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Entscheid

AA 2021 222

Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA)

Deutsch23 min

1. Mit Schreiben vom 31. August 2021 teilte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Anzeigerin) mit, dass sie in ihrem Beschluss BK 21 261 festgestellt habe, dass sich A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) durch die Annahme zweier Mandate dem konkreten Risiko eines Interessenkonfliktes ausgesetzt habe.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Anwaltsaufsichtsbehörde

Cour suprême

du canton de Berne

Autorité de surveillance

des avocats

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 05

anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

AA 21 222

Bern, 5. Juli 2022

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin), Gerichtspräsident Blaser, Rechtsanwalt Stalder, Gerichtspräsidentin Zürcher,

Gerichtsschreiberin Spielmann

Verfahrensbeteiligte Beschwerdekammer in Strafsachen, Oberrichter J. Bähler, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern

Anzeigerin

gegen

A.________

Disziplinarbeklagter

Gegenstand Disziplinarverfahren

Anzeige vom 31. August 2021

Regeste:

Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)

Der Disziplinarbeklagte liess sich einerseits als Verteidiger einer AG mandatieren und übernahm anderseits die Verteidigung einer Person, welche beschuldigt wird, sie habe zum Nachteil besagter AG Überweisungen in der Höhe von CHF 650'000.- auf ihr Privatkonto getätigt. Die Anwaltsaufsichtsbehörde kam zum Schluss, dass eine Interessenkollision vorliegt.

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Schreiben vom 31. August 2021 teilte die Beschwerdekammer des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend Anzeigerin) mit, dass sie in ihrem Beschluss BK 21 261 festgestellt habe, dass sich A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagter) durch die Annahme zweier Mandate dem konkreten Risiko eines Interessenkonfliktes ausgesetzt habe.

Erwägungen

Zum Sachverhalt wird konkretisiert, dass sich der Disziplinarbeklagte einerseits als Verteidiger der B.________ (C.________ AG gemäss Bezeichnung der Anzeigerin) im Verfahren W 20 249 der kantonalen Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte (Staatsanwaltschaft) habe mandatieren lassen und andererseits habe er auch D.________ (E.________. gemäss Bezeichnung der Anzeigerin) im Verfahren W 20 754 bei derselben Staatsanwaltschaft verteidigt. Im Verfahren W 20 754 sei D.________, also der Klient des Disziplinarbeklagten im einen Verfahren, beschuldigt worden, er habe zum Nachteil der B.________, der Klientin des Disziplinarbeklagten im anderen Strafverfahren, Überweisungen in der Höhe von CHF 650‘000.00 auf sein Privatkonto getätigt.

Mit Verfügung vom 18. Mai 2021 habe die Staatsanwaltschaft die Verteidigung von D.________ durch den Disziplinarbeklagten nicht zugelassen, weil zumindest betreffend der bereits erwähnten Überweisungen die Interessen der B.________ und diejenigen von D.________ nicht gleichgerichtet seien.

Der Disziplinarbeklagte habe sich dagegen gewehrt, die Beschwerdekammer habe die Angelegenheit geprüft und dabei einen Interessenkonflikt festgestellt.

Dispositiv

Dem Beschluss der Anzeigerin vom 26. August 2021 (BK 21 261) ist zusammenfassend zu entnehmen, dass die Staatsanwaltschaft gegen D.________ wegen Geldwäscherei, ungetreuer Geschäftsbesorgung, Urkundenfälschung und weiterer Delikte ein Verfahren eröffnet hat. Am 18. Mai 2021 war verfügt worden, dass der Disziplinarbeklagte nicht als Verteidiger zugelassen werde, wogegen dieser für D.________ Beschwerde führte. Im Wesentlichen wurde die Beschwerde damit begründet, dass es sich um ein rechtsmissbräuchlich eingeleitetes Strafverfahren handle, effektiv hätten die B.________ und D.________ gleichgerichtete Interessen, nämlich die Ausschaltung des Strafanzeigers, welcher Minderheitsaktionär der B.________ sei. Die Staatsanwaltschaft machte in ihrer Stellungnahme zur Beschwerde geltend, dass sich zumindest bei den Bezügen ab dem Konto der B.________ durch D.________ für den Disziplinarbeklagten unweigerlich eine Interessenkollision ergebe, dies obwohl die Mehrheit der Aktien der B.________ durch D.________ und seine Brüder gehalten werde, denn die B.________ sei eine unabhängig existierende juristische Person mit eigenen Interessen. Unter Hinweis darauf, dass sich daraus durchaus ein konkretes Risiko eines Interessenkonfliktes ergebe, wurde schliesslich die Beschwerde abgewiesen, die Verteidigung durch den Disziplinarbeklagten also auch durch die Anzeigerin nicht zugelassen.

2. Am 7. September 2021 wurde der Anzeigerin mitgeteilt, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, das Kantonale Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) jedoch die Möglichkeit einräume, die Anzeigerin über die Art der Erledigung zu informieren, was nach Abschluss des Verfahrens getan werde (pag. 21).

3. Mit Schreiben vom 7. September 2021 setzte der Präsident i.V. der Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen (pag. 23).

4. Der Disziplinarbeklagte reichte mit Eingabe vom 27. September 2021 eine Stellungnahme ein und beantragte, es sei gegen ihn kein Disziplinarverfahren zu eröffnen. Er verwies zur Begründung auf die gleichentags eingereichte Beschwerde an das Bundesgericht. Eventualiter beantragte er, es sei das Verfahren bis zum Vorliegen eines Entscheides des Bundesgerichts zu sistieren.

Der Beschwerde in Strafsachen vom 27. September 2021 ist zu entnehmen, dass u.a. die Zulassung des Disziplinarbeklagten als Verteidiger von D.________ beantragt wurde. Dieses Begehren wurde damit begründet, dass gar kein Interessenkonflikt vorliege (pag. 35), D.________ sich durch den Disziplinarbeklagten verteidigen lassen wolle und es sich bei der Anzeige gegen D.________ um eine Racheanzeige eines Minderheitsaktionärs der B.________ handle, wobei gegen diesen Minderheitsaktionär ebenfalls ein Strafverfahren geführt werde (pag. 37). Es mache Sinn, dass der Disziplinarbeklagte D.________ vertrete, denn er vertrete die Familie F.________ in allen zivil-, straf- und verwaltungsrechtlichen Verfahren, er habe Aktenkenntnis (pag. 37) und könne dann nach Kenntnis der durch den Minderheitsaktionär erhobenen Anzeige rasch ein Nichteintreten beantragen (pag. 39). Betont wird, dass D.________ Vertrauen zu ihm habe und es diesem wichtig sei, dass er durch den bereits alle Akten kennenden Disziplinarbeklagten vertreten werde. Es wird nicht bestritten, dass der Disziplinarbeklagte auch die Interessen der B.________ vertritt, jedoch habe diese mit D.________ gleichgerichtete Interessen, nämlich die Ausschaltung des Minderheitsaktionärs sowie die Rettung der Aktiengesellschaft (pag. 49). Auf den konkret bereits genannten Interessenkonflikt im Zusammenhang mit den Überweisungen auf das Privatkonto von D.________ wird nicht eingegangen. Weiter folgen Ausführungen zur Sache, welche sich nicht mit dem Interessenkonflikt bzw. der Doppelvertretung befassen, sondern darlegen sollen, weshalb sich D.________ nicht strafbar gemacht haben soll. Da vorliegend nur das Disziplinarverfahren zu beurteilen ist und nicht die Zulässigkeit bzw. Rechtsmissbräuchlichkeit einer Strafanzeige gegen D.________, wird darauf nicht eingegangen.

5. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 sistierte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde das Verfahren bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens vor Bundesgericht, längstens bis zum 30. September 2022 (pag. 157ff.).

6. Am 17. Januar 2022 teilte der Disziplinarbeklagte mit, dass das Bundesgericht mit Urteil vom 21. Dezember 2021 seine Doppelvertretung nicht zugelassen habe, weshalb das vorliegende Verfahren gegen ihn weitergeführt werden könne, wenn auch selbstredend das Vorliegen eines Disziplinarfehlers bestritten werde. Weiter beantragte er eine öffentliche Verhandlung für den Fall, dass das Verfahren gegen ihn weitergeführt werde (pag. 161).

7. Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom 21. Dezember 2021 (1B_528/2021) wiederholt, dass eine unzulässige Doppelvertretung nicht zwingend das gleiche Verfahren oder mit dem Hauptverfahren zusammenhängende Nebenverfahren betreffen müsse, vielmehr werde auch gegen Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61) verstossen, wenn zwischen zwei Verfahren ein Sachzusammenhang bestehe und «Parteien vertreten (werden), deren Interessen nicht gleichgerichtet sind bzw. sich widersprechen (BGE 134 II 108 E. 3)» (pag. 172). Es sei aber nicht erforderlich, dass sich der Interessenkonflikt bereits ausgewirkt habe (Urteil 1B_457/2021). Deutlich hält das Bundesgericht fest, dass zwischen den beiden Verfahren W 20 754 und W 20 249, in denen der Disziplinarbeklagte einerseits die B.________ als Privatklägerin im einen und andererseits D.________ als Beschuldigten zum Nachteil der B.________ im anderen Verfahren vertrete, ein Sachzusammenhang bestehe. Die B.________ bleibe, auch wenn sie (angeblich) durch D.________ und seine Brüder beherrscht werde, eine unabhängige juristische Person, was auch im Strafrecht zu beachten sei. Es sei daher wegen des Verdachts der Strafverfolgungsbehörden, D.________ habe die Interessen der B.________ verletzt, naheliegend, dass es unweigerlich zu einem konkreten Risiko eines Interessenkonflikts kommen könne, wenn er die Aktiengesellschaft und den Beschuldigten vertrete (pag. 175). Zumindest bei der Untersuchung der angeblichen Geldabflüsse von der B.________ zu D.________ könne jedenfalls nicht ohne weiteres von gleichgerichteten Interessen ausgegangen werden. Ebenfalls hat das Bundesgericht bereits festgehalten, dass die Doppelvertretung bei Vorliegen eines konkreten Risikos eines Interessenkonflikts auch bei Einwilligung unzulässig bleibe (pag. 175). Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen.

8. Am 20. Januar 2022 verfügte der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde die Wiederaufnahme des Verfahrens und stellte fest, dass der Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen ist, die geltend gemachten Verletzungen der Berufsregeln ausschliesslich den Kanton Bern betreffen und daher die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern zuständig ist. Weiter wurde gegen den Disziplinarbeklagten ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eröffnet und ihm wurde eine Frist für eine ausführliche Stellungnahme angesetzt (pag. 189 ff.).

9. In der Stellungnahme von 11. Februar 2022 beantragte der Disziplinarbeklagte, es sei gegen ihn kein Disziplinarverfahren zu eröffnen (pag.195). Begründet hat er seinen Antrag damit, dass sein Mandant (D.________) erst mit Schreiben vom 9. April 2021 der G.________ auf das gegen ihn laufende Strafverfahren aufmerksam geworden sei. Über den Inhalt der Anzeige und die Person des Anzeigers sei noch nichts bekannt gewesen. Es sei, da sein Mandant ein erfolgreicher Unternehmer sei und sowohl Geschäftsbeziehungen in der Türkei als auch in der Schweiz unterhalte, völlig unklar gewesen, wer die Vorwürfe gegen ihn erhoben habe. Das Gesuch um Akteneinsicht sei abgewiesen worden. Erst mit Schreiben vom 30. April 2021 habe die Staatsanwaltschaft dann darauf hingewiesen, dass ihrer Ansicht nach eine unzulässige Doppelvertretung vorliege.

Dem erwähnten Schreiben der Staatsanwaltschaft in den Verfahren W 20 249 und W 20 754 ist zu entnehmen (pag. 225f), dass der Disziplinarbeklagte darauf aufmerksam gemacht wurde, dass es im Verfahren gegen D.________ auch um Vorwürfe zum Nachteil der B.________ gehe und D.________ beide Vollmachten unterzeichnet habe, einerseits für sich und andererseits für die B.________. Der Disziplinarbeklagte wurde aufgefordert, zur nach Meinung der Staatsanwaltschaft vorliegenden Interessenkollision Stellung zu nehmen.

In der Stellungnahme vom 11. Februar 2022 führte der Disziplinarbeklagte diesbezüglich aus, dass er bis zu diesem Zeitpunkt weder Kenntnis über den Sachverhalt noch über die Parteien gehabt habe. Anschliessend habe er das Vorliegen einer Interessenkollision bis zum Bundesgericht bestritten. In der Zwischenzeit sei zur Wahrung der anwaltlichen Sorgfaltspflicht ein weiterer Verteidiger eingesetzt worden, damit der Mandant vertreten gewesen wäre. Es habe aber keine materielle Vertretung gegeben, weil in den Verfahren gar keine Verfahrensschritte unternommen worden seien; erst am 5. Mai 2022 solle es zu einer Konfrontationseinvernahme zwischen D.________ und dem Minderheitsaktionär der B.________ kommen. Akteneinsicht sei trotz Vorladung zur Konfrontationseinvernahme immer noch nicht gewährt worden und der angebliche Interessenkonflikt wäre nach dem 5. Mai 2022 sowieso nicht mehr existent.

Für das Vorliegen eines Interessenkonflikts sei unentbehrlich, dass entweder der zur Anzeige gebrachte Sachverhalt oder die Anzeiger bekannt seien. Da der Disziplinarbeklagte bis zum 30. April 2021 weder Kenntnis vom Sachverhalt noch von den Parteien gehabt habe, sei es nicht möglich gewesen, den Interessenkonflikt zu vermeiden oder zu erkennen. Im Verfahren W 20 754 habe es nach Mitteilung der Interessenvertretung keine Aktivitäten gegeben. Weiter habe seine einzige Aktivität darin bestanden, sich gegen das Vorliegen eines Interessenkonfliktes zu wehren.

10. Der Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Aargau eingetragen, jedoch betrifft der mit Eingabe vom 31. August 2021 beanstandete Sachverhalt seine Tätigkeit im Kanton Bern (Kantonale Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte) und beschlägt seine Berufsausübung. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 KAG).

11. Mit Schreiben vom 16. Februar 2022 wurde die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Aargau gebeten mitzuteilen, ob gegen den Disziplinarbeklagten bereits Sanktionen ausgesprochen werden mussten. Gleichzeitig wurde ihr die Möglichkeit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen (pag. 233ff.).

12. Am 28. Februar 2022 teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Aargau mit, dass in ihrem Anwaltsregister keine Disziplinarmassnahmen eingetragen seien, jedoch die Anwaltskammer des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 23. März 2017 eine Busse von CHF 1‘200.00 ausgesprochen habe. Auf eine Stellungnahme wurde verzichtet und es wurde um Zustellung des Entscheids im vorliegenden Verfahren gebeten (pag. 239).

13. Im Entscheid der Anwaltskammer des Kantons Solothurn vom 23. März 2017 wurde der Disziplinarbeklagte wegen (mehrfacher) Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA diszipliniert und ihm wurde die bereits erwähnte Busse von CHF 1‘200.00 auferlegt.

14. Der Disziplinarbeklagte verlangte in seinem Schreiben vom 17. Januar 2022 eine öffentliche Verhandlung, sollte ein Verfahren gegen ihn eröffnet werden. In der ausführlichen Stellungnahme vom 11. Februar 2022 erwähnte er diese Forderung schliesslich nicht mehr. Es ist festzuhalten, dass vorliegend weder eine Verpflichtung besteht, eine mündliche oder öffentliche Verhandlung durchzuführen, auch nicht wenn dies beantragt wird, und dass der Sachverhalt gestützt auf die Akten klar genug ist, so dass dieser ohne Durchführung einer Befragung des Disziplinarbeklagten oder Dritter – was dieser im Übrigen auch nicht beantragt hat – beurteilt werden kann. Aus der Durchführung einer Verhandlung kann damit kein Nutzen gezogen werden, so dass darauf zu verzichten ist.

15. Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am 18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, 2011, Art. 12 N 4 ff.).

16. Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt generell jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu vermeiden (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 84). Da die Berufspflichten gemäss Art. 12 BGFA sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten beziehen, können sich Interessenkonflikte auch aus Interessenlagen ergeben, welche nicht nur anwaltlich begründet sind (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 84a). Art. 12 lit. c BGFA schützt das Vertrauen, welches das Publikum dem Anwalt entgegenbringt. Wer sich einem Anwalt anvertraut, muss sich darauf verlassen können, dass dieser seine Interessen ohne Beeinträchtigung vertreten wird.

17. Von einem verbotenen Interessenkonflikt ist dann auszugehen, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Dabei ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Klienten direkt entgegenstehen, untersagt; der Anwalt darf vielmehr auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (vgl. Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 84). Unterschieden werden dabei insbesondere drei Fallkonstellationen von Interessenkonflikten: Übernimmt der Anwalt die Wahrung fremder Interessen, die seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen, liegt ein persönlicher Interessenkonflikt vor. Widersprechen sich die Interessen von Parteien, die beide durch den gleichen Anwalt vertreten werden, wird von einer Doppelvertretung gesprochen. Nicht zuletzt kann ein Interessenkonflikt aber auch in einem unzulässigen Parteiwechsel gründen, indem ein Anwalt in derselben Streitsache erst für die eine und dann für die andere Partei tätig wird (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 86).

18. Nach bundesgerichtlicher Auffassung muss im Einzelfall allerdings ein konkreter Interessenkonflikt bestehen, damit von einer unzulässigen Interessenkollision gesprochen werden kann. Würde zur Bejahung eines Interessenkonflikts bereits die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten können, genügen, wäre es einem Rechtsanwalt unmöglich, überhaupt zeitgleich zwei Personen zu vertreten, da Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstandes immer denkbar seien (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 84b und N 87).

19. Eine unzulässige Doppelvertretung liegt vor, wenn verschiedene Parteien beraten oder vor Gericht vertreten werden, deren Interessen sich widersprechen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn es um die gleiche Streitsache geht, sondern vielmehr auch dann, «wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandates Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen». Zumindest ein Sachzusammenhang muss aber gegeben sein (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 96f). Im Prozess gilt das Verbot der Doppelvertretung uneingeschränkt – eine Einwilligung der Klienten in eine Doppelvertretung ist nur im Rahmen der Rechtsberatung möglich. Liegt eine solche – zulässige – Doppelvertretung vor, hat der Anwalt alle Mandate niederzulegen, sobald Meinungsverschiedenheiten auftreten, welche zum Prozess führen könnten (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 99).

20. Eine Doppelvertretung im Prozess ist nur dann zulässig, wenn die Natur der Streitsache einen Interessenkonflikt zum Vornherein ausschliesst (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 101a). Das Bundesgericht hat dies konkretisiert und klargestellt, dass eine – unzulässige – Doppelvertretung im Prozess nicht auf Verfahren begrenzt sei, zwischen denen ein Sachzusammenhang bestehe, sondern jede Form von sich widersprechenden Interessen umfasse. Schon das Prozessieren des Rechtsanwaltes gegen ehemalige Klienten sei problematisch, umso weniger sei ein gerichtliches Vorgehen gegen einen gegenwärtigen Klienten zulässig (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 103a).

Eine Mehrfachvertretung verschiedener Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung durch denselben Anwalt ist nicht per se unzulässig. Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte allerdings grundsätzlich ein Interessenkonflikt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigung von Mitangeschuldigten ausüben, selbst wenn die Mandanten der Mehrfachvertretung zustimmen (Urteil BGer 1B_7/2009 E. 5.5; 1B_613/2012 E. 2.2). Eine Mehrfachverteidigung kann allenfalls ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihr Prozessinteresse nach den konkreten Umständen nicht divergiert. Ist absehbar, dass entsprechende Differenzen und Interessenkollisionen auftauchen, ist eine Mehrfachvertretung verboten (Urteil BGer 1B_7/2009 E. 5.8). Selbst wenn der Rechtsanwalt die Absicht hat, eine gemeinsame Strategie einzunehmen und für die Gesamtheit seiner Mandanten auf Freispruch zu plädieren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt einer der Beschuldigten versucht, seine eigene Schuld auf den anderen abzuwälzen oder sie zulasten der anderen herunterzuspielen (BGE 141 IV 257 E. 2.1 = Praxis Nr. 105 2016 Nr. 20). Tendenziell ist von einem generellen Verbot der Mehrfachvertretung im Strafprozess auszugehen (BGE 134 II 108 E. 4.2.3). In der Lehre stösst diese Auffassung auf Zustimmung (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 107; Brunner/Henn/Kriesi, S. 129 f.).

Eine unzulässige Mehrfachvertretung liegt nicht nur vor, wenn es um die gleiche Streitsache geht. Es ist hinreichend, dass ein Sachzusammenhang besteht (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 96a und 103a) und sich widersprechende Interessen bestehen (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 103). Dies ist auch der Fall, wenn ein ehemaliger Verteidiger eines Angeklagten in einem späteren Verfahrensstadium einen anderen Mitangeklagten anwaltlich vertreten will. Zurückhaltung drängt sich schon deshalb auf, weil vertrauliche Informationen, die der frühere Klient seinem Verteidiger unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses anvertraut hat, später zum Nachteil dieses Mitangeklagten strafprozessual verwendet werden können, indem der Verteidiger die vertraulichen Informationen nun im Interesse seines neuen Mandanten einsetzt. Solchen Interessenkonflikten ist besonders Rechnung zu tragen, wenn gegenseitige Schuldzuweisungen bzw. divergierende Prozessstrategien unter Mitangeklagten (namentlich im Rahmen unterschiedlicher Beweisaussagen) vorliegen bzw. im weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen werden können (Urteil BGer 1B_7/2009; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 107a).

21. Vorliegend geht es nicht einmal um Mitbeschuldigte, sondern um den Beschuldigten selbst und den Geschädigten: Jedenfalls soweit es die Abhebungen von D.________ vom Geschäftskonto und die Überweisung auf sein Privatkonto betrifft, sind die vom Disziplinarbeklagten vertretenen Parteien Gegenparteien, so dass sich die Doppelvertretung offensichtlich zeigt: Genauso wie Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht vom gleichen Anwalt vertreten werden können – auch wenn sie behaupten, gleichlautende, sich nicht widersprechende Interessen zu haben – können nicht gleichzeitig Beschuldigter und Opfer bzw. geschädigte Partei vom gleichen Anwalt vertreten werden. Dies gilt auch dann, wenn im einen Verfahren nur D.________ vertreten würde und im anderen Verfahren die B.________, diese im Verfahren gegen D.________ also nicht auch vertreten würde.

22. Soweit der Disziplinarbeklagte geltend macht, D.________ habe nur bzw. erst durch das Schreiben der G.________ vom 9. April 2021 Kenntnis vom gegen ihn geführten Strafverfahren erhalten und damals habe er noch gar nicht gewusst, worum es im Verfahren gehe, ist dem Disziplinarbeklagten zuzustimmen: Ist der konkrete Vorwurf gegen einen Klienten nicht bekannt, kann auch nicht abgeschätzt werden, ob ein Interessenkonflikt oder eine unzulässige Doppelvertretung vorliegen könnten. Dem Disziplinarbeklagten wird jedoch nicht vorgeworfen, dass er seine Berufsregeln bereits in diesem Zeitpunkt verletzt habe, wenn sich auch aus dem zeitlichen Zusammenhang der beiden Verfahren W 20 754 und W 20 249 sowie der Überschneidung der Mandatierung durch D.________ einerseits für die Firma und andererseits für ihn selber durchaus schon aufgedrängt hat zu überlegen, ob nicht ein Sachzusammenhang und damit eine Interessenkollision bestehen könnte.

23. Allerdings liegt es auf der Hand, dass ab dem Zeitpunkt, als das Schreiben der Staatsanwaltschaft mit der Aufforderung, zum Interessenkonflikt Stellung zu nehmen, die Situation, die Parteien und auch das Vorliegen eines Interessenkonflikts bekannt waren. Dennoch hat der Disziplinarbeklagte an seiner Mandatierung festgehalten und beide Klienten weiterhin vertreten wollen.

24. Es wird vom Disziplinarbeklagten darauf verwiesen, dass der Klient D.________ mit der Weitervertretung einverstanden sei, ja diese ausdrücklich gewünscht habe. Dies spielt aus zwei Gründen keine Rolle: Einerseits kann nur im Rahmen der Beratung in eine Doppelvertretung eingewilligt werden, was vorliegend in einem Strafverfahren offensichtlich nicht der Fall ist. Und andererseits liegt auch nur die Einwilligung eines Klienten vor, nämlich diejenige von D.________ persönlich. Welche «Meinung» hier die Aktiengesellschaft gehabt hätte, ist unbekannt, jedenfalls wäre diese nicht zwingend diejenige von D.________, auch wenn er zu den Mehrheitsaktionären gehören soll.

25. Eine bloss abstrakt vorhandene Möglichkeit der Interessenkollision genügt nicht, wie der Disziplinarbeklagte zu Recht ausführt. Allerdings bemisst sich dies nicht an der Frage, ob in einem Verfahren Schritte unternommen werden und eine Vertretung gegen aussen notwendig wurde. Vielmehr ist bereits zu Beginn einer Vertretung bzw. vorliegend nach Bekanntwerden der Person des Anzeigers und der Geschädigten (Aktiengesellschaft) und des konkreten Vorwurfs der Geldüberweisungen auf das Privatkonto zu prüfen, ob bei dieser Konstellation eine (konkrete) Interessenkollision gegeben ist. Hier ist zu betonen, dass bereits der Vorwurf, der eine Klient habe zum Nachteil eines anderen Klienten eine Straftat begangen, zur Genüge klar macht, dass nicht nur eine abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision gegeben ist.

Zur Untermauerung des Arguments, ein allfälliger Interessenkonflikt sei höchstens abstrakt, hat der Disziplinarbeklagte einen Blogbeitrag auf strafprozess.ch eingereicht (pag. 163ff.), in welchem der Entscheid 1B_528/2021 vom 21.12.2021 erwähnt wird. Bei diesem Entscheid handelt es sich um das Verfahren, welches der Disziplinarbeklagte für D.________ führte, bei dem es gerade um die Doppelvertretung im vorliegenden Fall ging. Auch wenn schliesslich (von einem Rechtsanwalt, der der gleichen Kanzlei angehört wie der Disziplinarbeklagte) die Frage aufgeworfen wird, was ein konkretes von einem abstrakten Risiko einer Interessenkollision unterscheide, ist festzuhalten, dass das Risiko vorliegend offensichtlich nicht nur abstrakt sein kann, lautet der Vorwurf im Strafverfahren doch, der eine Klient, D.________, habe die andere Klientin, B.________, geschädigt.

26. Schliesslich wird darauf hingewiesen, dass sowohl die Aktiengesellschaft als auch D.________ gleichgerichtete Interessen hätten, weil es ihnen um die Ausschaltung des Minderheitsaktionärs geht. In den Strafverfahren, in denen die Doppelvertretung – wie bereits ausgeführt – auf keinen Fall zulässig ist und zu Tage getreten ist, kann es aber nicht um die Ausschaltung des Minderheitsaktionärs gehen, vielmehr geht es um die Beurteilung der Strafbarkeit des zur Anzeige gebrachten Verhaltens. Mithin spielt das vielleicht gleichgerichtete Interesse, einen Minderheitsaktionär auszuschalten oder loszuwerden, im Strafverfahren keine Rolle und könnte eine Doppelvertretung auch dann nicht rechtfertigen, wenn eine solche in einem Strafverfahren zulässig sein könnte, was aber nicht der Fall ist.

27. Schliesslich wird auch geltend gemacht, das (vom Strafanzeiger) gegen D.________ zur Anzeige gebrachte Verhalten sei gar nicht strafbar gewesen, so dass gar kein Interessenkonflikt möglich sei. Die Klärung dieser Frage wird – wie ebenfalls bereits erwähnt – Gegenstand des Strafverfahrens sein und kann nicht bei der Beurteilung des Vorliegens eines Interessenkonflikts bzw. der Zulässigkeit einer Doppelvertretung vorab beurteilt werden.

28. Und abschliessend ist darauf hinzuweisen, dass es auch nicht zutreffend ist, dass nach der Durchführung einer Konfrontationseinvernahme ein vorhandener Interessenkonflikt beseitigt sein könnte. Liegt eine unzulässige Doppelvertretung vor, lässt sich dies nicht durch das Durchführen irgendeiner Untersuchungshandlung erledigen.

29. Art. 12 lit. c BGFA wurde durch die Doppelvertretung verletzt.

30. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen.

Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (T. Poledna, in Fellmann/Zindel, Art. 17 N 15 und 23 ff.; zu den vergleichbaren früheren kantonalrechtlichen Sanktionen M. Sterchi, a.a.O., N 1 vor Art. 29 und N 4 zu Art. 34, je mit weiteren Hinweisen).

Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts und die Missachtung der gegenüber einer anderen Klientschaft gleichermassen geltenden Treuepflicht ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern.

Der Disziplinarbeklagte wurde 1988 patentiert und ist seit 1993 als Anwalt tätig. Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens ist bekannt, dass er durch die Anwaltskammer des Kantons Solothurn bereits wegen mehrfacher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einer Busse von CHF 1'200.00 diszipliniert wurde.

Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Der Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandats(fort)führung von Anfang an, nach dem Schreiben der Staatsanwaltschaft mit Bekanntgabe der Vorwürfe und Parteien sowie dem Hinweis, dass ein Interessenkonflikt vorliegen könnte, erkennen und sich danach richten müssen.

Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren. Eine Verwarnung im Sinne eines mahnenden Winks, mit welchem der Disziplinarbeklagte veranlasst werden soll, sich inskünftig untadelig zu verhalten und Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen, zu unterlassen, erscheint angesichts der Schwere des Verstosses zum Vornherein nicht als hinreichend. Dies insbesondere auch, weil offenbar die ihm im Verfahren des Kantons Solothurn auferlegte Busse ihn auch nicht davon abgehalten hat, weitere Verletzungen von Berufsregeln zu begehen. Auch wenn es im Kanton Solothurn um die Verletzung einer anderen Berufsregel (lit. a) ging, wäre zu erwarten gewesen, dass der Disziplinarbeklagte sich umso vorsichtiger verhält. Ein Verweis ist damit auch nicht genügend. Angemessen ist vorliegend eine Busse. Da bereits eine Busse von CHF 1'200.00 ausgesprochen wurde und dies den Disziplinarbeklagten eben nicht davon abgehalten hat, erneut schwer gegen die Berufsregeln zu verstossen, ist eine Busse von CHF 2'000.00 angemessen.

31. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).

Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:

1. Dem Disziplinarbeklagten wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA eine Busse in der Höhe von CHF 2'000.00 auferlegt.

2. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt.

3. Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Disziplinarbeklagten

Mitzuteilen:

- der Anwaltskommission des Kantons Aargau

5. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).

Bern, 5. Juli 2022

Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde

Der Präsident:

Oberrichter Studiger

Die Gerichtsschreiberin:

Spielmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.

1

Hinweis:

Dieser Entscheid ist rechtskräftig.

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

BK 21 261

BK 21 261

1B_528/2021

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

BGE 134 II 108ATF 134 II 108DTF 134 II 108

1B_457/2021

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 14 BGFAart. 14 LLCAart. 14 LLCA

Art. 12 KAGart. 12 LAart. 12 KAG

Art. 12 KAGart. 12 LPCCart. 12 LICol

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

BGE 130 II 270ATF 130 II 270DTF 130 II 270

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 12n 9art. 12n 9art. 12n 9

1B_7/2009

1B_613/2012

1B_7/2009

BGE 141 IV 257ATF 141 IV 257DTF 141 IV 257

BGE 134 II 108ATF 134 II 108DTF 134 II 108

1B_7/2009

1B_528/2021

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 35 KAGart. 35 LAart. 35 KAG

Art. 35 KAGart. 35 LPCCart. 35 LICol

Art. 36 KAGart. 36 LAart. 36 KAG

Art. 36 KAGart. 36 LPCCart. 36 LICol

Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA

Art. 32 KAGart. 32 LAart. 32 KAG

Art. 32 KAGart. 32 LPCCart. 32 LICol

Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG