200 2026 18
Einspracheentscheid vom 12. November 2025
15. Juni 2026Deutsch15 min
Source be.ch
EL 200 2026 18
MAK/LUB/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 17. Mai 2026
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiber Lüthi
A.________
vertreten durch B.________
Beschwerdeführer
gegen
Ausgleichskasse des Kantons Bern
Abteilung Ergänzungsleistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 24. November 2025
Sachverhalt
A.
Der 1948 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) meldete sich im November 2024 bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (AKB bzw. Beschwerdegegnerin) zum Bezug von Ergänzungs-leistungen (EL) zur Hinterlassenenrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) an (Akten der AKB [act. II] 1, 3). Mit Verfügung vom 18. März 2025 (act. II 14) verneinte die AKB den Anspruch auf EL ab November 2024 bis auf weiteres, da das Vermögen über dem massgebenden Wert von Fr. 100'000.-- gelegen habe; gemäss Steuern für das Jahr 2023 habe das Vermögen inkl. (zweier) Darlehen Fr. 110'417.-- bzw. ab Januar 2025 Fr. 108'862.-- betragen. Hiergegen erhob der Versicherte am 26. März 2025 Einsprache und machte geltend, er sei sich der Tragweite der Deklaration in der Steuererklärung der Darlehen an den Sohn von Fr. 60'000.-- (für die Eröffnung einer … vor 24 Jahren) und von Fr. 20'000.-- (für eine Ausbildung vor 8 Jahren) nicht bewusst gewesen. Er wisse, dass er das Geld nie zurückerhalten werde (act. II 15). Ergänzend liess er am 20. Juni 2025 mitteilen, die beiden Darlehensforderungen existierten schon seit mindestens acht Jahren nicht mehr, da diese "stillschweigend" in eine Schenkung an den Sohn umgewandelt worden seien (act. II 24 S. 1 f.).
Am 21. Juli 2025 verfügte die AKB über den Anspruch auf EL ab dem 1. Juli 2025 bis auf weiteres, setzte diesen auf monatlich Fr. 2'458.-- fest und erklärte dabei, das Vermögen per 30. Juni 2025 inkl. Darlehen habe unter der Vermögensschwelle gelegen (act. II 35). Mit Entscheid vom 24. November 2025 wies die AKB die gegen die Verfügung vom 18. März 2025 erhobene Einsprache ab. Zur Begründung führte sie aus, die gewährten Darlehen seien zu berücksichtigen. Die Darlehensforderungen seien jeweils in der Steuererklärung angegeben worden, weshalb davon auszugehen sei, dass sie weiterhin bestünden. Wenn der Versicherte auf die Rückzahlung verzichte, müssten sie als Verzichtsvermögen angerechnet werden (act. II 39 S. 2).
Am 11. Dezember 2025 verfügte die AKB über den EL-Anspruch ab dem 1. April 2025 und setzte diesen für den Monat April 2025 auf Fr. 2'250.-- und vom 1. Mai bis 31. Dezember 2025 sowie vom 1. Januar 2026 bis auf weiteres auf Fr. 2'461.-- fest.
B.
Mit Eingabe vom 12. Januar 2026 erhob der Versicherte, vertreten durch B.________, Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Der Einspracheentscheid vom 24. November 2025 sei aufzuheben.
Dem Beschwerdeführer seien ab 1. November 2024 Ergänzungsleistungen auszurichten.
Auf die Anrechnung der Darlehensforderung von Fr. 80'000.-- in den EL-Berechnungen sei soweit rechtens zu verzichten und die EL entsprechend zu erhöhen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Beschwerdeantwort vom 13. Februar 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Nichteintreten auf die Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der die Verfügung vom 18. März 2025 (act. II 14) bestätigende Einspracheentscheid vom 24. November 2025 (act. II 39). Darin war der EL-Anspruch ab November 2024 (bis auf weiteres) verneint worden. Die Beschwerdegegnerin legte in der Folge den EL-Anspruch wiedererwägungsweise neu fest und gewährte mit Verfügung vom 11. Dezember 2025 EL ab April 2025 (bis auf weiteres; act. II 40). Streitig ist damit noch der EL-Anspruch ab 1. November 2024 bis 31. März 2025. Zu prüfen ist einzig die Frage, ob die Beschwerdegegnerin bei der Berechnung der EL zu Recht die beiden Darlehensforderungen (von total Fr. 80'000.--) als Vermögen berücksichtigte. Die richterliche Beurteilung hat sich praxisgemäss auf diesen Punkt zu beschränken, wogegen aufgrund der Akten kein Anlass besteht, die übrigen unbestritten gebliebenen Punkte in die Prüfung miteinzubeziehen (BGE 131 V 329 E. 4 S. 330).
1.3
Bei einem streitigen Anspruch für fünf Monate (November 2024 bis März 2025; vgl. E. 1.2 hiervor) erreicht der Streitwert die Grenze von Fr. 30'000.-- nicht. Die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde fällt damit in die einzelrichterliche Zuständigkeit (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gemäss Art. 4 Abs. 1 ELG haben Personen mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG) in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine Rente der AHV oder IV beziehen oder nach lit. b oder d der genannten Bestimmung Anspruch auf eine solche Rente hätten. Die Ergänzungsleistungen bestehen aus der jährlichen Ergänzungsleistung sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten (Art. 3 Abs. 1 ELG). Die jährliche Ergänzungsleistung entspricht dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen, mindestens jedoch dem höheren der folgenden Beträge (Art. 9 Abs. 1 ELG):
a. der höchsten Prämienverbilligung, die der Kanton für Personen festgelegt hat, die weder Ergänzungsleistungen noch Sozialhilfe beziehen;
b. 60 % des Pauschalbetrages für die obligatorische Krankenpflegeversicherung nach Art. 10 Abs. 3 lit. d ELG.
2.2
Grundsätzlich sind alle wiederkehrenden Leistungen, die nicht unter Art. 11 Abs. 3 ELG fallen, vollumfänglich als Einnahmen anzurechnen, gleichgültig, ob es sich um Geld- oder um Naturalleistungen handelt (BGE 139 V 574 E. 3.3.3 S. 578). Als Einnahmen anzurechnen sind zwei Drittel der Erwerbseinkünfte in Geld oder Naturalien, die Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen sowie unter dem Titel Vermögensverzehr ein Fünfzehntel, bei Altersrentnerinnen und -rentnern ein Zehntel des Reinvermögens, soweit es bei Alleinstehenden Fr. 30'000.-- und bei Ehepaaren Fr. 50'000.-- übersteigt (Art. 11 Abs. 1 lit. a - c ELG). Altersrentnerinnen und Altersrentnern, die dauernd oder längere Zeit in einem Heim oder Spital leben, wird ein Fünftel des Reinvermögens als Einnahme angerechnet (Art. 3 des kantonalen Einführungsgesetzes vom 27. November 2008 zum ELG [EG ELG; BSG 841.31]).
2.3
Nach Art. 9a Abs. 1 ELG haben nur Personen Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie über ein Reinvermögen unterhalb der Vermögensschwelle verfügen; diese liegt bei alleinstehenden Personen bei Fr. 100'000.-- (lit. a). Nach Art. 9a Abs. 3 ELG gehört Vermögen, auf welches nach Art. 11a Abs. 2 - 4 ELG verzichtet wurde, auch zum Reinvermögen nach Art. 9a Abs. 1 ELG.
3.
3.1
Die Beschwerdegegnerin stützte sich u.a. auf die Angaben in der Steuererklärung für das Jahr 2023 (act. II 2 S. 3) und ermittelte ein Reinvermögen von Fr. 110'417.-- (November 2024) bzw. Fr. 108'862.-- (ab Januar 2025). Neben einem unbestrittenen Bankguthaben berücksichtigte sie dabei auch eine Darlehensforderung in der Höhe von Fr. 60'000.-- und eine solche in der Höhe von Fr. 20'000.-- (act. II 14 S. 1 und 4, 39 S. 2).
3.2
Aufgrund der Akten ist erstellt und zwischen den Parteien unbestritten, dass der Beschwerdeführer seinem Sohn im Jahr 2001 einen Betrag von Fr. 60'000.-- und im Jahr 2017 einen Betrag von Fr. 20'000.-- ausbezahlt hat (act. II 2 S. 3, 13, 15 S. 1, 24 S. 1; Akten des Beschwerdeführers [act. I] 3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. 2.1 f.). In der Steuererklärung für das Jahr 2023 sind die besagten Beträge im Wertschriftenverzeichnis als Darlehensforderungen mit Angabe des Schuldners (Fr. 60'000.-- und Fr. 20'000.--; C.________ [Sohn]) aufgeführt (act. II 2 S. 3). Dasselbe gilt laut dem Beschwerdeführer auch für die Steuererklärungen der vorangegangenen Jahre (act. II 23, 24 S. 1; act. I 3; Beschwerde S. 6 f. Ziff. 2.1). Ein schriftlicher Darlehensvertrag besteht nicht (vgl. act. II 24 S. 1; Beschwerde S. 6 Ziff. 2.1). Dementsprechend ist nichts über eine Befristung oder Verzinsung schriftlich festgehalten.
Der Beschwerdeführer argumentiert, die Steuererklärung sei für die Bestimmung des Reinvermögens im EL-rechtlichen Sinn nicht massgebend. Er macht sinngemäss geltend, die Darlehensforderungen seien durch konkludentes Verhalten untergegangen, indem er sie seinem Sohn "stillschweigend" erlassen habe. Aber auch für den Fall, dass deren Untergang nicht nachweisbar sei, dürften sie bei der Bestimmung des EL-rechtlich massgebenden Vermögens nicht berücksichtigt werden, da sie uneinbringlich seien.
3.2.1
Noch in der Steuererklärung für das Jahr 2023 wurden die beiden Darlehensforderungen bei den Wertschriften deklariert (act. II 2 S. 3). Die konsistente Deklaration der Darlehensforderungen in der Steuererklärung belegt den Fortbestand der Darlehensforderungen und steht der Annahme eines schwenkungsweisen Untergangs entgegen.
Der Beschwerdeführer wendet ein, aufgrund seiner beschränkten Deutschkenntnisse jeweils einen Dritten mit dem Ausfüllen seiner Steuererklärungen betraut zu haben, weshalb ihm nicht bewusst gewesen sei, dass die Darlehensforderungen über alle die Jahre hinweg als Vermögen aufgeführt worden seien (Beschwerde S. 6 Ziff. 2.1; act. I 3; vgl. auch act. II 24 S. 1 f.). Damit dringt er nicht durch. Der Beschwerdeführer muss die Person instruieren, welche die Steuererklärung für ihn ausfüllt, und diese hat ihn wiederum über das Ergebnis ihrer Arbeit zu orientieren. Wie die Beschwerdegegnerin korrekt ausführt (Beschwerdeantwort S. 3 Ziff. 1.5), hat der Beschwerdeführer sich die Arbeit des Vertreters oder Erfüllungsgehilfen wie eigene anrechnen zu lassen. Erfüllungsgehilfe ist dabei nicht nur, wer der Autorität der Partei oder ihres Vertreters untersteht, sondern jede Hilfsperson, ohne dass ein ständiges Rechtsverhältnis zu ihr nötig ist (BGE 114 Ib 67 E.3 S. 74; RKUV 1997 U 279 S. 274 E. 3b; ZAK 1989 S. 223 E. 2a). Hinzu kommt, dass die Angaben in der Steuererklärung weitgehend mit Zahlen und damit überwiegend ohne Sprachbarriere erfolgen. Der Einwand des Beschwerdeführers, er habe die Steuererklärung weder selber ausgefüllt noch verstanden, ist daher unbehelflich.
Zum Nachweis, dass die Forderungen untergegangen waren, reichte der Beschwerdeführer ferner eine schriftliche Erklärung vom 9. Januar 2026 mit notariell beglaubigter Unterschrift ein (act. I 3). Er erklärt darin, er habe seinem Sohn ein Darlehen von Fr. 60'000.-- im Jahr 2001 im Zusammenhang mit der Eröffnung eines … und ein zweites von Fr. 20'000.-- zur Finanzierung einer Fortbildung gewährt. Ab ca. 2005, als der Sohn knapp den Konkurs über den … habe abwenden können, habe er nicht mehr mit der Rückzahlung des Darlehens von Fr. 60'000.-- gerechnet. Spätestens im Zeitpunkt der Gewährung des zweiten Darlehens im Jahr 2017 habe er seinem Sohn die Darlehensforderung von Fr. 60'000.-- "stillschweigend" erlassen. Auch bei der Gewährung des zweiten Darlehens habe er aufgrund der finanziellen Lage des Sohnes davon ausgehen müssen, dass dieser es nicht werde zurückzahlen können. Die Rückzahlung desselben habe er dem Sohn noch im gleichen Jahr – ebenfalls "stillschweigend" – erlassen (act. I 3).
Diese Erklärung ist von geringem Beweiswert. Sie datiert vom 9. Januar 2026 und damit wenige Tage vor Anhängigmachen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Mit der Beschwerdegegnerin ist festzuhalten, dass im Sozialversicherungsrecht die Beweismaxime gilt, wonach die sogenannten spontanen "Aussagen der ersten Stunde" in der Regel unbefangener und zuverlässiger sind als spätere Darstellungen, die bewusst oder unbewusst von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher oder anderer Art beeinflusst sein können (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47).
Am geringen Beweiswert der Erklärung vom 9. Januar 2026 (act. I 3) vermag auch die notarielle Beglaubigung der Unterschrift nichts zu ändern. Beim Beurkundungsvorgang werden Tatsachen bescheinigt (BGE 122 III 150 E. 2.b S. 155), nämlich die Identität der Erklärenden, ihre Handlungs- und Urteilsfähigkeit und ihr Erklärungswille (Lardelli/Vetter, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Auflage 2022, Art. 9 N. 26). Der erhöhte Beweiswert gemäss Art. 9 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) betrifft vorliegend einzig die Tatsache, dass die auf der Rückseite der Erklärung aufgeführte Person (A.________) die Erklärung unterschrieben hat (act. I 3). Der Wahrheitsgehalt der Erklärung wird bei der notariellen Beglaubigung der Unterschrift hingegen nicht geprüft, geschweige denn bestätigt. Die Beglaubigung bewirkt denn auch keine gesteigerte Glaubwürdigkeit der Aussagen. Sie bezweckt nur den Nachweis der Identität der unterschreibenden Person. Hinsichtlich der Richtigkeit der behaupteten Tatsachen hat das Dokument keinen erhöhten Beweiswert. Somit vermag es den Beweiswert der Steuererklärungen nicht zu schmälern, die der Beschwerdeführer Jahr für Jahr unterschrieben und eingereicht hat.
Zusammenfassend ist das Fortbestehen der Darlehensforderungen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt.
3.2.2
Für diesen Fall (vgl. E. 3.2.1 in fine hiervor) ist der Beschwerdeführer der Auffassung, dass die Darlehensforderungen infolge objektiver Uneinbringlichkeit nicht mehr als Vermögen in der EL-Berechnung hätten berücksichtigt werden dürfen (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.3 und 2.5; vgl. auch act. II 15 S. 1). Die Uneinbringlichkeit bestehe darin, dass der Sohn mittellos sei und dass die Darlehensforderungen zudem verjährt seien.
Von einer objektiven Uneinbringlichkeit ist auszugehen, wenn sämtliche zumutbaren rechtlichen Möglichkeiten zur Realisierung der Forderung ausgeschöpft sind oder wenn eindeutig erwiesen ist, dass der Schuldner nicht in der Lage ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. Dies kann sich namentlich aus amtlichen Bestätigungen (Unterlagen der Steuerbehörden oder der Nachweis einer erfolglosen Betreibung) oder über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners (zum Beispiel Bezug von Sozialhilfeleistungen) ergeben. Der Nachweis kann insbesondere mittels amtlicher Bescheinigungen über die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners (beispielsweise der Steuerveranlagungsbehörde, des Betreibungsamtes oder des Sozialdienstes; vgl. ZAK 1992 S. 255 E. 2b) erbracht werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer]9C_329/2010 vom 23. Juni 2010 E. 3.2). Es ist Sache des Ansprechers auf Ergänzungsleistungen, die objektive Uneinbringlichkeit der Darlehensforderungen darzulegen (vgl. BGE 121 V 204 E. 6 S. 208, 120 V 442 E. 3.a S. 444; vgl. auch Rz. 3523.01 der Wegleitung des Bundesamt für Sozialversicherungen [BSV] über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
Aus den Akten sind keine erfolglosen Inkassomassnahmen ersichtlich und der Beschwerdeführer macht auch keine solchen geltend. Der pauschale Hinweis auf schwierige finanzielle Verhältnisse des Sohnes ohne Beibringung konkreter Belege (Beschwerde S. 7 f. Ziff. 2.3 und 2.5; vgl. auch act. II 15 S. 1) bilden keine hinreichende Grundlage für die Annahme der Uneinbringlichkeit. Dasselbe gilt für den Einwand, dass im Fall einer gerichtlichen Durchsetzung der Darlehensforderungen die Einrede der Verjährung erhoben werden könnte. Der Nachweis der objektiven Uneinbringlichkeit ist damit nicht erbracht. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Beschwerde S. 7 Ziff. 2.3) besteht in diesem Zusammenhang auch keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG; BGE 151 V 258 E. 4.4 S. 261, 117 V 282 E. 4a S. 283). Dieser gilt nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 146 V 240 E. 8.3.2 S. 250, 125 V 193 E. 2 S. 195, 122 V 157 E. 1a S. 158). Die Mitwirkungspflicht einer Partei erstreckt sich insbesondere auf Tatsachen, welche diese besser kennt als die Verwaltung und welche diese ohne Mitwirkung der Betroffenen gar nicht oder nicht mit vernünftigem Aufwand erheben kann (SVR 2018 EL Nr. 4 S. 9,9C_763/2016 E. 2.1). Mangels nachgewiesener objektiver Uneinbringlichkeit wurden die Darlehensforderungen daher auch unter diesem Aspekt zu Recht als Vermögen berücksichtigt.
3.3
Zusammenfassend ist die Berücksichtigung der Darlehensforderungen nicht zu beanstanden. Somit lag das Vermögen des Beschwerdeführers über der massgebenden Schwelle gemäss Art. 9a ELG. Die Beschwerdegegnerin hat den EL-Anspruch für den vorliegend streitigen Zeitraum zu Recht verneint und die Beschwerde ist abzuweisen.
Ein leistungsausschliessendes Vermögen (Fr. 109'062.-- [act. II 35 S. 7] bzw. Fr. 108'862.-- [act. II 40 S. 13]) ermittelte die Beschwerdegegnerin zu Recht auch in den Berechnungen, die den Verfügungen vom 25. Juli 2025 und vom 11. Dezember 2025 zugrunde liegen. Dennoch hat sie für die Zeit ab 1. April 2025 EL zugesprochen. Dies befindet sich jedoch ausserhalb des Streitgegenstandes und entzieht sich einer gerichtlichen Korrektur (vgl. E. 1.2 hiervor).
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 1 Abs. 1 ELG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG [Umkehrschluss]).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- B.________ z.H. des Beschwerdeführers
- Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Ergänzungsleistungen
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.