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Entscheid

ABS 2022 200

versuchte vorsätzliche Tötung

12. Dezember 2022Deutsch24 min

1.1 Die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) betreibt B.________ (nachfolgend Schuldner) in der Betreibung Nr. xxx. Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost (nachfolgend Betreibungsamt) via eSchKG eingeleitet und am 15. Juni 2022 auch die Fortsetzung der Betreibung über das eSchKG-Tool verlangt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2).

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen

Cour suprême

du canton de Berne

Autorité de surveillance

en matière de poursuite

et de faillite

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 04

Fax +41 31 634 50 53

aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Entscheid

ABS 22 200

Bern, 11. Januar 2023

Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiberin Estermann

Verfahrensbeteiligte A________AG

Beschwerdeführerin

gegen

Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost, Schloss 5, 3800 Interlaken

Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)

Regeste

Kein Anspruch auf elektronische Zustellung im eSchKG Verfahren

Gemäss Art. 34 Abs. 2 SchKG besteht kein Anspruch auf elektronische Zustellung und kein Anspruch auf Trägerwandel mit zusätzlicher Zustellung auf elektronischem Wege. Soweit aus Art. 12 VeÜ-ZSSV ein Anspruch auf elektronische Übermittlung abgeleitet werden soll, ist die Bestimmung als gesetzeswidrig zu qualifizieren. Somit sind Betreibungsämter nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht dazu verpflichtet, ihre Zustellung elektronisch vorzunehmen. Das gilt auch unter der Anwendung des eSchKG-Standards (E. 8.2 f).

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1.

1.1 Die A.________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) betreibt B.________ (nachfolgend Schuldner) in der Betreibung Nr. xxx. Die Beschwerdeführerin hat das Verfahren beim Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland Ost (nachfolgend Betreibungsamt) via eSchKG eingeleitet und am 15. Juni 2022 auch die Fortsetzung der Betreibung über das eSchKG-Tool verlangt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 2).

1.2 Mit Schreiben vom 23. Juni 2022 forderte das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin auf, innert 10 Tagen einen Kostenvorschuss von CHF 110.00 für das Fortsetzungsbegehren in der Betreibung Nr. xxx zu leisten. Werde der Vorschuss nicht innert 10 Tagen geleistet, erachte das Betreibungsamt das Fortsetzungsbegehren als zurückgezogen. Dieser Brief wurde der Beschwerdeführerin am 27. Juni 2022 per Einschreiben zugestellt (VB 3).

1.3 Am 30. Juni 2022 teilte die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt per Spezialbenachrichtigung im eSchKG-Tool (nachfolgend SN-Nachricht) mit, dass sie zwar das Schreiben vom 23. Juni 2022, aber keine elektronische Rechnung für den Kostenvorschuss erhalten habe. Das sei im elektronischen Verfahren gemäss geltender Rechtsprechung nicht zulässig. Die Kommunikation in einem elektronisch eingeleiteten Fall dürfe lediglich elektronisch erfolgen. Sie bitte daher um die korrekte elektronische Zustellung der Rechnung und um bestätigende Rückmeldung, dass für den im elektronischen Verfahren unnötig versendeten Einschreibebrief keine Gebühr (Einschreibeporto) in Rechnung gestellt werde (VB 4).

1.4 Mit SN-Nachricht vom 30. Juni 2022 teilte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin mit, dass das Schreiben vom 23. Juni 2022 ohne Erhebung einer Gebühr zugestellt worden sei. Der Auffassung, dass die Ämter verpflichtet seien, nur noch elektronisch zu antworten, könne das Betreibungsamt nicht folgen. Welche Antworten elektronisch erfolgen müssten, sei im eSchKG-Handbuch, Version 2.2.01 vom Juni 2022 (nachfolgend Handbuch, abrufbar unter: www.eschkg.ch > technische Normen > eSchKG 2.2.01 > DE: Handbuch eSchKG Version 2.2.01, Ausgabe Juni 2022 [PDF]) geregelt. Die Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses beinhalte den Hinweis, dass im Falle des Nichteintretens das Begehren als zurückgezogen gelte. SN-Nachrichten seien gemäss Handbuch des Bundesamtes für Justiz mit einer sicheren E-Mail zu vergleichen und nicht mit einer eingeschriebenen Sendung. Es sei nicht festgehalten, welches Datum der Zustellung der SN-Mitteilung der eingeschriebenen Sendung gleichgesetzt werde (VB 6).

1.5 Am 15. Juli 2022 meldete die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt erneut, dass bisher keine elektronische Rechnung nach eSchKG-Standard eingegangen sei. Rechnungen in Betreibungsfällen seien ihrer Ansicht nach zwingend elektronisch via IN-Meldung zu stellen. Auf dieser Basis würden sie durch den Rechnungsprozess bezahlt; Physische Rechnungen könnten nicht bezahlt werden. Die elektronische Rechnung werde erwartet (VB 7).

1.6 Am 21. Juli 2022 antwortete das Betreibungsamt, dass für Kostenvorschüsse keine Einzahlungsscheine per SN-Nachrichten versendet würden. Es handle sich um einen Kostenvorschuss und nicht um eine Gebührenrechnung. Die Zahlung könne auf das Konto IBAN yyy mit dem Vermerk «Kostenvorschuss A________ AG, BN xxx» überwiesen werden. Sofern bis am 2. August 2022 der Kostenvorschuss nicht eingegangen sei, gelte das Fortsetzungsbegehren infolge Nichtleistung des Kostenvorschusses als zurückgezogen (VB 8).

1.7 Mit SN-Nachricht vom 22. Juli 2022 entgegnete die Beschwerdeführerin, dass es keine Unterscheidung zwischen Kostenvorschuss und Rechnungen für bereits erfolgte Handlungen gebe. Sämtliche Aufforderungen zur Leistung von Zahlungen seien mittels IN-Rechnung zu stellen. Sei das Betreibungsamt dazu nicht in der Lage, könne es seine Rechnung im Nachhinein stellen. Es stehe dem Betreibungsamt frei, das Fortsetzungsbegehren zurückzuweisen. Diesfalls werde Beschwerde erhoben werden (VB 9).

1.8 Die Beschwerdeführerin leistete den Kostenvorschuss nicht. Das Betreibungsamt teilte der Beschwerdeführerin mit Einschreiben vom 3. August 2022 mit, dass kein Kostenvorschuss eingegangen sei und sie das Fortsetzungsbegehren als zurückgezogen erachte (VB 10).

2.

2.1 Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 8. August 2022 (Postaufgabe gleichentags) Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern und stellte folgende Rechtsbegehren:

1. Die Rechnung über den Kostenvorschuss sei entsprechend dem eSchKG-Standard als Rechnung mittels IN-Meldung zu übermitteln.

2. Eventualiter sei das Fortsetzungsbegehren an die Hand zu nehmen und im Nachgang mittels eSchKG-Konformer Rechnung abzurechnen, falls die Rechnungsstellung für den Kostenvorschuss durch die Beschwerdegegnerin nicht eSchKG-Konform gestellt werden kann.

3. Die eSchKG SP-Meldung vom 08.08.2022 mit widersprüchlichem Inhalt ist durch eine korrekte, widerspruchsfreie Meldung zu ersetzen.

2.2 In ihrer Begründung führte sie aus, dass der eSchKG-Standard 2.2.01 explizit so konzipiert worden sei, dass sämtliche Geldflüsse bezogen auf Fälle, die elektronisch abgebildet werden, ein geschlossenes System bildeten. Es sei nicht vorgesehen, dass für Fälle, die innerhalb des eSchKG-Standards 2.2.01 abgebildet werden, ausserhalb der elektronischen Abbildung mit physischen Rechnungen operiert werde. So dürften sämtliche nicht innerhalb des eSchKG-Standards abgebildeten Fälle nicht elektronisch in Rechnung gestellt werden, um sicherzustellen, dass das System in sich vollständig und geschlossen sei. Das Vorgehen des Betreibungsamtes verstosse gegen diese Grundsätze. Gemäss Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. CB220028-L/U) generiere die parallel elektronische und postalische Zustellung aufgrund der fristauslösenden Natur von eSchKG-Mitteilungen insbesondere in Bezug auf allfällige Fristen erhebliche Unsicherheiten. Zudem dürften der Beschwerdeführerin keine zusätzlichen Kosten entstehen, da die Teilnahme am eSchKG-Verbund kostenpflichtig sei. Diese Ansicht des Bezirksgerichts Zürich werde auch durch Art. 12 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen von Zivil- und Strafprozessen sowie von Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren (VeÜ-ZSSV; SR 272.1) gestützt, wonach Verfahrensbeteiligte die elektronische Zustellung verlangen könnten. Das Betreibungsamt stelle sich auf den Standpunkt, Rechnungen für Kostenvorschüsse liefen ausserhalb des eSchKG-Standards und seien nicht als Rechnungen innerhalb des eSchKG-Standards zu behandeln. Eine entsprechende Unterscheidung sehe der eSchKG-Standard in Version 2.2.01 jedoch nicht vor. Vielmehr weise das Handbuch explizit darauf hin, dass unter eSchKG 2.2.01 eingeleitete Begehren ausschliesslich entsprechend dem eSchKG-Standard 2.2.01 mittels IN-Meldungen in Rechnung gestellt werden dürften. Eine Unterscheidung zwischen Rechnungen für bereits erbrachte Leistungen und Rechnungen als Vorschüsse für noch zu erbringende Leistungen gebe es nicht. Es gebe auch keinen objektiven Grund, dies zu unterscheiden. Ob dabei erst geliefert und dann fakturiert werde oder erst fakturiert und danach geliefert, sei vollkommen unerheblich und organisatorisch durch das Betreibungsamt sicherzustellen. Es handle sich dabei nicht um einen Unterschied in der technischen Rechnungsstellung, sondern im Ablauf auf der Zeitachse.

2.3 In ihrer Vernehmlassung vom 26. August 2022 beantragte das Betreibungsamt die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Zur Begründung führte es aus, dass das Betreibungsamt nicht ausschliesslich über den eSchKG-Standard kommunizieren müsse. Art. 34 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) sage klar, dass das Betreibungsamt mit dem Einverständnis der betroffenen Person Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zustellen könne, nicht aber müsse. Die Rechnungsstellung hinsichtlich Gebühren erfolge über eSchKG. Ein Kostenvorschuss sei aber keine Gebührenrechnung. Das Betreibungsamt habe der Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 per SN-Nachricht mitgeteilt, dass für Kostenvorschüsse keine Einzahlungsscheine per SN-Benachrichtigung versandt würden. Eine Gebührenrechnung, wie sie durch die Gläubigerin im Einleitungsverfahren bezahlt worden sei, erfordere das Generieren einer Rechnung, welche gemäss den kantonalen Vorgaben für die Debitoren gemäss IKS-Konzept bewirtschaftet werden müsse. Im Fall der Nichtbezahlung müsse gemahnt und betrieben sowie nötigenfalls abgeschrieben werden. Die Stornierung (Löschung) von Rechnungen müsse durch die vorgesetzte Stelle der mit der Rechnungsführung oder Bewirtschaftung der Debitoren beauftragten Person visiert werden und erfordere die Freigabe durch den IKS-Verantwortlichen. Die Einforderung von Kostenvorschüssen sei nicht mit einer Rechnungsstellung einer Gebühr zu vergleichen. Die elektronische Übermittlung sei zudem gewahrt, da die Beschwerdeführerin aufgefordert worden sei, den Kostenvorschuss bis am 2. August 2022 auf das Konto IBAN yyy mit dem Vermerk «Kostenvorschuss A________ AG, BN xxx» zu überweisen. Die Beschwerdeführerin sei ebenfalls darauf hingewiesen worden, dass bei Nichtleistung des Kostenvorschusses bis am 2. August 2022 das Fortsetzungsbegehren als zurückgezogen gelte.

2.4 In ihrer unaufgeforderten Stellungnahme vom 8. September 2022 teilte die Beschwerdeführerin mit, dass sie an ihren bisherigen Rechtsbegehren festhalte. Der Kostenvorschuss sei analog einer Gebührenrechnung eine Verfügung. Es gebe aus technischer Sicht keinen Grund, einen Kostenvorschuss nicht als IN-Meldung über eSchKG einfordern zu können. Die internen Prozesse des Betreibungsamtes seien irrelevant. Aus dem Handbuch zur eSchKG-Version 2.2.01 gehe klar hervor, dass eSchKG das Papier überall dort ersetze, wo es gesetzlich zulässig sei. Das sei beim Kostenvorschuss der Fall. Es bestehe kein gesetzlicher Papierzwang, was aus der Tabelle «Anwendungsspektrum» in Kapitel 1.4 des Handbuchs ersichtlich sei. Weiter schreibe die Vorgabe IN-M1 vor, dass das Betreibungsamt für alle Geschäftsfälle, die es via eSchKG erhalten habe, die Rechnung mittels IN-Meldung stellen müsse.

2.5 Mit unaufgeforderter Stellungnahme vom 21. September 2022 beantragte das Betreibungsamt erneut die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werde. Es sei festzuhalten, dass die von der Beschwerdeführerin abgebildete Tabelle «Anwendungsspektrum» keine abschliessende Aufzählung von zuzustellenden Verfügungen enthalte und auch der Entscheid des Bezirksgerichts Zürich für das vorliegende Verfahren nicht massgeblich sei, da es darin vorwiegend um die unzulässige Auferlegung von Kosten für eine eingeschriebene Postsendung gehe, welche parallel zu einer eSchKG-Mitteilung zugesendet worden sei. Weiter sei die Aufsichtsbehörde darauf aufmerksam zu machen, dass die Beschwerdeführerin bereits mehrere Beschwerden gegen das Betreibungsamt eingeleitet habe (ABS 21 179 und ABS 22 200). In beiden Verfahren unterstelle die Beschwerdeführerin dem Betreibungsamt falsche Gesetzesanwendung, reiche mehrere Stellungnahmen ein und bediene sich eines ungewöhnlich emotionalen Schreibstils. Die Beschwerdeführerin sei also darauf hinzuweisen, dass ihr bei mutwilliger Beschwerdeführung die Kosten auferlegt werden können.

2.6 Am 27. September 2022 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere unaufgeforderte Stellungnahme ein. Darin führte sie erneut aus, dass sie an ihren Anträgen festhalte. Sie wiederholte, dass sich das Betreibungsamt in der Rechnungsstellung widersprüchlich verhalten habe, indem es den Kostenvorschuss nicht via eSchKG in Rechnung gestellt habe, obwohl am Ende eine IN-Meldung konforme Schlussrechnung über eSchKG erstellt werden müsse. Des Weiteren gehe aus dem Entscheid des Bezirksgerichts Zürich hervor, dass von der Ausschliesslichkeit von via eSchKG übermittelten Mitteilungen und Verfügungen auszugehen sei. Schliesslich seien auch die Ausführungen des Betreibungsamtes zur Tabelle «Anwendungsspektrum» im Handbuch 2.2.01 nicht richtig. Auch habe sich das Betreibungsamt bisher nicht zur widersprüchlichen Rückweisungsmeldung vom 8. August 2022 (Code «NotExecuted») geäussert. Das Betreibungsamt sei mit der Anwendung von eSchKG offensichtlich überfordert.

2.7 Am 4. Oktober 2022 leitete das Betreibungsamt der Aufsichtsbehörde eine Mail des Software-Lieferanten vom 21. September 2022 weiter. Darin hielt der Softwarelieferant zusammengefasst fest, dass der Code «NotExecuted» erscheine, wenn ein Fortsetzungsbegehren zuerst angenommen und im Nachhinein zurückgewiesen werde.

2.8 Am 12. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin erneut eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, in welcher sie ausführte, dass die E-Mailnachricht des Softwareentwicklers die Frage nicht beantworte, weshalb in der Beschwerdebeilage 2 zuerst der Code «201», was so viel heisse wie «Fortsetzung eingeleitet» und anschliessend die «NotExecuted»-Information erscheine.

2.9 Am 19. Oktober 2022 reichte die Beschwerdeführerin letztmals eine unaufgeforderte Stellungnahme ein, in welcher sie die Aufsichtsbehörde darauf aufmerksam machte, dass das Betreibungsamt ihr eine Rechnung über CHF 9.00 für E-Mailnachrichten zugestellt habe. Sie habe sich daraufhin beim Betreibungsamt beklagt, woraufhin die Rechnung storniert worden sei. Dieses Vorgehen sei aber ein weiteres Beispiel von amtlicher Willkür seitens des Betreibungsamtes.

Erwägungen

II.

3.

Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).

4.

Die Beschwerdeführerin ist als Gläubigerin von der Verweigerung der Fortsetzung der Betreibung besonders betroffen und daher zur Beschwerde legitimiert.

5.

5.1

Angefochten ist das Schreiben des Betreibungsamtes vom 3. August 2022 mit welchem das Betreibungsamt feststellte, dass der Kostenvorschuss von CHF 110.00 nicht innert der gesetzlichen Frist geleistet worden sei und somit das Fortsetzungsbegehren als zurückgezogen gelte. Folglich kann nur diese Verfügung von der Aufsichtsbehörde aufgehoben werden, was die Beschwerdeführerin sinngemäss mit ihrem Rechtsbegehren 1 und 2 verlangt.

5.2

Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, die eSchKG SP-Meldung vom 8. August 2022 mit widersprüchlichem Inhalt sei durch eine korrekte, widerspruchsfreie Meldung zu ersetzen. Bei der eSchKG SP-Meldung vom 8. August 2022 handelt es sich um einen Code (Beschwerdebeilage [BB] 2). Konkret wird in der Beschwerdebeilage 2 mittels Code festgehalten, dass das Fortsetzungsbegehren eingeleitet (Code «201»), angenommen und im Nachhinein zurückgewiesen (Code «NotExecuted») worden ist (vgl. Handbuch, a.a.O., S. 51 und Eingabe des Betreibungsamtes vom 4. Oktober 2022 inkl. E-Mailnachricht vom 21. September 2022). Dieser Code ist weder als Verfügung noch als Realakt zu qualifizieren. Vielmehr handelt es sich um ein Festhalten der im System eingegebenen Schritte. Dadurch, dass das Vorgehen des Betreibungsamtes im eSchKG-System-Code unklar abgebildet ist, entsteht der Beschwerdeführerin kein Nachteil. Auf das Rechtsbegehren 3 der Beschwerdeführerin ist folglich nicht einzutreten.

6.

Soweit weitergehend ist auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

III.

7.

7.1

eSchKG ist ein Standard für den Austausch von elektronischen Betreibungsdaten zwischen natürlichen Personen, juristischen Personen des privaten und des öffentlichen Rechts sowie Betreibungsämtern. Soweit gesetzlich zulässig, soll mit eSchKG Papier durch elektronische Dokumente ersetzt werden (Rodriguez/Flamminger, eSchKG: der Standard für den elektronischen Datenaustausch im Schweizerischen Betreibungswesen, ZZZ 60/2022, S. 432). Nachdem zu Beginn der Einführung des eSchKG-Standards technisch lediglich die Einreichung des Betreibungsbegehrens auf elektronische Weise möglich war, können mittels dem heute geltenden eSchKG-Standard 2.2 sowohl das Einleitungsverfahren, als auch das Fortsetzungsverfahren und das Verwertungsverfahren über eSchKG abgewickelt werden. Ebenso erfolgt seit Einführung des eSchKG-Standards 2.2 die Rechnungsstellung per IN-Meldung im eSchKG-Tool (www.eschkg.ch > eSchKG Wissen > Schulung eSchKG 2.2.01 – Projekt eSchKG). Die Möglichkeit der elektronischen Abwicklung einer Betreibung führte sowohl auf Seiten der Betreibungsämter wie auch auf Gläubigerseite zu erheblichen Effizienzgewinnen. Deshalb werden heute über die Hälfte der schweizweit 2.5 Millionen Betreibungen über eSchKG abgewickelt (Änderung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG] [Betreibungsauskunft, elektronische Zustellung und Online-Versteigerung], Erläuternder Bericht zum Vernehmlassungsverfahren [nachfolgend erläuternder Bericht], abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Wirtschaft > laufende Rechtsetzungsprojekte > Modernisierung des Betreibungswesens > Erläuternder Bericht).

7.2

Die rechtlichen Grundlagen des eSchKG-Standards befinden sich in Art. 33a und Art. 34 Abs. 2 SchKG, der VeÜ-ZSSV sowie der Verordnung des EJPD über die elektronische Übermittlung im Betreibungswesen (eSchKG-Verordnung; SR 281.112.1).

7.2.1

Art. 34 Abs. 2 SchKG regelt die elektronische Zustellung von Mitteilungen, Verfügungen und Entscheiden an das Betreibungsamt. Ausserdem verpflichtet Art. 34 Abs. 2 SchKG den Bundesrat Folgendes in einer Verordnung zu regeln: Die zu verwendende Signatur; das Format der Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide sowie ihrer Beilagen; die Art und Weise der Übermittlung und den Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung, die Verfügung oder der Entscheid als zugestellt gilt (Art. 34 Abs. 2 Bst. a-d SchKG).

7.2.2

Dieser Regelungskompetenz ist der Bundesrat in der VeÜ-ZSSV nachgekommen. Er regelt darin die Modalitäten des elektronischen Verkehrs zwischen den Verfahrensbeteiligten und den Behörden im Rahmen von Verfahren, auf welche die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272), das SchKG oder die Schweizerische Strafprozessordnung (StPO; SR 312) Anwendung finden (Art. 1 Abs. 1 VeÜ-ZSSV).

7.2.3

Die VeÜ-ZSSV wiederum sieht in ihrem Art. 14 vor, dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) die technischen und organisatorischen Vorgaben des eSchKG-Standards regelt, was das EJPD in der eSchKG-Verordnung tut. Diese verweist ihrerseits in ihrem Art. 5 Abs. 2 Bst. b auf die verbindlichen und detaillierten Vorschriften im eSchKG-Handbuch, Version 2.2.01 vom Juni 2022.

8.

8.1

Um die Möglichkeit der Digitalisierung im Schuldbetreibungs- und Konkurswesen zu fördern, soll das SchKG revidiert und die elektronische Zustellung teilweise neu geregelt werden (erläuternder Bericht, a.a.O., S. 2). Im Rahmen der Revision soll Art. 34 Abs. 2 SchKG dahingehend angepasst werden, dass «Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide elektronisch zugestellt [werden], sofern die betreffende Person dies ausdrücklich verlangt oder sofern sie ihre Eingaben elektronisch eingereicht und nicht ausdrücklich eine Zustellung auf Papier verlangt hat» (Vorentwurf der Änderungen des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs, abrufbar unter: www.bj.admin.ch > Wirtschaft > laufende Rechtsetzungsprojekte > Modernisierung des Betreibungswesens > Vorentwurf). Der Gesetzestext aus dem Vorentwurf ist aber zur Zeit nicht in Kraft noch ist klar, ob er je in Kraft treten wird. Es ist auf die aktuelle Fassung von Art. 34 Abs. 2 SchKG abzustellen.

8.2

Nach dem aktuellen Gesetzestext von Art. 34 Abs. 2 Satz 1 SchKG können die Betreibungsämter den Verfahrensbeteiligten (insbesondere den Gläubigern) jegliche Mitteilungen, Verfügungen und Entscheidungen elektronisch zustellen, jedenfalls soweit die betroffene Person damit einverstanden ist. Es handelt sich bei Art. 34 Abs. 2 SchKG um eine «Kann-Bestimmung». Es besteht also kein Anspruch des Empfängers auf elektronische Zustellung. Dasselbe ergibt sich aus dem erläuternden Bericht zur Eröffnung des Vernehmlassungsverfahrens hinsichtlich Revision des Art. 34 Abs. 2 SchKG. Soll doch Art. 34 Abs. 2 SchKG dahingehend abgeändert werden, dass die betroffene Person eine elektronische Zustellung verlangen kann und es nicht (mehr) im Belieben der Ämter stehen soll, ob die Zustellung elektronisch erfolgt (erläuternder Bericht, a.a.O., S. 16). Neu sollen die Empfänger einen Anspruch auf elektronische Zustellung haben (erläuternder Bericht, a.a.O., S. 2 und 5). E contrario geht auch der Gesetzgeber davon aus, dass bisher kein Anspruch auf elektronische Zustellung besteht. Aus Art. 34 Abs. 2 SchKG ergibt sich zusammenfassend, dass es der Verfahrensleitung – also dem Betreibungsamt – anheim gestellt ist, die für die jeweilige Sendung geeignete Zustellungsform zu bestimmen.

8.3

Etwas Anderes lässt sich auch den Verordnungen nicht entnehmen. Aus Art. 9 Abs. 2 VeÜ-ZSSV ergibt sich, dass den Verfahrensbeteiligten, die sich auf einer Zustellplattform eingetragen haben, Mitteilungen auf elektronischem Weg zugestellt werden können, sofern sie dieser Art der Zustellung entweder für das konkrete Verfahren oder generell für sämtliche Verfahren vor einer bestimmten Behörde zugestimmt haben. Eine Pflicht der Behörde zur elektronischen Zustellung sämtlicher Verfügungen, Mitteilungen und Rechnungen kann der Bestimmung aber nicht entnommen werden. Vor dem Hintergrund der «Kann-Bestimmung» in Art. 34 Abs. 2 SchKG erscheint allerdings Art. 12 Abs. 1 VeÜ-ZSSV etwas irritierend. Denn der Artikel sieht eine zusätzliche elektronische Zustellung von Verfügungen und Entscheiden vor, die nicht von Anfang an elektronisch zugestellt worden sind. Soweit aus dieser Verordnungsbestimmung aber ein Anspruch auf elektronische Zustellung abgeleitet werden soll, ist sie als gesetzeswidrig zu qualifizieren (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 139). Denn wie erwähnt sieht Art. 34 Abs. 2 SchKG keine Pflicht zum «Trägerwandel» mit zusätzlicher Zustellung auf elektronischem Weg vor. Vielmehr statuiert Art. 34 Abs. 2 SchKG nur eine Ermächtigung der Behörde bei Zustimmung elektronisch mitzuteilen. Eine neue Pflicht zum «Trägerwechsel» dürfte in der Verordnung nur begründet werden, wenn die Gesetzesdelegation nicht durch die Verfassung ausgeschlossen ist, die Gesetzesdelegation im Gesetz enthalten ist, sich die Delegation auf eine bestimmte, genau umschriebene Materie beschränkt und die Grundzüge der delegierten Materie im Gesetz selbst enthalten sind (Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl. 2020, S. 89, Rz. 368 mit Rechtsprechungshinweisen). Da es sich beim «Trägerwechsel» nach Art. 12 VeÜ-ZSSV nicht um eine Ausführungsfrage im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen handelt (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. a-d SchKG), kann diesbezüglich die Kompetenz zum Erlass einer Verordnungsbestimmung nicht delegiert worden sein. Dem Bundesrat fehlt deshalb für die Einführung der (gesetzesergänzenden bzw. -abändernden) Pflicht in Art. 12 VeÜ-ZSSV eine Grundlage im Gesetz (vgl. Guyan/Huber, Elektronischer Rechtsverkehr nach VeÜ-ZSSchK, AJP 1/2011, S. 83). Zusammenfassend sind die Betreibungsämter zwar verpflichtet, elektronische Eingaben entgegen zu nehmen und die dafür notwendige Infrastruktur vorzusehen, sie sind aber nach der gegenwärtigen Rechtslage nicht dazu verpflichtet, ihre Zustellungen elektronisch vorzunehmen (Huber, in: Brunner/Gasser/Schwander (Hrsg.), Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2016, N 10 zu Art. 139). Ohnehin kann aus der Formulierung von Art. 12 Abs. 1 VeÜ-ZSSV nicht abgeleitet werden, dass Verfahrensbeteiligte die (zusätzliche) elektronische Zustellung anderer Dokumente als Verfügungen und Entscheiden – wie beispielsweise Rechnungen bzw. Einzahlungsscheine – per elektronischem Standard verlangen können. Art. 12 Abs. 1 VeÜ-ZSSV enthält keine Vorschriften dazu, dass die nachträgliche elektronische Zustellung über eine bestimmte Plattform oder in einer bestimmten Übermittlungsart – z.B. mittels IN-Meldung im eSchKG-Standard – zu erfolgen hätte. Im Übrigen hat das Betreibungsamt die Beschwerdeführerin am 21. Juli 2022 mit elektronischer SN-Nachricht nochmals darauf aufmerksam gemacht, dass der Kostenvorschuss auf das Konto IBAN yyy mit dem Vermerk «Kostenvorschuss A________ AG, BN xxx» zu überweisen ist und das Fortsetzungsbegehren als zurückgezogen gelte, werde der Vorschuss nicht bis spätestens 2. August 2022 geleistet (VB 8). Damit hat das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin immerhin die Zahlungsverbindungen sowie den Inhalt des per Post zugestellten Korrespondenzbriefs vom 23. Juni 2022 (VB 3) elektronisch zur Kenntnis gebracht, was ausreichend ist.

8.4

Das soeben Erwähnte gilt auch für den eSchKG-Standard. Wird im erläuternden Bericht zur Änderung des SchKG hinsichtlich elektronische Zustellung doch auf das eSchKG-Projekt verwiesen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass kein Anspruch auf elektronische Übermittlung besteht (erläuternder Bericht, a.a.O., S. 2). Das ergibt sich auch aus der Gesetzesdelegation. Die eSchKG-Verordnung beruht auf einer Subdelegation (zur Subdelegation BGE 141 II 169 E. 3.5) in Art. 14 VeÜ-ZSSV und hat sich auf die technischen und organisatorischen Vorgaben und das Datenformat zu beschränken, nach denen natürliche sowie juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Betreibungs- und Konkursämtern in einer geschlossenen Benutzergruppe Betreibungs- und Konkursdaten austauschen (Art. 14 Abs. 1 VeÜ-ZSSV). Folglich enthält sie auch keine Bestimmungen, welche dem Gläubiger einen Anspruch auf elektronische Übermittlung einer Verfügung, Mitteilung oder Kostenvorschussrechnung einräumen würden. Entsprechende Bestimmungen in der eSchKG-Verordnung wären ohnehin gesetzeswidrig. Es wird auf die Ausführungen in E. 8.3 hiervor verwiesen. Dasselbe gilt für allfällige Textpassagen im Handbuch, welche einen Anspruch auf elektronische Zustellung einer Rechnung mittels IN-Sequenz vorsehen. Das gilt unabhängig davon, dass Art. 5 Abs. 2 Bst. b eSchKG-Verordnung das Handbuch als verbindlich anwendbar erklärt. Somit kann die Beschwerdeführerin aus der sich im Handbuch befindenden und von ihr ins Recht gelegten Tabelle «Anwendungsspektrum» (vgl. Handbuch, a.a.O., S. 13) nichts zu ihren Gunsten ableiten. Kommt hinzu, dass es sich bei der erwähnten Tabelle – wie das Betreibungsamt korrekt ausführt – nicht um eine abschliessende Aufzählung handelt. So sind darin beispielsweise Verfügungen über gepfändete Vermögenswerte, Aufforderungen und Korrespondenzen mit Verfügungscharakter nicht abgebildet.

8.5

Nach dem Gesagten ist klar, dass die Kompetenz zum Entscheid, in welcher Form etwas zugestellt wird, beim Betreibungsamt liegt und davon abhängt, was zuzustellen ist. Das Betreibungsamt stellt denn soweit ersichtlich aus organisatorischen und technischen Gründen Rechnungen für Kostenvorschüsse und Verfügungen wie jene vom 3. August 2022 immer mittels physischer Post zu. Denn eine spezifische Sequenz für die Zustellung von Kostenvorschüssen gibt es nicht. Bei der IN-Meldung handelt es sich um eine Sequenz, die auf Gebührenrechnungen angepasst ist. Das Betreibungsamt nutzt diese Sequenz auch nur für Gebührenrechnungen, welche gemäss den kantonalen Vorgaben für Debitoren nach dem IKS-Konzept generiert, gemahnt, betrieben und nötigenfalls abgeschrieben werden. Die Folge nicht bezahlten Kostenvorschüssen ist hingegen nicht das Mahnen, Betreiben und nötigenfalls Abschreiben der Rechnung. Vielmehr wird bei Nichtbezahlen des Kostenvorschusses das Fortsetzungsbegehren als zurückgezogen betrachtet. Gemahnt und betrieben wird die Rechnung aber nicht. Die unterschiedlichen Folgen bei Nichtbezahlung einer Gebührenrechnung und eines Kostenvorschusses rechtfertigt eine Unterscheidung. Das Betreibungsamt wählte in Bezug auf seine organisatorischen und technischen Möglichkeiten mit der Zustellung der Aufforderung zur Leistung eines Kostenvorschusses inkl. Kostenvorschussrechnung per eingeschriebener Post die sachgerechte Zustellungsart und wahrt den Grundsatz der Gleichbehandlung. Sein Vorgehen ist nicht zu beanstanden.

8.6

Dieser Auffassung widerspricht auch der von der Beschwerdeführerin eingereichte Entscheid des Bezirksgerichts Zürich (Geschäfts-Nr. CB220028 - L/U) nicht. Vorab ist der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt nicht mit dem vom Zürcher Bezirksgericht beurteilten zu vergleichen. Erstens hat das Betreibungsamt dort eine Rückweisungsverfügung sowie eine Rechnung zeitgleich sowohl per eSchKG als auch per eingeschriebener Post zugestellt. Diese parallel elektronische und postalische Zustellung generierte erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf allfällige Fristen. Ausserdem wurden der Beschwerdeführerin im Zürcher Fall für die eingeschriebene Postsendung Kosten verrechnet. Beides ist vorliegend nicht der Fall. So wurde der Brief vom 23. Juni 2022 lediglich via eingeschriebener Postsendung verschickt. Kosten für diese Zustellung wurden keine erhoben. Es sind der Beschwerdeführerin daher weder zusätzliche Kosten angefallen, noch sind in Bezug auf die Fristen erhebliche Unsicherheiten entstanden. Soweit das Bezirksgericht von der «Ausschliesslichkeit via eSchKG übermittelten Mitteilungen und Verfügungen» ausgeht, ist dies vor dem Hintergrund zu verstehen, dass das Betreibungsamt nicht parallel eSchKG-Meldungen und postalische Meldungen zustellen sollte. Schliesslich wäre die Aufsichtsbehörde ohnehin nicht an die Rechtsprechung des Zürcher Bezirksgerichts gebunden. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte Entscheid ist daher in mehrerer Hinsicht für das vorliegende Verfahren nicht von Belang.

8.7

Nach dem Gesagten steht fest, dass das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin den Brief vom 23. Juni 2022 inkl. Rechnung zur Leistung eines Kostenvorschusses korrekterweise per eingeschriebener Post – und nicht per eSchKG-Standard – zugestellt hat. Das Vorgehen ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist abzuweisen.

9.

9.1

Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden grundsätzlich weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG können jedoch einer Partei bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung Bussen bis zu CHF 1‘500.00 sowie Gebühren und Auslagen auferlegt werden. Als bös- oder mutwillige Beschwerdeführung gelten zunächst reine Verschleppungsmanöver, Handeln wider Treu und Glauben oder Rechtsmissbrauch, indem eine Partei unbekümmert um ein konkretes Rechtsschutzinteresse alle Rechtsbehelfe ausschöpft. Mutwillig sind ferner das Festhalten an einer offensichtlich gesetzwidrigen Auffassung und gegebenenfalls auch die Verletzung von Mitwirkungspflichten. Hingegen lässt das Merkmal der Aussichtslosigkeit für sich alleine die Beschwerdeführung noch nicht als bös- oder mutwillig erscheinen. Vielmehr bedarf es zusätzlich des subjektiven tadelnswerten Elementes, dass die Partei die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne weiteres erkennen konnte (Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N 26 zu Art. 20a SchKG).

9.2

Es trifft zwar zu, dass die Beschwerdeführerin zwei Verfahren (ABS 21 179; ABS 22 200) vor der Aufsichtsbehörde anhängig machte, dem Betreibungsamt darin eine falsche Gesetzesanwendung unterstellte und in beiden Verfahren mehr als eine Stellungnahme einreichte. Allerdings betreffen das Verfahren ABS 21 179 sowie das vorliegende Verfahren unterschiedliche Rechtsfragen und in den unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen wurden mindestens teilweise neue Argumente vorgebracht, weshalb die Einreichung der vorliegenden Beschwerde nicht als mutwillig bezeichnet werden kann.

Dispositiv

Die Aufsichtsbehörde entscheidet:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Zu eröffnen:

- der Beschwerdeführerin

- dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland

Bern, 11. Januar 2023

Im Namen der Aufsichtsbehörde

in Betreibungs- und Konkurssachen

Der Präsident:

Oberrichter Studiger

Die Gerichtsschreiberin:

Estermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

Hinweis:

Der Entscheid ist rechtskräftig.

1

ABS 22 200

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 12 VeÜ-ZSSVart. 12 OCEl-PCPPart. 12 OCE-PCPE

Art. 12 VeÜ-ZSSVart. 12 OCEl-PCPPart. 12 OCE-PCPE

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

ABS 21 179

ABS 22 200

Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF

Art. 10 EGSchKGart. 10 LiLPart. 10 EGSchKG

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 9 VeÜ-ZSSVart. 9 OCEl-PCPPart. 9 OCE-PCPE

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 12 VeÜ-ZSSVart. 12 OCEl-PCPPart. 12 OCE-PCPE

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF

Art. 12 VeÜ-ZSSVart. 12 OCEl-PCPPart. 12 OCE-PCPE

Art. 12 VeÜ-ZSSVart. 12 OCEl-PCPPart. 12 OCE-PCPE

Art. 12 VeÜ-ZSSVart. 12 OCEl-PCPPart. 12 OCE-PCPE

BGE 141 II 169ATF 141 II 169DTF 141 II 169

Art. 14 VeÜ-ZSSVart. 14 OCEl-PCPPart. 14 OCE-PCPE

Art. 14 VeÜ-ZSSVart. 14 OCEl-PCPPart. 14 OCE-PCPE

Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF

Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF

ABS 21 179

ABS 21 179

Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF

Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF

Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF