2020.GSI.1471
2020.GSI.1471
31. Dezember 2020Deutsch95 min
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi Referenz: 2020.GSI.1471 / kr, stm, pz Beschwerdeentscheid vom 26. Januar 2021 in der Beschwerdesache X.___ Beschwe...
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Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion
Rathausgasse 1 Postfach 3000 Bern 8 +41 31 633 79 20 (Telefon) +41 31 633 79 09 (Fax) info.gsi@be.ch www.be.ch/gsi
Referenz: 2020.GSI.1471 / kr, stm, pz
Beschwerdeentscheid vom 26. Januar 2021
in der Beschwerdesache
X.___ Beschwerdeführer
vertreten durch Y.___
alle vertreten durch Rechtsanwalt Z.___
gegen
Alters- und Behindertenamt des Kantons Bern (ALBA), Rathausgasse 1, Postfach, 3000 Bern 8 Vorinstanz
betreffend die künftige Finanzierung des Betreuungsplatzes von X.___ in der A.___
(Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020)
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471
I. Sachverhalt
Erwägungen
1.
X.___ (fortan: Beschwerdeführer), geboren am [Datum], vertreten durch seine Eltern und Beistände Y.___, leidet an einer ausgeprägten Autismus-Spektrum-Störung (ASS). Seit Februar 2013 lebt er in einer Erwachsenenwohngruppe der A.___ fortan: A.___) 1 Die Kosten für seine Betreuung (aktuell CHF 1'023.60 pro Kalendertag) wurden bisher vom Kanton Bern getragen.2
2.
Im Mai 2017 erkundigte sich die A.___ beim Alters- und Behindertenamt (ALBA, fortan: Vorinstanz), ob der Beschwerdeführer am Pilotprojekt zur Umsetzung des Behindertenkonzepts mittels VIBEL3 teilnehmen könne, damit die Finanzierung seines Aufenthalts in der A.___ bis zur Umsetzung des Projekts gewährleistet sei. Die Vorinstanz lehnte am 12. Juni 2017 die Teilnahme am Pilotprojekt ab, da alle Plätze seit längerem vergeben seien und keine neuen Personen aufgenommen würden. Auch könne mit der A.___ kein Leistungsvertrag im Erwachsenenbereich abgeschlossen werden, da die bewilligten vier Plätze im Erwachsenenbereich nicht Teil des kantonalen Versorgungsangebots seien. Aufgrund der angespannten finanziellen Lage im Kanton Bern seien seit mehreren Jahren keine neuen Plätze im Erwachsenenbereich mehr geschaffen worden. Ausserdem seien seit der Schaffung von KBS4-Plätzen keine Einzelfinanzierungen mehr möglich. Hingegen sicherte die Vorinstanz die Finanzierung der Sonderschulung des Beschwerdeführers bis zum Sommer 2018 zu, hielt aber fest, dass die Sonderschulung höchstens bis zum 20. Lebensjahr verlängert werden könne.5
3.
Am 30. Mai 2017 und 11. September 2018 beantragten die Eltern des Beschwerdeführers bei der KBS-Stelle (igs Bern6) einen KBS-Platz.7 Mit Schreiben vom 9. November 2018 teilte die KBS-Stelle mit, ab Sommer 2019 könne ein KBS-Platz angeboten werden. Die Eltern des Beschwerdeführers erachteten diesen Vorschlag jedoch weder als zumutbar noch verantwortbar. 8
4.
Am 4. Dezember 2018 lehnte die Vorinstanz ein Gesuch der Eltern um Weiterführung des bisherigen Angebotes in der A.___ durch Bewilligung eines zusätzlichen Platzes im Leistungsvertrag mit der C.___ ab, da im geltenden Versorgungssystem weder die Bewilligung eines von einer anderen Institution finanzierten Platzes noch die individuelle Abgeltung der Kosten eines Platzes ausserhalb des eindeutig geregelten Angebots an KBS-Plätzen möglich sei.9
1.
1:1 Betreuung während 14 Stunden an 365 Tagen 2 vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020, Ziff. A./1., Beschwerde vom 12. Juni 2020, Ziff. III./1., Schreiben der A.___ vom 8. Juni 2020, Beschwerdebeilage 3 3 Verfahren zur individuellen Bedarfsermittlung und Leistungsbemessung 4 Koordinations- und Beratungsstelle für äusserst anspruchsvolle Platzierungssituationen (fortan: KBS) 5 vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020, Ziff. A./2 6 Interessengemeinschaft Sozialpsychiatrie Bern 7 Beschwerde vom 12. Juni 2020, Ziff. III 8 vgl. Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020, Ziff. A./4; Beschwerde vom 12. Juni 2020, Ziff. III./3 9 Verfügung vom 20. Mai 2020, Ziff. A./3 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471
5.
Anlässlich eines Gesprächs mit der Vorinstanz am 18. Januar 2019 wurde u.a. thematisiert, wie ein Wechsel aus dem Betreuungssetting der A.___ verhindert werden könne. Die Vorinstanz erläuterte, weshalb weder die Aufnahme des Beschwerdeführers in das Pilotprojekt «Berner Modell» noch der Abschluss eines Leistungsvertrags im Erwachsenenbereich mit der A.___ möglich seien. Die Vorinstanz hielt zudem fest, dass kein KBS-Platz in der A.___ angeboten werden könne, da die kantonal kontingentierten Platzzahlen von KBS-Plätzen gesamthaft geplant und bereits geschaffen worden seien.10
6.
Am 20. Februar 2019 informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer über Platzierungsmöglichkeiten in der D.___ in E.___ und im F.___ in G.___ (per September 2019) und sicherte die Übergangsfinanzierung in der A.___ bis zum nächsten freiwerdenden KBS-Platz zu. Die Eltern des Beschwerdeführers verwarfen beide Platzierungsmöglichkeiten wegen unzureichender Betreuungsmöglichkeiten bzw. ungeeigneter Infrastruktur.11
7.
Nach weiteren Abklärungen und Gesprächen informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer am 29. März 2019 über weitere fünf Platzierungsmöglichkeiten. Ausserdem sicherte sie zu, ausnahmsweise seine Betreuung in der A.___ mit maximal CHF 800.00 pro Aufenthaltstag (entsprechend den Kosten eines KBS-Platzes pro Tag) bis spätestens im Frühjahr 2020 zu finanzieren.12 Der Beschwerdeführer verwarf die vorgeschlagenen Platzierungsmöglichkeiten als unrealistisch bzw. unzumutbar und wies darauf hin, dass ein Kantonsbetrag von CHF 800.00 pro Aufenthaltstag die effektiven Kosten von CHF 1'133.00 (2019) bzw. 1'023.60 (2020) pro Tag nicht decke.13
8.
Am 7. August 2019 informierte die KBS-Stelle die Eltern des Beschwerdeführers, dass die Möglichkeit einer Platzierung im F.___ im Herbst 2019 nicht mehr bestehe. Jedoch würden ab Frühling 2020 im H.___ in J.___ KBS-Plätze frei. Trotz eines grundsätzlich positiven Eindrucks von dieser Institution stimmten die Eltern des Beschwerdeführers einer Platzierung nicht zu.14
9.
Am 12. November 2019 beantragte der Beschwerdeführer zuhanden von Regierungsrat Schnegg entweder den Abschluss eines einzelfallbezogenen Leistungsvertrages zwischen der Vorinstanz und der A.___ für seine langfristige Betreuung in der Erwachsenen-Wohngruppe und die Finanzierung der vollen Kosten durch den Kanton Bern oder die Durchführung einer Bedarfsabklärung gemäss VIBEL2 (als Ausnahmefall im Rahmen des weiterhin laufenden Pilotprojekts) mit anschliessender Ausstellung einer Kostengutsprache oder die ausnahmsweise Schaffung eines KBS-Platzes in der A.____ mit ausnahmsweise höherem Kostenrahmen. Zur Begründung
10.
Verfügung vom 20. Mai 2020, Ziff. A./5 11 Verfügung vom 20. Mai 2020, Ziff. A./6; Beschwerde vom 12. Juni 2020, Ziff. III./5 12 Verfügung vom 20. Mai 2020, Ziff. A./7 13 Beschwerde vom 12. Juni 2020, Ziff. III./6 14 Verfügung vom 20. Mai 2020, Ziff. A./9 f.; Beschwerde vom 12. Juni 2020, Ziff. III./5 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471 führte er auf, aktuell sei einzig die A.___ in der Lage, die aufgrund seiner Beeinträchtigungen notwendige und überaus aufwendige Betreuung zu gewährleisten. 15
10.
Am 16. Januar 2020 sicherte die Vorinstanz die Verlängerung der Übergangslösung in der A.___ bis zum frühestmöglichen sinnvollen Eintritt in das H.___ in J.___ (voraussichtlich Juni/Juli 2020) zu.16
11.
Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs sowie der Akteneinsicht durch die Vorinstanz stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2020 folgende Anträge:
1.
Auf das Gesuch vom 12. November 2019 sei vollumfänglich einzutreten.
2.1
Es sei eine Kostengutsprache für einen Kantonsbeitrag zu gewähren, welcher nach Abzug der Leistungen der
Sozialversicherungen die Kosten der Betreuung des Beschwerdeführers in der A.___ vollumfänglich deckt.
2.2
Eventualantrag: Es sei eine Kostengutsprache für einen Kantonsbeitrag von mi ndestens CHF 800 pro Tag zu
gewähren, welcher nach Abzug der Leistungen der Sozialversicherungen und eines freiwilligen Selbstbehalts
der Beistandschaft von maximal CHF 1,000 pro Monat die Kosten der Betreuung des Beschwerdeführers in
einer Institution im Kanton Bern gemäss Wahl der Beistandschaft vollumfänglich deckt.
3.
Die aktuell geltende Übergangsfinanzierung gemäss Schreiben der Vorinstanz vom 16. Januar 2020 sei unver-
ändert weiterzuführen, bis ein rechtskräftiger Entscheid über das Gesuch vom 12. Nov ember 2019 bzw. die
ändert weiterzuführen, bis ein rechtskräftiger Entscheid über das Gesuch vom 12. Nov ember 2019 bzw. die
soeben gestellten Anträge vorliegt.
4. Es sei dem Gesuchsteller für das Verwaltungsverfahren das Recht auf unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh-
ren und ihm der Unterzeichnende als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen.»
15 Verfügung vom 20. Mai 2020, Ziff. A./13 16 Verfügung vom 20. Mai 2020, Ziff. A./14
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12. Am 20. Mai 2020 verfügte die Vorinstanz was folgt:
1. Der Antrag vom 12. November 2019 auf Abschluss eines Leistungsvertrages zwischen dem
ALBA und der A.___ für die langfristige Betreuung von X.___ wird abgewiesen.
2. Der Antrag vom 12. November 2019 auf Schaffung eines KBS-Platzes in der A.___ wird abge-
wiesen.
3. Der Antrag vom 12. November 2019 um Durchführung einer Bedarfsabklärung gemäss VIBEL
2 mit anschliessender Ausstellung einer Kostengutsprache für die künftige Betreuung von
X.___ in der A.___ wird abgewiesen.
4. Der Antrag vom 21. April 2020 um Kostengutsprache für einen Kantonsbeitrag, welcher nach
Abzug der Leistungen der Sozialversicherungen die Kosten der Betreuung des Gesuchstellers
in der A.___ vollumfänglich deckt, wird abgewiesen.
5. Der Eventualantrag vom 21. April 2020 um Gewährung einer Kostengutsprache für einen Kan-
tonsbeitrag von mindestens CHF 800 pro Tag, welcher nach Abzug der Leistungen der Sozi-
alversicherungen und eines freiwilligen Selbstbehalts der Beistandschaft von maximal
CHF 1,000 pro Monat die Kosten der Betreuung des Gesuchstellers in einer Institution im Kan-
ton Bern gemäss Wahl der Beistandschaft vollumfänglich deckt, wird abgewiesen.
6. Der Antrag vom 21. April 2020 um unveränderte Weiterführung der seit dem 16. Januar 2020
geltenden Übergangsfinanzierung bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Anträge vom 12.
November 2019 und 21. April 2020 wird abgewiesen.
7. Der Antrag vom 21. April 2020 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird gutge-
heissen und Rechtsanwalt Z.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand von X.___ eingesetzt.
8. Es werden keine Gebühren erhoben.
13. Gegen diese Verfügung hat der Beschwerdeführer am 12. Juni 2020 bei der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion des Kantons Bern (GSI) Beschwerde erhoben und folgende Anträge gestellt:
1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2020 sei aufzuheben.
2. Es sei eine Gutsprache für einen Kantonsbeitrag zu erteilen, welcher die gesamten Kosten der
künftigen Betreuung von X.___ in der A.___ deckt, soweit diese nicht aus anderen Mitteln (ins-
besondere Leistungen der IV) finanziert werden können.
3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, seine bisherige Übergangsfinanzierung der Kosten
der Betreuung von X.___ in der A.___ während mindestens sechs Monaten nach Vorliegen
eines rechtskräftigen Entscheids vollumfänglich weiterzuführen.
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4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltli-
cher Rechtsbeistand zu bestimmen.
Unter Kosten- bzw. Entschädigungsfolge
14. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die GSI leitet,17 holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch.
15. Mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 wies das Rechtsamt das Gesuch des Beschwerdeführers vom 12. Juni 2020 um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Übergangsfinanzierung der Betreuungskosten in der A.___ (Rechtsbegehren 3) ab.
16. Ebenfalls am 10. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert ergänzende Unterlagen zur Beschwerde sowie eine Replik zur Stellungnahme der Vorinstanz vom 1. Juli 2020 ein.
17. Mit Beschwerde vom 18. Juli 2020 hat der Beschwerdeführer die Zwischenverfügung des Rechtsamts vom 10. Juli 2020 beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern angefochten.18
18. Mit Beschwerdevernehmlassung vom 20. Juli 2020 beantragte die Vorinstanz die Abweisung der Rechtsbegehren 1 und 2 der Beschwerde vom 12. Juni 2020. Zum nicht näher begründeten Rechtsbegehren 4 stellte sie keinen Antrag.
19. Am 7. August 2020 reichte der Beschwerdeführer unaufgefordert eine Replik zur Beschwerdevernehmlassung der Vorinstanz vom 20. Juli 2020 ein und ergänzte die Rechtsbegehren
1 und 2 wie folgt:
1. Das bisherige Rechtsbegehren 1 gemäss Beschwerde vom 12. Juni 2020 wird wie folgt ergänzt: «Die Verfügung
des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2020 sei bezüglich ihrer Ziffern C./3.-5. als nichtig zu erklären und im Übrigen
aufzuheben».
2. Das bisherige Rechtsbegehren 2 wird wie folgt ergänzt bzw. präzisiert: «Insbesondere sei durch die GSI im Sinne
von Art. 74b Abs. 1 und 2 SHG19 eine individuelle Bedarfsabklärung durch eine neutrale Stelle zu veranlassen und
dem Beschwerdeführer gestützt darauf ein entsprechender Beitrag für die Inanspruchnahme des institutionellen
Leistungsangebots der A.___ zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb zu sistieren, bis die entspre-
chenden Grundlagen vorliegen und über den beantragten Beitrag entschieden werden kann».
17 Art. 10 der Verordnung vom 29. November 2000 über die Organisation und die Aufgaben der Gesundheits-, Sozialund Integrationsdirektion (Organisationsverordnung GSI, OrV GSI; BSG 152.221.121) 18 Verwaltungsgerichtsverfahren Nr. 100.2020.275 19 Gesetz vom 11. Juni 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfegesetz, SHG; BSG 860.1)
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20. Mit Zwischenverfügung vom 19. August 2020 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern den Kanton Bern an, für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht die Kosten für den Betreuungsplatz des Beschwerdeführers in der A.___ zu übernehmen.
21. Mit Duplik vom 10. September 2020 beantragt die Vorinstanz sinngemäss die Abweisung der (ergänzten) Rechtsbegehren des Beschwerdeführers, soweit darauf einzutreten sei. Zugleich reichte sie zwei mit der A.___ für die Jahre 2019 und 2020 abgeschlossene Leistungsverträge betreffend «Wohnheime und Tagesstätten sowie Wohnheime mit Plätzen auf der Pflegeheimliste und ihre Tagesstätten für erwachsene Klientinnen und Klienten mit einer Behinderung» ein. 20 Der Kanton Bern hatte sich in diesen Leistungsverträgen gegenüber der A.___ verpflichtet, im Bereich «erwachsene Behinderte» einen Platz «Wohnen mit Beschäftigung» mit CHF 1’133.00 pro Tag (für das Jahr 2019) bzw. CHF 1'023.60 pro Tag (für das Jahr 2020) zu finanzieren. Die Vorinstanz führte dazu aus, die beiden Verträge seien bisher fälschlicherweise nicht im Verfahren vorgelegt worden, würden jedoch nichts an ihrer bisherigen Begründung ändern und hätten keinen Einfluss auf das vorliegende Verfahren, da sie ausschliesslich zur Finanzabwicklung der zugesicherten Übergansfinanzierung abgeschlossen worden seien. So sollte im Nachgang zu der zugesicherten Übergangsfinanzierung sowohl für das zweite Halbjahr 2019 sowie nach Erlass der angefochtenen Verfügung auch für den strittigen Zeitraum 2020 eine schriftliche Grundlage geschaffen werden, um die namhaften Abgeltungen zwecks Übergangsfinanzierung gegenüber den kantonalen Finanzkontrollorganen zu legitimieren. Strittig zwischen dem Beschwerdeführer und der Vorinstanz sei jedoch eine mittel- bis langfristige Lösung der Finanzierung seines Betreuungsplatzes in der A.___, weswegen die beiden Leistungsverträge als auf kurze Dauer angelegten Finanzabwicklungsinstrumente keine (Anspruchs-)Grundlage für eine künftige und längerfristige Betreuung des Beschwerdeführers in der A.___ liefern würden. Auch seien diese explizit für den Beschwerdeführer erstellten Leistungsverträge ohne hinreichende gesetzliche Grundlagen abgeschlossen worden.21
22. Am 17. November 2020 reichte die Vorinstanz das Dokument «Drei Darstellungen von Personen auf KBS-Plätzen mit Autismus-Spektrum-Störung» ein.
23. Am 14. Dezember 2020 reichte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers eine unaufgeforderte Stellungnahme zum Dokument «Drei Darstellungen von Personen auf KBS-Plätzen mit Autismus-Spektrum-Störung» ein und stellte die Anträge, dass die Eingabe der Vorinstanz vom 17. November 2020 bei der Entscheidfindung nicht zu beachten sei bzw. «dass sämtliche Akten,
20 Jahresleistungsvertrag für das Betriebsjahr 2019 vom Juli/August 2019; Jahresleistungsvertrag für das Betriebsjahr 2020 vom 6. Mai bzw. 5. Juni 2020. 21 Duplik der Vorinstanz vom 10. September 2020
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auf welchen die drei Darstellungen basieren, offen gelegt bzw. dem Unterzeichnenden zur Einsichtnahme zugestellt werden.»
Auf die Rechtsschriften und Akten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
II. Erwägungen
1. Sachurteilsvoraussetzungen
1.1 Angefochten ist die Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020. Diese Verfügung ist gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG22 bei der GSI als der in der Sache zuständigen Direktion anfechtbar. Somit ist die GSI zur Beurteilung der Beschwerde vom 12. Juni 2020 zuständig.
1.2 Der Beschwerdeführer ist als Adressat der Verfügung ohne Weiteres zur Beschwerdeführung befugt (Art. 65 VRPG).
1.3 Der unterzeichnende Anwalt ist gehörig bevollmächtigt.23
1.4 Die in der Replik vom 7. August 2020 ergänzten Rechtsbegehren stellen eine Erweiterung und damit eine Änderung der mit Beschwerde vom 12. Juni 2020 gestellten Rechtsbegehren dar. Das Ändern von Rechtsbegehren oder Klagefundament wird in gewissem Umfang zugelassen, um den Parteien Anpassungen an die Sachverhaltsentwicklung oder an die im Verlauf des Verfahrens gewonnenen Erkenntnisse zu ermöglichen. Während die Einschränkung eines Rechtsbegehrens unbedenklich und jederzeit möglich ist, sind andere oder über die ursprünglichen Anträge hinausgehende Begehren nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig,24 nämlich, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht (Art. 26 VRPG i.V.m. Art. 227 Abs. 1 Bst. a ZPO25). Vorliegend stehen die zusätzlichen Rechtsbegehren in sachlichem Zusammenhang mit den Rechtsbegehren der Beschwerde und bewirken keine Änderung der Verfahrensart. Zudem können sich Betroffene auf die Nichtigkeit jederzeit berufen.26 Auf die am 7. August 2020 ergänzten Rechtsbegehren ist somit einzutreten. Nichtsdestotrotz ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers darauf hinzuweisen, dass im Interesse der Prozessökonomie und eines geordneten Verfahrensablaufs alle Argumente und Beweismittel auf einmal – im dafür vorgesehenen Verfahrensstadium – vorzubringen sind (Eventualmaxime).27 Die nachträgliche Ergänzung und Erweiterung der Rechtsbegehren wie auch der Begründung
22 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 23 vgl. Beschwerdebeilage 2 24 Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, Bern 2020, Art. 26 N. 1 ff. 25 Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (Zivilprozessordnung, ZPO; SR 272) 26 Müller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 49 N. 85, mit Hinweisen 27 Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 25 N. 15 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471 ist hier umso weniger nachvollziehbar, als dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit Einreichung der Beschwerde am 12. Juni 2020 nicht verändert hat, weswegen die Anträge und Begründung in der jetzigen Form ohne weiteres bereits mit der Beschwerde hätten vorgebracht werden können.
1.5 Auf die gemäss Art. 67 VRPG form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.6 Die GSI prüft, ob die Vorinstanz von einer unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts ausgegangen ist, ob sie Recht verletzt hat (einschliesslich allfälliger Rechtsfehler bei der Ausübung des Ermessens) und ob die angefochtene Verfügung unangemessen ist (Art. 66 VRPG). Der GSI steht somit volle Kognition zu.
2. Streitgegenstand
2.1 Beschwerden sind nur im Rahmen des Streitgegenstandes zulässig. Dieser braucht sich nicht mit dem Anfechtungsobjekt zu decken, kann aber auch nicht darüber hinausgehen. Streitgegenstand ist, was die beschwerdeführende Partei anbegehrt und die Behörde nicht zugestehen will. Zur Bestimmung des Streitgegenstandes ist das Rügeprinzip massgebend. Konkret bezeichnen die Parteien den Streitgegenstand durch ihre Eingaben. Der Streitgegenstand kann im Verlaufe des Verfahrens grundsätzlich nicht erweitert, sondern höchstens eingeengt werden. Ausserhalb des Streitgegenstandes liegende Rügen sind unzulässig, auf sie ist nicht einzutreten.28 Zusammengefasst beantragt der Beschwerdeführer in Beschwerde und Replik was folgt:
1. Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 20. Mai 2020 sei bezüglich ihrer Ziffern C./3. -5. als nichtig
zu erklären und im Übrigen aufzuheben.
2. Es sei eine Gutsprache für einen Kantonsbeitrag zu erteilen, welcher die gesamten Kosten der künftigen
Betreuung von X.___ in der A.___ deckt, soweit diese nicht aus anderen Mitteln (insbesondere Leistungen
der IV) finanziert werden können. Insbesondere sei durch die GSI im Sinne von Art. 74b Abs. 1 und 2
SHG eine individuelle Bedarfsabklärung durch eine neutrale Stelle zu veranlassen und dem Beschwerde-
führer gestützt darauf ein entsprechender Beitrag für die Inanspruchnahme des institutionellen Leistungs-
angebots der A.___ zu gewähren. Das Beschwerdeverfahren sei deshalb zu sistieren, bis die entspre-
chenden Grundlagen vorliegen und über den beantragten Beitrag entschieden werden kann.
3. Der Beschwerdegegner sei anzuweisen, seine bisherige Übergangsfinanzierung d er Kosten der Betreu-
ung von X.___ in der A.___ während mindestens sechs Monaten nach Vorliegen eines rechtskräftigen
Entscheids vollumfänglich weiterzuführen.
28 vgl. zum Ganzen: Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 72 N. 12 ff. und Art. 25 N. 16
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4. Es sei die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und der Unterzeichnende als unentgeltlicher Re chts-
beistand zu bestimmen.
Zudem stellt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Dezember 2020 die Anträge, entweder die Eingabe der Vorinstanz vom 17. November 2020 bei der Entscheidfindung nicht zu beachten oder aber, sollte die Beschwerdeinstanz das Gegenteil in Betracht ziehen, sämtliche Akten, auf welchen die drei «Darstellungen» 17. November 2020 basieren, offen zu legen bzw. dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einsichtnahme zuzustellen.
2.2 Der Beschwerdeführer beantragt somit nunmehr weder den Abschluss eines einzelfallspezifischen Leistungsvertrags noch die Schaffung eines KBS-Platzes in der A.___. Ziffern 1 und 2 der angefochtenen Verfügung sind damit lediglich noch insoweit Streitgegenstand, als deren (folgenlose) Aufhebung verlangt wird. Das Rechtsbegehren Nr. 3 wurde mit Zwischenverfügung vom 10. Juli 2020 bereits beurteilt und bildet Gegenstand eines derzeit noch hängigen Verwaltungsgerichtsverfahrens. Mit dem vorliegenden verfahrensabschliessenden Entscheid wird das Verwaltungsgerichtsverfahren aufgrund des vorsorglichen Charakters jedoch gegenstandslos.
2.3 Strittig und zu prüfen (Streitgegenstand) sind demnach noch
- die Gutsprache eines die gesamten Betreuungskosten des Beschwerdeführers in der A.___ deckenden Kantonsbeitrags,
- die Veranlassung einer individuellen Bedarfsabklärung i.S.v. Art. 74b Abs. 2 SHG durch eine neutrale Stelle und Gewährleistung eines entsprechenden Beitrags für die Inanspruchnahme des institutionellen Leistungsangebots der A.___, sowie
- die Nichtigkeit der Ziffern C./3.-5. (Dispositiv) der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020.
3. Rechtsgrundlagen für die vollumfängliche Finanzierung der Betreuung des Beschwerdeführers in derA.___; individuelle Bedarfsabklärung
3.1 Legalitätsprinzip
Die Vorinstanz hat das Gesuch des Beschwerdeführers um Finanzierung seines Aufenthalts in der A.___ insbesondere wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage abgelehnt. Dazu ist Folgendes festzuhalten:
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Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht (Art. 5 Abs. 1 BV29). Dieses für den Rechtsstaat zentrale Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine gesetzliche Grundlage stützen muss. Es bezweckt, alle staatlichen Tätigkeiten an Normen zu binden, die für alle gelten. Diese Bindung an Rechtssätze dient unter anderem der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit.30 Das Gesetzmässigkeitsprinzip gilt für das ganze Verwaltungshandeln mit Einschluss der Leistungsverwaltung31, weshalb auch Staatsbeiträge einer genügenden gesetzlichen Grundlage bedürfen.32 Die Schutzrichtung des Gesetzmässigkeitsprinzips verläuft bei Leistungen und Eingriffen jedoch nicht im gleichen Sinn. Geht es dem Prinzip in der Eingriffsverwaltung darum, den Einzelnen vor ungerechtfertigter Belastung durch die Allgemeinheit zu schützen, so will es in der Leistungsverwaltung in erster Linie die Allgemeinheit vor ungerechtfertigter Privilegierung Einzelner bewahren.33 Für die Eingriffsverwaltung gelten deshalb strengere Vorgaben an die Bestimmtheit der Normen als für die Leistungsverwaltung.34 Zu prüfen ist somit, gestützt auf welche rechtliche Grundlage der Beschwerdeführer einen Anspruch auf staatliche Finanzierung seiner Betreuung in der A.___ geltend machen könnte.
3.2 Verfassungsmässige Rechte
3.2.1 Der Beschwerdeführer macht geltend, infolge der Weigerung der Vorinstanz, seine weitere Betreuung in der A.___ mitzufinanzieren, könne er keinen freien Entscheid treffen, sondern müsste zwangsläufig seinen Aufenthaltsort verändern. Die damit verbundenen Auswirkungen würden seine Gesundheit erheblich beeinträchtigen.35 Sollte die bisherige Betreuung in der A.___ beendet und die damit erreichte Stabilität zerstört werden, würde sein Wohl aufs Spiel gesetzt. Dadurch würde seine verfassungsmässig garantierte persönliche Freiheit tangiert, welche auch das Recht «auf körperliche und geistige Unversehrtheit» und ein «Selbstbestimmungsrecht» bzw. «ein selbstbestimmtes Leben in Würde und Freiheit» umfasse (Art. 10 Abs. 2 BV). Die rechtlichen Anforderungen an Eingriffe in die persönliche Freiheit seien nicht erfüllt. Zudem untergrabe die Vorinstanz mit ihrem Finanzierungsentscheid im Ergebnis auch die in Art. 24 BV garantierte Niederlassungsfreiheit des Beschwerdeführers.36
3.2.2 Dazu ist Folgendes festzuhalten: Die in der Bundesverfassung garantierten Grundrechte richten sich in erster Linie als Abwehrrechte gegen den Staat und geben nur ausnahmsweise und
29 Bundesverfassung vom 18. April 1999 der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) 30 statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 2P.139/2003 vom 13. November 2003, E. 3.1, mit Hinweisen; Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 325 31 Siehe statt vieler BGE 130 I 1 E. 3.1 S. 5, mit weiteren Verweisen 32 Rhinow/Schmid/Biaggini/Uhlmann, Öffentliches Wirtschaftsrecht, 2. Auflage, Basel 2011, § 16 Rz. 46; Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 46 Rz. 18, S. 456 33 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 19 Rz. 25, S. 145 f. 34 vgl. BGE 138 I 378 E. 7.2 S. 392 35 Replik vom 7. August 2020, S. 5 36 vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2020, S. 8, 10, 15 und 16 f.
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punktuell verfassungsunmittelbare Leistungsansprüche.37 Nach neuerer Auffassung haben Grundrechte nicht nur eine abwehrende Funktion gegen Beeinträchtigungen durch den Staat, sondern begründen auch eine staatliche Schutzpflicht gegen Gefährdungen, die von Dritten verursacht werden.38 Ein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch wird durch die sozialen Grundrechte gewährt.39 Soziale Grundrechte sind «verfassungsrechtliche Gewährleistungen bestimmter staatlicher Leistungen in der Form individualrechtlicher Verbürgungen». Die Verfassung gewährleistet also hier dem Einzelnen subjektive, unmittelbar anwendbare und grundsätzlich gerichtlich durchsetzbare Ansprüche auf bestimmte Leistungen des Gemeinwesens. Von den klassischen Freiheitsrechten unterscheiden sich diese Ansprüche dadurch, dass erstere vor allem vor staatlichen Eingriffen schützen, während letztere staatliche Leistungen garantieren. Die Bundesverfassung garantiert zwei soziale Grundrechte, nämlich das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) sowie einen Anspruch auf ausreichenden und unentgeltlichen Grundschulunterricht (Art. 19 BV). Die Lehre zählt zum Teil noch andere Grundrechtsgarantien zu den sozialen Grundrechten wie den Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, das Streikrecht sowie den Schutz von Kindern und Jugendlichen i.S.v. Art. 11 BV.40 Demnach lässt sich aus den vom Beschwerdeführer angerufenen Rechten der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV) und der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV) kein verfassungsunmittelbarer Leistungsanspruch auf Finanzierung seines Aufenthalts in der A.___ ableiten. Diese Freiheitsrechte richten sich vielmehr als Abwehrrechte gegen den Staat und allenfalls gegen durch Dritte verursachte Gefährdungen. Dass die Weigerung der Vorinstanz, den Aufenthalt des Beschwerdeführers in einer bestimmten Institution zu finanzieren, eine Gefährdung des Beschwerdeführers zur Folge hat, ist nicht erwiesen, sondern beruht lediglich auf entsprechenden Annahmen. Überdies wird durch die angefochtene Verfügung der Schutzbereich der angerufenen Rechte gar nicht tangiert, wie die folgenden Ausführungen zeigen:
3.2.3 Gemäss Art. 10 Abs. 2 BV hat jeder Mensch das Recht auf persönliche Freiheit, insbesondere auf körperliche und geistige Unversehrtheit und auf Bewegungsfreiheit. Neben diesen im Verfassungstext ausdrücklich genannten Teilgehalten umfasst sie generell jene Freiheiten, die elementare Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung darstellen und dem Einzelnen ein Mindestmass an Selbstverwirklichung erlauben. Zu den elementaren Erscheinungen der Persönlichkeitsentfaltung zählt insbesondere das Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen im Sinn eines Rechts, über die wesentlichen Aspekte des eigenen Lebens selber zu entscheiden. Das Bundesgericht anerkennt z.B.
37 vgl. statt vieler: Urteil des Bundesgerichtes 9C_881/2011 vom 27. Juni 2012, E. 3.5 38 BGE 126 II 300 E. 5a S. 314, mit Hinweisen 39 Lanz, Leistungen und Grundsätze im Hilfsmittelrecht der schweizerischen Sozialversicherung, Zürich - Basel - Genf 2016, S. 332, mit Hinweisen 40 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, S. 278 f., mit Hinweisen u.a. auf Jörg Paul Müller, Soziale Grundrechte in der Verfassung? 2. Aufl., Basel/Frankfurt a.M. 1981, S. 172 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471 das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung, den Wunsch nach Kindern, die selbstbestimmte Sterbehilfe, die Bestimmung über den eigenen Körper sowie das Betteln.
Die Garantie der körperlichen Unversehrtheit schützt den Menschen als physisches Wesen. Sie vermittelt dem Einzelnen das Recht, frei über die Integrität des eigenen Körpers zu verfügen. Der grundrechtliche Schutz des menschlichen Körpers ist umfassend, er wirkt auch dann, wenn keine «eigentliche Schädigung oder die Verursachung von Schmerzen» resultiert. Eingriffe, welche den Körper unversehrt lassen, fallen demgegenüber nicht unter diesen Teilgehalt von Art. 10 Abs. 2 BV.
Art. 10 Abs. 2 BV bezieht sodann auch die geistige Unversehrtheit in den Schutzbereich der persönlichen Freiheit ein. Garantiert wird die Integrität des Bewusstseins im Sinne der unbeeinflussten Wahrnehmungs- und Entscheidungsfähigkeit eines Menschen und damit die Freiheit, eine bestimmte Situation nach eigener Einschätzung zu beurteilen und aufgrund dieser Einschätzung zu handeln. Dem Staat ist die Manipulation des Bewusstseins und der Willensbildung verboten. Eine Beeinträchtigung erfährt dieser Schutz insbesondere durch die zwangsweise Verabreichung von bewusstseinsverändernden Substanzen wie Psychopharmaka, Alkohol oder Drogen.
Als bedeutsame Äusserung menschlicher Freiheitsbetätigung geschützt ist auch die Freiheit der Bewegung. Dies bedeutet vor allem Schutz vor ungerechtfertigten Freiheitsentzügen. Unter den Begriff Freiheitsentzug fallen alle Massnahmen der öffentlichen Gewalt, «durch die jemand gegen oder ohne seinen Willen an einem bestimmten, begrenzten Ort für gewisse Dauer festgehalten wird».41 Auch wenn der Finanzierungsentscheid der Vorinstanz das Wahlrecht des Beschwerdeführers indirekt beeinflussen mag, stellt die (teilweise) Verweigerung der Finanzierung der Betreuung in der A.___ weder einen Eingriff in die körperliche Unversehrtheit des Beschwerdeführers dar noch wird dadurch seine Willens- und Entscheidungsfreiheit in einem für seine Persönlichkeitsentwicklung wesentlichen Bereich eingeschränkt. Ebensowenig geht es um einen ungerechtfertigten Freiheitsentzug. Es handelt sich mithin nicht um einen Eingriff in den Schutzbereich von Art. 10 Abs. 2 BV.
3.2.4 Die Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 Abs. 1 BV umfasst das Recht von Personen mit Schweizer Bürgerrecht, innerhalb der Schweiz frei ihren Wohnsitz zu wählen und dort dauerhaft zu verweilen. Art. 24 BV schützt die Freiheit der Niederlassung im Sinn der rechtlichen Möglichkeit dauerhaften Verweilens an jedem beliebigen Ort der Schweiz. Angesprochen ist insbesondere die Begründung von Wohnsitz im Sinn von Art. 23 Abs. 1 ZGB42 und der Aufenthalt im Sinn von Art. 24 Abs. 2 ZGB. Die Niederlassungsfreiheit ist primär ein Abwehrrecht. Sie garantiert verschiedene Ansprüche, die auch nach einem längeren Auslandsaufenthalt nicht erlöschen: die Freizügigkeit im Innern der
41 Häfelin/Haller/Keller/Thurnherr, a.a.O., Nrn. 346 f., 352 ff.; Kiener/Kälin/Wyttenbach, Grundrechte, 3. Aufl., Bern 2018, S. 144 ff. Rz. 1 ff. 42 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210)
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Schweiz als Recht, sich an einem beliebigen Ort in der Schweiz für kürzere oder längere Zeit niederzulassen bzw. Aufenthalt zu begründen, und den aktuellen Niederlassungs- bzw. Aufenthaltsort jederzeit wieder zu verlassen (Art. 24 Abs. 1 BV). Ebenfalls geschützt ist die Freiheit von Ausreise und Auswanderung ins Ausland (Art. 24 Abs. 2 BV) sowie das Recht auf Rückkehr in die Schweiz (Art. 24 Abs. 2 BV). Kantone und Gemeinden haben demnach den Schweizer Bürgerinnen und Bürgern die (zivilrechtliche) Niederlassung oder den (zivilrechtlichen) Aufenthalt auf ihrem Gebiet zu erlauben. Auch darf die Verlegung des einmal gewählten (zivilrechtlichen) Wohnsitzes oder Aufenthalts in einen anderen Kanton, eine andere Gemeinde oder ins Ausland nicht verhindert oder erschwert werden. Punktuell ergeben sich aus der Niederlassungsfreiheit auch Leistungsansprüche; so hat der Einzelne ein Recht auf Ausstellung und Aushändigung der erforderlichen Ausweisschriften und Reisepapiere. Zum Kerngehalt der Niederlassungsfreiheit ist das Verbot der Zwangsexilierung von Schweizerinnen und Schweizern zu zählen. Nicht erfasst wird dagegen die zwangsweise Zuweisung eines Wohn- oder Aufenthaltsortes. Die Niederlassungsfreiheit kann unter den Voraussetzungen von Art. 36 BV eingeschränkt werden. In der Praxis bedeutsam sind Einschränkungen für Angestellte des öffentlichen Dienstes (sog. Residenzpflicht), welche in der Regel schwere Einschränkungen darstellen und einer Grundlage im formellen Gesetz bedürfen.43 Die angefochtene Verfügung beschlägt die Finanzierung der Betreuung des Beschwerdeführers, nicht die Anordnung oder das Verbot des Aufenthalts oder der Wohnsitznahme. Trotz dem negativen Finanzierungsentscheid der Vorinstanz steht es dem Beschwerdeführer grundsätzlich immer noch frei, seinen Wohn- bzw. Aufenthaltsort selbst zu bestimmen. Mit der angefochtenen Verfügung wird das Recht des Beschwerdeführers, innerhalb der Schweiz frei seinen Wohnsitz zu wählen und dort dauerhaft zu verweilen, somit nicht beschränkt.
3.3 IFEG44 / Angemessenheit eines Platzes / KBS-System
3.3.1 Nach Auffassung der Vorinstanz sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das IFEG dem Kanton gegenüber im normierten Rahmen einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer Institution habe, die seinen Bedürfnissen in angemessener Weise entspreche und im Hinblick auf das öffentliche Interesse verhältnismässig sei. Da er jedoch um Kostendeckung in einer ganz bestimmten Institution ersuche, sei zu prüfen, ob er einen gesetzlichen Leistungsanspruch auf eine einzelfallbezogene Unterbringung und deren Finanzierung habe.45
43 Kiener/Kälin/Wyttenbach, a.a.O., S. 197 ff. Rz. 1, 4 ff. 44 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG; SR 831.26) 45 Verfügung vom 20. Mai 2020, S. 7 Ziff. 4
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Aus dem Umstand, dass die A.___ über eine Betriebsbewilligung für die Erwachsenenwohngruppe verfüge, könne der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Betrieb einer stationären Einrichtung bedürfe gemäss Sozialhilfegesetz einer Betriebsbewilligung. Es spiele dabei keine Rolle, durch wen und wie diese stationäre Einrichtung finanziert werde, massgebend für die Bewilligungspflicht sei allein, dass den aufgenommenen Personen Unterkunft, Verpflegung, Betreuung und Pflege gewährt werde. Der Abschluss eines Leistungsvertrages durch die öffentliche Hand mit einer Institution alleine zu Gunsten einer einzelnen Person verstosse gegen die verfassungsrechtlichen Gebote der Verhältnismässigkeit und der rechtsgleichen Behandlung. Ein solches Handeln widerspreche auch dem öffentlichen Interesse. Für den Abschluss eines einzelfallbezogenen Leistungsvertrages fehle es zudem an einer entsprechenden Rechtsgrundlage im kantonalen Recht.46 Durch die von der KBS-Stelle koordinierten KBS-Plätze werde sichergestellt, dass behinderte Menschen mit ausserordentlichem Betreuungsaufwand geeignete Wohn- und Beschäftigungsplätze mit bedarfsorientierter Betreuung fänden. Derzeit gebe es 41 Plätze in 8 Institutionen. Sowohl die Koordination durch die KBS-Stelle wie auch die Betreuung in den Institutionen selbst hätten sich bewährt. Durch die bestehenden Plätze werde der Bedarf an Betreuungsplätzen für behinderte Menschen mit ausserordentlichem Betreuungsaufwand ausreichend gedeckt. Daher bestehe kein Bedarf an der Neuschaffung von einem oder mehreren Plätzen. Bisher seien geeignete KBS-Plätze innert nützlicher Frist gefunden worden. Auch dem Beschwerdeführer seien mehrmals Plätze in verschiedenen Institutionen angeboten worden. Würde tatsächlich ein Bedarf an zusätzlichen Plätzen bestehen, würde dieser zunächst durch die bereits am System beteiligten Institutionen abgedeckt. Die Schaffung eines einzelnen Platzes in einer nicht dem KBS-System angehörenden Institution widerspreche dem bestehenden und bewährten System.47 Die Tatsache, dass die Eltern des Beschwerdeführers bisher keinen von der KBS-Stelle vorgeschlagener Platz als zumutbar erachtet hätten, lasse nicht darauf schliessen, dass es keinen den gesetzlichen Anforderungen und den Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers angemessenen Platz gebe. Die Gewährleistungspflicht einer bedarfsgerechten Versorgung durch den Kanton im Sinne von Art. 2 IFEG sei nicht daran zu bemessen, ob eine nach Ansicht aller involvierten Akteuren «geeignete» Institution für den betroffenen Invaliden gefunden werden könne. Die Angemessenheit des zu gewährleistenden Angebots habe sich insbesondere auch an der Verhältnismässigkeit der Leistungen zu orientieren.48
46 Verfügung vom 20. Mai 2020, S. 7 f. Ziff. 6 47 Verfügung vom 20. Mai 2020, S. 8 f. Ziff. 7 48 Verfügung vom 20. Mai 2020, S. 9 Ziff. 8
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3.3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe Anspruch auf Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer Institution, die seinen Bedürfnissen in angemessener Weise entspreche und im Hinblick auf das öffentliche Interesse verhältnismässig sei. Er leide unbestrittenermassen an einer ausgeprägten Autismus-Spektrum-Störung und reagiere auf geringste Veränderungen in seinem Tagesablauf und in seinem Lebensumfeld mit massiv selbst- und fremdgefährdendem Verhalten sowie zahlreichen, heftigsten Eskalationen. Daher bedürfe er eines auf höchste Stabilität und Veränderungsresistenz ausgerichteten Betreuungssettings, tragfähiger Beziehungen zu seinen Betreuungspersonen und hoch strukturierter und repetitiver Abläufe in einem vertrauten Umfeld. Eine diesen höchst anspruchsvollen Anforderungen entsprechende Betreuung werde seit Jahren in A.___ gewährleistet. Er werde bereits seit seinem Eintritt in die A.___ im Alter von 14 Jahren in der dortigen Erwachsenenwohngruppe betreut. Die A.___ verfüge für die Erwachsenenwohngruppe über eine entsprechende Betriebsbewilligung und betreue hier mindestens zwei weitere Erwachsene mit Autismus-Spektrum-Störungen. Bereits am 9. September 2019 habe die A.___ schriftlich ihre Bereitschaft bestätigt, ihm auch längerfristig, d.h. während der nächsten fünf bis zehn Jahre, einen Platz in der Erwachsenenwohngruppe anzubieten, sofern die Finanzierung sichergestellt sei. Es sei nicht ersichtlich, welche rechtlichen Bestimmungen den Abschluss eines einzelfallbezogenen Leistungsvertrags mit der A.___ verhindern sollten. Es wäre bei entsprechendem Willen ohne weiteres möglich, mit der A.___ einen entsprechenden Leistungsvertrag abzuschliessen. Beim Entscheid, mit welchen Leistungserbringern ein Leistungsvertrag abgeschlossen werde, verfüge die Vorinstanz über einen erheblichen Ermessensspielraum. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das KBS-System eine sachgerechte Lösung verhindern sollte. Das KBS-System sei gesetzlich nicht vorgeschrieben, sondern beruhe auf einer Entscheidung bzw. einem Konzept der Vorinstanz, was an sich nicht zu kritisieren sei. Zu bemängeln sei hingegen, dass die Vorinstanz das KBS-System (einen Verbund bestimmter Institutionen) als geschlossenes und keiner Veränderung zugängliches System betrachte. Die Vorinstanz begründe nicht, weshalb es nicht möglich sein sollte, die Erwachsenenwohngruppe der A.___ mit ihren insgesamt vier Plätzen in das KBS-System einzubinden. Die igs Bern erfülle eine Aufgabe, für welche von Gesetzes wegen die Vorinstanz zuständig sei. Die Vorinstanz könne sich nicht von ihrer gesetzlichen Verantwortung befreien. Diese beinhalte auch die Pflicht, im Einzelfall angemessene Betreuungslösungen zu ermöglichen und dabei das körperliche und geistige Wohl der betroffenen Person bestmöglich zu gewährleisten. Aus der Prognose der involvierten Fachpersonen gehe hervor, dass eine Umplatzierung in eine andere Institution eine massive Zunahme seines selbst- und fremdgefährdenden Verhaltens zur Folge hätte. Da bekannt sei, dass er nicht auf eine medikamentöse Intervention anspreche, sondern paradoxe Reaktionen zeige, käme als Massnahme nur eine verstärkte sozialpädagogische Betreuung und Begleitung während längerer Zeit in Frage, welche einen im Vergleich zur heutigen Situation erheblich höheren Betreuungsaufwand zur Folge hätte. Demgegenüber hätten die Kosten in der A.___ dank einer professionellen Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471 Betreuung, einer engen Begleitung, durchstrukturierten Tagesabläufen sowie langjährig stabilen Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitenden sukzessive gesenkt werden können – von CHF 1'611.00 pro Tag (inkl. Schulkosten) im Jahr 2018 auf CHF 1'133.00 im Jahr 2019 und auf CHF 1'023.00 im Jahr 2020.49
3.3.3 Die Bundesverfassung sieht vor, dass die Kantone die Eingliederung Invalider fördern, insbesondere durch Beiträge an den Bau und den Betrieb von Institutionen, die dem Wohnen und Arbeiten dienen; die Ziele dieser Eingliederung und die Grundsätze und Kriterien werden durch ein Gesetz festgelegt (Art. 112b Abs. 2 und 3 BV).
3.3.4 Gestützt auf Art. 112b BV ist das IFEG erlassen worden. Das IFEG bezweckt, invaliden Personen den Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung zu gewährleisten (Art. 1 IFEG). Jeder Kanton gewährleistet, dass invaliden Personen, die Wohnsitz in seinem Gebiet haben, ein Angebot an Institutionen zur Verfügung steht, das ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht (Art. 2 IFEG). Ein Angebot in angemessener Weise im Sinne von Art. 2 IFEG bedeutet zum einen, dass der Kanton den Bedarf nicht rein quantitativ ermitteln darf, sondern auch der Vielfalt der Behinderungen und anderen Aspekten wie der Pflege des sozialen Beziehungsnetzes oder der Sprache Rechnung tragen muss. Zum anderen setzt ein angemessenes Angebot voraus, dass die Leistungen in dem Sinne verhältnismässig sein müssen, als dass die Kosten für die öffentliche Hand und der Nutzen für die invalide Person in einem vernünftigen Verhältnis zueinander stehen.50 Jeder Kanton anerkennt die Institutionen, die für die Umsetzung des Grundsatzes nach Art. 2 IFEG (Gewährleistung eines Angebots, dass den Bedürfnissen invalider Personen in angemessener Weise entspricht) nötig sind. Diese Institutionen können innerhalb oder ausserhalb seines Gebietes stehen (Art. 4 IFEG). Indem ein Kanton eine Institution anerkennt, nimmt er sie in seine Planung auf. Um anerkannt zu werden, muss eine Institution die in Art. 5 Abs. 1 IFEG aufgeführten Bedingungen erfüllen,51 d.h. sie muss u.a. über ein den Bedürfnissen der betroffenen Personen entsprechendes Infrastruktur- und Leistungsangebot sowie über das nötige Fachpersonal verfügen (Art. 5 Abs. 1 Bst. a IFEG) sowie die Persönlichkeitsrechte der invaliden Personen wahren (Art. 5 Abs. 1 Bst. e IFEG).
Die Kantone beteiligen sich soweit an den Kosten des Aufenthalts in einer anerkannten Institution, dass keine invalide Person wegen dieses Aufenthaltes Sozialhilfe benötigt (Art. 7 Abs. 1 IFEG). Findet eine invalide Person keinen Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution, die ihren Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht, so hat sie Anspruch darauf, dass der
49 Beschwerde vom 12. Juni 2020, S. 8 ff. 50 Botschaft zur Ausführungsgesetzgebung zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA), Kommentar zum Bundesgesetz über die Institutionen zur Förderung der Eingliederung von invaliden Personen (IFEG), BBl 2005 6205 51 vgl. Botschaft NFA a.a.O., BBl 2005 6206 f.
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Kanton sich im Rahmen von Absatz 1 an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, welche die Voraussetzungen nach Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt (Art. 7 Abs. 2 IFEG). Die Beteiligung des Kantons beschränkt sich nicht auf die Aufenthaltskosten im engeren Sinne, sondern umfasst alle in Frage kommenden Ausgaben. Die Kantone dürfen ihrer Beitragspflicht nicht mit Sozialhilfeleistungen nachkommen, sondern müssen diese entweder mit Subventionen an die Institutionen oder mit direkten Unterstützungsbeiträgen an die invaliden Personen erfüllen. Findet eine invalide Person keinen ihren Bedürfnissen entsprechenden Platz in einer von ihrem Wohnsitzkanton anerkannten Institution oder ist sie der Auffassung, dass die anerkannte Institution, die zwar über einen Platz verfügt oder in der sie bereits wohnt, den gesetzlichen Voraussetzungen nicht genügt, hat sie nach Absatz 2 Anspruch darauf, dass der Kanton sich an den Kosten des Aufenthalts in einer anderen Institution beteiligt, die diese Anforderungen erfüllt, zum Beispiel in einer von einem anderen Kanton anerkannten oder in einer nicht anerkannten Institution. Es gibt also kein Recht auf einen Platz in einer Institution, sondern einen Anspruch auf eine Geldleistung, wenn im Angebot des Wohnkantons kein geeigneter Platz gefunden werden kann. Der Wohnsitzkanton wird jedoch nur dann leistungspflichtig, wenn der Antrag gerechtfertigt ist, wobei dieser namentlich dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen muss.52 Sieht das kantonale Recht die Kostenbeteiligung durch Subventionen an anerkannte Institutionen oder an invalide Personen vor, so muss ein Rechtsanspruch auf diese Subventionen gewährleistet sein (Art. 8 IFEG).
3.3.5 Nach dem Geschriebenen ist der Kanton gemäss Art. 112b BV und gestützt auf das IFEG zuständig dafür, dass Invalide Zugang zu einer Institution zur Förderung der Eingliederung im Rahmen eines stationären Aufenthalts haben. Dies hat der Kanton einerseits durch die Bereitstellung des entsprechenden Angebotes, namentlich durch eine Institutions-Planung und Beiträge an den Bau und Betrieb von anerkannten Institutionen, und andererseits durch Kostenbeteiligungen an Aufenthalte in entsprechenden inner- oder ausserkantonalen Institutionen zu gewährleisten. So normiert das IFEG einen justiziablen Anspruch Invalider auf Kostenbeteiligung des Kantons an den Aufenthalt in einer Institution, welche die Voraussetzungen gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG erfüllt und den jeweiligen Bedürfnissen im Sinne von Art. 2 IFEG entspricht. Dieser Anspruch bezieht sich auf alle Institutionen, die die Voraussetzungen des IFEG (Anerkennung und angemessene Betreuung) erfüllen. Die Wertung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind oder nicht, ist nach objektiven Gesichtspunkten vorzunehmen.
52 vgl. Botschaft NFA, a.a.O., BBl 2005 6207 f.
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3.3.6 Der Beschwerdeführer hat somit gestützt auf das IFEG dem Kanton gegenüber im normierten Rahmen einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer anerkannten Institution, die seinen Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die Kostenbeteiligung muss verhältnismässig sein und das Gleichbehandlungsgebot respektieren. Die A.___ ist gemäss Art. 5 Abs. 1 IFEG anerkannt und gewährleistet unbestrittenermassen seit Jahren eine den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angemessene Betreuung (Art. 2 IFEG). Damit erfüllt sie die Voraussetzungen des IFEG (vgl. Art. 2, 7 und 8 IFEG). Es fragt sich, ob eine Kostenbeteiligung des Kantons an den Aufenthalt in der A.___ aus den von der Vorinstanz geltend gemachten Gründen dennoch zu verweigern ist.
3.3.7 Die Vorinstanz bringt namentlich vor, dem Beschwerdeführer würden andere, seinen Bedürfnissen angemessene Plätze (sog.KBS-Plätze) zur Verfügung stehen, weswegen kein Anspruch auf Neuschaffung bzw. Finanzierung eines KBS-Platzes bei der A.___bestehe. KBS-Plätze wurden für Erwachsene mit Behinderungen in Form einer psychischen Beeinträchtigung, einer Autismus-Spektrum-Störung und/oder einer kognitiven Behinderung und ausserordentlich herausforderndem (oft auch fremd- und selbstverletzendem) Verhalten geschaffen. Die ab 2009 von der Vorinstanz und dem Spitalamt geschaffene Strategie sieht vor, dass diejenigen 40 bis 50 Bernerinnen und Berner mit dem anspruchsvollsten Bedarf stets einen geeigneten Wohnheimplatz haben. Dafür organisieren sich Wohnheime und Kliniken in einer verbindlichen Zusammenarbeitsorganisation (Institutionenverbund). Die Umsetzung der Strategie, die Verantwortung für das Controlling der Platzbelegung sowie ergänzende Beratungs- und Informationsaufgaben liegen bei der dafür beauftragten Koordinations- und Beratungsstelle für äusserst anspruchsvolle Platzierungssituationen (KBS). Vorteile der Strategie sind u.a. die Gewissheit, dass ein der Behinderung und der Eigenart der Person entsprechender Platz innert nützlicher Frist gefunden wird und eine langwierige Platzsuche mit weiteren kraftraubenden Absagen vermieden wird.53 Das KBS-System soll demnach gewährleisten, dass für jede behinderte Person ein ihren Bedürfnissen angemessener Platz innert nützlicher Frist gefunden werden kann. Entgegen der Auffassung der Eltern des Beschwerdeführers, wonach nur die A.___ eine den Bedürfnissen ihres Sohnes angemessene Betreuung zu gewährleisten vermag, darf davon ausgegangen werden, dass ein KBS-Platz grundsätzlich eine angemessene Betreuung sicherstellt. Vorliegend kämen daher durchaus andere anerkannte Institutionen in Frage, die höchstwahrscheinlich ebenfalls eine den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angemessene – wenn auch nicht zwingend optimale – Betreuung gewährleisten könnten. Zu denken ist namentlich an einen KBS-Platz, wie er vom F.___ zur Verfügung gestellt wird. Der Umzug des Beschwerdeführers in eine andere Institution würde ohne Zweifel eine
53 Strategie und Konzept der GSI zur Gewährleistung der Versorgung bei äusserst anspruchsvollen Platzierungen von Menschen mit Behinderungen, Juni 2017, https://www.schlogari.ch/wAssets/docs/W-E/KBS_Strategie_2.0_dt_20170628.pdf
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einschneidende Veränderung darstellen, entgegen der Überzeugung der Eltern des Beschwerdeführers muss eine solche Veränderung jedoch nicht zwingend zu einer Verschlechterung führen, sondern könnte durchaus auch eine Verbesserung zur Folge haben.
3.3.8 Jedoch findet sich nirgends eine gesetzliche Vorgabe, dass ein Platz, der äusserst anspruchsvollen Bedürfnissen gerecht wird, unbedingt ein KBS-Platz sein muss. Vielmehr dient das KBS-System der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (Bereitstellen genügender, den Bedürfnissen invalider Personen angemessener Plätze). Da vorliegend unbestrittenermassen bereits ein angemessener Platz gefunden wurde, ist kein Grund ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer zwingend in einer anderen Institution untergebracht werden müsste, damit sich der Kanton an den Aufenthalts- und Betreuungskosten beteiligt. Zudem ist eine einzelfallbezogene Finanzierung – entgegen den insoweit widersprüchlichen Ausführungen der Vorinstanz – durchaus möglich, wie die letzten sieben Jahre und insbesondere die auf den Beschwerdeführer zugeschnittenen Einzelleistungsverträge für die Jahre 2019 und 2020 belegen. Auch wenn die Vorinstanz argumentiert, diese Einzelleistungsverträge würden lediglich der Legitimation einer Übergangsfinanzierung dienen, ist kein Grund ersichtlich, weshalb sie nicht auch im Hinblick auf eine mittelfristige Finanzierung abgeschlossen werden können, zumal in rund zwei Jahren ohnehin ein Systemwechsel zu erwarten ist.
Zusammenfassend gibt es somit keinen zwingenden Grund, der gegen eine weitere Beteiligung des Kantons an den Aufenthaltskosten des Beschwerdeführers in der A.___ sprechen würde.
3.4 Behindertenkonzept des Kantons Bern
3.4.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, das kantonale Behindertenkonzept 2011 bezwecke die «Förderung der Selbstbestimmung und der gesellschaftlichen Teilhabe von erwachsenen Menschen mit einer Behinderung» und sehe einen individuellen Rechtsanspruch auf «die zur Deckung des anerkannten behinderungsbedingten Bedarfs notwendigen Leistungen» vor. Auf der Basis des Behindertenkonzepts sei der «Bericht zur Behindertenpolitik im Kanton Bern im Jahr 2011» erarbeitet worden. Danach sollten insbesondere die Vorgaben und Zielsetzungen des Behindertenkonzepts bereits in den heute bestehenden Versorgungs- und Finanzierungsstrukturen gemäss dem aktuell geltenden SHG Wirkung zeigen. Würde dies erst ab dem Inkrafttreten des künftigen Gesetzes (BLG) realisiert, würde dies im Ergebnis bedeuten, die Verpflichtungen gemäss IFEG während mehr als zehn Jahren nach dessen Inkrafttreten nicht umzusetzen, was offensichtlich eine Missachtung des Bundesrechts darstelle. Bei der Beurteilung und Entscheidung von Einzelfällen sei deshalb den Vorgaben des IFEG Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471 sowie den darauf beruhenden Grundsätzen und Zielsetzungen des Behindertenkonzepts bereits heute bestmöglich Rechnung zu tragen.
3.4.2 Die Vorinstanz vertritt demgegenüber die Auffassung, das Behindertenkonzept stelle keine rechtliche Grundlage dar, sondern lege lediglich die Basis für die Ausgestaltung des Versorgungssystems für erwachsene Menschen mit einer Behinderung im Kanton Bern. Es habe keinen Normcharakter, weshalb der Beschwerdeführer daraus nichts für sich ableiten könne.54
3.4.3 Laut Art. 10 Abs. 1 IFEG erstellt jeder Kanton gemäss Art. 197 Ziff. 4 BV ein Konzept zur Förderung der Eingliederung invalider Personen im Sinne von Artikel 2. Das Konzept enthält u.a. die die Art der Zusammenarbeit mit den Institutionen, die Grundsätze der Finanzierung und die Planung für die Umsetzung des Konzepts (Art. 10 Abs. 2 Bst. c, d und h IFEG). Das Behindertenkonzept des Kantons Bern wurde vom Regierungsrat Anfang 2011 verabschiedet und am 22. Juni 2011 vom Bundesrat genehmigt.55 Das Behindertenkonzept legt die Basis für die Ausgestaltung des Versorgungssystems für erwachsene Menschen mit einer Behinderung im Kanton Bern. Es ist ausgerichtet auf die Ermöglichung und Förderung von Selbstbestimmung und gesellschaftlicher Teilhabe, namentlich in Bezug auf die Lebensbereiche Wohnen, Tagesgestaltung, Arbeit, soziale Kontakte, Gesundheit, Bildung und Freizeit. Das Konzept enthält das Leitbild sowie die strategischen Versorgungsziele und es beschreibt die zentralen Begriffe, Systemelemente sowie Umsetzungsgrundsätze. Anlass für die Erarbeitung des kantonalen Behindertenkonzepts bildet die Übertragung der Aufgabenverantwortung für den Bereich der institutionellen Behindertenhilfe vom Bund an die Kantone. Diese neue Aufgabenzuweisung erfolgte im Rahmen der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) und gilt seit 1. Januar 2008.56
3.4.4 Das kantonale Behindertenkonzept schreibt somit vor, wie die Vorgaben von Art. 197 Ziff. 4 BV und des IFEG im Kanton Bern umgesetzt werden sollen und legt die Basis für die Ausgestaltung des Versorgungssystems für erwachsene Menschen mit einer Behinderung im Kanton Bern. Das Konzept beinhaltet ein Leitbild und richtet sich an den Kanton Bern. Der Einzelne kann daraus keine justiziablen Ansprüche ableiten. Das kantonale Behindertenkonzept stellt somit keine rechtliche Grundlage für den nachgesuchten Leistungsanspruch dar, ist jedoch für die Auslegung der massgebenden Gesetzesbestimmungen heranzuziehen (vgl. nachfolgend Erwägung 3.5.6.4).
54 Verfügung vom 20. Mai 2020, S. 10 55 vgl. https://www.gef.be.ch/gef/de/index/soziales/soziales/behinderung/erwachsene.html 56 Behindertenkonzept S. 4
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3.5 Art der Finanzierung (Objekt-/Subjektfinanzierung); individuelle Bedarfsabklärung
3.5.1 Der Beschwerdeführer verlangt die Erteilung einer Gutsprache für einen Kantonsbeitrag, welcher die gesamten Kosten seiner künftigen Betreuung in der A.___ deckt, sowie die Veranlassung einer individuellen Bedarfsabklärung durch eine neutrale Stelle.57
3.5.2 Die Vorinstanz hält demgegenüber fest, zwar ermögliche das Sozialhilfegesetz neben der Objekt- grundsätzlich auch die Subjektfinanzierung. Bisher sei die Subjektfinanzierung im Bereich erwachsene Menschen mit Behinderung jedoch nicht eingeführt worden. Der Grosse Rat habe diese zwar mit der Verabschiedung des Behindertenkonzepts des Kantons Bern grundsätzlich gutgeheissen, jedoch habe der Regierungsrat keine entsprechenden Ausführungsbestimmungen erlassen. Daher würden Kriterien, wer unter welchen Voraussetzungen Beiträge erhalte und wie die Bedarfsabklärung zu erfolgen habe, fehlen. Eine rechtsgleiche und willkürfreie Beitragsgewährung sei so nicht gewährleistet. Die Subjektfinanzierung im Bereich erwachsene Menschen mit Behinderungen werde nun mit dem BLG umgesetzt. Erst mit dem voraussichtlichen Inkrafttreten des BLG am 1. Januar 2023 bzw. nach Ablauf einer Übergangsfrist liege eine justiziable Rechtsgrundlage für die vom Beschwerdeführer geforderte Subjektfinanzierung vor. 58
3.5.3 Im Kanton Bern finden sich Rechtsgrundlagen für die Leistungen der institutionellen Sozialhilfe im SHG und der SHV59 sowie im StBG60. Im Rahmen der verfügbaren Mittel und der strategischen Vorgaben des Regierungsrates stellt die GSI die erforderlichen Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe bereit (Art. 60 Abs. 1 SHG). Dazu gehören die erforderlichen Angebote für erwachsene Menschen mit einem behinderungs- oder altersbedingten Pflege- und Betreuungsbedarf (Art. 67 Abs. 1 SHG) wie namentlich die Leistungen von Wohn- und Pflegeheimen sowie von Beschäftigungs- und Tagesstätten (Art. 67 Abs. 2 Bst. b und e SHG).
3.5.4 Um die erforderlichen Leistungsangebote bereitstellen zu können, schliesst die Vorinstanz mit Leistungserbringern Leistungsverträge ab (Art. 60 Abs. 2 Bst. a SHG i.V.m. Art. 11 Abs. 2 Bst. e OrV GSI). Die von den Leistungserbringern im Rahmen eines Leistungsvertrages erbrachten Leistungen der institutionellen Sozialhilfe werden vom Kanton oder von den Gemeinden mit Beiträgen an die Leistungserbringer oder an die Leistungsempfänger abgegolten (Art. 74 Abs. 1 i.V.m. Art. 76 Abs. 1 und Art. 25 Abs. 1 SHV). Bei den Beiträgen des Kantons an die Leistungserbringer, die im Auftrag der GSI Leistungen anbieten und erbringen, handelt es sich um Staatsbeiträge (vgl. Art. 3 Abs. 1 und Abs. 3 StBG). Die Gewährung von Staatsbeiträgen setzt voraus, dass für deren Ausrichtung eine genügende Rechtsgrundlage besteht (Art. 7 Abs. 1 Bst. a StBG) und dass die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung
57 vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2020, Rechtsbegehren 2; Replik vom 7. August 2020, S. 1 f. 58 Verfügung vom 20. Mai 2020, S. 10 59 Verordnung vom 24. Oktober 2001 über die öffentliche Sozialhilfe (Sozialhilfeverordnung, SHV; BSG 860.111) 60 Staatsbeitragsgesetz vom 16. September 1992 (StBG; BSG 641.1)
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bietet sowie in der Lage ist, die Bedingungen und Auflagen zu erfüllen (Art. 7 Abs. 1 Bst. c StBG).61 Die Beiträge werden durch Vertrag oder durch Verfügung gewährt (Art. 74 Abs. 2 SHG), die Ablehnung von Beitragsgesuchen erfolgt in jedem Fall mittels Verfügung (vgl. Art. 9 Abs. 3 StBG i.V.m. Art. 25 Abs. 2 SHV).62
3.5.5 Im Rahmen der Objektfinanzierung werden den Leistungserbringern die im Auftrag der GSI erbrachten Leistungen vom Kanton abgegolten (vgl. Art. 75 Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 SHG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 Bst. c StBG). Richtet der Kanton die Beiträge direkt den Leistungsempfängerinnen und Leistungsempfängern für die Inanspruchnahme von institutionellen Leistungsangeboten aus, liegt demgegenüber eine sog. Subjektfinanzierung vor (vgl. Art. 74b SHG).
3.5.6 Aus den Anträgen des Beschwerdeführers geht nicht mit hinreichender Klarheit hervor, ob er die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an die A.___ (Objektfinanzierung) oder an sich selbst (Subjektfinanzierung) verlangt.
3.5.6.1 Soweit er die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an die A.___ beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Im Rahmen der Objektfinanzierung spielt der individuelle Bedarf insoweit eine Rolle, als dass die Vorinstanz im Rahmen der Ausarbeitung der Leistungsverträge mit den Leistungserbringern und der Prüfung des Platzangebotes regelmässig den Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten erhebt und analysiert. (Art. 59 SHG i.V.m. Art. 11 OrV GSI).63 Der individuelle Bedarf des Beschwerdeführers wäre demnach bei der Erhebung des Bedarfs an institutionellen Leistungsangeboten zu berücksichtigen. Der Antrag auf Erweiterung des Angebots und Abschluss eines Leistungsvertrags müsste jedoch von der A.___ als Leistungserbringerin und nicht vom Beschwerdeführer als Leistungsempfänger gestellt werden. Der Beschwerdeführer ist nicht befugt, anstelle der A.___ den Abschluss eines Leistungsvertrags zwischen dieser und der Vorinstanz zu beantragen. Soweit der Beschwerdeführer die Ausrichtung eines die Kosten seines Aufenthalts deckenden Staatsbeitrags an die A.___ beantragt, ist er daher nicht aktivlegitimiert; grundsätzlich ist insoweit nicht auf seine Beschwerde einzutreten.
3.5.6.2 Soweit er die Ausrichtung eines Kantonsbeitrags an sich selbst und die Durchführung einer Bedarfsabklärung beantragt, ist Folgendes festzuhalten: Die GSI gewährt Beiträge an Personen für die Inanspruchnahme von institutionellen Leistungsangeboten, soweit diese nicht mit Betriebsbeiträgen der GSI, mit Leistungen Dritter oder mit Eigenleistungen der Leistungsempfänger finanziert werden können (Art. 74b Abs. 1 SHG; sog. Subjektfinanzierung). Sie gewährt die Beiträge aufgrund einer
61 vgl. dazu Urteil des Verwaltungsgerichts der Kantons Bern vom 4. Februar 2013, Nr. 100.2012.264 E. 4.7
62 Lienhard/Engel/Schmutz, Finanzverwaltungsrecht, in: Müller/Feller (Hrsg.), Bernisches Verwaltungsrecht,
Bern 2013, 15. Kapitel Rz. 162 f.
63 vgl. Vortrag des Regierungsrates an den Grossen Rat zum SHG vom 20. Dezember 2000, S. 16, Erläuterun-
gen zu Art. 9 SHG
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individuellen Bedarfsabklärung durch Verfügung (Art. 74b Abs. 2 SHG). Der Regierungsrat kann Vorschriften erlassen über das Verfahren der Bedarfsabklärung (Art. 74b Abs. 3 Bst. a SHG) und die für die Beitragsgewährung anrechenbaren Kosten (Art. 74b Abs. 3 Bst. b SHG).
3.5.6.3 Art. 74b SHG ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft. Der Vortrag zur indirekten Änderung des SHG vom 19. Mai 2010 hält dazu u.a. Folgendes fest:
Die Finanzierung von Leistungsangeboten der institutionellen Sozialhilfe erfolgt gemäss der heutigen Konzeption des SHG
durch Beiträge an die entsprechenden Leistungserbringer. Grundsätzlich kann die Finanzierung einer bestimmten Leistung
jedoch nicht nur durch Beiträge an die Leistungserbringer, sondern auch durch Beiträge an Leistungsempfänger erfolgen. Mit
den erhaltenen Beiträgen können sich die Leistungsempfänger die entsprechenden Leistungen einkaufen. Diese Form der
Abgeltung von institutionellen Leistungsangeboten ist da sinnvoll und in der Praxis bereits umgesetzt, wo das Versorgungsan-
gebot zu erheblichen Teilen durch in Konkurrenz stehende Institutionen sichergestellt wird und den betreffenden Zielgruppen
die Wahl zwischen verschiedenen Leistungsanbietern derselben Leistung offenstehen soll. Mit einer solchen Leistungsabgel-
tung werden die Kosten der Leistung für die Leistungsempfänger transparent. Dies beeinflusst die Wahl des Leistungserbrin-
gers und fördert insgesamt ein verbessertes Kosten-Leistungs-Verhältnis. Insbesondere im Alters- und Behindertenbereich
wird ein Grossteil der Beiträge des Kantons an die Finanzierung von Wohn- und Pflegeheimaufenthalten bereits in dieser Form
ausgerichtet, allerdings nicht im Rahmen der institutionellen Sozialhilfe, sondern in Form von Ergänzungsleistungen, welche
die Betroffenen mit der notwendigen Kaufkraft ausstatten, um den Aufenthalt zu finanzieren. Im Rahmen der durch die Neuge-
staltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kanton (NFA) zu erarbeitenden (und vom zustän-
digen kantonalen Organ zu verabschiedenden und vom Bundesrat zu genehmigenden) Konzeptionen der Bereiche Erwach-
sene Behinderte und Sonderpädagogik müssen auch die zukünftigen Finanzierungsformen und -ströme der jeweiligen Leis-
tungen geregelt werden. Im Bereich der institutionellen Sozialhilfe soll die Möglichkeit geschaffen werden, um – analog zu den
Ergänzungsleistungen – Personen mit einem ausgewiesenen Bedarf an institutionellen Leistungsangeboten mit der notwendi-
gen Kaufkraft zur Finanzierung einer bestimmten Leistung ausstatten zu können. Die Einführung der Subjektfinanzierung muss
sorgfältig vorbereitet werden. Insbesondere müssen Qualitätsvorgaben eingehalten werden. Gleichzeitig müssen die ausge-
richteten Beiträge eine faire Abgeltung der Leistungserbringer ermöglichen.64
3.5.6.4 Dem Behindertenkonzept des Kantons Bern lässt sich dazu Folgendes entnehmen:
Sofern es zur Gewährleistung eines bedarfsgerechten und regional ausgewogenen Leistungsangebots notwendig ist, kann der
Kanton im Rahmen von flankierenden Massnahmen mit Leistungserbringenden Leistungsvereinbarungen abschliessen. Die
Zusammenarbeit des Kantons mit den Leistungserbringenden orientiert sich an einem teilhabe- und bedarfsorientierten Ver-
sorgungssystem. Mittels der Subjektfinanzierung von anerkannten Leistungen wird eine bessere Koordination von Angebot
und Nachfrage beziehungsweise eine verstärkte Bedarfsorientierung bei der Angebotsgestaltung angestrebt. Aufgabe des
Kantons ist es, im Rahmen seiner Aufsichts- und Steuerungsfunktion eine quantitativ und qualitativ angemessene, regional
ausgewogene und wirksame Versorgung zu gewährleisten.65
64 Vortrag zur indirekten Änderung des SHG vom 19. Mai 2010, S. 37 f., Vorbemerkungen zu den Artikeln 74 bis 74c 65 Behindertenkonzept S. 22.
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Die Ausrichtung von kantonalen Beiträgen erfolgt so weit als zweckmässig und möglich als Subjektfinanzierung. Dies bedeutet,
dass sich die Abgeltung von anerkannten Leistungen nach dem individuell festgesetzten Leistungsanspruch von erwachsenen
Menschen mit einer Behinderung bemisst und in Form eines Subjektbeitrags an die Leistungsbeziehenden oder ihre gesetzli-
che Vertretung ausgerichtet wird. Die Subjektfinanzierung erweist sich insbesondere dann als geeignete Finanzierungsform,
wenn sie eine zentrale Voraussetzung zur Ermöglichung von Selbstbestimmung und Teilhabe darstellt. Die Vergütung kann
dabei sowohl in Form eines Geldbetrags als auch in Form von Kostengutsprachen beziehungsweise Gutscheinen gewährt
werden. Die Subjektfinanzierung ist an den Bezug der dafür vorgesehenen Leistungen gebunden. Die Höhe des Subjektbei-
trags wird entsprechend dem ermittelten individuellen behinderungsbedingten Bedarf anhand von Normkosten für anerkannte
Leistungen ermittelt und als Pauschale festgelegt. Die Normkosten sind dabei so bemessen, dass sie für den Bezug von
bedarfsgerechten und wirtschaftlich erbrachten Leistungen kostendeckend sind. Die Gewährung eines Subjektbeitrags erfolgt
subsidiär zu allfälligen weiteren finanziellen Zuwendungen anderer Leistungsfinanzierenden an die behinderungsbedingten
Kosten. Der Kanton Bern gewährleistet dabei, dass erwachsene Menschen mit einer Behinderung aufgrund der Inanspruch-
nahme der zugesprochenen Leistungen keine Sozialhilfe benötigen.66
Mit dem Übergang zu einem bedarfsorientierten kantonalen Versorgungssystem ist ein grosser Veränderungsprozess für alle
Beteiligten verbunden. Die Einführung des neuen Versorgungssystems erfolgt daher schrittweise und gemeinsam mit den
betroffenen Akteuren. Rechnung getragen wird dabei insbesondere den behinderungsbedingt unterschiedlichen Bedürfnissen
der erwachsenen Menschen mit einer Behinderung, den unternehmerischen Bestrebungen der Leistungserbringenden, den
Anliegen der kantonalen Behindertenorganisationen sowie den rechtlichen, qualitativen und finanziellen Rahmenbedingungen
des Kantons Bern. Die Voraussetzungen für eine Subjektfinanzierung von kantonalen Beiträgen werden im Entwurf des Re-
gierungsrats zur Änderung des Sozialhilfegesetzes (im Zusammenhang mit der Revision des Gesetzes über den Finanz- und
Lastenausgleich, FILAG) geschaffen. Der Kanton Bern klärt den weiteren gesetzgeberischen Handlungsbedarf ab. Der Über-
gang zu einem bedarfsorientierten kantonalen Versorgungssystem soll - abgesehen von Einführungskosten - grundsätzlich
kostenneutral erfolgen. Durch den schrittweisen Vollzug des Systemwechsels, welcher sich an den heute vorhandenen Mitteln
orientiert, wird dieser Vorgabe Rechnung getragen.67
3.5.6.5 Der Regierungsrat hat bis anhin die in Art. 74b Abs. 3 SHG enthaltene Ermächtigung für den Erlass von Ausführungsbestimmungen nicht wahrgenommen. Künftig will der Kanton Bern jedoch erwachsene Menschen mit einer Behinderung bei der selbstbestimmten Lebensgestaltung unterstützen und ihnen ermöglichen, am gesellschaftlichen Leben teilzuhaben. Diese Ziele sollen mit dem neuen Gesetz über die Leistungen für Menschen mit Behinderungen (BLG) umgesetzt werden. Es umfasst die Umstellung des behindertenbedingten Betreuungsbedarfs von der heutigen Pauschalabgeltung von Institutionen hin zur Finanzierung des individuellen Betreuungsbedarfs von Menschen mit Behinderungen. Zur Ermittlung des gesamten behinderungsbedingten Betreuungsbedarfs wird neu die Abklärungsmethode des «individuellen Hilfeplans» (IHP) zum Einsatz kommen. Der IHP wird seit über
66 Behindertenkonzept S. 24 67 Behindertenkonzept S. 25 ff.
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zehn Jahren in verschiedenen deutschen Bundesländern und Kantonen der Schweiz erfolgreich eingesetzt. Er ermittelt den Betreuungsbedarf unter Berücksichtigung der medizinischen Diagnosen sowie der funktionalen Beschreibungen und beurteilt den Menschen mit Behinderung in der Wechselwirkung zu seiner Umwelt. Der IHP erhebt dialogisch den Unterstützungsbedarf eines Menschen mit Behinderung und zwar als handelndes, selbstbestimmtes und gleichberechtigtes Mitglied der Gesellschaft. Am 22. Juni 2020 wurde die Vernehmlassung eröffnet. Die GSI geht aktuell davon aus, dass das Gesetz per 1. Januar 2023 in Kraft tritt.68
3.5.6.6 Art. 74b SHG stellt somit zwar grundsätzlich eine Rechtsgrundlage für die Ausrichtung von Beiträgen an Leistungsempfänger dar. Jedoch wurde die Subjektfinanzierung im Kanton Bern bis anhin noch nicht umgesetzt und es fehlen insbesondere Ausführungsbestimmungen, die in allgemeinabstrakter (und damit rechtsgleicher Weise) festlegen, nach welchen Kriterien Beiträge an die Leistungsempfänger zu gewähren und nach welchen Kriterien die Bedarfsabklärung i.S.v. Art. 74b Abs. 2 SHG durchzuführen wären. Aus dem Legalitätsprinzip ergibt sich, dass der Rechtssatz, auf den sich die Verfügung stützt, genügend bestimmt sein muss, so dass das Handeln der Verwaltungsbehörden im Einzelfall voraussehbar und rechtsgleich ist. Blankettermächtigungen, die den Behörden völlig freie Hand lassen und sie dazu ermächtigen, von Fall zu Fall zu entscheiden, sind unzulässig. Die Anforderungen an die Bestimmtheit des Rechtssatzes ergeben sich aus der rechtsstaatlichen Funktion des Gesetzmässigkeitsprinzips, nämlich aus der Forderung nach Vorhersehbarkeit des staatlichen Handelns und der rechtsgleichen Behandlung. Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts muss das Gesetz so präzise formuliert sein, dass der Bürger sein Verhalten danach einrichten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen kann.69 Dementsprechend hält das Behindertenkonzept des Kantons Bern fest, der Übergang zu einem bedarfsorientierten kantonalen Versorgungssystem stelle einen grossen Veränderungsprozess für alle Beteiligten dar und müsse daher schrittweise und gemeinsam mit den betroffenen Akteuren erfolgen, wobei den rechtlichen, qualitativen und finanziellen Rahmenbedingungen des Kantons Bern Rechnung zu tragen sei. Dem Vortrag zur indirekten Änderung des SHG vom 19. Mai 2010 lässt sich entnehmen, dass die Einführung der Subjektfinanzierung sorgfältig vorbereitet werden müsse, wobei insbesondere Qualitätsvorgaben einzuhalten seien und die ausgerichteten Beiträge eine faire Abgeltung der Leistungserbringer ermöglichen müssten.
68 Medienmitteilung der GSI vom 22. Juni 2020, einsehbar unter: https://www.be.ch/portal/de/index/mediencenter/medienmitteilungen.meldungNeu.html/portal/de/meldungen/mm/2020/06/20200619_1037_mehr_selbstbestimmungfuermenschenmitbehinderungen?utm_source=rss&utm_medium=Medienmitteilungen&utm_campaign=Mehr+Selbstbestimmung+f%C3%BCr+Menschen+mit+Behinderungen 69 Häfelin/Müller/Uhlmann, a.a.O., Rz. 342 f., mit Hinweisen auf BGE 109 Ia 273, 283, 139 I 280, 284; 138 IV 13, 20; 136 II 304, 324 ff.; 136 I 87, 91 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471
3.5.7 Für die Ausrichtung einer Abgeltung an den Beschwerdeführer fehlt es damit (noch) an einer genügend bestimmten Rechtsgrundlage. Art. 74b SHG genügt für sich allein den Anforderungen an die Bestimmtheit eines Rechtssatzes nicht und ist nicht geeignet als Rechtsgrundlage für die Durchführung einer individuellen Bedarfsabklärung und die Ausrichtung eines Staatsbeitrags an den Beschwerdeführer.
3.6 Zwischenergebnis
Als Zwischenergebnis ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das IFEG einen justiziablen Anspruch hat auf eine Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer anerkannten Institution hat, die seinen Bedürfnissen in angemessener Weise entspricht. Die A.___ ist eine solche Institution; sie ist anerkannt und gewährleistet seit Jahren eine den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angemessene Betreuung.
Der Vorinstanz kommt bei der Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben (Bereitstellung eines bedürfnisgerechten Angebotes, Kostenbeteiligung) ein gewisses Ermessen zu. Der Beschwerdeführer wird seit 2013 in der Erwachsenenwohngruppe der A.___ betreut. Dabei handelt es sich um eine klare Ausnahme, welche im vorliegenden Einzelfall jedoch gut funktioniert. In den Jahren 2019 und 2020 hat die Vorinstanz mit der A.___ zwei auf die Betreuung des Beschwerdeführers zugeschnittene Leistungsverträge abgeschlossen, eine einzelfallbezogene Finanzierung ist somit grundsätzlich möglich. Gesetzliche Bestimmungen, die dem Abschluss eines Einzelleistungsvertrags entgegenstehen würden, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es gesetzliche Vorgaben, wonach eine Kostenbeteiligung des Kantons die Qualifizierung als KBS-Platz voraussetzen würde. Zudem erfolgt voraussichtlich auf den 1. Januar 2023 ein Wechsel vom aktuell (noch) geltenden System der Objektfinanzierung zum System der Subjektfinanzierung. Damit ist vorliegend kein Grund ersichtlich, weshalb sich der Kanton nicht an Aufenthalts- und Betreuungskosten des Beschwerdeführers in der A.___ beteiligen sollte.
Jedoch ist derzeit grundsätzlich weder eine Objektfinanzierung (mangels Aktivlegitimation) noch eine Subjektfinanzierung (mangels genügend bestimmter Rechtsgrundlagen) möglich. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gestützt auf das IFEG einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an seinen Aufenthalt in einer seinen Bedürfnissen angemessenen Institution hat, dass die A.___ eine solche Institution ist, dass er schon seit dem Jahr 2013 in der A.___ betreut wird und dass ab Januar 2023 ein Systemwechsel im Kanton Bern zu erwarten ist, drängt sich im vorliegenden Fall die folgende (pragmatische) Lösung auf: Die bisherige Art der Finanzierung, d.h. die direkte Auszahlung der Kostenbeteiligung an die A.___, ist bis auf weiteres fortzuführen. Hierbei spielen auch prozessökonomische Überlegungen eine Rolle: Bei einem rein formaljuristischen Entscheid wäre zu erwarten, dass sich die vorliegende Angelegenheit in die Länge ziehen würde, ohne dass innert nützlicher Frist eine akzeptable Lösung für die Beteiligten gefunden werden könnte.
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Aus diesen Gründen erweist sich bis auf weiteres die Weiterführung der bisherigen Objektfinanzierung als sachgerechteste und zielführendste Lösung. Die Kostenbeteiligung muss jedoch verhältnismässig sein und das Gleichbehandlungsgebot respektieren. Nachfolgend ist daher über die Höhe der Kostenbeteiligung zu befinden.
3.7 Höhe der Kostenbeteiligung
3.7.1. Die Vorinstanz bringt vor, bei den maximal abgegoltenen Kosten von CHF 800.00 pro Tag (Vollkosten pro Platz) handle es sich um eine langjährige Verwaltungspraxis, die seit der Schaffung der KBS-Plätze im Jahr 2012 ohne Ausnahmen Bestand habe. Die Praxis stütze sich auf die Artikel 8, 9 und 5 BV. Die Änderung einer bestehenden Praxis sei mit der Rechtsgleichheit nur dann vereinbar, wenn ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprächen, die Änderung einer Anpassung der behördlichen Praxis Rechnung trage und die Änderung in grundsätzlicher Weise und nicht als singuläre Abweichung erfolge. In allen bisherigen Fällen seit der Einführung der KBS-Plätze habe der Betrag von CHF 800.00 pro Tag für einen Betreuungsplatz zu deren vollumfänglichen Kostendeckung ausgereicht – auch betreffend die Betreuung von Menschen, die einen höheren Betreuungsaufwand als der Beschwerdeführer hätten. Es gebe somit keine ernsthaften und sachlichen Gründe, von dieser Praxis abzuweichen. Eine singuläre, auf seinen Einzelfall bezogene Änderung der bestehenden Verwaltungspraxis, wie der Beschwerdeführer sie verlange, widerspreche dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Sein Betreuungsbedarf sei zwar hoch, jedoch nicht als derart hoch oder einzigartig zu betrachten, dass jegliche Abweichungen von vergleichbaren Situationen zulässig wären. Insbesondere im Hinblick auf andere Personen mit vergleichbaren oder schwerwiegenderen Beeinträchtigungen im Kanton Bern würde eine Einzelfalllösung in krasser Weise gegen die Gebote des verhältnismässigen und rechtgleichen Handelns des Staates verstossen. Es gäbe andere Menschen mit mehrfachen Behinderungen und komplexen Verhaltensweisen im Kanton Bern, welche ebenfalls einen hohen Unterstützungsbedarf und ein stark individuell ausgerichtetes Betreuungssetting benötigen und im Rahmen des KBS-Systems einen für sie angemessenen und geeigneten Platz im Kanton Bern gefunden hätten. Im Zuge dessen stellt sich die Situation des Beschwerdeführers sowohl von seinen persönlichen Umständen wie auch vom gebotenen Betreuungsaufwand her nicht als einmalig dar.70
3.7.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, obschon die Vorinstanz sämtliche Beurteilungen und Prognosen von Ärzten und weiteren Fachpersonen systematisch ignoriere und selber keine Fachberichte eingeholt habe, masse sie sich die Aussage an, andere Menschen würden einen höheren Betreuungsaufwand als er aufweisen. Diese auf keinerlei Grundlagen gestützte Aussage
70 Verfügung vom 20. Mai, S. 9 Ziff. 9 und S. 11 Ziff. 12
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mute geradezu willkürlich an und missachte Art. 9 BV. Es sei unhaltbar, dass die Vorinstanz vorliegend einen Maximalbetrag von CHF 800.00 pro Tag ohne weiteres als ausreichend bezeichne. Der Beschwerdeführer habe gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer seinen Bedürfnissen in angemessener Weise entsprechenden Institution. Diese Angemessenheit lasse sich nicht abstrakt, sondern stets nur anhand der Gegebenheiten des konkreten Einzelfalls beurteilen. Deshalb könne es im Einzelfall auch geboten sein, für die Betreuung von Menschen mit einem ausgeprägten Bedarf einen Betrag von mehr als CHF 800.00 pro Tag zur Verfügung zu stellen. Der Bericht der A.___ vom 8. Juni 2020 erläutere sehr anschaulich den gebotenen Aufwand und die im Alltag konkret erforderlichen Massnahmen für die angemessene Betreuung des Beschwerdeführers. Er lasse auch erkennen, weshalb diese Betreuung mit einem Betrag von CHF 800.00 nicht gewährleistet sei. Die Plafonierung des Kostenbeitrags des Kantons ohne Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten im Einzelfall verletze das Verhältnismässigkeitsprinzip, weil eine Prüfung der Zweck-Mittel-Relation unterlassen werde und eine Beurteilung der Angemessenheit gar nicht möglich sei. Trotz wiederholter Aufforderung vermöge die Vorinstanz bis heute keine Rechtsgrundlage für die Begrenzung des Kostenbeitrags des Kantons zu nennen. Der blosse Verweis auf eine Verwaltungspraxis verletze das Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 2 BV). Die Kostenbeitragsbegrenzung sei auch nicht durch die Rechtsgleichheit geboten: Rechtsgleichheit bedeute nicht Schematismus. Die Anwendung einer fixen Obergrenze widerspreche dem Gebot der rechtsgleichen Behandlung. Im Gegenteil verlange die allgemein bekannte Formulierung des Bundesgerichts, dass «Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich» behandelt werde. Dieses Gebot werde somit verletzt, wenn rechtliche Unterscheidungen getroffen würden, für die ein vernünftiger Grund in den bestehenden Verhältnissen nicht ersichtlich sei, oder wenn Unterscheidungen unterlassen würden, die sich aufgrund der Verhältnisse aufdrängen würden.71
3.7.3. Der Beschwerdeführer hat gegenüber dem Kanton einen Anspruch auf Kostenbeteiligung an den Aufenthalt in einer Institution, die seinen Bedürfnissen in angemessener, nicht jedoch in optimaler Weise entspricht. Bei der Konkretisierung des Begriffes der Angemessenheit kommt der Vorinstanz Ermessen zu. Unter Ermessen versteht man einen Handlungsspielraum, den der Gesetzgeber den Verwaltungsbehörden bei der Anordnung von Rechtsfolgen einräumt. Ermessen verschafft der Verwaltung die Möglichkeit, sich unter mehreren rechtlich zulässigen Handlungsalternativen für jene zu entscheiden, die optimal auf den Einzelfall passt.72 Auch wo der Gesetzgeber Ermessen zugesteht, darf die Behörde damit nicht nach Belieben verfahren. Gegenteils ist Ermessen immer pflichtgemäss, d.h. verfassungs- und gesetzeskonform auszuüben. Willkürverbot, Gleichbe-
71 Beschwerde vom 12. Juni 2020, S. 15 ff. Ziff. 9 72 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 3 ff.
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handlungsgebot und Verhältnismässigkeit sind selbstverständliche Begleiter der Ermessensbetätigung; darüber hinaus ist besonderes Augenmerk auf Sinn und Zweck der gesetzlichen Ordnung und die dort angelegten öffentlichen Interessen zu richten. «Freies» Ermessen gibt es nicht.73 Wird das Ermessen nicht pflichtgemäss ausgeübt, kann dies – je nach Schwere des Fehlers – blosse Unangemessenheit bedeuten oder aber Rechtswidrigkeit.74
3.7.4. Nach dem Grundsatz der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) ist Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Dieser Grundsatz ist nicht verletzt, wenn hinsichtlich vergleichbarer Sachverhalte rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für die ein sachlicher Grund ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidungen unterschiedlicher Sachverhalte unterlassen werden, wenn hierfür sachliche Gründe bestehen. Dabei kann die Frage, ob eine Gleich- bzw. Ungleichbehandlung durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist, je nach gesetzgeberischer Zielsetzung unterschiedlich beantwortet werden. Der Gleichheitssatz in der Rechtsanwendung wird verletzt, wenn eine Behörde ‒ vorab bei der Konkretisierung unbestimmter Rechtsbegriffe oder der Ausübung von Ermessen ‒ vergleichbare Verhältnisse ohne sachlichen Grund unterschiedlich bzw. unterschiedliche Verhältnisse ohne sachlichen Grund gleich beurteilt. Dabei ist nicht erforderlich, dass die zu vergleichenden Sachverhalte absolut identisch sind, sondern es genügt, wenn die entscheidwesentlichen Elemente übereinstimmen. Der Grundsatz der Gleichbehandlung greift zudem nur, wenn dieselbe Behörde die Angelegenheit beurteilt.75
3.7.5. Eine Praxis kann geändert werden, wenn sich erweist, dass das Recht bisher unrichtig angewendet worden ist. Die Änderung einer bestehenden Praxis ist mit dem Rechtsgleichheitsgebot ‒ und mit dem Gebot des Handelns nach Treu und Glauben ‒ vereinbar, wenn kumulativ ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, die Änderung in grundsätzlicher Weise erfolgt, ein überwiegendes Interesse an der künftigen und als richtig erkannten Rechtsanwendung besteht und die Praxisänderung zu keinem Verstoss gegen Treu und Glauben führt.76
3.7.6. Die Vorinstanz hat hinsichtlich der Finanzierung von KBS-Plätzen seit 2012 eine ständige Praxis. Danach werden pro Aufenthaltstag inkl. Spitaltage Nettobetriebskosten von max. CHF 800.00 anerkannt.77 Es fragt sich, ob diese Praxis rechtmässig ist und insbesondere dem Rechtsgleichheitsgebot entspricht.
73 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 11 74 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 26 Rz. 13 ff. 75 Waldmann/Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, Zürich - Basel - Genf 2019, Rz. 84 und 93 76 Waldmann/Wiederkehr, a.a.O., Rz. 94, mit Hinweis BGE 137 V 133 E. 6.1 77 Strategie und Konzept der GSI zur Gewährleistung der Versorgung bei äusserst anspruchsvollen Platzierungen von Menschen mit Behinderungen, S. 13 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471
3.7.6.1 Der Beschwerdeführer hat unbestrittenermassen einen sehr hohen Unterstützungs- und Betreuungsbedarf und Anspruch auf eine diesem Bedarf angemessenen Betreuung. Die A.___ führt die Mehrkosten von rund CHF 220.00 pro Tag (im Vergleich zu einer KBS-Platzierung) darauf zurück, dass der Beschwerdeführer eine starke Autismus Spektrums Störung habe, gepaart mit selbstund fremdverletzenden Verhaltensweisen. Er benötige rund um die Uhr, d.h. während 14 Stunden pro Tag, eine 1:1-Betreuung, einen durchstrukturierten Tagesablauf und die permanente Präsenz einer stabilen Betreuungsperson, welche ihm die nötige Sicherheit gebe. Hauptpfeiler seiner Tagesstruktur seien immer wiederkehrende und angeleitete und strukturierte Beschäftigungen (Brot backen, Kochen, Geschirrspüler ein- und ausräumen, Pet/Glas entsorgen, Puzzle machen, Tischdecken, besuchen unterschiedlicher Therapien, Einkaufen, Arbeiten in einem Reitstall, TEACCH-Aufgaben ausführen) und körperliche Betätigung (er habe einen sehr grossen Bewegungsdrang und benötige körperliche Aktivitäten wie Velofahren, Reiten, Waldspaziergänge oder schwimmen). Entfalle die 1:1-Betreuung durch eine bekannte und verlässliche Betreuungsperson, werde er angespannt und es komme zu Gewalteskalationen. Sei hingegen die erforderliche Betreuung mit stabilen Bezugspersonen gewährleistet und könne die ihm bekannte Tagesstruktur eingehalten werden, sei er ein fröhlicher junger Mann; sich anbahnende Eskalationen könnten zumeist frühzeitig erkannt und abgewandt werden. Er könne bestenfalls dreimal pro Tag während rund 15 Minuten selbständig in seinem Zimmer Musik hören, mit einer für ihn zuständigen Betreuungsperson in Hörweite, alle anderen Sequenzen würden eine 1:1-Begleitung erfordern. Er zeige bei Verunsicherung oder Anspannung zum Teil massive selbst- und fremdverletzende Verhaltensweisen. Daher müsse während des Tages jederzeit eine zweite Person als Unterstützung zur primären Betreuungsperson vor Ort sein. Aufgrund der Heftigkeit der Eskalationen seien zuweilen drei Personen erforderlich, um die Gefährdungssituation (für Mitarbeitende und Klienten) abzuwenden. Der Beschwerdeführer reagiere erfahrungsgemäss nicht auf Medikation, im Gegenteil werde er instabiler und die Eskalationen würden häufiger und schwerer zu deeskalieren. Es gebe bis heute kein Notfallmedikament, dass die erwünschte Wirkung zeige. Er habe in den letzten Jahren grosse Fortschritte in der Kommunikation, d.h. dem Äussern der eigenen Bedürfnisse, gemacht. Dadurch und durch die stetige Professionalisierung des Teams der Erwachsenenwohngruppe in der Betreuung von Klienten, welche höchst anspruchsvolle Betreuung benötigen (Teamweiterbildungen in Gewaltprävention und Umgang mit Gewalt; Fachberatungen etc.), sowie durch langjährige stabile Beziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und den Mitarbeitenden habe der Tarif bzw. die Kosten pro Kalendertag in den letzten Jahren sukzessive gesenkt werden können (2018 Schul- und Wohnkosten von CHF 1'611.00/Kalendertag; 2019 Tarif von CHF 1'133.00/Kalendertag; 2020 Tarif von CHF 1'023.00/Kalendertag). Inwiefern eine weitere Tarifsenkung möglich sein werde, sei heute nicht Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471 abschätzbar. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es aus ihrer Sicht nicht möglich, den Beschwerdeführer zu einem Tarif von CHF 800.00 pro Kalendertag zu betreuen.78
3.7.6.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, der Betreuungsbedarf des Beschwerdeführers sei nicht als derart hoch oder einzigartig zu betrachten, dass jegliche Abweichungen von vergleichbaren Situationen zulässig wären. Sie untermauert ihre Argumentation mit folgendem Vergleich mit drei Personen, die ebenfalls eine Diagnose im Bereich Autismus-Spektrum-Störung haben und einen anhaltend hohen Betreuungsbedarf aufweisen:79 1) K.___, Jg. 1964, seit 2017 auf einem KBS-Platz, Diagnosen: schwere autistische Störung, paranoide Schizophrenie, mittelgradige Intelligenzstörung mit deutlicher autoaggressiver und fremdaggressiver Verhaltensstörung.
«K.___bewohnt ein eigenes Studio und wird von ihrer Begleitperson engmaschig begleitet. Wechsel der Ansprechpersonen werden vermieden. Sie hat eine feste Tagesstruktur, die ihr in guten Phasen ein hohes Mass an Selbstwirksamkeit und Orientierung ermöglicht. Auch in schlechten Phasen bietet sie Überblick und Verlässlichkeit im Alltag und hilft ihr sich immer wieder zu stabilisieren. Einzelbegleitete Sequenzen wechseln sich in einem eng getakteten Rhythmus mit unbegleiteten Sequenzen ab. Während der unbegleiteten Sequenzen kann sie sich via Gegensprechanlage des Kontaktes zur Begleitperson versichern. »
«Alle Sequenzen sind einzelbegleitet. Innerhalb der begleiteten Zeitfenster legen sie und ihre Begleitperson aufgrund ihrer emotionalen Verfassung fortlaufend fest, wann sie die oben aufgeführten Handlungen starten kann. Die Handlungssequenzen dauern oft zwischen 10 -20 min.»
«K.___ benötigt nach wie vor eine aufmerksame und minuziöse Begleitung, die ihre Aufmerksamkeit ausschliesslich auf sie richten muss, um erste Anzeichen einer Reizüberforderung zu erkennen und deeskalierend umzulenken. Kann dies nicht gewährleistet werden, sind nicht steuerbare Kontrollverluste mit Gefahren für sich und andere vorrausehbar. Kontrollverluste finden häufig nach erfolgreich erlebten gemeinsamen Tätigkeiten statt. Diese richten sich entweder gegen die Einrichtung der Wohnung und das Mobiliar. Oder gegen die anwesende Begleitperson, in Form von Treten, an den Haaren reissen, ins Gesicht fassen. In diesen Momenten zieht sich die Begleitperson sofort zurück. Verbale Eskalationen gegenüber den Begleitern finden täglich mehrmals statt.»
2) L.___, Jg. 1978, seit 2013 auf einem KBS-Platz, konstant im 1:1- oder 1:2-Begleitung bei allen Aktivitäten und Begegnungen, nur im Zimmer ohne Begleitung, Essensituationen 1:1 oder 1:2 je nach Situation, auf der Gruppe 1:1 oder 1:2, keine Gruppenaktivitäten mit tieferem MA Schlüssel. Diagnosen: Atypischer Autismus mit Verhaltensstörungen, geistige Behinderung, fehlende Prosodie, nicht bewusste Fremdaggression -> Sachaggressiv sowie chronische Bursitis olecrani.
«Bewohner mit atypischer Autismus-Spektrum-Störung. Keine verbale Sprache. Er kann mit Hilfe von TEACCHi und Piktogrammen kommunizieren. Benutzt eine "Fertig-Geste" und eine "Ja-Geste". Er hat eine körperliche Unruhe, die sich so steigern kann, dass er Sachen wirft oder zerstört. Auftreten von Angst- und Panikattacken mit Aggressionen und Agitationszuständen. Er benötigt Unterstützung bei grundpflegerischen Bedürfnissen. Der BW hat kein Gefahrenbewusstsein,
78 Schreiben der A.___vom 8. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 3) 79 «Drei Darstellungen von Personen auf KBS-Plätzen mit Autismus-Spektrum-Störung» vom 17. November 2020
Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471
daher ständige Begleitung durch Mitarbeiter. BW braucht einen klar strukturierten Tagesablauf, damit er die nötige Sicherheit hat und weniger Aggressionen zeigt. Bei wenig Tagesstruktur nehmen die Aggressionen stark zu.»
«BW schlägt plötzlich und stark, mit flacher oder geballter Hand auf Schulter, Kopf, Rücken von MA. Dieses Verhalten wird beobachtet, seit BW in der Institution wohnt. MA ist überrascht, da es keine wirklich erkennbaren Vorzeichen bei Gestik/ Mimik des BW gibt. Einzig, bei Änderung der Tagesstruktur kommt dieses Verhalten beim BW zum Vorschein. Es ist schwer bis unmöglich einzuschätzen, weshalb BW diese Verhaltensweise zeigt, da sie meistens affektiv/impulsiv vorkommt. BW zeigt dieses Verhalten 3 - 10 Mal pro Tag.»
«Fazit per 01.12.2018: Anlässlich des Controllinggesprächs vom 14.01.2019 weisen die Verantwortlichen der Institution darauf hin, dass die Tages- und Wochenstruktur B.Z. beieinander halte. Er brauche, dass alles gleichbleibe. Bei der kleinsten Veränderung (zum Beispiel, wenn jemand von der Geschäftsleitung zu Besuch komme) kippe L.___, er werde aus der Bahn geworfen und gebe das dann ans Team weiter. Ein Leben ausserhalb des KBS-Settings erscheine unvorstellbar.»
«Fazit per 01.12.2019: MA beobachten, dass BW Einverständnis bei den Massanahmen / Interventionen gibt, indem sie diese durchführen können, Bsp. BW beruhigt sich nach der Eskalation s. auch RADAR. Es ist sehr wichtig die ausgearbeitete Tagesstruktur einzuhalten -> vermittelt BW Sicherheit, wie auch Stabilität im Alltag. Weitere, neue Beschäftigung-Settings sind nur bedingt gegeben und muss in sehr kleinen Schritten eingeführt werden. (Förderung Individualität). Die Familie möchte, dass er weiterhin auf dem KBS-Platz bleibt.»
3) M.___, Jg. 1996, seit 2015 auf einem KBS-Platz, konstant in 1:1- oder 1:2-Begleitung bei allen Aktivitäten und Begegnungen. Nur im Zimmer ohne Betreuung. Diagnosen: Intelligenzminderung mit deutlicher Verhaltensstörung, tiefgreifende Entwicklungsstörung mit schwerer Spracherwerbsstörung, Autismus Dolichoureter links und Megaureter rechts mit Ureterotomie und Ureterreduktion links.
«Sachaggressionen mit Schäden: Geschirr, packen, festkrallen und zerreissen von Kleidern, etc. Fremdaggressionen: Mit Händen stossen, mit dem ganzen Körper an Drittperson stossen (Bodycheck), kratzen und treten. Folgeschäden: Kratzspuren, Hämatome und Schmerzen. Selbstaggressionen: Mit seinem Kopf oder mit seiner Hand an die Wand schlagen, Sprünge gegen die Wand mit Folgeschäden, wie blaue Flecken blutige Wunden an Kopf, Händen und Beinen, sich blutig kratzen. Schmieren mit Kot und Urin.»
«Rennt gezielt, mit grosser Kraft auf Wände zu, schlägt mit dem Kopf mehrmals dagegen. Dieses Verhalten kann durch MA kaum gestoppt werden. Das Verhalten baut sich steigernd auf und endet in Impulsdurchbrüchen. Es wird durch BW auch als „instrumentalisierende Massnahme" benutzt. Dies zeigt sich, wenn BW wenig Aufmerksamkeit geschenkt wird, oder er zu einer Änderung in seiner Handlung aufgefordert wird. Wie beispielsweise Hände bei Küchenarbeiten aus der Hose nehmen, Tisch gründlicher reinigen oder Gemüse kleiner schneiden. BW zeigt danach oft, dass er Kopfschmerzen hat. Bei Versuchen, dieses Verhalten zu stoppen reagiert BW mit verstärktem beschriebenem Verhalten. Das Verhalten zeigt BW alle 2 Wochen»
«Gezielte Faustschläge gegenüber Personen, von oben auf den Kopf. Wenn MA die Schläge blockiert, abwehrt oder die Faust festhält, schlägt BW mit der anderen massiver zu.»
3.7.6.3 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 14. Dezember 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, die drei «Darstellungen» seien nicht hilfreich, jedenfalls fehle ein Erkenntnisgewinn, wenn es darum gehe, ob bzw. wann er umplatziert werden könne. Die drei «Darstellungen» würden erkennen lassen, wie anspruchsvoll und personalintensiv die Betreuung von Menschen mit komplexen Mustern von Stärken und Schwächen sei. Insofern sei ihre Situation mit jener des Beschwerdeführers Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471 vergleichbar. Über diese allgemeine Feststellung auf hohem Abstraktionsniveau hinaus sei das Anstellen von Vergleichen in der vorliegenden Art und Weise jedoch höchst problematisch, da die drei beschriebenen Personen in verschiedenster Hinsicht nicht mit dem Beschwerdeführer vergleichbar seien. Ihre Diagnosen würden sich deutlich von der Situation des Beschwerdeführers unterscheiden. Die Schlussfolgerungen, dass alle Menschen mit Autismus eine gleiche Betreuung benötigen würden, sei falsch. Sodann würden bei allen drei Vergleichspersonen Medikamente eingesetzt. Dies sei beim Beschwerdeführer nicht möglich, weshalb in seinem Fall eine verstärkte sozialpädagogische Betreuung und Begleitung unumgänglich sei. Er bedürfe einer 1:1-Betreuung während 14 Stunden pro Tag. Es gäbe keine Hinweise dafür, dass bei den drei Vergleichspersonen eine vergleichbare Betreuungsintensität bestehe. Auch das Ausmass an Selbständigkeit im Allgemeinen sei unterschiedlich, so sei der Beschwerdeführer im Gegensatz zu K.___ nicht in der Lage, ein eigenes Studio zu bewohnen. Keine relevante Vergleichbarkeit bestehe zudem hinsichtlich des Alters: Der Beschwerdeführer sei 21 Jahre alt, während die Vergleichspersonen L.___. 42-jährig und K.___. 56jährig seien. Dieses Kriterium sei insbesondere deshalb von hoher Bedeutung, weil beim Beschwerdeführer angesichts seines Alters bei einer unveränderten Weiterführung der bestehenden Betreuungssituation nach wie vor günstige Perspektiven für seine weitere persönliche Entwicklung beständen. Entscheidend seien die Entwicklungschancen am bestehenden Betreuungsort sowie die zu erwartende Entwicklung des Beschwerdeführers bei einer Umplatzierung. Schliesslich würden die drei «Darstellungen» keine Aussagen bezüglich der Stabilität der Betreuungssituationen enthalten. Mangels Verlaufsbeschreibungen werde auch nicht erkennbar, ob und wie sich wesentliche Veränderungen in der Vergangenheit (insbesondere die seinerzeitige Platzierung in der heutigen Institution) auf die Betroffenen ausgewirkt hätten.
3.7.6.4 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers geht es vorliegend nicht um einen Erkenntnisgewinn hinsichtlich einer allfälligen Umplatzierung, vielmehr dienen die Darstellungen vom 17. November 2020 der Überprüfung der Praxis der Vorinstanz, Kostengutsprachen bis höchstens CHF 800.00 zu erteilen. In diesem Kontext macht ein Vergleich mit der Situation anderer Personen mit ebenfalls sehr hohem Betreuungsbedarf durchaus Sinn. Zudem hat der Beschwerdeführer selber geltend gemacht, die Aussage der Vorinstanz, wonach andere Menschen einen höheren Betreuungsaufwand aufweisen würden, entbehre einer Grundlage.80 Die Vorinstanz wirkt mit der Einreichung der Darstellungen betreffend die drei Vergleichspersonen diesem Vorwurf entgegen. Aus diesen Gründen ist der Antrag des Beschwerdeführers, die Darstellungen vom 17. November 2020 seien bei der Entscheidfindung nicht zu beachten, abzuweisen.
3.7.6.5 Der Beschwerdeführer stellt sodann den Antrag, es seien sämtliche Akten, auf welchen die drei «Darstellungen» basieren, offenzulegen bzw. seinem Rechtsvertreter zur Einsichtnahme
80 vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2020, S. 15 Ziff. 9 und 9.1
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zuzustellen. Zur Begründung führt er auf, die drei «Darstellungen» würden auf einer Zusammenstellung von Informationen aufgrund von Akten basieren, welche der Vorinstanz nicht unmittelbar bekannt seien, da sie die «Darstellungen» durch eine aussenstehenden Dritte N.___ habe erarbeiten lassen. Die Vorinstanz lege somit Informationen aus zweiter Hand ins Recht, was unzulässig sei, da auf diese Weise die zugrunde liegenden Dokumente dem Akteneinsichtsrecht der Beschwerdeführenden [sic!] entzogen würden.81 Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Dazu gehört insbesondere das Recht der Betroffenen, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann. Die Partei muss ganz allgemein zu Fragen tatsächlicher Natur, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind, angehört werden. Der Anspruch auf rechtliches Gehör besteht und ist zu gewähren, wenn eine Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde ihren Entscheid mit einer Rechtsnorm oder einem Rechtsgrund zu begründen beabsichtigt, die oder der im bisherigen Verfahren nicht herangezogen wurde, auf die sich die beteiligten Parteien nicht berufen haben und mit deren Erheblichkeit im konkreten Fall sie nicht rechnen konnten. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet sodann, dass die Behörde die Parteien über neue, dem Dossier beigefügte Beweismittel informiert, die für die Entscheidfindung massgebend sind. Es gehört zum Kerngehalt des rechtlichen Gehörs, dass der Verfügungsadressat vor Erlass eines ihm nachteiligen Verwaltungsaktes zum Beweisergebnis Stellung nehmen kann. Das Akteneinsichtsrecht ist eng mit dem Äusserungsrecht verbunden, gleichsam dessen Vorbedingung. Die betroffene Person kann sich nur dann wirksam zur Sache äussern und geeignete Beweise führen oder bezeichnen, wenn ihr die Möglichkeit eingeräumt wird, die Unterlagen einzusehen, auf welche sich die Behörde bei ihrer Verfügung gestützt hat.82 Der vorliegende Entscheid stützt sich u.a. auf die von der Vorinstanz am 17. November 2020 eingereichten und dem Beschwerdeführer unverzüglich zugestellten «Drei Darstellungen von Personen auf KBS-Plätzen mit Autismus-Spektrum-Störung». Der Beschwerdeinstanz sind die den Fallbeispielen zugrunde liegenden Akten ebenfalls nicht bekannt; sie hat jedoch keinen Anlass, an der Richtigkeit der Darstellungen zu zweifeln. Die Edition der den Fallbeispielen zugrunde liegenden Akten hätte keinen zusätzlichen Erkenntnisgewinn für den vorliegenden Beschwerdeentscheid zur Folge. Weitere Abklärungen hierzu erübrigen sich daher (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 122 V
81 Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 14. Dezember 2020, Ziff. 2 82 Urteil des Verwaltungsgerichts Bern vom 28. September 2017 (200 17 154), Erw. 2.2. und 2.2.1, mit Hinweisen
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157 E. 1d S. 162), weswegen der Antrag des Beschwerdeführers auf Edition der den drei Fallbeispielen zugrunde liegenden Akten bzw. auf Akteneinsicht abzuweisen ist.
3.7.6.6 Die Art der Einschränkungen, insbesondere aber der individuelle Bedarf der Vergleichspersonen, sind mit der Situation des Beschwerdeführers vergleichbar, ohne in allen Einzelheiten übereinzustimmen. Auch nach Auffassung des Beschwerdeführers sind die drei «Darstellungen» insoweit mit seiner Situation vergleichbar, als dass sie die anspruchsvolle und personalintensive Betreuung von Menschen mit komplexen Mustern von Stärken und Schwächen betreffen. Die «Darstellungen» betreffen zweifelsohne Menschen mit einem sehr hohen Betreuungsbedarf. Entgegen seiner Auffassung braucht es für einen Vergleich jedoch keine (fast) identischen Diagnosen. Sodann kommt weder die Vorinstanz noch die Beschwerdeinstanz zum Schluss, dass alle Menschen mit Autismus die gleiche Betreuung benötigen würden. Vielmehr hat – wie bereits mehrfach erwähnt – jede Person Anspruch auf eine ihren individuellen Bedürfnissen angemessene Betreuung.
3.7.6.7 Betreffend das Argument des Beschwerdeführers, der Betreuungsbedarf der Vergleichspersonen sei durch die Möglichkeit der Abgabe von Medikamenten kleiner als sein eigener Bedarf, ist Folgendes anzumerken: Aus den drei «Darstellungen» geht hervor, dass die Abgabe der Medikamente bei allen drei Vergleichspersonen mit einem erheblichen Betreuungs- bzw. Zeitaufwand verbunden ist.83 Zudem erwähnt Prof. O.___ in seiner Beurteilung, dass Medikamente beim Beschwerdeführer zwar einerseits nicht die gewünschte Wirkung zeigen und gelegentlich sogar zu paradoxen Reaktionen führen würden, andererseits aber gar keine entsprechende Indikation mehr bestehe.84 Angesichts dieser Umstände (fehlende Indikation einer Medikamentation beim Beschwerdeführer; erheblicher Aufwand bei der Abgabe von Medikamenten bei den Vergleichspersonen) darf infolge der Abgabe von Medikamenten nicht auf einen geringeren Betreuungsbedarf der Vergleichspersonen geschlossenen werden.
3.7.6.8 Unzutreffend ist schliesslich das Argument des Beschwerdeführers, die bei den drei Vergleichspersonen erforderliche Betreuungsintensität sei nicht mit seiner Situation vergleichbar:
- Die A.___ beschreibt den Beschwerdeführer u.a. als fröhlichen jungen Mann, sofern die erforderliche Betreuung und Einhaltung der ihm bekannten Tagesstruktur gewährleistet werde. Sich anbahnende Eskalationen könnten zumeist frühzeitig erkannt und abgewandt werden. Er könne bestenfalls dreimal pro Tag während rund 15 Minuten selbständig in seinem Zimmer Musik hören, mit einer für ihn zuständigen Betreuungsperson in Hörweite.85
83 «Drei Darstellungen von Personen auf KBS-Plätzen mit Autismus-Spektrum-Störung» vom 17. November 2020, K.___. S. 3, M.___ S. 1 84 Psychiatrische Beurteilung von Prof. em. Dr. med. O.___vom 25. Oktober 2019, Beilage 10, S. 6 oben 85 Schreiben der A.___vom 8. Juni 2020 (Beschwerdebeilage 3)
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- Prof. O.___, der den Beschwerdeführer auch persönlich begutachtet hatte, beurteilt ihn wie folgt: Sowohl von den Eltern als auch von den beteiligten Fachpersonen werde eine sehr positive Entwicklung des Beschwerdeführers in den letzten Jahren beschrieben. Es könne angenommen werden, dass sich die Kommunikationsfähigkeit differenziere und verbessere und er zunehmend besser in der Lage sein werde, seine eigenen Bedürfnisse zu erkennen und auszudrücken wie auch die Bedürfnisse von anderen Menschen zu erkennen. Auch sei er zunehmend besser in der Lage, Zeit alleine zu verbringen. Diese Sequenzen seien bisher sehr kurz. Es sei aber anzunehmen, dass diese Sequenzen in Zukunft häufiger und länger würden. Zusammengenommen dürfte dies dazu führen, dass Erregungsstürme seltener würden und die zwischenmenschlichen Beziehungen einfacher. Dies zusammen mit der zunehmend besseren Fähigkeit des Beschwerdeführers, sich selbst zu beschäftigen, dürfte seine Betreuung weniger intensiv machen, ohne damit seine Lebensqualität zu beeinträchtigen. Diese weitere Entwicklung sei stark abhängig von den Umweltbedingungen. Er lebe aktuell in einem Umfeld, in dem er Entwicklungsfortschritte machen könne. Durch eine Umplatzierung würde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit der beschriebene Entwicklungsprozess zum Stillstand kommen.86 - Demgegenüber wurden bei allen drei Vergleichspersonen mehrere schwerwiegende Erkrankungen diagnostiziert, und es werden plötzliche und heftige Gewalteskalation ohne erkennbaren Grund und Vorzeichen beschrieben, trotz 1:1- oder 1:2-Begleitung und einem auf Stabilität ausgerichteten Setting. Die Entwicklungsperspektiven bei den Vergleichspersonen fallen daher auch deutlich weniger günstig aus als beim Beschwerdeführer.87 Damit ist die Betreuungsintensität des Beschwerdeführers keinesfalls höher zu werten als diejenige der Vergleichspersonen; ganz im Gegenteil erscheint die Betreuungsintensität bei den Vergleichspersonen angesichts der schwerwiegenden multiplen Diagnosen, der trotz des auf Stabilität ausgerichteten Settings unvorhersehbaren Gewalteskalationen und der deutlich schlechteren Entwicklungsprognose kurz- wie auch mittelfristig höher zu sein als beim Beschwerdeführer.
3.7.6.9 Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz damit seinem individuellen Bedarf sehr wohl Rechnung getragen. Sie kommt jedoch bei ihrer Beurteilung zu einem anderen Ergebnis als der Beschwerdeführer, und erachtet eine Kostenbeteiligung von höchstens CHF 800.00 pro Tag als seinen Bedürfnissen angemessen. Es gibt keine Anhaltspunkte, dass die Vorinstanz ihr Ermessen bei der Festlegung der Kostenbeteiligung rechtsfehlerhaft angewendet
86 Psychiatrische Beurteilung von Prof. em. Dr. med. O.___vom 25. Oktober 2019, Beilage 10, S. 8 ff. 87 «Drei Darstellungen von Personen auf KBS-Plätzen mit Autismus-Spektrum-Störung» vom 17. November 2020, K.___ S. 3, M.___. S. 1
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hätte. Insbesondere zeigt der Vergleich mit drei anderen Personen mit vergleichbarem bzw. höherem Bedarf, dass das Gebot der Rechtsgleichheit nicht verletzt wurde. Vielmehr würde die ausnahmsweise Gewährung einer höheren Kostenbeteiligung im Fall des Beschwerdeführers das Rechtsgleichheitsgebot verletzen. Die Voraussetzungen für eine Praxisänderung liegen weder kumulativ noch einzeln vor. Insbesondere fehlt es an ernsthaften Gründen für eine neue Praxis wie auch an einem überwiegenden Interesse an einer anderen Rechtsanwendung.
3.7.7. Zusammenfassend erscheint nach dem Geschriebenen und insbesondere dem oben aufgeführten Vergleich mit anderen invaliden Personen mit mindestens so grossem Bedarf wie der Beschwerdeführer eine Kostenbeteiligung von höchstens CHF 800.00 pro Tag als ausreichend, um die Bedürfnisse des Beschwerdeführers in angemessener Weise zu decken. Die A.___ scheint demgegenüber nicht nur eine angemessene, sondern optimale Betreuung zu gewährleisten. Auch wenn eine optimale Betreuung durchaus wünschenswert ist, besteht insoweit jedoch kein Anspruch auf Abgeltung aller darauf entfallenden Kosten.
3.7.8. Ergebnis
Aus diesen Gründen ist der A.___ ein Betrag von höchstens CHF 800.00 pro Tag an die Kosten der Betreuung des Beschwerdeführers auszurichten. Der genaue Betrag wird von der Vorinstanz festzulegen sein.
4. Nichtigkeit der Ziffern C./3.-5. der Verfügung vom 20. Mai 2020
4.1 In der Beschwerde vom 12. Juni 2020 bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz rechtfertige ihren Entscheid auch mit ihrer fehlenden Zuständigkeit, gemäss Art. 74b SHG Beiträge an Leistungsempfänger zu gewähren (Subjektfinanzierung), weil diese Kompetenz bei der GSI liege. Ob dies zutreffe, sei angesichts von Art. 10 Abs. 3 DelDV GSI88 fraglich. Sollte aber effektiv nur die GSI über diese Kompetenz verfügen, bestehe nun für den GSI-Direktor die Möglichkeit, als Beschwerdeinstanz einen entsprechenden (reformatorischen) Entscheid zu treffen und den mit dem Rechtsbegehren 2 beantragten Kostenbeitrag zu gewähren, allenfalls nach einer vorgängigen individuellen Bedarfsabklärung.89 In der Replik vom 7. August 2020 macht der Beschwerdeführer demgegenüber geltend, die Vorinstanz habe seinen (im Sinne des nun ergänzten Rechtsbegehrens 2) gestellten Antrag in der Verfügung vom 20. Mai 2020 als Gesuch um einen Beitrag an ihn als Leistungsempfänger im Sinne der Subjektfinanzierung entgegengenommen. Obwohl sich die Vorinstanz als nicht zuständig erklärt
88 Direktionsverordnung über die Delegation von Befugnissen der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion vom 17. Januar 2001 (DelDV GSI; BSG 152.221.121.2) 89 Beschwerde vom 12. Juni 2020, S. 17 Ziff. 10
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habe, hierüber zu entscheiden, habe sie sich materiell mit der Thematik befasst und das Gesuch vollumfänglich abgewiesen. Die Ziffern C./3.-5. der angefochtenen Verfügung seien somit mangels Zuständigkeit der Vorinstanz nichtig.
4.2 Mit Duplik vom 10. September 2020 hält die Vorinstanz entgegen, sie erachte sich weiterhin als zuständig zur Beurteilung des entsprechenden Antrages vom 21. April 2020.90 Gemäss Art. 11 Abs. 1 OrV GSI vollziehe sie nämlich die dem Kanton obliegenden Aufgaben in den Bereichen Alter und Behinderung. Dazu würden vom Grundsatz her auch die im SHG in Titel «4. Leistungsangebote der institutionellen Sozialhilfe / 4.4 Finanzierung» in Art. 74b SHG vorgesehenen Beiträge an Leistungsempfänger im Behindertenbereich gehören. Der allenfalls missverständliche Hinweis, Art. 74b Abs. 1 SHG ermächtige lediglich die GSI, Beiträge an Leistungsempfänger zu gewähren, sei im Kontext erfolgt, dass jegliche gesetzlichen Ausführungsbestimmungen für den Vollzug von Art. 74b SHG, inklusive einer Delegation an die zuständige Stelle der GSI, fehlen würden. Dieser ungünstig formulierte Hinweis begründe jedoch keine Unzuständigkeit der Vorinstanz in der Sache. Das Fehlen jeglicher Delegationen an die in der Sache zuständige Stelle sei ausschliesslich eine sachlogische Folge mangelnder gesetzlicher Grundlagen für die Subjektfinanzierung. Gestützt auf Art. 11 Abs. 1 OrV GSI sei sie daher zuständig gewesen, das Begehren für eine Subjektfinanzierung mangels hinreichender gesetzlicher Grundlagen abzuweisen. Der Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektor könne demgegenüber keinen reformatorischen Entscheid in der Sache fällen, da er nicht die erste zuständige Instanz sei.91
4.3 Die Fehlerhaftigkeit einer Verfügung bewirkt nur in seltenen Fällen deren Nichtigkeit. Nichtigkeit meint «absolute Unwirksamkeit». Nichtige Verfügungen entfalten zu keinem Zeitpunkt Rechtsverbindlichkeit; weder sind sie vollstreckbar noch darf ihre Missachtung mit Sanktionen belegt werden. Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten.92 Ob Nichtigkeit vorliegt, bestimmt sich im Einzelfall nach der Evidenztheorie. Danach müssen kumulativ drei Voraussetzungen erfüllt sein: 1) Der Mangel muss besonders schwer wiegen. 2) Er muss offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar sein. 3) Die Rechtssicherheit darf durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet werden. Entscheidend ist somit der Grad der Fehlerhaftigkeit. Nur qualifizierte Fehler vermögen Nichtigkeitsgründe zu setzen.93 Offenkundig ist ein Fehler, der einer durchschnittlich (nicht juristisch) gebildeten Person auffallen sollte.94 Bei den Nichtigkeitsgründen stehen die formellen Mängel im Vordergrund. Als Nichtigkeitsgründe anerkennen Lehre und Rechtsprechung die offensichtliche örtliche oder sachliche Unzuständigkeit der verfügenden Behörde und sehr
90 «Es sei eine Kostengutsprache für einen Kantonsbeitrag zu gewähren, welcher nach Abzug der Leistungen der Sozialversicherungen die Kosten der Betreuung des Gesuchstellers in der A.___ vollumfänglich deckt.» 91 Duplik der Vorinstanz vom 10. September 2020 92 Tschannen/Zimmerli/Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. Auflage, Bern 2014, §31 Rz. 13 93 Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 15, mit Hinweisen auf BGE 139 II 243 E. 11.2 S. 260; 138 II 501 E. 3.1 S. 503 94 Müller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 49 N. 85 Gesundheits-, Sozial- und Integrationsdirektion 2020.GSI.1471 gewichtige Verfahrens- oder Eröffnungsfehler wie qualifizierte Verletzungen des Gehörsanspruchs, während inhaltliche Mängel nur ausnahmsweise, in besonders schweren Fällen, mit der Nichtigkeitsfolge verbunden sind. Die Unwirksamkeit einer Verfügung wird angenommen, wenn ein Mangel sie geradezu wirkungslos, unsinnig oder unsittlich werden lässt. Das ist z.B. der Fall bei offensichtlichen Verstössen gegen Grundrechte wie die Anordnung einer Körperstrafe. Nichtigkeit wird demgegenüber nicht angenommen, wenn die Verfügung gestützt auf eine ungenügende gesetzliche Grundlage ergangen ist.95
4.4 Vorliegend liegt keine offensichtliche Unzuständigkeit vor: Wie die Vorinstanz zu Recht ausführt, vollzieht sie gemäss Art. 11 Abs. 1 OrV GSI alle dem Kanton obliegenden Aufgaben in den Bereichen Alter und Behinderung. Dazu gehört auch die in Art. 74b SHG vorgesehene Ausrichtung von Beiträgen an Leistungsempfänger. Art. 11 Abs. 1 OrV GSI ist eine Auffangbestimmung und gilt auch beim Fehlen entsprechender Ausführungsbestimmungen. Nicht zuletzt spricht auch die noch in der Beschwerde vertretene Auffassung des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz zuständig sei für die materielle Beurteilung seines entsprechenden Antrags, gegen die Annahme einer «offensichtlichen Unzuständigkeit». Die strengen Voraussetzungen für die Annahme einer Nichtigkeit sind demzufolge vorliegend nicht erfüllt.
4.5 Die Behandlung des reformatorischen Antrags des Beschwerdeführers erübrigt sich mit Verneinung der Nichtigkeit. Jedoch ist an dieser Stelle festzuhalten, dass die Subjektfinanzierung bei Unzuständigkeit der Vorinstanz zwingend erstmals im Rahmen des Verwaltungsverfahrens und nicht im Beschwerdeverfahren zu beurteilen wäre.
5. Rechtliches Gehör
5.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihren Gehörsanspruch verletzt, indem sie auf viele sachverhaltliche und rechtliche Vorbringen in seinen Schreiben vom 12. November 2019, 23. Januar und 21. April 2020 nicht eingegangen sei. Zudem habe die Vorinstanz auch die diversen, bereits mit Schreiben vom 12. November 2019 vorgelegten Dokumente oder z. B. auch das Schreiben der P..___ vom 20. November 2019 während des gesamten Verfahrens systematisch ignoriert und diese auch in der angefochtenen Verfügung mit keinem Wort gewürdigt. Im vorliegenden Fall wiege die beanstandete Gehörsverletzung schwer, da sie die zentralen Aspekte des vorliegenden Falls betreffe.96 Die diversen «Fachberichte» seien von zentraler Bedeutung, insbesondere, um die Haltung
95 Müller, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 49 N. 86 ff., mit Hinweisen; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 Rz. 16, mit Hinweisen auf BGE 137 I 273 E. 3.1 S. 275; 127 II 32 E. 3g S. 47; 137 I 273 E. 3.4 S. 280 ff.; 136 II 415 E. 3 S. 426 f. 96 Beschwerde vom 12. Juni 2020 S. 7
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der Vorinstanz unter den verfassungsmässigen Gesichtspunkten der Verhältnismässigkeit, des Willkürverbots, der Rechtsgleichheit, der persönlichen Freiheit und der Niederlassungsfreiheit beurteilen zu können.97
5.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet die Begründung staatlicher Entscheide. Dementsprechend muss eine Verfügung ausdrücklich die Tatsachen, Rechtssätze und Gründe, auf die sie sich stützt, enthalten (Art. 52 Abs. 1 Bst. b VRPG). Die Begründung soll der oder dem Betroffenen einerseits die Tatsachen und Rechtsnormen zur Kenntnis bringen, welche für die entscheidende Behörde massgeblich waren. Andererseits soll die oder der Betroffene in die Lage versetzt werden, den Entscheid «sachgerecht» anzufechten. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf welche sie ihren Entscheid stützt.98 Einschneidende oder stark belastende Verwaltungsakte bedürfen einer sorgfältigen Begründung. Ist der Sachverhalt umstritten, hat die Behörde anzugeben, wie sie die Beweislage gewürdigt und auf welche Darstellung sie abgestellt hat.99 Die Begründung muss individuell erfolgen und auf den Einzelfall Bezug nehmen. Sofern dies in einem vernünftigen Rahmen möglich ist, muss auf die Einwendungen der Parteien zumindest kurz eingegangen werden.100 Grundsätzlich führt eine Verletzung der Begründungspflicht, die zugleich einen Verstoss gegen den Gehörsanspruch bedeutet, zur Aufhebung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Jedoch kann eine Gehörsverletzung von der oberen Instanz geheilt werden, wenn dieser hinsichtlich der interessierenden Frage die gleiche Überprüfungsbefugnis zukommt. Für die Betroffenen darf daraus kein Nachteil resultieren.101
5.3 Vorliegend setzt sich die angefochtene Verfügung vom 20. Mai 2020 ausführlich mit den Argumenten des Beschwerdeführers auseinander. Insbesondere prüft die Vorinstanz verschiedene potentielle rechtlichen Grundlagen, worauf sich die geltend gemachten Ansprüche des Beschwerdeführers stützen könnten.102 Aus der angefochtenen Verfügung geht mit hinreichender Klarheit hervor, dass die Vorinstanz die Anträge des Beschwerdeführers wegen dem Fehlen einer entsprechenden rechtlichen Grundlage abgewiesen hat. Ebenfalls begründet die Vorinstanz, weshalb ihrer Auffassung nach weder die eingereichten Fachberichte (Schreiben der P.___ vom 20. November 2019, Berichte von Prof. em. Dr. med. O.___, Dr. med. Q.___, Dr. med. R.___ und Dr. med. S.___) noch die diesbezüglichen Ausführungen der Beistandschaft für das vorliegende Verfahren von Relevanz seien, näm-
97 Replik vom 7. August 2020, S. 4 98 BGer, Urteil 6P.55/2001/6S.267/2001 vom 26.6.2001 E. 1a mit Hinweisen; BGE 133 I 270 E. 3.1; 129 I 232 E. 3.2 99 Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 52 N. 7 und Art. 21 N. 30
100 Kilian Meyer, Die gerechte Begründung, in: AJP 2010 S. 1416 ff., S. 1425 101 Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 52 N. 9 102 Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020, B./2.-4., 6 f.
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lich, weil nicht die Platzierung des Beschwerdeführers, sondern einzig die Finanzierung seiner Betreuung Gegenstand des Verfahrens sei.103 Eine eingehendere Berücksichtigung der eingereichten Fachberichte erweist sich nicht zuletzt auch deshalb als entbehrlich, weil sowohl der Bedarf des Beschwerdeführers als auch die Notwendigkeit einer äusserst anspruchsvolle Platzierung gar nie bestritten waren. Die Vorinstanz kam jedoch zu einem anderen Schluss als der Beschwerdeführer. Dass die Schlussfolgerung der Vorinstanz nach Auffassung des Beschwerdeführers falsch ist, beschlägt nicht das rechtliche Gehör, sondern die Rechtsanwendung und rechtliche Würdigung. Die Begründung der angefochtenen Verfügung setzt sich zudem mit allen entscheidrelevanten Punkten auseinander, sie ist somit auch vollständig. Der Beschwerdeführer war denn auch ohne weiteres in der Lage, den Entscheid sachgerecht anzufechten, und auch die Beschwerdeinstanz kann die angefochtene Verfügung anhand ihrer Begründung auf ihre Rechtsmässigkeit überprüfen.
Damit erweist sich die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. der Begründungspflicht als unbegründet.
6. Feststellung des Sachverhalts
6.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Verfügung der Vorinstanz beruhe auf einem mangelhaft erhobenen und unvollständig bzw. teilweise falsch dargestellten Sachverhalt im Sinne von Art. 66 Abs. 1 Bst. a VRPG. Auch habe die Vorinstanz vor ihrem Entscheid keinerlei Berichte erstellt oder eingeholt. Die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz verschweige konsequent und systematisch die ausführlich und wiederholt dargelegten Beurteilungen von Prof. em. Dr. med. O.___, Dr. med. Q.___, Dr. med. R.___ und Dr. med. S.___ sowie einer Reihe weiterer Fachpersonen, welche mit der Thematik von Autismus-Spektrum-Störungen im Allgemeinen und der konkreten Situation des Beschwerdeführers im Besonderen vertraut seien. Alle beteiligten Fachpersonen würden sich übereinstimmend und vorbehaltlos für eine Weiterführung der bisherigen Betreuungssituation in der A.___ aussprechen.104
6.2 Die Vorinstanz äussert sich dahingehend, ihr sei bekannt, dass es Fachberichte gebe, welche sich für einen Verbleib des Beschwerdeführers in der A.___ aussprechen würden. Diese Berichte habe der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers der Vorinstanz mit Gesuch vom 12. November 2019 zugestellt und seither weiter ergänzt. Es gehe vorliegend jedoch nicht darum, ob sie eine «negative Haltung» gegenüber einer Weiterführung der Betreuung des Beschwerdeführers in der A.___ habe, und woher diese möglicherweise gestützt werde. Vielmehr seien diese Fachberichte aus ihrer Sicht für das Verfahren nicht relevant. Die prognostischen Fachberichte könnten nicht dazu verwendet wer-
103 Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020, B./5., 10., 12. ff. 104 Beschwerde vom 12. Juni 2020, S. 6 Ziff. 9 und S. 7 Ziff. 2
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den, die Vorinstanz zu ermächtigen im Einzelfall trotz fehlendem gesetzlichem Auftrag und trotz fehlender gesetzlicher Grundlage die Kosten für eine bestimmte Person in einer bestimmten Institution zu tragen.105
6.3 Die Behörden stellen den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 18 Abs. 1 VRPG). Sie bestimmen Art und Umfang der Ermittlungen, ohne an die Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 18 Abs. 2 VRPG). Für die Sachverhaltsermittlung gilt der Untersuchungsgrundsatz. Er bedeutet, dass der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes wegen richtig und vollständig abzuklären ist. Das Untersuchungsprinzip gilt freilich nur im Rahmen des Verfahrens- bzw. Streitgegenstandes. Dieser wird in der Regel von der ansprechenden oder beschwerdeführenden Partei vorgegeben. Es gilt insofern der Verfügungsgrundsatz. Von Amtes wegen zu ermitteln ist daher nur der zum Verfahrensgegenstand bzw. in Klage- und Beschwerdeverfahren zum Streitgegenstand gehörende Sachverhalt. Ausserhalb desselben liegende Umstände muss die Behörde nicht abklären und in die Beweisführung einbeziehen.106 Die Beteiligten können Beweisanträge stellen, doch ist die Behörde nicht daran gebunden; sie kann und muss selber die sachdienlichen Beweismittel beiziehen. Bei der Erhebung und Abnahme von Beweisen steht ihr ein weiter Ermessensspielraum zu. Sie hat aber diesen Spielraum nicht nach Gutdünken, sondern nach pflichtgemässem Ermessen auszufüllen. Hat sie Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen Sachverhalts, sind weitere Untersuchungen angezeigt. Erscheint die Sachlage umfassend abgeklärt und versprechen zusätzliche Erhebungen keine wesentlichen neuen Erkenntnisse, so brauchen keine weiteren Untersuchungen angestellt zu werden, selbst wenn noch nicht alle Möglichkeiten der Beweisführung ausgeschöpft worden sind. Unnötige Beweismassnahmen können sogar eine Rechtsverzögerung bedeuten.107
6.4 Nach dem Gesagten ist nur der rechtserhebliche bzw. der zum Streitgegenstand gehörende Sachverhalt abzuklären. Streitgegenstand ist vorliegend, ob der Kanton Bern verpflichtet ist, die Kosten der Betreuung des Beschwerdeführers in der A.___ weiterhin und vollumfänglich zu finanzieren.108 Vorliegend ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine höchsten Ansprüchen genügende Betreuung bzw. einen KBS-Platz hat. Die Vorinstanz hat sein Gesuch auch nicht abgewiesen, weil sie die Beurteilungen und Empfehlungen in den Fachberichten als falsch erachtet hätte, sondern weil sie die Auffassung vertritt, die weitere Finanzierung entbehre einer rechtlichen Grundlage. Aus Sicht der Vorinstanz erforderte die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes keine detaillierte Auseinandersetzung mit den vom Beschwerdeführer angeführten Fachberichten. Auch
105 Beschwerdevernehmlassung vom 20. Juli 2020 106 Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 18 N. 1 und 3 107 Daum, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 18 N. 24 ff. 108 vgl. Beschwerde vom 12. Juni 2020, Rechtsbegehren 2
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nach Auffassung der Beschwerdeinstanz sind sowohl der ausgewiesen hohe Bedarf des Beschwerdeführers wie auch die grundsätzliche Geeignetheit der A.___, eine den Bedürfnissen des Beschwerdeführers angemessene (bzw. sogar optimale) Betreuung erbringen zu können, nicht strittig, weshalb eine weitergehendere Auseinandersetzung mit den seitens des Beschwerdeführers eingereichten Fachberichten, Beurteilungen und Empfehlungen nicht angezeigt ist. Der Vorwurf der rechtsfehlerhaften Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich daher als unbegründet und ist abzuweisen.
7. Unentgeltliche Rechtspflege
7.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und die Beiordnung von Rechtsanwalt Z.___ als unentgeltlichen Rechtsbeistand.109
7.2 Auf Gesuch hin befreit die Verwaltungsbehörde oder die Verwaltungsjustizbehörde eine Partei von den Kosten- und allfälligen Vorschuss- sowie Sicherstellungspflichten, wenn die Partei nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (Art. 111 Abs. 1 Bst. a VRPG) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 111 Abs. 1 Bst. b VRPG). Unter den gleichen Voraussetzungen kann überdies einer Partei eine Anwältin oder ein Anwalt beigeordnet werden, wenn die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse es rechtfertigen (Art. 111 Abs. 2 VRPG). Die unentgeltliche Rechtspflege kann ganz oder teilweise rückwirkend auf den Beginn des Verfahrens vor der jeweils mit der Sache befassten Behörde bewilligt werden. Sie befreit nicht von der Bezahlung der Parteikosten oder einer Parteientschädigung an die Gegenpartei (Art. 111 Abs. 3 VRPG). Für den Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege werden keine Verfahrenskosten erhoben; die Anwältin oder der Anwalt wird bei amtlicher Beiordnung nach den besonderen Bestimmungen der Anwaltsgesetzgebung entschädigt (Art. 112 Abs. 1 VRPG). Gesuch und Verfahren richten sich im Übrigen nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 112 Abs. 2 VRPG). Wird das Recht zur unentgeltlichen Rechtspflege verweigert oder entzogen, so unterliegt dieser Entscheid dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber (Art. 112 Abs. 3 VRPG). Die Anwältin oder der Anwalt sowie die vertretene Partei können den Entscheid über die Höhe der Entschädigung mit dem gleichen Rechtsmittel wie die Sache selber anfechten (Art. 112 Abs. 4 VRPG). Die Pflicht der Partei zur Nachzahlung infolge verbesserter wirtschaftlicher Verhältnisse richtet sich nach den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung und der Anwaltsgesetzgebung (Art. 113 Abs. 1 VRPG). Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 Abs. 1 ZPO). Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (Art. 123 Abs. 2 ZPO).
109 Beschwerde vom 12. Juni 2020
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Wer die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen kann, wird zunächst von den Kostenpflichten befreit. Kostenpflicht im Sinne von Art. 111 Abs. 1 ist die Pflicht zur Bezahlung von Verfahrenskosten. Parteikosten werden von der Befreiung nicht erfasst. Für die Kosten der berufsmässigen Vertretung der unentgeltliche Rechtspflege beanspruchenden Partei sind die Vorschriften von Art. 111 Abs. 2, Art. 112 Abs. 1 und Art. 113 VRPG massgebend, welche die Beiordnung einer Anwältin oder eines Anwalts besonders regeln.110
7.3 Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer kein Einkommen erzielt und nicht über nennenswerte Vermögenswerte verfügt, sowie angesichts der hohen Kosten, die seine Behinderung nach sich zieht, erscheint seine Bedürftigkeit ohne weiteres gegeben. Da der Beschwerdeführer mehrheitlich obsiegt, sind seine Rechtsbegehren offensichtlich nicht als aussichtlos zu werten. Schliesslich handelt es sich vorliegend um eine komplexe juristische Angelegenheit, welche entsprechende Rechtskenntnisse voraussetzt. Aus diesen Gründen ist die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands gerechtfertigt. Antragsgemäss ist dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Z.___ beizuordnen.
8. Ergebnis
Rechtsbegehren Ziff. 2 ist dahingehend gutzuheissen, als dass eine Gutsprache für einen Kantonsbeitrag von höchstens CHF 800.00 pro Tag an den Aufenthalt und die Betreuung des Beschwerdeführers in der A.___ zu erteilen ist. Die Vorinstanz wird den genauen Betrag festzulegen haben. Der entsprechende Kantonsbetrag ist bis zur Umsetzung der Subjektfinanzierung direkt der A.___ auszurichten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist gutzuheissen und dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt Z.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beizuordnen. Soweit weitergehend werden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen.
9. Kosten
9.1 Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Werden die Begehren keiner Partei vollumfänglich gutgeheissen, unterliegen alle Parteien teilweise und richtet sich ihre Kostenpflicht im Normalfall nach dem Mass des Unterliegens.111 Vorliegend obsiegt der Beschwerdeführer insoweit, als dass eine Gutsprache für einen Kantonsbeitrag von höchstens CHF 800.00 pro Tag an seinen Aufenthalt in der A.___ zu erteilen und die angefochtene
110 von Büren, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 111 N. 8 ff. 111 Herzog, in: Kommentar zum bernischen VRPG, a.a.O., Art. 108 N. 4
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Verfügung in diesem Umfang aufzuheben ist. Demgegenüber unterliegt er hinsichtlich der Nichtigerklärung der Ziffern C.3.-5., der vollumfänglichen Aufhebung der angefochtenen Verfügung, der Finanzierung der gesamten Betreuungskosten, der Veranlassung einer individuellen Bedarfsabklärung sowie der Nichtbeachtung der Stellungnahme der Vorinstanz vom 17. November 2020 bzw. der insoweit beantragten Akteneinsicht. Zu beachten ist zudem, dass das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zur Übergangsfinanzierung (Rechtsbegehren Ziff. 3) mit Zwischenentscheid vom 10. Juli 2020 zwar abgewiesen wurde, das Verwaltungsgericht mit Verfügung vom 19. August 2020 den Kanton Bern jedoch angewiesen hat, die Betreuungskosten für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgericht zu übernehmen, was faktisch einer Gutheissung des Rechtsbegehrens Ziff. 3 gleichkommt. In Anbetracht aller Umstände ist daher von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von 70 % auszugehen.
Somit wird der Beschwerdeführer im Umkehrschluss grundsätzlich im Umfang von 30 % kostenpflich-tig. Die Verfahrenskosten sind pauschal festzulegen auf CHF 1’500.00 und zu 30 %, ausmachend CHF 450.00, grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Aufgrund der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO derzeit nicht zu erheben (Art. 111 Abs. 1 VRPG und Art. 122 Abs. 1 Bst. b ZPO). Der zu 70 % unterliegenden Vorinstanz sind als Behörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG indessen keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 108 i.V.m. Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG).
9.2 Die unterliegende Partei hat der Gegenpartei die Parteikosten zu ersetzen, sofern nicht deren prozessuales Verhalten oder die besonderen Umstände eine andere Teilung oder die Wettschlagung gebieten oder die Auflage der Parteikosten an das Gemeinwesen als gerechtfertigt erscheint (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung anfallenden Aufwand. Die Bemessung des Parteikostenersatzes richtet sich nach den Vorschriften der Anwaltsgesetzgebung (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Im Beschwerdeverfahren beträgt das Honorar 400 bis 11'800 Franken pro Instanz (Art. 11 Abs. 1 PKV112). Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Aufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG113).
Die Kostennote des Vertreters des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 2020 beruht auf einem Aufwand von 24.75 Stunden zu einem Ansatz von CHF 270 und beläuft sich auf CHF 7'240.15 (Honorar: CHF 6'682.50, Auslagen: CHF 40.00), zuzüglich Mehrwertsteuer von CHF 517.65. Angesichts der Komplexität der Angelegenheit, dem dadurch gebotenen Aufwand und der Bedeutung der Streitsache ist der mit Kostennote vom 16. Dezember 2020 geltend gemachte Aufwand als angemessen
112 Verordnung vom 17. Mai 2006 über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) 113 Kantonales Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11)
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zu werten (vgl. auch die Detailangaben zur Kostennote vom 16. Dezember 2020). Der Beschwerdeführer obsiegt zu 70 %, daher sind ihm 70 % der geltend gemachten Parteikosten zuzusprechen. Der Parteikostenersatz ist deshalb auf CHF 4'677.75 zuzüglich Auslagen von CHF 28.00 und Mehrwertsteuer von CHF 362.35 (7.7 % von CHF 4'705.75), somit auf total CHF 5'068.10, festzusetzen. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer somit einen Parteikostenersatz in der Höhe von CHF 5'068.10 nach Rechtskraft dieses Entscheides zu leisten.
Im Umfang seines Unterliegens von 30 % ist der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege vom Kanton angemessen zu entschädigen (Art. 122 Abs. 1 Bst. a ZPO i.V.m. Art. 112 Abs. 2 VRPG und Art. 42 KAG). Eine angemessene Entschädigung bemisst sich nach dem gebotenen Zeitaufwand und entspricht höchstens dem Honorar gemäss der Tarifordnung für den Parteikostenersatz (Art. 41). Bei der Festsetzung des gebotenen Zeitaufwandes sind die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses zu berücksichtigen. Auslagen und Mehrwertsteuer werden zusätzlich entschädigt (Art. 42 Abs. 1 KAG). Die Aufwendungen für die Erlangung des Rechts auf unentgeltliche Rechtspflege sind nach den gleichen Regeln zu entschädigen (Art. 42 Abs. 3 KAG). Die Bestimmung des gebotenen Zeitaufwandes setzt die Bekanntgabe des von der amtlichen Anwältin oder vom amtlichen Anwalt tatsächlich geleisteten Zeitaufwandes voraus.114 Nach Art. 42 Abs. 4 KAG i.V.m. Art. 1 EAV115 beträgt der Stundenansatz CHF 200.00.
Von den mit Kostennote vom 16. Dezember 2020 insgesamt geltend gemachten 24.75 Stunden sind
30 % bzw. 7.425 Stunden unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtspflege abzugelten. Die amtliche Entschädigung wird deshalb auf CHF 1'485.00 (7.425 Stunden à CHF 200.00) zuzüglich Auslagen von CHF 12.00 und Mehrwertsteuer von CHF 115.30 (7.7 % von CHF 1'497.00), somit auf total CHF 1'612.30, festgesetzt. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO.
Die Vorinstanz obsiegt zu 30 %, hat jedoch als Verwaltungsbehörde im Sinne von Art. 2 Abs. 1 Bst. a VRPG keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 104 Abs. 3 VRPG).
III. Entscheid
1. Ziffern 4 bis 6 der Verfügung der Vorinstanz vom 20. Mai 2020 werden aufgehoben.
114 Kreisschreiben Nr. 15 des Obergerichts vom 25. November 2016 «Entschädigung der amtlich bestellten Anwältinnen und Anwälte und Nachforderungsrecht» 115 Verordnung über die Entschädigung der amtlichen Anwältinnen und Anwälte vom 20. Oktober 2010 (EAV; BSG 168.711)
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2. Rechtsbegehren Nr. 2 der Beschwerde vom 12. Juni 2020 bzw. der Replik vom 7. August 2020 wird dahingehend gutgeheissen, als dass eine Gutsprache für einen Kantonsbeitrag von höchstens CHF 800.00 pro Tag an den Aufenthalt und die Betreuung des Beschwerdeführers in der A.___ erteilt wird. Die Vorinstanz wird angewiesen, den genauen Kantonsbetrag festzulegen. Der entsprechende Betrag ist direkt der A.___ auszurichten.
3. Rechtsbegehren Nr. 4 der Beschwerde vom 12. Juni 2020 (Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege) wird gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt Z.___ als unentgeltlicher Rechtsbeistand beigeordnet.
4. Soweit weitergehend werden die Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen.
5. Die Verfahrenskosten, festgesetzt auf CHF 1‘500.00, werden zu 30 %, ausmachend CHF 450.00, dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt. Unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO werden diese nicht erhoben.
Die weiteren Verfahrenskosten werden nicht erhoben.
6. Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides die Parteikosten, festgesetzt auf CHF 5'068.10 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen.
7. Der Kanton Bern hat dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft dieses Entscheides die amtlichen Parteikosten, festgesetzt auf CHF 1'612.30 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer), zu ersetzen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 113 VRPG i.V.m. Art. 123 ZPO.
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IV. Eröffnung
‒ Beschwerdeführer, per Einschreiben ‒ Vorinstanz, per Kurier ‒ Zur Kenntnis: Verwaltungsgericht des Kantons Bern, per A-Post
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Pierre Alain Schnegg Regierungspräsident
Rechtsmittelbelehrung Dieser Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Eröffnung mit schriftlicher und begründeter Beschwerde beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern, angefochten werden. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde, die mindestens in 3 Exemplaren einzureichen ist, muss einen Antrag, die Angabe von Tatsachen und Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten; der angefochtene Entscheid und greifbare Beweismittel sind beizulegen.