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Entscheid

200 2026 137

EinzelrichterIn des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern

3. Juni 2026Deutsch15 min

Source be.ch

Sachverhalt

A.

Der 1963 geborene B.________ (nachfolgend Versicherter bzw. Beschwerdeführer 2) meldete sich im Februar 2023 bei der Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Berufliche Integration/Rente; Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1) und im März 2023 zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (act. II 10). Mit Verfügung vom 4. Januar 2024 (act. II 35) sprach die IVB dem Versicherten ab dem 1. August 2023 eine ganze IV-Rente zu. Gestützt auf einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung vom 13. Februar 2024 (act. II 40) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 16. April 2024 (act. II 43) ab dem 1. März 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Im weiteren Verlauf klärte sie den Aufenthaltsort des Versicherten ab (act. II 59 f.) und holte erneut einen Abklärungsbericht Hilflosenentschädigung ein (vgl. act. II 62). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 63 f.) hob die IVB die Hilflosenentschädigung per 1. Juli 2024 auf (act. II 69/2 ff.) und forderte diese – nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. II 65, 69/16 f.) – mit Verfügung vom 22. Januar 2026 (act. II 66/9 f.) für die Periode vom 1. Juli 2024 bis zum 31. August 2025 im Umfang von Fr. 6'972.-- infolge Heimeintritts zurück.

B.

Hiergegen erhoben der Versicherte, vertreten durch den Gemeindeverband A.________ (nachfolgend A.________ bzw. Beschwerdeführer 1), sowie der A.________ in eigenem Namen, mit Eingabe vom 25. Februar 2026 Beschwerde. Beantragt wird die Aufhebung der Verfügung vom 22. Januar 2026 (act. II 66/9 f.) betreffend die Rückforderung der Hilflosenentschädigung.

Mit Beschwerdeantwort vom 27. März 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen

1.

1.1

1.1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide.

1.1.2

Der Beschwerdeführer 2 ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG).

Zur Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers 1 ist Folgendes festzuhalten: Gemäss Art. 66 Abs. 1 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) sind zur Geltendmachung des Anspruchs befugt: der Versicherte, sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden und Dritte, die den Versicherten regelmässig unterstützen oder dauernd betreuen. Der Beschwerdeführer 1 ist ein Gemeindeverband im Sinne von Art. 130 ff. des kantonalen Gemeindegesetzes vom 16. März 1998 (GG; BSG 170.11); ihm kommt eigene Rechtspersönlichkeit zu (Art. 2 Abs. 1 lit. g i.V.m. Abs. 2 GG). Der Beschwerdeführer 1 führt nicht nur in Vertretung für den Beschwerdeführer 2, sondern für den Zeitraum der Sozialhilfeunterstützung im Sinne einer Bevorschussung für Sozialversicherungsleistungen (Art. 34a Abs. 3 des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe [SHG; BSG 860.1]) auch aus eigenem Recht Beschwerde (vgl. Beschwerde S. 2 Ziff. II; vgl. auch act. II 11), was zulässig ist (vgl. zur Legitimation von Sozialhilfebehörden etwa BGE 149 V 49 E. 5.3 S. 54). Für den Zeitraum ausserhalb der Sozialhilfeunterstützung vertritt der Beschwerdeführer 1 den Beschwerdeführer 2 sodann gestützt auf eine entsprechende Prozessvollmacht (Akten des Beschwerdeführers 1 [act. I] 3). Folglich ist der Beschwerdeführer 1 sowohl in eigener als auch in Sachen des Beschwerdeführers 2 zur Beschwerde legitimiert.

1.1.3

Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 22. Januar 2026 (act. II 66/9 f.). Streitig und zu prüfen ist die Rückforderung der Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6'972.-- für den Zeitraum vom 1. Juli 2024 bis zum 31. August 2025 und dabei insbesondere, ob die während dieses Zeitraums bestandene Wohnsituation des Beschwerdeführers 2 als Leben zu Hause oder in einem Heim im Sinne der invalidenversicherungsrechtlich massgeblichen Definition zu qualifizieren ist.

Nicht Streitgegenstand ist die mit Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 25. September 2025 (act. II 65; vgl. auch act. II 69/2 ff.) bereits rechtskräftig erfolgte rückwirkende Einstellung der Hilflosenentschädigung per 1. Juli 2024.

1.3

Der Streitwert entspricht dem Rückforderungsbetrag (Fr. 6'972.--; act. II 66/9 f.) und liegt damit unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung (Art. 42 Abs. 1 IVG).

Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor (vgl. Art. 42 Abs. 3 IVG). Fällt eine der Anspruchsvoraussetzungen dahin, so erlischt der Anspruch am Ende des betreffenden Monats (Art. 35 Abs. 2 IVV).

2.2

Die Definition des Heims ist in Art. 35ter IVV geregelt. Nach Abs. 1 dieser Verordnungsbestimmung gelten als Heime im Sinne des Gesetzes kollektive Wohnformen, die der Betreuung oder Pflege der versicherten Person dienen, sofern diese für den Betrieb der kollektiven Wohnform nicht die Verantwortung trägt (lit. a), nicht frei entscheiden kann, welche Hilfeleistung sie in welcher Art, wann oder von wem erhält (lit. b), oder eine pauschale Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen entrichten muss (lit. c). Den Heimen gleichgestellt sind Wohngruppen, die von einem Heim nach Abs. 1 betrieben werden und von diesem Hilfeleistungen beziehen (Art. 35ter Abs. 3 IVV). Nicht als Heim gelten nach Art. 35ter Abs. 4 IVV insbesondere kollektive Wohnformen, in denen die versicherte Person ihre benötigten Leistungen bezüglich Pflege und Betreuung selbst bestimmen und einkaufen kann (lit. a), eigenverantwortlich und selbstbestimmt leben kann (lit. b) und die Wohnverhältnisse selbst wählen und gestalten kann (lit. c). Während die Kriterien von Abs. 1 lediglich alternativ erfüllt sein müssen, müssen diejenigen von Abs. 4 kumulativ vorliegen (BGE 151 V 212 E. 5.1 S. 214).

Nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis wird unter einem Heim meist eine unter der Verantwortung einer Trägerschaft stehende Wohngemeinschaft mit Leitung und allenfalls angestelltem Personal verstanden. Erforderlich ist, dass den Bewohnerinnen und Bewohnern nicht nur Wohnraum zur Miete zur Verfügung gestellt wird, sondern dass sie gegen Entgelt auch von einem weitergehenden Leistungsangebot wie Verpflegung, Beratung, Betreuung, Pflege, Beschäftigung oder Integration Gebrauch machen können, also von solchen Dienstleistungen, die in ihrer Art und in ihrem Ausmass bei einem Aufenthalt in der eigenen Wohnung eben nicht zur Verfügung stehen, bzw. für deren Organisation die Betroffenen selbst verantwortlich wären. Als massgebend gilt demnach, dass ein für Heime typisches Spektrum an Leistungen erbracht wird, das in der eigenen Wohnung oder in einer üblichen Wohngemeinschaft nicht oder zumindest nicht dauernd gewährleistet ist (BGE 151 V 212 E. 5.2 S. 215).

Anders als im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) oder der Ergänzungsleistungen, wo der Verordnungsgeber auf rein formale Kriterien im Sinne der kantonalen Anerkennung als Heim oder einer entsprechenden kantonalen Betriebsbewilligung abstellt, definiert der Bundesrat den Heimbegriff im Bereich der Invalidenversicherung anhand materieller Merkmale. Die Beantwortung der durch Art. 35ter IVV aufgeworfenen Fragen zur Betriebs- und Organisationsstruktur von kollektiven Wohnformen sowie zu deren Betreuungsleistungen und der Art der entsprechenden Entschädigung kann nur durch eingehende Prüfung im Einzelfall beantwortet werden. Der Bundesrat trägt mit seiner Definition des Heimbegriffs im Invalidenversicherungsrecht dem Umstand Rechnung, dass in den letzten Jahren neue Formen der Heimbetreuung an Bedeutung gewonnen haben, indem heimähnliche Strukturen teilweise an die Stelle der klassischen Heime getreten sind. Die Entstehung immer unterschiedlicherer Wohnformen in diesem Bereich ruft nach einer entsprechend differenzierten Abklärung der Frage, ob im konkreten Fall der Heimcharakter zu bejahen ist oder nicht. Der Bezeichnung der kollektiven Wohnform ("Übergangswohnheim", "Begleitetes Wohnen", "Soziales Wohnen", "Wohnhilfe") kommt dabei keine Bedeutung zu. Zu berücksichtigen sind jedoch der Umfang und die Intensität der von der Einrichtung erbrachten Betreuungsleistung, wobei sich die rechtsanwendenden Behörden diesbezüglich an der leistungsspezifischen Erheblichkeitsschwelle im Zusammenhang mit der lebenspraktischen Begleitung zu orientieren haben (BGE 151 V 212 E. 5.3 S. 215).

3.

3.1

Die Beschwerdegegnerin sprach dem Beschwerdeführer 2 mit Verfügung vom 16. April 2024 (act. II 43) ab dem 1. März 2022 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu. Sie stützte sich hierfür auf den Abklärungsbericht vom 13. Februar 2024 (act. II 40), wonach der Beschwerdeführer 2 in keiner der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen ist, indes der lebenspraktischen Begleitung bedarf. Die zugesprochene Hilflosenentschädigung leichten Grades basierte somit auf Art. 42 Abs. 3 IVG i.V.m. Art. 37 Abs. 3 lit. e IVV. Der Anspruch auf die zugesprochene Hilflosenentschädigung leichten Grades bei lebenspraktischer Begleitung bestand demnach nur solange der Beschwerdeführer 2 zu Hause lebte und entfiel beim Eintritt in ein Heim (vgl. E. 2.1 hiervor).

3.2

Der Beschwerdeführer 2 wohnte ab dem 17. Juni 2024 im "C.________" in ... (nachfolgend "C.________"; vgl. act. II 56). Mit diesem vollzogenen Wohnortswechsel trat der Beschwerdeführer 2 unter den vorliegend massgebenden IV-rechtlichen Gesichtspunkten in ein Heim im Sinne von Art. 35ter Abs. 1 IVV ein. Wie aus dem Abklärungsbericht vom 26. Juni 2025 (act. II 62/6 Ziff. 6) hervorgeht bzw. in der Beschwerdeantwort (S. 2 f. lit. C Ziff. 8 f.) zutreffend dargelegt wird, erfüllt das sich selbst als "Wohnheim" (vgl. <https://C.________.ch/...) bezeichnende "C.________" die materiellen Kriterien des Heimbegriffs gemäss Art. 35ter IVV.

Das Wohnheim wird durch den D.________ als Trägerschaft betrieben. Die Bewirtschaftung des Betriebs erfolgt unterteilt in Sparten, welche durch die Trägerschaft organisiert und geführt werden (vgl. dazu https://C.________.ch/...). Der Beschwerdeführer 2 trägt demgegenüber keine persönliche Verantwortung hinsichtlich des Betriebs des Wohnheims (Art. 35ter Abs. 1 lit. a IVV), sondern kann etwa an der vom "C.________" angebotenen Tagesstruktur und/oder den Beschäftigungsangeboten/angebotenen Ausflügen teilnehmen, welche gemäss Tarifliste unter anderem in der Grundpauschale enthalten sind (vgl. https://C.________.ch/...). Dass der Betrieb der Wahrung und Stärkung der Selbstständigkeit grossen Wert beimisst und die Struktur auf Selbstversorgung auszurichten sucht (vgl. https://C.________.ch/...), ändert daran nichts. Der Beschwerdeführer 2 schloss denn auch nicht bloss einen Miet-, sondern einen Pensionsvertrag mit integrierender Hausordnung ab, gemäss welcher etwa die Hauptmahlzeiten obligatorisch vorgegeben sind (vgl. https://C.________.ch/...; vgl. dazu auch Beschwerdeantwort S. 3 lit. C Ziff. 9).

Der Leistungsbezug des Beschwerdeführers 2 im "C.________" ist nicht frei, sondern wird in verschiedenen Bereichen durch das Wohnheim vorgegeben (Art. 35ter Abs. 1 lit. b IVV). Insbesondere die Unterhalts- und Reinigungsarbeiten sowie die verschiedenen Tagesstruktur- und Ausflugsangebote können nicht extern bezogen werden, sondern werden über die Grundpauschale finanziert und durch das "C.________" erbracht (vgl. https://C.________.ch/...). Dasselbe gilt für allfällige Spitexleistungen, welche gemäss dem Internetauftritt des "C.________" durch die SPITEX E.________ AG zu erbringen sind; für die Nacht und für Notfälle stellt das "C.________" zudem einen eigenen Pikettdienst zur Verfügung (vgl. https://C.________.ch/...). Dass die Spitexleistungen intern nicht erbracht werden und der Beschwerdeführer 2 für die Kosten selbst aufkommen musste, ist – entgegen der Beschwerde (S. 4 Ziff. III lit. B) – nicht relevant. Massgebend ist, dass er in der Auswahl des Leistungserbringers nicht frei ist.

Die Entschädigung für Pflege- oder Betreuungsleistungen (Art. 35ter Abs. 1 lit. c IVV) erfolgt pauschalisiert über den Grundtarif – in dieser Pauschale sind verschiedene Leistungen inbegriffen – und für weitere individuelle Dienstleistungen bzw. Hilfsmittel ebenfalls mittels pauschaler respektive zum Vornherein festgelegter Tarifansätze (vgl. https://C.________.ch/...).

Dass das "C.________" im Rahmen der Ergänzungsleistungen nicht als Heim anerkannt wird – wie der Beschwerdeführer 1 vorbringt (Beschwerde S. 4 Ziff. III lit. B) – führt zu keinem anderen Ergebnis, findet doch im Recht der Ergänzungsleistungen der formelle Heimbegriff Anwendung (vgl. Art. 25a Abs. 1 der Verordnung vom 15. Januar 1971 über die Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung [ELV; SR 831.301]; vgl. auch E. 2.2 hiervor), während im IVG der materielle Heimbegriff massgebend ist (vgl. Art. 35ter Abs. 1 und 4 IVV sowie E. 2.2 hiervor). Die durch das "C.________" gewählte Bezeichnung respektive die Beschreibung der Wohnform als "wie zu Hause" hat schliesslich – entgegen der Beschwerde (S. 4 Ziff. III lit. B) – ebenso keine Bedeutung (vgl. E. 2.2 hiervor).

3.3

3.3.1

Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt, jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, unter anderem eine solche des für den Ansatz der Hilflosenentschädigung massgebenden Aufenthaltsortes des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.

Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil des Bundesgerichts [BGer]8C_594/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.2).

Die Herabsetzung oder Aufhebung der Hilflosenentschädigung erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. dazu auch Rz. 11006 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Hilflosigkeit [KSH]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).

3.3.2

Unrechtmässig bezogene Leistungen sind zurückzuerstatten (Art. 25 Abs. 1 Satz 1 ATSG). Die rückwirkende Korrektur eines unrechtmässigen Leistungsbezugs mittels Rückforderung bedarf auch im Bereich der Invalidenversicherung eines entsprechenden Titels. Im Einzelnen braucht es dazu einen Rückkommenstitel im Sinne von Art. 53 Abs. 1 oder 2 ATSG (Wiedererwägung oder prozessuale Revision). In Frage kommt jedoch auch eine Revision nach Art. 17 ATSG, falls sie gemäss Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV i.V.m. Art. 77 IVV rückwirkend erfolgt (Urteil des BGer 8C_285/2018 vom 26. Oktober 2018 E. 2.3 mit Hinweis).

Der Rückforderungsanspruch erlischt drei Jahre, nachdem die Versicherungseinrichtung davon Kenntnis erhalten hat, spätestens aber fünf Jahre seit der Auszahlung der einzelnen Leistung (Art. 25 Abs. 2 Satz 1 ATSG).

3.4

Mit dem Heimeintritt am 17. Juni 2024 (act. II 56) erlosch der Anspruch des Beschwerdeführers 2 auf Hilflosenentschädigung (vgl. Art. 35 Abs. 2 IVV sowie E. 3.1 f. hiervor); die vom 1. Juli 2024 bis zum 31. August 2025 gleichwohl ausgerichtete Hilflosenentschädigung in der Höhe von Fr. 6'972.-- (vgl. act. II 66/9 f.) bezog der Beschwerdeführer 2 bzw. erhielt der Beschwerdeführer 1 damit zu Unrecht.

Mit Verfügung vom 16. April 2024 (act. II 43; vgl. auch act. II 61) erfolgte im Rahmen der Leistungszusprache ein Hinweis auf die umfassende Meldepflicht, welche nicht bloss einen allfälligen Heimeintritt erfasst, sondern jede Änderung in den persönlichen Verhältnissen, welche den Leistungsanspruch beeinflussen kann und dabei insbesondere Adressänderungen (vgl. act. II 43/5; E. 3.3.1 hiervor). Insoweit wären die Beschwerdeführenden, unabhängig von der von ihnen vertretenen invalidenversicherungsrechtlichen Qualifikation des "C.________", im Zuge des stattgehabten Umzugs verpflichtet gewesen, diesen gegenüber der Beschwerdegegnerin zu melden. Mangels ordnungsgemässer Meldung der veränderten Wohnsituation verletzten die Beschwerdeführenden ihre Meldepflicht (Art. 31 Abs. 1 ATSG; Art. 77 IVV). Die unrechtmässig bezogenen Leistungen sind zudem als erheblich zu werten, weshalb die Verwaltung auf die Leistungsausrichtung zurückkommen durfte. In zeitlicher und betraglicher Hinsicht ist der Rückforderungsbetrag sodann erstellt (vgl. act. II 66/9 f.) und wird von den Beschwerdeführenden auch nicht bestritten. Die Rückforderung erfolgte schliesslich nach vorgängiger Gewährung des rechtlichen Gehörs (vgl. act. II 66/16 f.) und innerhalb der massgebenden Verwirkungsfristen (vgl. E. 3.3.2 hiervor).

4.

Nach dem Dargelegten ist die Verfügung vom 22. Januar 2026 (act. II 66/9 f.) nicht zu beanstanden und die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.

5.

5.1

Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.

Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 500.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.

5.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Demnach entscheidet der Einzelrichter:

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführenden zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.

Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- Gemeindeverband A.________ in eigener Sache und z.H. des Beschwerdeführers 2

- IV-Stelle Bern

- Bundesamt für Sozialversicherungen

Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.