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Entscheid

ABS 2021 153

Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)

25. Mai 2021Deutsch9 min

1. A.________ (Schuldner, heute verbeiständet durch B.________) wurde im Jahre 2011 ausgesteuert und musste in der Folge Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Der Sozialdienst Region C.________ wies den Schuldner einige Jahre später an, die AHV-Rente vorzubeziehen. Seit 1. März 2020 erhält der Schuldner eine (gekürzte) AHV-Rente und Ergänzungsleistungen (Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4). Im Zuge der Frühpensionierung musste der Schuldner sodann die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse beziehen. Dieses Guthaben wurde auf ein separates Konto bei der Berner Kantonalbank (IBAN Konto ___) überwiesen (BB 5).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

Cour suprême

du canton de Berne

Autorité de surveillance

en matière de poursuite

et de faillite

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 04

Fax +41 31 634 50 53

aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ABS 21 153

Bern, 9. Juli 2021

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Falkner und Oberrichterin Grütter

Gerichtsschreiber Knüsel

Verfahrensbeteiligte A.________

verbeiständet durch B.________

Schuldner/Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken

Gegenstand Pfändung Kapitalabfindung

Regeste

Pfändung einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge

Eine (bereits ausbezahlte) Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge ist weder unpfändbar noch voll pfändbar, sondern unterliegt der beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG. Grundsätze und Vorgehen zur Ermittlung des entsprechenden Jahresbetreffnisses (E. 5 ff.).

Erwägungen:

Sachverhalt

1. A.________ (Schuldner, heute verbeiständet durch B.________) wurde im Jahre 2011 ausgesteuert und musste in der Folge Sozialhilfe in Anspruch nehmen. Der Sozialdienst Region C.________ wies den Schuldner einige Jahre später an, die AHV-Rente vorzubeziehen. Seit 1. März 2020 erhält der Schuldner eine (gekürzte) AHV-Rente und Ergänzungsleistungen (Beschwerdebeilagen [BB] 3 und 4). Im Zuge der Frühpensionierung musste der Schuldner sodann die Freizügigkeitsleistung der Pensionskasse beziehen. Dieses Guthaben wurde auf ein separates Konto bei der Berner Kantonalbank (IBAN Konto ___) überwiesen (BB 5).

Am 4. Februar 2021 liessen D und E.________ das erwähnte Konto bis zur Deckung einer Forderung von CHF 42'574.15 verarrestieren (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Die entsprechende Arresturkunde datiert vom 11. Februar 2021 (VB 3). Im Rahmen der daraufhin angehobenen Arrestprosequierung pfändete das Betreibungsamt Berner-Oberland, Dienststelle Oberland Ost, das Konto bis zu einem Betrag von CHF 45'000.00. Der Betrag von CHF 45'000.00 ist am 26. April 2021 bei der Dienststelle Oberland Ost eingegangen. Auf dem Konto verblieb ein Saldo von CHF 27'804.75. Die Pfändungsurkunde in der Gruppe-Nr. ___ datiert vom 10. Mai 2021 und konnte der Beiständin am 11. Mai 2021 zugestellt werden (VB 9).

2. Dagegen erhob A.________ am 18. Mai 2021 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern. Er ersuchte um Freigabe und Rücküberweisung des gepfändeten Guthabens von CHF 45'000.00 und um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.

In seiner Begründung macht der Schuldner im Wesentlichen geltend, die ausbezahlte Kapitalabfindung aus Freizügigkeitsleistung sei nicht unbeschränkt, sondern in Anwendung von Art. 93 SchKG - wie eine Leibrente - lediglich beschränkt pfändbar.

3. Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2021 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung insoweit gutgeheissen, als eine Anweisung an die Dienststelle Oberland Ost erging, Verwertungshandlungen in der Pfändungsgruppe-Nr. ___ einstweilen zu unterlassen.

Die Dienststelle Oberland Ost schloss in ihrer Vernehmlassung vom 4. Juni 2021 auf Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie auf Kommentarstellen in der Literatur (namentlich Vonder Mühll, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 12 ff. zu Art. 93 SchKG), die man entsprechend umgesetzt habe. Ausserdem wird erwogen, beim Schuldner resultiere ein Manko von rund CHF 600.00. Aus dem verbleibenden Saldo von rund CHF 27'000.00 könne der Schuldner dieses Manko vier Jahre lang decken.

Die Gläubigerinnen liessen sich nicht vernehmen. Am 8. Juni 2021 wurde den Beteiligten das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgten keine Reaktionen.

4. Im Arrestverfahren ist die Kompetenzbeschwerde zwar grundsätzlich nach Erhalt der Abschrift der Arresturkunde (Art. 276 Abs. 3 SchKG) anzubringen; in der anschliessenden Pfändung ist dies nur noch ausnahmsweise möglich (Vonder Mühll, Basler Kommentar zum SchKG, 2. Auflage 2010, N. 56 und 64 zu Art. 92 SchKG).

Die Arresturkunde (VB 3) weist indes lediglich den Arrestgegenstand (Konto Nr. ___ p.M.) aus, ohne dass der Umfang der Arrestierung spezifiziert worden wäre. Der Schuldner war somit ausser Stande, die Unpfändbarkeitseinrede zu erheben, da zum damalige Zeitpunkt noch nicht klar war, bis zu welchem Betrag die Kapitalleistung mit Beschlag belegt würde. Erst mit der Pfändungsurkunde wurde das Ausmass der Pfändung für den Schuldner sichtbar.

Erwägungen

Auf die innert zehn Tagen nach Erhalt der Pfändungsurkunde eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

5.

Für die Pfändbarkeit einer Kapitalabfindung aus beruflicher Vorsorge geltend folgende Grundsätze:

Art. 93 SchKG findet grundsätzlich auch dann Anwendung, wenn das Kapital von der Vorsorgeeinrichtung bereits an den Berechtigten ausbezahlt worden ist (BGE 115 III 45 E. 1b). Der Umstand allein, dass eine Kapitalleistung bereits an den Berechtigten ausbezahlt wurde, führt somit nicht dazu, dass deren Vorsorgezweck automatisch in vollem Umfang dahinfällt. Solange der Berechtigte durch sein Verhalten nicht zum Ausdruck bringt, dass er die Kapitalabfindung anders als für seinen künftigen Unterhalt verwenden will, bleibt es auch nach erfolgter Auszahlung bei der bloss beschränkten Pfändbarkeit gemäss Art. 93 SchKG.

Gibt der Berechtigte jedoch zu erkennen, dass er die ausbezahlte Kapitalabfindung nicht für seinen künftigen Unterhalt verwenden will - wie etwa durch Vermögensvermischung - kommt Art. 93 SchKG nicht mehr zur Anwendung, weshalb die gesamte Kapitalabfindung unbeschränkt pfändbar wird (Lorandi, Pfändbarkeit und Arrestierbarkeit von Leistungen der zweiten Säule, AJP 1997, S. 1175; vgl. auch Vonder Mühll, a.a.O., N. 13 zu Art. 93 SchKG). Davon ist hier aber nicht auszugehen und eine Vermögensvermischung wird von der Dienststelle Oberland Ost auch nicht ins Feld geführt.

6.

BVG-Kapitalabfindungen sind somit weder unpfändbar noch voll pfändbar, sondern unterliegen der beschränkten Pfändbarkeit (und Arrestierbarkeit) gemäss Art. 93 SchKG. Das Kapital kann deshalb nur soweit verwertet werden, als es zusammen mit den übrigen Einkünften für den Notbedarf des Schuldners nicht unbedingt erforderlich ist. Praktisch ist bei der Pfändung einer Kapitalabfindung wie folgt vorzugehen: Zunächst ist zum übrigen Einkommen des Betreibungsschuldners dasjenige Einkommen hinzuzurechnen, das er sich durch Verwendung der Gesamtabfindung zum Erwerb einer lebenslänglichen Rente im Zeitpunkt der Ausrichtung der Abfindung verschaffen könnte (Hinweise zur Ermittlung BGE 113 III 15 f.). Sodann ist der monatliche Notbedarf zu bestimmen. Zur Befriedigung der Gläubiger steht derjenige Teil des Kapitals zur Verfügung, der aus der hypothetischen monatlichen Rente zzgl. dem übrigen Einkommen nach Abzug des Notbedarfs übrig bleibt. Wie bei der Lohnpfändung erstreckt sich die Verwertung auf ein Jahr (BGE 115 III 50).

Sollte sich herausstellen, dass das gesamte Einkommen des Schuldners - die aus dem Abfindungskapital zu erkaufende Rente inbegriffen - seinen Notbedarf nicht deckt, so kann die Rente nicht gepfändet werden. Reicht umgekehrt das übrige Einkommen des Schuldners bereits aus, um sein Existenzminimum zu decken, so ist die Jahresrente im vollen Betrag pfändbar. Lässt sich der Notbedarf des Schuldners durch sein übriges Einkommen und einen Teil der errechneten Rente decken, so darf das übrige Einkommen und dieser Teil der Rente nicht gepfändet werden; der das Existenzminimum übersteigende Teil der Rente unterliegt zum Wert eines Jahresbetreffnisses jedoch der Pfändung (BGE 113 III 16).

7.

Die Dienststelle Oberland Ost hat die erörterten Vorgaben zur Pfändung einer Kapitalabfindung nicht befolgt. Der Pfändungsurkunde ist weder die zu erkaufende (lebenslängliche) Rente noch das einschlägige Existenzminimum noch das pfändbare Jahresbetreffnis zu entnehmen. Vielmehr hat die Dienststelle Oberland Ost die Kapitalabfindung ohne nähere Auseinandersetzung mit der beschränkten Pfändbarkeit bis zum Betrag der betriebenen Schuld voll gepfändet. Ein solches Vorgehen ist unzulässig.

Die Pfändungsurkunde muss folglich aufgehoben werden. Die Dienststelle Oberland Ost wird angewiesen, die pfändbare Jahresrente im Sinne der Erwägungen zu ermitteln und neu zu verfügen. Dabei wird u.a. zu prüfen sein, inwieweit die geltend gemachten Vermögensverwaltungskosten des Schuldners (Entschädigung der Beiständin; Art. 404 ZGB) notwendige Auslagen i.S.v. Art. 93 SchKG darstellen.

8.

Hingegen ist die volle Rückzahlung des arrestierten Kapitals zum jetzigen Zeitpunkt nicht angebracht. Eine allfällige Rückzahlung rechtfertigt sich erst dann, wenn die (korrekt ermittelte) pfändbare Jahresrente resp. die Unpfändbarkeit der Kapitalabfindung feststeht. Einstweilen stehen dem Schuldner mit den verbleibenden rund CHF 27'000.00 genügend Mittel zur Verfügung, um sein monatliches Manko zu decken. Soweit die umgehende Rückzahlung der gesamten CHF 45'000.00 verlangt wird, ist die Beschwerde abzuweisen.

9.

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen. Die Pfändungsurkunde wird aufgehoben und die Sache zum neuen Entscheid im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Soweit weitergehend ist die Beschwerde abzuweisen.

10.

Im betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG)

Dispositiv

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland Ost vom 10. Mai 2021 wird aufgehoben und die Dienststelle Oberland Ost wird angewiesen, im Sinne der Erwägungen neu zu verfügen.

Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen:

- dem Schuldner

- dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland

Bern, 9. Juli 2021

Im Namen der Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen

Der Präsident:

Oberrichter Studiger

Der Gerichtsschreiber:

Knüsel

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Der Entscheid ist rechtskräftig.

1

ABS 21 153

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 276 SchKGart. 276 LPart. 276 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 115 III 45ATF 115 III 45DTF 115 III 45

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

BGE 113 III 15ATF 113 III 15DTF 113 III 15

BGE 115 III 50ATF 115 III 50DTF 115 III 50

BGE 113 III 16ATF 113 III 16DTF 113 III 16

Art. 404 ZGBart. 404 CCart. 404 CC

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF