200 2025 90
2er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
18. Dezember 2025Deutsch4 min
ALV 200 2025 90
Source be.ch
Sachverhalt
ALV 200 2025 90
WIS/SCC/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 18. Dezember 2025
Verwaltungsrichterin Wiedmer, Kammerpräsidentin
Verwaltungsrichter Furrer
Gerichtsschreiberin Schertenleib Gamero
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Arbeitslosenkasse Unia
Erwägungen
Kompetenzzentrum D-CH-West, Monbijoustrasse 61, Postfach 3398, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025
Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 18. Dez. 2025, ALV 200 2025 90
Die Kammer zieht in Erwägung:
- A.________ (Beschwerdeführer) meldete sich am 2. Juli 2024 bei der Regionalen Arbeitsvermittlung (RAV) an und stellte am 4. Juli 2024 Antrag auf Arbeitslosenentschädigung (Akten der Arbeitslosenkasse [act. IIB] 215 f. 222 ff.).
- Mit Verfügung vom 25. Oktober 2024 (Akten der Arbeitslosenkasse [act. IIA] 156) wies die Arbeitslosenkasse Unia (Unia bzw. Beschwerdegegnerin) den Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung ab, da er in der Rahmenfrist für die Beitragszeit (Art. 9 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenentschädigung und die Insolvenzentschädigung [Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG; SR 837.0) vom 2. Juli 2022 bis 1. Juli 2024 insgesamt 11.047 Monate beitragspflichtige Beschäftigungen nachweisen könne. Damit war die Mindestbeitragszeit von 12 Monaten nicht erfüllt.
- Die hiergegen erhobene Einsprache (act. IIA 153) wies die Unia mit Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 (act. IIA 119 ff.) ab; sie anerkannte nunmehr eine anrechenbare Beitragszeit von 11.097 Monaten.
- Dagegen hat der Beschwerdeführer am 10. Februar 2024 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde erhoben.
- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ab 2. Juli 2024 und in diesem Zusammenhang die Erfüllung der Beitragszeit.
- Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG). Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach AHVG versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).
- Aufgrund der während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Unterlagen und der Vorakten ist erstellt, dass die anzurechnende Beitragszeit neu 12.167 Monate beträgt, was die Beschwerdegegnerin in der Stellungnahme vom 15. Dezember 2025 auch anerkennt.
- Damit hat der Beschwerdeführer in der Rahmenfrist für die Erfüllung der Beitragszeit vom 2. Juli 2022 bis 1. Juli 2024 die Beitragszeit erfüllt. Infolgedessen ist der Einspracheentscheid vom 9. Januar 2025 (act. IIA 119 ff.) aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Taggeldanspruch prüft und anschliessend neu verfügt.
- In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; 830.1; Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
- Da der Aufwand für die Beschwerdeführung nicht das Mass dessen überstieg, was dem Einzelnen zur Besorgung eigener Angelegenheiten zugemutet werden darf, hat der anwaltlich nicht vertretene Beschwerdeführer trotz seines Obsiegens keinen Anspruch auf Ausrichtung einer Parteientschädigung (BGE 127 V 205 E. 4b S. 207).
- Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG). Sie beurteilen offensichtlich begründete Fälle – wie dem vorliegenden Fall – in Zweierbesetzung (Art. 56 Abs. 3 GSOG).
Dispositiv
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
In Gutheissung der Beschwerde wird der angefochtene Einspracheentscheid der Arbeitslosenkasse Unia vom 9. Januar 2025 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen, damit sie die übrigen Anspruchsvoraussetzungen für den Taggeldanspruch prüfe und anschliessend neu verfüge.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Arbeitslosenkasse Unia
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Die Kammerpräsidentin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.
- 1 -
VGE 18
Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI
Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI
Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI
Art. 2 AVIGart. 2 LACIart. 2 LADI
BGE 122 V 249ATF 122 V 249DTF 122 V 249
Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI
Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA
BGE 127 V 205ATF 127 V 205DTF 127 V 205
Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG
Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF