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Entscheid

ABS 2021 115

Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland

26. Februar 2020Deutsch7 min

1. Gegen den Schuldner sind beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, mehrere Pfändungsgruppen hängig. In der ersten Pfändungsgruppe (Nr. ___) wurde der Schuldner von der B.________ für eine Forderung von CHF 976.85 belangt. Am 20. Januar 2021 konnte die Pfändung im Beisein des Schuldners auf dem Amt vollzogen werden. Ausser wertlosen Beteiligungen gab er keine Vermögenswerte an. Einkünfte erzielt der Schuldner ebenfalls nicht (Pfändungsprotokoll, Vernehmlassungsbeilage [VB] 2).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

Cour suprême

du canton de Berne

Autorité de surveillance

en matière de poursuite

et de faillite

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 04

Fax +41 31 634 50 53

aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ABS 21 115

Bern, 15. Juli 2021

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Falkner und Oberrichter D. Bähler

Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte A.________

Schuldner/Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Gegenstand Rückzahlung Guthaben

Regeste:

Vorsorgliche Massnahmen zur Sicherung der Pfändungsrechte

Massnahmen zur Sicherung der Pfändungsrechte sind zulässig und können unmittelbar nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens vollzogen werden, auch wenn sie im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen sind. Allerdings müssen sie als dringend geboten erscheinen (E. 7 ff.).

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Gegen den Schuldner sind beim Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, mehrere Pfändungsgruppen hängig. In der ersten Pfändungsgruppe (Nr. ___) wurde der Schuldner von der B.________ für eine Forderung von CHF 976.85 belangt. Am 20. Januar 2021 konnte die Pfändung im Beisein des Schuldners auf dem Amt vollzogen werden. Ausser wertlosen Beteiligungen gab er keine Vermögenswerte an. Einkünfte erzielt der Schuldner ebenfalls nicht (Pfändungsprotokoll, Vernehmlassungsbeilage [VB] 2).

Die Dienststelle Mittelland brachte indes in Erfahrung, dass der Schuldner der C.________ mit Schadensdatum vom 15. Januar 2021 den Diebstahl seines E-Bikes gemeldet hatte. Gemäss Auskunft des Versicherers war das Fahrrad zu einem Neuwert von CHF 6'000.00 versichert. Weder den Besitz des Fahrrades noch das Bestehen eines Versicherungsanspruchs erwähnte der Schuldner anlässlich des Pfändungsvollzugs.

In der Folge pfändete die Dienststelle Mittelland die Forderung des Schuldners gegenüber dem Versicherer (VB 11). Am 15. März 2021 ging eine Zahlung von CHF 5'094.20 beim Betreibungsamt ein. Die Forderung der B.________ konnte aus dieser Zahlung vollständig gedeckt werden. Es verblieb eine Restanz von CHF 3'822.45.

Erwägungen

2.

Die Pfändungsurkunde konnte dem Schuldner am 26. März 2021 zugestellt werden (VB 3). Daraufhin - und offenbar auch schon zuvor - verlangte er die Rückzahlung der restanzlichen CHF 3'822.45, was ihm angeblich zugesichert worden sei.

Kurz nach dem Versand der Pfändungsurkunde in der ersten Gruppe, nämlich am 31. März 2021, langten bei der Dienststelle Mittelland zwei Fortsetzungsbegehren der D.________ für eine Forderungssumme von insgesamt CHF 2'476.45, zzgl. Akzessorien ein (VB 14). Die Pfändung in der (neuen) Pfändungsgruppe-Nr. ___ wurde auf den 20. April 2021 anberaumt.

3.

Mit Rechtsverweigerungsbeschwerde vom 6. April 2021 wandte sich A.________ an die Aufsichtsbehörde des Kantons Bern und rügte sinngemäss das unberechtigte Zurückhalten der Differenz. Er machte geltend, ihm sei die Auszahlung in Aussicht gestellt worden und er habe ausdrücklich auf die "Rechtsfrist" verzichtet.

4.

In ihrer Vernehmlassung vom 20. April 2021 schloss die Dienststelle Mittelland auf Abweisung der Beschwerde. Sie gab bekannt, dem Schuldner am 16. April 2021 einen Betrag von CHF 1'000.00 zurückerstattet zu haben (VB 13). Angesichts der neuen Pfändungsgruppe - so das Amt weiter - werde hingegen der Betrag von CHF 2'822.45 im Rahmen einer Sicherungsmassnahme zurückbehalten.

Am 21. April 2021 wurde dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt. Er liess sich nicht vernehmen.

5.

Beschwerden wegen Rechtsverweigerung können jederzeit erhoben werden (Art. 17 Abs. 3 SchKG). Dies gilt indessen nur bei formeller Rechtsverweigerung, d.h. wenn die Behörde ein Gesuch, dessen Erledigung in ihre Kompetenz fällt, nicht behandelt. Das ist hier der Fall, da keine Verfügung, welche die Rückzahlung ablehnt, aktenkundig ist.

Soweit das Amt im Zuge der Vernehmlassung einen Betrag von CHF 1'000.00 zurückerstattet hat, ist die Beschwerde im Übrigen gegenstandslos geworden.

6.

Es trifft zwar grundsätzlich zu, dass der Umfang der Pfändung auf das zu beschränken ist, was zur Deckung der betriebenen Forderung nötig ist (Art. 97 Abs. 2 SchKG). Anders gewendet: Zu viel gepfändetes Vermögenssubstrat ist dem Schuldner zurückzuerstatten, wenn die Schuld vollständig getilgt worden ist.

7.

Allerdings kann von diesem Grundsatz abgewichen werden, namentlich wenn es um die Sicherung weiterer Pfändungen geht.

Neben den im Gesetz ausdrücklich geregelten Sicherungsmassnahmen (Art. 98 ff.) sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts im Pfändungsverfahren auch vorsorgliche Massnahmen zulässig, insbesondere, wenn dies zur Erhaltung von Vermögensstücken, zur Vorbereitung der Pfändung und zum Schutze der Gläubigerinteressen notwendig ist. Solche Massnahmen können unmittelbar nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens und zwar nicht nur während geschlossener Zeiten, Betreibungsferien und Rechtsstillstand (Art. 56 ff. SchKG), sondern insbesondere auch bevor die Pfändung angekündigt wird, vollzogen bzw. angeordnet werden. Nachdem solche Massnahmen massiv in die Stellung des betriebenen Schuldners eingreifen, ist Voraussetzung für die Zulässigkeit solcher Massnahmen, dass eine besondere Dringlichkeit vorliegt (BGE 115 III 41 E 2, 107 III 67 E 2). Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann das Betreibungsamt sofort nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens u.a. die Siegelung von Räumen, die Verwahrung von Gegenständen oder die Sperrung sämtlicher Guthaben des betriebenen Schuldners bei Dritten durch Anzeige veranlassen (Lebrecht, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 7 f. zu Art. 90 SchKG sowie N. 7 und 9 zu Art. 99 SchKG). Erst recht muss es nach dem Gesagten zulässig sein, zu viel gepfändetes Gut aus einer Vorgruppe, welches sich bereits im Gewahrsam des Betreibungsamtes befindet, vorsorglich sicherzustellen, wenn - wie hier - praktisch gleichzeitig mit dem Versenden der Pfändungsurkunde neue Fortsetzungsbegehren gestellt werden.

8.

Bleibt zu klären, ob Dringlichkeit vorlag:

Der Schuldner ist ohne Einkünfte und wird von den Eltern unterstützt. Gegen ihn sind mehrere Verlustscheine verzeichnet und anlässlich des Pfändungsvollzuges hat er Vermögenswerte verheimlicht. Bei dieser Ausgangslage hätte eine umgehende Rückzahlung an den Schuldner mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge gehabt, dass die Gläubiger der zweiten Pfändungsgruppe leer ausgegangen und Gläubigerinteressen irreversibel geschädigt worden wären. Damit ist eine besondere Dringlichkeit zur Sicherung des zurückbehaltenen Betrages ausgewiesen, womit die Voraussetzungen für den Eingriff in die Rechte des betriebenen Schuldners erfüllt waren.

9.

Es mag sein, dass dem Schuldner vor Eingang der neuen Fortsetzungsbegehren die Rückzahlung des Überschusses in Aussicht gestellt worden ist. Ohne neue Pfändungen wäre einer Rückzahlung auch nichts im Wege gestanden. Mit dem Einlangen neuer Fortsetzungsbegehren kurz nach Ausfertigung und Versand der Pfändungsurkunde änderten sich allerdings die massgeblichen Verhältnisse, so dass das Amt zu einer vorsorglichen Sicherung schreiten durfte.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

10.

Im betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)

Dispositiv

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandlos geworden ist.

2. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen.

3. Dieser Entscheid ist zu eröffnen:

- dem Schuldner

- dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland

Bern, 15. Juli 2021

Im Namen der Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen

Der Präsident:

Oberrichter Studiger

Der Gerichtsschreiber:

Knüsel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Der Entscheid ist rechtskräftig.

1

ABS 21 115

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 97 SchKGart. 97 LPart. 97 LEF

Art. 56 SchKGart. 56 LPart. 56 LEF

BGE 115 III 41ATF 115 III 41DTF 115 III 41

BGE 107 III 67ATF 107 III 67DTF 107 III 67

Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF

Art. 99 SchKGart. 99 LPart. 99 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF