ABS 2021 261
Sicherheitsdirektion (SID)
26. Oktober 2021Deutsch9 min
1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird vor dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), betrieben.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
en matière de poursuite
et de faillite
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 04
Fax +41 31 634 50 53
aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
ABS 21 261
Bern, 29. Oktober 2021
Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiberin Brönnimann
Verfahrensbeteiligte A.________
vertreten durch Rechtsanwältin B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Gegenstand Beschwerde (Art. 17 SchKG)
Regeste
Besucht das volljährige Kind des Schuldners nach Abschluss einer Berufslehre eine Berufsmaturitätsschule, können die entsprechenden Ausbildungskosten nicht im Existenzminimum des Schuldners berücksichtigt werden (E. 6).
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) wird vor dem Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), betrieben.
1.2 Mit Verfügung vom 30. August 2021 wies das Betreibungsamt den Antrag der Beschwerdeführerin um Anpassung ihres Existenzminimums in der Pfändungsgruppe Nr. X.________ ab (Beschwerdebeilage [BB] 1).
Erwägungen
2.
2.1
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 9. September 2021 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde und stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1.
Es sei die angefochtene Verfügung vom 30.08.2021 aufzuheben und es sei das Betreibungsamt bzw. die Dienststelle Mittelland anzuweisen, das betreibungsrechtliche Existenzminimum für die Zeit ab Beginn der Pfändungsgruppe Nr. X.________ anzupassen bzw. um die geltend gemachten Auslagen und Kosten der Tochter der Beschwerdeführerin zu ergänzen und der Beschwerdeführerin den durch die Anpassung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums seither zu viel gepfändeten Betrag zurückzuzahlen.
2.
Es sei das Betreibungsamt bzw. die Dienststelle Mittelland vorsorglich anzuweisen, bis zum Entscheid über diese Beschwerde die gepfändeten Beträge nicht an die Gläubiger auszuzahlen.
2.2
Mit Verfügung vom 10. September 2021 erteilte die Aufsichtsbehörde der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als die Verteilung der eingehenden Verdienstpfändungsbetreffnisse während der Dauer des Beschwerdeverfahrens zu unterbleiben hat.
2.3
In seiner Vernehmlassung vom 22. September 2021 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
2.4
Der Gläubiger reichte keine Stellungnahme ein.
3.
Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz betreffend Verfügungen und Handlungen des Betreibungsamtes ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (EG SchKG; BSG 281.1).
4.
Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
5.
Die Beschwerdeführerin rügt, dass das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums die Auslagen und Kosten für die Berufsmaturität der volljährigen Tochter, die mit der Beschwerdeführerin im gemeinsamen Haushalt lebe, nicht berücksichtigt hat. Das Betreibungsamt gehe dabei zu Unrecht davon aus, dass die einjährige Berufsmaturitätsschule im Anschluss an die Lehre als Fachfrau Kinderbetreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis nicht mehr als Teil der Erstausbildung anzusehen sei.
6.
6.1
Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG können Erwerbseinkommen genauso wie Renten, Kapitalabfindungen und Unterhaltsbeiträge, die nicht nach Art. 92 SchKG unpfändbar sind, nur so weit gepfändet werden, als sie nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig sind. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011, redaktionell geändert per 1. April 2020, abrufbar unter: www.zsg.justice.be.ch > Dienstleistungen > Kreisschreiben und Musterformulare > Betreibung und Konkurs im Besonderen). In Ziff. II.6 der Richtlinien wird festgehalten, dass für besondere Auslagen für die Schulung der Kinder (öffentliche Verkehrsmittel, Schulmaterial usw.) Zuschläge zum Existenzminimum gewährt werden können, wobei dies auch für volljährige Kinder ohne Verdienst bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom gilt (vgl. auch BGE 98 III 34 E. 2 f. S. 36 f.; Urteil des Bundesgerichts 5A_45/2010 vom 22. Februar 2010 E. 2.2; Vonder Mühll, in: Staehelin/Bauer/Staehelin [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl. 2010, N 30 zu Art. 93). Denn obwohl die elterliche Unterhaltspflicht in der Regel nur bis zur Volljährigkeit der Kinder dauert (Art. 277 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [ZGB; SR 210]), sollen die Eltern nach Art. 277 Abs. 2 ZGB auch für den Unterhalt des Kindes nach Eintritt der Volljährigkeit aufkommen, soweit es ihnen nach den gesamten Umständen zugemutet werden darf und bis eine entsprechende Ausbildung ordentlicherweise abgeschlossen werden kann.
6.2
Es ist unbestritten, dass die Tochter der Beschwerdeführerin im Juli ihre Lehre als Fachfrau Kinderbetreuung mit eidgenössischem Fähigkeitszeugnis abgeschlossen hat und nun seit Mitte August eine einjährige Berufsmaturitätsschule besucht. Fraglich ist, ob die damit zusammenhängenden Kosten und Auslagen im Sinne von Ziff. II.6 der zitierten Richtlinien zum Existenzminimum der Beschwerdeführerin hinzugerechnet werden können.
6.3
Gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums berechtigen Ausbildungskosten von mündigen Kindern nur bis zum Abschluss der ersten Schul- oder Lehrausbildung, zur Maturität oder zum Schuldiplom zu Zuschlägen. Der Wortlaut spricht dafür, dass nach Abschluss einer Berufslehre keine Ausbildungskosten mehr berücksichtigt werden können. Eine Ungleichbehandlung mit Absolventen einer gymnasialen Matura ist darin nicht zu erblicken. Denn im Unterschied zu diesen Maturanden sind Lehrabgänger zur Ausübung einer erlernten Tätigkeit befähigt, womit von vornherein keine vergleichbaren Verhältnisse vorliegen. Der Tochter der Beschwerdeführerin wäre es denn auch ohne Weiteres möglich und zumutbar gewesen, die Berufsmaturität statt in einem in zwei Jahren zu absolvieren und die entsprechenden Aufwendungen mit einer Teilzeittätigkeit in ihrem erlernten Beruf zu bestreiten. Die Auslagen für die einjährige Berufsmaturitätsschule können mithin schon unter diesem Gesichtspunkt nicht als «unbedingt notwendig» im Sinne von Art. 93 Abs. 1 SchKG erachtet werden.
Für die Auffassung der Beschwerdeführerin, dass eine Unterstützungspflicht generell erst ab der Tertiärstufe entfällt, bestehen keine Anhaltspunkte. Folglich kann nicht darauf abgestellt werden, dass der Bildungsweg mit der beruflichen Maturität noch der Sekundarstufe II zuzuordnen ist. Selbst wenn die Berufsmatura entsprechend der Auffassung der Beschwerdeführerin als Ergänzung zur beruflichen Grundbildung angesehen wird, ändert dies nichts daran, dass dennoch eine Berufsbildung abgeschlossen ist. Insofern stellt die Berufsmaturität nach Abschluss einer Berufslehre eben gerade keine Erstausbildung mehr dar, sondern eine weiterführende Schule im Hinblick auf eine weitere Ausbildung bzw. ein Studium.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist zudem zu berücksichtigen, dass Ausgaben im Zusammenhang mit der Ausbildung des volljährigen Kindes des Schuldners nicht ohne Weiteres zu Lasten der pfändenden Gläubiger gehen dürfen, weil dadurch unter Umständen neue Härtefälle entstehen könnten (BGE 98 III 34 E. 2 S. 36). Obwohl heutzutage den Kindern ein Recht auf Unterhalt und Ausbildung nach ihrer Volljährigkeit zuerkannt wird, wird dieses Recht durch die wirtschaftlichen Verhältnisse und Ressourcen der Eltern eingeschränkt. Es wäre stossend, wenn es den Eltern auf Kosten ihrer Gläubiger gestattet würde, für den Unterhalt eines volljährigen Kindes zu sorgen (Urteile des Bundesgerichts 5A_429/2013 vom 16. August 2013 E. 4 und 7B.200/1999 vom 26. November 1999, Pra 89 (2000) Nr. 123 S. 719). Der Umstand, dass Gläubiger oftmals Gemeinwesen oder juristische Personen sind, ändert entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Beschwerde, Ziff. 9) nichts an den schützenswerten Interessen der betroffenen Gläubiger, die eine einschränkende Auslegung der Unterstützungspflicht rechtfertigen. Dies gilt umso mehr, als eine unterschiedliche Praxis abhängig von den Verhältnissen der jeweiligen Gläubiger zu einer stossenden Ungleichbehandlung der Schuldner führen würde.
6.4
Nachdem die volljährige Tochter der Beschwerdeführerin eine Berufslehre (mithin eine Erstausbildung) abgeschlossen hat und die wirtschaftlichen Ressourcen und Verhältnisse der Beschwerdeführerin eine weiterführende Unterstützung nicht zulassen, besteht die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen an die Ausbildung im Sinne von Art. 277 Abs. 2 ZGB nicht mehr. Das Betreibungsamt hat die geltend gemachten Ausbildungskosten folglich zu Recht nicht im Existenzminimum der Beschwerdeführerin berücksichtigt.
7.
Die Beschwerdeführerin beantragt für den Fall, dass die Zuschläge zum Existenzminimum nicht gewährt werden, die Einräumung einer angemessenen Übergangsfrist von mehreren Monaten, damit sie und ihre Tochter sich nach den neuen Verhältnissen einrichten könnten (Beschwerde, Ziff. 12). Indessen sind im Unterschied zur von der Beschwerdeführerin aufgeführten Herabsetzung von Wohnkosten keine mehrmonatigen Kündigungsfristen zu berücksichtigen. Auch handelt es sich nicht um eine geänderte Handhabung bei unveränderten Verhältnissen. Vielmehr hat das Betreibungsamt soweit aus den Akten ersichtlich zu keinem Zeitpunkt signalisiert, die Ausbildungskosten könnten auch nach Abschluss der Berufslehre Berücksichtigung finden. Insofern besteht keine Grundlage für die Gewährung einer Übergangsfrist. Vielmehr wäre es der Beschwerdeführerin möglich und zumutbar gewesen, sich aufgrund der anstehenden Änderung frühzeitig beim Betreibungsamt zu erkundigen – etwa anlässlich des Pfändungsvollzugs am 17. Juni 2021 (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 1).
8.
Das Vorgehen des Betreibungsamtes ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
9.
Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge-richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Dispositiv
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin B.________
- dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland
Mitzuteilen:
- dem Gläubiger, C.________
Bern, 29. Oktober 2021
Im Namen der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen
Der Präsident:
Oberrichter Studiger
Die Gerichtsschreiberin:
Brönnimann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
1
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.
ABS 21 261
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 98 III 34ATF 98 III 34DTF 98 III 34
5A_45/2010
BGE 98 III 34ATF 98 III 34DTF 98 III 34
5A_429/2013
7B.200/1999
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF