200 2026 74
3er-Kammer des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
19. Mai 2026Deutsch29 min
Source be.ch
IV 200 2026 74
JAP/NUS/SEE
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil vom 19. Mai 2026
Verwaltungsrichter Jakob, Kammerpräsident
Verwaltungsrichter Knapp, Verwaltungsrichter Ackermann
Gerichtsschreiberin Nussbaumer
A.________
vertreten durch Rechtsanwalt B.________
Beschwerdeführerin
gegen
IV-Stelle Bern
Scheibenstrasse 70, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegnerin
betreffend Verfügung vom 17. Dezember 2025
Sachverhalt
A.
Die 1974 geborene A.________ (nachfolgend Versicherte bzw. Beschwerdeführerin) ist gelernte ... und war zuletzt als ... im Stundenlohn tätig (Akten der IV-Stelle Bern [nachfolgend IVB bzw. Beschwerdegegnerin; act. II] 1). Im Januar 2019 meldete sie sich unter Hinweis auf einen Hirntumor und eine Depression mit Angststörung bei der IVB zum Leistungsbezug an (act. II 1). Mit Verfügung vom 25. August 2020 (act. II 59) sprach die IVB der Versicherten bei einem Invaliditätsgrad (IV-Grad) von 61 % ab dem 1. Juli 2019 eine Dreiviertelsrente zu. Im Rahmen einer im März 2021 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (act. II 63) reduzierte die IVB mit Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) die bisherige Dreiviertelsrente bei einem IV-Grad von 57 % auf eine halbe Rente. Nach Abschluss eines weiteren im Mai 2024 eröffneten Revisionsverfahrens (act. II 116) verfügte die IVB bei einem IV-Grad von 40 % die Reduktion auf eine Rente von 25 % einer ganzen IV-Rente rückwirkend per 1. Januar 2023 infolge Meldepflichtverletzung (act. II 140). Mit separater Verfügung vom 6. Januar 2025 (act. II 142) ordnete sie die Rückerstattung der unrechtmässig bezogenen Leistungen an. Die gegen beide Verfügungen erhobenen Beschwerden (act. II 143/3 ff., 146/3 ff.) hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil IV 200 2025 1 und 70 vom 14. Mai 2025 gut und wies die Sache zur weiteren Abklärung an die IVB zurück (act. II 151). Die IVB holte in der Folge eine Beurteilung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 1. Juli 2025 ein (act. II 164) und veranlasste eine Abklärung Haushalt/Erwerb (vgl. Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2025 [act. II 165]). Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (act. II 166 f.) verfügte sie am 17. Dezember 2025 (act. II 169) bei einem IV-Grad von 40 % die Reduktion auf eine Rente von 25 % einer ganzen IV-Rente infolge Verletzung der Meldepflicht rückwirkend per 1. Januar 2023.
B.
Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, mit Eingabe vom 30. Januar 2026 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:
Die Verfügung vom 17. Dezember 2025 sei aufzuheben.
Die Beschwerdegegnerin sei zu verurteilen, der Beschwerdeführerin bis und mit Januar 2026 eine halbe Rente und ab dem 1. Februar 2026 eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 45 % auszurichten.
- unter Kosten- und Entschädigungsfolge -
Die Beschwerdegegnerin schloss mit Beschwerdeantwort vom 3. März 2026 auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Die Beschwerdeführerin ist im vorinstanzlichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb sie zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 69 Abs. 1 lit a des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 i.V.m. Art. 38 Abs. 4 lit. c ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
1.2
Anfechtungsobjekt bildet die Verfügung vom 17. Dezember 2025 (act. II 169). Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine Invalidenrente und dabei insbesondere, ob die Beschwerdegegnerin die bisherige halbe Rente bei einem neu errechneten IV-Grad von 40 % zulässigerweise infolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2023 auf 25 % einer ganzen Invalidenrente herabsetzte.
1.3
Die Abteilungen urteilen gewöhnlich in einer Kammer bestehend aus drei Richterinnen oder Richtern (Art. 56 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Am 1. Januar 2022 sind die Änderungen vom 19. Juni 2020 des IVG (Weiterentwicklung der IV [WEIV]) und weiterer Erlasse (insbesondere des ATSG) in Kraft getreten (AS 2021 705). In zeitlicher Hinsicht sind – vorbehältlich besonderer übergangsrechtlicher Regelungen – grundsätzlich diejenigen Rechtssätze massgeblich, die bei der Erfüllung des rechtlich zu ordnenden oder zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben (BGE 148 V 162 E. 3.2.1 S. 166, 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213). Demnach ist nach der bis zum 31. Dezember 2021 geltenden Rechtslage zu beurteilen, ob bis zu diesem Zeitpunkt ein Rentenanspruch entstanden ist. Trifft dies zu, so erfolgt ein allfälliger Wechsel zum neuen stufenlosen Rentensystem je nach Alter der Rentenbezügerin oder des Rentenbezügers gemäss lit. b und c der Übergangsbestimmungen des IVG zur Änderung vom 19. Juni 2020 (nachfolgend Übergangsbestimmungen; Urteil des Bundesgerichts [BGer]8C_608/2022 vom 16. Mai 2023 E. 3.1). Gemäss lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen bleibt für Rentenbezügerinnen und -bezüger, deren Rentenanspruch vor Inkrafttreten dieser Änderung entstanden ist und die bei Inkrafttreten dieser Änderung das 55. Altersjahr noch nicht vollendet haben – wie im Falle der seit dem 1. Juli 2019 eine Rente beziehenden und zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderungen vom 19. Juni 2020 47 Jahre alten Beschwerdeführerin –, der bisherige Rentenanspruch solange bestehen, bis sich der IV-Grad nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ändert.
Da sich – wie aufzuzeigen sein wird (vgl. E. 4 hiernach) – der IV-Grad nach dem 1. Januar 2022 um mehr als 5 % geändert hat, sind gestützt auf lit. b Abs. 1 der Übergangsbestimmungen die ab dem 1. Januar 2022 gültigen Bestimmungen (mit dem Wechsel ins stufenlose Rentensystem) anwendbar (vgl. auch Rz. 9102 und 9201 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherungen [BSV] über Invalidität und Rente in der Invalidenversicherung [KSIR]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 264 E. 6.2 S. 266, 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 151 V 186 E. 4.1 S. 189, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6).
2.2
Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
2.3
Gemäss Art. 28b Abs. 1 IVG wird die Höhe des Rentenanspruchs in prozentualen Anteilen an einer ganzen Rente festgelegt. Bei einem Invaliditätsgrad von 50 bis 69 % entspricht der prozentuale Anteil dem Invaliditätsgrad (Art. 28b Abs. 2 IVG), bei einem Invaliditätsgrad ab 70 % besteht Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28b Abs. 3 IVG). Bei einem Invaliditätsgrad zwischen 40 und 49 % gelten die prozentualen Anteile nach Massgabe von Art. 28b Abs. 4 IVG.
2.4
Gemäss Art. 17 Abs. 1 ATSG wird die Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich um mindestens fünf Prozentpunkte ändert (lit. a) oder auf 100 % erhöht (lit. b).
Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Invalidenrente ist deshalb nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen (oder die Auswirkungen auf die Betätigung im üblichen Aufgabenbereich) des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben. Dazu gehört die Verbesserung der Arbeitsfähigkeit aufgrund einer Angewöhnung oder Anpassung an die Behinderung. Ein Revisionsgrund ist ferner unter Umständen auch dann gegeben, wenn eine andere Art der Bemessung der Invalidität zur Anwendung gelangt oder eine Wandlung des Aufgabenbereichs eingetreten ist (BGE 147 V 167 E. 4.1 S. 169, 144 I 103 E. 2.1 S. 105, 141 V 9 E. 2.3 S. 10; SVR 2025 IV Nr. 34 S. 129,8C_235/2024 E. 4, 2021 IV Nr. 36 S. 109,8C_280/2020 E. 3.1).
Als zeitliche Vergleichsbasis ist einerseits der Sachverhalt im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung und anderseits derjenige zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung zu berücksichtigen (BGE 130 V 343 E. 3.5.2 S. 351, 125 V 368 E. 2 S. 369; SVR 2010 IV Nr. 53 S. 165,9C_8/2010 E. 3.1). Wurde die Rente zuvor bereits revidiert oder bestätigt, so ist als zeitliche Vergleichsbasis die letzte rechtskräftige Verfügung heranzuziehen, sofern eine materielle Überprüfung des Leistungsanspruches tatsächlich stattgefunden hat, d.h. eine rechtskonforme (medizinische) Sachverhaltsabklärung, eine Beweiswürdigung und gegebenenfalls – sofern Hinweise für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands bestanden – ein Einkommensvergleich durchgeführt worden sind (BGE 133 V 108 E. 5.4 S. 114; SVR 2019 IV Nr. 68 S. 220,9C_382/2018 E. 2).
Liegt eine erhebliche Änderung des Sachverhalts vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig, d.h. unter Berücksichtigung des gesamten für die Leistungsberechtigung ausschlaggebenden Tatsachenspektrums, neu und ohne Bindung an frühere Invaliditätsschätzungen zu prüfen (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 11, 117 V 198 E. 4b S. 200; SVR 2021 IV Nr. 36 S. 109,8C_280/2020 E. 3.1).
2.5
Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die Ärzte und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die Versicherten arbeitsunfähig sind. Im Weiteren sind ärztliche Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen den Versicherten noch zugemutet werden können (BGE 140 V 193 E. 3.2 S. 195, 132 V 93 E. 4 S. 99; SVR 2021 IV Nr. 54 S. 180,9C_540/2020 E. 2.3).
3.
Zunächst ist zu prüfen, ob ein Revisionsgrund vorliegt (vgl. E. 2.4 hiervor). Massgebende Vergleichszeitpunkte bilden die Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) sowie die nunmehr angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2025 (act. II 169).
3.1
Zum Zeitpunkt der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) präsentierte sich die medizinische Aktenlage im Wesentlichen wie folgt:
3.1.1
Im Verlaufsbericht der psychiatrischen Dienste C.________ vom 2. November 2021 (act. II 100) wurden als Diagnosen eine organische emotional labile Störung (ICD-10 F06.6), eine Raumforderung des Hippocampus links sowie eine Epilepsie aufgeführt. Der Gesundheitszustand sei stationär und seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Änderung ergeben. Die Arbeitsunfähigkeit betrage ab Juli 2021 bis auf Weiteres 80 %.
3.1.2
Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, hielt in der RAD-Beurteilung vom 11. November 2021 (act. II 102) fest, die Beschwerdeführerin arbeite aktuell in einem Pensum von 15-20 % auf Stundenbasis. Bei hoher Motivation neige sie eher dazu, sich zu überfordern – in diesem Fall nicht im Rahmen einer Persönlichkeitsakzentuierung, sondern einer hirnorganisch bedingten Problematik. Die angestammte Tätigkeit als ... entspreche einer optimal angepassten Tätigkeit. Aktuell sei ein Pensum von 15-20 % mit einer Leistungsminderung von 30 % zumutbar. Damit betrage die Arbeitsunfähigkeit zwischen 86 und 90 %. Die Einschätzung der behandelnden Fachärzte (Arbeitsunfähigkeit von 80 % ab Juli 2021) sei zu günstig.
3.1.3
In der RAD-Beurteilung vom 7. Juni 2022 (act. II 109) führte Dr. med. D.________ aus, es fänden sich in den vorliegenden Unterlagen keine Begründungen, nach denen die RAD-Beurteilung vom 11. November 2021 geändert werden müsste. Sie sei nach aktuellem Stand weiterhin gültig. Eine Tätigkeit mit einem Pensum von 15-20 % mit einer Leistungsminderung von 30 % sei zumutbar. Ergänzend müsse allerdings gesagt werden, dass die angestammte Tätigkeit ... im RAD-Bericht vom 11. November 2021 deswegen als optimal angepasste Tätigkeit beschrieben worden sei, weil es sich hierbei um eine der Beschwerdeführerin bekannte Tätigkeit handle und das Potenzial zum Erlernen neuer Inhalte begrenzt sei. Problematisch könnten hier jedoch erhöhte Stressanforderungen im Akkord und die notwendige Fähigkeit zu Multitasking sein, welche bei dem vorliegenden hirnorganischen Schaden nicht zumutbar seien. Angepasste Bedingungen würden diese Einschränkungen berücksichtigen.
3.2
Die vorliegend angefochtene Verfügung vom 17. Dezember 2025 (act. II 169) basiert in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf Folgendem:
3.2.1
Dipl. Arzt E.________, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, führte im Verlaufsbericht vom 17. Juni 2025 (act. II 163) als Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine Hippocampussklerose mit struktureller Epilepsie sowie rezidivierende Kopfschmerzen vor allem unter Stress und Druck auf. Der Gesundheitszustand sei seit dem 27. Juni 2024 stationär und seit der letzten Diagnosestellung habe sich keine Veränderung ergeben. Die bisherige Tätigkeit sei mit klar begrenztem Pensum zumutbar. Ein Arbeitspensum von 40 % sei möglich.
3.2.2
Aus der RAD-Beurteilung von Dr. med. D.________ vom 1. Juli 2025 (act. II 164) geht hervor, bei unveränderten Diagnosen sei es zu einer Besserung der im Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit relevanten organischen kognitiven und affektiven Störung (ICD-10 F06.6/7) gekommen. Der genaue Zeitpunkt der Verbesserung könne retrospektiv anhand der vorliegenden medizinischen Befunde nicht sicher bestimmt werden. Es könne aber mit überwiegender Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass seit dem 1. Januar 2023 ein Pensum von 40-50 % zumutbar sei. Zwar sei die (ausgeübte) angestammte Tätigkeit ... theoretisch mit erhöhter (interaktioneller) Stressbelastung verbunden, jedoch scheine der Vorteil der bekannten Anforderungen in der angestammten Tätigkeit zu überwiegen. Insofern sei aktuell unter diesen Bedingungen und bei eingeschränktem Pensum keine Leistungsminderung zu beschreiben.
3.3
Das Prinzip inhaltlich einwandfreier Beweiswürdigung besagt, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel objektiv zu prüfen hat, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Rechtsanspruchs gestatten. Insbesondere darf das Gericht bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 127, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Der Beweiswert eines ärztlichen Berichts hängt davon ab, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten, sondern dessen Inhalt (BGE 143 V 124 E. 2.2.2 S. 126, 134 V 231 E. 5.1 S. 232, 125 V 351 E. 3a S. 352).
Den Berichten und Gutachten versicherungsinterner Ärzte kommt Beweiswert zu, sofern sie als schlüssig erscheinen, nachvollziehbar begründet sowie in sich widerspruchsfrei sind und keine Indizien gegen ihre Zuverlässigkeit bestehen (BGE 125 V 351 E. 3b ee S. 354; SVR 2022 UV Nr. 3 S. 7,8C_131/2021 E. 3.2). Auch reine Aktengutachten können beweiskräftig sein, sofern ein lückenloser Befund vorliegt und es im Wesentlichen nur um die fachärztliche Beurteilung eines an sich feststehenden medizinischen Sachverhalts geht, mithin die direkte ärztliche Befassung mit der versicherten Person in den Hintergrund rückt. Dies gilt grundsätzlich auch in Bezug auf Berichte und Stellungnahmen Regionaler Ärztlicher Dienste (SVR 2020 IV Nr. 38 S. 133,9C_651/2019 E. 4.3).
3.4
Die Beschwerdegegnerin hat sich in der angefochtenen Verfügung vom 17. Dezember 2025 (act. II 169) massgeblich auf die im Nachgang zum Rückweisungsentscheid (act. II 151) und nach Aktualisierung der medizinischen Aktenlage (act. II 161, 163) erfolgte Aktenbeurteilung des RAD-Arztes Dr. med. D.________ vom 1. Juli 2025 (act. II 164) gestützt, deren Beweiswert zwischen den Parteien zu Recht unbestritten ist (Beschwerde S. 3 Ziff. III Art. 1 Rz. 2). Die in der RAD-Beurteilung enthaltenen Feststellungen und Ausführungen sind in Kenntnis und Würdigung der Vorakten sowie unter Berücksichtigung der geklagten Einschränkungen getroffen worden. Insbesondere wurde darin die im VGE IV 200 2025 1 und 70 in E. 4.2 (act. II 151/12) erwähnte – zum Zeitpunkt der dazumal angefochtenen Verfügung (act. II 140) fehlende – gesamthafte Würdigung der Arbeitsfähigkeit vorgenommen. Die Aktenbeurteilung des RAD-Arztes erbringt für die sich vorliegend stellenden revisionsrechtlichen Fragen vollen Beweis und überzeugt, so dass darauf abzustellen ist.
3.5
Gestützt auf den Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 9. Juni 2022 (act. II 112) legte die Beschwerdegegnerin der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) einen Status von 50 % Erwerb und 50 % Haushalt zugrunde. Nach der Rückweisung zur weiteren Abklärung durch das Verwaltungsgericht (act. II 151) holte die Beschwerdegegnerin einen weiteren Abklärungsbericht Haushalt/Erwerb vom 20. Oktober 2025 ein (act. II 165). In diesem wurde zur Festlegung des Status grösstenteils auf die Erläuterungen im Abklärungsbericht vom 8. Oktober 2024 (act. II 131) verwiesen, wonach die Beschwerdeführerin gegenüber der Abklärungsperson angegeben habe, sie müsste bei guter Gesundheit und ohne Rente und Ergänzungsleistungen circa in einem 80%-Pensum arbeiten, damit sie ihren Lebensunterhalt selbstständig bestreiten könnte (act. II 131/3 Ziff. 4.2, 165/3 Ziff. 4.2).
Der von der Beschwerdegegnerin gestützt auf den überzeugenden Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2025 (act. II 165) auf 80 % erwerblicher Bereich und 20 % Haushalt festgelegte Status ist nicht zu beanstanden und wird auch nicht bestritten (act. II 131/3 Ziff. 4, 165/3 Ziff. 4, 167/1 Ziff. 3; vgl. auch VGE IV 200 2025 1 und 70 E. 3.3 [act. II 151/10]; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 1 Rz. 8). Auch bezüglich des Betätigungsvergleichs (Einschränkung ungewichtet 2.4 % bzw. gewichtet 0.48 % [act. II 165/5 ff. Ziff. 6-8]) ist der Abklärungsbericht vom 20. Oktober 2025 beweiskräftig, was ebenfalls unbestritten ist.
3.6
Des Weiteren ist das effektiv erzielte Einkommen von Fr. 7'805.-- im Jahr 2021 (act. II 118/1) mit Blick auf den höheren Beschäftigungsgrad von 40-50 % (act. II 165/3 Ziff. 3.1) auf Fr. 31'138.-- im Jahr 2023 (act. II 118/1) sowie Fr. 31'166.-- im Jahr 2024 (act. II 158/1) und damit deutlich gestiegen.
3.7
Mit der Verminderung der erwerblichen Auswirkungen der gesundheitlichen Beeinträchtigung und der damit einhergehenden Erhöhung des Arbeitspensums (act. II 164, 165/3 Ziff. 3.1) samt dem Anstieg des effektiv erzielten Invalideneinkommens (act. II 118/1, 158/1; vgl. E. 3.6 hiervor) sowie der Veränderung des Status (vgl. E. 3.5 hiervor) sind im Vergleich zum Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) zugrunde lag, rentenrelevante Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten und damit sowohl in medizinischer als auch in erwerblicher Hinsicht Revisionsgründe gegeben, womit der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht allseitig zu prüfen ist (vgl. E. 2.4 hiervor).
Gestützt auf die beweiswertige RAD-Beurteilung von Dr. med. D.________ (act. II 164) bestehen als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit, unverändert seit der RAD-Beurteilung vom 24. März 2020 (act. II 50), eine strukturelle Epilepsie (ICD-10 G40), eine histologisch gesicherte Hippocampussklerose links sowie eine organische kognitive und affektive Störung (ICD-10 F06). Indes haben sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleichgebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert, indem die Restarbeitsfähigkeit per 1. Januar 2023 auf 40-50 % gestiegen ist (act. II 164). Für die Invaliditätsbemessung ist nachfolgend vom arithmetischen Mittel der vom RAD-Arzt auf 40-50 % geschätzten Arbeitsfähigkeit (act. II 164) und damit von einem zumutbaren Pensum von 45 % auszugehen (vgl. Urteil des BGer 8C_132/2022 vom 14. Februar 2023 E. 4.3). Dabei erfolgt die Invaliditätsbemessung unbestrittenermassen aufgrund der gemischten Methode mit den Anteilen 80 % Erwerb und 20 % Haushalt (act. II 169/2; Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 1 Rz. 8; E. 3.5 hiervor).
4.
Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG).
4.1
Gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG richtet sich die Bemessung des Invaliditätsgrades von erwerbstätigen Versicherten nach Art. 16 ATSG. Der Bundesrat umschreibt die zur Bemessung des Invaliditätsgrades massgebenden Erwerbseinkommen sowie die anwendbaren Korrekturfaktoren.
Nach Art. 28a Abs. 3 IVG wird bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind oder die unentgeltlich im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin mitarbeiten, der Invaliditätsgrad für diesen Teil nach Art. 16 ATSG festgelegt. Waren sie daneben auch im Aufgabenbereich tätig, so wird der Invaliditätsgrad für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG festgelegt. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit oder der unentgeltlichen Mitarbeit im Betrieb des Ehegatten oder der Ehegattin und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und der Invaliditätsgrad in beiden Bereichen zu bemessen.
4.2
Für die Ermittlung des Einkommens ohne Invalidität (Valideneinkommen; Art. 16 ATSG) ist entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte (BGE 134 V 322 E. 4.1 S. 325). Das Valideneinkommen bestimmt sich anhand des zuletzt vor Eintritt der Invalidität tatsächlich erzielten Erwerbseinkommens. Kann das tatsächlich erzielte Erwerbseinkommen nicht oder nicht hinreichend genau bestimmt werden, so wird das Einkommen ohne Invalidität nach statistischen Werten nach Art. 25 Abs. 3 der Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV; SR 831.201) für eine Person bei gleicher Ausbildung und entsprechenden beruflichen Verhältnissen festgelegt (Art. 26 Abs. 4 IVV).
4.3
4.3.1
Sind Validen- und Invalideneinkommen ausgehend vom gleichen Tabellenlohn zu berechnen, erübrigt sich deren genaue Ermittlung. Diesfalls entspricht der Invaliditätsgrad dem Grad der Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung eines allfälligen Abzugs vom Tabellenlohn (in BGE 148 V 321 nicht publ. E. 6.2 des Urteils des BGer 8C_104/2021 vom 27. Juni 2022).
4.3.2
Wird eine Schätzung der Vergleichseinkommen vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne Invalidität erzielbare hypothetische Einkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313, 107 V 17 E. 2d S. 22, 104 V 135 E. 2b S. 137; SVR 2019 BVG Nr. 16 S. 62,9C_63/2018 E. 4.4.2).
Ein Prozentvergleich ist vorzunehmen, wenn sich die Vergleichseinkommen ziffernmässig nicht hinreichend genau oder nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand bestimmen lassen und angenommen werden kann, die Gegenüberstellung der nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände geschätzten, mit Prozentzahlen bewerteten hypothetischen Einkommen ergebe ein ausreichend zuverlässiges Resultat (vgl. Madeleine Randacher, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 16 N. 15).
4.4
Nach dem Dafürhalten der Beschwerdeführerin (Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 1 Rz. 6) liegt hier eine Konstellation vor, in welcher die Einschränkung im erwerblichen Bereich dem Grad der Arbeitsunfähigkeit entspricht.
Dem kann nicht gefolgt werden. Ein initial konkret – wie vorliegend (act. II 54/5 Ziff. 5.2) – und nicht basierend auf Tabellenwerten ermitteltes Valideneinkommen bleibt auch im Rahmen folgender materieller Revisionen gleich. Von diesem Grundsatz ist abzuweichen, wenn die Entwicklung der Invalidenkarriere Rückschlüsse auf das Valideneinkommen zulässt (vgl. Diana Oswald, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], a.a.O., Art. 17 N. 41 f.). Im Revisionsverfahren ist dagegen der tatsächlich durchlaufene berufliche Werdegang als Invalider bekannt. Dieser lässt – anders als bei der erstmaligen Rentenzusprechung – allenfalls Rückschlüsse auf die hypothetische beruflich-erwerbliche Entwicklung ohne versicherten Gesundheitsschaden zu (vgl. Peter Forster, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum ATSG, 2021, Art. 17 N. 16).
Vorliegend ist durch die Invalidenkarriere erstellt, dass die Beschwerdeführerin auch im Gesundheitsfall in ihrem angestammten Tätigkeitsbereich verblieben wäre (vgl. E. 4.6.2 hiernach), weshalb kein Anlass dafür besteht, vom ursprünglich konkret ermittelten Valideneinkommen (act. II 54/5 Ziff. 5.2, 59) abzuweichen. Zudem entspricht es empirischer Erfahrung, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre und Ausnahmen müssten mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (vgl. Randacher, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], a.a.O., Art. 16 N. 20). Die Beschwerdeführerin begründet nicht näher (vgl. Beschwerde S. 4 Ziff. III Art. 1 Rz. 6), weshalb für die Ermittlung der Vergleichseinkommen die gleichen Tabellenwerte (vgl. E. 4.3.1 hiervor) beizuziehen wären und aus den Akten gehen keine Hinweise hervor, welche auf einen Stellenverlust oder -wechsel im Gesundheitsfall hindeuten würden. Hinzu kommt, dass sich – entgegen den Ausführungen in der Beschwerde (S. 3 Ziff. III Art. 1 Rz. 4) – das Valideneinkommen überwiegend wahrscheinlich gerade nicht entsprechend dem Invalideneinkommen entwickelt hätte, worauf nachfolgend (vgl. E. 4.5 hiernach) einzugehen ist.
Im vorliegenden Fall lassen sich die Vergleichseinkommen ohne Weiteres hinreichend genau ermitteln, weshalb eine Schätzung beider Einkommen und damit ein Prozentvergleich nicht zur Anwendung gelangt (E. 4.3.2 hiervor). Auch liegt der vorliegende Fall nicht so, als dass die Differenz zwischen den beiden Einkommen mit und ohne Invalidität, die für die revisionsweise Herabsetzung der Rente massgebenden Grenzwerte ganz eindeutig über- oder unterschreitet und in diesem Sinne ein Rentenanspruch klar erstellt ist (vgl. Urteile des BGer 8C_236/2022,8C_301/2022 vom 4. Oktober 2022 E. 9.2,8C_285/2020 vom 15. September 2020 E. 4.1). Der IV-Grad kommt vorliegend vielmehr innerhalb der in Art. 28b Abs. 4 IVG aufgeführten Prozentwerte zu liegen (vgl. E. 4.7 f. hiernach).
4.5
Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, die Beschwerdeführerin würde im hypothetischen Gesundheitsfall weiterhin in einem Arbeitsverhältnis mit F.________ stehen und wäre in der von dieser als Einzelunternehmen betriebenen ... mit der Enseigne "..." in ... als ... beschäftigt (vgl. act. II 54/5 Ziff. 5.2, 131/4 Ziff. 5.2, 165/4 Ziff. 5.2). Dieses Arbeitsverhältnis bestand seit 2015, wurde offensichtlich gesundheitsbedingt aufgelöst und die ... ist nach wie vor in Betrieb (act. II 10/2, 47/3, 66/2 Ziff. 2.2; vgl. <www.zefix.ch>; <https://....ch>). Zwar hatte die Beschwerdeführerin im Jahr 2018 einen Beschäftigungsgrad von circa 40 % inne (act. II 22/3 Ziff. 2.9, 54/3 Ziff. 3.2, 112/4 Ziff. 3.2), es ist jedoch aufgrund der Betriebsgrösse (mehrere ... ["...", "der ...", "der ...", "der ..."] mit vielen ..., Kapazitäten für ... [vgl. <https://....ch> unter ... bzw. ...]) überwiegend wahrscheinlich, dass sie nach den Statuswechseln von 40 % Erwerb, 60 % Haushalt im Jahr 2020 (act. II 54/4 Ziff. 4) zu 50 % Erwerb, 50 % Haushalt im Jahr 2022 (act. II 112/4 Ziff. 4) und zu 80 % Erwerb, 20 % Haushalt im Jahr 2023/2024 (act. II 131/3 Ziff. 4, 165/3 Ziff. 4) weiterhin dort hätte arbeiten können, mithin das damalige Arbeitsverhältnis eine entsprechende Erhöhung des Beschäftigungsgrades ermöglicht hätte. So war die Arbeitgeberin im Übrigen auch erst kürzlich auf der Suche nach weiterer Unterstützung des ...-Teams (vgl. <https://....ch> unter Aktuelles [letztmals besucht am 25. März 2026]). Ausgehend vom im Jahr 2017 mit einem Pensum von 40 % erzielten Bruttojahreslohn von Fr. 23'716.-- (act. II 10/2, 22/4 Ziff. 2.12) ermittelte die Beschwerdegegnerin im Abklärungsbericht vom 5. Mai 2020 (act. II 54/5 Ziff. 5.2) ein Einkommen von Fr. 59'868.-- im Jahr 2019. Indexiert auf das Jahr 2023 ergibt sich ein Valideneinkommen von Fr. 61'411.-- (Fr. 59'868.-- / 100.9 x 103.5 [Bundesamt für Statistik {nachfolgend BFS}, Tabelle T1.2.15, Nominallohnindex, Frauen, Ziff. 55/56, Beherbergung und Gastronomie, Index Jahr 2019: 100.9 Punkte, Index Jahr 2023: 103.5 Punkte]). Die Beschwerdegegnerin ging von der Nominallohnentwicklung auf Basis des Jahres 2010 aus, was den leicht tieferen Wert von Fr. 61'342.-- erklärt (Fr. 59'868.-- / 105.6 x 108.2 [BFS, Tabelle T1.2.10, Nominallohnindex, Frauen, Ziff. 55/56, Beherbergung und Gastronomie, Index Jahr 2019: 105.6 Punkte, Index Jahr 2023: 108.2 Punkte]), sich indes im Ergebnis nicht auswirkt.
4.6
4.6.1
Erzielt die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität ein Erwerbseinkommen, so wird ihr dieses als Einkommen mit Invalidität (Art. 16 ATSG) angerechnet, sofern sie damit ihre verbliebene funktionelle Leistungsfähigkeit in Bezug auf eine ihr zumutbare Erwerbstätigkeit bestmöglich verwertet (Art. 26bis Abs. 1 IVV). Liegt kein anrechenbares Erwerbseinkommen vor, so wird das Einkommen mit Invalidität nach statistischen Werten gemäss Art. 25 Abs. 3 IVV bestimmt.
4.6.2
Zum Invalideneinkommen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin seit Mai 2022 in einem Arbeitsverhältnis mit G.________ steht und im von dieser als Einzelunternehmen betriebenen ... mit der Enseigne "..." im Stundenlohn als ... eingesetzt wird (act. II 111, 124). Aus medizinischer Optik ist diese Arbeit optimal leidensangepasst (act. II 164/5 lit. b). Die Beschwerdeführerin erwirtschaftete im Jahr 2023 einen Bruttojahreslohn von Fr. 31'138.-- (act. II 124/5 Ziff. 5.3, 124/11, 158/1). Bei einer betrieblichen Normalarbeitszeit von 43.5 Wochenarbeitsstunden arbeitete sie jeweils zwischen 8.7 und 21.75 Stunden pro Woche (act. II 124/2 Ziff. 2.3), also in einer Bandbreite von 20 % (100 / 43.5 Stunden x 8.7 Stunden) bis 50 % (100 / 43.5 Stunden x 21.75 Stunden). Ausgehend vom Stundenlohn von Fr. 31.05 (inkl. Ferien- und Feiertagsentschädigung; vgl. act. II 124/4 Ziff. 5.1) arbeitete sie im Jahr 2023 rund 1'003 Stunden (Fr. 31'138.-- / 31.05), was – verglichen mit der Solljahresarbeitszeit von 2'044.5 Stunden (43.5 Stunden x 47 Arbeitswochen) – einem Durchschnittspensum von 49 % entspricht, das leicht höher liegt als der Mittelwert der auf 40-50 % geschätzten medizinisch-theoretischen Restarbeitsfähigkeit (act. II 164). Vor diesem Hintergrund ist anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit diesem stabilen Arbeitsverhältnis die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, weshalb der tatsächliche Verdienst als Invalidenlohn heranzuziehen ist. Aus dem Umstand, dass dieser effektive Stundenlohn höher ist als der auf das Jahr 2023 indexierte Stundenlohn vor Eintritt des Gesundheitsschadens, vermag die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Es bestehen keine Hinweise dafür, die Beschwerdeführerin hätte auch im hypothetischen Validitätsfall ihre Arbeitsstelle gewechselt und dadurch ein höheres Einkommen erzielt (vgl. E. 4.4 hiervor; vgl. auch Beschwerdeantwort S. 2 lit. C Rz. 5). Vielmehr bestehen deutliche Anhaltspunkte dafür, die Beschwerdeführerin hätte ihre ursprüngliche Anstellung bei F.________ behalten. So absolvierte sie im Jahr 2020 noch einen therapeutischen Arbeitsversuch, der, soweit ersichtlich, einzig aufgrund der Corona-Situation abgebrochen werden musste (vgl. dazu act. II 54/4 Ziff. 3.2). Auch ändert nichts, dass das ursprüngliche Arbeitsverhältnis bei F.________ im Jahr 2023 – wie das neue Arbeitsverhältnis – ebenfalls dem zu diesem Zeitpunkt allgemeinverbindlichen Landes-Gesamtarbeitsvertrag des Gastgewerbes (nachfolgend L-GAV) unterstanden hätte. Denn bei dem im L-GAV 2023 figurierenden Stundenlohn von Fr. 23.12 (ohne Zuschläge für Ferien und Feiertage, 43.5 Wochenarbeitsstunden [L-GAV Ziff. III Art. 10 S. 12, abrufbar unter <https://l-gav.ch/
fileadmin/user_upload/Broschu__re-d-280923.pdf>; zur Umrechnung eines Monats- in einen Stundenlohn vgl. Kommentar L-GAV Ziff. III Art. 8 S. 18, abrufbar unter <https://l-gav.ch/fileadmin/user_upload/Kommentar_d_L_
GAV_2021_internet.pdf>]) für Mitarbeitende mit EFZ (Stufe IIIa [vgl. dazu act. II 111/2 Ziff. 7]) handelt es sich um einen Mindestlohn, der tiefer ausfiel als der im neuen Arbeitsverhältnis vereinbarte Stundenlohn von Fr. 27.50 (ohne Zuschläge für Ferien und Feiertage; vgl. act. II 124/4 Ziff. 5.1). Mit anderen Worten ist nicht ausgewiesen, dass F.________ der Beschwerdeführerin im Jahr 2023 denselben Stundenlohn bezahlt hätte wie G.________.
4.7
Aus der Gegenüberstellung der beiden Vergleichseinkommen resultiert eine ungewichtete Einschränkung im erwerblichen Bereich von 49.29 % ([Fr. 61'411.‑‑ ./. Fr. 31'138.--] / Fr. 61'411.-- x 100) bzw. gewichtet 39.43 % (49.29 % x 0.8).
Aus der gewichteten Einschränkung im Haushalt von 0.48 % (vgl. E. 3.5 hiervor) und jener im Erwerb von 39.43 % fliesst ein aufzurundender IV-Grad von 40 % (0.48 % + 39.43 % = 39.91), was zu einem Anspruch auf 25 % einer ganzen Invalidenrente führt (Art. 28b Abs. 1 IVG).
4.8
Die Beschwerdegegnerin führte auf den Zeitpunkt der per 1. Juni 2024 von Amtes wegen vorgesehenen Revision eine neue Invaliditätsbemessung durch (act. II 165/9 Ziff. 9). Zwar hatte sich das tatsächlich erzielte Einkommen gemäss Auszug aus dem individuellen Konto (act. II 158) im Vergleich zum Vorjahr wiederum leicht erhöht, darin ist jedoch kein weiterer Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. a ATSG zu erblicken, veränderte sich der IV-Grad dadurch doch nicht um mindestens fünf Prozentpunkte (vgl. act. II 165/5 Ziff. 5.3), womit es beim Anspruch auf eine Rente von 25 % einer ganzen Rente bleibt.
5.
5.1
Gemäss Art. 77 IVV haben der Berechtigte oder sein gesetzlicher Vertreter sowie Behörden oder Dritte, denen die Leistung zukommt unter anderem jede für den Leistungsanspruch wesentliche Änderung, namentlich eine solche des Gesundheitszustandes, der Arbeits- oder Erwerbsfähigkeit sowie der persönlichen und gegebenenfalls der wirtschaftlichen Verhältnisse des Versicherten unverzüglich der IV-Stelle anzuzeigen.
Für den Tatbestand der Meldepflichtverletzung ist ein schuldhaftes Fehlverhalten erforderlich, wobei nach ständiger Rechtsprechung bereits leichte Fahrlässigkeit genügt (BGE 118 V 214 E. 2a S. 218; Urteil des BGer 8C_594/2019 vom 28. Mai 2020 E. 2.3.2).
Die Herabsetzung oder Aufhebung der Rente erfolgt rückwirkend ab Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung, wenn der Bezüger die Leistung zu Unrecht erwirkt hat oder der ihm nach Art. 77 zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist, unabhängig davon, ob die Verletzung der Meldepflicht oder die unrechtmässige Erwirkung ein Grund für die Weiterausrichtung der Leistung war (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV; vgl. dazu auch Rz. 5602 KSIR).
5.2
Für die Berechnung des Invaliditätsgrades ist die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 18. August 2022 (act. II 114) von einem Invalideneinkommen von Fr. 6'693.-- ausgegangen. In dieser Verfügung wurde die Beschwerdeführerin auch auf ihre Meldepflicht hingewiesen, insbesondere darauf, dass eine Veränderung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu melden ist (vgl. act. II 114/3). Wie aus dem Auszug vom 6. Juni 2025 aus dem individuellen Konto (act. II 158/1) hervorgeht, erzielte die Beschwerdeführerin im Jahr 2021 ein effektives Jahreseinkommen von Fr. 7'805.--, im Jahr 2022 ein Einkommen von Fr. 13'302.--, im Jahr 2023 ein solches von Fr. 31'138.-- und im Jahr 2024 sodann einen Verdienst von Fr. 31'166.--. Zwischen 2021 und 2022 ist das Einkommen somit um rund Fr. 5'500.‑‑ gestiegen und von 2022 bis 2023 um knapp Fr. 18'000.--, was die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin jedoch nicht gemeldet hat. Mit Blick auf das klar erkennbar deutlich gestiegene Invalideneinkommen und den Umstand, dass die Beschwerdeführerin auf ihre Meldepflicht hingewiesen worden war (act. II 114/3), hätte sie diese veränderten Einkommensverhältnisse unverzüglich der Beschwerdegegnerin melden müssen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (vgl. Beschwerde S. 4 f. Ziff. III Art. 1 Rz. 9) ist es dabei nicht Sache der versicherten Person, zu beurteilen, ob eine Änderung des konkret erzielten Einkommens den Invaliditätsgrad auch tatsächlich beeinflusst oder nicht (Meyer/Reichmuth, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 4. Aufl. 2022, Art. 57 Rz. 26). Mit der unterbliebenen Meldung der veränderten Einkommensverhältnisse hat die Beschwerdeführerin die Meldepflicht im Sinne von Art. 77 IVV verletzt.
6.
Nach dem Dargelegten ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 17. Dezember 2025 (act. II 169) die laufende halbe Rente bei einem IV-Grad von 40 % und gestützt auf Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV infolge Meldepflichtverletzung rückwirkend per 1. Januar 2023 auf 25 % einer ganzen Invalidenrente (vgl. Art. 28b Abs. 1 IVG) herabsetzte. Die dagegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
7.
7.1
Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten über IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festzulegen.
Die Verfahrenskosten, gerichtlich bestimmt auf Fr. 800.--, sind entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu entnehmen.
7.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 IVG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet das Verwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe entnommen.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- Rechtsanwalt B.________ z.H. der Beschwerdeführerin
- IV-Stelle Bern
- Bundesamt für Sozialversicherungen
Der Kammerpräsident: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.