200 2026 207
Verwaltungsgericht
26. Juni 2026Deutsch12 min
Source be.ch
UV 200 2026 207
MAK/BRO/SSM
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 2. Juni 2026
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiberin Brunner
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Suva
Rechtsabteilung, Postfach 4358, 6002 Luzern
Beschwerdegegnerin
betreffend Einspracheentscheid vom 23. Februar 2026
Sachverhalt
A.
Die 1960 geborene A.________ (Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) war über ihre Arbeitgeberin, die C.________ AG, bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva bzw. Beschwerdegegnerin) obligatorisch unfallversichert, als sie gemäss Schadenmeldung UVG vom 13. April 2023 (Akten der Suva [act. II] 3) am 9. April 2023 auf der Treppe gestürzt sei. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht und erbrachte die vorübergehenden Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern (act. II 15). Nach getätigten Abklärungen und erfolgtem Fallabschluss per 31. März 2025 (act. II 204) sprach die Suva der Versicherten mit Verfügung vom 4. März 2025 (act. II 211) ab dem 1. April 2025 eine Invalidenrente der obligatorischen Unfallversicherung basierend auf einem Invaliditätsgrad von 20 % sowie eine Integritätsentschädigung entsprechend einer Integritätseinbusse von 20 % zu. Gegen diese Verfügung erhob die Versicherte, vertreten durch die D.________, mit Eingabe vom 19. März 2025 (act. II 216) vorsorglich Einsprache und ersuchte zudem um Akteneinsicht sowie um Gewährung einer Fristerstreckung zur Begründung, was die Suva mit E-Mail vom 21. März 2025 (act. II 217) bis zum 30. April 2025 gewährte. Am 29. April 2025 (act. II 222) reichte die Versicherte, nunmehr vertreten durch Rechtsanwalt B.________, eine ergänzte Einsprache ein. Mit Entscheid vom 23. Februar 2026 (act. II 243) trat die Suva auf die Einsprache mangels hinreichender Begründung bzw. Rechtzeitigkeit nicht ein.
B.
Dagegen erhob die Versicherte, weiterhin vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 27. März 2026 Beschwerde mit den folgenden Anträgen:
Der Einspracheentscheid der Suva vom 23. Februar 2026 sei aufzuheben.
Die Angelegenheit sei mit der Anordnung an die Suva zurückzuweisen, über die am 19. März 2025 eingereichte und am 29. April 2025 ergänzte Einsprache materiell zu entscheiden.
– unter Kosten- und Entschädigungsfolgen –
Mit Beschwerdeantwort vom 10. April 2026 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 58 ATSG). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 23. Februar 2026 (act. II 243). Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Einsprache vom 19. März 2025 (act. II 216) bzw. die ergänzte Einsprache vom 29. April 2025 (act. II 222) nicht eingetreten ist.
1.3
Die Mitglieder des Verwaltungsgerichts behandeln als Einzelrichterin oder Einzelrichter Beschwerden gegen Nichteintretensverfügungen oder -entscheide (Art. 57 Abs. 2 lit. c GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 30 Tagen bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden (Art. 52 Abs. 1 ATSG).
Einsprachen müssen ein Rechtsbegehren und eine Begründung enthalten (Art. 10 Abs. 1 der Verordnung vom 11. September 2002 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV; SR 830.11]). Die schriftlich erhobene Einsprache muss die Unterschrift der Einsprache führenden Person oder ihres Rechtsbeistandes enthalten (Art. 10 Abs. 4 ATSV).
2.2
Genügt die Einsprache diesen Anforderungen nicht oder fehlt die Unterschrift, so setzt der Versicherer eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel an und verbindet damit die Androhung, dass sonst auf die Einsprache nicht eingetreten wird (Art. 10 Abs. 5 ATSV). Gleich wie im Beschwerdeverfahren hat auch im Einspracheverfahren die Ansetzung einer Nachfrist zur Verbesserung einer mangelhaften Einsprache (bzw. Beschwerdeschrift) nicht nur bei Unklarheit des Rechtsbegehrens oder der Begründung, sondern ganz allgemein immer dann zu erfolgen, wenn eine Einsprache den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt; also auch dann, wenn ein Rechtsbegehren und/oder eine Begründung überhaupt fehlen oder wenn mit einer rechtzeitigen unbegründeten Einsprache die Nachreichung einer Begründung in Aussicht gestellt wird, dies aber in der Folge unterbleibt. Es handelt sich bei der erwähnten Bestimmung um eine formelle Vorschrift, die den Versicherungsträger stets verpflichtet, eine Frist zur Verbesserung der Mängel anzusetzen, sofern dadurch nicht in rechtsmissbräuchlicher Weise eine Verlängerung der Einsprachefrist erreicht werden soll (BGE 142 V 152 E. 2.3 S. 155; SVR 2013 UV Nr. 10 S. 35,8C_569/2012 E. 4.2 und 5.2).
Die Nachfrist dient dem Schutz rechtsunkundiger Parteien. Bei Vertretung durch einen Anwalt respektive eine Anwältin oder eine sonstige rechtskundige Person ist sie nach der Rechtsprechung hingegen nur geboten, wenn die Rechtsvertretung von der rechtsunkundigen versicherten Person, welche die Akten nicht besitzt, in gutem Glauben erst kurz vor Ablauf der Anfechtungsfrist mandatiert wurde und weder eine rechtzeitige Aktenbeschaffung noch anderweitig eine hinreichende Beurteilung des Sachverhalts möglich war, sodass eine rechtsgenügliche Einsprache- oder Beschwerdebegründung praktisch nicht ohne Aktenkenntnis erfolgen konnte. In solchen Konstellationen genügt es, wenn die Rechtsvertretung unverzüglich die Akten einholt und nach deren Eingang die vorsorglich eingereichte Rechtsschrift mit einer Begründung ergänzt. Reicht eine rechtskundige Vertretung hingegen bewusst eine mangelhafte Rechtsschrift ein, um über die Nachfrist eine zusätzliche Frist zur Begründung zu erwirken, liegt ein offenbarer Rechtsmissbrauch vor, der einen Verzicht auf die Nachfrist rechtfertigt. Das formelle Begründungserfordernis würde sonst seines Sinngehalts entleert, wenn jede beschwerdeführende Person durch eine ungenügende oder fehlende Begründung zusätzlich Zeit für die Begründung erwirken könnte (Urteil des Bundesgerichts [BGer]8C_231/2025 vom 29. Januar 2026 E. 4.3).
2.3
Der Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung [BV; SR 101]) umfasst einerseits den Anspruch auf Schutz berechtigten Vertrauens in Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, den betreffenden Bürger berührende Angelegenheit bezieht. Andererseits verbietet er sowohl den staatlichen Behörden wie auch den Privaten, sich in ihren öffentlich-rechtlichen Rechtsbeziehungen widersprüchlich oder rechtsmissbräuchlich zu verhalten. Rechtsmissbrauch liegt insbesondere dann vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwendet wird, die dieses Rechtsinstitut nicht schützen will (BGE 130 I 26 E. 8.1 S. 60, 127 II 49 E. 5a S. 56; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG; heute BGer] H 157/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.3.1).
In Bezug auf Treu und Glauben als Grundlage für eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung kann sinngemäss die Rechtsprechung im Zusammenhang mit einer unrichtigen Belehrung über den Rechtsmittelweg oder die Rechtsmittelfrist herangezogen werden. Danach wird das Vertrauen einer anwaltlich vertretenen Partei in eine diesbezüglich fehlerhafte Angabe nicht geschützt, wenn eine "Grobkontrolle" durch Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen oder eine systematische Lektüre des Gesetzes genügte, um den Fehler zu erkennen. Dagegen wird nicht verlangt, dass neben den Gesetzestexten auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachgeschlagen wird (SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11,8C_289/2022 E. 6.2.3; Urteil des BGer 9C_191/2016 vom 18. Mai 2016 E. 4.3.1).
2.4
Das Einspracheverfahren wird mit einem Nichteintretensentscheid abgeschlossen, wenn die Eintretensvoraussetzungen nicht erfüllt sind (BGE 142 V 152 E. 2.2 S. 155; SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11,8C_289/2022 E. 4.2).
3.
3.1
Die Verfügung vom 4. März 2025 (act. II 211) wurde der Beschwerdeführerin am 6. März 2025 zugestellt (act. II 240). Folglich begann die 30-tägige Einsprachefrist (vgl. E. 2.1 hiervor) am 7. März 2025 zu laufen und endete – unter Anwendung von Art. 38 Abs. 3 ATSG – am Montag, 7. April 2025, was von der Beschwerdeführerin denn auch nicht bestritten wird.
Innerhalb der Einsprachefrist erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch die D.________, mit Eingabe vom 19. März 2025 (act. II 216; bei der Beschwerdegegnerin am 21. März 2025 eingegangen) vorsorglich Einsprache. In der Eingabe wird beantragt, "dass die Verfügung aufgehoben wird und die gesetzlichen Leistungen umfassender gewährt werden". Begründet wird dies wie folgt: "Wir bestreiten vorsorglich mangels schlüssiger Begründung des Entscheids in medizinischer, wirtschaftlicher und beruflicher Hinsicht, dass dieser Fall rechtsgenügend und vollständig abgeklärt wurde. Die Abklärungen können daher nicht als Grundlage für einen Entscheid herangezogen werden. Zudem bestreiten wir vorsorglich sämtliche Ausführungen im Entscheid." Ausserdem wird um Akteneinsicht sowie um Gewährung einer Fristerstreckung zur Begründung ersucht.
Zu prüfen ist, ob diese vorsorgliche Einsprache vom 19. März 2025 (act. II 216) – wie in der Beschwerde (S. 5 Ziff. II lit. B Artikel 3 Ziff. 10) geltend gemacht – den Begründunganforderungen gemäss Art. 10 Abs. 1 ATSV (vgl. E. 2.1 hiervor) genügt.
Zwar ist der Beschwerdeführerin zuzustimmen, dass an die Begründung einer Einsprache keine hohen Anforderungen gestellt werden dürfen. Allerdings muss sie sich wenigstens in rudimentärer Form mit der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen (Hansjörg Seiler, Einspracheverfahren, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2007, S. 85; vgl. auch BGer 8C_231/2025 E. 5.3.1), was vorliegend nicht erfolgte. Statt konkrete Unrichtigkeiten zu benennen, wird in der Eingabe vom 19. März 2025 (act. II 216) lediglich vorsorglich geltend gemacht, dass jede massgebliche Grundlage potenziell fehlerhaft sein könnte, ohne weiter zu benennen, worauf sich diese Einschätzung stützt. Dabei ist die Eingabe derart allgemein abgefasst, dass sie sozusagen auf jeden Fall Anwendung finden kann. Damit setzte sich die damals durch die D.________ vertretene Beschwerdeführerin nicht ansatzweise mit den tragenden Erwägungen der Verfügung vom 4. März 2025 (act. II 211) auseinander. Die Formulierung der Eingabe lässt einzig den Schluss zu, dass primär die Frist gewahrt und eine Nachfrist zur Begründung erwirkt werden sollte. Folglich kann von einer sachbezogenen Einsprache keine Rede sein und die Eingabe vom 19. März 2025 (act. II 216) ist unzureichend begründet.
3.2
Weiter ist zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen mit der Eingabe vom 29. April 2025 (act. II 222) erfüllt wurden. Voraussetzung hierfür wäre unter anderem, dass die Nachfrist zur Verbesserung der Einsprache zu Recht gewährt wurde. Bei rechtskundiger Vertretung ist dies nur der Fall, wenn die Mandatierung kurz vor Ende der Rechtsmittelfrist erfolgte (vgl. E. 2.2 hiervor). Vorliegend trifft dies nicht zu: Die Mandatierung der D.________ erfolgte spätestens am 19. März 2025, als die Beschwerdeführerin die Vollmacht unterzeichnete (act. II 215 S. 2), und damit über zweieinhalb Wochen vor Ablauf der Einsprachefrist (vgl. E. 3.1 hiervor). Sodann stellte die Beschwerdegegnerin der D.________ die Akten unverzüglich nach Eingang des entsprechenden Begehrens am 21. März 2025 (act. II 216) zu (act. II 217). Die D.________ hätte folglich hinreichend Zeit gehabt, gestützt auf die eingeholten Akten rechtzeitig eine rechtsgenügliche Einsprache einzureichen oder unverzüglich einen Rechtsanwalt zu mandatieren. Unter diesen Umständen wird ein Nachfrist-Gesuch als rechtsmissbräuchlich gewertet (vgl. E. 2.2 hiervor) und die Beschwerdegegnerin hätte ihm daher nicht entsprechen dürfen (BGer 9C_191/2016 E. 4.1). Die Einräumung einer Nachfrist bis 30. April 2025 (act. II 117) – gleichsam auf Vorrat – lief auf eine unzulässige Verlängerung der gemäss Art. 40 Abs. 1 ATSG nicht erstreckbaren Einsprachefrist hinaus. Massgebend für den Fristenlauf war somit die gesetzliche Rechtsmittelfrist von 30 Tagen, die am 7. April 2025 ablief (vgl. E. 3.1 hiervor). Die ausführliche Eingabe vom 29. April 2025 (act. II 222), mit welcher der Mangel der ersten Eingabe hätte behoben werden sollen, ging somit verspätet ein.
3.3
Unter diesen Umständen kommt als Grundlage für eine rechtzeitige Einsprache einzig Treu und Glauben (Art. 9 BV; vgl. E. 2.3 hiervor) in Betracht.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre ehemalige Rechtsvertretung habe darauf vertrauen dürfen, dass die Eingabe vom 19. März 2025 (act. II 216) die Formerfordernisse einer Einsprache erfüllt habe, weil die Beschwerdegegnerin eine Nachfrist angesetzt habe (S. 5 f. Ziff. II lit. B Artikel 3 Ziff. 11). Dies ist nicht nachvollziehbar. Aus der E-Mail vom 21. März 2025 (act. II 217) ergibt sich unzweifelhaft, dass die Beschwerdegegnerin von einer ungenügend begründeten Einsprache ausging, gewährte sie die Nachfrist doch gerade "zur Begründung der Einsprache" und kam damit dem Begehren in der Eingabe vom 19. März 2025 (act. II 216) nach, die Frist zur detaillierten Begründung des Rechtsmittels angemessen zu erstrecken.
Rein nach dem Wortlaut von Art. 10 Abs. 5 ATSV (vgl. E. 2.2 hiervor) waren die Voraussetzungen für die Einräumung einer Nachfrist hier zwar gegeben. Die damalige, rechtskundige Vertretung der Beschwerdeführerin musste aber wissen, dass die Einsprachefrist als gesetzliche Frist nicht erstreckbar ist (Art. 40 Abs. 1 ATSG). Dabei handelt es sich um einen allgemeinen Rechtsgrundsatz. Im Lichte der klaren Regelung der Fristen im ATSG kann Art. 10 Abs. 5 ATSV von einer rechtskundigen Person auch ohne Blick in die Rechtsprechung nur in dem Sinne verstanden werden, dass eine Nachfrist lediglich dann anzusetzen ist, wenn für die Behebung der Mängel nicht (mehr) genügend Zeit innerhalb der nicht erstreckbaren Einsprachefrist besteht. Diese Voraussetzungen waren vorliegend offensichtlich nicht gegeben (vgl. E. 3.2 hiervor). Daraus folgt, dass die Beschwerdeführerin bzw. ihre damalige Rechtsvertretung in ihrem Vertrauen in die gesetzeswidrige Einräumung einer Nachfrist nicht zu schützen sind (SVR 2023 UV Nr. 4 S. 11,8C_289/2022 E. 6.2.3; BGer 9C_191/2016 E. 4.3.2).
3.4
Damit hat die Beschwerdegegnerin zu Recht einen Nichteintretensentscheid erlassen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
4.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. März 1981 über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
4.2
Bei diesem Ausgang des Verfahrens besteht gemäss Art. 1 Abs. 1 UVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG (Umkehrschluss) kein Anspruch auf eine Parteientschädigung.
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- Suva
- Bundesamt für Gesundheit
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.