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Entscheid

200 2025 791

Auflösung Anstellung

2. Juli 2026Deutsch24 min

Source be.ch

IV 200 2025 791 und

IV 200 2025 792 (2)

FUE/IMD/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 4. Juni 2026

Verwaltungsrichter Furrer, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Isliker, Verwaltungsrichter Jakob

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

Beschwerdeführer

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügungen vom 20. und 24. Oktober 2025

Sachverhalt

A.

Der 1999 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im März 2022 aufgrund psychischer Beschwerden bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV [act. II] 1, 15/3). Die IV-Stelle Bern (IVB bzw. Beschwerdegegnerin) klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab und sprach vom 26. September 2022 bis zum 25. April 2024 berufliche Eingliederungsmassnahmen in Form von Aufbau- (act. II 37, 44, 50) und Arbeitstraining (act. II 56, 64, 75, 84) zu. Mit Mitteilung vom 1. Juli 2024 (act. II 99) schloss sie die berufliche Eingliederung ab. Gleichentags trat der Versicherte eine Stelle im ... Bereich in einem Pensum von 50 % an (act. II 105). Die IVB legte die Akten mehrfach dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) zur Beurteilung vor. Gestützt auf dessen Beurteilungen vom 6. September 2022 (act. II 35), 1. Juli 2024 (act. II 98) und 30. Januar 2025 (act. II 108) sprach sie nach entsprechender vorbescheidweiser Ankündigung (act. II 109) mit Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 118) vom 1. April 2024 bis zum 30. Juni 2024 eine ganze Rente und ab dem 1. Juli 2024 eine Rente von 68 % einer ganzen Rente zu.

Nachdem der Versicherte die IVB am 25. April 2025 (act. II 120) über eine auf den 1. Januar 2025 erfolgte Arbeitsvertragsänderung mit Funktionswechsel und Erhöhung des Einkommens informiert hatte, hob die IVB die Verfügung vom 17. April 2025 (act. II 118) am 29. April 2025 (act. II 123) während der laufenden Rechtsmittelfrist wiedererwägungsweise auf. Bereits tags zuvor stellte sie mittels neuen Vorbescheids (act. II 122) die Zusprache einer ganzen Rente vom 1. April 2024 bis zum 30. Juni 2024, einer Rente von 68 % einer ganzen Rente vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 sowie einer Rente von 47.5 % einer ganzen Rente ab dem 1. Januar 2025 in Aussicht. Nach dagegen erhobenen Einwänden (act. II 125) verfügte sie am 20. und am 24. Oktober 2025 (act. II 130 f.) dem Vorbescheid entsprechend. Des Weiteren forderte die IVB im Rahmen der Verfügung vom 20. Oktober 2025 (act. II 130) die Rückerstattung von im Zeitraum vom 1. April 2024 bis 31. Januar 2025 zu viel bezogener Rentenbetreffnisse im Betrag von Fr. 201.90.

B.

Mit undatierter Eingabe (Postaufgabe am 24. November 2025) erhob der Versicherte gegen die Verfügungen vom 20. und vom 24. Oktober 2024 Beschwerde. Er beantragte die Zusprache einer höheren Invalidenrente ab 1. Januar 2025 und sinngemäss die Aufhebung der Rückerstattungsverfügung.

Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 8. Januar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

Mit Eingabe vom 3. Februar 2026 reichte der Beschwerdeführer Schlussbemerkungen ein.

Erwägungen

1.

1.1 Die angefochtenen Entscheide sind in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch die angefochtenen Entscheide berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2 Anfechtungsobjekte bilden die Verfügungen vom 20. und vom 24. Oktober 2025 (act. II 130 f.). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Rente der Invalidenversicherung und die Rückerstattung zu viel bezogener Rentenbetreffnisse.

In anfechtungs- und streitgegenständlicher Hinsicht liegt ein Rechtsverhältnis vor, wenn rückwirkend eine abgestufte und/oder befristete IV-Rente zugesprochen wird. Wird nur die Abstufung oder die Befristung der Leistungen angefochten, wird damit die richterliche Überprüfungsbefugnis nicht in dem Sinne eingeschränkt, dass die unbestritten gebliebenen Rentenbezugszeiten von der richterlichen Prüfung ausgenommen blieben (BGE 125 V 413; SVR 2019 IV Nr. 32 S. 99, 9C_431/2018 E. 3.2; AHI 2001 S. 278 E. 1a). Folglich ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Rente der Invalidenversicherung als Ganzes zu prüfen, unter Einschluss der für den Zeitraum vom 1. April 2024 bis zum 30. Juni 2024 zugesprochenen ganzen Rente und der vom 1. Juli 2024 bis zum 31. Dezember 2024 zugesprochenen Rente von 68 % einer ganzen Rente.

1.3 Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4 Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Massgebend ist – im Unterschied zur Arbeitsunfähigkeit – nicht die Arbeitsmöglichkeit im bisherigen Tätigkeitsbereich, sondern die nach Behandlung und Eingliederung verbleibende Erwerbsmöglichkeit in irgendeinem für die betroffene Person auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt in Frage kommenden Beruf. Der volle oder bloss teilweise Verlust einer solchen Erwerbsmöglichkeit gilt als Erwerbsunfähigkeit (BGE 130 V 343 E. 3.2.1 S. 346). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).

2.2 Nach Art. 28 Abs. 1 IVG haben Versicherte Anspruch auf eine Rente, wenn sie ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können (lit. a), während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind (lit. b) und nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind (lit. c). Eine Rente nach Abs. 1 wird nicht zugesprochen, solange die Möglichkeiten zur Eingliederung im Sinne von Art. 8 Abs. 1bis und 1ter nicht ausgeschöpft sind (Art. 28 Abs. 1bis IVG).

2.3 Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.

2.4 Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren. Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).

2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180, 9C_540/2020 E. 2.3).

2.6 Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).

2.7

2.7.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b).

2.7.2 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129, 8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

2.7.3 Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109, 8C_280/2020 E. 3.1).

2.7.4 Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165, 9C_8/2010 E. 3.1).

2.7.5 Bei rückwirkender Zusprechung einer abgestuften oder befristeten IV-Rente sind die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen analog anzuwenden, weil noch vor Erlass der ersten Rentenverfügung eine anspruchsbeeinflussende Änderung eingetreten ist mit der Folge, dass dann gleichzeitig die Änderung mitberücksichtigt wird. Wird rückwirkend eine abgestufte oder befristete Rente zugesprochen, sind einerseits der Zeitpunkt des Rentenbeginns und anderseits der in Anwendung der Dreimonatsfrist von Art. 88a der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) festzusetzende Zeitpunkt der Anspruchsänderung die massgebenden Vergleichszeitpunkte (BGE 150 V 67 E. 4.3.2 S. 70, 133 V 263 E. 6.1 S. 263; SVR 2020 IV Nr. 70 S. 243, 8C_132/2020 E. 4.2.2).

3.

3.1 In medizinischer Hinsicht stützte die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Verfügungen auf die Beurteilungen der RAD-Ärztin MUDr. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie und für Anästhesiologie, vom 6. September 2022 (act. II 35), 1. Juli 2024 (act. II 98) und 30. Januar 2025 (act. II 108). Diese diagnostizierte eine rezidivierende depressive Störung, aktuell remittiert (ICD-10: F33.1) und eine generalisierte Angststörung (ICD-10: F41.1; act. II 108). In der Beurteilung vom 1. Juli 2024 (act. II 98) erachtete sie die im Rahmen der Eingliederungsmassnahmen beschriebenen Funktionseinschränkungen sowie die attestierte vollständige Arbeitsunfähigkeit seit Oktober 2021 für nachvollziehbar und medizinisch begründet. Prognostisch ging sie bis Ende des Jahres 2024 weiterhin von einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit aus. In dieser Zeitspanne sei unter Fortsetzung der Behandlung die Stabilisierung des Gesundheitszustandes zu erwarten. Sodann sei für weitere zwei Jahre von einer Arbeitsfähigkeit von 60 % in der angestammten Tätigkeit auszugehen (act. II 98/6). In der Beurteilung vom 30. Januar 2025 revidierte die RAD-Ärztin diese Einschätzung insoweit, als sie ab dem 1. Juli 2024 von einer Arbeitsfähigkeit von 50 %, entsprechend der maximalen Leistungsfähigkeit im Rahmen der zu jenem Zeitpunkt angetretenen Anstellung, ausging (act. II 108/3).

3.2 Die Beurteilungen der RAD-Ärztin MUDr. B.________ erfüllen die von der höchstrichterlichen Rechtsprechung an den Beweiswert eines derartigen Berichts gestellten Anforderungen (vgl. E. 2.6 hiervor). Sie sind für die streitigen Belange umfassend, berücksichtigen die geklagten Beschwerden sowie die erhobenen Befunde und wurden in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben. Im Weiteren leuchten sie in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die Schlussfolgerungen sind begründet. Der Beweiswert der RAD-Beurteilungen wird von den Parteien denn auch nicht bestritten. Gestützt darauf ist nachfolgend die Invaliditätsbemessung vorzunehmen.

4.

4.1 Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns massgeblich, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass zu berücksichtigen sind (BGE 150 V 67 E. 4.1 S. 69, 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300, 129 V 222). Unter Berücksichtigung der im März 2022 erfolgten Anmeldung zum Rentenbezug (act. II 1; Art. 29 Abs. 1 IVG), des im Oktober 2022 erfüllten Wartejahres gemäss Art. 28 Abs. 1 lit. b IVG (vgl. act. II 3/11, 98/6) und der vom 26. September 2022 bis zum 25. April 2024 durchgeführten beruflichen Eingliederungsmassnahmen (act. II 37, 44, 50, 56, 64, 75, 84), ist der (hypothetische) Beginn des Rentenanspruchs auf April 2024 festzusetzen (Art. 28 Abs. 1bis und 29 Abs. 3 IVG).

4.2

4.2.1 Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Unterlag das in den letzten Jahren vor Eintritt der Invalidität erzielte Erwerbseinkommen starken Schwankungen, so wird auf ein angemessenes Durchschnittseinkommen abgestellt (Art. 26 Abs. 1 IVV). Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 IVV für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV). Tritt die Invalidität ein, nachdem die versicherte Person eine berufliche Ausbildung geplant oder begonnen hat, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach dem statistischen Wert nach Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt, den die versicherte Person nach Beendigung der Ausbildung erreicht hätte.

Soweit für die Bestimmung der massgebenden Erwerbseinkommen statistische Werte herangezogen werden, sind die Zentralwerte der Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BFS) massgebend. Andere statistische Werte können beigezogen werden, sofern das Einkommen im Einzelfall nicht in der LSE abgebildet ist. Es sind altersunabhängige und geschlechtsspezifische Werte zu verwenden (Art. 25 Abs. 3 IVV). Die statistischen Werte nach Abs. 3 sind an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen (Art. 25 Abs. 4 IVV).

4.2.2 Für die Berücksichtigung einer beruflichen Weiterentwicklung müssen praxisgemäss konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person einen beruflichen Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert hätte, wenn sie nicht invalid geworden wäre. Sodann genügen blosse Absichtserklärungen der versicherten Person nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums, Ablegung von Prüfungen usw. kundgetan worden sein. Diese Grundsätze gelten auch für junge Versicherte. Bei der Prüfung der mutmasslichen beruflichen Entwicklung können unter Umständen aus einer besonderen beruflichen Qualifizierung im Invaliditätsfall Rückschlüsse auf die hypothetische Entwicklung gezogen werden, zu der es ohne Eintritt des Gesundheitsschadens gekommen wäre. Nach der Rechtsprechung ist eine solche Annahme unter anderem dann zulässig, wenn die angestammte Tätigkeit weitergeführt werden kann. Indessen darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (BGE 150 V 354 E. 5.1 S. 357, 145 V 141 E. 5.2.1 S. 144; SVR 2021 IV Nr. 29 S. 91, 9C_472/2020 E. 2.2, 2018 IV Nr. 48 S. 152, 8C_779/2017 E. 4.2).

4.2.3 Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Invalideneinkommen; Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV).

4.3 Am 1. April 2024, dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns (vgl. E. 4.1 hiervor), bestand eine vollständige Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit (vgl. E. 3.1 hiervor), mithin ein Invaliditätsgrad von 100 %. Damit hat der Beschwerdeführer ab jenem Zeitpunkt Anspruch auf eine ganze Rente (vgl. E. 2.3 hiervor).

4.4 Der Antritt der Arbeitsstelle als ... bei der C.________ per 1. Juli 2024 (act. II 105) bzw. die damit verbundene Erhöhung der Arbeits- und Erwerbsfähigkeit (vgl. E. 4.1 hiervor) sowie der Funktionswechsel hin zum ... bei der C.________ per 1. Januar 2025 (act. II 120/3 ff.) stellen erwerbliche Revisionsgründe dar, aufgrund derer jeweils eine neue Invaliditätsbemessung vorzunehmen ist.

4.5

4.5.1 Aus den Akten geht hervor, dass der Beschwerdeführer im Juli 2017 eine ...lehre mit dem Eidgenössischen Fähigkeitszeugnis (act. II 1/5 Ziff. 5.3) und daneben berufsbegleitend die "Berufsmaturität ..." abschloss (act. II 4/2, 15/1). Im August 2019 nahm er an der D.________ ein Bachelor-Studium in ... auf (act. II 102/2 ff.), welches er gesundheitsbedingt nach zwei Semestern abbrechen musste (act. II 102/1). Auch die im Sommer 2021 begonnene Zweitlehre als ... musste er im Februar 2022 aus gesundheitlichen Gründen abbrechen (act. II 4/2, 11, 15/1). Mit Blick auf diese Ausgangslage ging die Beschwerdegegnerin zu Recht davon aus, dass der Beschwerdeführer im Gesundheitsfall mit überwiegender Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu BGE 151 V 280 E. 3.3.1 S. 282, 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3) die Ausbildung zum ... abgeschlossen hätte und in dieser Funktion eine Tätigkeit ausüben würde (act. II 130/6; vgl. dazu auch Art. 26 Abs. 5 IVV). Dementsprechend ermittelte sie das Valideneinkommen anhand der Tabelle T11 (Monatlicher Bruttolohn nach Ausbildung, beruflicher Stellung und Geschlecht, Privater und öffentlicher Sektor) der – im Verfügungszeitpunkt am 20. Oktober 2024 bezogen auf den Zeitpunkt der Rentenrevision aktuellsten (vgl. BGE 150 V 67 E. 4.2 S. 70) – LSE 2022, wobei sie sich auf den darin ausgewiesenen monatlichen Bruttolohn von Fr. 8'508.-- (Fachhochschule [FH], PH, ohne Kaderfunktion, Männer, Median) stützte. Unter Berücksichtigung der betriebsüblichen Wochenarbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen (BUA) und der Nominallohnentwicklung errechnete die Beschwerdegegnerin ein Valideneinkommen von Fr. 109'103.-- (act. II 130/7).

4.5.2 Der Beschwerdeführer kritisiert die Bemessung des Valideneinkommens durch die Beschwerdegegnerin. Einerseits hält er dafür, das (ab 1. Januar 2025) bei seinem aktuellen Arbeitgeber in der Funktion als ... der C.________ erzielte Jahreseinkommen von Fr. 55'250.-- (bei einem Pensum von 50 %) sei auf ein Pensum von 100 % hochzurechnen (Fr. 110'500.--) und ab 1. Januar 2025 als Valideneinkommen heranzuziehen. Andererseits macht er geltend, sollte auf die LSE-Tabelle T11 abgestellt werden, sei die berufliche Stellung 3 (unteres Kader) oder zumindest 4 (unterstes Kader) zu wählen und ein entsprechend höheres Einkommen anzurechnen (vgl. zu den beruflichen Stellungen: Erläuterungen des BFS zur LSE, S. 2 lit. c [<www.bfs.admin.ch>, unter: Statistiken/Arbeit und Erwerb/Erhebungen/LSE/Übersicht/Erläuterun­gen zum Fragebogen]). Er begründet dies im Wesentlichen damit, dass mit Blick auf die anvisierte Ausbildung zum ... und die jetzige Kaderposition davon auszugehen sei, er wäre auch im Gesundheitsfall in einer Kaderposition tätig (Beschwerde, S. 1 sowie Eingabe vom 3. Februar 2026).

Diese Einwände sind nicht zu hören. Es verbietet sich, das tatsächlich erzielte Invalideneinkommen auf ein 100 %-Pensum hochzurechnen und mit dem Valideneinkommen gleichzusetzen, da nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt ist, dass der Beschwerdeführer bei guter Gesundheit die aktuelle Arbeitsstelle inne hätte und diese zu einem Pensum von 100 % besetzen würde. Was die berufliche Weiterentwicklung betrifft, ist ferner nicht erstellt, dass er im Gesundheitsfall eine Kaderfunktion ausüben würde. Konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen nicht. Der Verweis auf die begonnene – jedoch aus Gesundheitsgründen nicht beendete – Ausbildung zum ... ändert daran nichts, zumal die Beschwerdegegnerin dies mit der Wahl der entsprechenden Position in der LSE-Tabelle T11 bereits berücksichtigt hat. Rechtsprechungsgemäss sind theoretisch vorhandene berufliche Entwicklungs- oder Aufstiegsmöglichkeiten nur dann beachtlich, wenn sie mit hoher Wahrscheinlichkeit eingetreten wären (vgl. dazu etwa Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_316/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 3.1). Mit dem Hinweis auf den Funktionsaufstieg in der aktuellen Anstellung (act. II 120) vermag der Beschwerdeführer dies nicht darzutun, denn aus einer – wie hier – erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich kann nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (vgl. E. 4.2.2 hiervor).

4.5.3 Nach dem Dargelegten ist das Valideneinkommen mit der Beschwerdegegnerin ausgehend von einem monatlichen Einkommen von Fr. 8'508.-- gemäss Tabelle T11 der LSE 2022 zu bestimmen (vgl. E. 4.5.1 hiervor). Dieser Betrag ist an die betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen und an die Nominallohnentwicklung anzupassen. Die Beschwerdegegnerin ging dabei von einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden aus, was der Position Total der Tabelle T 03.02.03.01.04.01 (Betriebsübliche Arbeitszeit nach Wirtschaftsabteilungen in Stunden pro Woche [BUA]) entspricht. Der Nominallohnentwicklung trug sie mit der Wahl der Wirtschaftszweige (NOGA08) "45 - 96 Sektor 3 Dienstleistungen" gemäss Tabelle T1.1.10, Nominallohnindex, Männer, 2011-2024, Indices 2022 bzw. 2024 Rechnung. Beides ist nicht zutreffend, da die gewählten Positionen den Beruf eines ... ungenügend bzw. zu wenig konkret abbilden. Abzustellen ist vorliegend vielmehr auf die NOGA08-Position 62 "Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie" (vgl. dazu <www.kubb-tool.bfs.admin.ch/de/noga/2008>). Folglich resultiert per 1. Juli 2024 ein Valideneinkommen von Fr. 106'633.-- (Fr. 8'508.-- x 12 / 40 x 41.2 [BUA, 62-63 "Informationstechnologische und Informationsdienstl.", 2024] / 99.9 x 101.3 [Tabelle T1.1.20, Nominallohnindex, Männer, 2021-2024, Pos. 58-63 "Information und Kommunikation", Indices 2022 bzw. 2024]). Da im Zeitpunkt des Verfügungserlasses im Oktober 2025 (act. II 130 f.) die Zahlen betreffend die betriebsübliche Arbeitszeit und den Nominallohnindex für das Jahr 2025 noch nicht publiziert waren (Veröffentlichungen am 21. Mai bzw. 21. April 2026) ist per 1. Januar 2025 von demselben Valideneinkommen auszugehen (vgl. dazu BGE 150 V 67 E. 4.2 S.70).

4.6 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens zog die Beschwerdegegnerin das vom Beschwerdeführer in der aktuellen Anstellung erzielte Einkommen von Fr. 35'000.-- per 1. Juli 2024 (act. II 105/5) bzw. Fr. 55'250.-- per 1. Januar 2025 (act. II 120/3 f.) heran (act. II 130/7). Dies ist nicht zu beanstanden, da der Beschwerdeführer in einem stabilen Arbeitsverhältnis steht und er dabei gemäss RAD-ärztlicher Einschätzung seine verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft (act. II 108/3). Darüber hinaus bestätigte die Arbeitgeberin die Angemessenheit des Einkommens mit Blick auf die erbrachte Arbeitsleistung (act. II 105/4) und würde ohnehin auch ein Soziallohn angerechnet (vgl. Rz. 3203 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 28a N. 22 - 25). Damit ist der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn anzurechnen (BGE 148 V 174 E. 6.2 S. 181; Urteil des BGer 8C_663/2022 vom 30. November 2023 E. 6.3; vgl. auch E. 4.2.3 hiervor).

4.7 Aus der Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen resultieren die folgenden Invaliditätsgrade:

-       Per 1. Juli 2024: 67 % ([Fr. 106'633.-- ./. Fr. 35'000.--] / Fr. 106'633.-- x 100);

-       per 1. Januar 2025: 48 % ([Fr. 106'633.-- ./. Fr. 55'250.--] / Fr. 106'633.-- x 100).

Bei einem Invaliditätsgrad von 67 % besteht ein Anspruch auf eine Rente von 67 % einer ganzen Rente (vgl. E. 2.3 hiervor). Die Herabsetzung der ab 1. April 2024 zugesprochenen ganzen Rente (vgl. E. 4.3 hiervor) infolge Verbesserung des Gesundheitszustandes (vgl. act. II 108/3 Ziff. 1) hat entgegen der Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 1 IVV nicht bereits per 1. Juli 2024, sondern erst per 1. Oktober 2024 zu erfolgen (Urteil des BGer 8C_36/2019 vom 30. April 2019 E. 5).

Die Erhöhung des Erwerbseinkommens infolge Funktionswechsels per 1. Januar 2025 (act. II 120/3 f.) und die damit verbundene Senkung des Invaliditätsgrades von 67 % auf 48 % ist demgegenüber sofort, d.h. per 1. Januar 2025, zu berücksichtigen, da es sich dabei nicht um eine Änderung handelt, die den Gesundheitszustand betrifft (Urteil des BGer 9C_458/2020 vom 27. September 2021 E. 5.1; vgl. zum Ganzen Thomas Flückiger, in: Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar, Allgemeiner Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 17 N. 54). Damit ist die Rente per 1. Januar 2025 auf einen prozentualen Anteil von 45 % einer ganzen Rente herabzusetzen (Art. 28b Abs. 4 IVG).

Die vom Beschwerdeführer erwähnte (Beschwerde, S. 1) und der Beschwerdegegnerin bereits mitgeteilte (act. II 132) Pensumssteigerung auf 60 % per 1. Oktober 2025 ereignete sich zwar noch vor Verfügungserlass und liegt damit innerhalb des hier massgebenden Beurteilungszeitraums (BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213, 131 V 242 E. 2.1 S. 243, 130 V 138 E. 2.1 S. 140; SVR 2022 UV Nr. 46 S. 183, 8C_655/2021 E. 6.3.1). Allerdings hat die mit der Pensumssteigerung verbundene Verbesserung des Gesundheitszustandes im Verfügungszeitpunkt noch nicht drei Monate angedauert, weshalb sie noch nicht zu berücksichtigen ist (vgl. Art. 88a Abs. 1 IVV). Die Beschwerdegegnerin wird diesem Umstand – falls nicht bereits geschehen – in einer neuen Verfügung Rechnung zu tragen und die laufende Rente entsprechend dem neu zu berechnenden Invaliditätsgrad zu revidieren haben.

4.8 Nach dem Dargelegten sind die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 20. und vom 24. Oktober 2025 in teilweiser Gutheissung der Beschwerde insoweit abzuändern, als die dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024 zugesprochene ganze Rente erst per 1. Oktober (statt 1. Juli) 2024 auf eine Rente von 67 % (statt 68 %) einer ganzen Rente und per 1. Januar 2025 auf 45 % (statt 47.5 %) einer ganzen Rente herabzusetzen ist. Die Sache ist zur Neuberechnung der Rentenbetreffnisse (sowie einer allfälligen Rückforderung) unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Leistungen an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.

Damit hat der Beschwerdeführer im Vergleich zu den von der Beschwerdegegnerin festgesetzten Rentenansprüchen um einen (ab 1. Oktober 2024) bzw. zweieinhalb (ab 1. Januar 2025) Prozentpunkte tiefere Ansprüche. Mit Blick darauf, dass dem Beschwerdeführer allerdings für den Zeitraum vom 1. Juli bis zum 30. September 2024 weiterhin eine ganze Rente zusteht und der Rentenanspruch aufgrund der Pensumssteigerung per 1. Oktober 2025 (vgl. E. 4.7 hiervor) einer Revision zu unterziehen sein wird, liegt trotz dem in Prozentpunkten gemessen geringeren Rentenanspruch betragsmässig keine Schlechterstellung, sondern eine Besserstellung vor. Dem Beschwerdeführer war deshalb vor der Urteilsfällung keine Gelegenheit einzuräumen, die Beschwerde zurückzuziehen (BGE 107 V 246 E. 1a S. 248; ZAK 1992 S. 117 E. 5b).

5.

5.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten werden gerichtlich auf Fr. 800.-- bestimmt. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt es sich, von einem je hälftigen Unterliegen der Parteien auszugehen, womit sie je Fr. 400.-- zu tragen haben (Art. 108 Abs. 1 VRPG; BVR 2009 S. 186 E. 4). Dem Beschwerdeführer ist die Differenz zum geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.--, ausmachend Fr. 400.--, nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten.

5.2 Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines teilweisen Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die angefochtenen Verfügungen der IV-Stelle Bern vom 20. und vom 24. Oktober 2025 insoweit abgeändert, als die dem Beschwerdeführer ab dem 1. April 2024 zugesprochene ganze Rente per 1. Oktober 2024 auf eine Rente von 67 % einer ganzen Rente und per 1. Januar 2025 auf 45 % einer ganzen Rente herabgesetzt wird. Die Sache wird zur Neuberechnung der Rentenbetreffnisse unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Leistungen sowie zur Prüfung eines Revisionsverfahrens betreffend den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2025 an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden im Umfang von Fr. 400.-- dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt und in dieser Höhe dem Kostenvorschuss entnommen. Die Restanz des Kostenvorschusses von Fr. 400.-- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückerstattet. Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 400.-- zur Bezahlung auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- A.________

- IV-Stelle Bern (samt Eingabe vom 3. Februar 2026)

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.