ABS 2021 369
2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern
29. Juni 2022Deutsch16 min
1. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wird vom C.________ (Betreibung Nr. ________ (1)), sowie vom D.________ (Betreibung Nr. ________ (2)), beide vertreten durch E.________ (nachfolgend: Gläubiger), in der Pfändungsgruppe Nr. ________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental (nachfolgend: Betreibungsamt), für zwei Forderungen betrieben. Das Betreibungsamt beauftragte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt BM), rechtshilfeweise mit dem Vollzug der Pfändung. Die Pfändungsurkunde datiert vom 1. Dezember 2021. Das Betreibungsamt pfändete die Grundstücke F.________ Gbbl.-Nr. ________, ________ und ________ (Stockwerkeigentum der Beschwerdeführerin im Alleineigentum) sowie die diesbezüglichen Mietzinseinnahmen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
en matière de poursuite
et de faillite
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 04
Fax +41 31 634 50 53
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www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
ABS 21 369
Bern, 3. Mai 2022
Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und
Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiberin Bank
Verfahrensbeteiligte A.________
vertreten durch Fürsprecher B.________
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental, Dunantstrasse 7C, 3400 Burgdorf
Gegenstand Beschwerde (Art. 17 SchKG)
Regeste:
Monatlicher Grundbetrag für eine Schuldnerin im Strafvollzug
Der Freibetrag des Pekuliums einer Schuldnerin im Strafvollzug dient wie der monatliche Grundbetrag gemäss betreibungsrechtlicher Existenzminimumberechnung der Deckung der Lebenshaltungskosten. Darin berücksichtigt sind Auslagen für (Zwischen-)Mahlzeiten, Pflegeprodukte, Medien und Kulturelles. Im Strafvollzug fallen keine Ausgaben wie Unterhalt an die Wohnungseinrichtung, Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom, und/oder Gas, Versicherungen oder Wäsche an. Entsprechend steht der Schuldnerin im Strafvollzug nicht der gesamte monatliche Grundbetrag zur Verfügung. Im konkreten Fall war lediglich ein Grundbetrag in der Höhe von CHF 500.00 anzurechnen (E. 6.3.3).
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A.________ (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) wird vom C.________ (Betreibung Nr. ________ (1)), sowie vom D.________ (Betreibung Nr. ________ (2)), beide vertreten durch E.________ (nachfolgend: Gläubiger), in der Pfändungsgruppe Nr. ________ des Betreibungsamtes Emmental-Oberaargau, Dienststelle Emmental (nachfolgend: Betreibungsamt), für zwei Forderungen betrieben. Das Betreibungsamt beauftragte das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt BM), rechtshilfeweise mit dem Vollzug der Pfändung. Die Pfändungsurkunde datiert vom 1. Dezember 2021. Das Betreibungsamt pfändete die Grundstücke F.________ Gbbl.-Nr. ________, ________ und ________ (Stockwerkeigentum der Beschwerdeführerin im Alleineigentum) sowie die diesbezüglichen Mietzinseinnahmen.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 16. Dezember 2021 (Postaufgabe gleichentags) gelangte die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie stellte die folgenden Rechtsbegehren:
2.1 Hauptbegehren
Erwägungen
Die Pfändung der Grundstücke der Beschwerdeführerin und die Einziehung des Mietzinses (Mietzinssperre) sei umgehend aufzuheben respektive zu widerrufen. Die angeordneten Massnahmen bei der G.________ (Bank), der Mieterschaft und im Grundbuch seien zu annullieren.
2.2
Eventualbegehren
2.2.1
Die Einziehung des Mietzinses sei vom Betreibungsamt so zu bemessen, dass der Beschwerdeführerin das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird.
2.2.2
Aus den eingezogenen Mietzinsen seien ihre Prämien für die Krankenkasse, die laufenden Zinsen der auf dem gepfändeten Grundstück lastenden Hypothek und die Verpflichtungen aus der Miteigentümerschaft F.________ zu bezahlen.
2.2.3
Die Pfändung sei auf die Forderung des Betreibungsbegehrens ________ (1) zu beschränken.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge
Zur Begründung führte sie aus, ihrem Rechtsvertreter sei in der Betreibung Nr. ________ (1) die Pfändungsankündigung am 8. März 2021 zugestellt worden. Am 8. Juni 2021 habe der Betreibungsbeamte den Rechtsvertreter in dessen Büro über die notwendigen Dokumente informiert und ihm das leere Formular «Verwaltung von Grundstücken in Betreibung» überreicht. Beim fraglichen Treffen sei die Pfändung nicht vollzogen worden. Der Begriff des Vollzugs sei nicht erwähnt worden. Zudem sei auch kein Schriftstück unterzeichnet oder im Nachhinein ein solches zugestellt worden. Das am 6. Dezember 2021 zugestellte Dokument «Pfändungsvollzug» sei erst nachträglich erstellt worden und enthalte Unrichtiges. Die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme gehabt. Deshalb werde die Rechtmässigkeit des Pfändungsvollzugs bestritten.
Die Pfändungsurkunde vom 1. Dezember 2021 beinhalte auch die Betreibung Nr. ________ (2). In dieser Betreibung sei jedoch erst am 12. Juli 2021 ein Fortsetzungsbegehren gestellt worden. Eine Pfändungsankündigung sei nicht erfolgt. Zudem habe D.________ einem Zahlungsaufschub zugestimmt. Die Pfändungsurkunde sei nicht rechtmässig. Das Betreibungsamt müsse eine ordentliche Pfändungsankündigung und einen ordentlichen Pfändungsvollzug durchführen.
Dispositiv
Die totale Mietzinssperre und der damit verbundene Entzug jeglichen Einkommens sei ferner unverhältnismässig. Abgesehen vom Pekulium erziele die Beschwerdeführerin kein Einkommen. Ohne die Einkünfte aus der Vermietung ihrer Wohnung sei sie mittellos und könne ihren (bescheidenen) persönlichen Unterhalt nicht mehr bestreiten. Die totale Mietzinspfändung beschneide ihr Existenzminimum. Die Krankenkassenprämien würden aus dem Mietzins bezahlt, jedoch nicht die Hypothekarzinsen. Damit nehme das Betreibungsamt in Kauf, dass die Bank eine Grundpfandbetreibung anhebe. Vom eingezogenen Mietzins könnten Unterhaltsbeiträge im Sinne von Art. 103 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) und Art. 94 Abs. 2 der Verordnung über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG; SR 281.42) bezahlt werden. Dabei seien die Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags bei der Lohnpfändung anzuwenden. Demnach stehe der Beschwerdeführerin ein Grundbetrag für Alleinstehende von CHF 1'200.00 zzgl. allfälliger Zuschläge zu. Die Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Strafvollzug befinde, dürfe keine Rolle spielen, weil ein Grossteil der Kosten ohnehin anfalle. Zudem werde demnächst ihre Haftentlassung geprüft.
2.2 Das Betreibungsamt schloss mit Vernehmlassung vom 4. Januar 2022 auf Abweisung der Beschwerde. Nach Erlass der Pfändungsurkunde habe sich H.________ (Treuhandbüro) mit dem Betreibungsamt in Verbindung gesetzt und gebeten, die monatlichen Krankenkassenprämien der Beschwerdeführerin mit den gepfändeten Mietzinsen zu begleichen. Diesem Wunsch sei entsprochen worden. Am 15. Dezember 2021 sei ein Verwaltungsvertrag mit H.________ abgeschlossen worden, in welchem die Zahlung der Krankenkassenprämien, der Krankheitskosten sowie der Selbstbehalte durch die Mietzinseinnahmen geregelt worden sei.
Der Pfändungsvollzug sei rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt BM erfolgt. Ob die Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ________ (2) erlassen und der Pfändungsvollzug am 8. Juni 2021 tatsächlich stattgefunden habe, entziehe sich der Kenntnis des Betreibungsamtes, weil dies nach Art. 4 SchKG durch das ausführende Amt zu erfolgen habe.
Die Beschwerdeführerin erziele zurzeit kein Einkommen. Sie befinde sich seit dem ________ 2021 im Strafvollzug und erhalte ein unpfändbares Pekulium. Die Liegenschaften seien die einzigen Vermögenswerte. Mit einem betreibungsamtlichen Schätzwert von CHF 97'660.00 müssten diese Liegenschaften für die Gläubiger bis zu den ausstehenden Forderungen von ca. CHF 46'000.00 gepfändet werden. Nach Art. 103 Abs. 2 SchKG könnten aus den Erträgnissen der Grundstücke infolge einer Mietzinssperre eingegangene Erträge für den Unterhalt der Beschwerdeführerin verwendet werden, sofern Bedürftigkeit bestehe. Die Pfändung der Mietzinseinnahmen abzüglich der anfallenden monatlichen Krankenkassenprämien, die Krankheitskosten und Selbstbehalte sei gerechtfertigt. Die Beschwerdeführerin habe im Strafvollzug monatlich durchschnittlich einen Betrag von CHF 504.05 zur freien Verfügung. Dieser Betrag sei absolut unpfändbar. In der jetzigen Situation der Beschwerdeführerin könnten allerdings die monatlich anfallenden Hypothekarzinse sowie die zu bezahlenden Verpflichtungen aus der Liegenschaft nicht im betreibungsrechtlichen Existenzminimum angerechnet werden.
2.3 Der Instruktionsrichter gab den Gläubigern mit Verfügung vom 10. Januar 2022 die Gelegenheit zur Einreichung einer Stellungnahme.
2.4 Mit Verfügung vom 31. Januar 2022 stellte der Instruktionsrichter fest, dass sich die Gläubiger nicht vernehmen liessen. Er ordnete keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht.
II.
3.
3.1 Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).
3.2 Die Beschwerde wegen Verletzung von Pfändungsvorschriften ist innert zehn Tagen seit Zustellung der Abschrift der Pfändungsurkunde zu erheben (Art. 17 Abs. 2 SchKG; BGE 107 III 7 E. 2). Die Pfändungsurkunde in der Gruppe Nr. ________, welche die Betreibungen Nr. ________ (1) und Nr. ________ (2) umfasst, wurde der Beschwerdeführerin am 6. Dezember 2021 zugestellt. Die Beschwerde erfolgte damit fristgerecht.
3.2.1 Soweit die Beschwerdeführerin beantragt, aus den eingezogenen Mietzinsen seien ihre Krankenkassenprämien zu bezahlen (Rechtsbegehren Nr. 2.2.2, erster Teilsatz), ist die Beschwerde gegenstandslos geworden. Gestützt auf den Verwaltungsvertrag vom 15. Dezember 2021 werden die Krankenkassenprämien sowie die Krankheitskosten und Selbstbehalte bereits mit den Mietzinseinnahmen beglichen (Ziff. 8, Vernehmlassungsbeilage [VB] 14).
3.3 Soweit weitergehend ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
4. Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Entsprechend wurden beim Betreibungsamt BM von Amtes wegen die Pfändungsankündigung vom 8. März 2021, das Schreiben von Rechtsanwalt B.________ vom 16. März 2021, sowie das Protokoll über den Vollzug von Pfändungen vom 8. Juni 2021 (nachfolgend: Beilagen Betreibungsamt BM) eingeholt.
III.
5.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt vorab den Pfändungsvollzug in der Pfändungsgruppe Nr. ________, weil sie in der Betreibung Nr. ________ (1) nicht darüber informiert worden sei und das Pfändungsprotokoll «Unrichtiges» enthalte. Darüber hinaus sei in der Betreibung Nr. ________ (2) keine Pfändungsankündigung erfolgt. Damit sei ihr die letzte Möglichkeit zur Zahlung beraubt worden. Zudem habe der Gläubiger in dieser Betreibung einem Zahlungsaufschub zugestimmt.
5.2
5.2.1 Nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens in der Betreibung Nr. ________ (1) am 5. März 2021 beauftragte das Betreibungsamt gleichentags das Betreibungsamt BM rechtshilfeweise mit dem ordentlichen Pfändungsvollzug bei Rechtsanwalt B.________ (VB 2). Das Betreibungsamt BM stellte am 8. März 2021 die Pfändungsankündigung zu. In der Folge nahm Rechtsanwalt B.________ mit den Schreiben vom 16. März 2021 (Beilage Betreibungsamt BM) und 1. Juni 2021 (VB 8) schriftlich mit dem Betreibungsweibel I.________ Kontakt auf und informierte diesen über die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin. Dabei nahm er jeweils Bezug auf die Pfändungsankündigung vom 8. März 2021.
5.2.2 Gestützt auf das Vollzugsprotokoll vom 8. Juni 2021 fand der Pfändungsvollzug gleichentags, um 14.00 Uhr, mit Rechtsanwalt B.________ statt. Das «Protokoll über den Vollzug von Pfändungen» wurde gleichentags von Rechtsanwalt B.________ unterzeichnet (Beilage Betreibungsamt BM). Dem juristisch geschulten Rechtsanwalt musste mithin zweifellos bekannt sein, dass es sich beim Termin vom 8. Juni 2021 um den Pfändungsvollzug handelte. Dass die Beschwerdeführerin daran nicht teilnahm, ist mit Blick auf die Vertretungsbefugnis von Rechtsanwalt B.________ nicht zu beanstanden (vgl. Art. 91 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG). Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin wurde über Rechtsanwalt B.________ ausreichend gewahrt.
5.2.3 Am 17. November 2021 richtete sich Rechtsanwalt B.________ erneut schriftlich an den Betreibungsweibel I.________ und informierte diesen über die Vermietung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (VB 9). Mit E-Mail vom 22. November 2021 schickte er das von der Treuhänderin der Beschwerdeführerin ausgefüllte Formular «Verwaltung von Grundstücken» betreffend die Vermietung der Liegenschaft der Beschwerdeführerin (VB 10). Er nahm folglich erneut zum Pfändungsvollzug Stellung und bediente das Betreibungsamt mit den noch fehlenden Unterlagen. Aus diesem Grund ergibt sich auch, warum das «Einvernahme-Protokoll Rechtshilfe Pfändungsvollzug» erst vom 25. November 2021 datiert (VB 6). Dem Protokoll ist ferner zu entnehmen, was Rechtsanwalt B.________ mehrmals gegenüber dem Betreibungsamt BM mitteilte: Die Beschwerdeführerin befinde sich aktuell und für unbestimmte Zeit in der Justizvollzugsanstalt J.________, sie besitze eine Liegenschaft (Stockwerkeigentum) in F.________ und darüber hinaus würden keine weiteren pfändbaren Vermögenswerte existieren. Inwiefern das Protokoll unrichtige Angaben enthalten sollte, ist mithin weder ersichtlich noch wird dies von der Beschwerdeführerin konkret dargelegt.
5.3
5.3.1 Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 erteilte das Betreibungsamt dem Betreibungsamt BM einen weiteren Rechtshilfeauftrag «Anschlussmeldung» betreffend die Betreibung Nr. ________ (2), die im Sinne von Art. 110 SchKG am hängigen Pfändungsverfahren Anschluss genommen habe (VB 4).
5.3.2 Wie bereits ausgeführt, wurde die Pfändung in der Betreibung Nr. ________ (1) der Pfändungsgruppe Nr. ________ vorschriftsgemäss angekündigt und vollzogen. In der Betreibung Nr. ________ (2) erfolgte keine Pfändungsankündigung. Dies ist nicht zu beanstanden. In diesem Verfahren nahm der Gläubiger im Sinne von Art. 110 SchKG Anschluss an die Pfändungsgruppe Nr. ________. Weil keine Ergänzungspfändung vorgenommen wurde, wurde die Betreibung ohne erneute Pfändungsankündigung an die laufende Pfändungsgruppe angeschlossen (vgl. BGE 78 III 153; Zondler, in: Schulthess Kommentar zum SchKG, 4. Aul. 2017, N. 5 zu Art. 110 SchKG).
5.3.3 Betreffend die materielle Begründetheit der in Betreibung gesetzten Forderung ist die Aufsichtsbehörde ferner nicht zur Beurteilung zuständig. Ohnehin scheint sich die Betreibung Nr. ________ (2) auf ein Urteil vom 12. Mai 2020 zu stützen (VB 3). Demgegenüber bezieht sich das Stundungsgesuch der Beschwerdeführerin auf Verfahrenskosten eines Urteils vom 26. März 2019 (Beschwerdebeilage [BB] 3).
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin richtet sich sodann gegen die Einziehung der Mietzinse auf ihren Grundstücken F.________ Gbbl.-Nr. ________, ________ und ________. Sie rügt dabei insbesondere die Berechnung des Existenzminimums.
6.2
6.2.1 Gemäss Art. 93 Abs. 1 SchKG kann Erwerbseinkommen jeder Art so weit gepfändet werden, als es nach dem Ermessen des Betreibungsbeamten für die Schuldnerin und deren Familie nicht unbedingt notwendig ist. Massgebend für die Bestimmung der pfändbaren Quote sind die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz vom 1. Juli 2009 (vgl. Beilage 1 zum Kreisschreiben Nr. B1 der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern vom 1. Januar 2011 [abgekürzt: KS B1]; abrufbar unter www.justice.be.ch > Zivil- und Strafgerichtsbarkeit > Dienstleistungen > Kreisschreiben und Musterformulare > Betreibung und Konkurs im Besonderen).
6.2.2 Mieteinkünfte sind ohne Einschränkung pfändbar. Braucht sie die Schuldnerin unbedingt für ihren Lebensunterhalt, kommen gemäss der Rechtsprechung die Regeln von Art. 93 SchKG analog zur Anwendung (BGE 94 III 8 E. 1 f.; Vonder Mühll, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 3 zu Art. 93 SchKG). Die Mietzinseinnahmen der Beschwerdeführerin auf ihrer Liegenschaft in F.________ sind folglich grundsätzlich vollumfänglich pfändbar.
6.2.3 Demgegenüber stellt das Pekulium der Beschwerdeführerin unpfändbares Einkommen dar (Art. 83 Abs. 2 des Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]). Dies wurde vom Betreibungsamt korrekt berücksichtigt (vgl. Ziff. 6.3.3 hiernach).
6.3
6.3.1 Sämtliche Zuschläge zum Grundbetrag des Existenzminimums dürfen nur insoweit berücksichtigt werden, als eine Zahlungspflicht besteht und entsprechende Zahlungen bisher auch tatsächlich geleistet wurden (sog. «Effektivitätsgrundsatz»; Vonder Mühll, a.a.O., N. 25 zu Art. 93 SchKG). Es wäre stossend, wenn der Schuldnerin Beträge zugestanden würden, die sie nicht dem vorgesehenen Zweck zuführt, sondern anderweitig ausgibt (BGE 121 III 20 E. 3b).
6.3.2 Wohnkosten, ob sie der Schuldnerin als Mieterin oder als Wohneigentümerin entstehen, gehören grundsätzlich zum selbstverständlichen Existenzminimum. Allerdings wird in der Existenzminimumberechnung lediglich der Liegenschaftsaufwand (Hypothekarzins ohne Amortisation, öffentlich-rechtliche Abgaben, durchschnittliche Unterhaltskosten) für von der Schuldnerin selbstbewohntes Eigentum berücksichtigt (Ziff. II.1 der Beilage 1 zum KS B1; Vonder Mühll, a.a.O., N. 26 zu Art. 93 SchKG). Die Beschwerdeführerin vermietet ihre Liegenschaft. Entsprechend wurden der Hypothekarzins sowie die mit der Liegenschaft im Zusammenhang stehenden Abgaben und Unterhaltskosten in der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigt. Daran ändert die Bestimmung von Art. 103 Abs. 2 SchKG nichts, zumal auch diesbezüglich die Regeln für die Bestimmung des unpfändbaren Betrags entsprechend anzuwenden wären (vgl. BGE 94 II 8 E. 4 m.w.H.).
Ohnehin gilt auch für den Liegenschaftsaufwand der Effektivitätsgrundsatz. Aus den Eingaben von Rechtsanwalt B.________ (Schreiben vom 16. März 2021, «Frau A.________s Lebensunterhalt wurde durch Zuwendungen von Freunden bestritten»; Schreiben vom 1. Juni 2021, «Die Kosten für die Krankenversicherung und die Hypothek werden ihr von einem Bekannten vorgeschossen» [VB 8]) sowie den Betreibungsunterlagen (VB 8: Gutschrift von K.________ für «Hypozins und Amortisation»; VB 12: Äufnung des Kontos «mit Mittelzuflüssen von Herrn K.________», bereits geleistete Einlagen von ca. CHF 12'600.00 und weitere Geldmittel von CHF 17'400.00 durch K.________ für Liegenschaftskonto) ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in Vergangenheit offenbar nicht selbst für den Liegenschaftsaufwand aufkam. Es wäre mithin fraglich, ob diese Auslagen in der Berechnung des Existenzminimums Berücksichtigung finden könnten.
6.3.3 Gemäss Beilage 1 zum KS B1 ist für eine alleinstehende Schuldnerin grundsätzlich von einem monatlichen Grundbetrag von CHF 1'200.00 auszugehen. Der monatliche Grundbetrag beinhaltet dabei die Kosten für Nahrung, Kleidung und Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, Körper- und Gesundheitspflege, Unterhalt der Wohnungseinrichtung, Privatversicherungen, Kulturelles sowie Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom, und/oder Gas (Ziff. 1). Eingeschlossen ist auch ein bescheidener Betrag für kulturelle Bedürfnisse und für die Freizeitgestaltung (BGE 128 III 337 E. 3c; Vonder Mühll, a.a.O., N. 24 zu Art. 93 SchKG).
Die Beschwerdeführerin befindet sich zurzeit im Strafvollzug. Ihr steht daher lediglich ihr Arbeitsentgelt nach Art. 83 StGB, ihr Pekulium, zur Verfügung. Die Beschwerdeführerin kann während des Vollzugs nur über einen Teil ihres Arbeitsentgelts frei verfügen. Aus dem anderen Teil wird für die Zeit nach der Entlassung eine Rücklage gebildet (Art. 83 StGB). Das ihr zustehende Arbeitsentgelt hat einen dreifachen Zweck. Primär soll durch den Verdienstanteil der Beschwerdeführerin der Wiedereintritt in die Gesellschaft erleichtert werden, weil sie mit diesem Betrag für die unmittelbare Zeit nach ihrer Entlassung über die nötigen Mittel verfügt. Im Weiteren soll sie in spezialpräventivem Sinn in ihrer Arbeitshaltung gefördert und unterstützt werden. Und schliesslich soll ihr mit einem Freibetrag ermöglicht werden, gewisse Auslagen, insbesondere für persönliche Bedürfnisse, während des Vollzugs zu finanzieren (sog. «nichtvollzugsbedingte Nebenkosten», wie die Kosten des Grundbedarfs für den Lebensunterhalt: persönliche Einkäufe in der Anstalt [z.B. Zigaretten, Süssigkeiten], Miete für TV, Abonnements für Zeitungen und Zeitschriften, Pflegeprodukte, Kosten des Telefonverkehrs oder für Urlaub; vgl. BGE 103 Ia 414; Noll, in: Basler Kommentar zum StGB, 4. Aufl. 2019, N. 7 und N. 17 f. zu Art. 83 StGB; Brägger/Schoenmakers, Nr. 25 – Besprechung Urteil des Bundesgerichts 1B_82/2019 vom 30. Juli 2019, in: forumpoenale 3/2020 190, S. 193 f.).
Das Arbeitsentgelt, das der Beschwerdeführerin im Strafvollzug zur freien Verfügung steht, dient nach dem Gesagten folglich der Deckung ihrer Lebenshaltungskosten. Der Freibetrag berücksichtigt wie der monatliche Grundbetrag gemäss Beilage 1 zum KS B1 die Auslagen für (Zwischen-)Nahrung (die Hauptmahlzeiten sind im Vollzug nicht direkt zu bezahlen), Pflegeprodukte, Medien und Kulturelles (Urlaub). Der Freibetrag ihres Pekuliums entspricht folglich demselben Zweck, wie der Grundbetrag gemäss betreibungsrechtlicher Existenzminimumberechnung. Weitergehende Ausgaben wie Unterhalt an die Wohnungseinrichtung, Auslagen für Beleuchtung, Kochstrom, und/oder Gas, Versicherungen oder Wäsche einschliesslich deren Instandhaltung, fallen während des Strafvollzugs nicht an. Folglich hat die Beschwerdeführerin auch keinen Anspruch auf einen vollen monatlichen Grundbetrag für Alleinstehende. Der pauschalisierte Grundbetrag ist zweckgebunden und soll nicht zu Sparmöglichkeiten führen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass das Betreibungsamt in der Existenzminimumsberechnung der Beschwerdeführerin lediglich einen Grundbetrag von CHF 500.00 berücksichtigte, weil sie sich im Strafvollzug befindet (VB 16). Dieser Grundbetrag ist angemessen, zumal er der Beschwerdeführerin ungefähr in diesem Umfang seit Februar 2021 zur freien Verfügung stand, mithin zur Deckung ihres Grundbedarfs im Strafvollzug diente (VB 15).
An diesen Ausführungen ändert eine allfällig baldige Haftprüfung nichts. Sollte die Beschwerdeführerin in Kürze aus der Haft entlassen werden, kann sie beim Betreibungsamt eine Revision der Pfändung beantragen (Art. 93 Abs. 3 SchKG).
7. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist abzuweisen.
IV.
8. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Zu eröffnen (jeweils unter Beilage der Pfändungsankündigung vom 8. März 2021, des Schreibens von Rechtsanwalt B.________ vom 16. März 2021 sowie des Protokolls des Pfändungsvollzugs vom 8. Juni 2021):
- der Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher B.________
- dem Gläubiger, C.________, v.d. E.________
- dem Gläubiger, D.________, v.d. E.________
- dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau
Bern, 3. Mai 2022
Im Namen der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen
Der Präsident:
Oberrichter Studiger
Die Gerichtsschreiberin:
Bank
i.V. Gerichtsschreiberin Brönnimann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Der Entscheid ist rechtskräftig.
1
ABS 21 369
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
BGE 107 III 7ATF 107 III 7DTF 107 III 7
BGE 78 III 153ATF 78 III 153DTF 78 III 153
BGE 94 III 8ATF 94 III 8DTF 94 III 8
BGE 121 III 20ATF 121 III 20DTF 121 III 20
BGE 94 II 8ATF 94 II 8DTF 94 II 8
BGE 128 III 337ATF 128 III 337DTF 128 III 337
BGE 103 Ia 414ATF 103 Ia 414DTF 103 Ia 414
1B_82/2019
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF