AA 2024 162
Disziplinarverfahren
1. September 2025Deutsch39 min
1. Gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) wandte sich die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Anzeigerin 1) mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (zum vierten Mal) an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern. Bereits mit den Schreiben vom 17. Januar 2022, 28. März und 17. August 2023 teilte die Anzeigerin 1 der Anwaltsaufsichtsbehörde mit, es sei ihr aufgefallen, dass A.________ (nachfolgend: Disziplinarbeklagte) in den vergangenen Jahren mehrfach Fristen verpasst habe, was zu einem Nichteintreten auf die von ihr verfassten Beschwerden geführt habe. Ebenfalls habe sie richterliche Fristen nicht eingehalten. Erneut sei es vorgekommen, dass die Anzeigerin 1 gemäss anonymisiertem Urteil vom 8. April 2024 (UV 200.2024.244) nicht auf eine Beschwerde habe eintreten können, weil die Disziplinarbeklagte die Beschwerdefrist verpasst habe. Zudem habe diese erneut richterliche Fristen nicht eingehalten, seit Januar 2024 sei sie deswegen gestützt auf Art. 46 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21) drei Mal gebüsst worden. Sie führe aktuell achtzehn Verfahren vor der Anzeigerin 1, in zehn Verfahren sei überdies seit Januar 2024 ein Entscheid ergangen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Anwaltsaufsichtsbehörde
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
des avocats
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 05
anwaltsaufsicht.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
AA 2024 162/165
Bern, 14. Oktober 2024
Besetzung Oberrichter Zuber (Präsident), Fürsprecherin Marti (Referentin), Gerichtspräsidentin Zürcher, Gerichtspräsident Blaser, Oberrichterin Falkner, Rechtsanwalt Schnidrig, Rechtsanwalt Prof. Dr. Stalder,
Gerichtsschreiberin Spielmann
Verfahrensbeteiligte Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, Speichergasse 12, 3011 Bern
Anzeigerin 1
und
Regionalgericht Bern-Mittelland, Strafabteilung, Hodlerstrasse 7, 3011 Bern
Anzeigerin 2
und
Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland, Neuengasse 8, Postfach 5555, 2501 Biel
Anzeigerin 3
gegen
A.________
Disziplinarbeklagte
Gegenstand Disziplinarverfahren
Anzeigen vom 26. Juni, 8. Juli und 22. Juli 2024
Regeste:
Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Verstoss gegen das auferlegte Berufsausübungsverbot; befristetes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 2 BGFA)
Die Disziplinarbeklagte hat gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen, indem sie erneut als Rechtsvertreterin in Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gesetzliche und richterliche Fristen verpasst hat.
Die Disziplinarbeklagte hat weiter in zwei Fällen gegen das ihr auferlegte (befristete) Berufsausübungsverbot verstossen.
Die Disziplinarbeklagte wurde bereits kürzlich – teilweise wegen derselben Verstösse – diszipliniert. Die wiederhole und bewusste Inkaufnahme bzw. gar vorsätzlich begangene Verletzung von grundlegenden und wesentlichen Berufsregeln (Wahrung von Fristen, Beachtung eines disziplinarisch ausgesprochenen Berufsausübungsverbots) legt ein Berufsverständnis offen, welches inakzeptabel ist. Zudem führten beide Verstösse gegen die Berufsregeln bei den Klienten entweder zu einem Rechtsverlust oder zu einer deutlichen Schlechterstellung in den Verfahren. Ein befristetes Berufsausübungsverbot von zwölf Monaten erscheint angebracht.
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte und Sachverhalt
1. Gestützt auf Art. 15 des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) wandte sich die Sozialversicherungsrechtliche Abteilung des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Anzeigerin 1) mit Eingabe vom 26. Juni 2024 (zum vierten Mal) an die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern. Bereits mit den Schreiben vom 17. Januar 2022, 28. März und 17. August 2023 teilte die Anzeigerin 1 der Anwaltsaufsichtsbehörde mit, es sei ihr aufgefallen, dass A.________ (nachfolgend: Disziplinarbeklagte) in den vergangenen Jahren mehrfach Fristen verpasst habe, was zu einem Nichteintreten auf die von ihr verfassten Beschwerden geführt habe. Ebenfalls habe sie richterliche Fristen nicht eingehalten. Erneut sei es vorgekommen, dass die Anzeigerin 1 gemäss anonymisiertem Urteil vom 8. April 2024 (UV 200.2024.244) nicht auf eine Beschwerde habe eintreten können, weil die Disziplinarbeklagte die Beschwerdefrist verpasst habe. Zudem habe diese erneut richterliche Fristen nicht eingehalten, seit Januar 2024 sei sie deswegen gestützt auf Art. 46 des bernischen Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG, BSG 155.21) drei Mal gebüsst worden. Sie führe aktuell achtzehn Verfahren vor der Anzeigerin 1, in zehn Verfahren sei überdies seit Januar 2024 ein Entscheid ergangen.
Zudem verlangte die Anzeigerin 1, über den Ausgang des Verfahrens orientiert zu werden.
2. Dem von der Anzeigerin 1 erwähnten (rechtskräftigen) Entscheid UV 200.2024.244 (pag. 3-7, AA 2024 162) ist zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte mit Eingabe vom 22. März 2024 eine Beschwerde gegen einen Einspracheentscheid der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt erhob, wobei sie in ihrer Eingabe vorbrachte, dass das mit A-Post Plus verschickte Anfechtungsobjekt nicht wie in der Sendungsverfolgung vermerkt am 20. Februar 2024, sondern effektiv erst am 21. Februar 2024 zugestellt worden sei. Daher sei die am 22. März 2024 abgeschickte Beschwerde rechtzeitig. Im Entscheid ist dagegen festgehalten, dass es der Disziplinarbeklagten ohne Weiteres möglich gewesen wäre, anhand der Sendungsnummer auf dem Briefumschlag den Tag der Zustellung und damit den Fristenlauf selber korrekt zu ermitteln. Anderweitige Vermutungen seien unter Berücksichtigung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung unbeachtlich. Die Disziplinarbeklagte wäre gehalten gewesen, in Kenntnis der Sendungsverfolgung rechtzeitig zu handeln. Die gebotene Sorgfalt hätte dies auch erfordert. Damit war die Beschwerde zu spät erhoben und es wurde darauf nicht eingetreten.
3. Mit Schreiben vom 27. Juni 2024 (pag. 11, AA 2024 162) orientierte die Aufsichtsbehörde die Anzeigerin 1, dass ihr im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, sie jedoch zu gegebener Zeit über den Ausgang des Verfahrens orientiert werde.
4. Ebenso teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten am 27. Juni 2024 mit Verfügung mit (pag. 13, AA 2024 162), dass eine Meldung der Anzeigerin 1 gegen sie eingegangen sei, eröffnete ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und räumte ihr eine Frist von 21 Tagen ein, um eine ausführliche Stellungnahme einzureichen (pag. 13-15, AA 2024 162). Die Verfügung wurde der Disziplinarbeklagten am 28. Juni 2024 zugestellt (pag. 17, AA 2024 162).
5. Am 10. Juli 2024 ging bei der Anwaltsaufsichtsbehörde eine Verfügung des Regionalgerichts Bern-Mittelland (nachfolgend: Anzeigerin 2) vom 8. Juli 2024 (pag. 1-3, AA 2024 165) ein, der zu entnehmen ist, dass den Parteien das Schreiben der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 21. Juni 2024 (pag. 5, AA 2024 165) betreffend befristetes Berufsausübungsverbot vom 20. Juni bis und mit 19. September 2024 zur Kenntnis zugestellt wurde. Ebenfalls ist der Verfügung zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte am 21. Juni 2024 eine Eingabe als Vertreterin der Straf- und Zivilklägerin gemacht hat, wobei es sich um eine Zivilklage und um Beweisanträge handelte.
6. Schliesslich ist von der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Anzeigerin 3) mit Schreiben vom 22. Juli 2024 (pag. 13, AA 2024 165) ein Verhandlungsprotokoll, datierend vom 17. Juli 2024, eingereicht worden. Dem Protokoll der Verhandlung vom 17. Juli 2024 (pag. 15 f., AA 2024 165) ist zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte in einer mietrechtlichen Angelegenheit betreffend Anfechtung der Kündigung als Vertreterin des Mieters/Klägers aufgetreten ist und dabei eine handschriftlich abgeänderte Vollmacht zu den Akten gegeben hat. Sie führte an der Verhandlung aus, dass sie den Mieter/Kläger in einer sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheit vertrete und an der Verhandlung vor der Anzeigerin 3 nicht berufsmässig handle. Es wurde ebenfalls festgehalten, dass die Disziplinarbeklagte noch berechtigt gewesen sei, das Schlichtungsgesuch vom 13. Juni 2024 einzureichen, jedoch sei sie an der Verhandlung nicht mehr zur Vertretung berechtigt gewesen, was dem Mieter/Kläger auch mitgeteilt worden war. Schliesslich wurde festgestellt, dass die klagende Partei nicht zum Termin erschienen ist und das Verfahren wurde als gegenstandslos abgeschrieben.
7. Bei der eingereichten Vollmacht (pag. 17, AA 2024 165), datiert auf den 17. Juni 2024, handelt es sich offensichtlich um eine Anwaltsvollmacht, wurde doch u.a. sowohl die aussergerichtliche als auch die Vertretung vor «allen Gerichts- und Verwaltungsbehörden» vorgesehen, also offensichtlich v.a. Vertretungen im Monopolbereich der Anwälte und Anwältinnen. Die Vollmacht wurde handschriftlich abgeändert, indem der Passus betreffend Honorar gestrichen und mit der handschriftlichen Notiz «nicht berufsmässig BG» versehen wurde. Wann diese Ergänzung angebracht wurde, ist nicht feststellbar.
8. Mit Schreiben vom 23. Juli 2024 (pag. 21-23, AA 2024 165) wurde den Anzeigerinnen 2 und 3 mitgeteilt, dass ihnen im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukommt, sie aber – gestützt auf eine schriftliche Mitteilung – über die Art der Erledigung Auskunft wünschen können. Die Anzeigerin 3 teilte am 24. Juli 2024 (pag. 29, AA 2024 165) mit, dass sie Auskunft über die Art der Erledigung wünsche. Ebenso wünschte die Anzeigerin 2 am 13. August 2024 (pag. 37, AA 2024 165) eine entsprechende Mitteilung.
9. Auch am 23. Juli 2024 teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten mit Verfügung mit (pag. 25-27, AA 2024 165; pag. 19-21, AA 2024 162), dass Meldungen der Anzeigerinnen 2 und 3 gegen sie eingegangen seien, eröffnete ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA und räumte ihr eine Frist von 14 Tagen ein, um eine ausführliche Stellungnahme einzureichen. Mit gleicher Verfügung erhielt die Disziplinarbeklagte die Möglichkeit, sich zu einem Entzug der aufschiebenden Wirkung einer allfälligen Beschwerde zu äussern. Ebenfalls wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sämtliche Fristen nur einmalig kurz verlängerbar seien. Die Verfügung wurde der Disziplinarbeklagten am 24. Juli 2024 zugestellt (pag. 23, AA 2024 162).
10. Mit Schreiben vom 7. August 2024 (eingegangen am 9. August 2024, pag. 31, AA 2024 165; pag. 25 AA 2024 162) ersuchte die Disziplinarbeklagte um eine Fristerstreckung, weil sie eine Mittelhandfraktur erlitten habe und nur eingeschränkt einsetzbar sei. Gleichzeitig machte sie geltend, dass sie gestützt auf das «Recht auf unbedingte Replik» nicht nur zu den Verfahren der Anzeigerinnen 2 und 3 sondern auch der Anzeigerin 1 Stellung nehmen werde. Dem beigelegten Arztzeugnis vom 5. August 2024 (pag. 33, AA 2024 165) ist zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte vom 31. Juli bis zum 18. August 2024 zu 100% bzw. 80% krankgeschrieben war.
11. Mit Verfügung vom 9. August 2024 (pag. 31-33, AA 2024 162) wurde die Frist bis zum 21. August 2024 erstreckt und es wurde der Disziplinarbeklagten gleichzeitig mitgeteilt, dass das Protokoll der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht vom 31. Juli 2024 (KES 24 575) zu den Akten genommen werde. Ihr wurde ebenfalls die Möglichkeit eingeräumt, innert der gleichen Frist zur Teilnahme an der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht sowie zu allfälligen weiteren Tätigkeiten während der Zeit des Berufsausübungsverbots Stellung zu nehmen.
12. Dem erwähnten Protokoll des Kindes- und Erwachsenenschutzgerichts vom 31. Juli 2024 (pag. 35-44, AA 2024 162) ist zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte als Vertrauensperson des Beschwerdeführers an der Verhandlung teilgenommen hat. Sie führte aus, dass sie den Beschwerdeführer einige Monate zuvor wegen eines Problems mit dessen brasilianischem Pass kennengelernt habe, es sei um formalistische Probleme gegangen.
13. Mit einem auf den 21. August 2024 datierten und mit «Anwaltsaufsichtsbehörde Anzeigerinnen Regionalgericht Bern – Mittelland und Schlichtungsbehörde Berner Jura Seeland sowie unbedingte Replik gestützt auf Art. 6 EMRK zur nochmaligen Meldung durch das Verwaltungsgericht vom 26.6.2024» bezeichneten Schreiben nahm die Disziplinarbeklagte wie folgt zu den Vorwürfen Stellung (pag. 45-47, AA 2024 162):
Die Disziplinarbeklagte brachte vor, dass sie seit mehreren Wochen die Webseite vom Internet genommen habe und sich entschlossen habe, keine neuen Fälle mehr anzunehmen.
Betreffend die Meldung der Anzeigerin 1 führte sie aus, dass sie in einem hochstrittigen und komplexen Verfahren eine Verfügung der SUVA mit A-Post Plus erhalten habe. Die Sendung sei später bei ihr eingetroffen als gemäss Sendungsverfolgung, was das Gericht nicht anerkannt habe. Sie habe gegen den Nichteintretensentscheid keine Beschwerde erhoben, weil auf Seiten des Versicherten zu wenig aussagekräftige Arztberichte vorliegen würden und die Diagnostik noch gar nicht fertig sei. Zudem sei das IV-Verfahren noch hängig und sie müsse gegen eine abgewiesene Hilflosenentschädigung vorgehen. Sie machte weitere Ausführungen, die das SUVA-Verfahren betreffen und erklären sollen, weshalb sie den Nichteintretensentscheid schliesslich nicht angefochten hat.
Zu den geltend gemachten verpassten richterlichen Fristen äusserte sie sich nicht, so dass davon auszugehen ist, dass dieser Vorwurf zutreffend ist.
Betreffend Verfahren vor der Anzeigerin 2 sei die Eingabe rechtzeitig erfolgt, weil damals das Berufsausübungsverbot noch nicht rechtskräftig gewesen sei und das Bundesgericht sofort superprovisorisch die aufschiebende Wirkung erteilt habe. Die vor dem Bundesgericht beantragte aufschiebende Wirkung sei dann wegen der neuen Anzeige der Anzeigerin 1 aber abgewiesen worden.
Im mietrechtlichen Verfahren vor der Anzeigerin 3 sei sie mit der Mutter des Mieters/Klägers in Kontakt gestanden. Es habe sich um eine nichtige Kündigung gehandelt, ihr Klient leide an einem schweren ADHS und sie habe die Korrespondenz der Anzeigerin 3 nur lückenhaft erhalten. Sie habe erst kurzfristig erfahren, dass das Verschiebungsgesuch abgewiesen worden sei, die Verhandlung folglich stattfinde und habe an dieser als Privatperson teilgenommen. Das Schlichtungsgesuch habe sie «gratis gemacht». Sie kenne ihren Mandanten schon lange. Im weiteren machte sie materielle Ausführungen zur Nichtigkeit der Kündigung.
Schliesslich beantragte sie, es seien die Klienten in den Verfahren der Anzeigerinnen 2 und 3 als Zeugen einzuvernehmen und hielt fest, dass sie den Entzug der aufschiebenden Wirkung unverhältnismässig finde.
Weiter stellte die Disziplinarbeklagte in Aussicht, die im Schreiben erwähnten Beilagen nachzureichen.
14. Der Präsident der Aufsichtsbehörde nahm mit Verfügung vom 27. August 2024 Kenntnis von der Stellungnahme (pag. 53, AA 2024 162) und bestimmte gleichzeitig die Referentin, unter Ansetzung einer Frist an dieselbe bis am 18. September 2024, um allfällige Beweismassnahmen zu beantragen.
Erwägungen
II. Formelles/Beweisanträge
15.
Die Disziplinarbeklagte hat es versäumt, fristgerecht zur Meldung der Anzeigerin 1 Stellung zu nehmen. Anders als sie davon auszugehen scheint, dient das verfassungsmässige Replikrecht nicht dazu, Vorbringen beliebig nach Fristablauf einzubringen. Dennoch sind ihre Ausführungen im vorliegenden Verfahren zu beachten (Art. 25 VRPG).
16.
Die Disziplinarbeklagte hat die Nachreichung von Beilagen in Aussicht gestellt; die entsprechenden Dokumente sind jedoch nie eingegangen. Da es sich soweit ersichtlich um Dokumente handelt, welche in der Kanzlei der Disziplinarbeklagten vorhanden sein müssten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese – sollten sie relevant sein – nicht ins Recht gelegt wurden. Letztendlich scheinen sie denn auch für die hier zu beurteilenden Fragen irrelevant. So oder anders sind die genannten (aber nicht eingereichten) Beweismittel unbeachtlich.
17.
Die Disziplinarbeklagte beantragt die Befragung zweier Zeugen, die beiden Klienten aus den Verfahren vor den Anzeigerinnen 2 und 3.
18.
Diese Zeugen sind nicht anzuhören, da sie nichts zum Sachverhalt beitragen können: Es geht nicht darum zu beurteilen, ob die Klienten mit der Arbeit ihrer Anwältin, der Disziplinarbeklagten, zufrieden waren oder sich eine Vertretung durch sie trotz befristetem Berufsausübungsverbot gewünscht hätten. In den Sachverhalten der Anzeigerinnen 2 und 3 geht es um die Beurteilung, ob die Disziplinarbeklagte überhaupt berechtigt war, als Anwältin die entsprechenden Handlungen trotz eingetragenem Berufsausübungsverbot vorzunehmen. Dazu können die Zeugen offensichtlich nichts beitragen. Der Beweisantrag ist folglich abzuweisen.
III. Zuständigkeit
19.
Die Disziplinarbeklagte ist im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Die zu beurteilenden Handlungen betreffen Verfahren vor Gerichtsbehörden des Kantons Bern. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 sowie 15 Abs. 1 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).
IV. Rechtliches
IV.1 Verpasste Fristen
20.
Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum (BGE 144 II 473 E. 4.4). Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (Fellmann in: Fellmann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff.). Die Standesregeln behalten insofern eine rechtliche Bedeutung, indem sie eine Präzisierung oder Auslegung der Berufsregeln ermöglichen, jedoch nur insoweit, als sie eine auf nationaler Ebene weit verbreitete Meinung ausdrücken (BGE 140 III 6 E. 3.1 S. 9; BGE 136 III 296 E. 2.1 S. 300).
21.
Es ist zu prüfen, ob das Verhalten der Disziplinarbeklagten, wonach sie als Rechtsvertreterin in von ihr für Mandanten angehobenen Verfahren mehrfach Fristen verpasst hat, die Bestimmungen von Art. 12 lit. a BGFA verletzt hat.
22.
Gemäss der Generalklausel von Art. 12 lit. a BGFA haben Anwältinnen und Anwälte ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft auszuüben. Sie handeln in ihrem Beruf im Einklang mit der Rechtsordnung und unterlassen alles, was ihre Vertrauenswürdigkeit in Frage stellt. Das bedeutet, dass sich Anwältinnen bzw. Anwälte bei ihrer gesamten Berufstätigkeit stets korrekt verhalten müssen. Die Pflicht zu Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit im Rahmen der Berufsausübung beschränkt sich deshalb nicht auf die Beziehung zwischen Anwältinnen bzw. Anwälten und ihren Klienten, sondern gilt auch für das Verhalten der Anwältinnen und Anwälte gegenüber Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie Dritten (Weissenberger/Hirzel, in: Waldmann/Weissenberger (Hrsg.), VwVG - Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl., Zürich - Basel - Genf 2016, Art. 60 N 73 f.).
23.
Die Güte der Dienstleistung hängt aber auch von den Umständen und vom Schwierigkeitsgrad des Falles ab. Massgebend ist das von der Anwältin bzw. vom Anwalt in guten Treuen zu erwartende, sachgerechte Verhalten (vgl. dazu Hess, Das Anwaltsgesetz des Bundes [BGFA] und seine Umsetzung durch die Kantone am Beispiel des Kantons Bern, in: ZBJV Band 140/2004, S. 102 ff.). Im Verhältnis zwischen Anwältin bzw. Anwalt und Klient geht es bei Art. 12 lit. a BGFA aber insbesondere nicht darum, die Qualität der Mandatsführung an sich zu regeln. Die Verletzung zivilrechtlicher Pflichten darf nicht über die Generalklausel des Art. 12 lit. a BGFA zu berufsrechtlichen Sanktionen führen. Art. 12 lit. a BGFA greift erst ein, wenn das Verhalten gegen Regeln verstösst, die dem Schutz des rechtsuchenden Publikums und der Gewährleistung des geordneten Gangs der Rechtspflege dienen. Es muss sich also um ein grobes Fehlverhalten handeln. Ob die Anwältin oder der Anwalt den Rahmen des erteilten Auftrages gesprengt oder umgekehrt den Auftrag nicht oder bloss unvollständig erfüllt hat, stellt demgegenüber eine zivilrechtliche Frage dar, für deren Beurteilung allein der Zivilrichter zuständig ist (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 15).
24.
Die Haftung des Anwalts und der Anwältin gegenüber dem Klienten wegen Vertragsverletzung, insbesondere wegen Verletzung der Sorgfaltspflicht, bestimmt sich nach Auftragsrecht. Die Pflichtverletzung kann etwa in falschen Rechtsauskünften, Verkennung der Rechtswirkungen der gerichtlichen Genehmigung einer Scheidungskonvention, fehlerhafter Abfassung eines Vertrages, ungenügenden Behauptungen und Beweisanträgen in Rechtsschriften, versäumten Fristen usw. bestehen (Staehelin/Staehelin/Grolimund, Zivilprozessrecht, Schulthess, 3. Aufl. 2019, S. 650). Die Streitigkeit in Bezug auf eine verpasste Frist stellt demzufolge als solche noch keinen disziplinarrechtlich relevanten Sachverhalt dar, sondern ist eine zivilrechtliche Frage, für welche ausschliesslich der Zivilrichter zuständig ist (Entscheid AA 11 31 vom 5. Mai 2011, S. 3, Ziff. 7).
25.
Disziplinarrechtlich relevant sind nur grobe Verstösse gegen die mandatsrechtliche Treuepflicht. Das Berufsrecht soll sicherstellen, dass die Anwältin bzw. der Anwalt ihre bzw. seine Aufgabe nicht wissentlich unrichtig oder grobfahrlässig fehlerhaft erfüllt. Verpasst eine Anwältin bzw. ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich grundsätzlich nicht von Bedeutung. Die Aufsichtsbehörde hat hierbei nur einzuschreiten, wenn erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Es muss um Verfehlungen gehen, welche die Interessen des rechtsuchenden Publikums oder generell den geordneten Gang der Rechtspflege tangieren. Disziplinarmassnahmen sind daher nur am Platz, wenn das zur Diskussion stehende Fehlverhalten das Vertrauen in die Person der Anwältin bzw. des Anwalts oder in die Anwaltschaft gefährden würde (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 26).
26.
Das versehentliche Verpassen einer Frist kann auch einer gewissenhaften Anwältin bzw. einem gewissenhaften Anwalt gelegentlich einmal unterlaufen. Von einer disziplinarisch relevanten Verletzung der Berufspflicht kann erst dann gesprochen werden, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt die üblichen Vorsichtsmassnahmen zur Vermeidung solcher Fehlleistungen unterlässt. Ohne weiteres dürfte ein Disziplinartatbestand sodann auch dann vorliegen, wenn eine Anwältin bzw. ein Anwalt eine Fristeinhaltung aus böswilliger Absicht zum Nachteil des Mandanten unterlässt (Entscheid der Anwaltskommission Kt. AG vom 28. Februar 2008 i.S. B.Z. / AVV.2007.25).
27.
Die Anwältin bzw. der Anwalt muss zunächst so organisiert sein, dass sie bzw. er ihre bzw. seine Fristen administrativ verwalten kann und jederzeit weiss, welche Aufgaben sie bzw. er zu erledigen hat. Die zeitliche Planung in einer Anwaltskanzlei bildet ein grundlegendes Arbeitsinstrument und die Anwältin bzw. der Anwalt hat sich so einzurichten, dass sie bzw. er jederzeit, z.B. mittels elektronischen Systems, zu erledigende Aufgaben bzw. den Lauf von Fristen erkennt (Urteil des BGer 6B_389/2011 vom 10. Oktober 2011, E. 1.8).
28.
Dafür zu sorgen, dass Rechtsmittelfristen eingehalten werden, ist eine zentrale und wichtige Aufgabe einer Anwältin bzw. eines Anwalts. Sie bzw. er muss wissen, wie eine Frist zu berechnen ist und welche gesetzliche Grundlage für die konkrete Frist im jeweiligen Fall Geltung hat. Dafür ist es zwingend notwendig, den jeweiligen Gesetzestext zu konsultieren, und es wird vorausgesetzt, dass die herrschende Lehre und Gerichtspraxis dazu bekannt sind (Entscheide der Anwaltskommission Kt. AG vom 20. August 2010, AVV.2010.2 und AVV.2010.3).
Dispositiv
29. Soweit die Disziplinarbeklagte darauf verweist, dass sie den mit A-Post Plus eröffneten Entscheid später erhalten habe als gemäss Sendungsverfolgung erkennbar sei, ist dieser Einwand unbehelflich. Wie ausgeführt, hat die Anwältin oder der Anwalt bei der Berechnung der Frist vorsichtig zu sein. Dass die Zustellung bei A-Post Plus Sendungen zur Berechnung von Fristen schwierig und problematisch sein kann, ist bekannt und hat auch das Bundesgericht bereits beschäftigt (BGE 142 III 599). Die gebotene Sorgfalt verlangt demnach, dass bei Erhalt einer A-Post Plus Sendung noch vor der Berechnung der damit ausgelösten Frist mittels Sendungsverfolgung das Datum der Zustellung kontrolliert wird und die Frist gestützt auf die in der Sendungsverfolgung angegebene Zustellung berechnet wird.
Soll schliesslich geltend gemacht werden, die Zustellung sei effektiv später erfolgt oder gar an einen anderen Empfänger, müsste eine Abklärung bei der Post oder beim angenommenen falschen Empfänger getätigt werden und es dürften keine blossen Vermutungen geäussert werden, was das Bundesgericht ebenfalls deutlich festgehalten hat.
Vorliegend kommt hinzu, dass die Disziplinarbeklagte sich offensichtlich bewusst war, dass die Sendungsverfolgung ein früheres Zustelldatum ergibt als sie behauptet, sonst hätte sie nicht bereits in der Beschwerde an die Anzeigerin 1 ausführen können, dass der Einspracheentscheid einen Tag später als in der Sendungsverfolgung vermerkt eingegangen sei (Ziff. 1 der Erwägungen des Urteils der Anzeigerin 1 vom 8. April 2024, pag. 4, AA 2024 162). Dass blosse Vermutungen über eine verzögerte Zustellung beim Gericht kein Gehör finden werden, lag auf der Hand. Die gebotene Sorgfalt hätte es damit offensichtlich verlangt, dass die Beschwerde einen Tag früher eingereicht worden wäre. Dies gilt umso mehr, als die Disziplinarbeklagte mit den Entscheiden AA 2022 19 und AA 2023 91 bereits gestützt auf drei frühere Meldungen der Anzeigerin 1 diszipliniert worden war und sie sich deshalb umso mehr bewusst sein musste, dass sie bei der Berechnung und Einhaltung der Fristen sehr vorsichtig sein muss.
30. Weiter führt die Disziplinarbeklagte aus, dass sie den Nichteintretensentscheid akzeptiert habe, weil sie materiell zu wenig Beweise in der Hand gehabt habe, um gegen die SUVA-Ärzte bestehen zu können. Dies ändert nichts an der verspäteten Eingabe. Ohnehin ist das Vorbringen unglaubhaft bzw. würde – sofern zutreffend – eine anderweitige Sorgfaltspflichtverletzung darstellen: Bereits im Entscheid AA 2023 91 wurde festgehalten, dass nicht anzunehmen ist, dass die Disziplinarbeklagte aussichtslose Rechtsmittel anstrengt (Ziff. 36 des Entscheides vom 10. Januar 2024). Auch hier ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerde zum Vornherein als aussichtslos angesehen wurde. So kann es nicht sein, dass nach dem Nichteintretensentscheid, welcher sich nicht zum Materiellen geäussert hat, die Sachlage anders eingeschätzt wurde. Die materielle Beurteilung der Situation konnte sich durch den Nichteintretensentscheid nicht verändern. Damit hat die verpasste Frist entweder zu einem Rechtsverlust beim Klienten geführt oder die Disziplinarbeklagte hat ein nutzloses und aussichtsloses Beschwerdeverfahren führen wollen.
Zu den Pflichten der Anwältin oder des Anwalts gehört auch, dass der Klient über die Chancen und Risiken des Prozesses aufzuklären ist, dass er über alle Umstände zu informieren ist und dass seine Instruktionen grundsätzlich zu befolgen sind (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 29a, 31 und 31a). Damit ist davon auszugehen, dass der Klient wünschte, dass der SUVA-Einspracheentscheid angefochten wird und dass die Ergreifung des Rechtsmittels als nicht völlig chancenlos eingeschätzt wurde. Damit ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass die Wünsche des Klienten sich nach dem Nichteintretensentscheid nicht geändert haben und die materiellen Chancen – wie bereits ausgeführt – nicht anders einzuschätzen waren. Gestützt auf diese Ausführungen ist die Behauptung, das Rechtsmittel hätte materiell eh keine Chance gehabt und deshalb sei der Nichteintretensentscheid akzeptiert und nicht angefochten worden, als reine Schutzbehauptung zu werten.
31. Schon bei der Übernahme des Auftrags hat die Anwältin bzw. der Anwalt nach Auffassung des Bundesgerichts «den Zeitbedarf, die vorhandenen Kapazitäten und auch die Wahrscheinlichkeit allfälliger Dringlichkeitssituationen abzuschätzen». Ist dabei voraussehbar, dass sie bzw. er sich einem Mandat wegen Arbeitsüberlastung nicht genügend oder nur mit Säumnis annehmen kann, muss sie bzw. er den Auftrag ablehnen, wenn sich der Klient mit den absehbaren Verzögerungen nicht einverstanden erklärt (Fellmann, a.a.O., Art. 12 N 28).
32. Aufgrund der Tatsache, dass seit den Entscheiden der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 30. August 2022 (AA 2022 19) und vom 10. Januar 2024 (AA 2023 91) bereits wieder in einem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern eine gesetzliche Frist verpasst wurde, was zum Nachteil des vertretenen Klienten zu einem Nichteintreten auf die Beschwerde führte, und zudem auch richterliche Fristen nicht eingehalten wurden, wobei auch die Sanktionierung mit Bussen offenbar keine Besserung herbeiführen konnte, muss erneut (bzw. immer noch) von wesentlichen Mängeln im Verständnis der Berufsausübung sowie in der Betriebsorganisation in der Kanzlei der Disziplinarbeklagten ausgegangen werden. Die anhaltend hohe Anzahl der von der Disziplinarbeklagten betreuten Fälle erfordert ein straffes Zeitmanagement und eine strikte Fristenkontrolle, andernfalls keine Gewähr dafür besteht, dass die Disziplinarbeklagte die Fristen in allen von ihr betreuten Fällen rechtzeitig wahren kann. Die Disziplinarbeklagte hat zwar gegenüber der Anzeigerin im Verfahren AA 2022 19 erklärt, sie werde nun Fälle ablehnen, sie hatte aber schon für dieses Verfahren nicht dargetan, dass sie genügend Vorsichtsmassnahmen ergriffen hätte, damit sie künftig die Fristen in allen Fällen einhalten kann. Nun führt sie zwar aus, dass sie seit mehreren Wochen die Webseite vom Internet genommen habe und sich entschlossen habe, keine neuen Fälle anzunehmen. Allerdings ist sie offensichtlich (auch während des Zeitraums des Berufsausübungsverbots) immer noch als Anwältin tätig, ansonsten sie den Eintrag im Anwaltsregister hätte löschen lassen.
33. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass seitens der Disziplinarbeklagten ein Verstoss gegen Art. 12 lit. a BGFA gegeben ist, indem sie erneut als Rechtsvertreterin in von ihr für Mandanten angehobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gesetzliche und richterliche Fristen verpasst hat.
IV.2 Tätigkeiten während des Berufsausübungsverbotes
34. Mit Entscheid vom 10. Januar 2024 hat die Anwaltsaufsichtsbehörde gegenüber der Disziplinarbeklagten ein Berufsausübungsverbot von drei Monaten ausgesprochen. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Urteil vom 17. Mai 2024 ab, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden konnte. Mit Schreiben vom 27. Mai 2024 wurde der Disziplinarbeklagten mitgeteilt, dass im Entscheid vom 10. Januar 2024 vorgesehen sei, dass das Berufsausübungsverbot nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist bzw. gegebenenfalls 30 Tage nach Eröffnung des verfahrensabschliessenden Entscheids des Verwaltungsgerichts in Kraft trete. Sie wurde darauf hingewiesen, dass gestützt auf die Eröffnung des Entscheides am 21. Mai 2024 das Berufsausübungsverbot vom 20. Juni 2024 bis zum 19. September 2024 gelte und im Anwaltsregister eingetragen werde. Sie wurde ergänzend darauf hingewiesen, dass sie sämtliche Tätigkeiten im Monopolbereich zu unterlassen habe. Sie reagierte nicht auf diese Mitteilung.
Am 20. Juni 2024 wurde das befristete Berufsausübungsverbot im Anwaltsregister eingetragen und die kantonalen Gerichtsbehörden entsprechend informiert.
Mit Datum vom 21. Juni 2024 hat die Disziplinarbeklagte schliesslich gegen den Verwaltungsgerichtsentscheid vom 17. Mai 2024 eine Beschwerde beim Bundesgericht eingereicht, wobei sie keine aufschiebende Wirkung beantragt hat. Mit Schreiben vom 24. Juni 2024 reichte sie korrigierte Beschwerdedoppel nach und beantragte, der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
Das Bundesgericht lud daraufhin mit Verfügung vom 25. Juni 2024, eingegangen bei der Anwaltsaufsichtsbehörde am 26. Juni 2024, ein, zu den Anträgen der Disziplinarbeklagten Stellung zu nehmen und hielt fest, dass bis «zum Entscheid über das Gesuch (…) alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben» haben.
Mit Verfügung vom 1. Juli 2024 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung sodann abgewiesen.
35. Die Disziplinarbeklagte musste wissen, dass einer allfälligen Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110]). Der Instruktionsrichter oder die Instruktionsrichterin kann von Amtes wegen oder auf Antrag die aufschiebende Wirkung erteilen (Art. 103 Abs. 3 BGG), wobei Anordnungen von Amtes wegen in der Praxis die absolute Ausnahme sein dürften. Das Schreiben der Anwaltsaufsichtsbehörde vom 27. Mai 2024 stellte zudem klar, dass ab dem 20. Juni 2024 ein befristetes Berufsausübungsverbot gelten wird. Dennoch stellte die Disziplinarbeklagte erst am 24. Juni 2024 beim Bundesgericht einen Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Diese kann zudem erst nach Anordnung durch den Instruktionsrichter gelten.
Das Bundesgericht ordnete mit Verfügung vom 25. Juni 2024 an, dass auf Voll-
streckungsvorkehrungen zu verzichten sei, und hat anschliessend am 1. Juli 2024 das Gesuch der Disziplinarbeklagten um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Damit ist fraglich, ob das Berufsausübungsverbot vom 25. Juni bis zum 1. Juli 2024 in Kraft war. Zuvor (20. bis 24. Juni 2024) und danach (ab 1. Juli 2024) war das Berufsausübungsverbot gültig.
Die Eingabe der Disziplinarbeklagten an die Anzeigerin 2, welche vom 21. Juni 2024 datiert, betrifft mithin den Zeitraum, in dem das Berufsausübungsverbot in Kraft war: Die Eingabe erfolgte vor der superprovisorischen Anordnung der aufschiebenden Wirkung durch das Bundesgericht; ja gar bevor das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung am 24. Juni 2024 eingereicht wurde.
Die Teilnahme der Disziplinarbeklagten an der Verhandlung vor der Anzeigerin 3 vom 17. Juli 2024 fand nach der Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung durch das Bundesgericht statt, ebenso verhält es sich mit der Teilnahme an der Verhandlung vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht am 31. Juli 2024.
Zusammenfassend erfolgten damit alle Tätigkeiten der Disziplinarbeklagten, die nachfolgend zu prüfen sind, ausserhalb des Zeitraums vom 25. Juni bis 1. Juli 2024, so dass offen bleiben kann, ob in diesem Zeitraum das Berufsausübungsverbot auch zu beachten gewesen wäre.
36. Der Disziplinarbeklagten werden Handlungen vor dem Strafrichter, die Teilnahme an einer Schlichtungsverhandlung in Mietsachen und in einer Beschwerdesache vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht vorgeworfen.
37. Gemäss Art. 127 Abs. 4 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) können die Parteien jede handlungsfähige, gut beleumdete und vertrauenswürdige Person als Rechtsbeistand bestellen; vorbehalten bleiben die Beschränkungen des Anwaltsrechts. Während die Verteidigung der beschuldigten Person zwingend Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist (Art. 127 Abs. 5 StPO), ist dies bei den übrigen Parteien im Strafverfahren nicht der Fall. Im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten ist jedoch die berufsmässige Vertretung von Parteien im Strafverfahren (vgl. Lieber, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 16 zu Art. 127 StPO; Schnell/Steffen/Bähler, Schweizerisches Strafprozessrecht in der Praxis, 2. Aufl. 2024, S. 170 f.; Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 4. Aufl. 2023, N. 5 zu Art. 127 StPO; Schmid/Jositsch, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrechts, 4. Aufl. 2023, N. 722; Ruckstuhl, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 19a zu Art. 127 StPO; Ricklin, in: Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 zu Vorbemerkungen zu Art. 127 StPO). Gleichermassen normiert Art. 7 Abs. 1 KAG, dass zur Parteivertretung vor Strafgerichten berechtigt ist, wer im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist oder Freizügigkeit nach dem BGFA geniesst. Da im vorliegenden Fall feststeht, dass die Disziplinarbeklagte die Eingabe bei der Anzeigerin 2 am 21. Juni 2024 im Rahmen ihres (vorbestehenden) Mandates als berufsmässige Vertreterin einer Partei vorgenommen hat, können weitere Erörterungen, in welchen Fällen im Einzelnen Vertretungen und Verbeiständungen durch Personen ohne Anwaltspatent wahrgenommen werden können, unterbleiben.
38. Im Zivilprozess sieht Art. 68 Abs. 2 lit. a der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO; SR 272) vor, dass Anwältinnen und Anwälte nach dem BGFA berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten berufsmässig zu vertreten. Die im Bundesrecht vorgesehenen Ausnahmen finden im Kanton Bern keine Anwendung, da das kantonale Recht die Parteivertretung vor Zivil- und Strafgerichten sowie Verwaltungsjustizbehörden den in einem Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehält (Art. 7 KAG).
In Schlichtungsverfahren können sich Parteien durch eine Rechtsbeiständin bzw. einen Rechtsbeistand (d.h. einen Vertreter gemäss Art. 68 ZPO) oder eine Vertrauensperson begleiten lassen. Eine Begleitung als Vertrauensperson ist aber nicht gleichzusetzen mit einer Vertretung und bedeutet nur die reine Anwesenheitsmöglichkeit an der Verhandlung, nicht mehr. Im vorliegenden Fall lässt sich den Ausführungen der Disziplinarbeklagten und dem Protokoll der Schlichtungsverhandlung entnehmen, dass der dortige Kläger die Disziplinarbeklagte als Anwältin mit der Vertretung in einer Mietsache betraut hat. Die Disziplinarbeklagte hat das Mandat im Rahmen ihrer Tätigkeit als praktizierende Anwältin angenommen und ein Schlichtungsgesuch eingereicht. Es handelt sich keineswegs um eine Person aus dem privaten Umfeld, welche sie vertrat. Entsprechend bezeichnet die Disziplinarbeklagte den Kläger denn auch in ihrer Stellungnahme als Mandanten. Es handelt sich bei der Tätigkeit der Disziplinarbeklagten um eine berufsmässige Vertretung, unabhängig davon, ob sie allenfalls auf eine Rechnungstellung für den Termin verzichtete.
39. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es sich bei den fraglichen Rechtsvorkehren im Strafverfahren vor der Anzeigerin 2 und im mietrechtlichen Verfahren vor der Anzeigerin 3 um Tätigkeiten im Rahmen von vorbestehenden berufsmässigen Rechtsvertretungen und somit um anwaltliche Vertretungen im Monopolbereich handelte. Die Disziplinarbeklagte liess sich durch das geltende Berufsausübungsverbot nicht von den Handlungen abhalten.
40. Im Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht ist es gestützt auf Art. 71 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 48 des Gesetzes über den Kindes- und Erwachsenenschutz vom 1. Februar 2012 (KESG; BSG 213.316) möglich, sich durch in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Personen und Organisationen sowie durch nahestehende Personen verbeiständen oder vertreten zu lassen. In diesen Verfahren ist die Vertretung nicht ausschliesslich im Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen und Anwälten vorbehalten.
Im vorliegenden Verfahren vor dem Kindes- und Erwachsenenschutzgericht begleitete sie eine Person an die Verhandlung, die sich offenbar einige Monate zuvor bei ihr wegen eines Problems mit ihrem brasilianischen Pass gemeldet habe. Sie hat die Person damit als Anwältin und nicht als Privatperson kennengelernt. Dem Protokoll der Verhandlung ist zu entnehmen, dass die Disziplinarbeklagte sich relativ passiv verhielt. Auch wenn es Bedenken weckt, wenn eine Anwältin trotz Berufsausübungsverbot (ehemalige) Klienten an Verhandlungen begleitet, ist vorliegend zu Gunsten der Disziplinarbeklagten davon auszugehen, dass keine Tätigkeit im Monopolbereich und damit kein Verstoss gegen das Berufsausübungsverbot vorlag. Die Anwaltsaufsichtsbehörde behält sich jedoch ausdrücklich vor, allfällige weitere derartige Tätigkeiten umfassend in tatsächlicher Hinsicht abzuklären und in rechtlicher Hinsicht anderweitig zu würdigen. Anwältinnen und Anwälte haben im Grundsatz während der Dauer eines Berufsausübungsverbotes Rechtsvertretungen vor Gerichten und Behörden zu unterlassen.
41. Die Disziplinarbeklagte hat folglich in zwei Fällen gegen das ihr auferlegte Berufsausübungsverbot verstossen.
V. Sanktion
42. Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zu einem dauernden Berufsverbot reichen. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot.
43. Die Disziplinierung der fehlbaren Anwältin bzw. des fehlbaren Anwalts hat sich grundsätzlich an den Umständen des Einzelfalls auszurichten (Poledna, in: Fellmann/Zindl, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 17 N 26). Bei der Bemessung der Sanktion ist der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten (BGE 106 Ia 121). Ausschlaggebend sind einerseits die Schwere des Verstosses gegen die Berufspflichten, andererseits das Mass des Verschuldens und das berufliche Vorleben der Anwältin bzw. des Anwalts (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 23 ff., insb. 27). Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren. Dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, die fehlbare Anwältin bzw. den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 23 ff.).
44. Eine Verwarnung findet bei leichtesten und einmaligen Pflichtverletzungen Anwendung. Ein Verweis wird bei leichteren Verletzungen oder in Fällen ausgesprochen, die sich an der Grenze zu mittelschweren Fällen befinden sowie bei einer wiederholten leichten Verletzung oder mehrfachen leichten Verstössen (Poledna, a.a.O., Art 17 N 32). Eine Busse liegt im «Mittelfeld» der disziplinarischen Sanktionen. Der den Disziplinarbehörden zur Verfügung stehende Bussenrahmen ist sehr weit und die Bussenhöhe ist dabei an den persönlichen, insbesondere finanziellen Verhältnissen der Anwältin bzw. des Anwalts zu bemessen (Poledna, a.a.O., Art. 17 N 33 ff.).
45. Zu berücksichtigen ist vorliegend, dass die Disziplinarbeklagte seit dem 9. Juni 2017 im Anwaltsregister eingetragen ist. Sie wurde bereits mit den Entscheiden der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern vom 30. August 2022 (AA 2022 19) und vom 10. Januar 2024 (AA 2023 91) teilweise wegen derselben Verstösse – mangelnde Kanzleiorganisation und damit Fristversäumnisse – diszipliniert. Im ersten Verfahren wurde der Disziplinarbeklagten eine Busse in der Höhe von CHF 1'500.00 und im zweiten Verfahren ein befristetes Berufsausübungsverbot von drei Monaten auferlegt.
Seither hat die Disziplinarbeklagte wiederum mehrere Fristen verpasst. Wieder war sie aufgrund der Anzahl der von ihr betreuten Fälle nicht in der Lage, diese alle gewissenhaft und sorgfältig zu erledigen, wie dies geboten ist. Sie ist sich nach wie vor über ihre an den Tag gelegte Unsorgfalt absolut im Klaren und nimmt diese sogar bewusst in Kauf, um aus ihrer Sicht hilflose Rechtssuchende in ihren Sozialversicherungsverfahren zu unterstützen. Bezüglich der Handlungen während des Berufsausübungsverbotes ist von absichtlichen Handlungen auszugehen, so dass sie die Zuwiderhandlung nicht bloss in Kauf genommen hat.
Die Verletzungen der Berufsregeln wiegen umso schwerer, als die Disziplinarbeklagte offensichtlich aus den bisherigen Verfahren wegen derselben Verstösse gegen die Berufsregeln keine Lehren gezogen hat und keine Anstalten getroffen hat, ihre Kanzleiorganisation wenigstens so weit zu verändern, als sie keine Fristen mehr verpasst, sondern auch, weil sie durch die Widerhandlungen gegen das auferlegte Berufsausübungsverbot auch zu erkennen gibt, dass sie keinesfalls bereit ist, sich an die Berufsregeln zu halten.
Diese wiederholte und bewusste Inkaufnahme bzw. gar vorsätzlich begangene Verletzung von grundlegenden und wesentlichen Berufsregeln, wozu die Wahrung von Fristen bei einer Anwältin bzw. einem Anwalt ebenso zählt wie die Beachtung eines disziplinarisch ausgesprochenen Berufsausübungsverbots, legt ein Berufsverständnis offen, welches inakzeptabel ist.
Nachdem eine Busse und ein auf drei Monate befristetes Berufsausübungsverbot nicht ausgereicht hat, um die Disziplinarbeklagte zu einer Tätigkeit im Rahmen der Berufsregeln anzuhalten und insbesondere dafür zu sorgen, dass umgehend Anpassungen an der Bürostruktur vorgenommen werden, damit es nicht wieder zu Fristversäumnissen kommt, scheint das erneute Aussprechen eines kurzzeitigen Berufsausübungsverbots als ungenügend. Ein länger dauerndes befristetes oder ein unbefristetes Berufsausübungsverbot sind vorliegend geboten. Würde der Disziplinarbeklagten erneut ein relativ kurzes Berufsausübungsverbot auferlegt, würde sie diese Disziplinarmassnahme nicht ernster nehmen als die beiden letzten, so dass aus spezialpräventiven Gründen ein nur kurzes Berufsausübungsverbot nicht ausreichen kann. Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Disziplinarbeklagte sich offensichtlich nicht an das ausgesprochene befristete Berufsausübungsverbot gehalten hat. Wäre die nunmehr ausgesprochene Sanktion nicht deutlich schwerer, hätte sie letztendlich von ihrem gesetzeswidrigen Verhalten profitiert.
Dementsprechend erscheint es vorliegend geboten, ein befristetes Berufsausübungsverbot von deutlich mehr als drei Monaten auszusprechen. Ein unbefristetes Berufsausübungsverbot kommt gerade noch nicht in Frage, wenn auch festgehalten werden muss, dass auch die Häufung mehrerer mittelschwerer Verstösse, die für sich alleine nicht zu einem dauernden Berufsverbot führen könnten, ein dauerndes Berufsverbot rechtfertigen kann (Fellmann, a.a.O., Art. 17 N 39).
46. Gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ist ein befristetes Berufsausübungsverbot auf maximal zwei Jahre beschränkt.
Vorliegend hat die Disziplinarbeklagte nicht zum eigenen Vorteil gehandelt, doch hat sie erneut dieselben Verstösse gegen die Berufsregeln begangen, für die sie bereits zwei Mal diszipliniert werden musste. Zusätzlich hat sie sich schliesslich nicht an das ausgesprochene Berufsausübungsverbot gehalten. Beide Verstösse gegen die Berufsregeln führten erneut bei ihren Klienten entweder zu einem Rechtsverlust oder zu einer deutlichen Schlechterstellung in den Verfahren. Aus diesen Gründen kann nicht mehr von einem leichten Verschulden gesprochen werden, wie dies in den letzten Verfahren noch angenommen werden konnte. Ins Gewicht fällt zudem, dass es sich nicht nur um ein wiederholtes Verfahren vor der Anwaltsaufsichtsbehörde handelt, sondern dass es auch erneut zu mehreren gleichartigen Verstössen kam, was die Schwere der Berufspflichtverletzungen erhöht. Weiter zeigte sich die Disziplinarbeklagte bislang kaum einsichtig. Zwar führte sie aus, sie habe sich dazu entschlossen, keine neuen Fälle mehr anzunehmen, doch ist sie immer noch unter Verletzung der Berufsregeln als Anwältin tätig. Aus diesen Gründen ist die Dauer nicht im untersten Bereich des Zulässigen anzusetzen. Die bereits ausgesprochene Disziplinarbusse und das befristete Berufsausübungsverbot fallen bei der Bemessung der Dauer des Berufsverbotes ebenfalls erhöhend ins Gewicht.
47. In Würdigung aller Umstände erachtet die Anwaltsaufsichtsbehörde im vorliegenden Fall ein befristetes Berufsverbot von zwölf Monaten als angebracht. Die Verletzung der Berufsregeln, die nicht nur die Interessen der Klientschaft, sondern auch das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft sowie den ordentlichen Gang der Justiz schützen, ist manifest und das Verschulden der Disziplinarbeklagten ist als mittel bis gross zu gewichten.
VI. Hinweis im Anwaltsregister
48. Gemäss Art. 18 BGFA gilt ein Berufsausübungsverbot auf dem gesamten Gebiet der Schweiz. Es ist gemäss Abs. 2 dieser Bestimmung den Aufsichtsbehörden der übrigen Kantone mitzuteilen. Zudem ist der Eintrag der Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen.
VII. Aufschiebende Wirkung
49. Gemäss Art. 68 Abs. 1 VRPG kommt einer Beschwerde gegen den vorliegenden Entscheid grundsätzlich aufschiebende Wirkung zu. Die aufschiebende Wirkung darf jedoch, gestützt auf Art. 68 Abs. 2 VRPG, bei Vorliegen von wichtigen Gründen entzogen werden.
50. Der Disziplinarbeklagten wurde das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Entzug der aufschiebenden Wirkung gewährt (pag. 21, AA 2024 162), wobei sie dazu nur ausführte, sie finde den Entzug der aufschiebenden Wirkung unverhältnismässig (pag. 35, AA 2024 162).
51. Ein Entzug der aufschiebenden Wirkung muss verhältnismässig sein. Dabei sind die Interessen der Disziplinarbeklagten an der Fortführung ihrer Tätigkeit, wobei es sich um wirtschaftliche Interessen handeln dürfte, gegen das Interesse der Öffentlichkeit auf Schutz der Klientschaft, den Schutz des Vertrauens der Öffentlichkeit in die Vertrauenswürdigkeit der Anwaltschaft sowie den ordentlichen Gang der Justiz, abzuwägen.
Vorliegend ist der Sachverhalt liquid. Die Disziplinarbeklagte hat mehrfach bewiesen, dass sie absolut unbelehrbar ist. Sie hat sich völlig resistent gegen zwei Disziplinierungen gezeigt. Nicht nur, dass sie trotz zweimaliger Disziplinierung weiterhin gesetzliche und richterliche Fristen verpasst hat, sondern auch, weil sie vorsätzlich gegen das ausgesprochene Berufsausübungsverbot handelte. Zudem zeigt sie nach wie vor nicht auf, inwiefern sie sich künftig an die Berufsregeln halten will bzw. wie sie ihre Kanzleistruktur verändern will oder verändert hat, sodass keine Fristen mehr verpasst werden können. Mandanten hatten in der Vergangenheit die Folgen der Versäumnisse der Disziplinarbeklagten zu tragen. So führte die Fristversäumnis bei der Beschwerdeführung an die Anzeigerin 1 dazu, dass auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wurde. In der mietrechtlichen Angelegenheit könnte der Klient durch das Verhalten der Disziplinarbeklagten sein Recht auf Anfechtung der Kündigung bzw. Erstreckung des Mietverhältnisses verwirkt haben. Unter diesen Umständen überwiegen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Gang der Rechtspflege und am Schutz des Vertrauens des rechtssuchenden Publikums in die Anwaltschaft die wirtschaftlichen Interessen der Disziplinarbeklagten sowie ihr Interesse, das angeordnete Berufsausübungsverbot vorgängig einer gerichtlichen Kontrolle zuführen zu können. Einer allfälligen Beschwerde ist somit die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
52. Im Zeitpunkt des Erlasses dieses Entscheides ist die Disziplinarbeklagte zur Berufsausübung berechtigt. Ein umgehendes Inkrafttreten des Berufsausübungsverbotes mit Zustellung des Entscheides würde durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde Klienteninteressen bzw. den geordneten Gerichtsbetrieb möglicherweise stärker tangieren, als wenn der Disziplinarbeklagte noch erlaubt wird, ihre Tätigkeit für einige Tage fortzuführen. Angemessen erscheinen 30 Tage.
VIII. Kosten
53. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 2'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Disziplinarbeklagte gemäss Art. 36 Abs. 1 KAG weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung.
Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
1. Die Beweisanträge (Einvernahmen von Zeugen) werden abgewiesen.
2. Gegen die Disziplinarbeklagte wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. a BGFA in Anwendung von Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA ein befristetes Berufsausübungsverbot von zwölf Monaten ausgesprochen.
Das Berufsausübungsverbot tritt 30 Tage nach Zustellung dieses Entscheides in Kraft.
3. Einer allfälligen Beschwerde an das Verwaltungsgericht wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
4. Der Eintrag der Disziplinarbeklagten im Anwaltsregister ist mit dem Hinweis auf das befristete Berufsausübungsverbot gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA zu ergänzen.
5. Das befristete Berufsausübungsverbot ist sämtlichen kantonalen Aufsichtsbehörden über die Rechtsanwälte und Rechtsanwältinnen mitzuteilen.
6. Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 2’500.00 werden der Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt.
7. Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
8. Zu eröffnen:
- der Disziplinarbeklagten
9. Den Anzeigerinnen wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).
Bern, 14. Oktober 2024
Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde
Der Präsident:
Oberrichter Zuber
Die Gerichtsschreiberin:
Spielmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html
Hinweis:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
1
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 15 BGFAart. 15 LLCAart. 15 LLCA
Art. 46 VRPGart. 46 LPJAart. 46 VRPG
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
KES 24 575
Art. 6 EMRKart. 6 CEDHart. 6 CEDU
Art. 25 VRPGart. 25 LPJAart. 25 VRPG
Art. 14 BGFAart. 14 LLCAart. 14 LLCA
Art. 15 BGFAart. 15 LLCAart. 15 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 144 II 473ATF 144 II 473DTF 144 II 473
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 140 III 6ATF 140 III 6DTF 140 III 6
BGE 136 III 296ATF 136 III 296DTF 136 III 296
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 60n 7art. 60n 7art. 60n 7
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
6B_389/2011
BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12n 2art. 12n 2art. 12n 2
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 127 StPOart. 127 CPPart. 127 CPP
Art. 7 KAGart. 7 LAart. 7 KAG
Art. 7 KAGart. 7 LPCCart. 7 LICol
Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC
Art. 7 KAGart. 7 LAart. 7 KAG
Art. 7 KAGart. 7 LPCCart. 7 LICol
Art. 68 ZPOart. 68 CPCart. 68 CPC
Art. 71 KESGart. 71 LPEAart. 71 KESG
Art. 48 KESGart. 48 LPEAart. 48 KESG
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
BGE 106 Ia 121ATF 106 Ia 121DTF 106 Ia 121
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
Art. 17n 2art. 17n 2art. 17n 2
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