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Entscheid

AA 2025 225

5er Besetzung des Obergerichts des Kantons Bern

16. Juni 2026Deutsch18 min

Source be.ch

Sachverhalt

I. Verfahren

1. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland (nachfolgend Anzeigerin), hat am 7. Oktober 2025 bei der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern eine Anzeige gestützt auf Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte (Anwaltsgesetz, BGFA; SR 935.61) gegen A.________ (nachfolgend Disziplinarbeklagte) eingereicht. Auf den Inhalt dieser Anzeige wird im Nachfolgenden eingegangen (pag. 1 ff.).

2. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2025 ersuchte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern die Anzeigerin um Zustellung der amtlichen Akten BJS 24 27093 (pag. 7).

3. Mit Schreiben vom 6. November 2025 übermittelte die Anzeigerin der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern die amtlichen Akten BJS 24 27093 (pag. 9 ff.).

4. Mit Schreiben vom 13. November 2025 forderte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern die Disziplinarbeklagte auf, bis zum 5. Dezember 2025 kurz zur Anzeige vom 7. Oktober 2025 Stellung zu nehmen (pag. 163).

5. Mit Schreiben vom 13. November 2025 teilte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern der Anzeigerin mit, dass sie gemäss Art. 32 Abs. 2 des kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) nicht als Partei gelte, jedoch über die Art der Erledigung des Verfahrens informiert werde (pag. 165).

6. Mit Schreiben vom 5. Dezember 2025 beantragte A.________ für die Stellungnahme eine Fristverlängerung bis zum 27. Dezember 2025 (pag. 167).

7. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2025 gewährte die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern der Disziplinarbeklagten eine Fristerstreckung bis zum 29. Dezember 2025 (pag. 171).

8. Mit Schreiben vom 29. Dezember 2025 nahm die Disziplinarbeklagte kurz zu den erhobenen Vorwürfen Stellung. Sie machte dabei einerseits geltend, dass die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern darüber entscheiden müsse, ob die Präsidentin, die im Verfahren KES 25 403 den Vorsitz hatte, in den Ausstand treten müsse, und andererseits bestritt sie, sich irgendeines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens schuldig gemacht zu haben (pag. 173 ff.).

9. Mit Verfügung vom 11. März 2026 wurde Kenntnis gegeben, dass das Verfahren dem Präsidenten i.V. Zuber zur weiteren Instruktion übertragen wurde. Zudem wurde gegen A.________ ein Disziplinarverfahren wegen eines möglichen Verstosses gegen Art. 12 lit. a und/oder lit. c BGFA eröffnet, unter Gewährung einer Frist von 21 Tagen zur Stellungnahme an die Disziplinarbeklagte (pag. 197 ff.).

10. Mit Schreiben vom 1. April 2026 nahm die Disziplinarbeklagte Stellung und machte geltend, es sei angebracht, dass die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern darüber entscheide, ob tatsächlich davon ausgegangen werde, sie habe sich strafrechtlich verantwortlich gemacht, wobei sie nach wie vor der Ansicht sei, sich im Rahmen der Mandatsausübung keiner Straftat schuldig gemacht zu haben (wobei es sich um ein Zivilverfahren zur Regelung des Sorgerechts und des Umgangsrechts für ein gemeinsames Kind handle). Im Übrigen machte die Disziplinarbeklagte geltend, sie sei im Auftrag der Staatsanwaltschaft von der Polizei in demütigender Weise zur Ausübung ihres Mandats befragt worden, und sie betrachte diese Vorgehensweise als Kompetenzmissbrauch seitens der Staatsanwaltschaft (pag. 201 ff.).

11. Mit Verfügung vom 16. April 2026 wurde Rechtsanwalt Michael Imhof als Referent bestimmt (pag. 207).

12. Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern übt die disziplinarische Aufsicht über die Anwälte und Anwältinnen gemäss Art. 12 KAG aus, d. h. über die Inhaber eines Anwaltspatents, die im Rahmen eines Monopols die Vertretung vor Gerichtsbehörden in der Schweiz ausüben (Art. 2 BGFA). Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern hat insbesondere die Aufgabe, die Einhaltung der in den Art. 12 und 13 Anwaltsgesetz festgelegten Berufsregeln durch die im kantonalen Register eingetragenen Anwältinnen und Anwälte zu überwachen.

13. A.________ ist seit dem 18. Juni 2002 im Anwaltsregister des Kantons Bern eingetragen. Sie ist in der Kanzlei B.________ tätig und präsentiert sich als für Eherecht, Arbeitsrecht, Mietrecht, Werkvertragsrecht und Strafrecht spezialisierte Rechtsanwältin (siehe www.ahadvokatur.ch). Das vorliegend von der Anzeigerin vorgeworfene Verhalten steht im Zusammenhang mit einem Strafverfahren vor bernischen Strafverfolgungsbehörden.

14. Die Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern ist somit für die Bearbeitung der Anzeige vom 7. Oktober 2025 in jeder Hinsicht zuständig.

Erwägungen

II. Gegenstand des Verfahrens

Anzeigerin / vorgeworfenes Verhalten

15.

Im Wesentlichen hat die Anzeigerin der Anwaltsaufsichtsbehörde des Kantons Bern zur Kenntnis gebracht, dass die Disziplinarbeklagte im Rahmen des hängigen Verfahrens BJS 24 27093 ihre Mandantin weiterhin vertreten hat, insbesondere durch die Teilnahme an deren Einvernahme, obwohl ihr mittels Verfügung der Anzeigerin vom 21. Mai 2025 mitgeteilt wurde, dass das vorgenannte Strafverfahren auch auf die Disziplinarbeklagte selbst ausgedehnt wurde.

16.

Die Anzeigerin hat die oben genannten Sachverhalte, ohne sich zur möglichen Verletzung durch die Disziplinarbeklagten zu äussern, gestützt auf Art. 15 Abs. 1 BGFA, angezeigt, welcher vorsieht: «Die kantonalen Justiz- und Verwaltungsbehörden melden der Aufsichtsbehörde ihres Kantons unverzüglich das Fehlen einer persönlichen Voraussetzung im Sinne von Art. 8 oder Tatsachen, die einen Verstoss gegen die Berufsregeln darstellen könnten.»

17.

Die amtlichen Akten BJS 24 27093 enthalten insbesondere die Einvernahmeprotokolle der Mandantin der Disziplinarbeklagten, der Disziplinarbeklagten selbst sowie das strittige Schreiben vom 25. Oktober 2024, das zur Einleitung eines Strafverfahrens gegen die Disziplinarbeklagte geführt hat. In diesem Schreiben, welches an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern gerichtet war, schrieb die Disziplinarbeklagte unter anderem Folgendes: «Angesichts dieser Sachlage und der Tatsache, dass von Seiten der Justiz bis heute keine Abhilfe erfolgte, wird meine Mandantin auf meinen Rat und meine Verantwortung hin die alternierende Obhut nicht mehr weiter umsetzen.»

18.

Anwaltlicher Rat, sich nicht an behördliche Anordnungen zu halten, weckt Bedenken. Es ist an den Strafverfolgungsbehörden, diesbezüglich den Sachverhalt zu klären und über eine allfällige strafrechtliche Verantwortlichkeit der Disziplinarbeklagten zu befinden. Über mögliche anwaltsrechtliche Konsequenzen dieses Vorgehens ist erst im Anschluss an das Strafverfahren zu befinden. Vorliegend zu beurteilen ist der in der Anzeige umschriebene Vorwurf, wonach die Disziplinarbeklagte Berufsregeln verletze, weil sie es versäumt habe, ihr Verteidigermandat niederzulegen.

19.

Im Übrigen wird auf die Anzeige vom 7. Oktober 2025 sowie auf die pag. 11 bis 159 der amtlichen Akten verwiesen.

Disziplinarbeklagte

20.

Die Disziplinarbeklagte hat sich darauf beschränkt, kurz Stellung zu nehmen. Im Wesentlichen hat sie weder die ihr vorgeworfenen Sachverhalte zugegeben oder bestritten noch hat sie die Zuständigkeit der hiesigen Behörde angefochten. Sie hat jedoch betont, dass sie ihrer Meinung nach im Rahmen der Ausübung ihres Mandats keine Straftat begangen habe und dass in keiner Weise ein Strafverfahren gegen sie hätte eröffnet werden dürfen bzw. das betreffende Strafverfahren eingestellt werden müsse (pag. 173 und 201).

III. Rechtliche Grundlagen

21.

Artikel 12 BGFA legt die berufsrechtlichen Regeln fest, denen der Anwalt unterliegt. Dieser muss seinen Beruf insbesondere mit Sorgfalt und Gewissenhaftigkeit ausüben (Art. 12 lit. a BGFA). Diese Bestimmung stellt eine Generalklausel dar (BGE 130 II 270, Ziff. 3.2; Urteil 2C_1060/2016 des Bundesgerichts vom 13. Juni 2017, Ziff. 4.1), die es ermöglicht, vom Anwalt ein korrektes Verhalten bei der Ausübung seines Berufs zu verlangen. Der Anwalt muss zudem bei Interessenkonflikten auf eine Vertretung verzichten (Art. 12 lit. c BGFA).

IV. Beurteilung

22.

Aus den Akten geht hervor, dass die Disziplinarbeklagte ihre Mandantin ursprünglich im Rahmen eines Zivilverfahrens vertrat resp. vertritt, dessen Gegenstand die Regelung des Sorgerechts und der persönlichen Betreuung eines gemeinsamen Kindes unverheirateter Eltern ist. In diesem Zusammenhang erliess die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Biel/Bienne (nachfolgend: KESB) am 22. März 2024 einen Entscheid, in welchem die alternierende Obhut angeordnet wurde. Dieser Entscheid wurde von der Mandantin der Disziplinarbeklagten nicht befolgt, wobei anzumerken ist, dass die Disziplinarbeklagte am 25. Oktober 2024 ein Schreiben an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern mit folgendem Wortlaut verfasste: «Angesichts dieser Sachlage und der Tatsache, dass von Seiten der Justiz bis heute keine Abhilfe erfolgte, wird meine Mandantin auf meinen Rat und meine Verantwortung hin das abwechselnde Sorgerecht nicht mehr weiter um.»

Unter Berücksichtigung der Nichtbefolgung des Entscheides der KESB und des Inhalts des Schreibens vom 25. Oktober 2024 reichte die KESB am 13. Dezember 2024 eine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, ein. Am 23. Dezember 2024 wurde eine Eröffnungsverfügung gegen die Mandantin der Disziplinarbeklagten und am 21. Mai 2025 eine Verfügung der Ausdehnung des Strafverfahrens auf die Disziplinarbeklagte erlassen (aus den Akten geht hervor, dass die Disziplinarbeklagte spätestens am 14. April 2025 von dem gegen sie eingeleiteten Strafverfahren Kenntnis hatte, wie aus ihrem Schreiben vom 17. April 2025 hervorgeht, pag. 29). Am 25. August 2025 wurde die Mandantin der Disziplinarbeklagten, vertreten durch die Disziplinarbeklagte, als Beschuldigte im Strafverfahren wegen Entführung eines Minderjährigen sowie der Nichtbefolgung der Entscheidung der KESB einvernommen. Gleichentags wurde die Disziplinarbeklagte in demselben Strafverfahren als Beschuldigte einvernommen. Die Disziplinarbeklagte entschied sich bewusst und im Einvernehmen mit ihrer Mandantin, ihr Mandat fortzusetzen und sie im Rahmen des neu gegen sie (beide) eingeleiteten Strafverfahrens zu vertreten, obwohl sie wusste, dass wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren gegen sie eingeleitet worden war (vgl. pag. 11, 13, 17 ff., 35 ff., 66 ff.).

23.

Die vorgenannten Tatsachen gehen objektiv aus den Akten hervor, wobei anzumerken ist, dass sie von der Disziplinarbeklagten nicht bestritten wurden. Eine detailliertere Beschreibung oder Analyse der Sachverhalte und Tatsachen bzw. des Zivilverfahrens ist nicht erforderlich, um festzustellen, ob die Disziplinarbeklagte einen Verstoss gegen Art. 12 BGFA begangen hat oder nicht, wie im Folgenden dargelegt wird.

24.

Das in Ziff. 22 hievor beschriebene Vorgehen stellt einen Verstoss gegen Art. 12 lit. c BGFA dar, der dem Anwalt die grundlegende Pflicht auferlegt, im Rahmen der Vertretung der Interessen seines Mandanten jeglichen Konflikt zu vermeiden. Da die Disziplinarbeklagte ein Schreiben an das Kindes- und Erwachsenenschutzgericht des Kantons Bern richtete und darin die Verantwortung für die Nichtbefolgung des Entscheides der KESB vom 22. März 2024 übernahm, eröffnete die Anzeigerin nicht nur gegen ihre Mandantin, sondern auch gegen die Disziplinarbeklagte persönlich ein Strafverfahren. Davon hatte die Disziplinarbeklagte spätestens am 14. April 2025 Kenntnis, wobei formell die Ausdehnung des Strafverfahrens auf die Disziplinarbeklagte am 21. Mai 2025 erfolgte. Seit diesem Zeitpunkt besteht ein konkreter Interessenkonflikt. Ungeachtet des Ausgangs des Verfahrens und solange ein gegen die Disziplinarbeklagte eröffnetes Strafverfahren andauert, befindet sich die Disziplinarbeklagte bei der Verteidigung ihrer Mandantin in einem Interessenkonflikt, da beispielsweise das Leugnen der eigenen Schuld oder das Herunterspielen ihrer Rolle in direkten Widerspruch zu den Interessen ihrer Mandantin stehen dürfte (vgl. Urteil 2C_82/2025 des Bundesgerichts vom 8. Mai 2025). Ebenso kann sie ihrer Mandantin kaum unbefangen raten, sich im Rahmen der Verteidigung vorab auf den anwaltlichen Rat zu berufen, da sie sich damit strafrechtlich persönlich exponiere könnte. Die Rechtsprechung hat festgestellt, dass ein rein abstraktes Risiko nicht ausreicht, es aber auch nicht erforderlich ist, dass der Schaden bereits eingetreten ist; mit anderen Worten: Allein die Möglichkeit eines konkreten Interessenkonflikts erfordert bereits die Beendigung der Vertretung (vgl. Urteil 2C_82/2025 des Bundesgerichts vom 8. Mai 2025, E. 4.1 und 4.3). Die Fortführung des Mandats unter diesen Umständen beeinträchtigt die nach Art. 12 lit. b BGFA geforderte Unabhängigkeit des Rechtsanwalts und behindert seine Fähigkeit, seinen Mandanten wirksam zu verteidigen, ohne durch die Notwendigkeit, seine eigenen strafrechtlichen Interessen zu schützen, eingeschränkt zu sein (vgl. Urteil 7B_240/2025 des Bundesgerichts vom 3. September 2025, E. 4.3.2.2). Die Fortsetzung der Vertretung trotz eines solchen Konflikts setzt den Anwalt der Gefahr aus, dass ihm von der Verfahrensbehörde die Zulassung zur Vertretung entzogen werden kann.

25.

Angesichts dessen hat die Disziplinarbeklagte, indem sie ein Verteidigungsmandat weiterführte, obwohl das Strafverfahren auch gegen sie persönlich eröffnet worden ist, gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen und hat, soweit ein Strafverfahren gegen sie eröffnet wurde, ihre eigenen Interessen in direkten Widerspruch zu denen des Strafverteidigungsmandats gestellt, wodurch die gewissenhafte und unabhängige Ausübung ihres Berufs, wie sie nach den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen und insbesondere den in Art. 12 BGFA festgelegten Regeln erforderlich ist, verunmöglicht wurde.

26.

Wie bereits ausgeführt, hätte das Vorliegen eines konkreten Interessenkonflikts spätestens nach der Zustellung der Verfügung vom 21. Mai 2025 (pag. 13) geboten, dass die Disziplinarbeklagte das Mandat unverzüglich niederlegt, was sie jedoch nicht getan hat und sich damit rechtswidrig verhalten hat. Diese Verpflichtung bestand unmittelbar und entgegen dem Einwand der Disziplinarbeklagten unabhängig Ausgang des gegen die Disziplinarbeklagte eingeleiteten Strafverfahrens. Vorliegend (noch) nicht zu beurteilen ist, ob die Disziplinarbeklagte im Kindes- und Erwachsenenschutzverfahren Berufsregeln verletzt hat – diesbezüglich ist der Ausgang des Strafverfahrens abzuwarten.

27.

Nicht relevant ist, ob die Mandantin der Disziplinarbeklagten ihre Zustimmung (und damit ihren Wunsch) bekundet hat, weiter von der Disziplinarbeklagten im Strafverfahren vertreten zu werden. Die Pflicht zur Niederlegung des Mandats gilt für den Anwalt unmittelbar, sobald er Kenntnis von seiner Eigenschaft als Mitbeschuldigter in derselben Sache wie sein Mandant erlangt (Urteil 2C_82/2025 des Bundesgerichts vom 8. Mai 2025). Die allfällige Zustimmung der Klientschaft ändert somit nichts an der Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens.

28.

Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass die Ausdehnung des Strafverfahrens auf die Disziplinarbeklagte gemäss Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 21. Mai 2025 zweifellos einen konkreten Interessenkonflikt geschaffen hat, da die Disziplinarbeklagte ab diesem Zeitpunkt ihre Mandantin nicht mehr unbefangen verteidigen konnte. Sie hätte ihr Verteidigermandat in diesem Zeitpunkt unmittelbar niederlegen müssen. In dem sie dies unterliess, hat sie Art. 12 lit. c BGFA verletzt.

V. Sanktionen

29.

Artikel 17 BGFA sieht in Absatz 1 vor, dass die Aufsichtsbehörde bei Verstössen gegen das Gesetz eine Verwarnung (lit. a), einen Verweis (lit. b), eine Busse von bis zu CHF 20'000.00 (lit. c), ein vorübergehendes Berufsverbot für maximal zwei Jahre (lit. d) und ein endgültiges Berufsverbot (lit. e) verhängen kann. Die Busse kann mit einem Berufsverbot kumuliert werden (Art. 17 Abs. 2 BGFA).

30.

Es sei daran erinnert, dass das Disziplinarrecht eine Kannvorschrift ist und weitgehend von Opportunitätserwägungen abhängt. Daher ist die Aufsichtsbehörde, die die Meldung von Tatsachen erhalten hat, die einen Verstoss gegen die Berufsregeln darstellen könnten, nicht verpflichtet, das Verfahren einzuleiten, fortzusetzen oder gegebenenfalls die festgestellten Verstösse zu ahnden. Sie muss sich von den Interessen des Berufsstands sowie den Erfordernissen des Schutzes der Öffentlichkeit leiten lassen und verfügt daher über einen grossen Ermessensspielraum. Mit anderen Worten: sie entscheidet frei über die Zweckmässigkeit der Verfolgung und wählt auch die Art der Disziplinarmassnahme, die sie verhängen will. Sie ist jedoch verpflichtet, den Grundsatz der Gleichbehandlung, das Willkürverbot sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten und muss jegliche Überschreitung oder jeden Missbrauch des ihr eingeräumten Ermessens vermeiden (Bauer A. und Bauer P., in: CR-LLCA, Nr. 18 zu Art. 17 LLCA; vgl. Urteil 2C_82/2025 des Bundesgerichts vom 8. Mai 2025, E. 5.1).

31.

Im vorliegenden Fall sind folgende Gesichtspunkte zu berücksichtigen, um über die Angemessenheit einer Sanktion und deren Ausmass zu entscheiden:

- dass die Disziplinarbeklagte spätestens am 14. April 2025 Kenntnis von dem gegen sie und ihre Mandantin gerichteten Strafverfahren erlangt hat, wie aus ihrem Schreiben vom 17. April 2025 hervorgeht (pag. 29),

- dass die Disziplinarbeklagte ihr Mandat bis heute fortgesetzt hat, wobei sie ihre Mandantin bei deren Einvernahme am 25. August 2025 begleitet und vertreten hat (pag. 35 ff.),

- aufgrund des Inhalts des Schreibens der Disziplinarbeklagten vom 25. Oktober 2024 und des gegen die Disziplinarbeklagte ausgedehnten Strafverfahrens absehbar war, dass ihre Mandantin zum Entscheidungsprozess bzw. zu den Ratschlägen der Disziplinarbeklagten an ihre Mandantin im Zusammenhang mit der Umsetzung (oder Nichtumsetzung) der alternierenden Obhut befragt werden würde (vgl. Aussagen der Mandantin der Disziplinarbeklagten vom 25. August 2025, Zeile 518 ff.),

- dass die Disziplinarbeklagte offensichtlich Fragen beantworten musste, die potenziell den Ausgang des Strafverfahrens gegen ihre Mandantin beeinflussen konnten (vgl. Einvernahmeprotokoll der Disziplinarbeklagten vom 25. August 2025, Zeile 66 ff., pag. 53),

- dass die Aussagen der Disziplinarbeklagten und ihrer Mandantin offensichtlich voneinander abweichen und widersprüchliche Interessen verfolgen, bzw. festzustellen ist, dass die Aussagen der Parteien einerseits die Interessen der Mandantin der Disziplinarbeklagten und andererseits die der Disziplinarbeklagten selbst verfolgen (vgl. Aussagen der Disziplinarbeklagten vom 25. August 2025, Zeile 270 ff., pag. 56),

- dass die Disziplinarbeklagte auf Grund ihrer eigenen Stellung als Beschuldigte im Strafverfahren die Verteidigung ihrer Mandantin nicht ohne Interessenskonflikte führen kann.

32.

Es ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, über die Angemessenheit der im Rahmen des Strafverfahrens getroffenen Entscheidungen oder der gewählten Strategie zu urteilen. Eine solche Analyse ist irrelevant und steht ausserhalb der Prüfung eines Verstosses gegen Art. 12 BGFA. Tatsache ist, dass die Strafverfolgungsbehörde die Vorwürfe nicht als offensichtlich haltlos erachtete, ansonsten hätte sie das Strafverfahren nicht an die Hand genommen bzw. nicht auf die Disziplinarbeklagte ausgedehnt. Sobald die Disziplinarbeklagte wusste, dass sie im Strafverfahren gegen ihre Mandantin Mitbeschuldigte ist, hätte sie das (strafrechtliche) Mandat zwingend niederlegen müssen.

33.

Angesichts des Vorstehenden stellt die Aufsichtsbehörde einen klaren und eindeutigen Verstoss gegen eine Grundregel des Anwaltsberufs feststellen: das Verbot des Interessenkonflikts. Dieser Verstoss ist umso schwerwiegender, als er einen Interessenkonflikt zwischen der Disziplinarbeklagten und ihrer Mandantin betrifft. Es ist ebenfalls festzustellen, dass der Disziplinarbeklagten nicht entgehen konnte,

- dass sie selbst und ihre Mandantin wegen derselben Tat beschuldigt waren bzw. sind,

- dass zwischen der Kenntnisnahme dieser Information und den delegierten Einvernahmen vor der Polizei am 25. August 2025 vier Monate verstrichen sind,

- dass in dieser Zeitspanne keine Massnahmen ergriffen wurden, um den Interessenkonflikt zu beheben, und schliesslich,

- dass die Disziplinarbeklagte weder geltend macht noch aus den Akten hervorgeht, dass sie ihr Mandat zwischenzeitlich niedergelegt hat.

34.

In Anbetracht dessen kommt einerseits eine Verwarnung, mit der geringfügige Verstösse geahndet werden, nicht in Betracht, ein Berufsverbot erscheint andererseits zu streng; in Betracht kommen lediglich ein Verweis oder eine Busse. Ein Verweis drängt sich in der Praxis oft bei zwar nicht sehr schwerwiegenden, aber auch nicht harmlosen Fällen auf, wenn keine disziplinarischen Vorstrafen vorliegen. Die Busse dient demgegenüber der Ahndung von schwerwiegenderen beruflichen Verfehlungen als der Verweis, setzt jedoch wie dieser voraus, dass die festgestellten Verfehlungen nicht unvereinbar mit der Fortführung der beruflichen Tätigkeit der Anwältin sind.

35.

Die Disziplinarbeklagte wurde mit Entscheid vom 1. Oktober 2018 wegen Verletzung von Art. 12 lit. j BGFA (Einreichen eines genügenden Versicherungsnachweises erst nach mehrmaliger Aufforderung) mit einem Verweis sanktioniert. Mit Entscheid vom 28. April 2020 wurde ihr wegen Verletzung von Art. 12 lit. a bzw. g (vorab in Rechnung Stellung von zusätzlichen Honoraren bei amtlichem Mandat) eine Disziplinarbusse von CHF 3'000.00 auferlegt. Die früheren Verfehlungen – wenn auch im Register gelöscht – sind in die Beurteilung einzubeziehen, infolge des zeitlichen Abstandes sowie der unterschiedlichen Thematik jedoch nur in eingeschränktem Umfange (vgl. Urteil 2C_164/2023 des Bundesgerichts vom 25. März 2024 E. 5). Bei der Festlegung der Sanktion fällt vorliegend ins Gewicht, dass die Interessenkollision unverkennbar ist und dass die Disziplinarbeklagte das Mandat auch während dem hängigen Disziplinarverfahren weiterführte. Sie scheint sich der Tragweite der entsprechenden grundlegenden Berufsregel offensichtlich nicht bewusst, was eine Sanktionierung mit einer deutlich spürbaren Busse als geboten erscheinen lässt. Da sich die konkrete Bussenhöhe immer noch im untersten Viertel des Rahmens bewegt, ist den teils notorisch angespannten finanziellen Verhältnissen der Disziplinarbeklagten nur beschränkt Rechnung zu tragen. Die Disziplinarbusse ist unter Würdigung aller Umstände auf CHF 3’000.00 festzusetzen.

VI. Kosten

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der Disziplinarbeklagten gem. Art. 35 Abs. 1 KAG die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 1'500.00 aufzuerlegen. Wird eine Verletzung der Berufsregeln festgestellt, hat die Anwältin oder der Anwalt weder Anspruch auf Parteikostenersatz noch auf Parteientschädigung (Art. 36 Abs. 1 KAG).

Die Anwaltsaufsichtsbehörde entscheidet:

1.

A.________ wird wegen Verletzung der Berufsregeln von Art. 12 lit. c BGFA mit einer Busse von CHF 3‘000.00 sanktioniert.

2.

Die Kosten dieses Verfahrens, bestimmt auf eine Gebühr von CHF 1‘500.00, werden der Disziplinarbeklagten auferlegt.

3.

Parteikostenersatz und/oder Parteientschädigungen werden keine gesprochen.

4.

Zu eröffnen:

- der Disziplinarbeklagten

5.

Der Anzeigerin wird die Art der Erledigung des Verfahrens mit separatem Schreiben mitgeteilt (Art. 32 Abs. 2 KAG).

Bern, 15. Juni 2026

Im Namen der Anwaltsaufsichtsbehörde

Der Präsident i.V.:

Oberrichter Zuber

Die Gerichtsschreiberin:

Spielmann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern Beschwerde geführt werden gemäss Art. 22 des Kantonalen Anwaltsgesetzes vom 28. März 2006 (KAG; BSG 168.11) in Verbindung mit Art. 74 ff. des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).

Die kantonalen Gesetzestexte sind online abrufbar unter www.belex.sites.be.ch, die eidgenössischen unter https://www.admin.ch/gov/de/start/bundesrecht/systematische-sammlung.html.

Hinweis:

Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.