AA 2022 207
Der Disziplinarbeklagte ist wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung rechtskräftig verurteilt worden. Die Tat erfolgte im Rahmen der be-ruflichen Tätigkeit. Strafbare Handlungen - zumal vorsätzlich begangene - stehen im Wi-derspruch zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und stellen somit eine Widerhandlung gegen Art. 12 lit. a BGFA dar. Das Gebot sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung insbesondere im Teilgehalt der Betreibung des Berufes ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln gehört zu den zentralen Berufspflichten eines Anwaltes. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die Ausfällung eines befristeten Berufsausübungsverbotes von drei Monaten als sachgerecht. Der Disziplinarbeklagte ist derzeit nicht im Anwaltsregister verzeichnet. Vorbehältlich einer Verzögerung durch ein Rechtsmittelverfahren dürfte ein befristetes Berufsausübungsverbot auf die Tätigkeit des Disziplinarbeklagten keinen Einfluss haben, da er derzeit ohnehin keine Mandate im Monopolbereich führen kann. Dennoch ist die Anordnung der Massnahme zweckmässig.
10. Juli 2024Deutsch21 min
1. Gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) meldete die Zivilabteilung des Regionalgerichts Oberland (nachfolgend: Anzeigerin) der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (pag. 1-3), A.________ (nachfolgend: Disziplinarbeklagter) habe im Rahmen seiner Klageantwort [recte: Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272)] vom 22. August 2022 im Verfahren CIV 22 1604 Ausführungen über den Hergang der aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen der beteiligten Parteien gemacht sowie zwei Schreiben der Klägerin vom 8. April 2022 und 29. Juni 2022 eingereicht, welche Vorschläge zur Beilegung der Streitsache zum Inhalt haben. In einem dieser Schreiben (jenem vom 29.06.2022) habe die Klägerin explizit festgehalten, dass der Vorschlag unpräjudiziell und im Gerichtsfall nicht verwertbar sei. Die Klägerin habe daraufhin mit Eingabe vom 7. September 2022 die Anträge gestellt, wonach Ziffer 9 der Klageantwort [recte: Stellungnahme] unkenntlich zu machen sei und die Antwortbeilagen 4 und 5 aus den Akten zu weisen seien. Mit Eingabe an das Gericht vom 12. September 2022 habe sich der Disziplinarbeklagte den Anträgen der Klägerin angeschlossen und sich für den Fehler entschuldigt.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Anwaltsaufsichtsbehörde
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
des avocats
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 05
anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
AA 22 207
Bern, 1. März 2023
Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Rechtsanwältin Biedermann (Referentin), Gerichtspräsidentin Dupuis, Rechtsanwalt Schnidrig, Gerichtspräsident Blaser
Gerichtsschreiberin Spielmann
Verfahrensbeteiligte Regionalgericht Oberland, Scheibenstrasse 11 B, 3600 Thun
Anzeigerin
gegen
A.________
Disziplinarbeklagter
Gegenstand Disziplinarverfahren
Anzeige vom 4. Oktober 2022
Regeste:
Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA)
Der betroffene Rechtsanwalt hat die Sorgfaltspflicht verletzt, indem er vertrauliche und nicht für den Gerichtsgebrauch vorgesehene Vergleichsangebote im Rahmen einer Stellungnahme dem Gericht eingereicht hat.
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte und Sachverhalt
1. Gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) meldete die Zivilabteilung des Regionalgerichts Oberland (nachfolgend: Anzeigerin) der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern mit Eingabe vom 4. Oktober 2022 (pag. 1-3), A.________ (nachfolgend: Disziplinarbeklagter) habe im Rahmen seiner Klageantwort [recte: Stellungnahme nach Art. 245 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272)] vom 22. August 2022 im Verfahren CIV 22 1604 Ausführungen über den Hergang der aussergerichtlichen Vergleichsverhandlungen der beteiligten Parteien gemacht sowie zwei Schreiben der Klägerin vom 8. April 2022 und 29. Juni 2022 eingereicht, welche Vorschläge zur Beilegung der Streitsache zum Inhalt haben. In einem dieser Schreiben (jenem vom 29.06.2022) habe die Klägerin explizit festgehalten, dass der Vorschlag unpräjudiziell und im Gerichtsfall nicht verwertbar sei. Die Klägerin habe daraufhin mit Eingabe vom 7. September 2022 die Anträge gestellt, wonach Ziffer 9 der Klageantwort [recte: Stellungnahme] unkenntlich zu machen sei und die Antwortbeilagen 4 und 5 aus den Akten zu weisen seien. Mit Eingabe an das Gericht vom 12. September 2022 habe sich der Disziplinarbeklagte den Anträgen der Klägerin angeschlossen und sich für den Fehler entschuldigt.
Es handle sich um Vorfälle, die eine Verletzung der anwaltlichen Berufsregeln darstellen könnten, insbesondere von Art. 12 lit. a BGFA, wonach die Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben sowie der Artikel 6 – Anwältinnen und Anwälte informieren das Gericht nur mit ausdrücklicher Zustimmung der Gegenpartei über deren Vorschläge zur Beilegung der Streitsache – und Artikel 26 der Schweizerischen Standesregeln, wonach als vertraulich bezeichnete Dokumente und Gesprächsinhalte keinen Eingang in gerichtliche Verfahren finden dürfen.
2. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2022 (pag. 7) orientierte die Aufsichtsbehörde die Anzeigerin, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, aber sie auf Verlangen zu gegebener Zeit über den Ausgang des Verfahrens orientiert werde.
3. Gleichentags teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde dem Disziplinarbeklagten schriftlich mit (pag. 9), dass eine Meldung der Anzeigerin gegen ihn eingegangen sei und räumte ihm eine Frist bis am 28. Oktober 2022 ein, um kurz zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen Stellung zu nehmen. Ergänzend wies die Anwaltsaufsichtsbehörde den Disziplinarbeklagten darauf hin, dass die Anzeige implizit von der beruflichen Schweigepflicht entbinde.
4. Mit E-Mail vom 7. Oktober 2022 (pag. 11) bat die Anzeigerin über den Ausgang des Verfahrens orientiert zu werden.
5. Der Disziplinarbeklagte nahm innert der angesetzten Frist mit Schreiben vom 17. Oktober 2022 kurz wie folgt zu den Vorwürfen Stellung (pag. 13):
Vorab bestätigt der Disziplinarbeklagte den Erhalt des Schreibens vom 6. Oktober 2022 und dankt für die Gelegenheit zur Stellungnahme. Zudem reicht er in der Beilage das Schreiben vom 12. September 2022 (pag. 15) an die Anzeigerin sowie sein Schreiben vom 12. September 2022 (pag. 17) an B.________ ein. Der Disziplinarbeklagte führt aus, ihm sei beim Versand der Klageantwort [recte: Stellungnahme] ein Fehler unterlaufen, indem er als «nicht für den Gerichtsgebrauch» bezeichnete Korrespondenz dem Gericht zugestellt habe. Er habe sich bei B.________ sofort nach Kenntnisnahme für das Versehen entschuldigt und sich beim Gericht den Anträgen der Gegenpartei unterzogen. Zudem bestätigt der Disziplinarbeklagte, die Ausführungen in der Disziplinaranzeige vom 4. Oktober 2022 des Regionalgerichts Oberland seien korrekt.
6. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde ein Disziplinarverfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und gab dem Disziplinarbeklagten unter Fristansetzung von 21 Tagen die Möglichkeit, eine ausführliche Stellungnahme zu den erhobenen Vorwürfen einzureichen (pag. 21-23).
7. Der Disziplinarbeklagte nahm mit Eingabe vom 7. November 2022 innert der angesetzten Frist ausführlich Stellung zu den Vorwürfen (pag. 25-49). Er reichte zudem diverse Beweismittel gemäss separatem Beweismittelverzeichnis ein (pag. 51-199).
8. Zunächst stellte der Disziplinarbeklagte die Rechtsbegehren, es sei das Disziplinarverfahren mangels Rechtsschutzinteresses einzustellen. Eventualiter sei wegen Geringfügigkeit des Vergehens auf eine Disziplinarmassnahme zu verzichten. Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
9. Im Folgenden legt der Disziplinarbeklagte den Sachverhalt aus seiner Sicht dar. Am 7. April 2022 habe bei der Schlichtungsbehörde Oberland eine Schlichtungsverhandlung zwischen der Klägerin, vertreten durch B.________, und der Beklagten, vertreten durch den Disziplinarbeklagten, stattgefunden. Im Rahmen der dort durchgeführten Vergleichsverhandlungen habe die Klägerin ihre ursprüngliche Forderung auf CHF 10'000.00 reduziert. Die Beklagte habe diesen Betrag nicht akzeptiert und einen Betrag von CHF 4'000.00 als maximal angemessen erachtet. In der Folge sei die Schlichtungsverhandlung fruchtlos verlaufen (pag. 57-63). Einen Tag nach der Schlichtungsverhandlung habe ihm der Gegenanwalt zu Handen seiner Klientschaft ein befristetes Angebot für die bereits während der Schlichtungsverhandlung genannten und von der Beklagten abgelehnten CHF 10'000.00 unterbreitet. Dieses Angebot sei zwar als «unpräjudiziell» und «ohne Anerkennung einer Rechtspflicht» bezeichnet worden, ein expliziter Vermerk «nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt» finde sich in diesem Schreiben aber nicht (pag. 65). Nach Rücksprache mit seiner Klientin habe sich der Disziplinarbeklagte gegenüber B.________ nicht geäussert. Mit Verfügung vom 28. Juni 2022 habe ihm die Anzeigerin die Klage der Gegenpartei zukommen lassen (pag. 67-89). Am folgenden Tag, dem 29. Juni 2022, habe ihm B.________ ein weiteres schriftliches Angebot unterbreitet. Das entsprechende Schreiben sei unpräjudiziell erfolgt und erstmals mit dem Begriff «nicht für den Gerichtsgebrauch bestimmt» bezeichnet gewesen (pag. 91). Zudem habe das Schreiben Darstellungen enthalten, die nach Rücksprache mit der Beklagten nicht den Tatsachen entsprachen. Mit Schreiben vom 8. Juli 2022 habe der Disziplinarbeklagte die Position seiner Klientschaft an B.________ übermittelt (pag. 93). Mit E-Mail vom 08. August 2022 habe ihm B.________ ein weiteres, erneut reduziertes Vergleichsangebot unterbreitet. Dieses E-Mail sei mit «im Gerichtsfall unverwertbar» bezeichnet gewesen (pag. 95-97).
Der Disziplinarbeklagte führt weiter aus, er habe sich vom 15. Juli bis Ende August 2022 mehrmals mit Unterbrüchen in den Ferien im Ausland befunden. Die Kanzlei sei vom 15. Juli 2022 bis am 8. August 2022 geschlossen gewesen. Seine juristischen Mitarbeiterinnen (MLaw und lic.iur) hätten sich um die Post vor Ort gekümmert und während seiner Abwesenheit und gemäss seinen Anweisungen die verschiedenen laufenden Fälle bearbeitet. Eine seiner Mitarbeiterinnen hätte auch einen ersten Entwurf einer Klageantwort [recte: Stellungnahme] verfasst. Am 22. August 2022 habe er die Klageantwort [recte: Stellungnahme] an die Anzeigerin mit einem Beilagenverzeichnis und insgesamt sechs Beilagen eingereicht (pag. 99-165). Er habe am 23. August 2022 an B.________ kollegialiter die Klageantwort [recte: Stellungnahme] übermittelt und gleichzeitig das via E-Mail vom 8. August 2022 eingereichte Angebot ausgeschlagen (pag. 167). Am 7. September 2022 habe B.________ gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA eine Anzeige gegen ihn beim Regionalgericht Oberland eingereicht (pag. 169-171). Mit Datum vom 12. September 2022 habe sich der Disziplinarbeklagte bei der zuständigen Richterin und B.________ für den Fehler entschuldigt (pag. 173-175). Am 4. Oktober 2022 habe das Regionalgericht Oberland eine Disziplinaranzeige eingereicht (pag. 177-179). B.________ habe den Disziplinarbeklagten am 7. Oktober 2022 angefragt, ob das Angebot der Beklagten noch stehe, was der Disziplinarbeklagte am 10. Oktober 2022 bestätigte (pag. 181-183). Mit Vorladung vom 13. Oktober 2022 habe die Anzeigerin in der Angelegenheit eine Instruktionsverhandlung für den 11. Januar 2023, 08.30h angesetzt (pag. 185-187). Am 25. Oktober 2022 habe er B.________ eine unterzeichnete Vereinbarung postalisch zugestellt (pag. 189) und am 3. November 2022 habe B.________ die von den Parteien unterzeichnete Vereinbarung der Anzeigerin zur gerichtlichen Genehmigung zukommen lassen und damit gleichzeitig um Abschreibung des Verfahrens ersucht (pag. 191-199).
10. Im Weiteren nimmt der Disziplinarbeklagte eine rechtliche Würdigung vor und hält hierbei einleitend fest, es liege ihm fern, einen Fehler seinerseits in dieser Angelegenheit zu bestreiten. Als Erklärung habe er lediglich anzubringen, dass er aufgrund grosser Geschäftslast gezwungen gewesen sei, gewisse Fälle auch während seiner Ferien aus der Distanz zu bearbeiten bzw. unter anderem durch seine Mitarbeiterinnen bearbeiten zu lassen. Selbstverständlich liege die Verantwortung für einen reibungslosen Ablauf bei ihm. So hätte er insbesondere das Schreiben vom 29. Juni 2022 besser prüfen müssen. Es sei zu keinem Zeitpunkt seine Absicht gewesen, das Gericht über den Inhalt dieser Vergleichsverhandlungen zu informieren. Sein Interesse sei darin gelegen, die weiterhin bestehende Vergleichsbereitschaft seiner Klientin aufzuzeigen und damit die Ansetzung einer Instruktionsverhandlung, mit dem Hauptziel einer Vergleichsfindung, zu begünstigen.
11. Auf die rechtlichen Ausführungen zu Art. 12 lit. a BGFA des Disziplinarbeklagten in der Stellungnahme vom 7. November 2022 wird nachfolgend genauer einzugehen sein.
12. Zum Schluss der Stellungnahme fasst der Disziplinarbeklagte den zuvor ausgeführten Sachverhalt kurz zusammen: Ein Fehlverhalten seinerseits werde nicht bestritten. Es werde jedoch darauf aufmerksam gemacht, dass aufgrund der Ansetzung einer Instruktionsverhandlung mit dem Hauptzweck der Vergleichserzielung und der damit einhergehenden Vertraulichkeit des Verfahren das durch Art. 12 lit. a BGFA geschützte öffentliche Interesse in diesem Falle nicht mehr geschützt werden müsse und eine Disziplinierung seiner Person deshalb nicht mehr angezeigt erscheine. Zudem sei er vor dem Hintergrund des Zustandekommens einer umfassenden Einigung der Parteien der Ansicht, dass durch den damit einhergehenden Wegfall der Schutzwirkung ebenfalls auf eine Disziplinierung verzichtet werden könne. Selbstredend sei, dass er im Falle einer Nichtgenehmigung selbstverständlich gehalten sei, die anlässlich der weiteren Verhandlungen mündlich sowie schriftlich vorgelegten und behandelten Vergleichsvorschläge anschliessend vertraulich zu behandeln und diese keinen Einzug in eine allfällige Hauptverhandlung finden dürften.
Der Disziplinarbeklagte schliesst mit der Bitte, vor dem ausgeführten Hintergrund seinen Anträgen stattzugeben.
13. Der Präsident der Aufsichtsbehörde nimmt mit Verfügung vom 9. November 2022 Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten vom 7. November 2022 und bestimmt gleichzeitig die Referentin, unter Ansetzung einer Frist an dieselbe, bis am 1. Dezember 2022 allfällige Beweismassnahmen zu beantragen (pag. 203).
14. Mit Schreiben vom 10. November 2022 lässt der Disziplinarbeklagte der Anwaltsaufsichtsbehörde die Verfügung des Regionalgerichts Oberland zukommen, aus der hervorgeht, dass die Instruktionsverhandlung vom 11. Januar 2023 abgesetzt wurde und die zwischen den Parteien geschlossene Vereinbarung gerichtlich genehmigt und das Verfahren als erledigt abgeschrieben wurde (pag 205-218).
15. Es werden keine weiteren Beweismassnahmen angeordnet, da die Referentin auf das Stellen von Beweisanträgen in ihrer Mitteilung vom 21. November 2022 verzichtete (pag. 221).
Erwägungen
II. Zuständigkeit
16.
Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. Juni 2006 (KAG; BSG 168.11) gegeben, zumal der Disziplinarbeklagten seit dem 20. Mai 2016 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist.
III. Rechtliches
17.
Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung von Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur (BGE 144 II 473 E. 4.4). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbänden abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (Fellmann in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff.). Die Standesregeln behalten eine rechtliche Bedeutung, indem sie eine Präzisierung oder Auslegung der Berufsregeln ermöglichen, jedoch nur soweit als sie eine auf nationaler Ebene weit verbreitete Meinung ausdrücken (BGE 136 III 296 E. 2.1 S. 300).
18.
Es ist zu prüfen, ob das Verhalten des Disziplinarbeklagten, wonach er im aussergerichtlichen Vergleichsverfahren ergangene Vergleichsvorschläge ohne Zustimmung der Gegenpartei im Rahmen einer Klageantwort [recte: Stellungnahme] dem Regionalgericht Oberland zugestellt hat, die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.
19.
Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Die Anwälte haben sich bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt zu verhalten. Die Pflicht zum sorgfältigen und gewissenhaften Handeln beschränkt sich dabei nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit (Urteil des Bundesgerichts 2A.545/2003 vom 4. Mai 2004, E. 3; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 12). Im Verhältnis gegenüber den Behörden wird die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufs nur insoweit eingeschränkt, als sie ihm gebieten, die Interessen des Klienten ausschliesslich mit zulässigen Mitteln zu wahren (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 16).
20.
Zur sorgfältigen und gewissenhaften Ausübung des Anwaltsberufes im Sinne von Art. 12 lit. a BGFA gehört auch, dass der Anwalt den Inhalt von Vergleichsverhandlungen, die ausdrücklich als vertraulich bezeichnet wurden, dem Gericht oder anderen Behörden nicht bekannt gibt (Urteil des Bundesgerichts 2A.658/2004 vom 3. Mai 2005; Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 24). Das Bundesgericht hat überdies festgehalten, dass bei zwischen Rechtsanwälten mündlich oder schriftlich geführten Vergleichsgesprächen die Tatsache, dass überhaupt Vergleichsgespräche geführt werden sowie deren Inhalt automatisch und auch ohne entsprechenden, ausdrücklichen Vorbehalt als vertraulich gelten (BGE 144 II 473 E. 4.6.1).
21.
In der Stellungnahme vom 7. November 2022 bringt der Disziplinarbeklagte zunächst vor, das Schreiben vom 8. April 2022 von B.________ enthalte keinen Verweis darauf, dass dieses in einem gerichtlichen Verfahren nicht verwendet werden dürfe. Er sei daher davon ausgegangen, dass die Vertraulichkeit gegenüber dem Gericht als zweitrangig einzustufen sei.
22.
In besagtem Schreiben wird ein weiteres Vergleichsangebot – wenn auch dasselbe wie am Vortag – unterbreitet. Aus der Formulierung des Schreibens geht zudem hervor, dass man sich noch in der Stufe der Vergleichsverhandlungen befand. In der Folge ergibt sich die Vertraulichkeit des Dokuments bereits aus dessen Inhalt, ohne dass die explizite Unterbindung der Verwendung im Gerichtsfall notwendig war.
23.
Des Weiteren überzeugt die Argumentation des Disziplinarbeklagten insofern nicht, als dass er aus dem fehlenden Vorbehalt auf die Zweitrangigkeit der Vertraulichkeit schliesst. Es erscheint nicht einleuchtend, weshalb die Vertraulichkeit einzig bezüglich des Schreibens vom 8. April 2022 nebensächlich sein soll, wenn in den folgenden Korrespondenzen vom 29. Juni und 8. August 2022 stets die gerichtliche Unverwertbarkeit betont wird.
Der Disziplinarbeklagte durfte damit trotz des fehlenden Vorbehaltes nicht davon ausgehen, die Vertraulichkeit des Dokuments gegenüber dem Gericht sei als zweitrangig einzustufen.
24.
Der Disziplinarbeklagte führt weiter aus, dass aufgrund der in Art. 205 ZPO normierten Vertraulichkeit des Schlichtungsverfahrens dieses deshalb als Teil der Vergleichsverhandlung zu werten sei und nicht als Teil des Gerichtsverfahrens, womit eine Verwendung der Dokumente zu jenem Zeitpunkt zu keinen disziplinarischen Massnahmen für den Anwalt führen könne. Weiter sei es in allen Verfahren üblich, Vergleichsgespräche aus Gründen der Vertraulichkeit nicht aufzuzeichnen.
25.
Der Disziplinarbeklagte verkennt bei seinen Ausführungen, dass das Schlichtungsverfahren nach Art. 197 ff. ZPO bereits abgeschlossen war, als die Dokumente gegenüber dem Regionalgericht Oberland verwendet wurden.
26.
Der Disziplinarbeklagte hält im Weiteren fest, dass er vor dem Hintergrund des Urteils des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17. März 2021 – in dem eine qualifizierte Norm- bzw. Sorgfaltswidrigkeit und damit ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA verneint wurde, als ein Anwalt einen schriftlichen Vergleichsvorschlag der Gegenseite zwecks Einigungsverhandlung im anschliessenden Scheidungsverfahren dem Zivilgericht übermittelt hat – dafür plädiere, dass im vorliegenden Fall das Rechtsschutzinteresse wegfalle, da eine Instruktionsverhandlung zum Zwecke der Einigung angesetzt wurde, die Verhandlung und die vorgebrachten Vergleichsangebote damit auch weiterhin vertraulich zu behandeln seien. Die Vergleichsangebote könnten anlässlich einer möglichen Hauptverhandlung ohne Rechtsnachteil aus den Akten gewiesen werden.
27.
Der Sachverhalt des besagten Bundesgerichtsentscheides weist jedoch zwei wesentliche Abweichungen vom vorliegenden Fall auf: Zum einen wurde das Dokument mit dem Vergleichsvorschlag im bundesgerichtlich entschiedenen Verfahren zunächst von der Partei eingereicht, die den Vorschlag ursprünglich unterbreitet hatte. Dem damals beschuldigten Anwalt war dieses Dokument durch das Zivilgericht übermittelt worden (Urteil des Bundesgerichts 2C_500/2020 vom 17.03.2021, E. 4.6). Vorliegend hat jedoch der Disziplinarbeklagte die Vergleichsvorschläge der Gegenpartei eingereicht.
Zum anderen handelte es sich um ein Scheidungsverfahren, wo kein Schlichtungsverfahren stattfindet (Art. 198 lit. c ZPO). In casu haben aber erste Vergleichsverhandlungen im Rahmen einer Schlichtungsverhandlung stattgefunden. Zudem wusste der Disziplinarbeklagte im Zeitpunkt der Verwendung der Dokumente noch nicht, ob eine Instruktionsverhandlung zwecks Vergleichsverhandlungen angesetzt werden würde. Zwar ist es üblich, dass Vergleichsverhandlungen im Rahmen einer Instruktionsverhandlung ebenfalls vertraulich sind; dies gilt aber nicht für die vor der Instruktionsverhandlung stattfindenden Prozesshandlungen. Wollte der Disziplinarbeklagte, wie er selbst ausführt, lediglich die weiterhin bestehende Vergleichsbereitschaft seiner Klientschaft aufzeigen und die Ansetzung einer Instruktionsverhandlung zwecks Vergleichsverhandlung begünstigen, so wäre dies auch ohne die fraglichen Dokumente möglich gewesen.
Bei der Beurteilung der vorliegenden Frage ist es zudem irrelevant, ob die Unterlagen aus den Akten gewiesen werden könnten.
28.
Abschliessend bringt der Disziplinarbeklagte vor, dass mit Abschluss des Vergleichsvertrages die Schutzwirkung entfalle und die Vertraulichkeit der Vergleichsverhandlung ein Ende nehme. Mit Eingabe vom 3. November 2022 sei B.________ an das Regionalgericht Oberland gelangt und habe diesem mitgeteilt, dass die Parteien eine umfassende Einigung hätten finden können und habe dem Schreiben ein Original der Vereinbarung beigelegt. Weiter habe er das Gericht im Namen beider Parteien ersucht, die Vereinbarung gerichtlich zu genehmigen und das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben. Damit sei offenkundig, dass ein Vergleichsvertrag zustande gekommen sei und die Schutzwirkung deshalb spätestens mit der absehbaren, gerichtlichen Genehmigung vollständig entfalle.
29.
Welche Wirkung der Abschluss einer gerichtlich genehmigten Vereinbarung auf die Vertraulichkeit der vorangegangenen Vergleichsverhandlung hat, ist umstritten. Russenberger/Wohlgemuth bringen vor, der Vergleichsvertrag, der ein rechtsverbindliches Vertragsdokument darstellt, das von beiden Parteien auch vor Gericht zur Durchsetzung verwendet werden könne, sei ebenso wie sämtliche Unterlagen vom Verwertungsverbot entbunden. Das Ende der Schutzwirkung ermögliche den Parteien bei Unklarheiten des Vergleichs, die damals als unpräjudiziell gekennzeichneten Unterlagen zu Auslegungszwecken heranzuziehen (Russenberger Marc/Wohlgemuth Marc, Unpräjudiziell und nicht für den Gerichtsgebrauch, AJP 2017, S. 628 ff., 633). Gemäss einem älteren Entscheid des Luzerner Obergerichts kann eine Partei Vergleichsgespräche auch im Falle einer späteren Vereinbarung zwischen den Parteien nicht offenlegen, ohne damit gegen Art. 12 lit. a BGFA zu verstossen (LGVE 2002 I Nr. 46 vom 05.11.2002, E.7.1). Auch wird die Meinung vertreten, dass namentlich dann, wenn eine Einigung erzielt wird, die die Form einer formellen Vereinbarung – was auf eine gerichtlich genehmigte Vereinbarung zutrifft – annimmt, ein Rückgriff auf einen vorangegangenen Austausch nicht möglich ist (Bohnet Francois, in: Auf zu neuen Ufern!, Festschrift für Walter Fellmann, Bern 2021, S. 551 ff., S. 561).
30.
Ob mit Abschluss des Vergleichsvertrages die Schutzwirkung entfällt und die Vertraulichkeit der Vergleichsverhandlung ein Ende nimmt, kann vorliegend offenbleiben, da auch Russenberger/Wohlgemuth die Aufhebung der Vertraulichkeit erst für allfällige Verfahren nach Abschluss des Vergleichsvertrages bejahen. Vorliegend wurden die Dokumente jedoch bereits vor Vergleichsschluss dem Regionalgericht Oberland eingereicht, zu einem Zeitpunkt, als der Disziplinarbeklagte noch nicht wissen konnte, dass eine aussergerichtliche Einigung stattfinden wird.
31.
Zusammenfassend ergibt sich, dass seitens des Disziplinarbeklagten ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA gegeben ist, indem er vertrauliche und nicht für den Gerichtsgebrauch vorgesehene Vergleichsangebote im Rahmen einer Klageantwort [recte: Stellungnahme] dem Gericht eingereicht hat.
IV. Sanktion
32.
Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzungen des Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsverbot reichen; geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre und dauerndes Berufsausübungsverbot.
33.
Die Disziplinierung des fehlbaren Anwalts hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (Poledna, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 106 Ia 100, E. 13.c). Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vorleben des Anwaltes (Poledna, a.a.O, Art. 17 N 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (Poledna, a.a.O, Art. 17 N 23 ff.).
34.
Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung (Poledna, a.a.O, Art. 17 N 28 ff.). Ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfach leichten Verstössen (Poledna, a.a.O, Art. 17 N 32). Eine Busse liegt im «Mittelfeld» der disziplinarischen Sanktionen. Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnissen des Anwalts zu bemessen (Poledna, a.a.O, Art. 17 N 33 ff.).
35.
Der Disziplinarbeklagte wurde 1997 patentiert und ist seit dem 20. Mai 2016 im Anwaltsregister eingetragen ist. Er wurde bis heute noch nie diszipliniert.
36.
Objektiv handelt es sich vorliegend nicht um eine ganz leichte Verfehlung, die einer besonderen Zurückhaltung bei der Beurteilung bedarf. Der Disziplinarbeklagte hätte die Beilagen vor Einreichung sorgfältig prüfen müssen oder seine Mitarbeitenden genügend instruieren müssen, dass Dokumente aus Vergleichsverhandlungen nicht als Beweismittel in einem gerichtlichen Verfahren verwendet werden dürfen. Er hat die Verantwortung für die mangelnde Instruktion seiner Mitarbeitenden zu übernehmen. Bei dieser Ausgangslage ist auch das Verschulden nicht mehr als ganz leicht zu qualifizieren.
37.
Der Disziplinarbeklagte zeigte sich jedoch einsichtig und hat dies nach Erkennen seines Fehlverhaltens unverzüglich dem Gericht und der Gegenpartei angezeigt sowie auch in der Stellungnahme vom 7. November 2022 betont.
38.
In Anbetracht aller Umstände erscheint vorliegend nach dem Gesagten ein Verweis im Sinne von Art. 17 Abs. 1 lit. b BGFA als angebrachte und verhältnismässige Disziplinarmassnahme.
V. Kosten
39.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat der Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
1.
Der Disziplinarbeklagte erhält einen Verweis wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA.
2.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1’500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt.
3.
Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigung werden keine gesprochen.
4.
Zu eröffnen:
- dem Disziplinarbeklagten
5.
Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).
Bern, 1. März 2023
Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde
Der Präsident:
Oberrichter Studiger
Die Gerichtsschreiberin:
Spielmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.
1.
Hinweis:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 15 BGFAart. 15 LLCAart. 15 LLCA
Art. 245 ZPOart. 245 CPCart. 245 CPC
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 15 BGFAart. 15 LLCAart. 15 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 14 BGFAart. 14 LLCAart. 14 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 144 II 473ATF 144 II 473DTF 144 II 473
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 136 III 296ATF 136 III 296DTF 136 III 296
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
2A.545/2003
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
2A.658/2004
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 24art. 12n 24art. 12n 24
BGE 144 II 473ATF 144 II 473DTF 144 II 473
Art. 205 ZPOart. 205 CPCart. 205 CPC
Art. 197 ZPOart. 197 CPCart. 197 CPC
2C_500/2020
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
2C_500/2020
Art. 198 ZPOart. 198 CPCart. 198 CPC
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
BGE 106 Ia 100ATF 106 Ia 100DTF 106 Ia 100
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 3art. 17n 3art. 17n 3
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Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 35 KAGart. 35 LAart. 35 KAG
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Art. 32 KAGart. 32 LAart. 32 KAG
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Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG