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Entscheid

ABS 2022 149

Beschwerde summar/prozessleitende Verfügung

12. August 2022Deutsch18 min

1.1 Am 26. Juli 2021 erliess das Bezirksgericht Winterthur als Arrestgericht auf Gesuch der B._____ AG (nachfolgend: Gläubigerin) gegenüber A._____ (nachfolgend: Schuldner/Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einen Arrestbefehl für eine Forderungssumme von CHF 828'352.34 (Arrest Nr. Z._____; Beschwerdebeilage [BB] 2). Als Forderungsurkunde wurde ein Pfandausfallschein des Betreibungsamtes der Region Maloja vom 12. Juni 2020 genannt. Als Arrestgegenstand bezeichnete das Arrestgericht:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

Cour suprême

du canton de Berne

Autorité de surveillance

en matière de poursuite

et de faillite

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 04

Fax +41 31 634 50 53

aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ABS 22 149

Bern, 10. August 2022

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter,

Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin Spichiger

Verfahrensbeteiligte A.____

Beschwerdeführer

gegen

Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen

Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)

Regeste:

Art. 279 Abs. 1 i.V.m. Art. 52 SchKG; Arrestprosequierung.

Ein schweizweiter Arrest kann durch eine einzige Betreibung am Arrestort des vom Arrestgericht bestimmten Lead-Betreibungsamtes prosequiert werden (E. 4.5.1).

Art. 89 SchKG; örtliche Zuständigkeit für die Anordnung der Pfändung.

Fällt bei einem schweizweiten Arrest das Arrestvermögen am Ort des Lead-Betreibungsamtes aus dem Arrest und bleibt als Betreibungsort nur ein Arrestort übrig, so ist das Betreibungsamt dieses Ortes für das Pfändungsverfahren zuständig (E. 4.5.2).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Am 26. Juli 2021 erliess das Bezirksgericht Winterthur als Arrestgericht auf Gesuch der B._____ AG (nachfolgend: Gläubigerin) gegenüber A._____ (nachfolgend: Schuldner/Beschwerdeführer) gestützt auf Art. 271 Abs. 1 Ziff. 1 des Bundesgesetztes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) einen Arrestbefehl für eine Forderungssumme von CHF 828'352.34 (Arrest Nr. Z._____; Beschwerdebeilage [BB] 2). Als Forderungsurkunde wurde ein Pfandausfallschein des Betreibungsamtes der Region Maloja vom 12. Juni 2020 genannt. Als Arrestgegenstand bezeichnete das Arrestgericht:

- Sämtliche Ansprüche des Schuldners aus dem Lebensversicherungsvertrag Police Nr. X._____ bei der C.____ AG (sei es als Rückkaufswert oder als Rentenanspruch) und

- Sämtliche Ansprüche des Schuldners aus dem Lebensversicherungsvertrag Police Nr. Y._____ bei der D._____ Genossenschaft (sei es als Rückkaufswert oder als Rentenanspruch).

1.2 Das Arrestgericht forderte das Betreibungsamt Winterthur Stadt auf, den Arrest betreffend die D._____ Genossenschaft mit Sitz in Bern rechtshilfeweise durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt Bern-Mittelland), durchführen zu lassen (BB 2).

1.3 Das Betreibungsamt Winterthur Stadt forderte das Betreibungsamt Bern-Mittelland mit Schreiben vom 26. Juli 2021 auf, den Arrest Nr. Z._____ betreffend die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der D._____ Genossenschaft zu vollziehen (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1).

1.4 Am 27. Juli 2021 zeigte das Betreibungsamt Bern-Mittelland der D. _____ Genossenschaft die Arrestierung an (VB 3). Die Versicherung liess dem Betreibungsamt Bern-Mittelland die Versicherungspolicen Nrn. Y._____ T01 und Y._____ A01 zukommen und hielt fest, dass Zahlungen bis auf Widerruf zu Gunsten des Betreibungsamtes Bern-Mittelland erfolgen würden (VB 4).

1.5 Das Betreibungsamt Bern-Mittelland stellte am 30. August 2021 eine Arresturkunde aus (VB 5). Das Betreibungsamt Winterthur-Stadt verschickte die (gesamte) Arresturkunde betreffend den Arrest Nr. Z._____ vom 26. Juli 2021 am 8. Oktober 2021 (VB 8).

1.6 Die Gläubigerin prosequierte den Arrest Nr. Z._____ mittels Betreibung beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt. Am 29. September 2021 stellte dieses den Zahlungsbefehl in der Betreibung Nr. _____ bzw. der «Betreibung zu Arrest-Nr. Z._____» aus (VB 6). Dieser konnte dem Schuldner am 7. Februar 2022 zugestellt werden.

1.7 Das in der Folge von der Gläubigerin eingereichte Fortsetzungsbegehren zur Betreibung Nr. _____ wies das Betreibungsamt Winterthur-Stadt am 14. März 2022 zurück (VB 6). Zur Begründung führte es aus, dass der in Winterthur gelegene Arrestgegenstand bzw. sämtliche Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag bei der C._____ mit Sitz in Winterthur aufgrund fehlender Bestreitung der Begünstigungen aus dem Arrestbeschlag gefallen seien und es somit in Winterthur an einem Arrestort i.S.v. Art. 52 SchKG fehle. Die Gläubigerin wurde aufgefordert, die Prosequierung gemäss Art. 279 Abs. 3 SchKG beim Betreibungsamt Bern-Mittelland einzuleiten, welches darüber bereits telefonisch informiert worden sei.

1.8 Am 17. März 2022 reichte die Gläubigerin das Fortsetzungsbegehren beim Betreibungsamt Bern-Mittelland ein und legte eine Kopie des Zahlungsbefehls und der Rückweisung durch das Betreibungsamt Winterthur-Stadt bei (VB 6).

1.9 Nachdem das Fortsetzungsbegehren am 18. März 2022 beim Betreibungsamt Bern-Mittelland einging, vollzog dieses gleichentags die Pfändung in Abwesenheit des Schuldners. Die Pfändungsurkunde der Pfändung Nr. _____ wurde dem Schuldner am 18. Mai 2022 zugestellt (VB 7).

2.

2.1 Gegen die Pfändungsurkunde hat der Beschwerdeführer am 26. Mai 2022 (Postaufgabe am 27. Mai 2022) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen für den Kanton Bern (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) erhoben. Er stellte folgende Anträge (Zitat):

1. Es sei die Unzuständigkeit des BA Bern Mitteland zu erklären, da das Verfahren in Winterthur mit dem Arrest vom 27.07.2021 des Gerichtes in Winterthur angefangen hat und das Arrest und die Zahlungsbefehlen dort durch das BA Winterthur geführt wurde.

2. Es sei die Pfändungsurkunde per sofort zu annullieren, da das Verteidigungsrecht nicht gewährt wurde, da ich keine Einladung vom BA Bern Mittelland an das Verfahren teilzunehmen bekommen habe.

3. Es sei die Pfändungsurkunde per sofort zu annullieren, da die Pfändungsurkunde zu allgemein sei, da keine Indikationen über die genaue Summe der gepfändeten Objekten vorhanden ist und gleichzeitig keine Forderungssumme notiert ist.

4. Es sei die Existenzminimum (wie beim beigelegten Blatt) von CHF 3'716.00 betreffend die Erwerbsausfallrente zu kalkulieren und zu gewähren, da keine Existenzminimum vom BA Bern Mittelland kalkuliert und gewährt wurde wie im Art. 93 verankert ist, dass das BA das Ermessen hat, eine Summe, die für den Schuldner und seine Familie notwendig ist (Notbedarf) nicht zu blockieren.

2.2 In seiner Vernehmlassung vom 10. Juni 2022 beantragt das Betreibungsamt Bern-Mittelland, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos geworden ist.

2.3 Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 16. Juni 2022 auf eine Stellungnahme verzichtet.

Erwägungen

II.

3.

3.1

Die Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).

4.

4.1

Der Beschwerdeführer rügt, das Betreibungsamt Bern-Mittelland sei für die Pfändung nicht zuständig. Er hält hierzu fest, der Gläubigerin sei vom Gericht in Winterthur ein Arrest für in Bern liegende Objekte gewährt worden. Er gehe davon aus, dass ein Prinzip existiere, wonach für einen Prozess nur eine Stelle zuständig sei und Rechtsmittel entsprechend auch nur an einer Stelle bzw. bei einem Gericht eingereicht werden müssten.

4.2

Das Betreibungsamt Bern-Mittelland verweist in seiner Vernehmlassung auf Art. 52 SchKG. Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, seien am Wohnsitz des Drittschuldners zu pfänden.

4.3

Mit Blick auf die Ausführungen des Betreibungsamtes Bern-Mittelland betreffend die Zuständigkeit für die Arrestierung ist vorab festzuhalten, dass den Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich Rechtsmittel im Arrestverfahren grundsätzlich zuzustimmen ist. Mit der per 1. Januar 2011 in Kraft getretenen Revision des Arrestrechts wurde die örtliche Zuständigkeit des Arrestrichters auf die ganze Schweiz ausgeweitet. Folglich kann ein Arrestgericht über schuldnerisches Vermögen auf dem ganzen Territorium der Schweiz einen Arrestbefehl erlassen (vgl. Art. 271 Abs. 1 SchKG). Eine Einsprache gegen den Arrestbefehl ist betreffend sämtliche in der Schweiz verarrestierten Vermögenswerte beim (einzigen) Arrestgericht einzureichen. Die Verwirklichung des schweizweiten Arrests schliesst auch den Vollzug dieses Arrests durch ein Lead-Betreibungsamt ein (Urteil des Bundesgerichts 5A_1000/2020 vom 1. Februar 2022 E. 3.4). Um einen koordinierten Arrestvollzug zu gewährleisten hat das Arrestgericht im schweizweiten Arrestbefehl entsprechend das Lead-Betreibungsamt und die Hilfsbehörde i.S.v. Art. 4 SchKG bezeichnet. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland hat den Arrest vorliegend als Hilfsbehörde im Auftrag des Lead-Betreibungsamtes Winterthur-Stadt vollzogen. Beschwerden gegen die Arresturkunde oder den Arrestvollzug waren einheitlich beim Lead-Betreibungsamt zu erheben (Milani, Der schweizweite Arrestbefehl und sein Vollzug durch das Lead-Betreibungsamt, in: AJP 2022, S. 591 ff., S. 594 und 599). Entsprechend wurde die Beschwerde des Schuldners gegen den Arrestvollzug auch vom Bezirksgericht Winterthur als untere kantonale Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen behandelt (VB 10).

4.4

Im Streit steht aber vorliegend nicht das Arrestverfahren, sondern die Zuständigkeit des Betreibungsamtes Bern-Mittelland für die anschliessende Pfändung der Ansprüche des Beschwerdeführers aus dem (verbleibenden) Lebensversicherungsvertrag Police Nr. Y._____ T01 bei der D._____ Genossenschaft mit Sitz in Bern.

4.4.1

Örtlich zuständig für die Anordnung der Pfändung ist das Betreibungsamt am Betreibungsort; der Vollzug hat (rechtshilfeweise) durch das Betreibungsamt des Ortes, wo die zu pfändenden Vermögensstücke liegen, zu erfolgen (vgl. Art. 89 und Art. 4 Abs. 2 Satz 2 SchKG; BGE 145 III 487 E. 3.4.2 S. 492).

4.4.2

Forderungen, für die ein Arrest gelegt wurde, können am sog. Arrestort betrieben werden (vgl. Art. 52 SchKG). Der Arrestort befindet sich nach Art. 272 SchKG unter anderem dort, wo die zu arrestierenden Vermögenswerte gelegen sind. Rechte und Forderungen, die durch Wertpapiere verkörpert sind, sind dort belegen, wo sich diese physisch befinden (BGE 116 III 107 E. 5b S. 109). Forderungen, die nicht in einem Wertpapier verkörpert sind, sind am Wohnsitz des Gläubigers der Forderung, mithin des Betreibungsschuldners, belegen. Wohnt dieser im Ausland, der Drittschuldner aber in der Schweiz, so gilt die Forderung als am (Wohn-)Sitz des Drittschuldners in der Schweiz belegen und ist dort zu verarrestieren bzw. zu pfänden (BGE 140 III 512 E. 3.2 S. 514 f. m.w.H.).

Dispositiv

4.4.3 Mangels Wohnsitzes des Beschwerdeführers in der Schweiz waren vorliegend die Sitze der Versicherungsgeber als Drittschuldner, mithin Bern und Winterthur, Arrest- bzw. Betreibungsorte. Bern war der (fingierte) Belegenheitsort der Versicherungsansprüche gegenüber der D._____ Genossenschaft. Ein Pfändungsvollzug durch das Betreibungsamt Winterthur-Stadt, wie vom Beschwerdeführer sinngemäss gefordert, wäre daher nichtig (vgl. Art. 4 Abs. 2 SchKG). Das Betreibungsamt Bern-Mittelland war demnach für den angefochtenen Vollzug der Pfändung der Versicherungsansprüche örtlich zuständig.

4.5

4.5.1 Die Pfändung basiert auch auf einem gültigen Fortsetzungsbegehren: Zwar hat die Gläubigerin die Prosequierungsbetreibung nur in Winterthur (beim Lead-Betreibungsamt) eingereicht und nicht separat in Bern angehoben. Vor der Revision des Arrestrechts hatte ein Gläubiger, der mehrere, in unterschiedlichen Gerichtskreisen liegende Vermögenswerte mit Arrest belegen wollte, separate Arrestbegehren zu stellen und jeden der Arreste auch durch separate Betreibung am jeweiligen Arrestort zu prosequieren (vgl. BGE 88 III 59 E. 4 S. 66 f.). Seit der Revision gilt die schweizweite örtliche Kompetenz für die Arrestbewilligung (vgl. E. 4.3). Diese einheitliche örtliche Zuständigkeit muss auch für die Prosequierung gelten. Der Gläubiger, der mehrere Arreste bei einem einzigen Gericht erwirken konnte, kann diesen schweizweiten Arrest folgerichtig auch durch eine Betreibung am Arrestort des Lead-Betreibungsamtes prosequieren (so auch Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde Basel-Stadt vom 18. November 2014 E. 3.2; Amonn/Walther, Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Aufl. 2013, § 51 N. 99a; Reiser, in: Basler Kommentar zum SchKG II, 3. Aufl. 2021, N. 6 zu Art. 279 SchKG; Schmid, in: Basler Kommentar zum SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 12 zu Art. 52 SchKG; Meier-Dieterle, in: Kurzkommentar SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 2b zu Art. 279 SchKG; Kren Kostkiewicz/Penon, Zur Arrestprosequierung im nationalen und internationalen Kontext, in: BlSchK 2012, S. 225; a.A. Urteil der Cour de justice du canton de Genève vom 9. Oktober 2014, in: SJ 2015 I 49). So kann eine örtliche Aufsplitterung vermieden werden, zumal die (auch zulässige) einzelne Prosequierung an den verschiedenen Arrestorten für alle Beteiligten aufwendig ist (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 5A_726/2019 vom 12. November 2020 E. 4.3.4). Die Gläubigerin hat den schweizweiten Arrest folglich mit der Betreibung beim Betreibungsamt Winterthur-Stadt gültig prosequiert.

4.5.2 Nachdem das in Winterthur gelegene Arrestvermögen mangels Bestreitung der Drittansprüche aus dem Arrest gefallen ist, fiel grundsätzlich auch der dortige Betreibungsort dahin (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 4A_353/2012 vom 25. Januar 2013 E. 5.2). Dies kann aber nicht zur Hinfälligkeit des gesamten, rechtzeitig prosequierten schweizweiten Arrestes führen. Ansonsten hätte die Gläubigerin mit einer – auch für den Schuldner im Sinne seiner vorgebrachten Argumentation – einheitlichen Prosequierungsbetreibung gegenüber der einzelnen Prosequierung der Arreste ein erhöhtes, sachlich nicht gerechtfertigtes Risiko tragen. Insbesondere auch weil vorliegend nach Wegfall des Arrestvermögens beim Lead-Betreibungsamt in Winterthur nur noch der Arrestort Bern bestand, hat die Gläubigerin das Betreibungsverfahren betreffend die in Bern gelegenen Arrestgegenstände zu recht in Bern fortgesetzt. Ob das Lead-Betreibungsamt Winterthur-Stadt die schweizweite Pfändung hätte anordnen und rechtshilfeweise vollziehen lassen können, sofern der Arrest in Winterthur nicht aufgehoben worden wäre, oder sofern diverse weitere einzelne Arrestorte bestanden hätten, kann vorliegend offenbleiben.

5.

5.1 Der Beschwerdeführer hält weiter fest, er sei nicht eingeladen worden, am Verfahren beim Betreibungsamt Bern-Mittelland teilzunehmen und sein Verteidigungsrecht auszuüben. Er rügt generell, das Betreibungsamt habe ihm seine Rechte im Pfändungsverfahren nicht gewährt, führt aber nicht aus, welchen konkreten Nachteil er dadurch erlitten hätte.

5.2 Das Betreibungsamt Bern-Mittelland hält hierzu fest, der Beschwerdeführer habe fristgerecht Beschwerde erhoben und somit seine Rechte wahren können.

5.3

5.3.1 Nach Abschluss des Arrestverfahrens ist ein ordnungsgemässes Pfändungsverfahren durchzuführen. Noch vor dem Pfändungsvollzug hat der Schuldner das Recht, dass das Betreibungsamt ihm die Pfändung spätestens am Vortag ankündigt und er auf seine Pflichten im Pfändungsverfahren aufmerksam gemacht wird (Art. 90 SchKG). Mit der Pfändungsankündigung wird dem Schuldner angezeigt, dass die Vollstreckung bzw. die Verwertung seines Vermögens drohen. Durch die rechtzeitige Information soll der Schuldner auf eine möglichst schonende Pfändung hinwirken können (BGE 115 III 41 E. 1 S. 42).

5.3.2 Das Betreibungsamt Bern-Mittelland vollzog die Pfändung Nr. _____ am 18. März 2022 und damit am Tag des Eingangs des Fortsetzungsbegehrens (vgl. VB 7). Es unterliess damit die rechtzeitige Pfändungsankündigung und verletzte damit grundsätzlich die Rechte des Beschwerdeführers.

5.4

5.4.1 Dem Pfändungsverfahren betreffend die Versicherungsansprüche ging jedoch eine Arrestlegung voraus. Der Arrest hat hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung die gleiche Wirkung wie die Pfändung; mithin wurde der Beschwerdeführer durch die Arrestlegung daran gehindert, über die Versicherungsansprüche zu verfügen (Art. 275 i.V.m. Art. 96 SchKG; BGE 113 III 34 E. 1a S. 36). Nach Fortsetzung der Prosekutionsbetreibung werden die Arrestgegenstände gepfändet. Mit der Pfändung fällt der Arrest dahin und an seine Stelle tritt der Pfändungsbeschlag (BGE 130 III 661 E. 1.3 S. 664; Amonn/Walther, a.a.O., § 51 N. 94). Die Vollstreckung beschränkt sich auf die Arrestgegenstände, d.h. es gibt keine Nach- oder Ergänzungspfändung von Gegenständen, die nicht mit Arrest belegt sind. Eine Ausnahme gilt nur für den Fall der privilegierten Anschlusspfändung gemäss Art. 111 SchKG, sofern ein ordentlicher Betreibungsort in der Schweiz besteht (vgl. dazu Jent-Sørensen, in: Basler Kommentar zum SchKG I, 3. Aufl. 2021 N. 28 zu Art. 110 SchKG m.w.H.).

5.4.2 Vorliegend besteht in der Schweiz kein ordentlicher Betreibungsort, weshalb keine privilegierte Anschlusspfändung in Frage kommt. Das Betreibungsamt Bern-Mittelland hatte deshalb bei der Fortsetzung der Betreibung und dem anschliessenden Pfändungsvollzug keine weiteren Abklärungen betreffend pfändbare Vermögenswerte vorzunehmen. Diese waren aufgrund des vorgängigen Arrests bereits (abschliessend) bezeichnet und vorgegeben und konnten direkt gepfändet werden. Es wäre dem Beschwerdeführer auch nicht möglich gewesen, andere Pfandgegenstände zu bezeichnen bzw. zu übergeben. Ausserdem war für ihn aufgrund des Arrestverfahrens auch absehbar, dass die bereits verarrestierten Versicherungsansprüche gepfändet würden.

5.4.3 Hinzu kommt, dass die Pfändbarkeit des Vermögensgegenstandes (vgl. Art. 92 SchKG) eine Voraussetzung des Arrests ist bzw. die Rüge der Unpfändbarkeit des Arrestobjekts den Arrestbefehl betrifft und auf dem Weg der Einsprache zu erheben ist. Die Frage der beschränkten Pfändbarkeit (vgl. Art. 93 SchKG) ist hingegen auf dem Beschwerdeweg nach Art. 17 SchKG gegen den Arrestvollzug vorzubringen (Reiser, in: Basler Kommentar zum SchKG II, 3. Aufl. 2021, N. 14 zu Art. 278 SchKG). Mithin sind Einwendungen gegen die Auswahl des Arrestobjektes im Arrestverfahren vorzubringen. Eine entsprechende Beschwerde des Schuldners hat das Bezirksgericht Winterthur mit Urteil vom 27. Dezember 2021 abgewiesen. Es hielt fest, dass es sich bei der Erwerbsunfähigkeitsrente weder um unpfändbares, noch um beschränkt pfändbares Vermögen handle (VB 10). Dieser Entscheid ist in Rechtskraft erwachsen und dessen Überprüfung obliegt nicht der Aufsichtsbehörde. Die Erhebung weiterer Rechtsmittel macht der Beschwerdeführer nicht geltend. Abgewiesene bzw. nicht erhobene Rügen gegen das Arrestobjekt hätte der Beschwerdeführer anlässlich des Pfändungsverfahrens nicht erneut einbringen können.

5.4.4 Zusammenfassend hätten weder weitere oder andere Pfandgegenstände übergeben, noch Rügen betreffend die (beschränkte) Pfändbarkeit der Arrestobjekte vorgebracht werden können. Der Beschwerdeführer hätte damit selbst bei rechtzeitiger Pfändungsankündigung nicht wirksam gegen die Pfändung vorgehen können, weshalb ihm durch den Mangel kein Nachteil entstanden ist. Die Pfändung wurde unter Heilung der fehlenden Pfändungsankündigung gesetzeskonform vollzogen und der Beschwerdeführer hat an einer Aufhebung kein schutzwürdiges Interesse.

6.

6.1 Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Beschreibung der Pfandobjekte sei zu allgemein und es sei kein genauer Wert der Objekte und der Forderungssumme angegeben worden.

6.2 Das Betreibungsamt Bern-Mittelland führt hierzu aus, die Forderungssumme sei auf Seite 2 der Pfändungsurkunde (VB 7) aufgeführt. Zutreffend sei, dass der Wert der gepfändeten Forderungen lediglich mit «pro memoria» angegeben worden sei. Spätestens seit Zustellung der Arresturkunde am 15. Oktober 2021 bzw. der zusätzlich erfolgten Zustellung per E-Mail am 18. Oktober 2021 habe der Schuldner aber über den Wert der gepfändeten Forderungen Bescheid gewusst. Seine Beschwerde verstosse in diesem Punkt gegen Treu und Glauben. Obwohl eine präziser abgefasste Pfändungsurkunde dem Beschwerdeführer keine zusätzlichen Erkenntnisse über Art und Umfang der gepfändeten Forderungen verschaffe, sei eine detailliertere Pfändungsurkunde erstellt worden (VB 9).

6.3 Auf diese Ausführungen kann verwiesen werden. Die ursprünglich fehlende Schätzung in der (deklaratorischen) Pfändungsurkunde berührt die Gültigkeit des Pfändungsvollzuges nicht. Ausserdem hat das Betreibungsamt Bern-Mittelland die unterlassene Vormerkung nachgeholt (VB 9).

7.

7.1 Schliesslich bemängelt der Beschwerdeführer, es werde seine Erwerbsunfähigkeitsrente blockiert, ohne ihm ein Existenzminimum zu gewähren. Mit Verweis auf die eingereichten Beilagen sei ihm ein Existenzminimum von CHF 3'800.00 bzw. EUR 3'715.00 zu belassen.

7.2 Im Arrestverfahren ist die Kompetenzbeschwerde nach Erhalt der Abschrift der Arresturkunde (Art. 276 Abs. 3 SchKG) anzubringen (vgl. E. 5.4.3). In der anschliessenden Pfändung ist dies nur noch möglich, wenn sich seit der Arrestnahme die Verhältnisse des Schuldners geändert haben und er oder seine Familie durch die Aufrechterhaltung der Pfändung in eine unhaltbare Notlage geraten würde (Vonder Mühll, in: Basler Kommentar zum SchKG I, 3. Aufl. 2021, N. 64 zu Art. 92 SchKG).

7.3 Die Arresturkunde (VB 8) weist den Arrestgegenstand (Police Nr. Y._____ T01) sowie die verarrestierte Jahresrente (CHF 100'000.00) aus. Wie bereits festgehalten, wurde die vom Beschwerdeführer gegen den Arrestvollzug erhobene Beschwerde rechtskräftig abgewiesen.

7.4 Der Beschwerdeführer hält zwar fest, dass er seit dem 28. Januar 2022 in Italien lebe und mit seiner Ehefrau eine gemeinsame Wohnung bewohne. Die Summe für den Grundbetrag, den Mietzins inkl. Nebenkosten, monatliche Arzt- und Autokosten würden von seiner IV-Rente in der Höhe von CHF 1'630.00 nicht gedeckt. Der Beschwerde beigelegt sind nebst dem Mietvertrag und der Heiratsurkunde insbesondere drei Rückforderungsbelege für Arztrechnungen vom November 2020 bzw. Juni und September 2021 sowie ein Kaufvertrag und Versicherungsdokumente betreffend ein Auto. Hiermit ist keine unhaltbare Notlage geltend gemacht. Der Beschwerdeführer führt insbesondere nichts zu allfälligem Einkommen seiner Ehegattin aus und legt beispielsweise auch betreffend Lebenshaltungskosten nicht dar, was sich seit dem Arrestvollzug konkret geändert hätte, zumal die Lebensumstände des Beschwerdeführers vor seinem Umzug unbekannt sind. Damit bleibt es betreffend die Pfändbarkeit der Rente beim Entscheid des Bezirksgerichts Winterthur (VB 10).

8. Insgesamt ist die Beschwerde abzuweisen.

9. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge-richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschwerdeführer

- der Gläubigerin

- dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland

Bern, 10. August 2022

Im Namen der Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen

Der Präsident:

Oberrichter Studiger

Die Gerichtsschreiberin:

Spichiger

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

1

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

ABS 22 149

Art. 279 SchKGart. 279 LPart. 279 LEF

Art. 52 SchKGart. 52 LPart. 52 LEF

Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF

Art. 279 SchKGart. 279 LPart. 279 LEF

Art. 10 EGSchKGart. 10 LiLPart. 10 EGSchKG

Art. 52 SchKGart. 52 LPart. 52 LEF

5A_1000/2020

Art. 4 SchKGart. 4 LPart. 4 LEF

Art. 89 SchKGart. 89 LPart. 89 LEF

Art. 4 SchKGart. 4 LPart. 4 LEF

BGE 145 III 487ATF 145 III 487DTF 145 III 487

Art. 272 SchKGart. 272 LPart. 272 LEF

BGE 116 III 107ATF 116 III 107DTF 116 III 107

BGE 140 III 512ATF 140 III 512DTF 140 III 512

Art. 4 SchKGart. 4 LPart. 4 LEF

BGE 88 III 59ATF 88 III 59DTF 88 III 59

Art. 279 SchKGart. 279 LPart. 279 LEF

Art. 52 SchKGart. 52 LPart. 52 LEF

5A_726/2019

4A_353/2012

Art. 90 SchKGart. 90 LPart. 90 LEF

BGE 115 III 41ATF 115 III 41DTF 115 III 41

Art. 96 SchKGart. 96 LPart. 96 LEF

BGE 113 III 34ATF 113 III 34DTF 113 III 34

BGE 130 III 661ATF 130 III 661DTF 130 III 661

Art. 111 SchKGart. 111 LPart. 111 LEF

Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF

Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 278 SchKGart. 278 LPart. 278 LEF

Art. 276 SchKGart. 276 LPart. 276 LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF