200 2025 859
Einspracheentscheid vom 5. März 2026
20. Mai 2026Deutsch17 min
Source be.ch
EL 200 2025 859
KOJ/SCC/LAB
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil des Einzelrichters vom 20. Mai 2026
Verwaltungsrichter Kölliker
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 12. November 2025
Sachverhalt
A.
Der 2001 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) bezieht seit Dezember 2023 eine Kinderrente zur Rente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) seiner Mutter (Akten der Ausgleichskasse des Kantons Bern [AKB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1/6, 8). Er meldete sich im Dezember 2023 zum Bezug von Ergänzungsleistungen (EL) an (act. II 1). Mit an die Mutter des Versicherten adressierter Verfügung vom 19. Juli 2024 (act. II 23) verneinte die AKB für die Zeit von Dezember 2023 bis Ende Juli 2024 den Anspruch des Versicherten auf EL und hielt fest, es sei ihm zumutbar, weiterhin bei der Mutter zu wohnen; die Berechnung der EL des Versicherten erfolge zwar gesondert, es könne jedoch nur der Lebensbedarf für Kinder berücksichtigt werden und für die Mietzinskosten seien die effektiven Kosten berücksichtigt worden. Hiergegen erhob die Mutter des Versicherten am 16. September 2024 (act. II 28) Einsprache.
Der Versicherte reichte in der Folge eine Bestätigung bezüglich seines Studiums an der C.________ (…) ab dem Frühlingssemester 2025 (act. II 29) ein und meldete sich im April 2025 erneut bei der AKB zum Bezug von EL an (act. II 31). Die AKB holte daraufhin die Akten der Invalidenversicherung (IV) bezüglich der Mutter des Versicherten ein (act. II 52-56).
Mit Entscheid vom 12. November 2025 wies die AKB die Einsprache vom 16. September 2026 ab (act. II 57).
Mit Verfügung vom 27. November 2025 (act. II 59) gewährte die AKB dem Versicherten ab 1. März 2025 bis auf weiteres EL von monatlich Fr. 302.--. Hiergegen erhob der Versicherte am 12. Januar 2026 (act. II 65) Einsprache. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. Januar 2026 (act. II 68) sistierte die AKB das Einspracheverfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens bezüglich des Einspracheentscheids vom 12. November 2025 (s. sogleich Bst. B hiernach).
B.
Mit Eingabe vom 15. Dezember 2025 erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde und beantragte das Folgende:
Der Entscheid vom 12. November 2025 sei aufzuheben.
Der Anspruch auf EL sei neu zu berechnen und dem Beschwerdeführer seien die gesetzlichen Leistungen zu erbringen.
- Unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Mit Beschwerdeantwort vom 26. Januar 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Eingaben vom 4. und 16. Februar 2026 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer bzw. seine Mutter sind im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen. Der Beschwerdeführer hat als Bezüger einer Kinderrente zur AHV-Rente der Mutter zwar keinen eigenen Anspruch auf EL (ein solcher steht nur den in Art. 4 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELG; SR 831.30] erwähnten Personen, hier der Mutter, zu [vgl. BGE 141 V 155 E. 3 S. 157]); er kann jedoch als Dritter pro Adressat Beschwerde führen (BGE 139 V 170 E. 5.2 S. 174 f., 138 V 292 E. 4 S. 296 f.), weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 19. Juli 2024 (act. II 23) bestätigende Einspracheentscheid vom 12. November 2025 (act. II 57). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf EL.
1.3
Der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2025 (act. II 57) betrifft den "Zeitraum ab 1. Dezember 2023 bis auf Weiteres". Verfügungen und Einsprachentscheide über EL entfalten in zeitlicher Hinsicht Rechtsbeständigkeit nur für das betreffende Kalenderjahr (BGE 141 V 255 E. 1.3 S. 257 f.). Bei potentiellem Anspruchsbeginn im Dezember 2023 und Erlass des Einspracheentscheids im November 2025 sowie unter Berücksichtigung der Verfügung vom 27. November 2025 (betreffend Anspruch ab 1. März 2025) ist hier die Zeit von Dezember 2023 bis Februar 2025 streitbetroffen. Für diesen Zeitraum macht der Beschwerdeführer einen Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf gemäss Ziff. 1 (pro 2023/24 Fr. 20'100.-- [Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung 23 vom 12. Oktober 2022 über Anpassungen bei den EL zur AHV/IV und bei Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose {Verordnung 23; SR 831.304}], pro 2025 Fr. 20'670.-- [Art. 1 Abs. 1 lit. a der Verordnung vom 28. August 2024 über Anpassungen bei den EL zur AHV/IV und bei Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose ab dem Jahr 2025 {Verordnung 25; SR 831.304}]) statt Ziff. 3 (pro 2023/24 Fr. 10'515.-- [Art. 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung 23], pro 2025 Fr. 10'815.-- [Art. 1 Abs. 1 lit. c der Verordnung 25]) von Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG geltend. Bei ansonsten unveränderten Berechnungspositionen (vgl. E. 3.1 hiernach) ergibt sich damit ein Streitwert von unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG). Nichts anderes ergibt sich, wenn auf die Berechnung des Beschwerdeführers abgestellt wird, wonach jährliche EL von Fr. 2'372.-- im Jahr 2023 (für Dezember somit Fr. 198.--) und von Fr. 2'660.-- im Jahr 2024 resultieren würden (Beschwerde, S. 7, Ziff. 15).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf EL, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die EL bestehen aus der jährlichen EL sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche EL entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder EL noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.2
Die anerkannten Ausgaben sowie die anrechenbaren Einnahmen von Ehegatten und von Personen mit rentenberechtigten Waisen oder mit Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen, werden zusammengerechnet. Dies gilt auch für rentenberechtigte Waisen, die im gleichen Haushalt leben (Art. 9 Abs. 2 ELG). Der Bundesrat bestimmt die Zusammenrechnung der anerkannten Ausgaben sowie der anrechenbaren Einnahmen von Familienmitgliedern; er kann Ausnahmen von der Zusammenrechnung vorsehen, insbesondere bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen (Art. 9 Abs. 5 lit. a ELG).
Die jährliche Ergänzungsleistung für Kinder, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder der IV begründen, wird wie folgt berechnet: Leben die Kinder mit den Eltern zusammen, erfolgt eine gemeinsame Berechnung der Ergänzungsleistung (Art. 7 Abs. 1 lit. a Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]). Leben die Kinder nur mit einem Elternteil zusammen, der rentenberechtigt ist oder für den Anspruch auf eine Zusatzrente der AHV besteht, so wird die EL zusammen mit diesem Elternteil festgelegt (Art. 7 Abs. 1 lit. b ELV). Lebt das Kind nicht bei den Eltern oder lebt es bei einem Elternteil, der nicht rentenberechtigt ist und für den auch kein Anspruch auf eine Zusatzrente besteht, so ist die EL gesondert zu berechnen (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV).
2.3
Bei Personen, die nicht dauernd oder nicht länger als drei Monate in einem Heim oder Spital leben (zu Hause lebende Personen), fällt unter die Ausgaben in erster Linie der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr (Art. 10 Abs. 1 lit. a ELG). Dieser beträgt seit 1. Januar 2023 für Alleinstehende Fr. 20'100.-- und seit 1. Januar 2025 Fr. 20'670.-- (Ziff. 1). Bei rentenberechtigten Waisen und bei Kindern, die einen Anspruch auf eine Kinderrente der AHV oder IV begründen und das 11. Altersjahr vollendet haben, beträgt der Betrag für den allgemeinen Lebensbedarf pro Jahr seit 1. Januar 2023 Fr. 10'515.-- und seit 1. Januar 2025 Fr. 10'815.-- (Ziff. 3).
2.4
Bei der Schadenminderungspflicht der versicherten Person handelt es sich um einen allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts (BGE 129 V 460 E. 4.2 S. 463; SVR 2020 EL Nr. 6 S. 21,9C_251/2019 E. 7.3.1). Einer versicherten Person sind im Rahmen der Schadenminderungspflicht Massnahmen zuzumuten, die ein vernünftiger Mensch in der gleichen Lage ergreifen würde, wenn er keinerlei Entschädigung zu erwarten hätte (BGE 140 V 267 E. 5.2.1 S. 274). In diesem Sinne hat die versicherte Person das ihr Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels Sozialversicherungsleistungen – hier mittels EL – zu vergüten sind, möglichst tief zu halten; dabei bestehen bei einer hohen Inanspruchnahme von Leistungen entsprechend hohe Anforderungen an die versicherte Person hinsichtlich der Schadenminderungspflicht (Urteil des Bundesgerichts 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013 E. 3.1, in: SVR 2014 EL Nr. 5 S. 11).
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin hat zu Recht die jährlichen EL des Beschwerdeführers gesondert berechnet (Art. 7 Abs. 1 lit. c ELV; vgl. auch BGE 141 V 155), was auch nicht bestritten wird. Umstritten ist einzig, ob die Höhe des Betrags für den allgemeinen Lebensbedarf wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG oder wie von der Beschwerdegegnerin im angefochtenen Einspracheentscheid entschieden gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 3 ELG festzulegen ist; damit verbunden ist die strittige Frage der Zumutbarkeit des gemeinsamen Wohnens des Beschwerdeführers mit seiner Mutter. Die richterliche Beurteilung hat sich daher auf diese Frage zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestrittenen Berechnungspositionen in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
3.2
Die Beschwerdegegnerin ist davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer durch den Auszug aus dem Haushalt der Mutter seine Schadenminderungspflicht verletzte und beruft sich auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung in den Urteilen 9C_110/2018 vom 14. Mai 2018 und 9C_429/2013 vom 23. Oktober 2013. Dazu hielt sie grundsätzlich zu Recht fest, dass bei der Frage der Zumutbarkeit des Zusammenlebens von (erwachsenen) Kindern mit ihren Eltern der Schadenminderungspflicht erhebliche Bedeutung zukommt. Danach haben Versicherte das ihnen Zumutbare zu unternehmen, um die Kosten, welche mittels EL zu vergüten sind, möglichst tief zu halten (vgl. BGer 9C_429/2013 E. 3.1; vgl. auch E. 2.4 hiervor). Bei den zitierten Entscheiden bejahte das Bundesgericht jeweils die Zumutbarkeit des Zusammenlebens. Indes ist zu berücksichtigen, dass in jenen Fällen normale, vom üblichen Rahmen nicht abweichende Wohnverhältnisse vorlagen. Mit Blick auf die Akten kann im vorliegenden Fall von normalen Wohnverhältnisse nicht die Rede sein. Es ist unter den Parteien zu Recht unbestritten (vgl. Beschwerde, S. 3 Ziff. 3; Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 2.5), dass die Mutter des Beschwerdeführers seit Jahren unter psychischen Störungen, u.a. einem Messie-Syndrom (ICD-10 F60.8), leidet (act. II 20) und in diesem Zusammenhang – vor Erreichen des AHV-Alters – eine IV-Rente (act. II 56/298 ff.) und eine Hilflosenentschädigung bezog (act. II 56/14 f.). Das Messie-Syndrom hat namentlich zur Folge, dass ihre Wohnung komplett mit Einrichtungs-, Haushalts- und anderen Gegenständen überstellt ist (vgl. die vorgelegten Fotografien in den Beschwerdeakten [act. I] 4-8 sowie act. II 56/163 ff.). Die behandelnde Ärztin Dr. med. D.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, und die dipl. Ergotherapeutin FH E.________ bestätigten in ihren Berichten vom 4. Juni 2019 (act. II 56/161) und vom 30. Juli 2018 (act. II 56/206), dass die Wohnung in einem desolaten Zustand und die Mutter des Beschwerdeführers auf externe Hilfe angewiesen ist, um überhaupt die minimalen Anforderungen an die Wohnungspflege zu erfüllen. Aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten IV-Akten ergibt sich weiter, dass die chaotisch anmutenden Wohnverhältnisse nicht nur temporärer Natur waren bzw. sind. So wurde gemäss dem IV-Abklärungsbericht vom 25. Februar 2020 (act. II 56/43 ff.) das Chaos in den letzten Jahren (noch) grösser und dies änderte sich auch nicht, als die Mutter des Beschwerdeführers von einer 4.5-Zimmerwohnung in eine 3.5-Zimmerwohnung umzog, wurden doch dabei 300 Kisten gezügelt (act. II 56/43 f.). Sie wohnte weiterhin mit dem jüngeren Sohn (dem Beschwerdeführer) in der Wohnung, welcher damals die F.________ besuchte. Die Mutter des Beschwerdeführers erhielt zwar Hilfe von der Psychiatriespitex bezüglich des Haushalts, d.h. zum Strukturieren, Ausmisten und Ausräumen und sie reinigt auch die Wohnung (d.h. dort, wo es in der überstellten Wohnung überhaupt eine Fläche zum Reinigen hat [act. II 56/53]). Sie hat (krankheitsbedingt) jedoch Mühe mit dem Entscheid, welche Sachen sie entsorgen muss und kann sich von noch brauchbaren Sachen kaum trennen, wobei sie viele Dinge in doppelter Ausführung hat (act. II 56/45). Es liegen denn auch keine Hinweise vor, dass sich die Umstände bis zur EL-Anmeldung des Beschwerdeführers geändert haben (vgl. auch Bericht von Dr. med. D.________ vom 5. Juli 2021 [act. II 20/18 f.]). Vielmehr weisen die EL-Akten (Fotoaufnahmen vom Oktober 2023 [act. I 7]; vgl. auch Eingabe der Mutter des Beschwerdeführers vom 23. Juni 2024 [act. II 20/3]) und die wegen erhöhter Brandlast erfolgte Abmahnung der Immobilienverwaltung vom TT. Dezember 2023 (act. II 20/6) auf die wegen der psychischen Erkrankung der Mutter des Beschwerdeführers weiterhin bestehenden, vom üblichen Rahmen wesentlich abweichenden Wohnverhältnisse hin.
Entgegen der Beschwerdegegnerin (act. II 57/3 Ziff. 2.4) überzeugt deren Argumentation nicht, wonach es notorisch sei, dass der Umzug in eine kleinere Wohnung eine Reduktion des Hausrats zur Folge habe, war doch die Wohnung der Mutter gemäss den Akten auch nach dem Umzug mit Sachen und Kisten überstellt. Auch die Kritik (angefochtener Einspracheentscheid, S. 3 Ziff. 2.4, Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 2.5), der Beschwerdeführer habe die Situation über Jahre hingenommen, ohne ihm zumutbare Schritte zur Verbesserung der Wohnverhältnisse unternommen zu haben, zielt ins Leere: Dass der Beschwerdeführer als Minderjähriger während Jahren in den – bereits in den IV-Akten der Mutter dokumentierten – Verhältnissen (mit)wohnen musste, kann ihm nicht zum Nachteil gereichen, hatte er doch dazu faktisch keine Alternative. Zudem kann von ihm nicht verlangt werden, die psychische Erkrankung der Mutter anzugehen und allenfalls die Wohnung ohne ihre Einwilligung von Gegenständen zu räumen, zumal dies auch der Psychiatriespitex nur eingeschränkt gelungen ist; in den IV-Akten wurde zudem auf ein eher schwieriges Zusammenleben des Beschwerdeführers und der Mutter hingewiesen (act. II 56/54). Soweit die Beschwerdegegnerin ausführt, es wäre dem Beschwerdeführer zumutbar gewesen, im Haushalt der Mutter zu verbleiben, da er ein eigenes Zimmer zur Verfügung gehabt habe (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 2.4) und darin seien mit Blick auf die Fotoaufnahme ein Bett und ein Arbeitsplatz "erkennbar vorhanden" gewesen, überzeugt dies ebenfalls nicht, um die Zumutbarkeit des Verbleibs in der Wohnung der Mutter zu begründen. Zumal auf den Fotos mit der Anschrift "Zimmer Beschwerdeführer" (act. I 4 ff.) ersichtlich ist, dass ihm ein eigentlicher Rückzugs- und Lernraum nicht zur Verfügung stand, denn das Zimmer war ebenfalls mit diversen Kisten und Gegenständen seiner Mutter belegt. Es ist vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt, dass dem Beschwerdeführer die "Messie-Zustände", namentlich auch mit Blick auf seine Ausbildung (Praktikant im Zeitpunkt der Anmeldung im Dezember 2023 [act. II 3] und im September 2024 Immatrikulation an der C.________ für das Studium … [act. II 29]) nicht mehr zumutbar waren, benötigte er doch nicht nur ein vorhandenes (freies) Bett, sondern auch einen geeigneten Tisch, um Arbeiten fürs Studium zu erledigen und ein Büchergestell und/oder Schrank, um Studienmaterial und Kleider sowie persönliche Gegenstände aufzubewahren. Daran ändert auch nichts (vgl. Beschwerdeantwort, S. 4 Ziff. 2.5), dass die eingereichten Fotos keinen Zeitstempel aufweisen und die Mutter des Beschwerdeführers beim Austausch der Fenster im Wohnzimmer das Bett/Zimmer des Beschwerdeführers möglicherweise noch zusätzlich mit Kisten überstellte (act. I 6). Entscheidend ist die Gesamtsituation, d.h. ob dem Beschwerdeführer objektiv ein Zusammenleben mit der Mutter in deren – aufgrund ihrer psychischen Erkrankung – völlig mit Kisten und Gegenständen überstellten Wohnung noch zumutbar war und dabei ist relevant, ob der Beschwerdeführer über ein Mindestmass an Platz zum Lernen und zur Aufbewahrung persönlicher Sachen (u.a. Kleider, Material fürs Studium) verfügte, was nach dem oben Erwähnten offensichtlich nicht der Fall war. Die Fotoaufnahme "Wohnzimmer" zeigt zudem auf (act. I 7), dass dem Beschwerdeführer auch die Benutzung des Wohnzimmers als alternativer Platz zum Lernen nicht zur Verfügung stand, ist doch der Tisch überfüllt und die Gestelle an den Wänden sind ebenfalls vollgestopft. Damit hatte der Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht keine Möglichkeit, eigene Bedürfnisse wie Lernen, Erholung und Aufbewahrung persönlicher Sachen in der Wohnung der Mutter angemessen zu decken.
3.3
Die einlässliche Prüfung der Frage, ob der Beschwerdeführer allenfalls beim Vater hätte wohnen können, erübrigt sich, nachdem den unbestritten gebliebenen Angaben des Beschwerdeführers zufolge (Beschwerde, S. 6 Ziff. 10) sein Vater in einer 2-Zimmer-Wohnung in …. lebt, häufig alkoholisiert ist und ein unberechenbares Verhalten zeigt und seit Jahren kein belastbarer gegenseitiger Kontakt besteht (Replik, S. 2) und im Übrigen die Beschwerdegegnerin selbst von entsprechenden Abklärungen abgesehen hat. Ebenso erübrigen sich mit Blick auf den Prozessausgang die vom Beschwerdeführer (Beschwerde, S. 3 f. Ziff. 3 und 5) beantragten Beweismassnahmen.
3.4
Nach dem Dargelegten war dem Beschwerdeführer das Zusammenleben mit der Mutter in deren Wohnung nicht (mehr) zumutbar, weshalb er mit dem Auszug aus der Wohnung nicht gegen seine Schadenminderungspflicht verstossen hat. Lebt der Beschwerdeführer demnach zulässigerweise nicht (mehr) in einer häuslichen Gemeinschaft mit seiner Mutter, ist ihm im Rahmen der EL-Berechnung ein allgemeiner Lebensbedarf gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 ELG anzurechnen. Auf dieser Grundlage hat die Beschwerdegegnerin den streitigen EL-Anspruch ab 1. Dezember 2023 neu festzusetzen.
3.5
In Gutheissung der Beschwerde ist demnach der angefochtene Einspracheentscheid vom 12. November 2025 aufzuheben und die Sache ist zum weiteren Vorgehen im Sinne der Erwägungen (vgl. E. 3.4 hiervor) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Die obsiegende Beschwerde führende Person hat Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden vom Versicherungsgericht festgesetzt und ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG).
Mit Kostennote vom 4. Februar 2026 macht Rechtsanwalt B.________ ein Honorar von Fr. 3'258.90 (12.07 h à Fr. 270.--) zuzüglich Auslagen von Fr. 15.80 und MWST von Fr. 265.25 (8.1 % auf Fr. 3'274.70), total Fr. 3'539.95 geltend, was nicht zu beanstanden ist. Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer somit Fr. 3'539.95 zu ersetzen.
Demnach entscheidet der Einzelrichter:
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 12. November 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie im Sinne der Erwägungen verfahre und neu verfüge.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer die Parteikosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 3'539.95 (inkl. Auslagen und MWST), zu ersetzen.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.