AA 2022 111
3er Besetzung des Obergerichts des Kantons Bern
12. Juni 2024Deutsch6 min
1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) um Befreiung vom Berufsgeheimnis in Bezug auf die B.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) gegenüber den zuständigen Behörden, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderungen durchzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Anwaltsaufsichtsbehörde
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Entscheid
AA 22 111
Bern, 9. August 2022
Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwalt Nobs,
Gerichtspräsident Blaser,
Gerichtsschreiberin Spielmann
Verfahrensbeteiligte A.________
Gesuchsteller
gegen
B.________ AG
Gesuchsgegnerin
Gegenstand Befreiung vom Berufsgeheimnis
Gesuch vom 18. Mai 2022
Regeste:
Befreiung vom Berufsgeheimnis zwecks Honorarinkasso
Es wird begründet, weshalb kein Kostenvorschuss einverlangt wurde. Weitere diesbezügliche Abklärungen erscheinen nicht erforderlich, da keine der Befreiung entgegenstehende Interessen ersichtlich sind und auch die Gesuchsgegnerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, allfällige Einwände gegen die Befreiung vorzubringen, keinen Gebrauch gemacht hat.
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwalt A.________ (nachfolgend Gesuchsteller) um Befreiung vom Berufsgeheimnis in Bezug auf die B.________ AG (nachfolgend Gesuchsgegnerin) gegenüber den zuständigen Behörden, soweit dies erforderlich sei, um seine Honorarforderungen durchzusetzen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung führte er aus, die Gesuchsgegnerin habe ihn am 26. Juni 2015 durch Unterzeichnung der Anwaltsvollmacht und der Honorarvereinbarung mit der Vertretung im Zusammenhang mit der Beseitigung von Baumängeln an ihrem Hotel in C.________ beauftragt. Er habe sie seit dem Jahr 2015 gegenüber Dritten im Zusammenhang mit den am Hotel bestehenden Baumängeln vertreten. Nach mehrjährigen Verhandlungen habe aufgrund seiner Bemühungen eine umfassende Vereinbarung sowohl bezüglich Sanierungsmassnahmen als auch Bereinigung der Werklohn- und Honorarforderungen des Architekturbüros getroffen werden können.
Im Rahmen der Vollmacht und der Honorarvereinbarung habe sich die Gesuchsgegnerin zur Bezahlung des Honorars, der Spesen, der Auslagen und der MWST des Rechtsanwaltes sowie der von ihm zugezogenen Hilfspersonen gemäss vereinbarten Stundenansätzen verpflichtet. Die Gesuchsgegnerin habe die laufend gestellten (Teil-)Rechnungen in der Zeit vom 31. Oktober 2015 bis 17. März 2020 für das Verhandeln und Ausarbeiten der Vereinbarung über den Gesamtvergleich sowie die Umsetzung dieser Vereinbarung (total ausmachend CHF 60'207.20) vollumfänglich beglichen. Er habe somit regelmässig Teilrechnungen gestellt und die Gesuchsgegnerin habe diese während Jahren vollumfänglich beglichen. Er habe deshalb davon ausgehen dürfen, dass die Gesuchsgegnerin die Teilrechnungen auch weiterhin begleichen werde.
Auch für die Rechtsberatungen und die Umsetzung der Vereinbarung über den Gesamtvergleich ab 17. März 2020 habe er periodisch Rechnung gestellt (10.08.2020 über CHF 9'939.40, 29.09.2020 über CHF 4'778.20, 23.12.2020 über CHF 1'362.80 und 29.03.2021 über CHF 2'046.45). Die Gesuchsgegnerin habe für diese Rechnungen jedoch nur Teilzahlungen in Höhe des jeweiligen MWST-Betrages geleistet (insgesamt CHF 2'056.60). Weitere Teilzahlungen an die noch offenen Ausstände (insgesamt CHF 16'070.25) habe sie trotz Mahnungen nicht geleistet.
Der Gesuchsteller habe am 29. März 2021 sämtliche noch laufende Mandate der Gesuchsgegnerin niedergelegt und sie am 3. Dezember 2021 betrieben. Die Gesuchsgegnerin habe unbegründet Rechtsvorschlag erhoben. Mit Schreiben vom 3. März 2022 habe er sie um Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zwecks Durchsetzung der offenen Honorarforderungen ersucht. Sie habe auf dieses Schreiben nicht reagiert.
Erwägungen
2.
Die Gesuchsgegnerin hat die ihr vom Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde mit Verfügung vom 19. Mai 2022 anberaumte Frist zur Stellungnahme unbenutzt verstreichen lassen.
3.
Gemäss Artikel 38 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) verfügt die Anwaltsaufsichtsbehörde die Befreiung vom Berufsgeheimnis, wenn das Interesse der Anwältin oder des Anwalts an der Offenbarung wesentlich höher ist als das Interesse der Auftraggeberin oder des Auftraggebers an der Geheimhaltung. Nach Absatz 2 dieser Bestimmung ist das Interesse an der Offenbarung insbesondere höher zu gewichten, wenn das Berufsgeheimnis die Anwältin oder den Anwalt daran hindert, sich in einem gegen sie oder ihn geführten Straf- oder Disziplinarverfahren zu verteidigen, Angriffe gegen die Ehre zurückzuweisen oder einen ungerechtfertigten erheblichen Vermögensnachteil abzuwenden.
4.
Die Anwaltsaufsichtsbehörde gestattet in konstanter Praxis die Befreiung vom Berufsgeheimnis, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung bestrittener Honorarguthaben erforderlich ist (statt vieler AWK 09 84 vom 28.08.2009, E. 3). Voraussetzung ist immerhin, dass nicht überwiegende öffentliche oder überwiegende private Interessen des Auftraggebers an der Geheimhaltung dem - rein vermögensrechtlichen - Interesse des Anwalts an der Offenlegung vor Gericht entgegenstehen, zumal das Berufsgeheimnis zu den wichtigsten anwaltlichen Berufspflichten im Verhältnis zum Mandanten überhaupt zählt. Ob die Befreiung zu erteilen ist, beurteilt sich auf Grund einer Abwägung sämtlicher auf dem Spiel stehenden Interessen. Dabei gilt es auch den Umstand zu berücksichtigen, dass Anwälte von Klienten grundsätzlich einen Kostenvorschuss verlangen können, welcher die voraussichtlichen Kosten ihrer Tätigkeit deckt, sowie die damit zusammenhängende bundesgerichtliche Praxis betreffend Konstellationen, in denen die Erhebung eines Kostenvorschusses nicht möglich war (vgl. BGE 142 II 307, E. 4.3.3.; Urteil 2C 439/2017 vom 16. Mai 2018, E. 3.4f.). Entsprechend der regelmässig beschränkten Tragweite der Befreiung infolge beabsichtigter Inkassomassnahmen begnügt sich die Anwaltsaufsichtsbehörde praxisgemäss mit einer bloss summarischen Prüfung der entsprechenden Gesuche.
Das erhebliche Interesse des Gesuchstellers an der Befreiung von der Schweigepflicht zwecks Geltendmachung seines verbleibenden Honorarguthabens im Sinne der soeben zitierten Rechtsprechung ist evident. Es wird begründet, weshalb kein Kostenvorschuss einverlangt wurde. Weitere diesbezügliche Abklärungen erscheinen nicht erforderlich, zumal keine der Befreiung entgegenstehende Interessen ersichtlich sind. Auch hat die Gesuchsgegnerin von der ihr eingeräumten Möglichkeit, allfällige Einwände gegen die Befreiung vorzubringen, keinen Gebrauch gemacht. Beweis ist vom Anwalt nur insoweit zu fordern, als auf der anderen Seite der Gesuchsgegner überhaupt taugliche Argumente für ein Überwiegen seines Geheimhaltungsinteresses vorbringt (AWK 09 84 vom 28.08.2009, E. 3); denn der Auftraggeber könnte seinen Anwalt ohne weiteres auch selbst vom Berufsgeheimnis befreien.
Dispositiv
Das Gesuch ist demnach gutzuheissen und Rechtsanwalt A.________ vom Berufsgeheimnis zu befreien, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Honorarforderung gemäss Rechnungen vom 10. August 2020, 29. September 2020, 23. Dezember 2020 und 29. März 2021 erforderlich ist.
5. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens werden von der Gesuchsgegnerin als unterliegender Partei erhoben (Art. 39 KAG). Eine spezialgesetzliche Regelung betreffend die Parteikosten ist hinsichtlich der Befreiung vom Berufsgeheimnis nicht vorgesehen. Gemäss Art. 21 KAG gilt somit die Regelung des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). Nach Art. 107 Abs. 3 VRPG besteht im Verwaltungsverfahren kein Anspruch auf Parteikostenersatz. Entsprechend werden keine Parteikosten gesprochen.
Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
1. Rechtsanwalt A.________ wird vom Berufsgeheimnis befreit, soweit dies zur gerichtlichen Geltendmachung seiner Honorarforderung gemäss Rechnungen vom 10. August 2020, 29. September 2020, 23. Dezember 2020 und 29. März 2021 erforderlich ist.
2. Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf CHF 500.00, werden der Gesuchsgegnerin auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- den Parteien
Bern, 9. August 2022
Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde
Der Präsident:
Oberrichter Studiger
Die Gerichtsschreiberin:
Spielmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.
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Hinweis:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
BGE 142 II 307ATF 142 II 307DTF 142 II 307
Art. 39 KAGart. 39 LAart. 39 KAG
Art. 39 KAGart. 39 LPCCart. 39 LICol
Art. 21 KAGart. 21 LAart. 21 KAG
Art. 21 KAGart. 21 LPCCart. 21 LICol
Art. 107 VRPGart. 107 LPJAart. 107 VRPG
Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG