AA 2023 283
Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)
4. August 2025Deutsch17 min
1. Mit Beschluss vom 16. November 2023 überwies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern den Beschluss vom 16. November 2023 samt Urteil vom 27. März 2023 i.S. PEN 21 293/294 des Regionalgerichtes Bern-Mittelland. Laut dem Beschluss wurde auf die Berufung des Disziplinarbeklagten nicht eingetreten und das Urteil des Regionalgerichtes rechtskräftig. Mit diesem Urteil wurde der Disziplinarbeklagte der Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 15. Mai 2020 in Bern, schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen à CHF 200.00, einer Verbindungsbusse von CHF 2‘000.00 und zu den Kosten verurteilt (pag. 1 ff.).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Anwaltsaufsichtsbehörde
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
des avocats
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 05
anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
AA 23 283
Bern, 13. August 2024
Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Fürsprecher Müller (Referent) Rechtsanwalt Schnidrig, Fürsprecherin Marti, Gerichtspräsidentin Dupuis, Oberrichterin Friederich Hörr, Gerichtspräsidentin Zürcher
Gerichtsschreiberin Spielmann
Verfahrensbeteiligte 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern, Hochschulstrasse 17, 3001 Bern
Anzeigerin
gegen
A.________
Disziplinarbeklagter
Gegenstand Disziplinarverfahren
Anzeige vom 16. November 2023
Regeste:
Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); befristetes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA) trotz (aktuell) fehlendem Anwaltsregistereintrag
Der Disziplinarbeklagte ist wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung rechtskräftig verurteilt worden. Die Tat erfolgte im Rahmen der beruflichen Tätigkeit. Strafbare Handlungen – zumal vorsätzlich begangene – stehen im Widerspruch zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und stellen somit eine Widerhandlung gegen Art. 12 lit. a BGFA dar.
Das Gebot sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung insbesondere im Teilgehalt der Betreibung des Berufes ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln gehört zu den zentralen Berufspflichten eines Anwaltes. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die Ausfällung eines befristeten Berufsausübungsverbotes von drei Monaten als sachgerecht. Der Disziplinarbeklagte ist derzeit nicht im Anwaltsregister verzeichnet. Vorbehältlich einer Verzögerung durch ein Rechtsmittelverfahren dürfte ein befristetes Berufsausübungsverbot auf die Tätigkeit des Disziplinarbeklagten keinen Einfluss haben, da er derzeit ohnehin keine Mandate im Monopolbereich führen kann. Dennoch ist die Anordnung der Massnahme zweckmässig.
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Formelles
1. Mit Beschluss vom 16. November 2023 überwies die 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern den Beschluss vom 16. November 2023 samt Urteil vom 27. März 2023 i.S. PEN 21 293/294 des Regionalgerichtes Bern-Mittelland. Laut dem Beschluss wurde auf die Berufung des Disziplinarbeklagten nicht eingetreten und das Urteil des Regionalgerichtes rechtskräftig. Mit diesem Urteil wurde der Disziplinarbeklagte der Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung, mehrfach begangen am 15. Mai 2020 in Bern, schuldig erklärt und zu einer bedingten Geldstrafe von 55 Tagessätzen à CHF 200.00, einer Verbindungsbusse von CHF 2‘000.00 und zu den Kosten verurteilt (pag. 1 ff.).
2. Mit Verfügung vom 20. November 2023 eröffnete der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde gegen den Disziplinarbeklagten ein Disziplinarverfahren und stellte in Aussicht, nach Eingang der Strafakten zu prüfen, ob die strafrechtliche Beurteilung mit dem Anwaltsberuf bzw. dem Eintrag im Anwaltsregister vereinbar ist (Art. 9 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Dem Disziplinarbeklagten wurde die Möglichkeit einer Stellungnahme gegeben (pag. 21 f.).
3. Nach einem Fristerstreckungsgesuch des Disziplinarbeklagten und Verlängerung der Frist zur Stellungnahme (pag. 23) nahm der Disziplinarbeklagte am 31. Januar 2024 Stellung. Darauf wird in den Erwägungen zurückzukommen sein.
4. Mit Kurier gelangte das Urteil des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 27. März 2023 an die Anwaltsaufsichtsbehörde, ebenso die zugehörigen Akten. Ein kopiertes Dossier der Strafakten wurde dem vorliegenden Verfahren beigestellt (pag. 37 ff., pag. 47).
5. Mit Verfügung vom 2. Februar 2024 nahm der Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde Kenntnis von der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten und übermittelte die Akten dem Referenten zwecks Antrags auf allfällige Beweismassnahmen bzw. in der Sache selber (pag. 75).
6. Die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist gestützt auf Art. 14 des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000 (BGFA; SR 935.61) in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) gegeben; Rechtsanwalt A.________ ist bzw. war im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen und die vorgeworfenen Handlungen haben sich im Kanton Bern zugetragen.
7. Mit Entscheid vom 30. April 2024 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gestützt auf die vorliegende Anzeige den Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister des Kantons Bern i.S. von Art. 9 BGFA i.V.m. Art. 8 BGFA gelöscht (AA 24 111). Gegen diesen Entscheid wurde kein Rechtsmittel ergriffen.
8. Nach BGE 137 II 425 E. 7.2 hindert die Löschung eines Anwaltes aus dem Anwaltsregister weder die Eröffnung noch die Fortführung eines Disziplinarverfahrens. Diese Auffassung vertreten auch Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich 2015, S. 235 ff., wonach auch die zeitweilige Löschung im Register nichts daran ändert, dass eine Sanktion ausgesprochen werden kann. Anders wäre es nur, wenn eine Tätigkeit im Monopolbereich dauerhaft wegfallen würde, wenn z.B. aufgrund des Alters (oder der Dauer des Strafregistereintrags, welcher einen Wiedereintrag ausschliesst), nicht mehr mit einer Aufnahme der Tätigkeit gerechnet werden könnte. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Vielmehr betreibt der Disziplinarbeklagte weiterhin eine Anwaltskanzlei als alleiniger Rechtsanwalt und bietet auf seiner Internetseite B.________ unter anderem Dienstleistungen im Monopolbereich (z.B. Zivilprozesse) an. Damit besteht kein Hindernis, den zur Anzeige gebrachten Sachverhalt auch im Lichte des Disziplinarrechtes zu würdigen.
9. Aufgrund der beigezogenen Strafakten steht fest, dass der Disziplinarbeklagte, wie unter Ziffer 1 hievor vermerkt, rechtskräftig der mehrfachen Urkundenfälschung und mehrfachen Erschleichung einer falschen Beurkundung schuldig gesprochen wurde. Der Sachverhalt ist zweifach zu würdigen: Einerseits war zu prüfen, ob mit dieser strafrechtlichen Verurteilung eine der (persönlichen) Voraussetzungen für den Registereintrag nicht mehr erfüllt ist, so dass der Disziplinarbeklagte zu löschen wäre (Art. 9 und Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA). Andererseits ist zu prüfen, ob der Disziplinarbeklagte sich eines Disziplinarfehlers schuldig gemacht hat, indem er Art. 12
lit. a BGFA verletzt haben könnte. Das vorliegende Verfahren befasst sich einzig mit einer allfälligen Disziplinarmassnahme, nachdem die Löschung bereits vorgenommen worden ist (Erw. I.7).
Erwägungen
II. Materielles
A. Sachverhalt
10.
Der in den Strafakten liegenden Urteilsbegründung des Regionalgerichtes Bern-Mittelland vom 12. September 2023 betr. das Urteil vom 27. März 2023 ist im Wesentlichen folgender Sachverhalt zu entnehmen:
- C.________ habe als Verwaltungsratspräsident der D.________AG sowie Verwaltungsrat der E.________AG am 15. Mai 2020 je eine Verwaltungsratssitzung durchgeführt, bei der A.________ als Protokollführer geamtet habe. In den beiden Protokollen sei F.________, Mitglied des Verwaltungsrates der D.________AG und Verwaltungsratspräsident der E.________AG als entschuldigt aufgeführt worden, obwohl ihm nie eine Einladung zu den Sitzungen zugestellt oder eine Mitteilung über die Durchführung gemacht worden sei. Der Vorsitzende C.________ habe F.________ als «nicht anwesend» protokollieren lassen, der Verwaltungsrat sei als beschlussfähig bezeichnet worden und F.________ seien die Zeichnungsberechtigungen für beide Mandate mit sofortiger Wirkung entzogen und seine Unterschrift im Handelsregister in der Folge entsprechend gelöscht worden. Beide Verwaltungsratssitzungsprotokolle seien durch C.________ und A.________ unterzeichnet worden.
- A.________ habe anschliessend das von C.________ unterzeichnete Formular «Anmeldung an das Handelsregisteramt des Kantons Bern» für beide Gesellschaften mit der Personalmutation unter Beilage der beiden Verwaltungsratssitzungsprotokolle dem Handelsregisteramt zur Behandlung eingereicht, worauf diese Mutationen vorgenommen worden seien.
- Wie das Regionalgericht Bern-Mittelland feststellte, sei dieser Sachverhalt durch die beiden Beschuldigten grundsätzlich nicht bestritten worden.
Unbestrittener Hintergrund der Tathandlungen bildete ein Zerwürfnis zwischen den Protagonisten C.________ und F.________, was zu zahlreichen gegenseitigen Verfahren (Zivil- und Strafrecht) führte.
11.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Regionalgericht die beiden Protokolle über die Verwaltungsratssitzungen als Urkunden und deren Inhalt in Bezug auf die fehlende Präsenz von F.________ als unwahr. Diese Unwahrheit beziehe sich sowohl auf die Bezeichnung des F.________ als «entschuldigt» als auch auf die Feststellung der Beschlussfähigkeit der Sitzungen. In objektiver Hinsicht wurde der Tatbestand der Urkundenfälschung damit als erstellt betrachtet, und es wurde Mittäterschaft zwischen C.________ und A.________ angenommen. Subjektiv wurde Vorsatz als erstellt betrachtet, und auch die Schädigungsabsicht im Zusammenhang mit der Abwahl von F.________ diesem gegenüber wurde bejaht. Geltend gemachte Gründe, die eine Notwehr oder eine Notstandssituation nahelegten, wurden verworfen.
12.
Auch der Tatbestand der Erschleichung einer falschen Beurkundung im Zusammenhang mit der Handelsregisteranmeldung wurde objektiv und subjektiv bejaht.
Dispositiv
13. Vorab ist zu prüfen, ob die Anwaltsaufsichtsbehörde an das Strafurteil des Regionalgerichtes gebunden ist. Bei strafrechtlichen Urteilen hat das Bundesgericht entschieden, dass Verwaltungsbehörden an die Sachverhaltsfeststellungen in einem rechtskräftigen Strafurteil grundsätzlich gebunden sind bzw. die Verwaltungsbehörde nicht ohne Not davon abweichen soll (Urteil des Bundesgerichts 2C_233/2021 vom 8. Juli 2021, E. 6.1.1). Die vor allem im Bereiche des SVG ausgearbeitete Praxis gilt für das gesamte Strafrecht (Seiler, Parallele Straf-, Zivil- und Verwaltungs[Justiz]verfahren: Schnittmengen und Reibungsflächen in der Praxis des Bundesgerichts, ZBl 125/2024, 76 ff.). Hängt die rechtliche Würdigung stark von Tatsachen ab, die dem Strafgericht besser bekannt sind als der Verwaltungsbehörde, beispielsweise weil dieses den Beschuldigten befragt hat, ist die Verwaltungsbehörde grundsätzlich ebenfalls an die rechtliche Würdigung eines Strafurteils gebunden (Seiler, a.a.O., 80).
14. In seiner Stellungnahme vom 31. Januar 2024 (pag. 51 ff.) macht der Disziplinarbeklagte im Wesentlichen Folgendes geltend:
- Er habe mit Rücksicht auf sein Berufsgeheimnis auf eine materielle Verteidigung im Strafverfahren verzichtet. Aus finanziellen Gründen habe er auch auf den Weiterzug des erstinstanzlichen Urteils durch Verzicht auf die Einreichung einer Berufung verzichtet.
- In materieller Hinsicht wäre in der Hauptverhandlung dem Zeugnis des G.________ grosses Gewicht zugekommen, der anlässlich der Besprechung vom 15. Mai 2020, in deren Zuge die Verwaltungsratssitzungen durchgeführt und protokolliert worden sind, anwesend war, aus gesundheitlichen Gründen aber an der Hauptverhandlung im Strafverfahren nicht teilnehmen konnte. Dieser habe neu aufgefundene Dokumente aus der Buchhaltung der beiden Gesellschaften mitgebracht, die dann Beweismittel im Verfahren gegen F.________ vor dem WSG des Kantons Bern bilden würden.
- Aus anwaltsrechtlicher Hinsicht bestreitet der Disziplinarbeklagte nicht, sich auf Unzulässiges eingelassen zu haben, weist aber darauf hin, dass das Regionalgericht das Gesamtverschulden innerhalb des zur Verfügung stehenden Strafrahmens als immer noch im untersten Bereich (leichtes Verschulden) bezeichnet habe. Dabei sei er (A.________) «nur» als Protokollführer und Anwalt wie auch rechtlicher Berater tätig gewesen, wobei er als Protokollführer das umgesetzt habe, was der Vorsitzende von ihm verlangt habe. Deshalb sei die objektive und subjektive Tatschwere bei ihm leicht tiefer als bei C.________.
- Abschliessend führt der Disziplinarbeklagte aus, er habe seine Lehren aus dem Vorfall gezogen und habe sich Ende 2023 als Präsident H.________ zurückgezogen, und er habe auch aufgrund des Medienechos als I.________ keine neuen Fälle zur Beurteilung erhalten. Er ersuche darum um ein Absehen von einer disziplinarrechtlichen Sanktion.
15. Der Stellungnahme des Disziplinarbeklagten lag ein Mail-Schreiben der G.________ Treuhand, vom 25. September 2023 an den Disziplinarbeklagten bei (pag. 65 f.). Aus diesem Schreiben geht hervor, dass die drei Anwesenden C.________, A.________ und G.________ eingehend diskutiert hätten, ob das hinsichtlich des Streichens der Unterschrift von F.________ beabsichtigte Vorgehen ev. nicht der Norm entsprechen könnte, wobei C.________ darauf beharrt habe und den Disziplinarbeklagten um Protokollierung gebeten habe. Den Protokolltext habe schliesslich auch C.________ vorgegeben.
B Sorgfältige und gewissenhafte Ausübung des Berufes (Art. 12 lit. a BGFA)
16. Der Vorwurf an den Disziplinarbeklagten geht dahin, die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt zu haben. Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Anwälte handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stelle. Das so geforderte «korrekte Verhalten» bezieht sich nicht nur auf das Verhältnis zwischen Anwalt und Klient, sondern auch auf das Verhalten des Anwalts gegenüber den Behörden, der Gegenpartei und der Öffentlichkeit, ja sogar auf die gesamte Berufstätigkeit des Anwalts (Fellmann in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 12 und 37, jeweils mit Verweisungen). Nach Art. 8 Abs. 1 lit. b BGFA bedingt der Eintrag im Anwaltsregister, dass keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt wegen Handlungen, die mit dem Anwaltsberuf nicht zu vereinbaren sind. Daraus erhellt, dass dem sorgfältigen und gewissenhaften Verhalten des Anwaltes i.S. von Art. 12 lit. a BGFA eine überragende Bedeutung zukommt, weil das öffentliche Interesse erfordert, dass der Anwalt generell für Seriosität und Ehrenhaftigkeit bürge (vgl. dazu das Bundesgericht im Urteil 2C_1039/2021 vom 26. August 2022, E. 2).
17. Mit rechtskräftig gewordenem Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde im Verfahren AA 24 111 vom 30. April 2024 wurde der Disziplinarbeklagte gestützt auf den auch hier zugrunde liegenden Sachverhalt im Anwaltsregister des Kantons Bern gelöscht. Diese Löschung erging zufolge der rechtskräftigen strafrechtlichen Verurteilung des Disziplinarbeklagten durch das Regionalgericht Bern-Mittelland mit Urteil vom 27. März 2023, mit dem der Disziplinarbeklagte wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung bestraft wurde. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat in diesem Entscheid die Vereinbarkeit der Handlungen des Disziplinarbeklagten mit dem Anwaltsberuf verneint. In Erwägung 20 wurde hierzu Folgendes ausgeführt:
18. «… Ungeachtet dessen, dass der Disziplinarbeklagte sicherlich in einer etwas untergeordneten Rolle fungierte, hat auch das Regionalgericht selber seine Tätigkeit, weil er juristisches Wissen verkörpere, strenger gewürdigt. Im Ergebnis ändert auch nichts - was für sich alleine auch nicht entscheidend wäre -, dass das Gericht von einer im untersten «leichten» Bereich liegenden Strafe im Strafrahmen der Urkundenfälschung ausging. Das Regionalgericht würdigte unter den Täterkomponenten (pag. 545 der Strafakten) auch die fehlende Einsicht und Reue sowie das etwas widersprüchliche Verfahren mit der Berufung auf das Berufsgeheimnis einerseits, detaillierten Angaben gegenüber der Staatsanwaltschaft anderseits. Unabhängig davon gilt das auch vom Bundesgericht im oben erwähnten Entscheid und von der Anwaltsaufsichtsbehörde im Zusammenhang mit der Rechtspflege Ausgeführte, dass gerade in derartigen Tätigkeiten dem Anwalt innerhalb des Ganges der Rechtspflege, sei es im streitigen oder nichtstreitigen Bereich, eine erhöhte Vertrauenswürdigkeit zukommt, die er gewährleisten muss. Das Verfassen eines inhaltlich unwahren Protokolls im Zusammenhang mit einer kritischen sachverhaltlichen Ausgangslage (Streit zwischen Aktionären bzw. Verwaltungsratsmitgliedern) im Wissen darum, dass dieses Protokoll Basis für die Streichung der Zeichnungsberechtigung des einen Verwaltungsrates im Handelsregister sein wird, kombiniert mit der eigenen Anmeldung dieser Protokolle zur Vornahme des Eintrages, ist durch nichts zu rechtfertigen, auch nicht durch einen allfälligen Druck, wie ihn der Disziplinarbeklagte von Seiten seines Klienten C.________ in seiner Stellungnahme andeutet. Die Anwaltsaufsichtsbehörde ist daher der Auffassung, dass die Vereinbarkeit mit dem Anwaltsberuf zu verneinen und daher grundsätzlich die Löschung nach Art. 9 i.V.m. Art. 8, lit. b BGFA vorzunehmen ist.»
19. Der Disziplinarbeklagte hat sich mithin im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit der Urkundenfälschung schuldig gemacht. Strafbare Handlungen – zumal vorsätzlich begangene – stehen im Widerspruch zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und stellen somit eine Widerhandlung gegen Art. 12 lit. a BGFA dar.
C. Sanktion
20. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Anwaltsaufsichtsbehörde bei der Verletzung von Art. 12 BGFA als Disziplinarmassnahme eine Verwarnung, einen Verweis, eine Busse bis zu CHF 20‘000.00, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot anordnen, allenfalls verbunden mit einer Busse (Art. 17 Abs. 2 BGFA).
21. Die Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen sowie den Schutz des rechtssuchenden Publikums zu gewährleisten bzw. Störungen des Ganges der Rechtspflege zu verhindern (Poledna in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 17 N 15 und 23 ff.).
22. Das Gebot sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung insbesondere im Teilgehalt der Betreibung des Berufes ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln gehört zu den zentralen Berufspflichten eines Anwaltes. Die Verletzung dieses Gebotes ist geeignet, das Vertrauen der rechtssuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern. Vorne wurde erkannt (Erw. 9.), dass die administrative Löschung im Anwaltsregister zufolge Bestehens eines Strafregistereintrages das Ausfällen einer Disziplinarmassnahme nicht hindert. Nachdem der Disziplinarbeklagte diese Löschung nicht angefochten hat, ist diesem Umstand in Bezug auf das Teilziel der Disziplinierung, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen, zu seinen Gunsten mitzuberücksichtigen. Zu berücksichtigen ist ebenfalls, dass im Rahmen denkbarer strafbarer Handlungen unter dem Titel der Urkundenfälschung ein aus strafrechtlicher Sicht eher leichter Fall vorliegt. Nicht zu zweifeln ist auch an der Einsicht des Disziplinarbeklagten, wobei auf seine Eingabe vom 31. Januar 2024 verwiesen sei, wonach er auch bei nebenberuflichen Tätigkeiten aus dem Vorfall Konsequenzen gezogen habe. Dies hindert allerdings nicht daran, die grundsätzliche Schwere der Widerhandlung bei der Fällung der Disziplinarsanktion zu würdigen. Angesichts dieser Schwere mit strafrechtlicher Ahndung steht aus dem Katalog der möglichen Disziplinarmassnahmen das befristete Ausübungsverbot im Vordergrund. Innerhalb des Rahmens bis zwei Jahre ist auch angesichts der genannten Umstände und des bisherigen Wohlverhaltens des Disziplinarbeklagten in disziplinarrechtlicher Hinsicht von einem Fall im unteren Bereich auszugehen. Die Ausfällung eines befristeten Berufsausübungsverbotes von drei Monaten erscheint daher sachgerecht.
23. Der Disziplinarbeklagte ist derzeit nicht im Anwaltsregister verzeichnet. Vorbehältlich einer Verzögerung durch ein Rechtsmittelverfahren dürfte ein befristetes Berufsausübungsverbot auf die Tätigkeit des Disziplinarbeklagten keinen Einfluss haben, da er derzeit ohnehin keine Mandate im Monopolbereich führen kann. Dennoch ist die Anordnung der Massnahme zweckmässig: Einerseits ist durch die Notifikation der Sanktion sichergestellt, dass die Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone informiert sind und entsprechend ausserkantonal keine Tätigkeit im Monopolbereich bzw. kein Registereintrag erfolgen kann. Andererseits ist die Sanktion im Dossier des Disziplinarbeklagten vorzumerken und im Falle eines Wiedereintrags im Anwaltsregister bei allfälligen zukünftigen Disziplinarverfahren zu berücksichtigen.
24. Letztlich stellt sich die Frage, ob nach Art. 17 Abs. 2 BGFA kumulativ eine Busse zu verhängen ist. In Würdigung des Umstandes, dass der Disziplinarbeklagte zufolge der Löschung im Anwaltsregister frühestens nach Ablauf der zweijährigen Bewährungsfrist, mithin anfangs 2025, wieder ein Eintragungsgesuch mit Aussicht auf Erfolg stellen kann und bis dahin von der dem BGFA unterstehenden Anwaltstätigkeit ausgeschlossen ist, erscheint die zusätzliche Busse i.S. einer spezialpräventiven Sanktion als nicht mehr notwendig (Poledna in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 17 N 43).
D. Kosten
25. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1‘500.00, sind bei diesem Ausgang des Verfahrens dem Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufspflichten festgestellt, hat der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).
Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
1. Der Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA mit einem befristeten Berufsausübungsverbot von drei Monaten bestraft.
Das Berufsausübungsverbot tritt nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen vorliegenden Entscheid bzw. gegebenenfalls 30 Tage nach Eröffnung des verfahrens-abschliessenden Entscheides des Verwaltungsgerichts in Kraft.
2. Der Eintrag des Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister ist mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen. Ist der Disziplinarbeklagte während der Dauer des Berufsausübungsverbots nicht im Anwaltsregister eingetragen, wird das Verbot entsprechend im Dossier vorgemerkt.
3. Das befristete Berufsausübungsverbot ist sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mitzuteilen.
4. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 werden dem Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt.
5. Parteiersatz und/oder Parteientschädigung werden nicht gesprochen.
6. Zu eröffnen:
- dem Disziplinarbeklagten
7. Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).
Bern, 13. August 2024
Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde
Der Präsident:
Oberrichter Zuber
Die Gerichtsschreiberin:
Spielmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.
Hinweis:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
1
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 9 BGFAart. 9 LLCAart. 9 LLCA
Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA
Art. 14 BGFAart. 14 LLCAart. 14 LLCA
Art. 9 BGFAart. 9 LLCAart. 9 LLCA
Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA
BGE 137 II 425ATF 137 II 425DTF 137 II 425
Art. 9 BGFAart. 9 LLCAart. 9 LLCA
Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA
2C_233/2021
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
2C_1039/2021
Art. 9 BGFAart. 9 LLCAart. 9 LLCA
Art. 8 BGFAart. 8 LLCAart. 8 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 35 KAGart. 35 LAart. 35 KAG
Art. 35 KAGart. 35 LPCCart. 35 LICol
Art. 36 KAGart. 36 LAart. 36 KAG
Art. 36 KAGart. 36 LPCCart. 36 LICol
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 32 KAGart. 32 LAart. 32 KAG
Art. 32 KAGart. 32 LPCCart. 32 LICol
Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG