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Entscheid

ABS 2019 200

neuer Entscheid nach Rückweisung

24. Februar 2020Deutsch7 min

2. Dagegen beschwerte sich die Gläubigerin am 29. November 2019 bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern. Sie verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortsetzung der Betreibung Nr. xy.________. Ferner ersuchte sie um Gutschreibung der auferlegten Rückweisungskosten.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

Cour suprême

du canton de Berne

Autorité de surveillance

en matière de poursuite

et de faillite

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 04

Fax +41 31 634 50 53

aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ABS 19 200

Bern, 13. Januar 2020

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident) und Hurni, die Oberrichterin Grütter sowie Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte A.________ AG

Gläubigerin/Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal

Gegenstand Rückweisung Fortsetzungsbegehren

Regeste:

Fortsetzung der Betreibung, Berechnung der Verwirkungsfrist nach Art. 88 Abs. 2 SchKG

Beginn und Dauer des Friststillstandes, wenn zur Beseitigung des Rechtsvorschlages ein Rechtsöffnungsverfahren durchgeführt wird (E. 5 ff.).

Erwägungen

Die Gläubigerin und Beschwerdeführerin betreibt B.________ (Schuldnerin) für eine Forderung von Fr. 659.90 zzgl. Akzessorien. Der Zahlungsbefehl konnte der Schuldnerin am 21. September 2018 zugestellt werden.

Die Schuldnerin erhob Rechtsvorschlag. Am 4. September 2019 leitete die Gläubigerin das Rechtsöffnungsverfahren ein. Mit Entscheid vom 8. Oktober 2019 wurde ihr die provisorische Rechtsöffnung im beantragten Umfang erteilt. Daraufhin verlangte die Gläubigerin eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung, welche ihr mit Datum vom 11. November 2019 ausgestellt wurde. Das Fortsetzungsbegehren datiert vom 13. November 2019.

Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, verweigerte jedoch am 15. November 2019 die Fortsetzung mit der Begründung, die Betreibung sei verjährt (BB 1).

Sachverhalt

2. Dagegen beschwerte sich die Gläubigerin am 29. November 2019 bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern. Sie verlangte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Fortsetzung der Betreibung Nr. xy.________. Ferner ersuchte sie um Gutschreibung der auferlegten Rückweisungskosten.

Sie trägt zusammengefasst vor, die Dienststelle Oberaargau habe die Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG falsch berechnet. Zunächst geht die Gläubigerin davon aus, dass die einjährige Frist mit der Zustellung der für sie bestimmten Ausfertigung des Zahlungsbefehls am 26. September 2018 zu laufen begann. Sodann behauptet sie einen Friststillstand zwischen Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens (4. September 2019) und Erhalt der Vollstreckbarkeitsbescheinigung (12. November 2019). Im Ergebnis seien nach dem 12. November 2019 noch 21 Tage verblieben, um das Fortsetzungsbegehren zu stellen.

3. In seiner Stellungnahme vom 17. Dezember 2019 schloss das Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau auf Abweisung der Beschwerde. Das Amt bestritt die Fristberechnungen der Gläubigerin. Die Gläubigerin liege u.a. falsch mit ihrer Behauptung, die Frist stehe bis zum Erhalt einer Bescheinigung über die Vollstreckbarkeit still. Vielmehr beginne die Frist früher, nämlich sofort nach Ausfällen des Rechtsöffnungsentscheides wieder zu laufen.

Die Schuldnerin liess sich nicht vernehmen.

Mit Verfügung vom 23. Dezember 2019 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen.

4. Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

5. Zunächst ist die Gläubigerin daran zu erinnern, dass die Verwirkungsfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner und nicht mit der Zustellung der für den Gläubiger bestimmten Ausfertigung zu laufen beginnt (BGE 125 III 45). Der Zahlungsbefehl konnte der Schuldnerin am 21. September 2018 zugestellt werden. Die Frist begann somit am 22. September 2018 zu laufen (Art. 142 Abs. 1 ZPO) und endete am 22. September 2019.

Erwägungen

6.

Wurde Rechtsvorschlag erhoben, so steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erledigung des Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still.

Handelt es sich - wie hier bei der Rechtsöffnung - um einen Zivilprozess, so sind die Art. 62 ff ZPO für den Beginn des Friststillstandes massgebend. Dabei stehen die Fristen still, bis dem Gläubiger ein vollstreckbarer Titel zugestellt wird, d.h. bis der Gläubiger in der Lage ist, den endgültigen und vollstreckbaren Charakter des Entscheides urkundlich nachzuweisen.

Zu beachten ist dabei stets die Ratio, welche hinter der Verwirkungsfrist von Art. 88 Abs. 2 steht: Das Betreibungsverfahren soll sich nicht übermässig verlängern und der Gläubiger soll das Verfahren vorantreiben. Steht beispielsweise bloss noch ein Rechtsmittel zur Verfügung, welches die Vollstreckbarkeit nicht hemmt - was etwa auf die Beschwerde nach Art. 319 ff ZPO zutrifft -, endet der Friststillstand mit Zustellung dieses Entscheides an den Gläubiger, ausser die Rechtsmittelinstanz entzieht dem Entscheid die Vollstreckbarkeit (BGE 130 III 658 f). Nach der im Internet publizierten Praxis der Aufsichtsbehörde ist in solchen Fällen bezeichnenderweise eine Bescheinigung für die Fortsetzung der Betreibung entbehrlich, da sich die Vollstreckbarkeit des Rechtsöffnungsentscheides unmittelbar aus dem Gesetz ergibt (vgl. www.justice.be.ch > Rechtsprechung; Entscheid ABS 19 10 vom 19. Februar 2019). Holt der Gläubiger trotzdem eine Vollstreckbarkeitsbescheinigung beim zuständigen Gericht ein, obwohl der Entschied von Gesetzes wegen vollstreckbar ist, wird die Frist nicht bis zu deren Erhalt verlängert, da eine solche schlicht nicht nötig ist (Winkler in: Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage 2014, N. 10a zu Art. 88 SchKG).

7.

Grundsätzlich sofort vollstreckbar sind u.a. provisorische Rechtsöffnungsentscheide, da sie nur der Beschwerde unterliegen (vgl. Art. 309 ZPO). Die Frist zur Stellung eines Antrages auf schriftliche Begründung resp. Ausfertigung derselben (Art. 239 Abs. 2 ZPO) schiebt die Vollstreckbarkeit nicht auf, d.h. die unterbrochene Jahresfrist von Art. 88 Abs. 2 SchKG beginnt grundsätzlich mit der Zustellung des Rechtsöffnungsentscheides an den Gläubiger erneut zu laufen. Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, dass Entscheide, gegen die kein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung zur Verfügung steht, sofort vollstreckt werden können (Staehelin, Schulthess Kommentar zur ZPO, 3. Auflage 2016, N. 35 zu Art. 239 ZPO; Winkler op. cit.).

8.

Das Rechtsöffnungsverfahren wurde am 4. September 2019 eingeleitet. Bis zu diesem Zeitpunkt waren bereits 348 Tage der einjährigen Frist abgelaufen (22. September 2018 bis 4. September 2019). Es verblieben somit 17 Tage bis zum Ablauf der Jahresfrist.

Der Rechtsöffnungsentscheid (ohne schriftliche Begründung) wurde der Gläubigerin am 10. Oktober 2019 zugestellt. Entgegen dem was in der Beschwerde suggeriert wird, dauerte der Friststillstand nach dem Gesagten nicht bis zum 12. November 2019 sondern die Frist begann bereits am 11. Oktober 2019 wieder zu laufen. Unter Berücksichtigung der verbleibenden 17 Tage endete die Jahresfrist am Sonntag, 27. Oktober 2019, und verlängerte sich auf Montag, 28. Oktober 2019 (Art. 142 Abs. 3 ZPO). Selbst wenn man die zehn tägige Frist zum Erlangen einer schriftlichen Begründung (Art. 239 Abs. 2 ZPO) hinzuzählen wollte, liefe die Frist vor dem 13. November 2019 aus.

9.

Damit erweist sich das Fortsetzungsbegehren vom 13. November 2019 als verspätet, weshalb es zu Recht zurückgewiesen wurde.

Die Beschwerde muss abgewiesen werden.

10.

Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).

Dispositiv

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Parteientschädigungen gesprochen.

3. Dieser Entscheid ist zu eröffnen:

- der Gläubigerin

- der Schuldnerin

- dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau

Bern, 13. Januar 2020

Im Namen der Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen

Der Präsident:

Oberrichter Studiger

Der Gerichtsschreiber:

Knüsel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Der Entscheid ist rechtskräftig.

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ABS 19 200

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

BGE 125 III 45ATF 125 III 45DTF 125 III 45

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 62 ZPOart. 62 CPCart. 62 CPC

Art. 319 ZPOart. 319 CPCart. 319 CPC

BGE 130 III 658ATF 130 III 658DTF 130 III 658

ABS 19 10

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

Art. 309 ZPOart. 309 CPCart. 309 CPC

Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC

Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF

Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC

Art. 142 ZPOart. 142 CPCart. 142 CPC

Art. 239 ZPOart. 239 CPCart. 239 CPC

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF