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Entscheid

200 2025 879

Verfügung vom 1. Dezember 2025

22. April 2026Deutsch10 min

Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals 2012 unter Hinweis auf schwere Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 6. Juni 2013 (act. II 26) bei einem Invaliditätsgrad von 21 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem die Versicherte im Dezember 2019 erneut um IV-Leistungen ersucht hatte (act. II 38), führte die IVB wiederum medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (act. II 120) bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch.

Source be.ch

IV 200 2025 879

WIS/SVE/STA

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil der Einzelrichterin vom 24. März 2026

Verwaltungsrichterin Wiedmer

Gerichtsschreiberin Schwitter

A.________

vertreten durch B.________

Beschwerdeführerin

gegen

IV-Stelle Bern

Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegnerin

betreffend Verfügung vom 17. Mai 2024

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Die 1981 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) meldete sich erstmals 2012 unter Hinweis auf schwere Depressionen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug an (Akten der IV-Stelle Bern [IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 2). Nach erwerblichen und medizinischen Abklärungen verneinte die IVB mit Verfügung vom 6. Juni 2013 (act. II 26) bei einem Invaliditätsgrad von 21 % den Anspruch auf eine Invalidenrente. Nachdem die Versicherte im Dezember 2019 erneut um IV-Leistungen ersucht hatte (act. II 38), führte die IVB wiederum medizinische und erwerbliche Erhebungen durch und verneinte mit Verfügung vom 11. Januar 2022 (act. II 120) bei einem Invaliditätsgrad von 22 % einen Rentenanspruch.

Im Dezember 2023 meldete sich die Versicherte neuerlich bei der IV zum Leistungsbezug an (act. II 124). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 136 ff.) trat die IVB mangels Glaubhaftmachung einer Veränderung der Verhältnisse mit Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146) nicht auf die Neuanmeldung ein.

B.

Mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhob die Versicherte, vertreten durch B.________, hiergegen Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

Es sei festzustellen, dass die Verfügung der IV-Stelle Kanton Bern vom 17. Mai 2024 mangels rechtskonformer Eröffnung weder gegenüber der Beschwerdeführerin noch gegenüber ihrem bevollmächtigten Rechtsvertreter rechtswirksam eröffnet wurde und keine Rechtskraft entfaltet.

Es sei festzustellen, dass die Rechtsmittelfrist gegen die Verfügung vom 17. Mai 2024 nicht zu laufen begonnen hat.

Die Verfügung vom 17. Mai 2024 sei aufzuheben, eventualiter sei die Sache an die IV-Stelle Kanton Bern zurückzuweisen mit der Anweisung, die Verfügung formgültig an den bevollmächtigten Rechtsvertreter zu eröffnen und das Verfahren gesetzeskonform weiterzuführen.

Eventualantrag: Eventualiter sei festzustellen, dass die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 3. November 2025 keine Wiederanmeldung darstellt, sondern als zulässige, fristwahrende Reaktion auf eine nicht rechtswirksam eröffnete Verfügung zu qualifizieren ist.

Weiterer Eventualantrag: Die Sache sei an die IV-Stelle Kanton Bern zurückzuweisen mit der Anweisung, die im Schreiben vom 3. November 2025 gestellten materiellen und medizinischen Anträge vollumfänglich zu prüfen und darüber neu zu verfügen.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.

Mit prozessleitender Verfügung vom 8. Januar 2026 wurde der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme betreffend die Rechtzeitigkeit der Beschwerde gegeben.

Mit Stellungnahme vom 14. Januar 2026 beantragte die Beschwerdegegnerin, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146), mit welcher auf die Neuanmeldung vom Dezember 2023 (act. II 124) mangels glaubhaft gemachter Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen nicht eingetreten wurde. Zunächst streitig und zu prüfen ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde und ob auf die Beschwerde einzutreten ist.

1.2

1.2.1

Über Leistungen, Forderungen und Anordnungen, die erheblich sind oder mit denen die betroffene Person nicht einverstanden ist, hat der Versicherungsträger Verfügungen zu erlassen (Art. 49 Abs. 1 ATSG). Die Verfügungen werden mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Sie sind zu begründen, wenn sie den Begehren der Parteien nicht voll entsprechen. Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Abs. 3).

Die Eröffnung der Verfügung ist dann mängelfrei, wenn die unter Berücksichtigung aller massgebenden Elemente (Schriftlichkeit, Begründung, Rechtsmittelbelehrung) ausgefertigte Verfügung ordnungsgemäss zugestellt ist (Ueli Kieser, Kommentar zum ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 49 N. 70).

Als zugestellt gilt eine Verfügung dann, wenn sie in den Gewahrsam des Adressaten gelangt ist (ZAK 1987 S. 50 E. 3). Ob und wann der Adressat vom Inhalt der Sendung Kenntnis nimmt, ist für die Bestimmung des Zustellungszeitpunktes unerheblich; entscheidend ist, dass sie sich in seinem Machtbereich befindet und er oder ein bevollmächtigter Vertreter davon Kenntnis nehmen konnte (BGE 115 Ia 12 E. 3b S. 17). Die Beweislast für die korrekte Eröffnung bzw. Zustellung einer Verfügung obliegt grundsätzlich der Behörde, welche daraus rechtliche Konsequenzen ableiten will (vgl. Randacher/Weber, in Frésard-Fellay/Klett/Leuzinger [Hrsg.], Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 2. Aufl. 2025, Art. 38 N. 6).

1.2.2

Die Beschwerde ist innerhalb von 30 Tagen nach der Eröffnung des Einspracheentscheides oder der Verfügung, gegen welche eine Einsprache ausgeschlossen ist, einzureichen (Art. 60 Abs. 1 ATSG).

Berechnet sich eine Frist nach Tagen oder Monaten und bedarf sie der Mitteilung an die Parteien, so beginnt sie am Tag nach ihrer Mitteilung zu laufen (Art. 38 Abs. 1 ATSG).

Schriftliche Eingaben müssen spätestens am letzten Tag der Frist dem Versicherungsträger eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (Art. 39 Abs. 1 ATSG).

1.2.3

Aus einer mangelhaften Eröffnung einer Verfügung darf der betroffenen Person kein Nachteil erwachsen (Art. 49 Abs. 3 ATSG). Nach der Rechtsprechung ist nicht jede mangelhafte Eröffnung schlechthin nichtig mit der Konsequenz, dass die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen könnte (SVR 2019 IV Nr. 64 S. 206, 8C_485/2018 E. 5.3).

Solange die Partei die Vollmacht nicht widerruft, macht der Versicherungsträger seine Mitteilungen an die Vertretung (Art. 37 Abs. 3 ATSG). Wird einer versicherten Person eine Verfügung direkt und nicht ihrem Rechtsvertreter eröffnet, darf ihr daraus kein Nachteil erwachsen (vgl. Art. 37 Abs. 3 und Art. 49 Abs. 3 letzter Satz ATSG). Nach der Rechtsprechung führt dieser Mangel nicht schlechthin zur Nichtigkeit des Verwaltungsakts mit der Folge, dass die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG nicht zu laufen beginnen könnte. Vielmehr kann die fehlerhaft eröffnete Verfügung rechtsbeständig werden, wenn sie nicht innert vernünftiger Frist seit Kenntnis ihres Inhalts in Frage gestellt wird. In der Regel muss sich die versicherte Person spätestens am 30. Tage nach der erfolgten Zustellung bei ihrem Rechtsvertreter oder ihrer Rechtsvertreterin nach dem weiteren Vorgehen erkundigen. Am folgenden Tag beginnt die Beschwerdefrist von 30 Tagen nach Art. 60 Abs. 1 ATSG zu laufen (SVR 2021 IV Nr. 39 S. 118, 9C_266/2020 E. 2.3).

1.3

1.3.1

Die Regionalen Sozialen Dienste C.________ informierten die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 4. Mai 2022 (act. II 122) darüber, dass für die Beschwerdeführerin am 11. April 2022 eine Vertretungsbeistandschaft errichtet worden sei (vgl. act. II 121). Ferner wurde darum gebeten, sämtliche Korrespondenz an die Regionalen Sozialen Dienste zu richten. Weiter ist erstellt, dass sich B.________ mit Schreiben vom 7. Mai 2024 (Einwand gegen den Vorbescheid vom 22. März 2024; act. II 144) gegenüber der Beschwerdegegnerin mittels Vollmacht vom 8. April 2024 (act. II 143) als Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin ausgewiesen hat, dessen Empfang die Beschwerdegegnerin gegenüber dem Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Mai 2024 (act. II 145) bestätigte.

Am 17. Mai 2024 erliess die Beschwerdegegnerin die vorliegend angefochtene Verfügung (act. II 146). Diese wurde den Regionalen Sozialen Diensten C.________ am 21. Mai 2025 mittels eingeschriebener Sendung zugestellt (vgl. act. II 149 S. 4). Ferner wurde laut Verteiler der Verfügung eine Kopie mit regulärer Postsendung an die Beschwerdeführerin selbst und an die Krankentaggeldversicherung geschickt (vgl. act. II 146 S. 3). Während die Krankentaggeldversicherung deren Empfang mit E-Mail vom 25. November 2025 (act. II 154) bestätigte, bestreitet die Beschwerdeführerin, die Verfügung je erhalten zu haben (Beschwerde S. 7 Ziff. II lit. B Ziff. 2.5). Nachdem der Rechtsvertreter am 3. November 2025 bei der Beschwerdegegnerin ein als "Ergänzende Eingabe im laufenden Verfahren" betiteltes Schreiben (act. II 147) eingereicht hatte, informierte diese ihn mit Schreiben vom 7. November 2025 (act. II 148) darüber, dass die Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146) bereits lange in Rechtskraft erwachsen sei und legte eine Kopie der Verfügung bei. Daraufhin teilte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin mit E-Mail vom 11. November 2025 (act. II 149) mit, erst durch das Schreiben vom 7. November 2025 (act. II 148) Kenntnis von der Verfügung vom 17. Mai 2024 (act. II 146) erhalten zu haben. Diese sei ihm als bevollmächtigtem Vertreter nicht zugestellt bzw. mangels korrekter Zustellung nicht rechtskräftig eröffnet worden. Er beantragte unter anderem, dass ihm als bevollmächtigtem Vertreter die Verfügung formgültig zu eröffnen sei, damit das Verfahren ordnungsgemäss weitergeführt werden könne (vgl. hierzu auch Schreiben vom 21. November 2025 [act. II 152]). Die Beschwerdegegnerin teilte dem Rechtsvertreter daraufhin sinngemäss mit, die Verfügung vom 17. Mai 2024 sei rechtsbeständig geworden und sie nehme die Eingabe vom 3. November 2025 (act. II 147) als Neuanmeldung entgegen (act. II 149).

1.3.2

Aufgrund der Akten ist erstellt und unbestritten, dass dem Rechtsvertreter die Verfügung im Mai 2024 nicht rechtsgültig eröffnet wurde. Die Frage, ob sie dennoch vor November 2025 rechtsbeständig geworden ist, kann offenbleiben, da die Beschwerde ohnehin verspätet erfolgt ist. Der Rechtsvertreter hatte spätestens am 11. November 2025 (act. II 149) Kenntnis von der angefochtenen Verfügung und die Beschwerdefrist von 30 Tagen i.S.v. Art. 60 Abs. 1 ATSG begann folglich spätestens am 12. November 2025 zu laufen (vgl. E. 2.3 hiervor). Der letzte Tag der Frist fiel damit spätestens auf den 11. Dezember 2025 (Donnerstag). Somit erfolgte die mit Eingabe vom 29. Dezember 2025 erhobene Beschwerde verspätet. Wiederherstellungs- oder Entschuldigungsgründe i.S.v. Art. 41 ATSG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich. Folglich ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.

Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterinnen oder Einzelrichter Beschwerden, auf die offensichtlich nicht eingetreten werden kann (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

3.

3.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 200.--, werden entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

3.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).

Dispositiv

Demnach entscheidet die Einzelrichterin:

Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

Die Verfahrenskosten von Fr. 200.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- B.________ z.H. der Beschwerdeführerin

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Zur Kenntnis:

- Beistand D.________

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA

BGE 115 Ia 12ATF 115 Ia 12DTF 115 Ia 12

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 38 ATSGart. 38 LPGAart. 38 LPGA

Art. 39 ATSGart. 39 LPGAart. 39 LPGA

Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA

8C_485/2018

Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA

Art. 37 ATSGart. 37 LPGAart. 37 LPGA

Art. 49 ATSGart. 49 LPGAart. 49 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

9C_266/2020

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 41 ATSGart. 41 LPGAart. 41 LPGA

Art. 57 GSOGart. 57 LOJMart. 57 GSOG

Art. 69 IVGart. 69 LAIart. 69 LAI

Art. 1 IVGart. 1 LAIart. 1 LAI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF