ABS 2021 43
Beschwerde 393-c
2. Februar 2022Deutsch16 min
1.1 Im Oktober 2020 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die B.________ (eGmbH), beim Betreibungsamt St. Gallen ein Betreibungsbegehren betreffend eine Forderung von insgesamt CHF 1'635'231.50 zuzüglich Zins gegen die Bolivianische Republik Venezuela, vertreten durch die Venezolanische Botschaft in der Schweiz (nachfolgend: Schuldnerin), ein. Infolge fehlender Zuständigkeit leitete das Betreibungsamt St. Gallen das Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), weiter (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
en matière de poursuite
et de faillite
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 04
Fax +41 31 634 50 53
aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
ABS 21 43
Bern, 22. Dezember 2021
Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiberin Kislig
Verfahrensbeteiligte A.________
vertreten durch: B.________ (eGmbH)
Zustelldomizil: C.________ (Bank)
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)
Regeste:
Betreibung gegen einen ausländischen Staat
Betreibung gegen den Venezolanischen Staat für Zinsforderungen aus Staatsanleihen.
- Erforderlichkeit der Bezeichnung eines Zustelldomizils in der Schweiz durch einen im Ausland wohnhaften Gläubiger nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG sowie Folgen bei Nichtbeachtung (E. 4.2);
- Voraussetzungen für die Pfändung von Vermögenswerten ausländischer Staaten in der Schweiz nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (E. 4.3.1);
- Prüfung der Voraussetzungen im Hinblick auf Staatsanleihen (Obligationen) von Venezuela (E. 4.3.4).
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 Im Oktober 2020 reichte A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch die B.________ (eGmbH), beim Betreibungsamt St. Gallen ein Betreibungsbegehren betreffend eine Forderung von insgesamt CHF 1'635'231.50 zuzüglich Zins gegen die Bolivianische Republik Venezuela, vertreten durch die Venezolanische Botschaft in der Schweiz (nachfolgend: Schuldnerin), ein. Infolge fehlender Zuständigkeit leitete das Betreibungsamt St. Gallen das Betreibungsbegehren an das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), weiter (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1).
1.2 Mit Schreiben vom 23. Dezember 2020 wies das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren ab (VB 2).
1.3 Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 hielt das Betreibungsamt an der Rückweisung des Betreibungsbegehrens fest (VB 3).
Dies mit der Begründung, ein Gläubiger, der im Ausland wohne, habe gemäss Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einen Vertreter in der Schweiz zu bestimmen bzw. ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Es treffe zu, dass das Betreibungsamt als Zustellort gelte, wenn der Gläubiger auf die Bestimmung eines schweizerischen Zustelldomizils verzichte. Dies hätte zur Folge, dass die Verfügungen einfach beim Betreibungsamt bleiben würden, ohne dass der Gläubiger überhaupt davon Kenntnis erhielte. Zudem müssten Betreibungskosten aufgrund der internationalen Verhältnisse und in Anwendung von Art. 68 SchKG vorgeschossen werden. Es sei mit sehr hohen Kosten für Übersetzungen, Zustellung etc. zu rechnen, der Kostenvorschuss würde CHF 2'000.00 betragen. Damit eine Betreibung gegen einen ausländischen Staat in der Schweiz zulässig sei, müsse die Forderung einen genügenden Binnenbezug zur Schweiz haben. Das Schuldverhältnis müsse in der Schweiz begründet oder hier abzuwickeln sein. Ferner müsse die Forderung auf einer abgeschlossenen Geschäftsbeziehung beruhen. Zwangsvollstreckungsmassnahmen gegen einen ausländischen Staat seien ausserdem nur dann zulässig, wenn sein Vermögen nicht hoheitlichen Zwecken diene. Die eingereichten Vermögenslisten/Positionslisten von Banken in Basel und dem Fürstentum Lichtenstein würden diesen Binnenbezug aus Sicht des Betreibungsamtes nicht begründen, da lediglich die Kontoführung in der Schweiz beziehungsweise im Fürstentum Liechtenstein erfolge.
2.
2.1 Gegen die Verfügung vom 28. Januar 2021 hat der Beschwerdeführer am 8. Februar 2021 Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) erhoben.
Er macht im Wesentlichen geltend, er habe eine Zustelladresse in der Schweiz schon in der Vorkorrespondenz angegeben. Es handle sich um seinen Bankbetreuer. Die angeblich hohen Kosten würden sich gemäss Tabelle des SchKG auf CHF 414.00 und nicht auf CHF 2'000.00 belaufen und würden selbstverständlich als Vorschuss geleistet. Bislang sei aber keine Rechnungsstellung erfolgt, weshalb dieser Ablehnungsgrund nicht verständlich sei. Die Schuldnerin habe in ihrem Emissionsprospekt für die betroffenen Obligationen auf ihre Immunität verzichtet. Die hoheitliche Aufgabe oder das Vermögen der Venezolanischen Botschaft seien nicht berührt, sie fungiere lediglich als Vertreterin des Schuldners mit der Verpflichtung, den Zahlungsbefehl an die betroffenen Stellen in Venezuela weiterzuleiten. Der Binnenbezug sei gegeben. Die Schuldnerin müsse ihrer Zahlungsverpflichtung auf einem Konto des Gläubigers in der Schweiz nachkommen, wobei in der Schweiz und im Fürstentum Liechtenstein ein Bankkonto mit Obligationendepot habe eröffnet werden müssen, wo die Obligationen bestellt, bezahlt, ins Depot gelegt und verwaltet würden sowie der Zahlungsverkehr geführt werde. Dies müsse ausreichen. Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichts sei nicht zu entnehmen, dass eine Kontobeziehung in der Schweiz keine ausreichende Binnenbeziehung zur Schweiz darstellen würde.
2.1.1 Das Betreibungsamt hat in seiner Vernehmlassung vom 3. März 2021 die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Zur Begründung führte es zu den einzelnen gerügten Punkten folgendes aus:
- Der Kostenvorschuss sei auf CHF 2'000.00 bestimmt worden, ausgehend von den geschätzten Kosten für die Übersetzung und die Zustellung des Zahlungsbefehls auf dem Rechtshilfeweg. Die Schätzung habe auf Erfahrungswerten basiert und sei verglichen mit anderen Verfahren sogar eher tief ausgefallen.
- Als Zustelldomizil müsse ein bevollmächtigter Vertreter angegeben werden. Im Betreibungsbegehren sei kein solcher aufgeführt und in späterer Korrespondenz habe der Beschwerdeführer zwar seinen Bankbetreuer genannt, jedoch habe er bislang keine Vollmacht eingereicht.
- Die Voraussetzungen für die Pfändung von Vermögen ausländischer Staaten in der Schweiz seien nicht gegeben. Vorliegend basiere die Forderung soweit ersichtlich auf Staatsanleihen, welche Staaten vorbehalten seien. Dies spreche für eine staatliche, beziehungsweise öffentlich-rechtliche Tätigkeit als Grundlage. Diese Frage könne aber offen gelassen werden, da der Binnenbezug fehle. Mit Sicherheit fehle es am Binnenbezug, soweit die Forderungen von einem ungarischen Staatsbürger gegenüber dem Staat Venezuela im Fürstentum Liechtenstein erfolgt seien. Relevant könne nur die Forderung respektive das Vermögen sein, welches auf dem Konto der Schweizer Bank liege. Ob das Schuldverhältnis in der Schweiz begründet worden sei, sei fraglich. Es sei nicht davon auszugehen, dass der Staat Venezuela seine Staatsanleihen einzig über die C.________ (Bank) abgewickelt habe. Vielmehr scheine es ein Zufall, dass sich – nebst anderen Partnern und anderen beteiligten Finanzinstituten – der Beschwerdeführer und der Staat Venezuela gerade über ein Institut in Liechtenstein und eines mit Sitz in der Schweiz geschäftlich gefunden hätten. Das spreche gegen den erforderlichen Binnenbezug. Nicht strittig sei, dass in der Schweiz gepfändete Vermögenswerte nicht hoheitlichen Zwecken dienen dürften.
2.2 Mit Schreiben vom 7. Juli 2021 hat die Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer aufgefordert, ein Zustelldomizil in der Schweiz zu bezeichnen. Dieser Aufforderung ist der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. September 2021 nachgekommen.
2.3 Mit Verfügung vom 8. Oktober 2021 hat die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung des Betreibungsamtes zugestellt, mit dem Hinweis, dass allfällige Bemerkungen umgehend einzureichen seien.
2.4 Mit Verfügung vom 8. Dezember 2021 hat die Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt zudem je eine Kopie des Verbals des Telefongesprächs der Aufsichtsbehörde mit der C.________ (Bank) vom 8. Dezember 2021 zur Kenntnisnahme zugestellt.
2.5 Es sind keine weiteren Bemerkungen eingegangen.
Erwägungen
II.
3.
3.1
Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung eines Betreibungsamtes (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1]). Sie wurde fristgerecht (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der hierfür zuständigen kantonalen Beschwerdeinstanz (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [EGSchKG; BSG 281.1]) erhoben.
3.2
Die übrigen Prozessvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die Beschwerde wird eingetreten.
III.
4.
Strittig ist, ob das Betreibungsamt das Betreibungsbegehren mit Verfügung vom 28. Januar 2021 zu Recht zurückgewiesen hat.
4.1
Zunächst ist festzuhalten, dass die geschätzte Höhe des Kostenvorschusses von CHF 2'000.00 keinen Grund für die Rückweisung des Betreibungsbegehrens bildete. Das Betreibungsamt hat nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer diesen Vorschuss bereits hätte leisten müssen und dass eine Zahlung zu Unrecht unterblieben wäre. In der Verfügung vom 28. Januar 2021 wird lediglich darauf hingewiesen, dass mit einem Kostenvorschuss von CHF 2'000.00 «zu rechnen» sei. Dem Beschwerdeführer ist aus diesem Hinweis kein Nachteil entstanden.
4.2
4.2.1
Offen gelassen werden kann, ob der Beschwerdeführer gegenüber dem Betreibungsamt in genügender Weise ein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet hatte.
4.2.2
Wohnt der Gläubiger im Ausland, hat er nach Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG auf dem Betreibungsbegehren das von ihm in der Schweiz gewählte Domizil anzugeben. Unter dem Domizil ist ein zur Entgegennahme von Zustellungen bevollmächtigter Vertreter zu verstehen. Unterlässt der Gläubiger diese Bezeichnung, wird fingiert, dieses Domizil befinde sich im Lokal des Betreibungsamtes. Die Post wird dem Gläubiger nicht ins Ausland nachgesandt (Kofmehl/Ehrenzeller, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 25 f. zu Art. 67 SchKG; Penon/Wohlgemuth, in: Kren Kostkiewicz/Vock, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 15 zu Art. 67 SchKG).
Dispositiv
4.2.3 Auf dem Betreibungsbegehren vom 11. September 2020 (VB 1) hat der im Ausland wohnhafte Beschwerdeführer kein Zustelldomizil in der Schweiz bezeichnet. Unbestritten ist hingegen, dass er in späterer Korrespondenz seinen Bankbetreuer als Zustelladresse angegeben hat. Eine Vollmacht im engeren Sinn, wie vom Betreibungsamt verlangt, ist für die Annahme eines Zustelldomizils nicht erforderlich. Es genügt, dass der Beschwerdeführer ein Domizil bezeichnet, an welches die Betreibungsurkunden sowie Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide im Sinne von Art. 34 SchKG zugestellt werden können. Aus der Annahme des Betreibungsamtes, wonach der Beschwerdeführer nicht in genügender Weise ein Zustelldomizil bezeichnet habe, ist dem Beschwerdeführer jedoch kein Nachteil entstanden. Zum einen führt die fehlende Bezeichnung eines Zustelldomizils nicht zur Rückweisung des Betreibungsbegehrens, sondern lediglich dazu, dass das Betreibungsamt als Zustelldomizil angenommen wird. Dies könnte allenfalls praktische Nachteile mit sich bringen, da der Beschwerdeführer so keine Kenntnis von Verfügungen und weiteren Handlungen des Betreibungsamtes erhalten würde, sofern er nicht selbst nachfragt. Der Beschwerdeführer hat jedoch offenbar jeweils Kenntnis von den Verfügungen des Betreibungsamtes erhalten und sich rechtzeitig dagegen zur Wehr setzen können, wie unter anderem seine Korrespondenz mit dem Betreibungsamt und die vorliegende Beschwerde zeigen. In seiner Beschwerde gibt er an, er habe die Verfügung vom 28. Januar 2021 per Mail und per Post erhalten. Das Betreibungsamt hat dem Beschwerdeführer demnach die Verfügung per Post ins Ausland nachgesandt, auch wenn es dazu nicht verpflichtet gewesen wäre.
4.2.4 Der Beschwerdeführer hat nach dem Gesagten weder einen rechtlichen noch einen tatsächlichen Nachteil dadurch erlitten, dass das Betreibungsamt von einem fehlenden gültigen Zustelldomizil in der Schweiz ausging. Immerhin ist festzuhalten, dass das Betreibungsamt allfällige weitere Zustellungen an den Beschwerdeführer an die von ihm angegebene Zustelladresse zu richten hat. Eine schriftliche Vollmacht des Beschwerdeführers an den von ihm bestimmten Empfänger ist wie erwähnt nicht erforderlich.
4.3
4.3.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts dürfen Vermögenswerte ausländischer Staaten in der Schweiz nur gepfändet werden, wenn drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 134 III 122 E. 5.2 S. 128 f. = Pra 2008 Nr. 105; vgl. Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl. 2017, N. 73 ff. zu Art. 92 SchKG ; Ochnser, in : Commentaire Romand, Poursuite et faillite, 1. Aufl. 2005, N. 181 ff. zu Art. 92 SchKG, mit Hinweis auf Rundschreiben des Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartements vom 8. Juli 1986, BlSchK 1986, S. 234):
- Erstens muss die Forderung auf einer Handlung gründen, in welcher der ausländische Staat wie ein Privater aufgetreten ist (sogenannte «acta iure gestionis») und nicht durch hoheitliches Handeln.
- Als zweite Voraussetzung muss die Forderung des Betreibenden eine genügende Binnenbeziehung zur Schweiz aufweisen. Ein ausreichender Binnenbezug besteht, wenn das Schuldverhältnis in der Schweiz begründet wurde oder in der Schweiz abzuwickeln ist, oder wenn der fremde Staat in der Schweiz Handlungen vorgenommen hat, die geeignet sind, einen Erfüllungsort zu begründen. Nicht ausreichend ist, wenn sich der Binnenbezug allein darauf stützt, dass sich die Vermögenswerte des Schuldners in der Schweiz befinden (BGE 134 III 122 E. 5.2 S. 128 f.). Das Bundesgericht hat einen genügenden Binnenbezug auch verneint, wenn eine Vertragspartei gemäss den vertraglichen Abmachungen die Erfüllung der Schuld an irgendeinem Ort fordern kann und aufgrund dieser allgemeinen Klausel den Erfüllungsort in der Schweiz gewählt hat (BGE 82 I 75 E. 11 S. 92). Das Erfordernis eines genügenden Binnenbezugs bildet nach der jüngeren Rechtsprechung des Bundesgerichts einen Aspekt der Immunität fremder Staaten vor der schweizerischen Gerichtsbarkeit (BGE 134 III 122 E. 5 S. 127 f.; BGE 135 III 608 E. 4.4 S. 611 f.; in BGE 144 III 411 E. 6.3.3 S. 416 ff. offen gelassen, ob es sich um eine Frage der Gerichtsbarkeit oder der internationalen Zuständigkeit handelt, da beides im Ergebnis bei Verneinung des Binnenbezugs zu einem Nichteintreten führe; vgl. Stojiljković/Staehelin, in: Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl. 2021, N. 65b zu Art. 30a SchKG).
- Als dritte Voraussetzung dürfen die in der Schweiz gepfändeten Vermögenswerte nicht hoheitlichen Zwecken dienen. Der Begriff des hoheitlichen Zwecks ist dabei weit auszulegen. Es steht dem ausländischen Staat allerdings frei, auf die Immunität von Vermögenswerten mit hoheitlichem Zweck zu verzichten. Dabei ist der einmal erklärte Verzicht unwiderruflich.
4.3.2 Forderungsgrund bilden vorliegend gemäss dem Betreibungsbegehren (VB 1) Zinsen und Verzugszinsen auf Staatsanleihen (Obligationen). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und der einhelligen Lehre gilt die Ausgabe von Staatsanleihen als privatrechtliches und nicht als hoheitliches Handeln des betreffenden Staates (BGE 82 I 75 E. 11 S. 92; Kren Kostkiewicz, Grundriss des schweizerischen Internationalen Privatrechts, 2012, S. 8; Monnier, Zur kollisionsrechtlichen Behandlung der griechischen Zwangsumschuldung vor schweizerischen Gerichten, in: SZIER 2013, S. 65 ff., s. 78 f.; Staehelin/Bopp, Wider das Erfordernis der Binnenbeziehung beim Staatenarrest, in: Breitschmid et al. [Hrsg.], Tatsachen - Verfahren – Vollstreckung, 2013, S. 733). Das erste Erfordernis ist damit erfüllt.
4.3.3 Unbestritten ist, dass die in der Schweiz zu pfändenden Vermögenswerte nicht hoheitlichen Zwecken dienen. Es handelt sich um eine reine Geldforderung des Beschwerdeführers. Der Venezolanische Staat hat bei der Ausgabe der Obligationen zudem erklärt, dass nach Venezolanischem Recht keine Immunität bestehe bezüglich Gerichtsbarkeit oder gerichtlichen Verfahren vor irgendeinem Gericht, mit Ausnahme von Grundstücken in Venezuela betreffend bestimmte Verfahren (Ziff. 4 des Emissionsprospekts, Beschwerdebeilage [BB]).
4.3.4 Zu prüfen bleibt, ob ein genügender Binnenbezug zur Schweiz besteht. Der Beschwerdeführer begründet diesen mit seinem Obligationenkonto bei der C.________ (Bank) in der Schweiz (vgl. Positionenliste der C.________ (Bank) per 22. April 2020, VB 1). Er bringt vor, er habe in der Schweiz (und in Liechtenstein) ein Obligationenkonto eröffnen müssen und die Obligationen seien dort bestellt, bezahlt und ins Depot gelegt worden. Weiter würden die Obligationen dort verwaltet und dabei der Zahlungsverkehr geführt. Dies stelle einen ausreichenden Binnenbezug dar (S. 2 der Beschwerde). Das Betreibungsamt führte dagegen in der angefochtenen Verfügung aus, es erfolge lediglich die Kontoführung in der Schweiz, was keinen genügenden Binnenbezug zur Schweiz darstelle (Verfügung vom 28. Januar 2021, VB 3). In der Vernehmlassung begründet das Betreibungsamt weiter, es sei nicht davon auszugehen, dass der Staat Venezuela seine Staatsanleihen einzig über die C.________ (Bank) abgewickelt habe. Es scheine vielmehr ein Zufall zu sein, dass sich der Beschwerdeführer und der Staat Venezuela gerade über ein Institut mit Sitz in der Schweiz geschäftlich gefunden hätten (S. 6 der Vernehmlassung).
An der Emission von Anleihen beteiligt ist zunächst der Emittent, welcher diese herausgibt. Bei Staatsanleihen ist dies der jeweilige Staat. Falls eine Gesellschaft oder ein Staat eine Anleihe nicht selbst auf den Markt bringt, wird eine sogenannte Fremdemission vorgenommen. Dies ist heute die gebräuchliche Form, um Effekte auf dem Markt zu platzieren. Bei einer Fremdemission beansprucht der Emittent die Hilfe einer Investmentbank (sogenannte Emissionsbank). Je nachdem, wie weit die Mithilfe der Investmentbank gehen soll, kann der Emittent die Wertpapiere entweder selber emittieren, oder die Investmentbank (bzw. ein Konsortium von Investmentbanken) übernimmt die Effekten zu einem bestimmten Preis und platziert sie alsdann im Markt (Werlen, in: Arpagaus/Stadler/Werlen [Hrsg.], Das Schweizerische Bankgeschäft, 8. Aufl. 2021, Rz. 1974 ff. und Rz. 2002). Die Emissionsbanken sind auf dem Primärmarkt tätig und vermitteln zwischen Kapitalnachfragern und -anbietern. Der Sekundärmarkt steht zur Verfügung, um nach Abschluss einer Emission bereits erworbene Effekten wieder zu veräussern (Däniker, Anlegerschutz bei Obligationenanleihen, 1992, S. 7).
Bei der C.________ (Bank) handelt es sich deren Angaben zufolge um eine kleine Kantonalbank, welche nicht als Emissionsbank direkt von den jeweiligen Staaten mit der Ausgabe von Staatsanleihen beauftragt wird. Die C.________ (Bank) betreibt auch keinen Eigenhandel mit Staatsanleihen, sondern kauft einzelfallweise im Auftrag von Kunden bei anderen Banken Staatsanleihen (Obligationen) und bewahrt diese dann auf einem Obligationenkonto des Kunden auf. Sie ist damit lediglich auf dem Sekundärmarkt tätig. Das Obligationenkonto funktioniert den Angaben der C.________ (Bank) zufolge wie ein «Depot». Das Konto wird von der Bank nur insofern verwaltet, als der Zins darauf einbezahlt werde, die Bank unter Umständen das Zinsinkasso übernehme, mindestens einmal jährlich eine Übersicht zu Handen des Kunden erstellt werde und nach Ende der Laufzeit der Obligation die Rückzahlung auf das Obligationenkonto erfolge (vgl. zum Ganzen Verbal vom 8. Dezember 2021).
Aus den Angaben der C.________ (Bank) geht hervor, dass der Beschwerdeführer zum Erwerb der Staatsanleihen des Venezolanischen Staates nicht zwingend auf die Eröffnung eines Obligationenkontos bei einer Schweizer Bank angewiesen war. Vielmehr hat er nebst einer Bank in Liechtenstein die C.________ (Bank) in der Schweiz mit dem Erwerb der Obligationen und der Verwaltung seines Obligationenkontos beauftragt und damit den Erfüllungsort in der Schweiz selbst gewählt. Der Venezolanische Staat hat folglich keine Handlungen vorgenommen, die geeignet wären, einen Erfüllungsort in der Schweiz zu begründen. Das Betreibungsamt ist zu Recht zum Schluss gekommen, es liege kein genügender Binnenbezug vor, weshalb die Voraussetzungen für eine Betreibung gegen den Venezolanischen Staat in der Schweiz nicht gegeben seien.
4.4 Die angefochtene Verfügung ist nach dem Gesagten nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen.
IV.
5. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge-richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG; SR 281.1] und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland
Bern, 22. Dezember 2021
Im Namen der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen
Der Präsident:
Oberrichter Studiger
Die Gerichtsschreiberin:
Kislig
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
1
Hinweis:
Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen.
ABS 21 43
Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF
Art. 68 SchKGart. 68 LPart. 68 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 10 EGSchKGart. 10 LiLPart. 10 EGSchKG
Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF
Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF
Art. 67 SchKGart. 67 LPart. 67 LEF
BGE 134 III 122ATF 134 III 122DTF 134 III 122
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
BGE 134 III 122ATF 134 III 122DTF 134 III 122
BGE 82 I 75ATF 82 I 75DTF 82 I 75
BGE 134 III 122ATF 134 III 122DTF 134 III 122
BGE 135 III 608ATF 135 III 608DTF 135 III 608
BGE 144 III 411ATF 144 III 411DTF 144 III 411
Art. 30a SchKGart. 30a LPart. 30a LEF
BGE 82 I 75ATF 82 I 75DTF 82 I 75
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF