ABS 2021 321
Verlängerung Untersuchungshaft; Fluchtgefahr
13. Mai 2022Deutsch17 min
1.1 Am 30. September 2021 vollzog das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental (nachfolgend: Betreibungsamt), gegen den Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung in der Gruppe Nr. ________. Als Gläubigerinnen nahmen die B.________ SA, vertreten durch die C.________ SA, die D.________, die E.________ AG und die F.________ SA (nachfolgend: Gläubigerinnen) an der Pfändung teil (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 4). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er verheiratet sei. Seine Ehefrau und seine Tochter (Jahrgang 1996) würden in Deutschland leben. Er verdiene kein Einkommen und werde von der Familie unterstützt. Als monatliche Auslagen nannte der Beschwerdeführer die Mietkosten von CHF 795.00 sowie die Krankenkassenprämien von CHF 245.00 (VB 2).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
en matière de poursuite
et de faillite
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 04
Fax +41 31 634 50 53
aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
ABS 21 321
Bern, 3. März 2022
Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Falkner und Oberrichterin Grütter
Gerichtsschreiberin Peng
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf
Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)
Regeste:
Zuschlag für eine Zweitwohnung im Existenzminimum bei Wochenaufenthaltern
Grundsätzlich besteht bezüglich eines Zuschlags für eine Zweitwohnung bei der Berechnung des Existenzminimums kein Spielraum. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Schuldner zwingende Gründe für den Gebrauch einer Zweitwohnung vorbringt. Speziell zu nennen sind Zweitwohnungen bei Wochenaufenthaltern aufgrund der Arbeitssituation. Das Betreibungsamt hat in diesem Fall dem Schuldner eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher er seine Wohnverhältnisse anpassen kann. In der Regel beträgt die Übergangsfrist in solchen Fällen sechs Monate (E. 14.2).
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Am 30. September 2021 vollzog das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental (nachfolgend: Betreibungsamt), gegen den Schuldner A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) die Pfändung in der Gruppe Nr. ________. Als Gläubigerinnen nahmen die B.________ SA, vertreten durch die C.________ SA, die D.________, die E.________ AG und die F.________ SA (nachfolgend: Gläubigerinnen) an der Pfändung teil (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 4). Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er verheiratet sei. Seine Ehefrau und seine Tochter (Jahrgang 1996) würden in Deutschland leben. Er verdiene kein Einkommen und werde von der Familie unterstützt. Als monatliche Auslagen nannte der Beschwerdeführer die Mietkosten von CHF 795.00 sowie die Krankenkassenprämien von CHF 245.00 (VB 2).
1.2 Um die Angaben des Schuldners zu überprüfen, ersuchte das Betreibungsamt am 5. Oktober 2021 die Bank G.________, ihm die Saldi sämtlicher auf den Beschwerdeführer lautenden Konti per Vollzugsdatum bekanntzugeben. Am 11. Oktober 2021 gingen die entsprechenden Kontoauszüge beim Betreibungsamt ein. Aus diesen geht hervor, dass der Beschwerdeführer seit mindestens April 2021 eine Anstellung hat und dabei ein regelmässiges, variables Einkommen erzielt (vgl. VB 3).
1.3 Gestützt auf die protokollierten Angaben nahm das Betreibungsamt am 19. Oktober 2021 die Existenzminimumsberechnung vor. Da die Ehefrau in Deutschland lebt und ihre finanzielle Situation unklar war, erfolgte die Berechnung für einen alleinstehenden Schuldner. Es wurde der das Existenzminimum von CHF 1'200.00 übersteigende Betrag gepfändet. Am 28. Oktober 2021 revidierte das Betreibungsamt die Existenzminimumsberechnung. Der Beschwerdeführer konnte neu den Nachweis für die Bezahlung der Miete erbringen. Es resultierte neu ein Existenzminimum von CHF 2'000.00 (inkl. Rundung von CHF 5.00; vgl. Beschwerdebeilagen [BB]).
Erwägungen
2.
Mit Eingabe vom 30. Oktober 2021 (Postaufgabe am 2. November 2021) beschwerte sich der Beschwerdeführer gegen diese Existenzminimumsberechnung bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte den Antrag, dass die Pfändung seines Lohns aufzuheben sei. Zudem sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Zur Begründung führte er aus, dass alle seine Ausgaben in der Schweiz und Deutschland in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen seien. Er arbeite in der Schweiz und wohne unter der Woche hier. Seine Ehefrau und seine Tochter würden in Deutschland leben. Da seine Ehefrau nicht erwerbstätig sei, bezahle er ihr Unterhaltsbeiträge von EUR 500.00 pro Monat und die Miete von EUR 1'000.00 pro Monat.
3.
Am 2. November 2021 erliess das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde in der Gruppe Nr. ________ (VB 4).
4.
Mit E-Mail vom 2. November 2021 wandte sich der Beschwerdeführer an das Betreibungsamt und erklärte, dass er nicht von seiner Familie unterstützt werde, sondern dass dies umgekehrt sei. Er legte seiner E-Mail eine schriftliche Bestätigung seiner Ehefrau vom gleichen Tag (VB 5) bei, wonach sie von ihm EUR 1'000.00 für die Miete und EUR 500.00 für den Lebensunterhalt erhalte. Gestützt auf diese
E-Mail revidierte das Betreibungsamt am 3. November 2021 die Existenzminimumsberechnung des Beschwerdeführers. Es berücksichtigte neu den Grundbedarf für Ehepaare von CHF 1'700.00 statt den Grundbedarf für Alleinstehende von CHF 1'200.00. Daraus würde grundsätzlich eine Erhöhung um CHF 500.00 resultieren. Allerdings nahm das Betreibungsamt gestützt auf das unterschiedliche Preisniveau der Schweiz und Deutschland eine Kürzung des Betrags von CHF 500.00 um 34 % auf CHF 330.00 vor.
5.
Mit Verfügung vom 3. November 2021 erteilte die Verfahrensleitung der Beschwerde insoweit aufschiebende Wirkung, als die Verteilung der eingehenden Lohnpfändungsbetreffnisse an die Gläubiger bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Im Übrigen wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen, da dem Beschwerdeführer keine weiteren nicht wiedergutzumachenden Nachteile drohen würden.
6.
In seiner Vernehmlassung vom 18. November 2021 stellte das Betreibungsamt den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Es sei der Ansicht, dass der Unterstützungsbetrag für die Ehefrau mit CHF 330.00 abgegolten sei. Fraglich sei, ob allenfalls auch noch EUR 1'000.00 für die Wohnkosten in Deutschland im Existenzminimum des Beschwerdeführers einzurechnen seien. Einerseits wäre es stossend, zu Lasten der Gläubiger Unterhaltskosten für mehr als einen Wohnort einzurechnen, andererseits bestehe die langjährige Praxis, wonach Beiträge ins Ausland nur in das Existenzminimum aufzunehmen seien, sofern ein gerichtliches Urteil bestehe.
7.
Die Gläubigerinnen liessen sich nicht vernehmen.
8.
Mit Eingabe vom 25. November 2021 reichte der Beschwerdeführer Bemerkungen zur Vernehmlassung ein. Er machte geltend, dass die Miete für die Wohnung in Deutschland und die Krankenkassenprämien in das Existenzminimum einzurechnen seien. Da das Betreibungsamt diese Positionen im Moment nicht berücksichtige, entstünden ihm monatlich Schulden in der Höhe von ca. CHF 1'400.00. Seiner Familie in Deutschland drohe die Obdachlosigkeit. Ausserdem könne er die Krankenkassenprämien nicht dreimal bezahlen, bevor sie in der Existenzminimumsberechnung angerechnet würden.
9.
9.1
Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).
9.2
Die Beschwerde wegen Verletzung von Pfändungsvorschriften ist innert zehn Tagen seit Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde zu erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGE 107 III 7 E. 2 S. 11 mit Hinweis). Nach konstanter Praxis der Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde indes auch einzutreten, wenn sie in Kenntnis der Einkommenspfändung vor Empfang der Pfändungsurkunde erhoben worden ist. Im vorliegenden Fall erfolgte die Beschwerde vom 30. Oktober 2021 in Bezug auf die Lohnpfändung somit nicht verfrüht.
9.3
Auf die form- und fristgerechte Beschwerde kann somit eingetreten werden.
10.
10.1
Eine bei der Aufsichtsbehörde angefochtene Verfügung kann das Betreibungsamt bis zu seiner Vernehmlassung im Beschwerdeverfahren in Wiedererwägung ziehen. Wenn das Amt eine neue Verfügung trifft, eröffnet es diese unverzüglich den Parteien und setzt die Aufsichtsbehörde darüber in Kenntnis (Art. 17 Abs. 4 SchKG). Falls das Amt in seiner neuen Verfügung den Anträgen der beschwerdeführenden Person vollumfänglich nachkommt, wird die Beschwerde gegenstandslos und das Verfahren abgeschrieben. Dagegen ist die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen, wenn mit der Wiedererwägung den im Beschwerdeverfahren gestellten Begehren nur teilweise entsprochen wird (BGE 126 III 85 E. 3 S. 88).
10.2
Soweit der Beschwerdeführer die Berücksichtigung eines Unterhaltsbeitrags an seine Ehefrau in der Höhe von EUR 500.00 in der Existenzminimumsberechnung verlangt, hat das Betreibungsamt mit der revisionsweisen Neuberechnung des Existenzminimums vom 3. November 2021 (VB 6) seinem Begehren teilweise entsprochen. Es hat einen Betrag von CHF 330.00 für seine Ehefrau berücksichtigt. In diesem Umfang ist das Beschwerdeverfahren daher als gegenstandslos abzuschreiben. Im Umfang der Differenz zwischen EUR 500.00 und CHF 330.00 ist das Betreibungsamt dem Begehren des Beschwerdeführers dagegen nicht nachgekommen, weshalb das Beschwerdeverfahren diesbezüglich fortzusetzen ist. Dies gilt auch für die Begehren um Einrechnung der Mietkosten in Deutschland und um Berücksichtigung der Krankenkassenprämien.
11.
11.1
Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für den Schuldner und seine Familie nicht unbedingt notwendig ist. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B 1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. April 2010 [redaktionell geändert per 1. Juli 2020; abgekürzt: KS Nr. B 1], <www.justice.be.ch> unter Zivil- und Strafgerichtsbarkeit/Kreisschreiben und Musterformulare/Betreibung und Konkurs im Besonderen).
11.2
Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (Georges Vonder Mühll, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 25 zu Art. 93 SchKG). Es wäre stossend, wenn dem Schuldner Beträge zugestanden würden, die er nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt, sondern anderweitig ausgibt (vgl. BGE 121 III 20 E. 3b S. 23).
11.3
Das Betreibungsamt hat die tatsächlichen Verhältnisse, die zur Ermittlung des pfändbaren Einkommens massgebend sind, von Amtes wegen abzuklären. Dies heisst jedoch nicht, dass die Parteien von ihren Mitwirkungspflichten befreit sind. Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet, im Rahmen seiner Möglichkeiten die wesentlichen Tatsachen vorzubringen und die ihm zugänglichen Beweise anzugeben (Art. 91 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; «Auskunftspflicht des Schuldners»). Zu eigenen Abklärungen hat das Betreibungsamt zu schreiten, wenn aus objektiven Gründen zu bezweifeln ist, dass der Schuldner den Sachverhalt vollständig darlegt (BGE 112 III 79 E. 2 S. 80 mit Hinweisen).
Dispositiv
11.4 Für die Beurteilung der Einkommensverhältnisse des Schuldners und der Pfändbarkeit seines Einkommens ist der Zeitpunkt der Pfändung massgebend (BGE 108 III 10 E. 4 S. 12 f.). Demnach hat der Schuldner in diesem Zeitpunkt aufgrund seiner Mitwirkungspflicht die zur Feststellung seines betreibungsrechtlichen Existenzminimums wesentlichen Tatsachen und Beweise vorzubringen. Im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 17 SchKG ist es dafür bereits zu spät (BGE 119 III 70 E. 1 S. 71 f.). Nachträglich (nach der Pfändung) eingetretene Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen hat der Schuldner nicht auf dem Beschwerdeweg, sondern gemäss Art. 93 Abs. 3 SchKG im Rahmen einer Revision der Einkommenspfändung beim Betreibungsamt geltend zu machen (BGE 108 III 10 E. 4 S. 13). Das Gleiche gilt für unvollständige oder falsche Angaben des Schuldners (Urteil der Aufsichtsbehörde für Schuldbetreibung und Konkurs des Kantons Solothurn vom 14. November 1996 E. 3, in: BlSchK 1998 S. 230) sowie für nachträgliche Beweisergänzungen (BGE 121 III 20 E. 3b S. 23).
12. Soweit der Beschwerdeführer einen Unterhaltsbeitrag für seine Ehefrau und die Mietkosten in Deutschland geltend macht, handelt es sich dabei um Auslagen, welche er anlässlich des Pfändungsvollzugs noch nicht vorgebracht hat (vgl. 1.1 oben). Solche ergänzenden Angaben sind grundsätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs beim Betreibungsamt vorzubringen (vgl. E. 11.4 oben). Aufgrund der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers ist das Betreibungsamt nicht verpflichtet, von Amtes wegen nach Zuschlagspositionen zum Grundbedarf zu forschen (vgl. E. 11.3 oben). Der Beschwerdeführer stellte mit E-Mail vom 2. November 2021, d.h. am Tag der Postaufgabe der Beschwerde, ein Revisionsgesuch beim Betreibungsamt, woraufhin dieses die Existenzminimumsberechnung revidierte (vgl. E. 4 oben). In seiner Vernehmlassung äusserte sich das Betreibungsamt dazu, warum es für die Ehefrau des Beschwerdeführers nur einen Unterstützungsbeitrag von CHF 330.00 statt der beantragten EUR 500.00 berücksichtigte und warum es die Mietkosten in Deutschland nicht einrechnete. Es begründetet damit die teilweise Abweisung des Revisionsgesuchs. Aus prozessökonomischen Gründen rechtfertigt es sich deshalb, im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch die abgewiesenen Revisionsanträge zu behandeln, obwohl die Beschwerde eigentlich noch vor der Behandlung des Revisionsgesuchs erfolgt ist.
13.
13.1 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass für seine Ehefrau, welche in Deutschland lebe, ein Unterhaltsbeitrag von EUR 500.00 in der Existenzminimumsberechnung einzurechnen sei. Wie bereits ausgeführt, hat das Betreibungsamt in der revidierten Existenzminimumsberechnung vom 3. November 2021 CHF 330.00 für die Ehefrau berücksichtigt, weshalb das Beschwerdeverfahren in diesem Punkt teilweise gegenstandslos geworden ist (vgl. E. 10.2 oben).
13.2 Wenn ein Ehepartner aus beruflichen Gründen als Wochenaufenthalter andernorts gemeldet ist, so ist der Grundbetrag für ein Ehepaar zu verwenden (Thomas Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs SchKG, 4. Aufl. 2017, N. 28 zu Art. 93 SchKG). Wie das Betreibungsamt in seiner Vernehmlassung korrekt ausführt, wäre dementsprechend für die Ehefrau des Beschwerdeführers grundsätzlich ein Betrag von CHF 500.00 in der Existenzminimumsberechnung aufzunehmen. Dieser Betrag ergibt sich aus der Differenz des Grundbetrags für Ehepaare von CHF 1'700.00 zum Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner von CHF 1'200.00.
13.3 Da der Wohnsitz der Ehefrau im Ausland liegt, ist der Grundbetrag den Verhältnissen am ausländischen Wohnsitz anzupassen. Für die Abklärungen, in welchem Ausmass der Grundbetrag anzupassen ist, empfiehlt es sich, auf die Daten betreffend die Kaufkraftparität der verschiedenen Länder beim Bundesamt für Statistik abzustellen (Winkler, a.a.O, N. 32 zu Art. 93 SchKG). Ein bestimmter Warenkorb mit identischem Nutzen kostete im Jahr 2020 in der Schweiz CHF 171.00 und in Deutschland EUR 110.00 (<www.bfs.admin.ch> unter Statistiken finden/Preise/Internationale Preisvergleiche/Kaufkraftparitäten). Im Jahr 2020 entsprach EUR 1.00 durchschnittlich CHF 1.0705 (<https://data.snb.ch> unter Tabellenangebot/Zinssätze, Renditen, Devisenmarkt/Devisenmarkt/Devisenkurse). Dementsprechend kostete der Warenkorb CHF 118.00 in Deutschland. Das Preisniveau lag damit in Deutschland 31 % unter dem Preisniveau in der Schweiz. Dies führt zu einer Kürzung des Betrages von CHF 500.00 auf CHF 345.00. Da das Betreibungsamt den Unterstützungsbeitrag der Ehefrau auf CHF 330.00 festgelegt hat, ist die Beschwerde in diesem Punkt teilweise gutzuheissen. Der monatliche Unterstützungsbeitrag ist um CHF 15.00 zu erhöhen.
14.
14.1 Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, dass die Mietkosten für die Wohnung in Deutschland in der Höhe von EUR 1'000.00 in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen seien.
14.2 Das Betreibungsamt führt korrekt aus, dass bezüglich eines Zuschlags für eine Zweitwohnung grundsätzlich bei der Berechnung des Existenzminimums kein Spielraum besteht. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz besteht dann, wenn der Schuldner zwingende Gründe für den Gebrauch einer Zweitwohnung vorbringt (Urteil des Bundesgerichts 5A_272/2008 vom 12. August 2008 E. 2.4). Speziell zu nennen sind Zweitwohnungen bei Wochenaufenthaltern aufgrund der Arbeitssituation. Das Betreibungsamt hat in diesem Fall dem Schuldner eine angemessene Frist einzuräumen, innert welcher er seine Wohnverhältnisse anpassen kann. In der Regel beträgt die Übergangsfrist in solchen Fällen sechs Monate (Winkler, a.a.O, N. 41 zu Art. 93 SchKG).
14.3 Vorliegend handelt es sich um einen solchen Spezialfall, weil der Beschwerdeführer in der Schweiz arbeitet und seine Ehefrau in Deutschland lebt. Der Beschwerdeführer hat den Mietvertrag für die Wohnung in Deutschland vorgelegt, aus welchem der Mietzins von EUR 1'000.00 hervorgeht (vgl. BB). Ausserdem ergibt sich aus den Kontoauszügen der Bank G.________ (VB 3), dass er seiner Ehefrau monatlich EUR 1'000.00 überwiesen hat. Während einer Übergangsfrist von sechs Monaten sind die Mietkosten in Deutschland deshalb ebenfalls in der Existenzminimumsberechnung zu berücksichtigen. Die vom Betreibungsamt erwähnte Praxis, wonach Beiträge ins Ausland nur in die Existenzminimumsberechnung aufgenommen würden, sofern ein gerichtliches Urteil bestehe, ist auf nicht getrennte Ehepaare, die nicht am selben Ort wohnen, nicht anwendbar. Am Stichtag vom 1. November 2021, d.h. einen Tag vor dem Revisionsgesuch des Beschwerdeführers (vgl. E. 4 oben), galt folgender Umrechnungskurs: EUR 1.00 = CHF 1.0714 (<https://data.snb.ch> unter Tabellenangebot/Zinssätze, Renditen, Devisenmarkt/Devisenmarkt/Devisenkurse). Die Miete von EUR 1'000.00 entspricht damit rund CHF 1'070.00. Betreffend die Mietkosten in Deutschland ist deshalb die Beschwerde gutzuheissen und ein Zuschlag von CHF 1'070.00 in der Existenzminimumsberechnung zu gewähren. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten einzuräumen, innert welcher er seine Wohnverhältnisse anpassen kann. Nach Ablauf dieser Frist wird kein Zuschlag für eine Zweitwohnung mehr angerechnet.
15.
15.1 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, dass die Krankenkassenprämien nicht im Existenzminimum angerechnet worden seien.
15.2 Grundsätzlich dürfen sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums nur berücksichtigt werden, wenn eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch effektiv geleistet wurden (vgl. E. 11.2 oben). Gemäss bernischer Praxis hat der Schuldner bei periodisch anfallenden Auslagen (wie den Krankenkassenprämien) deren Bezahlung während mindestens drei Monaten zu belegen, bevor diese im Existenzminimum Berücksichtigung finden (vgl. Hanspeter Messer, Aus der Praxis der Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern, in dubio 2/2013 S. 65; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015, 5A_244/2015 und 5A_420/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4). Der Beschwerdeführer konnte bisher diese Zahlungsnachweise nicht erbringen, weshalb das Betreibungsamt in seinem Existenzminimum zu Recht keine obligatorischen Krankenkassenprämien berücksichtigt hat.
15.3 Wenn die obligatorischen Krankenkassenprämien bei der Existenzminimumsberechnung nicht eingerechnet werden, besteht die Gefahr, dass der Schuldner aufgrund der Pfändung nie mehr in der Lage sein wird, die Krankenkassenprämien zu bezahlen. Dieses Szenario sollte verhindert werden. Deswegen kann sich der Schuldner gegen Vorweisung der entsprechenden Zahlungsbelege bereits vor dem Nachweis der dreimaligen Zahlung vom Betreibungsamt die im Existenzminimum nicht eingerechneten obligatorischen Krankenkassenprämien zurückerstatten lassen (Messer, a.a.O., in dubio 2/2013 S. 65; bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 5A_146/2015, 5A_244/2015 und 5A_420/2015 vom 24. Juni 2015 E. 4.4). So sollte es dem Schuldner möglich sein, die obligatorischen Krankenkassenprämien zu bezahlen, obwohl diese nicht von Anfang an im Existenzminimum berücksichtigt werden. Sobald die dreimalige Zahlung der obligatorischen Krankenkassenprämien nachgewiesen werden kann, finden die entsprechenden Auslagen definitiv Aufnahme in das Existenzminimum. Im vorliegenden Fall verbleibt dem Beschwerdeführer nach Abzug der Pfändungsquote noch ein genügend grosser Betrag, um die geltend gemachten Krankenkassenprämien von CHF 245.00 zu bezahlen. Nach der Bezahlung der obligatorischen Krankenkassenprämien hätte der Beschwerdeführer für den Mietzins und die übrigen Lebenshaltungskosten allerdings nicht mehr viel Geld zur Verfügung. Deshalb hat er die Möglichkeit, sich nach Bezahlung der obligatorischen Krankenkassenprämien den entsprechenden Betrag sofort vom Betreibungsamt zurückerstatten zu lassen. Für die Zukunft wird dem Beschwerdeführer empfohlen, die obligatorischen Krankenkassenprämien gemäss dem oben beschriebenen Mechanismus beim Betreibungsamt geltend zu machen. Betreffend die Berücksichtigung der obligatorischen Krankenkassenprämien erweist sich die Beschwerde als unbegründet.
16. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde teilweise gutzuheissen und die Existenzminimumsberechnung vom 3. November 2021 zu korrigieren ist. Für die Position «Unterstützungsbeitrag für Ehefrau in Deutschland» sind CHF 345.00 zu berücksichtigen und für den Mietzins in Deutschland ist vorübergehend ein Zuschlag von CHF 1'070.00 zu gewähren. Das Betreibungsamt ist anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten einzuräumen, bevor der Zuschlag für die Zweitwohnung gestrichen wird.
17. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge-richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, wird angewiesen, die Existenzminimumsberechnung vom 3. November 2021 zu korrigieren und für die Position «Unterstützungsbeitrag für Ehefrau in Deutschland» CHF 345.00 einzurechnen sowie für den Mietzins in Deutschland vorübergehend einen Zuschlag von CHF 1'070.00 zu gewähren. Weiter wird das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Frist von sechs Monaten einzuräumen, bevor der Zuschlag für die Zweitwohnung gestrichen wird.
2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos abzuschreiben ist.
3. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- der B.________ SA, v.d. die C.________ SA
- der D.________
- der E.________ AG
- der F.________ SA
- Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau
Bern, 3. März 2022
Im Namen der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen
Der Präsident:
Oberrichter Studiger
Die Gerichtsschreiberin:
Peng
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Hinweis:
Es wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben.
1
ABS 21 321
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 10 EGSchKGart. 10 LiLPart. 10 EGSchKG
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 107 III 7ATF 107 III 7DTF 107 III 7
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 126 III 85ATF 126 III 85DTF 126 III 85
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 121 III 20ATF 121 III 20DTF 121 III 20
Art. 91 SchKGart. 91 LPart. 91 LEF
BGE 112 III 79ATF 112 III 79DTF 112 III 79
BGE 108 III 10ATF 108 III 10DTF 108 III 10
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 119 III 70ATF 119 III 70DTF 119 III 70
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
BGE 108 III 10ATF 108 III 10DTF 108 III 10
BGE 121 III 20ATF 121 III 20DTF 121 III 20
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
5A_272/2008
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
5A_146/2015
5A_244/2015
5A_420/2015
5A_146/2015
5A_244/2015
5A_420/2015
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF