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Entscheid

200 2026 46

Einspracheentscheid vom 19. November 2025

25. Februar 2026Deutsch15 min

Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 23. Juni 2025 bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2025 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 132-135). Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 66-68) verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels erfüllter Beitragszeit. Das AVA wies die dagegen erhobene Einsprache (act. II 48-53) nach Abklärungen bei den ehemaligen Arbeitgebern des Versicherten (act. II 29-30, 38-39) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 9-11, 27) mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 (act. II 1-5) ab.

Source be.ch

ALV 200 2026 46

ISD/IMD/SSM

Verwaltungsgericht des Kantons Bern

Sozialversicherungsrechtliche Abteilung

Urteil vom 7. April 2026

Verwaltungsrichter Isliker, Kammerpräsident

Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Kölliker

Gerichtsschreiber Imhasly

A.________

vertreten durch Rechtsanwältin B.________

Beschwerdeführer

gegen

Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern

Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern

Beschwerdegegner

betreffend Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025

Sachverhalt:

Sachverhalt

A.

Der 1965 geborene A.________ (Versicherter bzw. Beschwerdeführer) stellte am 23. Juni 2025 bei der Arbeitslosenkasse Kanton Bern (Arbeitslosenkasse) Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 15. Juni 2025 (Akten des Amts für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern [AVA bzw. Beschwerdegegner], Dossier Arbeitslosenkasse [act. II] 132-135). Mit Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 66-68) verneinte die Arbeitslosenkasse einen Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung mangels erfüllter Beitragszeit. Das AVA wies die dagegen erhobene Einsprache (act. II 48-53) nach Abklärungen bei den ehemaligen Arbeitgebern des Versicherten (act. II 29-30, 38-39) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 9-11, 27) mit Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 (act. II 1-5) ab.

B.

Hiergegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwältin B.________, mit Eingabe vom 20. Januar 2026 Beschwerde mit den Rechtsbegehren, der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 und damit der Entscheid vom 11. Juli 2025 seien aufzuheben und dem Beschwerdeführer die gesetzlichen Leistungen nach dem Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (AVIG; SR 837.0) zu erbringen.

Der Beschwerdegegner schloss mit Beschwerdeantwort vom 16. Februar 2026 auf Abweisung der Beschwerde.

Erwägungen:

Erwägungen

1.

1.1

Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seien Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 AVIG i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – unter Vorbehalt der nachstehenden Erwägung – einzutreten.

1.2

Anfechtungsobjekt bildet der Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 (act. II 1-5). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Arbeitslosenentschädigung und dabei insbesondere die Frage der Erfüllung der Beitragspflicht.

Anfechtungsgegenstand im kantonalen Beschwerdeverfahren bildet allein der Einspracheentscheid. Dieser tritt an die Stelle der vorgängig erlassenen Verfügung, und zwar auch dann, wenn er sie bloss bestätigt (BGE 119 V 347 E. 1b S. 350; SVR 2020 AHV Nr. 9 S. 25, 9C_659/2019 E. 1; RKUV 1998 U 308 S. 454 E. 2a). Auf die Beschwerde ist somit insoweit nicht einzutreten, als sie sich gegen die Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 66-68) richtet.

1.3

Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).

1.4

Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).

2.

2.1

Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hat, wer ganz oder teilweise arbeitslos ist, einen anrechenbaren Arbeitsausfall erlitten hat, in der Schweiz wohnt, die obligatorische Schulzeit zurückgelegt und weder das Rentenalter der AHV erreicht hat noch eine Altersrente der AHV bezieht, die Beitragszeit erfüllt hat oder von der Erfüllung der Beitragszeit befreit ist, vermittlungsfähig ist und die Kontrollvorschriften erfüllt (Art. 8 Abs. 1 AVIG).

2.2

Nach Art. 13 Abs. 1 AVIG erfüllt die Beitragszeit, wer innerhalb der Rahmenfrist (Art. 9 Abs. 3 AVIG) während mindestens zwölf Monaten eine beitragspflichtige Beschäftigung ausgeübt hat. Die Rahmenfrist für die Beitragszeit beginnt zwei Jahre vor dem Tag, an welchem die versicherte Person erstmals sämtliche Anspruchsvoraussetzungen erfüllt (Art. 9 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 AVIG).

Was eine beitragspflichtige Beschäftigung ist, ergibt sich aus Art. 2 Abs. 1 lit. a AVIG. Danach ist für die Arbeitslosenversicherung beitragspflichtig, wer nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung vom 20. Dezember 1946 (AHVG; SR 831.10) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (BGE 122 V 249 E. 2b S. 251).

2.3

Gemäss Art. 11 AVIV zählt als Beitragsmonat jeder volle Kalendermonat, in dem die versicherte Person beitragspflichtig ist (Abs. 1); Beitragszeiten, die nicht einen vollen Kalendermonat umfassen, werden zusammengezählt, wobei je 30 Kalendertage als ein Beitragsmonat gelten (Abs. 2); die Beitragszeit von Teilzeitbeschäftigten wird nach den gleichen Regeln ermittelt wie bei Arbeitnehmern mit Vollzeitbeschäftigung (Abs. 4 Satz 1); übt die versicherte Person gleichzeitig mehrere Teilzeitbeschäftigungen aus, so wird die Beitragszeit nur einmal gezählt (Abs. 4 Satz 2).

Für die Ermittlung der Beitragsdauer sind die Kalendertage massgebend und nicht etwa die Tage, an welchen der Leistungsansprecher tatsächlich einer beitragspflichtigen Beschäftigung nachging. Die Beschäftigungstage, wozu auch solche zählen, an denen die versicherte Person unter Umständen nur kurz, z.B. eine Stunde, gearbeitet hat, müssen deshalb mit dem Faktor 1.4 in Kalendertage umgerechnet werden (BGE 122 V 249 E. 2c S. 251).

2.4

Für die Bestimmung des Beitragsmonats kommt es auf die formale Dauer des Arbeitsverhältnisses an. Dies bedeutet, dass jeder Kalendermonat innerhalb eines Arbeitsverhältnisses, in dem Arbeit geleistet wird, als (ein) Beitragsmonat gilt, während jene Kalendermonate ausser Betracht fallen, in denen der Arbeitnehmer an gar keinem Tag gearbeitet hat (BGE 121 V 165 E. 2c bb S. 170; ARV 2013 S. 74 E. 2.3).

3.

3.1

Der Beschwerdegegner legte die Rahmenfrist für die Beitragszeit (nachfolgend Rahmenfrist) mit Blick auf die Anmeldung zum Bezug von Arbeitslosenentschädigung per 15. Juni 2025 (act. II 132 Ziff. 2) korrekterweise auf den Zeitraum vom 15. Juni 2023 bis zum 14. Juni 2025 fest (act. II 4; vgl. E. 2.2 hiervor). Er ging für diesen Zeitraum von einer nachgewiesenen Beitragszeit von elf Monaten und 27.4 Tagen aus (act. II 4).

3.2

Unbestritten und aufgrund der Akten erstellt ist, dass der Beschwerdeführer innerhalb der Rahmenfrist (einzig) in zwei befristeten Arbeitsverhältnissen als … Hilfskraft mit C.________ (Arbeitgeber), stand. Die beiden Arbeitsverträge wurden befristet für die Zeiträume vom 18. April bis 30. November 2023 (act. II 79) bzw. vom 2. April bis 30. November 2024 (act. II 78) abgeschlossen. In der Anmeldung zum Leistungsbezug gab der Beschwerdeführer an, effektiv vom 18. April bis zum 24. November 2023 und vom 2. April bis zum 16. Oktober 2024 gearbeitet zu haben (act. II 134 Ziff. 29).

3.3

Was zunächst das Jahr 2024 betrifft, ist erstellt und zwischen den Parteien denn auch unbestritten, dass das vom 2. April bis 30. November 2024 abgeschlossene Arbeitsverhältnis (act. II 78) im gegenseitigen Einvernehmen zwischen Beschwerdeführer und Arbeitgebern witterungsbedingt bereits per 16. Oktober 2024 vorzeitig aufgelöst wurde (act. II 130 Ziff. 2, 10 und 13, 133 Ziff. 18 ff.). Die daraus resultierende anrechenbare Beitragszeit setzte der Beschwerdegegner im hier angefochtenen Entscheid unter Berücksichtigung des Umrechnungsfaktors von 1.4 (vgl. E. 2.3 hiervor) auf sechs Monate und 16.8 Tage fest (act. II 4). Dies blieb unbestritten (vgl. Beschwerde S. 7 Rz. 25). In der Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 3) wies der Beschwerdegegner darauf hin, dass die anrechenbare Beitragszeit für das Jahr 2024 in Anwendung der präzisen Umrechnungsfaktoren bei knapp verfehlter Mindestbeitragszeit gemäss dem vom Staatssekretariat für Wirtschaft SECO herausgegebenen Audit Letter TCRD 2019/2 S. 9 (abrufbar unter: <www.arbeit.swiss>) sechs Monate und 14.16 Tage betrage (vgl. dazu auch BGE 125 V 42 E. 3c S. 45 f.):

02.04.2024

- 30.04.2024: 21 Arbeitstage x 1.36 = 28.56 Kalendertage

01.05.2024

- 30.09.2024: 5 Monate

01.10.2024

- 16.10.2024: 12 Arbeitstage x 1.30 = 15.60 Kalendertage

Es kann offen bleiben, welcher Berechnungsvariante der Vorzug zu geben ist, da sich unabhängig davon am Ergebnis nichts ändert (vgl. E. 3.5 hiernach).

3.4

Was das Jahr 2023 betrifft, ist vorab darauf hinzuweisen, dass hier einzig der Zeitraum ab dem 15. Juni 2023 innerhalb der Rahmenfrist für die Beitragszeit liegt (vgl. E. 3.1 hiervor). Das zwischen dem Beschwerdeführer und den Arbeitgebern für den Zeitraum vom 18. April bis 30. November 2023 (act. II 79) abgeschlossene Arbeitsverhältnis wurde – wie auch dasjenige im Jahr 2024 – gemäss Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2025 (act. II 74 Ziff. 2, 10 und 13) und Schreiben der Arbeitgeber vom 16. Oktober 2025 (act. II 29) witterungsbedingt im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig per 23. November 2023 aufgelöst. Dieser Tag bildete ausweislich des Stundenrapports für den Monat November 2023 den letzten Arbeitstag mit Lohnanspruch (1.5 geleistete Stunden [act. II 92]). Der Beschwerdegegner errechnete hieraus eine anrechenbare Beitragszeit von fünf Monaten und 10.6 Tagen (act. II 4). Wiederum in Anwendung der präzisen Umrechnungsfaktoren bei knapp verfehlter Mindestbeitragszeit gemäss dem Audit Letter TCRD 2019/2 S. 9 bestimmte der Beschwerdegegner die anrechenbare Beitragszeit für diesen Zeitraum in der Beschwerdeantwort (S. 4 Art. 3) auf fünf Monate und 9.44 Tage.

3.4.1

Der Beschwerdeführer macht geltend, er habe ab dem 25. November 2023 Ferien bezogen, womit der Monat November 2023 als voller Kalendermonat zu berücksichtigen sei, womit die Beitragszeit erfüllt werde (Beschwerde S. 4 Rz. 10). Bereits in der Einsprache vom 20. August 2025 (act. II 48-53) brachte der Beschwerdeführer vor, er habe – nachdem er ab dem 24. November 2023 krankheitsbedingt verhindert gewesen sei – ab dem 27. November 2023 bis zum Ende der Vertragsdauer am 30. November 2023 Ferien bezogen. Der Beschwerdegegner erkundigte sich daraufhin mit Schreiben vom 23. September 2025 (act. II 38-39) bei den Arbeitgebern hinsichtlich dieser Vorbringen. Diese führten im Schreiben vom 16. Oktober 2025 (act. II 29-30) aus, ein Arztzeugnis liege nicht vor, weshalb eine krankheitsbedingte Arbeitsverhinderung ab dem 24. November 2023 nicht bestätigt werden könne. Da der Beschwerdeführer in den kalten Monaten nicht mehr gearbeitet habe, sei davon auszugehen, dass ab dem 27. November 2023 kein Ferienbezug im eigentlichen Sinne erfolgt sei. Ein offizieller Ferienantrag sei nicht gestellt worden und es habe auch keine entsprechende Absprache stattgefunden. Das Arbeitsverhältnis sei im gegenseitigen Einvernehmen am 23. November 2023 nach dem letzten Arbeitseinsatz aufgelöst worden. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. II 27) stellte der Beschwerdeführer dem Beschwerdegegner mit Eingabe vom 27. November 2025 (act. II 9-10) ein von D.________ unterzeichnetes Schreiben vom 25. November 2025 (act. II 11) zu. Darin hielt D.________ fest, er bestätige als Vorgesetzter des Beschwerdeführers im Jahr 2023, dass dieser ab dem 25. November 2023 für Ferien angefragt und diese bezogen habe. Er (D.________) habe vergessen, die Ferien einzutragen. In einem Telefonat mit dem Beschwerdegegner vom 3. Dezember 2025 (act. II 8) bestätigte der ehemalige Arbeitgeber, dass D.________ im Jahr 2023 der Vorgesetzte des Beschwerdeführers gewesen sei. Er habe mit diesem gesprochen und sich die Aussage, wonach der Beschwerdeführer ab dem 25. November 2023 Ferien bezogen habe, bestätigen lassen.

3.4.2

Die von D.________ im Rahmen des Einspracheverfahrens – wohl auf Veranlassung des Beschwerdeführers hin – getätigte (act. II 11) und dem Arbeitgeber gegenüber bestätigte (act. II 8) Aussage bezüglich des Ferienbezugs des Beschwerdeführers steht in Widerspruch zur Arbeitgeberbescheinigung vom 4. Juni 2025 (act. II 74 Ziff. 2, 10 und 13), wonach das Arbeitsverhältnis witterungsbedingt im gegenseitigen Einvernehmen frühzeitig per 23. November 2023 beendet worden sei, und zum Schreiben der Arbeitgeber vom 16. Oktober 2025 (act. II 29), gemäss welchem ab dem 27. November 2023 kein Ferienbezug im eigentlichen Sinne erfolgt sei, ein offizieller Ferienantrag nicht gestellt worden sei und auch keine entsprechende Absprache stattgefunden habe. Damit übereinstimmend gab auch der Beschwerdeführer zunächst (in der Anmeldung zum Leistungsbezug) selbst an, das Arbeitsverhältnis habe bis zum 24. November 2023 gedauert (vgl. act. II 134 Ziff. 29). Diesen spontanen Aussagen "der ersten Stunde" ist erhöhtes Gewicht beizumessen, da sie nicht von nachträglichen Überlegungen versicherungsrechtlicher Art beeinflusst waren (BGE 143 V 168 E. 5.2.2 S. 174, 121 V 45 E. 2a S. 47), wie dies bei der Aussage von D.________ nach bereits erfolgter Leistungsverweigerung mittels Verfügung vom 11. Juli 2025 (act. II 66-68) offensichtlich der Fall ist. Echtzeitliche Belege für den vom Beschwerdeführer nachträglich geltend gemachten Ferienbezug bestehen jedenfalls nicht. Eine frühzeitige Beendigung des Arbeitsverhältnisses erscheint denn auch insoweit plausibel, als der Beschwerdeführer als … Hilfskraft in einer … mit Saisonarbeitsvertrag (act. II 11, 79) eine offenkundig witterungsabhängige Tätigkeit ausübte. Dabei dürfte gerade gegen Ende der Vegetationsperiode hin ein witterungsbedingter vorzeitiger Entfall von Arbeit und der Abschluss der saisonalen Aufgaben regelmässig vorkommen. So wurde auch der vom 2. April bis 30. November 2024 abgeschlossene Arbeitsvertrag (act. II 78) witterungsbedingt bereits frühzeitig per 16. Oktober 2024 aufgelöst (act. II 130 Ziff. 2, 10 und 13, 133 Ziff. 18 ff.), ohne dass diesbezüglich ein Ferienbezug geltend gemacht worden ist. Damit ist eine Fortführung des Arbeitsverhältnisses über den 23. November 2023 hinaus bzw. ein Ferienbezug ab dem 27. November 2023 nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt (BGE 151 V 244 E. 3.4 S. 248, 280 E. 3.3.1 S. 282, 144 V 427 E. 3.2 S. 429; SVR 2022 UV Nr. 41 S. 161, 8C_457/2021 E. 3.3).

3.4.3

Bei dieser Ausgangslage kann offen bleiben, ob die propagierten Ferien zwischen dem 27. und dem 30. November 2023 (zumindest aus beitragsrechtlicher Sicht) als unbezahlter Urlaub zu qualifizieren wären, was eine Anrechnung als Beitragszeit ausschliessen würde (vgl. dazu den per 1. Januar 2026 in AVIG-Praxis ALE B150a [abrufbar unter: www.arbeit.swiss > Publikationen > Weisungen/AVIG-Praxis] übernommenen Audit Letter TCRD 2016/2 sowie Urteil des Bundesgerichts 8C_86/2021 vom 15. April 2021 E. 5.2 [zur zeitlichen Anwendbarkeit der Verwaltungsweisung und des Audit Letter TCRD 2016/2 vgl. BGE 147 278 E. 2.2 S. 280; SVR 2023 ALV Nr. 15 S. 47, 8C_328/2022 E. 4.3.1]), oder diese mit dem Beschwerdeführer als bezahlte Ferien anzusehen und bei der Berechnung der Beitragszeit zu berücksichtigen wären (vgl. Beschwerde S. 5 ff.).

3.5

Nachgewiesen sind nach dem Dargelegten je nach Berechnungsweise elf Monate und 23.6 Tage (Beschwerdeantwort S. 4 Art. 3) bzw.

– vorteilhafter für den Beschwerdeführer – elf Monate und 27.4 Tage (act. II 4), womit die erforderliche Beitragszeit von zwölf Monaten innerhalb der massgebenden Rahmenfrist so oder anders nicht erfüllt ist (vgl. E. 2.2 hiervor). Damit kann auch offen bleiben, ob der 24. November 2023 als Krankheitstag anzurechnen wäre (Beschwerde S. 7 Rz. 24; act. II 3), da ein zusätzlicher Beitragstag unabhängig von der Berechnungsweise am Ergebnis nichts zu ändern vermag.

3.6

Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 16. Dezember 2025 (act. II 1-5) ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).

4.

4.1

In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.

4.2

Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).

Dispositiv

Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:

Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.

Zu eröffnen (R):

- Rechtsanwältin B.________ z.H. des Beschwerdeführers

- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste

- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO

Der Kammerpräsident: Der Gerichtsschreiber:

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.

Art. 57 ATSGart. 57 LPGAart. 57 LPGA

Art. 54 GSOGart. 54 LOJMart. 54 GSOG

Art. 59 ATSGart. 59 LPGAart. 59 LPGA

Art. 100 AVIGart. 100 LACIart. 100 LADI

Art. 128 AVIVart. 128 OACIart. 128 OADI

Art. 60 ATSGart. 60 LPGAart. 60 LPGA

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 81 VRPGart. 81 LPJAart. 81 VRPG

Art. 32 VRPGart. 32 LPJAart. 32 VRPG

BGE 119 V 347ATF 119 V 347DTF 119 V 347

9C_659/2019

Art. 56 GSOGart. 56 LOJMart. 56 GSOG

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 80 VRPGart. 80 LPJAart. 80 VRPG

Art. 84 VRPGart. 84 LPJAart. 84 VRPG

Art. 8 AVIGart. 8 LACIart. 8 LADI

Art. 13 AVIGart. 13 LACIart. 13 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 9 AVIGart. 9 LACIart. 9 LADI

Art. 2 AVIGart. 2 LACIart. 2 LADI

BGE 122 V 249ATF 122 V 249DTF 122 V 249

Art. 11 AVIVart. 11 OACIart. 11 OADI

BGE 122 V 249ATF 122 V 249DTF 122 V 249

BGE 121 V 165ATF 121 V 165DTF 121 V 165

BGE 125 V 42ATF 125 V 42DTF 125 V 42

BGE 143 V 168ATF 143 V 168DTF 143 V 168

BGE 121 V 45ATF 121 V 45DTF 121 V 45

BGE 151 V 244ATF 151 V 244DTF 151 V 244

BGE 144 V 427ATF 144 V 427DTF 144 V 427

8C_457/2021

8C_86/2021

8C_328/2022

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 1 AVIGart. 1 LACIart. 1 LADI

Art. 61 ATSGart. 61 LPGAart. 61 LPGA

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 82 BGGart. 82 LTFart. 82 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF