AA 2024 250
Verletzung der Sorgfaltspflicht (Art. 12 lit. a BGFA)
Deutsch25 min
1. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 stellte A.________ (Anzeiger) den Antrag, es sei gegen B.________ (Disziplinarbeklagte) wegen Verletzung des Verbots eines Interessenkonflikts ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Anwaltsaufsichtsbehörde
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
des avocats
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 05
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Entscheid
AA 24 250
Bern, 30. Juli 2025
Besetzung Oberrichterin Falkner (Präsidentin), Fürsprecherin Marti (Referentin), Gerichtspräsident Blaser, Rechtsanwalt Imhof, Gerichtspräsidentin Zürcher,
Gerichtsschreiberin Spielmann
Verfahrensbeteiligte A.________
Anzeiger
gegen
B.________
Disziplinarbeklagte
Gegenstand Disziplinarverfahren
Anzeige vom 21. Oktober 2024
Regeste:
Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)
Genauso wie Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht vom gleichen Anwalt vertreten werden können – auch wenn sie behaupten, gleichlautende, sich nicht widersprechende Interessen zu haben – können nicht gleichzeitig Beschuldigter und Opfer bzw. geschädigte Partei vom gleichen Anwalt vertreten werden. Ist die Doppelvertretung im offenbar eher untergeordneten Strafverfahren offensichtlich, gilt sie auch betreffend familienrechtlichen Verfahren. Daran ändert auch nichts, dass die Disziplinarbeklagte das Mandat im Strafverfahren sofort niedergelegt hat und im familienrechtlichen Verfahren den Anzeiger mit seiner damaligen Ehefrau nur einmal gesehen und beraten, die Unterlagen allenfalls nicht gesichtet und die Mediation dann weitergegeben hat.
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte und Sachverhalt
1. Mit Schreiben vom 21. Oktober 2024 stellte A.________ (Anzeiger) den Antrag, es sei gegen B.________ (Disziplinarbeklagte) wegen Verletzung des Verbots eines Interessenkonflikts ein Disziplinarverfahren zu eröffnen.
Zur Begründung führte er aus, dass er sich zusammen mit seiner Ex-Frau bei der Disziplinarbeklagten im Rahmen der Ehescheidung habe beraten lassen. Er habe seine Ex-Frau – offenbar vor Inanspruchnahme der Beratung – darüber informiert, dass die Disziplinarbeklagte den Ehemann seiner neuen Partnerin in deren Scheidungsverfahren vertrete. Damals habe er dabei kein Problem gesehen.
Inzwischen beurteilt er die Situation anders, weil der Ehemann seiner Partnerin alles daran setze, ihn fertig zu machen. Es stört ihn, dass die Disziplinarbeklagte «alles» von ihm wisse und den Ehemann seiner Partnerin in der von diesem geführten «erbitterten Kampfscheidung» vertrete und unterstütze. Er weist auch darauf hin, dass die Disziplinarbeklagte den Ehemann seiner Partnerin sogar in einem Strafverfahren gegen ihn vertrete und an Terminen vor der Staatsanwaltschaft dabei gewesen sei. Weiter äussert er die Vermutung, dass die Disziplinarbeklagte Unterlagen von ihm dem Ehemann seiner neuen Partnerin zur Verfügung gestellt habe, so dass dieser den Mietvertrag (des Anzeigers und seiner neuen Partnerin) an das Grundbuchamt habe weiterleiten können.
Zwar sei er mit der Anwesenheit der Disziplinarbeklagten beim Termin vor der Staatsanwaltschaft nicht einverstanden gewesen, so dass sie dieses Mandat niedergelegt habe, jedoch benütze sie ihr Wissen nach wie vor zu Gunsten des Ehemannes seiner neuen Partnerin.
Schliesslich führt er aus, dass er von der Disziplinarbeklagten nach erfolgter Rechtsberatung telefonisch kontaktiert worden sei. Sie habe ihm und seiner Ex-Frau mitgeteilt, dass sie mit der Anwaltsaufsichtsbehörde geklärt habe, dass sie alles richtig gemacht habe, wobei sie gar mit rechtlichen Schritten gedroht habe und ihm auferlegt habe zu schreiben, dass er bei ihr in einer rechtlichen Beratung gewesen sei.
Abschliessend wünschte er, über den Entscheid der Anwaltsaufsichtsbehörde informiert zu werden.
Der Anzeiger legte seinem Schreiben diverse Beilagen bei, denen Folgendes zu entnehmen ist:
- Der Ehemann der neuen Partnerin des Anzeigers hat dem Grundbuchamt einen Mietvertrag zwischen dem Anzeiger und seiner neuen Partnerin vorgelegt (pag. 7).
- Die Disziplinarbeklagte vertrat den Ehemann der neuen Partnerin des Anzeigers tatsächlich als Beschuldigten, wobei der Anzeiger als Geschädigter am Verfahren beteiligt war (pag. 5).
- Die Disziplinarbeklagte teilte dem Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau per Mail am 21. September 2024 mit, dass sie sich bei der Anwaltsaufsichtsbehörde erkundigt habe und nun auf die Antwort warten müsse, um beurteilen zu können, ob sie das Ehepaar einem Kollegen weiterempfehlen müsse oder das Mandat behalten könne (pag. 11). Mit Mailschreiben vom 11. Oktober 2024 teilte sie dem Ehepaar schliesslich mit, dass sie es in der Ehescheidung nicht begleiten könne (pag. 13).
- Mit Mail vom 11. Oktober 2024 teilte die Disziplinarbeklagte dem Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau mit, was anlässlich des (Mediations-)Gesprächs vom 20. September 2024 mit ihm besprochen worden war – offenbar war bereits einlässlich über die Scheidungsnebenfolgen diskutiert worden und es waren schon teilweise Lösungen gefunden worden (pag. 15).
2. Am 29. Oktober 2024 wurde dem Anzeiger mitgeteilt, dass ihm nach dem kantonalen Anwaltsgesetz vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) im Disziplinarverfahren keine Parteistellung zukomme, er aber wunschgemäss über den Ausgang des Verfahrens informiert werde (pag. 19).
3. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2024 setzte der damalige Präsident der Anwaltsaufsichtsbehörde der Disziplinarbeklagten Frist zur Einreichung einer kurzen Stellungnahme zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen an (pag. 21). Gleichzeitig wurde sie darauf hingewiesen, dass sie einen Wechsel von C.________, wo sie früher tätig war, zu D.________ zusammen mit einer neuen Bestätigung der Berufshaftpflichtversicherung der Anwaltsaufsichtsbehörde zu melden habe, was sie am nächsten Tag erledigt hat (pag. 23).
4. Die Disziplinarbeklagte reichte mit Eingabe vom 19. November 2024 eine Stellungnahme ein und beantragte, es sei gegen sie kein Disziplinarverfahren zu eröffnen (pag. 25 ff.).
Betreffend Interessenkonflikt führte sie aus, dass sie den Ehemann der neuen Partnerin des Anzeigers ab Juni 2023 insbesondere im Ehescheidungsverfahren vertreten habe. Im August 2023 habe sie die Anfrage des Anzeigers und seiner Ehefrau erhalten, eine Mediation durchzuführen. Damals habe es keinen Anhaltspunkt für das Vorliegen eines Interessenkonflikts gegeben. So habe die erste Sitzung stattgefunden, an der auch eine Frage betreffend Handänderungssteuer aufgekommen sei, und es seien ihr diverse Unterlagen für die Unterhaltsberechnung ausgehändigt worden.
Nach der Verabschiedung sei bei ihr die Vermutung aufgekommen, der Anzeiger könnte der neue Partner der Ehefrau ihres Scheidungsklienten sei, da auch dort eine Frage zur Handänderungssteuer aufgetaucht sei. Sie habe umgehend mit dem Anzeiger Kontakt aufgenommen, um die Sachlage zu klären und so habe es sich bestätigt, dass die neue Partnerin des Anzeigers die Ehefrau ihres Scheidungsklienten sei. Der Anzeiger habe darin kein Problem gesehen, doch sie habe die Angelegenheit klären wollen. Sie habe sich dann entschieden, die Mediation nicht weiterzuführen, weil das Führen von beiden Mandaten geeignet gewesen wäre, den Anschein der Unvereinbarkeit zu erwecken. Sie habe so ausschliessen wollen, dass sie im Rahmen der Mediation Informationen erhalten könnte, die im Verfahren ihres Scheidungsklienten von Relevanz hätten sein können. Das Scheidungsmandat habe sie damals nicht niedergelegt, da sie über keine vor- oder nachteiligen Informationen verfügt habe, der Anzeiger und seine damalige Ehefrau vom anderen Mandatsverhältnis gewusst hätten und für den Scheidungsklienten eine Niederlegung zeitlich ungünstig gewesen wäre.
Betreffend Weiterleitung des Mietvertrages an ihren Scheidungsklienten führte sie aus, dass sie diesen vom Gegenanwalt, also vom Anwalt der neuen Partnerin des Anzeigers, erhalten habe. Diese Post habe sie an ihren Klienten weitergeleitet, im Übrigen wisse sie gar nicht, welche Unterlagen ihr vom Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau übergeben worden seien, da sie diese nicht gesichtet habe.
Betreffend Drohung hielt sie fest, dass der Anzeiger festgehalten habe, dass er unter keinen Umständen möchte, dass ihr Scheidungsklient von der Mediation erfahre. Sie habe ihm erklärt, dass sie diesen Klienten für den Fall einer Niederlegung gerne über den Grund informieren möchte und bat daher um eine Entbindung vom Anwaltsgeheimnis. Sie habe ihm nicht mit rechtlichen Schritten gedroht.
Schliesslich führte sie zum Strafverfahren aus, dass der Anzeiger und seine neue Partnerin im Januar 2024 eine Anzeige gegen ihren Scheidungsklienten eingereicht hätten. Ihr Klient habe dann im April 2024 zwei Anzeigen gemacht und habe sie gebeten, ihn zu vertreten. Sie habe die Vertretung angenommen, weil sie aus der Mediationssitzung vom September 2023 über keine für das Strafverfahren wesentlichen Informationen verfügt habe. Anlässlich der vor der Staatsanwaltschaft stattfindenden Einigungsverhandlung habe der Anzeiger empört über ihre Vertretung reagiert und so habe sie das Mandat niedergelegt, um das Zustandekommen eines Vergleichs nicht zu verhindern.
Sie habe sich stets um Transparenz bemüht und keine der involvierten Personen habe so einen Vor- oder Nachteil erfahren.
5. Mit Verfügung vom 27. Januar 2025 stellte die Präsidentin der Anwaltsaufsichtsbehörde fest, dass die Disziplinarbeklagte im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen ist, und eröffnete gegen sie ein Verfahren wegen möglicher Verletzung von Art. 12 lit. c des Bundesgesetzes vom 23. Juni 2000 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (BGFA; SR 935.61). Der Disziplinarbeklagten wurde die Möglichkeit eingeräumt, eine ausführliche Stellungnahme einzureichen.
6. In der Stellungnahme von 18. Februar 2025 beantragte die Disziplinarbeklagte sinngemäss, es seien keine Disziplinarmassnahmen gegen sie zu ergreifen.
Sie verwies auf die bereits eingereichte kurze Stellungnahme und machte teilweise dieselben Ausführungen wie in der ersten Stellungnahme. Im Folgenden wird nur auf die ergänzenden Ausführungen in der Stellungnahme eingegangen.
Betreffend Weiterleitung des Mietvertrages führte sie erneut aus, sie habe die vom Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau erhaltenen Unterlagen nicht gesichtet, jedoch den fraglichen Mietvertrag von Rechtsanwalt E.________ (Anwalt der neuen Partnerin des Anzeigers) erhalten, weil er diesen dem Gericht eingereicht habe. Sie habe den Mietvertrag am gleichen Tag erhalten, an dem auch die Mediationssitzung mit dem Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau stattgefunden habe. Weil sie am Morgen büroabwesend gewesen sei, habe sie die Post erst nach der Mediationssitzung am Nachmittag sichten können.
Sie habe sich die Angelegenheit reiflich überlegt, Rücksprache mit dem Gegenanwalt genommen und ein Telefongespräch mit dem damaligen Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde geführt, darauf habe sie die Mediation weitergegeben, das Anwaltsmandat aber behalten.
Der Name des neuen Partners der Ehefrau ihres Scheidungsklienten, also des Anzeigers, sei ihr nicht bekannt gewesen, weshalb ihr im Vorfeld der Mediationssitzung mit dem Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau kein Zusammenhang bekannt gewesen sei. Im Zeitpunkt, als ihr der Zusammenhang aufgefallen sei – unmittelbar nach der durchgeführten Mediationssitzung – sei noch kein Interessenskonflikt vorhanden gewesen. Bei ihrem Scheidungsklienten sei es um Obhuts- und Unterhaltsfragen gegangen und ihre Vollmacht habe sich alleine auf das Eheschutzverfahren bezogen. Ihr Mandat habe sich nicht auf Strafanzeigen bezogen, während sich bei der Mediation ihr Auftrag auf das Führen des Verfahrens und auf das Erteilen von Rechtsauskünften beschränkt habe. Sie sei davon ausgegangen, dass die Interessen der beiden Familien nicht gegensätzlich seien. Es habe auch noch kein Loyalitätskonflikt bestanden, weil die Scheidung der einen Familie in keinem Zusammenhang mit der Trennung der anderen Familie gestanden sei. Sie habe in keinem Verfahren Informationen erhalten, die sie im anderen hätte verwenden können. Es sei ihr aber schliesslich klar geworden, dass ein Interessenkonflikt drohen könnte. Sie konkretisierte dann, dass die Nichtweiterführung der Mediation nicht wegen eines bestehenden sondern wegen eines sonst drohenden Interessenkonflikts geschehen sei.
Die Disziplinarbeklagte anerkennt schliesslich, dass bei Bestehen eines Interessenkonflikts grundsätzlich sämtliche Mandate niederzulegen seien. Trotzdem ist sie der Meinung, dass die aussergewöhnlichen Umstände zu berücksichtigen seien, da sonst die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs gegeben sei, weil bei der ausnahmslosen Pflicht zur Niederlegung aller Mandate so ein sogar zu Unzeit stattfindender Anwaltswechsel durch eine Partei zum Nachteil der anderen Partei erzwungen werden könnte. Auch dies könne vorliegend nicht ausgeschlossen werden, weil zeitgleich mit der Anzeige die neue Partnerin des Anzeigers ihren Ehemann in drei Verfahren (Berufung, Beschwerde und Klage) involviert habe. Schliesslich zog sie den Schluss, dass sie selbst bei Vorliegen eines Interessenkonflikts nicht beide Mandate hätte niederlegen müssen, weil der Anzeiger und seine damalige Ehefrau Kenntnis vom Mandatsverhältnis zum Ehemann der neuen Partnerin des Anzeigers gehabt hätten.
Betreffend Strafverfahren führt sie aus, der Anzeiger habe ihr gegenüber geäussert, er habe in keinem Zeitpunkt beabsichtigt, dass sie alle Mandate niederlegen müsse. Insbesondere habe er nicht gewollt, dass ihr Scheidungsklient von ihm erfahre, was dazu geführt habe, dass sie über das Verhalten des Anzeigers vor dem Staatsanwalt sehr erstaunt gewesen sei.
Sie habe das Anwaltsgeheimnis stets respektiert.
7. Den eingereichten Beilagen ist zu entnehmen, dass dem Scheidungsklienten am Mittwoch, 20. September 2023 um 15.36 Uhr ein Schreiben der Gegenpartei weitergeleitet wurde. Dieses wurde der Disziplinarbeklagten durch das Regionalgericht Bern-Mittelland am Donnerstag, 15. September 2023, zugeschickt, wobei sie gemäss Eintrag in ihrer Agenda am Morgen des 20. Septembers büroabwesend war, die beiden Tage vorher aber im Büro anwesend war.
Erwägungen
II. Zuständigkeit
8.
Die Disziplinarbeklagte ist seit dem 22. September 2021 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Der mit Eingabe vom 21. Oktober 2024 beanstandete Sachverhalt beschlägt ihre Berufsausübung im Kanton Bern. Damit ist die sachliche, örtliche und funktionelle Zuständigkeit der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern gegeben (Art. 14 BGFA in Verbindung mit Art. 12 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 [KAG; BSG 168.11]).
III. Rechtliches
9.
Die Berufsregeln der Anwälte sind seit dem 1. Juni 2002 im BGFA geregelt. Die dortige Umschreibung in Art. 12 BGFA ist abschliessender Natur, d.h. für abweichende kantonale Vorschriften besteht kein Raum mehr, wie das Bundesgericht am 18. Juni 2004 in BGE 130 II 270 E. 3 festgestellt hat. Zur Auslegung von Art. 12 BGFA kann zudem nur noch beschränkt auf die jeweiligen Standesregeln der kantonalen Anwaltsverbände abgestellt werden, welche bis anhin regelmässig herangezogen wurden, um die im betreffenden Kanton geltenden Berufspflichten zu konkretisieren (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 2011, Art. 12 N 4 ff.).
10.
Gemäss Art. 12 lit. c BGFA hat der Anwalt generell «jeden Konflikt zwischen den Interessen seiner Klientschaft und den Personen, mit denen er geschäftlich oder privat in Beziehung steht, zu vermeiden» (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O, Art. 12 N 84). Da die Berufspflichten gemäss Art. 12 BGFA sich nicht nur auf die Beziehung des Anwalts zum eigenen Klienten beziehen, können sich Interessenkonflikte auch aus Interessenlagen ergeben, welche nicht nur anwaltlich begründet sind (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 84a). Art. 12 lit. c BGFA schützt das Vertrauen, welches das Publikum dem Anwalt entgegenbringt. Wer sich einem Anwalt anvertraut, muss sich darauf verlassen können, dass dieser seine Interessen ohne Beeinträchtigung vertreten wird.
11.
Von einem verbotenen Interessenkonflikt ist dann auszugehen, wenn der Anwalt die Wahrung der Interessen eines Klienten übernommen hat und dabei Entscheidungen zu treffen hat, mit denen er sich potenziell in Konflikt zu eigenen oder anderen ihm zur Wahrung übertragenen Interessen begibt. Dabei ist nicht nur die Vertretung der Interessen eines Mandanten, welche denjenigen eines anderen Klienten direkt entgegenstehen, untersagt; der Anwalt darf vielmehr auch keine Drittperson vertreten, deren Interessen diejenigen eines Mandanten in irgendeiner Weise beeinträchtigen könnten (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 84). Unterschieden werden dabei insbesondere drei Fallkonstellationen von Interessenkonflikten: Übernimmt der Anwalt die Wahrung fremder Interessen, die seinen eigenen Interessen zuwiderlaufen, liegt ein persönlicher Interessenkonflikt vor. Widersprechen sich die Interessen von Parteien, die beide durch den gleichen Anwalt vertreten werden, wird von einer Doppelvertretung gesprochen. Nicht zuletzt kann ein Interessenkonflikt aber auch in einem unzulässigen Parteiwechsel gründen, indem ein Anwalt in derselben Streitsache erst für die eine und dann für die andere Partei tätig wird (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 86).
12.
Nach bundesgerichtlicher Auffassung muss im Einzelfall allerdings ein konkreter Interessenkonflikt bestehen, damit von einer unzulässigen Interessenkollision gesprochen werden kann. Würde zur Bejahung eines Interessenkonflikts bereits die blosse abstrakte Möglichkeit, dass zwischen verschiedenen Klienten Differenzen auftreten können, genügen, wäre es einem Rechtsanwalt unmöglich, überhaupt zeitgleich zwei Personen zu vertreten, da Meinungsverschiedenheiten bezüglich des Streitgegenstandes immer denkbar seien (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 84b und N 87).
13.
Eine unzulässige Doppelvertretung liegt vor, wenn verschiedene Parteien beraten oder vor Gericht vertreten werden, deren Interessen sich widersprechen. Dies ist nicht nur dann der Fall, wenn es um die gleiche Streitsache geht, sondern vielmehr auch dann, «wenn der Anwalt mit der Annahme eines Mandates Gefahr läuft, Interessen eines Dritten, den er bereits in einer anderen Angelegenheit vertritt, zu verletzen». Zumindest ein Sachzusammenhang muss aber gegeben sein (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 96f.). Im Prozess gilt das Verbot der Doppelvertretung uneingeschränkt – eine Einwilligung der Klienten in eine Doppelvertretung ist nur im Rahmen der Rechtsberatung möglich. Liegt eine solche – zulässige – Doppelvertretung vor, hat der Anwalt alle Mandate niederzulegen, sobald Meinungsverschiedenheiten auftreten, welche zum Prozess führen könnten (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 99).
14.
Eine Doppelvertretung im Prozess ist nur dann zulässig, wenn die Natur der Streitsache einen Interessenkonflikt zum Vornherein ausschliesst (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 101a). Das Bundesgericht hat dies konkretisiert und klargestellt, dass eine – unzulässige – Doppelvertretung im Prozess nicht auf Verfahren begrenzt sei, zwischen denen ein Sachzusammenhang bestehe, sondern jede Form von sich widersprechenden Interessen umfasse. Schon das Prozessieren des Rechtsanwaltes gegen ehemalige Klienten sei problematisch, umso weniger sei ein gerichtliches Vorgehen gegen einen gegenwärtigen Klienten zulässig (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 103a).
Eine Mehrfachvertretung verschiedener Klienten in der gleichen Sache mit gleicher Zielrichtung durch denselben Anwalt ist nicht per se unzulässig (Fellmann, Anwaltsrecht, 2.Auflage, 348). Nach der Praxis des Bundesgerichtes besteht bei Mehrfachverteidigungsmandaten desselben Rechtsvertreters für verschiedene Mitangeschuldigte allerdings grundsätzlich ein Interessenkonflikt. Von besonderen Ausnahmefällen abgesehen, dürfen Anwälte keine Mehrfachverteidigung von Mitangeschuldigten ausüben, selbst wenn die Mandanten der Mehrfachvertretung zustimmen (BGE 1B_7/2009 E. 5.5; 1B_613/212 E. 2.2). Eine Mehrfachverteidigung kann allenfalls ausnahmsweise erlaubt sein, sofern die Mitangeschuldigten durchwegs identische und widerspruchsfreie Sachverhaltsdarstellungen geben und ihr Prozessinteresse nach den konkreten Umständen nicht divergiert. Ist absehbar, dass entsprechende Differenzen und Interessenkollisionen auftauchen, ist eine Mehrfachvertretung verboten (BGE 1B_7/2009 E. 5.8). Selbst wenn der Rechtsanwalt die Absicht hat, eine gemeinsame Strategie einzunehmen und für die Gesamtheit seiner Mandanten auf Freispruch zu plädieren, kann nicht ausgeschlossen werden, dass zu einem späteren Zeitpunkt einer der Beschuldigten versucht, seine eigene Schuld auf den anderen abzuwälzen oder sie zulasten der anderen herunterzuspielen (BGE 141 IV 257 E. 2.1 = Praxis Nr. 105 2016 Nr. 20). Tendenziell ist von einem generellen Verbot der Mehrfachvertretung im Strafprozess auszugehen (BGE 134 II 108 E. 4.2.3). In der Lehre stösst diese Auffassung auf Zustimmung (Fellmann, a.a.O., N 360; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 107a; Brunner/Henn/Kriesi, Anwaltsrecht, S. 129 f.).
Eine unzulässige Mehrfachvertretung liegt nicht nur vor, wenn es um die gleiche Streitsache geht. Es ist hinreichend, dass ein Sachzusammenhang besteht (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 96a und 103a) und sich widersprechende Interessen bestehen (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 103). Dies ist auch der Fall, wenn ein ehemaliger Verteidiger eines Angeklagten in einem späteren Verfahrensstadium einen anderen Mitangeklagten anwaltlich vertreten will. Zurückhaltung drängt sich schon deshalb auf, weil vertrauliche Informationen, die der frühere Klient seinem Verteidiger unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnisses anvertraut hat, später zum Nachteil dieses Mitangeklagten strafprozessual verwendet werden können, indem der Verteidiger die vertraulichen Informationen nun im Interesse seines neuen Mandanten einsetzt. Solchen Interessenkonflikten ist besonders Rechnung zu tragen, wenn gegenseitige Schuldzuweisungen bzw. divergierende Prozessstrategien unter Mitangeklagten (namentlich im Rahmen unterschiedlicher Beweisaussagen) vorliegen bzw. im weiteren Verfahren nicht ausgeschlossen werden können (BGE 1B_7/2009; Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O., Art. 12 N 107a). Wird das Verbot so streng ausgelegt, dass es gar zwischen Mitbeschuldigten gilt, gilt es umso mehr bei Vertretung von Gegenparteien oder deren Angehörigen, was vorliegend der Fall ist.
Betreffend Strafverfahren geht es eben nicht einmal um Mitbeschuldigte, sondern um den Beschuldigten selbst und um den Geschädigten: Aus der Vorladung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern geht klar hervor, dass der Anzeiger als Geschädigter, der «Scheidungsklient» der Disziplinarbeklagten dagegen als Beschuldigter betroffen sind. Damit sind die betroffenen Parteien Gegenparteien, so dass sich die Doppelvertretung offensichtlich zeigt: Genauso wie Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht vom gleichen Anwalt vertreten werden können – auch wenn sie behaupten, gleichlautende, sich nicht widersprechende Interessen zu haben – können nicht gleichzeitig Beschuldigter und Opfer bzw. geschädigte Partei vom gleichen Anwalt vertreten werden.
15.
Ist die Doppelvertretung im offenbar eher untergeordneten Strafverfahren offensichtlich, gilt sie auch betreffend familienrechtlichen Verfahren. Daran ändert auch nichts, dass die Disziplinarbeklagte das Mandat im Strafverfahren sofort niedergelegt hat und im familienrechtlichen Verfahren den Anzeiger mit seiner damaligen Ehefrau nur einmal gesehen und beraten hat, die Unterlagen allenfalls nicht gesichtet hat und die Mediation dann weitergegeben hat.
16.
Es wird von der Disziplinarbeklagten mehrfach darauf verwiesen, dass der Anzeiger von der Vertretung des Ehemannes seiner neuen Partnerin gewusst habe und mit der Weitervertretung einverstanden sei, er habe schliesslich ausgeführt, er habe nicht beabsichtigt, dass sie alle Mandate niederlegen müsse. Dies spielt aus zwei Gründen keine Rolle: Einerseits kann nur im Rahmen der Beratung in eine Doppelvertretung eingewilligt werden, was vorliegend betreffend Strafverfahren und Eheschutz- und Scheidungsverfahren offensichtlich nicht der Fall ist. Und andererseits liegt auch nur die Einwilligung eines Klienten vor, nämlich diejenige des Anzeigers. Dieser wollte ja nicht, dass der Scheidungsklient informiert wird, hat die Entbindung vom Anwaltsgeheimnis zur Information des Scheidungsklienten nicht akzeptiert und die Disziplinarbeklagte hat ausgeführt, das Anwaltsgeheimnis habe sie jederzeit eingehalten. Daraus folgt zwingend, dass der Scheidungsklient über die Doppelvertretung nicht informiert ist und daher auch nicht hat einwilligen können. Eine Doppelvertretung ausserhalb von Gerichtsverfahren – vorliegend geht es offensichtlich nicht nur um Beratungen – wäre nur zulässig, wenn beide Parteien einwilligen, was gerade nicht der Fall ist (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O, Art. 12 N 99). Eine Einwilligung spielt aber sowieso keine Rolle.
17.
Eine bloss abstrakt vorhandene Möglichkeit der Interessenkollision genügt nicht. Es ist aber bereits zu Beginn einer Vertretung zu prüfen, ob eine (konkrete) Interessenkollision gegeben ist. Hier ist zu betonen, dass bereits der Vorwurf, der eine Klient habe zum Nachteil eines anderen Klienten eine Straftat begangen, zur Genüge klar macht, dass nicht nur eine abstrakte Möglichkeit einer Interessenkollision gegeben ist.
Wenn dies aber im Strafverfahren gilt, wird auch ein allfälliges Zivilverfahren davon umfasst, auch wenn das Strafverfahren eher ein Nebenschauplatz in einem erbitterten Scheidungskampf zu sein scheint und auch wenn der Anzeiger zwar im Strafverfahren als Partei beteiligt war, im Scheidungsverfahren «nur» seine neue Partnerin.
18.
Führt die Disziplinarbeklagte aus, der Name des neuen Partners der Ehefrau ihres Scheidungsklienten sei ihr nicht bekannt gewesen, weshalb ihr im Vorfeld der Mediationssitzung mit dem Anzeiger und seiner damaligen Ehefrau kein Zusammenhang bekannt gewesen sei, und im Zeitpunkt, als ihr der Zusammenhang aufgefallen sei – unmittelbar nach der durchgeführten Mediationssitzung – sei noch kein Interessenskonflikt vorhanden gewesen, ist dies falsch. Es geht bei der Beurteilung, ob ein Interessenkonflikt vorhanden ist, nicht um die Frage, ob die Disziplinarbeklagte wirklich etwas gewusst hat, das sie zum Vorteil des einen oder zum Nachteil des anderen Klienten hätte einsetzen können. Es ist nicht auszuschliessen, dass sie Informationen und Unterlagen, auch wenn sie sie nicht gesichtet hat, erhalten hat, die sie gegen den einen und für den anderen Klienten hätte einsetzen können. Da der Anzeiger offenbar bereits mit der Ehefrau des Scheidungsklienten der Disziplinarbeklagten zusammenlebte – sonst hätte keine Diskussion über die Herkunft des dem Grundbuchamt eingereichten Mietvertrages entstehen können –, ist durch die Verbindung des Anzeigers mit der Gegenpartei des Scheidungsklienten eine Doppelvertretung gegeben.
19.
Führt die Disziplinarbeklagte aus, sie sei davon ausgegangen, dass die Interessen der beiden Familien nicht gegensätzlich seien, gibt sie gerade das Bestehen einer Doppelvertretung und einer Interessenkollision zu erkennen. Im Übrigen ist gerade bei Doppelvertretungen in Scheidungsverfahren – anwendbar auf alle familienrechtlichen Verfahren – bereits mehrfach festgehalten worden, dass Vorsicht geboten ist und es letztlich nur zulässig ist, beide Ehegatten zu beraten, es dann aber ausgeschlossen ist, einen Ehegatten gegen den anderen im Prozess zu vertreten. Mithin darf in familienrechtlichen Verfahren per se nicht von gleichgerichteten Interessen ausgegangen werden. Dies gilt vorliegend umso mehr, als offenbar beim Scheidungsklienten bereits ein Verfahren vor Gericht hängig war – sonst hätte der Disziplinarbeklagten der umstrittene Mietvertrag des Anzeigers nicht vom Gegenanwalt über das Gericht zugestellt werden können.
Sie führt weiter aus, es habe auch noch kein Loyalitätskonflikt bestanden, weil die Scheidung der einen Familie in keinem Zusammenhang mit der Trennung der anderen Familie gestanden sei. Dies ist offensichtlich falsch, wenn es sich so verhält, dass der Ehemann des Scheidungsverfahrens (Mediation) mit der Ehefrau des Trennungsverfahrens zusammenlebt. Dass ein Interessenkonflikt sehr konkret werden könnte, liegt auf der Hand.
20.
Ist die Disziplinarbeklagte der Meinung, dass bei Vorliegen einer Interessenkollision aussergewöhnliche Umstände zu berücksichtigen seien, liegt sie ebenfalls falsch. Sie führt aus, dass die Möglichkeit des Rechtsmissbrauchs gegeben sei, weil bei der ausnahmslosen Pflicht zur Niederlegung aller Mandate so ein sogar zu Unzeit stattfindender Anwaltswechsel durch eine Partei zum Nachteil der anderen Partei erzwungen werden könnte. Sie ist dann sogar der Meinung, dass dies vorliegend gegeben gewesen wäre.
Dies ist aber nicht der Fall, führt sie doch aus, dass am gleichen Tag, an dem sie den Anzeiger und seine damalige Ehefrau gesehen habe, ihr auch vom Gericht ein Mietvertrag der Ehefrau ihres Klienten, welcher deren Anwalt eingereicht habe, zugestellt worden sei. Also lief im Zeitpunkt, in dem das Vorliegen einer möglichen Doppelvertretung und einer Interessenkollision bekannt wurde, keine Frist für ein Rechtsmittel oder dergleichen. Das Verfahren war noch vor Gericht hängig und offensichtlich auch noch nicht im Entscheidstadium – sonst hätte kaum eine Partei noch Beweismittel eingereicht, die der anderen Seite zugestellt wurden.
21.
In der Tat mag es ungerecht anmuten, dass ein Dritter, beispielsweise ein neuer Partner einer Gegenpartei, durch das Wahrnehmen eines Beratungstermins einen Anwaltswechsel erzwingen kann. Dennoch kann dies nicht dazu führen, dass eine Ausnahme vom Verbot der Doppelvertretung gemacht wird oder das Vorliegen einer Interessenkollision verneint wird. Es geht darum, das Vertrauen der Klienten in den Anwalt zu schützen und zu verhindern, dass später eine Partei das Gefühl haben kann, ihre Interessen seien nicht genügend vertreten worden (Fellmann, in: Fellmann/Zindel, a.a.O, Art. 12 N 102.).
Art. 12 lit. c BGFA wurde verletzt.
IV. Sanktion
22.
Gemäss Art. 17 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung dieses Gesetzes die abschliessend aufgezählten Disziplinarmassnahmen anordnen, welche von einer Verwarnung bis zum dauernden Berufsverbot reichen. Geordnet nach der Schwere und beginnend mit der mildesten sind dies Verwarnung, Verweis, Busse bis zu CHF 20'000.00, befristetes und dauerndes Berufsausübungsverbot.
Disziplinarsanktionen sind nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip zu bemessen. Massgebend sind die Schwere des Verstosses, das Mass des Verschuldens sowie das berufliche Vorleben des Anwalts. Die Schwere der Sanktion hat sich überdies an ihrem Zweck zu orientieren; dieser besteht neben der Wahrung der Disziplin innerhalb des Berufsstandes insbesondere darin, den fehlbaren Anwalt zu einem in Zukunft standeskonformen Verhalten zu veranlassen (T. Poledna, in Fellmann/Zindel, Kommentar zum Anwaltsgesetz, Zürich 20, Art. 17 N 15 und 23 ff.; zu den vergleichbaren früheren kantonalrechtlichen Sanktionen M. Sterchi, , Kommentar zum bernischen Fürsprecher-Gesetz, N 1 vor Art. 29 und N 4 zu Art. 34, je mit weiteren Hinweisen).
Die Vermeidung von Interessenkollisionen gehört zu den zentralen Berufspflichten des Anwalts und die Missachtung der gegenüber einer anderen Klientschaft gleichermassen geltenden Treuepflicht ist grundsätzlich geeignet, das Vertrauen der rechtsuchenden Bevölkerung in die Anwaltschaft zu erschüttern.
Die Disziplinarbeklagte wurde 2014 patentiert und ist seit 2021 als Anwältin tätig. Hinsichtlich des beruflichen Vorlebens ist nichts Negatives bekannt.
Objektiv ist von einem schweren Verstoss auszugehen. Die Disziplinarbeklagte hätte die Unzulässigkeit der Mandats(fort)führung und das Vorliegen eines Interessenkonflikts von Anfang an, also nach Bekanntwerden der Konstellation zwischen Anzeiger und Scheidungsklient, erkennen und sich danach richten müssen. Dies gilt umso mehr, als ihr die Situation letztlich durchaus bewusst war, sonst hätte sie kaum ein Gespräch mit dem damaligen Präsidenten der Anwaltsaufsichtsbehörde geführt. Es wurde ihr dabei auch mitgeteilt, dass im Falle einer Interessenkollision sämtliche Mandate niederzulegen seien. Mit der Niederlegung der Mediation hat sie selbst deutlich zu erkennen gegeben, dass ihr die Problematik bewusst war. Es musste ihr also auch damals schon bewusst gewesen sein, dass sie das andere Mandat ebenfalls hätte beenden müssen. Deshalb wäre nach der objektiven Einschätzung eine Verwarnung grundsätzlich nicht mehr genügend, um dem Ausmass der Berufsregelverletzung gerecht zu werden.
Jedoch ist vorliegend – subjektiv – auch zu beachten, dass die Disziplinarbeklagte vom Anzeiger um eine Mediation gebeten wurde, wobei diesem, aber zu Beginn nicht der Disziplinarbeklagten, bekannt war, dass sie den Ehemann seiner neuen Partnerin vertritt und er sogar mit seiner eigenen Ehefrau darüber gesprochen hat, die Disziplinarbeklagte aber nicht darauf aufmerksam gemacht hat. Es ist störend, dass der Anzeiger, der sich wohl als einziger von Anfang an der Problematik bewusst war, sich nun darauf beruft und ein Verfahren gegen die Disziplinarbeklagte veranlasst hat. Dies ändert aber an der Sachlage nichts, insbesondere nicht für den Scheidungsklienten, der von der Disziplinarbeklagten nicht einmal informiert worden ist. Dies wiegt schwer.
Das Verschulden ist bei dieser Ausgangslage nicht als leicht zu qualifizieren. Dennoch erscheint eine Verwarnung im Sinne eines mahnenden Winks, mit welchem die Disziplinarbeklagte veranlasst werden soll, sich inskünftig untadelig zu verhalten und Verfehlungen, wie sie im vorliegenden Verfahren zur Diskussion stehen, zu unterlassen, gerade noch als ausreichend.
V. Kosten
28.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gemäss Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1‘500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).
Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:
1.
B.________ wird wegen Verletzung von Art. 12 lit. c BGFA verwarnt.
2.
Diese Sanktion wird im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen.
3.
Die Kosten des Verfahrens in der Höhe von CHF 1‘500.00 werden der Disziplinarbeklagten zur Zahlung auferlegt.
4.
Zu eröffnen:
- der Disziplinarbeklagten
5.
Dem Anzeiger wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).
Bern, 30. Juli 2025
Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde
Die Präsidentin:
Oberrichterin Falkner
Die Gerichtsschreiberin:
Spielmann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.
1.
Hinweis:
Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 14 BGFAart. 14 LLCAart. 14 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
BGE 130 II 270ATF 130 II 270DTF 130 II 270
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 12n 9art. 12n 9art. 12n 9
1B_7/2009
1B_7/2009
BGE 141 IV 257ATF 141 IV 257DTF 141 IV 257
BGE 134 II 108ATF 134 II 108DTF 134 II 108
1B_7/2009
Art. 12n 9art. 12n 9art. 12n 9
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 17 BGFAart. 17 LLCAart. 17 LLCA
Art. 35 KAGart. 35 LAart. 35 KAG
Art. 35 KAGart. 35 LPCCart. 35 LICol
Art. 36 KAGart. 36 LAart. 36 KAG
Art. 36 KAGart. 36 LPCCart. 36 LICol
Art. 12 BGFAart. 12 LLCAart. 12 LLCA
Art. 32 KAGart. 32 LAart. 32 KAG
Art. 32 KAGart. 32 LPCCart. 32 LICol
Art. 74 VRPGart. 74 LPJAart. 74 VRPG