200 2026 85
Verwaltungsgericht
29. Juni 2026Deutsch14 min
Source be.ch
ALV 200 2026 85
MAK/BOC/STA
Verwaltungsgericht des Kantons Bern
Sozialversicherungsrechtliche Abteilung
Urteil der Einzelrichterin vom 28. Mai 2026
Verwaltungsrichterin Mauerhofer
Gerichtsschreiberin Bossert
A.________
Beschwerdeführer
gegen
Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern
Recht und Dienste, Postfach, 3001 Bern
Beschwerdegegner
betreffend Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026
Sachverhalt
A.
Der 1994 geborene A.________ (nachfolgend: Versicherter bzw. Beschwerdeführer) war seit dem 1. März 2024 bei der B.________ AG in einem unbefristeten Anstellungsverhältnis tätig (Akten der Arbeitslosenkasse C.________ [act. II] 22 f., 35 ff.). Mit Schreiben vom 12. Februar 2025 löste die B.________ AG dieses Arbeitsverhältnis aus wirtschaftlichen Gründen per 30. Juni 2025 auf (Akten des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums [RAV; act. IIA] 139; act. II 22). Am 7. April 2025 meldete sich der Versicherte über das Online-Portal www.job-room.ch zur Arbeitsvermittlung an (act. II 51 f.) und stellte am 8. Juli 2025 einen Antrag auf Arbeitslosenentschädigung ab dem 1. Juli 2025 (act. II 28 - 31). Am 15. April 2025 wurde mit dem Versicherten anlässlich des Erstgesprächs vereinbart, dass er für die Monate April, Mai und Juni 2025 je vier Arbeitsbemühungen auf Temporärstellen vorzunehmen und diese bis Ende Juni 2025 einzureichen habe (act. IIA 4 f., 33). Am 9. Mai 2025 (act. IIA 50) unterzeichnete der Versicherte mit der D.________ AG in … einen unbefristeten Arbeitsvertrag mit Stellenantritt per 1. August 2025. Das RAV Bern West gab dem Versicherten aufgrund von zu wenig eingereichten Arbeitsbemühungen für die Zeit vor Beginn des Leistungsbezugs mit Schreiben vom 21. Juli 2025 (act. IIA 40) bis zum 1. August 2025 Gelegenheit, weitere Arbeitsbemühungen nachzureichen und/oder die ungenügenden Arbeitsbemühungen zu begründen. Davon machte der Versicherte mit E-Mail vom 24. Juli 2025 (act. IIA 31) Gebrauch.
Mit Verfügung vom 14. Oktober (act. IIA 35 - 37) stellte das Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern (nachfolgend: AVA bzw. Beschwerdegegner) den Versicherten ab dem 1. Juli 2025 wegen erstmalig ungenügenden Arbeitsbemühungen vor Antragsstellung für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung ein. Die dagegen erhobene Einsprache (act. IIA 28 - 30) wies das AVA mit Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 (act. IIA 7 - 10) ab.
B.
Dagegen erhob der Versicherte am 29. Januar 2026 (Postaufgabe: 2. Februar 2026) Beschwerde. Er beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei festzustellen, dass keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt sei. Eventualiter sei die Angelegenheit zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Mit Beschwerdeantwort vom 19. März 2026 beantragt der Beschwerdegegner die Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen
1.
1.1
Der angefochtene Entscheid ist in Anwendung von Sozialversicherungsrecht ergangen. Die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts beurteilt gemäss Art. 57 des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) i.V.m. Art. 54 Abs. 1 lit. a des kantonalen Gesetzes vom 11. Juni 2009 über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) Beschwerden gegen solche Entscheide. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung, weshalb er zur Beschwerde befugt ist (Art. 59 ATSG). Die örtliche Zuständigkeit ist gegeben (Art. 100 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIG; SR 837.0] i.V.m. Art. 128 Abs. 2 der Verordnung vom 31. August 1983 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung [AVIV; SR 837.02]). Da auch die Bestimmungen über Frist (Art. 60 ATSG) sowie Form (Art. 61 lit. b ATSG; Art. 81 Abs. 1 i.V.m. Art. 32 des kantonalen Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege [VRPG; BSG 155.21]) eingehalten sind, ist auf die Beschwerde – vorbehältlich der Ausführungen in E. 1.2 hiernach – einzutreten.
1.2
Angefochten ist der Einspracheentscheid vom 27. Januar 2026 (act. IIA 7 - 10). Streitig und zu prüfen ist, ob die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen zufolge ungenügender Arbeitsbemühungen vor Eintritt der Arbeitslosigkeit zu Recht erfolgt ist.
Soweit der Beschwerdeführer beantragt, es sei festzustellen, dass keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung gerechtfertigt sei, ist darauf hinzuweisen, dass Feststellungsbegehren eines ausgewiesenen aktuellen Feststellungsinteresses bedürfen und gegenüber rechtsgestaltenden Begehren subsidiär und damit nur zulässig sind, wenn das schutzwürdige Interesse der das Begehren stellenden Partei im hängigen Verfahren nicht mit einem Leistungs- oder Gestaltungsbegehren gewahrt werden kann (vgl. SVR 2017 FZ Nr. 1 S. 1,8C_438/2016 E. 2.1; Miriam Lendfers, in: Kieser/Kradolfer/Lendfers [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ATSG, 5. Aufl. 2024, Art. 59 N. 11; Markus Müller, in: Herzog/Daum [Hrsg.], Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Aufl. 2020, Art. 49 N. 72 f.). Vorliegend kann das schutzwürdige Interesse des Beschwerdeführers (keine Einstellung in der Anspruchsberechtigung) mit einem Gestaltungsbegehren gewahrt werden, so dass auf das Feststellungsbegehren nicht einzutreten ist. Da der Beschwerdeführer auch das entsprechende Gestaltungsbegehren – die Aufhebung des angefochtenen Entscheides – gestellt hat, ist insoweit auf die Beschwerde einzutreten.
1.3
Bei sechs umstrittenen Einstelltagen liegt der Streitwert offensichtlich unter Fr. 30'000.--, weshalb die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (Art. 57 Abs. 1 GSOG).
1.4
Das Gericht überprüft den angefochtenen Entscheid frei und ist an die Begehren der Parteien nicht gebunden (Art. 61 lit. c und d ATSG; Art. 80 Abs. 1 lit. c Ziff. 1 und Art. 84 Abs. 3 VRPG).
2.
2.1
Nach Art. 17 Abs. 1 AVIG müssen Versicherte, die Versicherungsleistungen beanspruchen wollen, mit Unterstützung des zuständigen Arbeitsamtes alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitslosigkeit zu vermeiden oder zu verkürzen. Insbesondere sind sie verpflichtet, Arbeit zu suchen, nötigenfalls auch ausserhalb ihres bisherigen Berufs. Sie müssen ihre Bemühungen nachweisen können. Gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. c AVIG ist die versicherte Person in der Anspruchsberechtigung einzustellen, wenn sie sich persönlich nicht genügend um zumutbare Arbeit bemüht. Bei der Beurteilung der Frage, ob sich eine versicherte Person genügend um zumutbare Arbeit bemüht hat, ist nicht nur die Quantität, sondern auch die Qualität ihrer Bewerbungen von Bedeutung (BGE 139 V 524 E. 2.1.1 S. 525 und E. 2.1.4 S. 528). Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung setzt nicht (zwingend) den Nachweis eines Kausalzusammenhangs zwischen dem Verhalten der versicherten Person und der Verlängerung der Arbeitslosigkeit, mithin dem (auch) der Arbeitslosenversicherung entstandenen Schaden voraus. Vielmehr werden bestimmte Handlungen und Unterlassungen bereits dann sanktioniert, wenn sie ein Schadensrisiko in sich bergen (BGE 141 V 365 E. 2.1 S. 367; SVR 2022 ALV Nr. 20 S. 67,8C_24/2021 E. 3.1).
2.2
Aus der Pflicht, den Eintritt der Arbeitslosigkeit zu verhindern, fliesst die Last für die versicherte Person, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen. Die versicherte Person hat sich dementsprechend während einer allfälligen Kündigungsfrist, aber auch generell während der Zeit vor der Anmeldung, unaufgefordert um Stellen zu bemühen. Sie kann sich insbesondere nicht damit exkulpieren, nicht gewusst zu haben, dass sie schon vor der Anmeldung zum Leistungsbezug zur ernsthaften Arbeitssuche verpflichtet war und nicht darauf aufmerksam gemacht worden sei. Beim ersten Beratungs- und Kontrollgespräch hat die versicherte Person die Nachweise der Arbeitsbemühungen einzureichen (Art. 20a Abs. 3 AVIV; vgl. BGE 141 V 365 E. 2.2 S. 367, 139 V 524 E. 2.1.2 S. 526; Urteil des Bundesgerichts [BGer]8C_753/2024 vom 1. September 2025 E. 3.1, zur Publikation vorgesehen; SVR 2020 ALV Nr. 23 S. 71,8C_744/2019 E. 4.3).
2.3
In quantitativer Hinsicht werden in der Praxis durchschnittlich zehn bis zwölf Stellenbewerbungen pro Monat in der Regel als genügend erachtet (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369, 139 V 524 E. 2.1.4 S. 528). Dabei ist allerdings nicht schematisch auf eine rein quantitative Grenze abzustellen. Vielmehr ist die Qualität des Vorgehens der versicherten Person mit Blick auf die konkreten Umstände zu prüfen, wobei mitunter eine gezielte Arbeitssuche und gut dargestellte Bewerbungen besser sind als zahlreiche Arbeitsbemühungen (Urteil des BGer 8C_737/2017 vom 8. Januar 2018 E. 2.2).
3.
3.1
Der Beschwerdeführer macht geltend (Beschwerde S. 1 f. Ziff. 3), die zuständige RAV-Beraterin habe mit E-Mail vom 15. April 2025 mitgeteilt, er solle in den Monaten April bis Juni 2025 je mindestens vier Arbeitsbemühungen auf Temporärstellen tätigen. Er habe diese Vorgaben vollumfänglich erfüllt bzw. übererfüllt.
3.2
Die versicherte Person ist verpflichtet, sich bereits vom Zeitpunkt der Kündigung des früheren Arbeitsverhältnisses an und damit vor Eintritt der Arbeitslosigkeit intensiv um eine neue Arbeit zu bemühen (vgl. E. 2.2 hiervor). Ausschlaggebend für den Zeitraum, den es für die Prüfung der Arbeitsbemühungen zu berücksichtigen gilt, ist der Zeitpunkt, ab dem die Person Kenntnis davon hat, dass sie objektiv von Arbeitslosigkeit bedroht ist. Liegt dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung, werden nur die drei letzten Monate vor der Anmeldung überprüft, ob die Person sich um eine Stelle bemüht hat (Ziff. B314 der Weisung AVIG ALE [AVIG-Praxis ALE] des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO]; zur Bedeutung von Verwaltungsweisungen vgl. BGE 151 V 137 E. 4.3 S. 140, 186 E. 4.1 S. 189, 264 E. 6.2 S. 266, 150 V 1 E. 6.4.2 S. 6). Vorliegend erfolgte die Kündigung per 30. Juni 2025 mit Schreiben vom 12. Februar 2025 (act. IIA 139), womit der Beschwerdeführer ab diesem Zeitpunkt Kenntnis von der objektiv drohenden Arbeitslosigkeit hatte. Da dieser Zeitpunkt mehr als drei Monate vor der Anmeldung bei der Arbeitslosenversicherung bzw. dem potentiellen Anspruchsbeginn am 1. Juli 2025 liegt, entspricht der hier relevante Beurteilungszeitraum der Kündigungsfrist vom 1. April bis 30. Juni 2025 (drei Monate [act. II 36]). Wie der Beschwerdegegner zudem zutreffend festgehalten hat (Beschwerdeantwort S. 3 III./Art. 4), ergibt sich aus dem Nachweisformular der persönlichen Arbeitsbemühungen, dass das Datum der jeweiligen Bewerbung und nicht der Zeitpunkt der Abspeicherung derselben auf der Plattform Job-Room bzw. der Zeitpunkt der Übermittlung der Arbeitsbemühungen an das RAV entscheidend ist.
3.3
Anlässlich des Erstgesprächs am 15. April 2025 wurde mit dem Beschwerdeführer vereinbart, dass er für die Monate April, Mai und Juni 2025 je vier Arbeitsbemühungen auf Temporärstellen vorzunehmen und diese bis Ende Juni 2025 einzureichen habe (act. IIA 4 f.; vgl. auch die E-Mail der zuständigen RAV-Beraterin vom 15. April 2025 [act. IIA 33]).
Der Beschwerdeführer hat in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2025 die folgenden Bewerbungen getätigt:
April 2025
15.
April 2025 E.________ AG (act. IIA 20, 31, 54)
Mai 2025
6.
Mai 2025 F.________ AG (act. IIA 38, 43, 47)
Juni 2025
17.
Juni 2025 G.________ AG (act. IIA 38, 43)
19.
Juni 2025 H.________ AG (act. IIA 38, 43)
27.
Juni 2025 I.________ AG (act. IIA 38)
Wie die nachfolgende Aufstellung zeigt, hat der Beschwerdeführer zwar im April 2025 weitere Bewerbungen beim RAV eingereicht, diese datieren jedoch alle vor der hier massgebenden Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2025. Da wie bereits erwähnt (vgl. E. 3.2 hiervor), das Datum der Bewerbung und nicht der Zeitpunkt der Übermittlung an das RAV relevant ist, können die zwischen dem 3. Februar und 14. März 2025 getätigten Bewerbungen nicht berücksichtigt werden.
Firma
Datum
Bewerbung
Übermittlung an RAV
D.________ AG (act. IIA 21, 129)
3.
Februar 2025
9.
April 2025
J.________ AG (act. IIA 21, 31, 118)
7.
Februar 2025
9.
April 2025
K.________ AG (act. IIA 94)
7.
Februar 2025
?
L.________ (act. IIA 31, 65; act. I 1)
18.
Februar 2025
9.
April 2025
M.________.
(act. IIA 22, 31, 79)
19.
Februar 2025
9.
April 2025
N.________ (act. IIA 21 f., 31, 105)
13.
März 2025
9.
April 2025
O.________
(act. IIA 22, 31, 77)
14.
März 2025
9.
April 2025
Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass der Beschwerdeführer im April und Mai 2025 je eine und im Juni 2025 drei Bewerbungen vorgenommen hat. Dies erfüllt die Vorgabe von vier Arbeitsbemühungen pro Monat (act. IIA 4 f., 33) nicht, auch selbst wenn zu Gunsten des Beschwerdeführers – wie vom Beschwerdegegner vorgenommen (vgl. act. IIA 35) – die vom 7. Februar 2025 datierte, aber auf dem Nachweisformular mit dem Datum vom 6. Juni 2025 versehene Bewerbung bei der K.________ AG (act. IIA 38, 43, 94) zusätzlich für den Monat Juni 2025 berücksichtigt wird. So oder anders hat der Beschwerdeführer in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni 2025 ungenügende Arbeitsbemühungen getätigt. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer mit Arbeitsvertrag vom 9. Mai 2025 (act. IIA 50) per 1. August 2025 eine neue Stelle gefunden hatte, denn der Umstand, dass die versicherte Person auf einen bestimmten Zeitpunkt eine die Arbeitslosigkeit beendende Erwerbstätigkeit aufnehmen kann, befreit grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Stellensuche. Die versicherte Person muss sich für die verbleibende Zeit um eine kurzfristige Stelle bemühen (Ziff. B318 AVIG-Praxis ALE). Damit ist eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung nicht zu beanstanden.
4.
Zu prüfen bleibt die Angemessenheit der auferlegten Sanktion von sechs Einstelltagen.
4.1
Die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung bemisst sich nach dem Grad des Verschuldens (Art. 30 Abs. 3 Satz 3 AVIG) und nicht nach der tatsächlichen Dauer der Arbeitslosigkeit (BGE 113 V 154; ARV 2023 S. 279 E. 4.1). Massgebend ist das Gesamtverhalten der versicherten Person, das unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände des Einzelfalls, d.h. der objektiven und subjektiven Gegebenheiten zu würdigen ist (BGE 141 V 365 E. 4.1 S. 369). Die Dauer der Einstellung beträgt 1 bis 15 Tage bei leichtem, 16 bis 30 Tage bei mittelschwerem und 31 bis 60 Tage bei schwerem Verschulden (Art. 45 Abs. 3 lit. a - c AVIV). Die Einstellung gilt nur für Tage, für die die arbeitslose Person die Voraussetzungen der Anspruchsberechtigung erfüllt (Art. 30 Abs. 3 Satz 1 AVIG).
4.2
Innerhalb dieses Rahmens entscheiden die Organe der Arbeitslosenversicherung nach pflichtgemässem Ermessen. Das Sozialversicherungsgericht darf sein Ermessen nicht ohne triftigen Grund anstelle desjenigen der Verwaltung setzen; es muss sich somit auf Gegebenheiten abstützen können, die seine abweichende Ermessensausübung als naheliegender erscheinen lassen (BGE 123 V 150 E. 2 S. 152; SVR 2020 ALV Nr. 11 S. 35,8C_331/2019 E. 3.3; ARV 2023 S. 279 E. 4.3, S. 197 E. 5.3, 2022 S. 444 E. 3.3).
4.3
Gemäss Ziff. D79 Ziff. 1.A/3 des "Einstellrasters" der AVIG-Praxis ALE liegt die Anzahl Einstelltage für ungenügende Arbeitsbemühungen bei einer dreimonatigen Kündigungsfrist bei neun bis zwölf Tagen, wobei das Verschulden als leicht gilt. Der Beschwerdegegner ist vom unteren Bereich des leichten Verschuldens ausgegangen (vgl. E. 4.1 hiervor) und hat den Beschwerdeführer für sechs Tage in der Anspruchsberechtigung eingestellt. Er hat also die Vorgaben gemäss Einstellraster sogar unterschritten (vgl. zur Zulässigkeit eines solchen Vorgehens Urteil des BGer 8C_522/2018 vom 25. Juni 2019 E. 4.4). Mit Blick auf die gesamten Umstände ist dies nicht zu beanstanden: Der Beschwerdeführer war vom 10. bis 13. Juni 2025 zu 100 % arbeitsunfähig (act. IIA 46). Auch vor Beginn des massgebenden Beurteilungszeitraumes (1. April bis 30. Juni 2025) tätigte er Bewerbungen (vgl. E. 3.3 hiervor), wovon eine zu einer neuen Festanstellung per 1. August 2025 geführt hat (act. IIA 21, 50, 129). Folglich besteht kein Anlass für das Gericht, in die Ermessensausübung der Verwaltung einzugreifen.
5.
Nach dem Dargelegten lässt sich die Einstellung in der Anspruchsberechtigung von sechs Tagen weder vom Grundsatz noch von der Dauer her beanstanden. Die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 27. Januar (act. IIA 7 - 10) erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist (vgl. E. 1.2 hiervor).
6.
6.1
In Anwendung von Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. fbis ATSG (Umkehrschluss; vgl. auch BBl 2018 1639) sind keine Verfahrenskosten zu erheben.
6.2
Bei diesem Verfahrensausgang besteht kein Anspruch auf eine Parteientschädigung (Umkehrschluss aus Art. 1 Abs. 1 AVIG i.V.m. Art. 61 lit. g ATSG).
Demnach entscheidet die Einzelrichterin:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden weder Verfahrenskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Zu eröffnen (R):
- A.________
- Amt für Arbeitslosenversicherung des Kantons Bern, Recht und Dienste
- Staatssekretariat für Wirtschaft – SECO
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 39 ff., 82 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) geführt werden.