ABS 2021 81
Strafgesetz
23. Juli 2021Deutsch17 min
1. C.________ (nachfolgend: Schuldner) wird von der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), über die Forderungsbeträge von CHF 1'898.40 (Kostenbeteiligungen KVG), CHF 225.00 (Dossier-Gebühren) und CHF 60.00 (Mahnspesen) betrieben. Gegen den Zahlungsbefehl vom 14. August 2019 erhob der Schuldner am 20. September 2019 Teilrechtsvorschlag über den Betrag von CHF 285.00. Die Beschwerdeführerin hob diesen Teilrechtsvorschlag mit Zahlungsverfügung vom 26. September 2019 auf. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 Einsprache. Die Beschwerdeführerin wies die Einsprache des Schuldners mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 ab. Daraufhin stellte sie am 19. Februar 2021 beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren. Mit Verfügung vom 2. März 2021 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ___ «wegen Verschleppung des Verfahrens» bzw. «wegen Verjährung» zurück.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
en matière de poursuite
et de faillite
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 04
Fax +41 31 634 50 53
aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
ABS 21 81
Bern, 9. Juni 2021
Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Falkner und
Oberrichter D. Bähler
Gerichtsschreiberin Bank
Verfahrensbeteiligte A.________ AG
vertreten durch B.________ AG
Beschwerdeführerin
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)
Regeste:
Stillstand der Frist zur Fortsetzung der Betreibung während hängigem Verwaltungsverfahren (Art. 88 Abs. 2 SchKG)
Das Betreibungsamt hat nach Eingang des Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 SchKG lediglich die formellen Voraussetzungen zu prüfen, bevor es eine Pfändungsankündigung erlässt. Ihm kommt nicht die Kognition zu, die Angemessenheit der Dauer eines Verwaltungsverfahrens zu beurteilen. Diesbezüglich steht der betroffenen Partei die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG offen (E. 5.4 ff.).
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. C.________ (nachfolgend: Schuldner) wird von der A.________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) in der Betreibung Nr. ___ des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), über die Forderungsbeträge von CHF 1'898.40 (Kostenbeteiligungen KVG), CHF 225.00 (Dossier-Gebühren) und CHF 60.00 (Mahnspesen) betrieben. Gegen den Zahlungsbefehl vom 14. August 2019 erhob der Schuldner am 20. September 2019 Teilrechtsvorschlag über den Betrag von CHF 285.00. Die Beschwerdeführerin hob diesen Teilrechtsvorschlag mit Zahlungsverfügung vom 26. September 2019 auf. Dagegen erhob der Schuldner mit Eingabe vom 25. Oktober 2019 Einsprache. Die Beschwerdeführerin wies die Einsprache des Schuldners mit Entscheid vom 1. Dezember 2020 ab. Daraufhin stellte sie am 19. Februar 2021 beim Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren. Mit Verfügung vom 2. März 2021 wies das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. ___ «wegen Verschleppung des Verfahrens» bzw. «wegen Verjährung» zurück.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 10. März 2021 (Postaufgabe gleichentags) gelangte die Beschwerdeführerin an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Sie beantragte, die Verfügung vom 2. März 2021 sei aufzuheben (Ziff. 1) und die Betreibung Nr. ___ sei fortzusetzen (Ziff. 2) – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. 3).
Zur Begründung führte sie aus, das Fortsetzungsbegehren sei gestützt auf Art. 88 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) vor Ablauf eines Jahres seit Zustellung des Zahlungsbefehls einzureichen. Die Frist stehe gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG zwischen der Einleitung und Erledigung des durch Rechtsvorschlag veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still. Der Zahlungsbefehl sei dem Schuldner am 20. September 2019 zugestellt worden. Das Verwaltungsverfahren sei daraufhin mit der Zahlungsverfügung vom 26. September 2019 eingeleitet worden. Ab diesem Zeitpunkt sei die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG stillgestanden. Der Einspracheentscheid sei am 18. Januar 2021 in Rechtskraft erwachsen. Zwischen der Zustellung des Zahlungsbefehls und dem Erlass der Zahlungsverfügung seien sechs Tage und zwischen dem Eintritt der Rechtskraft des Einspracheentscheids und der Stellung des Fortsetzungsbegehrens 32 Tage, insgesamt folglich 38 Tage vergangen. Damit sei die Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG gewahrt worden. Wenn der Schuldner mit der Dauer des Verwaltungsverfahrens nicht einverstanden gewesen wäre, hätte er gemäss Art. 56 Abs. 2 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde erheben können. Das Betreibungsamt sei demgegenüber nicht befugt, aufgrund einer «Verschleppung des Verfahrens» die Fortsetzung der Betreibung zu verweigern. Zudem sei die Forderung aus dem Jahr 2018 noch nicht verjährt. Gemäss Art. 24 Abs. 1 ATSG betrage die Verjährungsfrist fünf Jahre.
2.2 Mit Verfügung vom 16. März 2021 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine von einer zeichnungsberechtigten Person unterschriebene Vollmacht einzureichen oder innert der gleichen Frist die Beschwerde von einer gemäss Handelsregister zeichnungsberechtigten Person unterzeichnen zu lassen.
2.3 Die Beschwerdeführerin kam dieser Aufforderung mit Eingabe vom 19. März 2021 nach.
2.4 In seiner Vernehmlassung vom 1. April 2021 beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Aufgrund der vorliegenden Parteikonstellation sei der Rechtsvorschlag gemäss Art. 79 SchKG im Verwaltungsverfahren beseitigt worden. Für dieses Verfahren sei das ATSG und subsidiär das Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG; SR 172.021) anwendbar, das weder über die Frist zur Gewährung des rechtlichen Gehörs der Parteien noch über den Zeitraum, innert welcher ein Entscheid zu treffen sei, eine Aussage mache. Gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG habe ein Rechtsöffnungsentscheid binnen fünf Tagen zu erfolgen. Aufgrund der Gesetzeslücke im ATSG und im VwVG müssten die Regelungen gemäss SchKG analog beigezogen werden. Die Beschwerdeführerin dürfe das Verwaltungsverfahren nicht beliebig in die Länge ziehen. Zwar handle es sich bei Art. 84 Abs. 2 SchKG lediglich um eine Ordnungsfrist. Im Interesse des Schuldners und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 88 SchKG müsse von öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die als Richter in eigener Sache fungieren würden, allerdings verlangt werden, sich korrekt zu verhalten. Die Einreichung des Fortsetzungsbegehrens vom 19. Februar 2021, 518 Tage nach Zustellung des Zahlungsbefehls, stelle folglich eine Rechtsverzögerung dar. Daher sei das Fortsetzungsbegehren wegen Verspätung zurückzuweisen.
2.5 Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde dem Schuldner die Beschwerde sowie die Vernehmlassung zugestellt und ihm die Gelegenheit gegeben, eine Stellungnahme einzureichen.
2.6 Der Instruktionsrichter stellte mit Verfügung vom 27. April 2021 fest, dass der Schuldner keine Stellungnahme eingereicht hatte. Er ordnete keinen weiteren Schriftenwechsel an und stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht.
Erwägungen
II.
3.
3.1
Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).
3.2
Anfechtungsobjekt bildet vorliegend die Verfügung des Betreibungsamtes vom 2. März 2021. Nach Art. 17 Abs. 2 SchKG muss eine Beschwerde innert zehn Tagen seit Kenntnisnahme der Verfügung angebracht werden. Mit Postaufgabe der Beschwerde vom 10. März 2021 wurde die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt.
3.3
Die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde wird eingetreten.
III.
4.
4.1
Das Recht zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls. Wenn Rechtsvorschlag erhoben wurde, steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Jahresfrist verlängert sich somit um die Dauer eines zur Beseitigung des Rechtsvorschlags eingeleiteten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens. Die Frist steht still, bis ein vollstreckbarer Entscheid vorliegt, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 SchKG). Die Frist beginnt mit der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Schuldner (BGE 125 III 45 E. 3b). Dabei handelt es sich um eine Verwirkungsfrist – und nicht wie vom Betreibungsamt in der Verfügung vom 2. März 2021 angenommen, um eine Verjährungsfrist (vgl. Beschwerdebeilage [BB 9]) – so dass der Zahlungsbefehl nach Ablauf der unbenutzten Frist seine Gültigkeit verliert und die Betreibung dahinfällt (Urteil des Bundesgerichts 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.1; BGE 125 III 45 E. 3).
4.2
Unterliegt der in Betreibung gesetzte Anspruch – wie vorliegend – dem öffentlichen Recht, so ist zu seiner Beurteilung die Verwaltungsbehörde zuständig (Art. 79 SchKG). Voraussetzung für die Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Verwaltungsbehörde ist, dass die materielle Verfügung über den in Betreibung gesetzten Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit dessen Beseitigung erlassen wird. Aufgrund eines vollstreckbaren (kantonalen oder eidgenössischen) Verwaltungsentscheids kann unter den gleichen Voraussetzungen wie bei einem im ordentlichen Prozessverfahren ergangenen Zivilurteil ohne weiteres, d.h. ohne anschliessendes Rechtsöffnungsverfahren, die Fortsetzung der Betreibung verlangt werden (vgl. Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, Bern 2013, N. 15 zu §19; Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 14 ff. zu Art. 79 SchKG; vgl. BGE 142 III 599 E. 2.1; 134 III 115 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 5A_577/2018 vom 16. Mai 2019 E. 3.1).
5.
5.1
Vorliegend stellt sich die Frage, ob das Betreibungsamt gestützt auf die Verfahrensdauer bis zur rechtskräftigen Beseitigung des Teilrechtsvorschlags («Verschleppung des Verwaltungsverfahrens») oder der seiner Ansicht nach eingetretenen Verjährung der Forderung ermächtigt war, das Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen.
5.2
Das Betreibungsamt stützt sich bei seiner Argumentation auf den Entscheid der Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend: Aufsichtsbehörde Basel-Stadt) AB 2010 95 vom 25. Februar 2011 (BlSchK 2013 S. 247 ff.; auch publiziert im Bericht der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt über die Rechtsprechung der Jahre 2011/2012 S. 37 ff., Ziff. 8.5, abrufbar unter www.zivilgericht.bs.ch/rechtsgebiete/schkg-verfahren/aufsichtsbehoerde.html). In diesem Entscheid hielt die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt fest, eine Gläubigerin, die sich selbst die Rechtsöffnung erteilen könne (damals die Billag AG), habe die fünftägige Frist gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG zu beachten. Die Aufsichtsbehörde kam zu dieser Ansicht, weil den anwendbaren Bestimmungen des ATSG und VwVG keine spezifischen Verfahrensregelungen zu entnehmen seien und Art. 4 VwVG sinngemäss auf das SchKG verweise. Darüber hinaus müssten die Regelungen des SchKG auch ohne Verweis auf Art. 4 VwVG zumindest analog anwendbar sein, weil die öffentlich-rechtlichen Verfahrensregeln eine Lücke aufweisen würden. Im dem Entscheid zugrundeliegenden Fall hatte die Billag AG über acht Monate seit dem Eingang der Stellungnahme des Schuldners für den Erlass der Verfügung gebraucht, welche den Rechtsvorschlag beseitigt hatte. Bei einer Situation, in welcher die Gläubigerin den Rechtsvorschlag selbst beseitigen könne, dürfe die Dauer des Verfahrens nach Ansicht der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt jedoch nicht in deren Belieben liegen. Eine derartige (Rechts-)Verzögerung des Verfahrens werde vom SchKG nicht getragen, weshalb das Fortsetzungsbegehren verspätet und damit zurecht abgewiesen worden sei (BlSchK 2013 S. 247 ff.).
5.3
Die fragliche Rechtsprechung muss jedoch – gestützt auf die Rechtsprechung der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt selbst – als überholt gelten. In den letzten Jahren hielt die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt wiederholt fest, dass am fraglichen, in BlSchK 2013 S. 247 ff. publizierten Entscheid nicht ohne weiteres festgehalten werden könne. Zur Begründung hielt sie fest, das Verwaltungsverfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags gemäss Art. 79 SchKG könne nicht mit einem Rechtsöffnungsverfahren (Art. 80-84 SchKG) gleichgesetzt werden. Im Rechtsöffnungsverfahren werde in erster Linie geprüft, ob der Gläubiger über einen Rechtsöffnungstitel verfüge und ob der Schuldner Einwendungen vorbringe, welche diesen Rechtsöffnungstitel entkräfte. Es handle sich daher um ein sehr formelles, summarisches Verfahren. Demgegenüber sei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren, das den Rechtsvorschlag beseitige, zunächst verbindlich über den materiellen Bestand der in Betreibung gesetzten Forderung zu entscheiden. Die fünftägige Frist von Art. 84 Abs. 2 SchKG aus dem summarischen Rechtsöffnungsverfahren sei hierfür unangemessen (BlSchK 2018 S. 222 ff. E. 4.2 und BlSchK 2019 S. 221 ff. E. 4.2 [beide Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 11. Juli 2018]; BlSchK 2019 S. 256 ff. E. 4.2 [Entscheid der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 24. Dezember 2018]).
Sodann bestehe für den privaten Gläubiger, welcher bereits über einen provisorischen oder definitiven Rechtsöffnungstitel verfüge, keine Pflicht ein Rechtsöffnungsverfahren oder einen Zivilprozess zeitnah zum Rechtsvorschlag einzuleiten. Er könne sich hierfür ohne Rechtsnachteil fast ein ganzes Jahr nach Zustellung des Zahlungsbefehls Zeit lassen (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Ein zivilrechtliches Verfahren (inkl. Schlichtungsverfahren, Schriftenwechsel und Hauptverhandlung – allenfalls mit Fristerstreckungen) könne dabei mehrere Monate dauern. Es bestehe daher kein Anlass, ein verwaltungsrechtliches Verfahren zur Beseitigung des Rechtsvorschlags diesbezüglich anders zu behandeln. Es treffe jedoch zu, dass eine Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die betreibende Gläubigerin selbst auf dem Wege der Verfügung zunächst grundsätzlich systemwidrig erscheine. Es sei daher stossend, wenn es diese Gläubigerin in der Hand habe, die Dauer des Verfahrens beliebig zu verlängern und den Einspracheentscheid damit nach Belieben hinauszuzögern. In einem darauffolgenden Rekurs- oder Verwaltungsverfahren habe die Gläubigerin die Verfahrensdauer allerdings ebenso wenig in der Hand, wie der Gläubiger einer privatrechtlichen Forderung im Zivilprozess (BlSchK 2018 S. 222 ff. E. 4.3 f.; BlSchK 2019 S. 221 ff. E. 4.3 f.; BlSchK 2019 S. 256 ff. E. 4.3 f.).
Gestützt auf diese Überlegungen kommt die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt in ihrer neuen Rechtsprechung zum Schluss, dass das Fortsetzungsbegehren nur abzuweisen sei, wenn eine Berufung der Gläubigerin auf den Fristenstillstand gemäss Art. 88 Abs. 2 Satz 2 SchKG «derart trölerisch» sei, dass sie «geradezu als rechtsmissbräuchlich zu werten wäre (BlSchK 2018 S. 222 ff. E. 4.5; BlSchK 2019 S. 221 ff. E. 4.5; BlSchK 2019 S. 256 ff. E. 4.5). Sie erachtete dabei eine Verfahrensdauer von 4 ½ Monaten zwischen Empfangsbestätigung der Einsprache und der Aufforderung, die Nachversicherungsbestätigung einzureichen, als nicht rechtsmissbräuchlich, zumal der Grund für die anschliessende Verfahrensdauer in erster Linie dem Verhalten des Schuldners zuzuschreiben war (BlSchK 2018 S. 222 ff. E. 4.5; BlSchK 2019 S. 221 ff. E. 4.5). Demgegenüber befand die Aufsichtsbehörde eine Dauer des Einspracheverfahrens von 1 ¾ Jahren, während welcher die Gläubigerin zwischen Empfang der Einsprache des Schuldners bis zu ihrem Entscheid nichts Nachgewiesenes unternommen hatte, als rechtsmissbräuchlich, weshalb sie die zwölfmonatige Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens nach Art. 88 Abs. 2 SchKG verwirkt habe (BlSchK 2019 S. 256 ff. E. 4.5).
5.4
Vorliegend kann offengelassen werden, ob die Verfahrensdauer von rund 13 Monaten zwischen Einsprache und Einspracheentscheid (vgl. Ziff. 5.6 hiernach) rechtsmissbräuchlich war. Denn die Praxis der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vermag nach Ansicht der Kammer betreffend die Verwirkung der Frist von Art. 88 Abs. 2 SchKG in Folge Rechtsmissbrauchs (E. 4.5 der fraglichen Entscheide) nicht zu überzeugen.
Das Betreibungsamt hat nach Eingang eines Fortsetzungsbegehrens gemäss Art. 88 SchKG lediglich die formellen Voraussetzungen (formgültiges Fortsetzungsbegehren, Einhaltung der Fristen gemäss Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG, richtiger Betreibungsort, Vorliegen eines rechtskräftigen Zahlungsbefehls) zu prüfen, bevor es eine Pfändungsankündigung erlässt (Lebrecht, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 6 zu Art. 88 SchKG). Sind die formellen Voraussetzungen von Art. 88 SchKG erfüllt, ist das Betreibungsamt folglich verpflichtet, die Pfändung unverzüglich zu vollziehen (vgl. Art. 89 SchKG).
Nach klarem Wortlaut des Gesetzes steht die Einjahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens – ohne Einschränkungen – während der Dauer (Einleitung bis Erledigung) eines Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Dem SchKG sind betreffend Verwaltungsverfahren keine Fristen zu entnehmen. In Übereinstimmung mit den Ausführungen der Aufsichtsbehörde Basel-Stadt (Ziff. 5.3 hiervor) sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die (Ordnungs-)Frist nach Art. 84 Abs. 2 SchKG auf Verwaltungsverfahren sinngemäss oder analog anzuwenden. Weder eine Überprüfung der zulässigen Dauer des Verfahrens, das den Fristenlauf gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG hemmt, noch die materiell-rechtliche Beurteilung der in Betreibung gesetzten Forderung (inkl. die Frage der Verjährung) ist zudem gestützt auf Art. 88 SchKG durch das Betreibungsamt vorgesehen.
5.5
Entsprechend kam das Kantonsgericht des Kantons Freiburg in derselben Frage zu einem anderen Ergebnis als die Aufsichtsbehörde Basel-Stadt. Das Kantonsgericht des Kantons Freiburg hatte betreffend Art. 88 Abs. 2 SchKG über ein Verwaltungsverfahren zu befinden, dessen Dauer mehr als zwei Jahre betrug (April 2012 bis Juli 2014 zwischen Einsprache und Einspracheentscheid). Es kam zum Schluss, dass das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren nicht ablehnen durfte, weil das SchKG keine Richtlinien zur Verfahrensdauer für das Verwaltungsverfahren kenne. Art. 88 Abs. 2 SchKG halte nur fest, dass die Frist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens während der Dauer eines allfälligen Verwaltungsverfahrens ruhe. Demgegenüber kenne das Gesetz keine Vorschriften über die Dauer des Verfahrens. Vielmehr müsse eine Rechtsverzögerungsbeschwerde eingereicht werden, wenn sich das Verwaltungsverfahren als zu lange erweise (Entscheid des Kantonsgerichts Freiburg 105 2014 132 vom 9. Dezember 2014 E. 2b).
5.6
Dieser Rechtsauffassung ist nach Ansicht der Kammer zu folgen. Es sind keine Gründe ersichtlich, um die Prüfungsbefugnis des Betreibungsamtes nach Art. 88 Abs. 2 SchKG um die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer eines Zivil- oder Verwaltungsverfahrens nach Art. 79 SchKG zu erweitern. Denn selbst bei einer «Verschleppung des Verfahrens» stehen der betroffenen Person im Verwaltungsverfahren ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung, sich dagegen zur Wehr zu setzen.
Gestützt auf Art. 52 Abs. 2 ATSG ist ein Einspracheentscheid innert angemessener Frist begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen zu erlassen. Art. 52 Abs. 2 ATSG ist Ausdruck des Beschleunigungsgebots gemäss Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV; SR 101). Ob eine Verfahrensdauer angemessen ist, kann allerdings nicht abstrakt beurteilt werden. Dauert das Einspracheverfahren übermässig lange, steht die Rechtsverzögerungsbeschwerde nach Art. 56 Abs. 2 ATSG offen (Genner, in: Basler Kommentar zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 1. Aufl. 2020, N. 52 zu Art. 52 ATSG; so im Übrigen auch bei der Nichteinhaltung der fünftägigen Ordnungsfrist gemäss Art. 84 Abs. 2 SchKG, vgl. Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 2. Aufl. 2010, N. 62 zu Art. 84 SchKG). Dabei sind bei der Frage der Angemessenheit der Verfahrensdauer insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit des Falls sowie das Verhalten der betroffenen Partei zu berücksichtigen, nicht jedoch streitfremde Umstände, wie etwa die Arbeitslast der entscheidenden Behörde (BGE 125 V 188 E. 1c).
Der Schuldner erhob im vorliegenden Verfahren gegen den Zahlungsbefehl vom 14. August 2019 am 20. September 2019 Teilrechtsvorschlag (BB 2). Am 26. September 2019 erliess die Beschwerdeführerin die Zahlungsverfügung und beseitigte damit den Rechtsvorschlag (BB 3). Innert der Frist von Art. 52 Abs. 1 ATSG erhob der Schuldner dagegen am 25. Oktober 2019 Einsprache (BB 4). Der Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin datiert vom 1. Dezember 2020 (BB 5). Zwischen der Erhebung der Einsprache des Schuldners (Eingang bei der Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2019) und dem Erlass des Entscheids (1. Dezember 2020) – mithin während rund 13 Monaten – sind keine Verfahrenshandlungen der Beschwerdeführerin bekannt. Auch ist keine Verfahrensverzögerung durch den Schuldner selbst zu erkennen. Damit kann die Dauer des Verwaltungsverfahrens ab Erhebung der Einsprache zwar prima vista als lange bezeichnet werden. Es obliegt jedoch nicht dem Betreibungsamt – oder der Aufsichtsbehörde – die Angemessenheit der verwaltungsrechtlichen Verfahrensdauer zu beurteilen. Denn diesbezüglich wäre nach dem Gesagten gerade auch die (materiell-rechtliche) Schwierigkeit des Falls zu beurteilen. Dies geht jedoch weit über die (formelle) Prüfungspflicht des Betreibungsamtes hinaus.
5.7
Darüber hinaus bilden die materiellen Rechte und Pflichten nicht Gegenstand einer Rechtsverzögerungsbeschwerde, sondern einzig die Frage der Rechtsverzögerung (Urteile des Bundesgerichts 9C_24/2010 vom 31. März 2010 E. 2; 8C_336/2012 vom 13. August 2012 E. 3). Die Folge einer allfälligen Rechtsverzögerung ist mithin, dass die fragliche Behörde angewiesen würde, das fragliche Verfahren innert nützlicher Frist abzuschliessen (Kieser, in: Schulthess Kommentar zum ATSG, 4. Aufl. 2020, N. 40 zu Art. 56 ATSG). Die Aufhebung des Betreibungsverfahrens durch Nichtzulassung des Fortsetzungsbegehrens ist jedoch weder im Verwaltungsverfahren noch gestützt auf das SchKG – im Falle einer Rechtsverzögerungsbeschwerde wegen Verletzung der Ordnungsfrist von Art. 84 Abs. 2 SchKG – vorgesehen.
6.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist gutzuheissen. Dem Betreibungsamt – und damit auch der Aufsichtsbehörde – kommt die Kognition nicht zu, die Angemessenheit der Dauer des Verwaltungsverfahrens zu beurteilen. Es hat einzig die formellen Voraussetzungen von Art. 88 SchKG zu überprüfen. Sind diese gegeben – ist insbesondere die Einjahresfrist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG gewahrt, die während der Dauer eines (allenfalls langen) Verwaltungsverfahrens ruht – ist die Betreibung fortzusetzen. Unter Berücksichtigung des Gesagten, stellte die Beschwerdeführerin das Fortsetzungsbegehren fristgerecht. Gestützt darauf wird die Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 2. März 2021 aufgehoben. Das Betreibungsverfahren ist fortzusetzen.
IV.
7.
Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Dispositiv
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Die Verfügung des Betreibungsamtes Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, vom 2. März 2021 wird aufgehoben.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Zu eröffnen:
- der Beschwerdeführerin, vertreten durch B.________ AG
- dem Schuldner, C.________
- dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland
Bern, 9. Juni 2021
Im Namen der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen
Der Präsident:
Oberrichter Studiger
Die Gerichtsschreiberin:
Bank
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Der Entscheid ist rechtskräftig.
1
ABS 21 81
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
Art. 56 ATSGart. 56 LPGAart. 56 LPGA
BGE 125 III 45ATF 125 III 45DTF 125 III 45
9C_903/2009
BGE 125 III 45ATF 125 III 45DTF 125 III 45
BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599
BGE 134 III 115ATF 134 III 115DTF 134 III 115
5A_577/2018
Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF
BGE 125 V 188ATF 125 V 188DTF 125 V 188
9C_24/2010
8C_336/2012
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF