ABS 2023 168
Obergericht
29. November 2023Deutsch31 min
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird von seiner ehemaligen Ehefrau C.________ (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. ________ (Arrestprosequierung des Arrestbefehls Nr. ________) des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West (nachfolgend: Betreibungsamt) über einen Forderungsbetrag von CHF 115'871'442.00 zzgl. 5% Zins seit dem 31. August 2021 («Bestätigung des Arrests Nr. ________ des Gerichts erster Instanz von Genf. Anspruch auf Auflösung des Güterstandes gemäss Urteil des Genfer Gerichtshofs vom 31. August 2021. Forderung gemäss GI.V Schreiben vom 21. Februar 2023 gestützt auf BGE 5A_847/2021») sowie CHF 2'000.00 («Gerichtskosten Arrestbefehl») betrieben. Das Betreibungsamt stellte dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 mit eingeschriebener Post auf die Cayman Inseln zu.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
en matière de poursuite
et de faillite
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 04
Fax +41 31 634 50 53
aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
ABS 23 168
Bern, 29. August 2023
Besetzung Oberrichterin Grütter (Präsidentin), Oberrichterin Falkner und Oberrichter Zuber
Gerichtsschreiberin Bank
Verfahrensbeteiligte A.________
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, Scheibenstrasse 11, 3600 Thun
Gegenstand Beschwerde (Art. 17 SchKG)
Regeste:
Zustellung einer Pfändungsankündigung nach dem Haager Zustellungsübereinkommen (Art. 10 Bst. a HZUe65)
Wohnt der Schuldner im Ausland (vorliegend Cayman Inseln), so erfolgt die Zustellung der Pfändungsankündigung (Art. 34 Abs. 1 SchKG) nach Art. 66 Abs. 3 SchKG analog durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post (E. 4.1).
Zwischen den Cayman Inseln und der Schweiz ist das HZUe65 anwendbar. Dieses lässt die direkte postalische Zustellung auf die Cayman Inseln nach Art. 10 Bst. a HZUe65 zu (E. 4.2.1). Eine Übersetzung der zuzustellenden Urkunden ist bei der direkten postalischen Zustellung nicht vorgeschrieben (E. 4.2.2).
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird von seiner ehemaligen Ehefrau C.________ (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. ________ (Arrestprosequierung des Arrestbefehls Nr. ________) des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West (nachfolgend: Betreibungsamt) über einen Forderungsbetrag von CHF 115'871'442.00 zzgl. 5% Zins seit dem 31. August 2021 («Bestätigung des Arrests Nr. ________ des Gerichts erster Instanz von Genf. Anspruch auf Auflösung des Güterstandes gemäss Urteil des Genfer Gerichtshofs vom 31. August 2021. Forderung gemäss GI.V Schreiben vom 21. Februar 2023 gestützt auf BGE 5A_847/2021») sowie CHF 2'000.00 («Gerichtskosten Arrestbefehl») betrieben. Das Betreibungsamt stellte dem Beschwerdeführer die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 mit eingeschriebener Post auf die Cayman Inseln zu.
2.
2.1 Mit Eingabe vom 1. Mai 2023 (Postaufgabe gleichentags) gelangte der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, an die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen. Er stellte die folgenden Rechtsbegehren:
1. Es sei die Nichtigkeit der Zustellung der Pfändungsankündigung datierend vom 28. Februar 2023 am 8. März 2023 in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West, an den Beschwerdeführer festzustellen.
2. Eventualiter zu Ziff.
1: Es sei die Zustellung der Pfändungsankündigung datierend vom 28. Februar 2023 am 8. März 2023 in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West, aufzuheben und es sei das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, anzuweisen, die am 28. Februar 2023 in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ ausgestellte Pfändungsankündigung rechtsgültig dem Beschwerdeführer zuzustellen.
3. Eventualiter zu Ziff.
2: Es sei die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West, aufzuheben.
4. Es sei die Nichtigkeit der am 31. März 2023 erfolgten Pfändung (inkl. aller Sicherungsmassnahmen) in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West, festzustellen.
5. Eventualiter zu Ziff.
4: Es sei die Pfändung (inkl. aller Sicherungsmassnahmen) vom 31. März 2023 in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ des Betreibungsamts Oberland, Dienststelle Oberland West, aufzuheben.
6. Vorsorglich wird die Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels für den Fall beantragt, dass das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, oder Dritte im Rahmen allfälliger Vernehmlassungen oder Stellungnahmen Tatsachen und/oder Beweismittel vorbringen sollten, zu welchen der Beschwerdeführer mangels Kenntnis noch keine Stellung nehmen konnte.
7. Der Beschwerde sei superprovisorisch die aufschiebende Wirkung zu erteilen und es sei das Betreibungsamt Oberland, Dienststelle Oberland West, superprovisorisch anzuweisen, in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ per sofort keine weiteren Vollzugshandlungen mehr vorzunehmen.
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 7.7% MWST
Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, das Betreibungsamt habe die Pfändungsankündigung per Einschreiben direkt an die Adresse des Beschwerdeführers auf den Cayman Inseln geschickt. Gestützt auf die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post (Sendungsnummer ________) sei das Einschreiben am 6. März 2023 auf den Cayman Inseln angekommen, am 8. März 2023 zur Abholung gemeldet und gleichentags um 16.26 Uhr zugestellt worden. An wen das Einschreiben angeblich zugestellt worden sei («zugestellt durch»), sei nicht bekannt. Der Liegenschaftsverwalter des Beschwerdeführers auf den Cayman Inseln, Herr E.________, sei die einzige Person, welche zur Leerung des Postfaches #________ des Beschwerdeführers, mithin zur Entgegennahme entsprechender Sendungen befugt sei. Herr E.________, hauptberuflich Detective Sergeant, habe indessen schriftlich bestätigt, dass er kein Schreiben aus der Schweiz entgegengenommen habe. Das Betreibungsamt habe keine Zustellbestätigung vorweisen können. Es sei keine rechtskonforme Zustellung an den Beschwerdeführer erfolgt. Dieser habe erst am 20. April 2023 durch die Geschäftsführerin der F.________ Sàrl, Frau G.________, von der Pfändung vom 31. März 2023 erfahren. Mit gewährter Akteneinsicht des Betreibungsamts vom 29. April 2023 habe er erstmals Kenntnis der ausgestellten Pfändungsankündigung erhalten.
Die Zustellung einer amtlichen Verfügung stelle einen staatlichen Hoheitsakt dar, der geeignet sei, die Souveränität des betroffenen Staates zu verletzen und damit gegen Völkerrecht zu verstossen. Die Schweiz habe sich in ständiger Praxis gegen direkte postalische Zustellungen verwehrt und entsprechend einen Widerspruch gemäss Art. 10 Bst. a des Haager Zustellungsübereinkommens (HZUe65; SR 0.274.131) erklärt. Die Pfändungsankündigung stelle keine blosse Mitteilung dar. Mit Blick auf die darin enthaltene Strafandrohung habe der Beschwerdeführer ein erhebliches Interesse an einer ordnungsgemässen Zustellung. Zudem sei ihm die Möglichkeit zur Teilnahme an der Pfändung verwehrt gewesen. Im Verhältnis zu den Cayman Inseln bestehe keine explizite staatsvertragliche Regelung. Mangels staatsvertraglicher Grundlage erweise sich der durch direkten postalischen Versand erfolgte Zustellungsversuch als nichtig. Die Pfändungsankündigung sei ferner nicht übersetzt worden, obwohl eine Übersetzung empfohlen werde. Der Beschwerdeführer sei H.________ Staatsbürger und spreche kein Deutsch. Er wäre daher nicht in der Lage gewesen, den Inhalt der Pfändungsankündigung zu verstehen. Aufgrund der Nichtigkeit der Pfändungsankündigung würden sich auch sämtliche Vollzugshandlungen als nichtig erweisen, weshalb die Nichtigkeit der am 31. März 2023 erfolgten Pfändung (inkl. aller Sicherungsmassnahmen) festzustellen sei.
Für den Fall, dass die Anträge Nr. 1 und Nr. 4 abgewiesen würden, beantrage er die Aufhebung der Pfändungsankündigung und der Pfändung. Das Betreibungsamt sei nicht in der Lage, eine Empfangsbestätigung vorzulegen. Ihm obliege jedoch die Beweislast für die Zustellung der Pfändungsankündigung. Der Beweis könne mit der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post nicht erbracht werden. Es bestehe zwar eine natürliche Vermutung, dass die Sendung in Übereinstimmung mit den Angaben der Sendungsverfolgung den Empfänger erreicht habe. Diese könne bei Vorliegen konkreter Anzeichen eines plausiblen Zustellfehlers jedoch umgestossen werden. Vorliegend fehle es an einer Empfangsbestätigung. Herr E.________ bestätige, keine Sendung aus der Schweiz entgegengenommen zu haben. Sie sei auch nicht dem Beschwerdeführer oder einem anderen bevollmächtigten Vertreter zugestellt worden. Der Gegenbeweis der rechtsfehlerhaften Zustellung sei mithin erbracht. Eine nicht gehörig angekündigte Pfändung sei aufzuheben, wenn der Schuldner nicht in der Lage gewesen sei, ihr beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen. Daher seien die Pfändungsankündigung und die Pfändung aufzuheben.
Gestützt auf Art. 33 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) könne einem sich im Ausland befindenden Verfahrensbeteiligten eine längere Frist eingeräumt oder eine Frist verlängert werden. Vorliegend werde versucht, dem Beschwerdeführer eine Pfändungsankündigung in einer diesem nicht geläufigen Sprache zuzustellen. Eine Übersetzung in das Deutsche hätte auf den Cayman Inseln etliche Tage in Anspruch genommen. Zudem hätte der Beschwerdeführer innert kurzer Frist einen Flug in die Schweiz organisieren müssen. Das Betreibungsamt habe folglich sein Ermessen nach Art. 90 SchKG unsachgemäss ausgeübt, indem es die Pfändung bereits auf den 31. März 2023 angesetzt habe. Auch aus diesem Grund sei die Pfändungsankündigung samt Pfändung (inkl. aller Sicherungsmassnahmen) aufzuheben.
2.2 Der Instruktionsrichter hiess den Antrag des Beschwerdeführers um superprovisorische Erteilung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 3. Mai 2023 insoweit gut, als dass in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ per sofort keine weiteren Vollzugs- und Verwertungshandlungen mehr vorzunehmen seien.
2.3 Die Gläubigerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, nahm mit Eingabe vom 19. Mai 2023 Stellung. Sie beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung hielt sie fest, eine Pfändungsankündigung stelle keine Betreibungsurkunde gemäss Art. 64 ff. SchKG dar, sondern sei als Mitteilung nach Art. 34 SchKG zu qualifizieren. Das Betreibungsamt brauche daher nicht zu prüfen, wer seitens des Schuldners berechtigt sei, die Mitteilung in Empfang zu nehmen. Gestützt auf den Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz sei die direkte Postzustellung auf die Cayman Inseln möglich, zumal Grossbritannien erklärt habe, gegenüber den Staaten wie die Schweiz, die Vorbehalte zu den Art. 8 und 10 HZUe65 angebracht hätten, kein Gegenrecht zu fordern. Durch die Sendungsverfolgung sei zweifelsfrei erstellt, dass die Sendung zugestellt worden sei. Sie sei damit weder nichtig noch aufzuheben.
2.4 Mit Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 beantragte das Betreibungsamt, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde. Die Pfändungsankündigung unterstehe den Zustellvorschriften nach Art. 34 SchKG. Eine persönliche Übergabe im Sinne von Art. 64 SchKG sei nicht notwendig. Gestützt auf den Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz sei eine direkte Postzustellung auf die Cayman Inseln möglich. Die Pfändungsankündigung sei am 28. Februar 2023 mit eingeschriebener Postsendung versandt worden. Gemäss Sendungsverfolgung sei sie am 8. März 2023 ordnungsgemäss zugestellt worden. Die Pfändung sei damit korrekt angekündigt worden.
Sollte die Aufsichtsbehörde zu einem anderen Schluss kommen, seien die getroffenen Sicherungsmassnahmen dennoch nicht aufzuheben. Nach Art. 98 SchKG könnten Massnahmen zur Vermeidung von Haftbarkeitsansprüchen an den zuständigen Kanton bei besonderer Dringlichkeit bereits vor Erlass der Pfändungsankündigung vorgenommen werden. Das der Betreibung zugrundeliegende Arrestverfahren Nr. ________ sei nicht aufgehoben worden. In eben diesem Arrestverfahren habe der Schuldner bereits Gelegenheit gehabt, sich über seine Anwaltskanzlei zu den verarrestierten Objekten zu äussern.
2.5 Der Beschwerdeführer reichte am 1. Juni 2023 seine Replik ein und bestätigte seine gestellten Rechtsbegehren Nr. 1 bis 5. Er erklärte (soweit nicht bereits erwähnt), das Einschreiben sei auf den Cayman Inseln nie jemandem zugestellt worden, was der Sendungsverfolgung vom 17. Mai 2023 entnommen werden könne. Am 17. Mai 2023 sei der «Importprozess im Bestimmungsland abgebrochen» und die Sendung gleichentags in die Schweiz retourniert worden («Abgang Grenzstelle Aufgabeland»). Eine Zustellung auf den Cayman Inseln sei offensichtlich nie erfolgt.
Dem Betreibungsamt könne hinsichtlich der Sicherungsmassnahmen im Falle der Gutheissung der Beschwerde nicht gefolgt werden. Zwar seien Sicherungsmassnahmen auch vor Ankündigung der Pfändung möglich. Dies setze jedoch Dringlichkeit voraus. Diese sei vorliegend nicht gegeben, weil in der Arrestprosequierungsbetreibung per se nur bereits verarrestierte und daher bereits gesicherte Vermögenswerte gepfändet werden könnten.
Auch im Verhältnis zu Staaten, welche in Bezug auf Art. 10 Bst. a HZUe65 kein Gegenrecht einfordern würden, brauche es eine explizite staatsvertragliche Regelung wie bspw. Art. 1 Abs. 3 des Vertrags zwischen der Schweiz und Österreich zur Ergänzung des Haager Übereinkommens vom 1. März 1954 betreffend Zivilprozessrecht (SR 0.274.181.631). Dies weil die Schweiz im umgekehrten Fall durch eine direkte postalische Zustellung ihre Souveränität ausdrücklich als verletzt betrachte. Es komme einzig auf das schweizerische Souveränitätsverständnis an, weshalb das entsprechende Souveränitätsverständnis des ausländischen Staats nicht von Relevanz sei und daher ein Verzicht desselben auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit in rechtlicher Hinsicht nicht zu beachten sei.
2.6 Mit Eingabe vom 15. Juni 2023 reichte der Beschwerdeführer die Beschwerdebeilage (BB) 15 ein. Aus der eingereichten Sendungsverfolgung sei ersichtlich, dass die per Einschreiben versandte Pfändungsankündigung am 5. Juni 2023 wieder in der Schweiz eingegangen sei.
2.7 Das Betreibungsamt reichte am 13. Juli 2023 das Ergebnis der Nachforschungen bei der Schweizerischen Post ein.
2.8 Mit Verfügung vom 14. Juli 2023 brachte der Instruktionsrichter den Parteien das Ergebnis der Abklärung der Schweizerischen Post zur Kenntnis und setzte Frist zur Einreichung allfälliger abschliessender Bemerkungen.
2.9 Zufolge Pensionierung von Oberrichterin Studiger trat per 1. August 2023 Oberrichterin Grütter an dessen Stelle.
2.10 Die Gläubigerin nahm am 3. August 2023 Stellung. Sie erläuterte, aus der Sendungsverfolgung gehe hervor, dass die Pfändungsankündigung zur Abholung gemeldet und zugestellt worden sei. Die Eingabe des Betreibungsamtes vom 13. Juli 2023 ändere daran nichts. Die Nachforschungen bei der Schweizerischen Post seien ergebnislos geblieben. Weitere Angaben zur Sendung würden fehlen. Die Schweizerische Post habe die Sendungsverfolgung nicht korrigiert bzw. nur «zugestellt durch» mit «zugestellt» ersetzt. Entsprechend sei von der erfolgreichen Zustellung auszugehen. Die Sendung sei dem Beschwerdeführer folglich zumindest zur Abholung gemeldet worden. Entsprechend gelte selbst bei fehlender Zustellung die Zustellfiktion. Das Verhalten des Beschwerdeführers verdiene zudem keinen Rechtsschutz, zumal er die Pfändungsankündigung selbst als Beschwerdebeilage eingereicht habe.
2.11 Mit Eingabe vom 9. August 2023 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen Nr. 1 bis 5 fest und beantragte, das Betreibungsamt sei anzuweisen, gegenüber der Post CH AG Schadenersatz bezüglich der verlorenen Einschreibesendung Nr. ________ geltend zu machen. Er argumentierte, die Nachforschung sei ergebnislos verlaufen. Aufgrund der doppelten Fehlleistung der Post – Abbruch des Importprozesses auf den Cayman Inseln und Verlust der Sendung in der Schweiz – sei die Untauglichkeit postalischer Sendungen belegt. Die Pfändungsankündigung sei daher auf dem Rechtshilfeweg vorzunehmen. Aufgrund des abgebrochenen Importprozesses könne die Pfändungsankündigung nicht zugestellt worden sein. Die Sendung sei auch nicht übersetzt gewesen, obwohl Grossbritannien dies bei der Ratifikation des HKUe65 verlangt habe.
Mit Blick auf die sich stellenden Verantwortlichkeiten hinsichtlich etwaiger Staatshaftungsansprüche nach Art. 5 SchKG im Zusammenhang mit der doppelten Fehlleistung der beteiligten Poststellen sei es angezeigt, das Betreibungsamt anzuweisen, gegenüber der Schweizerischen Post ein Schadenersatzbegehren zu stellen.
2.12 Die Instruktionsrichterin stellte die abschliessenden Bemerkungen des Beschwerdeführers und der Gläubigerin diesen wechselseitig und dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 11. August 2023 zu.
2.13 Daraufhin nahm die Gläubigerin mit Schreiben vom 23. August 2023 erneut Stellung. Das Vereinigte Königreich habe direkte Postzustellungen auf seinem Staatsgebiet zugelassen. Die verlangte Übersetzung beziehe sich jedoch nur auf förmliche Zustellungen. Im Falle einer direkten Postzustellung sei keine Übersetzung nötig. Dies ergebe sich auch aus dem Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz. Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bis vor kurzer Zeit in I.________ (BE) gewohnt. Es sei daher unglaubwürdig, dass er der deutschen Sprache nicht mächtig sei. Seine Sprachkenntnisse seien aufgrund der Rechtslage jedoch nicht von Belang.
2.14 Mit Verfügung vom 25. August 2023 brachte die Instruktionsrichterin dem Beschwerdeführer und dem Betreibungsamt die Eingabe der Gläubigerin vom 23. August 2023 zur Kenntnis. Sie stellte den schriftlichen Entscheid in Aussicht.
2.15 Gleichentags nahm der Beschwerdeführer Stellung. Er erklärte (soweit nicht bereits erwähnt), das Einschreiben sei zurück in die Schweiz retourniert worden, jedoch nie beim Betreibungsamt eingelangt. Es sei nach wie vor unklar, an wen die fragliche Zustellung erfolgt sein solle. Es liege weder eine Empfangsbestätigung noch ein Rückschein der Post vor. Aufgrund des abgebrochenen Importprozesses auf den Cayman Inseln und der Retournierung in die Schweiz sei eine Zustellung ausgeschlossen. Das Einschreiben sei am 5. Juni 2023 in die Schweiz retourniert worden. Dem Beschwerdeführer sei die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 folglich nie zugestellt worden. Die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vermöge Gegenteiliges nicht zu beweisen, zumal diese widersprüchlich sei.
2.16 Die Instruktionsrichterin stellte die Eingabe des Beschwerdeführers der Gläubigerin und dem Betreibungsamt mit Verfügung vom 28. August 2023 zu.
2.17 Daraufhin liessen sich die Parteien nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
3.
3.1
Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 SchKG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1).
3.2
Die Aufsichtsbehörde stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG). Das Beschwerdeverfahren richtet sich im Übrigen nach den Art. 17 bis 21 SchKG und den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).
3.3
Angefochten ist die Zustellung der Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 an den Beschwerdeführer. Die Pfändungsankündigung gilt als Verfügung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG und stellt damit ein zulässiges Anfechtungsobjekt dar (vgl. Urteil des Bundesgerichts 7B.97/2003 vom 6. Mai 2003 E. 2.2).
3.4
Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage ab Erhalt der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG). Vorliegend liegt die Zustellung der Pfändungsankündigung im Streit. Gestützt auf die Angaben des Beschwerdeführers wurde dieser erst am 20. April 2023 über die Pfändungsankündigung bzw. die am 31. März 2023 in seiner Abwesenheit erfolgte Pfändung informiert. Diesfalls ist die am 1. Mai 2023 eingereichte Beschwerde fristgerecht erfolgt (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 142 Abs. 3 der Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]). Im Weiteren ist strittig, ob die direkte postalische Zustellung der Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer im Ausland in Verletzung internationaler Vorschriften erfolgt und damit nichtig ist. Gegen nichtige Verfügungen des Betreibungsamts kann jederzeit Beschwerde erhoben werden (Art. 22 Abs. 1 SchKG; BGE 121 III 142 E. 2; Cometta/Möckli, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 16 zu Art. 22 SchKG).
3.5
Mit der Ermöglichung und Durchführung eines zweiten Schriftenwechsels sowie der Erteilung der aufschiebenden Wirkung sind die entsprechenden Beschwerdeanträge Nr. 6 und Nr. 7 gegenstandslos geworden.
3.6
Der Beschwerdeführer beantragt sodann, das Betreibungsamt sei anzuweisen, gegenüber der Schweizerischen Post Schadenersatz bezüglich der verlorenen Einschreibesendung Nr. ________ geltend zu machen. Auf diesen Antrag ist nicht einzutreten. Die Beurteilung oder Vorbereitung von allfälligen Schadenersatzansprüchen oder einer Entschädigung nach Art. 5 SchKG obliegt nicht der Aufsichtsbehörde. Über solche Begehren hat im Kanton Bern die Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) zu entscheiden (Art. 8 EGSchKG i.V.m. Art. 104 des Personalgesetzes [PG; BSG 153.01]). Die betreibungsrechtliche Beschwerde ist nicht dazu da, die Durchführung anderer Verfahren, namentlich Verantwortlichkeitsprozesse nach Art. 5 SchKG, vorzubereiten oder zu erleichtern (BGE 138 III 265 E. 3.2). Aus diesem Grund ist auf das Rechtsbegehren nicht einzutreten.
3.7
Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde eingetreten.
III.
4.
4.1
Dem Schuldner wird die Pfändung spätestens am vorhergehenden Tag unter Hinweis auf die Bestimmung des Art. 91 SchKG angekündigt (Art. 90 SchKG). Bei der Pfändungsankündigung ist eine qualifizierte Zustellung – eine offene Übergabe an den Schuldner – nicht erforderlich (Urteil des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1). Vielmehr erfolgt die Zustellung nach Art. 34 Abs. 1 SchKG durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung, sofern das Gesetz nichts Anderes vorschreibt (BGE 121 III 11 E. 1; Urteile des Bundesgerichts 5A_590/2020 vom 12. April 2021 E. 3.1; 5A_837/2016 vom 6. März 2017 E. 3.1).
Wohnt der Schuldner im Ausland, so erfolgt die Zustellung der Pfändungsankündigung (Art. 34 Abs. 1 SchKG) nach Art. 66 Abs. 3 SchKG analog durch die Vermittlung der dortigen Behörden oder, soweit völkerrechtliche Verträge dies vorsehen oder wenn der Empfängerstaat zustimmt, durch die Post. Dies auch wenn die Pfändungsankündigung nicht als Betreibungsurkunde zu qualifizieren ist (Sievi, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 10 zu Art. 90 SchKG; Nordmann/Oneyser, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 9 zu Art. 34 SchKG; Urteile des Bundesgerichts 5A_41/2019 vom 22. Januar 2020 E. 4.4.2; 5A_164/2018 vom 20. November 2018 E. 2.1; Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ABS 22 174 vom 20. Januar 2023 E. 6.4.2).
4.2
4.2.1
Zwischen den Cayman Inseln (Vereinigtes Königreich) und der Schweiz ist das HZUe65 anwendbar. Dieses Übereinkommen schliesst, sofern der Bestimmungsstaat keinen Widerspruch erklärt, nicht aus, dass gerichtliche Schriftstücke an sich im Ausland befindenden Personen unmittelbar durch die Post übersandt werden dürfen (Art. 10 Bst. a HZUe65). Die Schweiz widersetzt sich gestützt auf Art. 21 Abs. 2 Bst. a HZUe65 allerdings den in den Art. 8 und Art. 10 HZUe65 vorgesehenen Übermittlungsverfahren (vgl. Vorbehalte und Erklärungen, www.fedlex.
admin.ch/eli/cc/1994/2809_2809_2809/de). Gestützt auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit, der in Art. 21 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (SR 0.111) statuiert ist, müssen die schweizerischen Behörden entsprechend grundsätzlich ebenfalls davon absehen, Übermittlungswege zu benutzen, die in der Schweiz unzulässig sind. Der Empfangsstaat kann jedoch darauf verzichten, sich auf den Grundsatz der Gegenseitigkeit zu berufen (Wegleitung des Bundesamts für Justiz, Die internationale Rechtshilfe in Zivilsachen, 3. Aufl. 2003, E. I.C.5, II.D.1.2.2 [nachfolgend: Wegleitung BJ], abrufbar unter www.rhf.admin.ch > Zivilrecht > Wegleitungen und Merkblätter > Übermittlungsweg gemäss Art. 10 Bst. a HZUe65; Urteile des Bundesgerichts 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 5.1.1; 4A_399/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.1; Bischof, Die Zustellung im internationalen Rechtsverkehr, 1997, S. 193 ff.). Die an der Sitzung der Haager Spezialkommission (im Okt./Nov. 2003) anwesenden Staaten – u.a. Grossbritannien – haben erklärt, dass sie gegenüber Staaten, die Vorbehalte zu den Art. 8 und Art. 10 HZUe65 angebracht haben, kein Gegenrecht fordern (www.rhf.admin.ch/rhf/de/
home/zivilrecht/wegleitungen/uebermittlungsweg-art-10a.html). Den schweizerischen Behörden steht es gestützt auf Art. 10 Bst. a HZUe65 folglich frei, Schriftstücke nach Grossbritannien bzw. die Cayman Inseln auf direktem postalischem Weg zuzustellen. So wird auch im Rechtshilfeführer des Bundesamts für Justiz bezüglich den Cayman Inseln festgestellt, dass eine direkte Postzustellung möglich ist (Bundesamt für Justiz, Rechtshilfeführer, Eintrag zu den Cayman Inseln, www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html; vgl. auch Vernehmlassungsbeilage [VB] 1). Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers gilt dies gerade auch, weil die Schweiz kein bilaterales Abkommen über die Zustellung gerichtlicher Urkunden mit den Cayman Inseln bzw. Grossbritannien abgeschlossen hat. Weil sowohl die Schweiz als auch die Cayman Inseln Mitgliedstaaten des HZUe65 sind, richtet sich die Zustellung gerichtlicher und aussergerichtlicher Schriftstücke nach diesem Abkommen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 4A_141/2015 vom 25. Juni 2015 E. 5.1.1).
Die direkte postalische Zustellung der Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 auf die Cayman Inseln war folglich zulässig.
4.2.2
Des Weiteren ist nach dem HZUe65 weder bei einer Zustellung durch einfache Übergabe noch bei förmlicher Zustellung eine Übersetzung vorgeschrieben. Die ersuchte Behörde hat lediglich bei einer förmlichen Zustellung nach Art. 5 Abs. 1 HZUe65 das Recht, gestützt auf Art. 5 Abs. 3 HZUe65 eine Übersetzung zu verlangen (BGE 129 III 750 E. 3.2; Bischof, a.a.O., S. 305). Dies tat Grossbritannien (vgl. www.hcch.net > instruments > conventions > HZUe65 > status table; BB 17). Die einfache Übergabe bedarf demgegenüber in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Gläubigerin keiner Übersetzung der zuzustellenden Schriftstücke. Folglich stellt das Fehlen einer Übersetzung bei einer formlosen Zustellung durch einfache Übergabe keinen Mangel dar (BGE 129 III 750 E. 3.2; Bischof, a.a.O., S. 306; Wegleitung BJ, S. 13). Entsprechendes ergibt sich auch aus dem Rechtshilfeführer. Gestützt auf diesen ist für die Zustellung (einfache Übergabe) auf den Cayman Inseln keine Übersetzung notwendig. Das Bundesamt empfiehlt für Zustellungen gemäss Art. 10 Bst. a des HZUe65 zwar eine Übersetzung der Urkunden in der Sprache des Empfangsstaates beizulegen oder den Abschnitt «Angaben über den wesentlichen Inhalt des zuzustellenden Schriftstücks» des Musterformulars gemäss HZUe65 in der Sprache des Empfangsstaates auszufüllen und beizulegen. Diese Empfehlung beschränkt sich allerdings auf Verfahren, die eine Anerkennung des Entscheides im Ausland erforderlich machen (vgl. Wegleitung BJ, S. 13; www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rechtshilfefuehrer/laenderindex.html). Vorliegend handelte es sich zweifellos um eine einfache Übergabe (vgl. Wegleitung BJ, S. 13) und ein Anerkennungsverfahren für einen Entscheid hatte nicht zu erfolgen. Es sind folglich keine Gründe gegeben, die eine Übersetzung der Pfändungsurkunde erforderlich gemacht hätten. Das Betreibungsamt war vielmehr berechtigt, die Pfändungsankündigung ohne Übersetzung mittels eingeschriebener Sendung auf die Cayman Inseln zuzustellen.
4.2.3
Unter Berücksichtigung dieser Umstände können die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers grundsätzlich offen bleiben. Alleine der frühere Wohnsitz in I.________ (BE) stellt noch keinen Beweis für den Erwerb der deutschen Sprache dar. Allerdings wäre es dem Beschwerdeführer mit Hilfe der heute einfach zugänglichen Technologien (beispielsweise deepl.com) ohnehin ein Leichtes gewesen, die Pfändungsankündigung innert weniger Minuten zu übersetzen.
4.2.4
Nach dem Ausgeführten wurde die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 unter Berücksichtigung der nationalen und internationalen Vorschriften rechtskonform versandt.
4.3
4.3.1
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass die Sendung auf den Cayman Inseln zugestellt wurde.
4.3.2
Art. 34 SchKG bestimmt, dass grundsätzlich alle Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide per eingeschriebenem Brief oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zuzustellen sind. Eingeschriebene Briefe werden von der Schweizerischen Post gemäss ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen zugestellt, wobei ein Nachweis der Zustellung erfolgt (Nordmann/Oneyser, a.a.O., N. 5 zu Art. 34 SchKG). Das Formerfordernis stellt lediglich eine Ordnungsvorschrift dar. Nichteinhalten der vorgeschriebenen Form, wozu auch die Bestätigung des Empfangs durch den Empfänger gehört, hat deshalb keine Ungültigkeit zur Folge. Dem zuständigen Vollstreckungsorgan obliegt jedoch die Beweislast dafür, dass die Mitteilung, Verfügung oder der Entscheid ihren Adressaten erreicht hat (BGE 121 III 11 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 7B.75/2006 vom 6. Juli 2003 E. 2.2.2; Nordmann/Oneyser, a.a.O., N. 7 zu Art. 34 SchKG; Milani, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, N. 5 zu Art. 90 SchKG; Kren Kostkiewicz, OFK Kommentar zum SchKG, 20. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 90 SchKG). Es ist nicht ausgeschlossen, dass der Beweis des Empfangs der Mitteilung auf andere Weise erbracht wird (Urteil des Bundesgerichts 6P.113/2004 vom 13. Oktober 2004 E. 3; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N. 2 zu Art. 90 SchKG).
4.3.3
Das Betreibungsamt stellte die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 in der Betreibung Nr. ________ per eingeschriebener Post zu (Sendungsnummer ________). Eine schriftliche Empfangsbestätigung (beispielsweise mittels eingelesener Unterschrift des Empfängers, wie dies in der Schweiz üblich ist, oder durch Rückschein) konnte das Betreibungsamt nicht vorweisen. Als Beweis für den Empfang der Sendung kann es lediglich die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post vorlegen.
4.3.4
Alleine gestützt auf die Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post kann der Beweis der Zustellung vorliegend jedoch nicht erbracht werden. Der Sendungsverfolgung kann die Aufgabe der Sendung am 28. Februar 2023, der Abgang ins Ausland am 2. März 2023 sowie die Ankunft im Bestimmungsland am 6. März 2023 (12.25 Uhr) entnommen werden. Am 8. März 2023 kam die eingeschriebene Sendung an der Verarbeitungs-/Abholstelle auf den Cayman Inseln an (13.33 Uhr), wurde nur wenige Minuten später (13.35 Uhr) zur Abholung gemeldet (Abholungseinladung) und angeblich um 16.26 Uhr zugestellt («zugestellt durch»; VB 3, BB 5). Die Schweizerische Post ergänzte die Sendungsverfolgung jedoch später damit, dass am 17. Mai 2023 der «Importprozess im Bestimmungsland abgebrochen» worden und gleichentags der «Abgang Grenzstelle Aufgabeland» erfolgt sei (BB 13). Am 5. Juni 2023 soll die Sendung im Bestimmungsland (Zürich Briefzentrum International) angekommen und weitergeleitet worden sein (BB 15). Es ist daher zweifelhaft, dass die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 effektiv auf den Cayman Inseln zugestellt werden konnte. Die Sendungsverfolgung lässt diesbezüglich Fragen offen. So ist nicht ersichtlich warum der Importprozess abgebrochen worden wäre, wenn die Sendung erfolgreich auf den Cayman Inseln hätte zugestellt werden können. Das Betreibungsamt sah sich in der Folge entsprechend auch veranlasst, am 29. Juni 2023/13. Juli 2023 bei der Schweizerischen Post eine Nachforschung in Auftrag zu geben (BB 16). Diese Nachforschung ist gestützt auf die Nachricht der Schweizerischen Post vom 13. Juli 2023 ergebnislos verlaufen. Die Schweizerische Post entschuldigt sich in der Antwort für «den Verlust der Sendung», erstattet dem Betreibungsamt CHF 8.30 für die aufgegebene Sendung und informiert über die Möglichkeit, Schadenersatz zu beantragen (Nachricht vom 13. Juli 2023). Mit Blick auf den «Verlust der Sendung» und die Rückerstattung der Versandkosten ist davon auszugehen, dass es zu keiner gültigen Zustellung auf den Cayman Inseln gekommen ist. Daran vermag alleine der Umstand, dass in der Sendungsverfolgung der Status «zugestellt durch» auf «zugestellt» geändert wurde (Beilage der Gläubigerin) nichts zu ändern.
Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer den Empfang der Sendung konsequent bestreitet. Er legt zudem eine schriftliche Bestätigung von Detective Sergeant E.________, seines Liegenschaftsverwalters auf den Cayman Inseln, vor, wonach dieser als Einziger zur Leerung des Postfaches des Beschwerdeführers berechtigt sei und am 8. März 2023 keine Sendung aus der Schweiz entgegengenommen habe (BB 6).
4.3.5
Zwar gelten eingeschriebene Mitteilungen, Verfügungen und Entscheide an Postfachinhaber spätestens am letzten Tag der siebentägigen Abholfrist als zugestellt, sofern der Adressat mit der Zustellung rechnen musste (Nordmann/Oneyser, a.a.O., N. 8a zu Art. 34 SchKG; BGE 116 III 8 E. 1a). Bei der Zustellung einer Pfändungsankündigung gilt die Zustellfiktion jedoch nicht, wenn der Empfänger nicht mit der Zustellung rechnen musste (Sievi, a.a.O., N. 10 zu Art. 90 SchKG; Winkler, in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, N. 23 zu Art. 90 SchKG; Urteil des Bundesgerichts 5A_545/2016 vom 23. Dezember 2016 E. 2.4; BGE 138 III 225 E. 3.1). Der Empfänger muss mit einer Zustellung erst dann rechnen, wenn ein Prozessrechtsverhältnis rechtshängig ist, welches die Parteien verpflichtet, sich nach Treu und Glauben zu verhalten. Sie haben dafür zu sorgen, dass ihnen die behördlichen Entscheide zugestellt werden können (Kren Kostkiewicz, a.a.O., N. 5 zu Art. 90 SchKG). Zwar befasste sich bereits der Entscheid der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen ABS 22 274 vom 20. Januar 2023 mit der Zustellung der Pfändungsankündigung an den Beschwerdeführer (damals noch in I.________). Es ging dabei allerdings um die ordentliche Betreibung Nr. ________ (so auch im Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern ZK 22 106 vom 31. Mai 2022 und der Abschreibungsverfügung des Bundesgerichts 5A_510/2022 vom 18. August 2022) und nicht um das vorliegende Arrestprosequierungsverfahren. Mit Blick auf die vorherigen Ausführungen kann vorliegend jedoch offengelassen werden, ob der Beschwerdeführer mit einer Zustellung der Pfändungsankündigung in der Betreibung Nr. ________ rechnen musste (was nach Zustellung dieses Entscheids für eine erneute Zustellung zweifellos zu bejahen wäre). Denn gestützt auf die unklare Sendungsverfolgung kann nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer überhaupt eine Abholungseinladung zugestellt wurde. Entsprechendes ist in der Sendungsverfolgung zwar dokumentiert. Allerdings ist ebenso angegeben, dass die Sendung nur kurze Zeit später effektiv zugestellt worden sei – was angesichts des späteren Abbruchs des Importprozesses und der Ergebnisse der Nachforschung der Schweizerischen Post allerdings angezweifelt werden muss.
4.3.6
Im Übrigen war der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Einleitung des Beschwerdeverfahrens zwar im Besitz der Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 (BB 2). Das Betreibungsamt hatte ihm bzw. seinem Rechtsvertreter diese allerdings mit Schreiben vom 28. April 2023 erneut zugeschickt (BB 12). Aus der Einreichung der Pfändungsankündigung im Beschwerdeverfahren kann folglich kein Rechtsmissbrauch abgeleitet werden.
4.3.7
Nach dem Ausgeführten wurde die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 dem Beschwerdeführer auf den Cayman Inseln folglich nicht zugestellt.
4.4
4.4.1
Eine Pfändung wird trotz fehlender oder mangelhafter Ankündigung nur dann aufgehoben, wenn der Schuldner als Folge der fehlenden oder verspäteten Ankündigung nicht in der Lage war, dem Pfändungsvollzug beizuwohnen oder sich dabei gültig vertreten zu lassen, er also nicht in der Lage war, seine Rechte geltend zu machen und insbesondere Einwendungen gegen die Pfändung einzelner Vermögensstücke zu erheben. Die Anwesenheit des Schuldners oder seines Vertreters heilt die Mängel der Pfändungsankündigung (Sievi, a.a.O., N. 16 zu Art. 90 SchKG). Vorliegend nahmen weder Beschwerdeführer noch sein Rechtsvertreter an der Pfändung vom 31. März 2023 teil. Gestützt auf die vorliegenden Erkenntnisse wurde der Beschwerdeführer erst nach deren Durchführung über den Pfändungstermin informiert (BB 3, 4, 12). Gemäss Rechtsprechung ist eine mangelhafte Zustellung nur dann zu wiederholen, wenn ein Rechtsschutzinteresse des Betroffenen gegeben ist (Nordmann/Oneyser, a.a.O., N. 7 zu Art. 34 SchKG). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Beschwerdeführer erst nach dem Pfändungsvollzug über diesen informiert wurde, ist sein Rechtsschutzinteresse zweifellos gegeben. Das Betreibungsamt wird die Pfändungsankündigung neu zustellen und eine neue Pfändung durchführen müssen.
4.4.2
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass die Pfändungsankündigung spätestens am vorherigen Tag angekündigt werden muss. Dem Beschwerdeführer steht kein Mitspracherecht bei der Terminierung des Pfändungsvollzugs zu (Sievi, a.a.O., N. 5 zu Art. 90 SchKG; Winkler, KUKO zum SchKG, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 90 SchKG). Zwar ist vorliegend dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz im Ausland hat. Entsprechend ist ihm die Gelegenheit zu geben, sich für die Teilnahme am Pfändungsvollzug zu organisieren (sei es durch eigene Teilnahme oder durch Teilnahme eines Vertreters). Dabei stellte die vom Betreibungsamt beabsichtigte Vorlaufzeit von knapp einem Monat (im Falle einer effektiv erfolgten Zustellung; vgl. Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 für die Pfändung vom 31. März 2023) eine ausreichende Zeitspanne dar. Das Betreibungsamt verletzte damit das ihm zustehende Ermessen unter Berücksichtigung der konkreten Umstände nicht. Dies gilt umso mehr, als die Einwände des Beschwerdeführers hinsichtlich der Übersetzung der Pfändungsankündigung nicht zu hören sind (vgl. Ziff. 4.2.3 hiervor).
4.5
4.5.1
Schliesslich ist über die vom Betreibungsamt getroffenen Sicherungsmassnahmen zu entscheiden.
4.5.2
Vorliegend handelt es sich um eine Arrestprosequierung. Eine Arrestlegung hat hinsichtlich der Verfügungsbeschränkung des Schuldners die gleichen Wirkungen wie eine Pfändung (Art. 96 i.V.m. Art. 275 SchKG; BGE 113 III 34 E. 1a), trotzdem ist der Arrest keine Pfändung (BGE 130 III 661 E. 1.3). Art. 91-109 SchKG über die Pfändung gelten jedoch sinngemäss für den Arrestvollzug (Art. 275 SchKG). Der Arrest ist im Gegensatz zur Pfändung keine Vollstreckungshandlung, sondern nur eine vorsorgliche Massnahme, welche den Schuldner daran hindern soll, über sein Vermögen zu verfügen und es einer künftigen Vollstreckung seines Gläubigers zu entziehen. Erfolgt in der Prosequierungsbetreibung die Pfändung, fällt der Arrest dahin und wird durch den Pfändungsbeschlag ersetzt. Daraus ergibt sich, dass durch die Pfändung nicht einfach der durch den Arrest erfolgte Beschlag fortgeführt wird, sondern eine neue Beschlagnahme erfolgt, deren Wirkungen dem Schuldner in Anwendung von Art. 96 Abs. 1 SchKG (neu) mitgeteilt werden müssen (BGE 130 III 661 E. 1.3). Diese Sicherungsmassnahmen setzen grundsätzlich eine gültig vollzogene Pfändung voraus (BGE 131 III 46 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 5A_616/2017 vom 14. März 2018 E. 6). Mit der Aufhebung der Pfändung fallen sie automatisch dahin (BGE 134 III 177 E. 3.3 in Pra 97 [2008] Nr. 118; Kren Kostkiewicz, a.a.O., N. 2 zu Art. 98 SchKG). Mit der Aufhebung der Pfändung vom 31. März 2023 fallen damit grundsätzlich auch die vom Betreibungsamt im Nachgang getroffenen Sicherungsmassnahmen dahin. Mit der Aufhebung der Pfändung lebt jedoch der Arrestbeschlag (Arrestbefehl Nr. ________) wieder auf.
4.5.3
Im Übrigen liegen keine Hinweise vor, dass der Arrest wieder aufgehoben worden wäre. Das Bundesgericht hob das Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Genf vom 31. August 2021 (________) mit Urteil 5A_847/2021 vom 10. Januar 2023 nur insoweit auf, als der Beschwerdeführer nunmehr verurteilt wurde, der Gläubigerin CHF 115'871'422.00 samt Zinsen zu 5% seit dem 31. August 2021 aus güterrechtlicher Auseinandersetzung zu bezahlen. Im Übrigen wies es die Beschwerde ab. Eine Aufhebung des Arrests ergibt sich aus diesem Urteil nicht.
5.
Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, soweit darauf eingetreten wird. Die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 wurde nicht ordnungsgemäss zugestellt und der Beschwerdeführer konnte am Pfändungsvollzug vom 31. März 2023 weder selbst teilnehmen noch sich vertreten lassen. Die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 sowie die Pfändung vom 31. März 2023 in der Arrestprosequierungsbetreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, werden aufgehoben. Damit leben die im Arrestverfahren Nr. ________ getroffenen Sicherungsmassnahmen bzw. der Arrestbeschlag wieder auf. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
IV.
6.
Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Dispositiv
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Pfändungsankündigung vom 28. Februar 2023 sowie die Pfändung vom 31. März 2023 in der Betreibung Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West, werden aufgehoben. Damit lebt der Arrestbeschlag des Arrestverfahrens Nr. ________ des Betreibungsamtes Oberland, Dienststelle Oberland West (Arrests Nr. ________ des Gerichts erster Instanz von Genf), wieder auf.
3. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.
4. Es werden keine Kosten erhoben.
5. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________
- der Gläubigerin, C.________, vertreten durch Rechtsanwalt D.________
- dem Betreibungs- und Konkursamt Oberland
Bern, 29. August 2023
(ausgefertigt am 12. September 2023)
Im Namen der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Grütter
Die Gerichtsschreiberin:
Bank
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Hinweis: Der Entscheid ist rechtskräftig.
1
ABS 23 168
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 34 SchKGart. 34 LPart. 34 LEF
Art. 66 SchKGart. 66 LPart. 66 LEF
5A_847/2021
7B.97/2003
BGE 121 III 142ATF 121 III 142DTF 121 III 142
BGE 138 III 265ATF 138 III 265DTF 138 III 265
5A_590/2020
BGE 121 III 11ATF 121 III 11DTF 121 III 11
5A_590/2020
5A_837/2016
5A_41/2019
5A_164/2018
ABS 22 174
4A_141/2015
4A_399/2014
4A_141/2015
BGE 129 III 750ATF 129 III 750DTF 129 III 750
BGE 129 III 750ATF 129 III 750DTF 129 III 750
BGE 121 III 11ATF 121 III 11DTF 121 III 11
7B.75/2006
6P.113/2004
BGE 116 III 8ATF 116 III 8DTF 116 III 8
5A_545/2016
BGE 138 III 225ATF 138 III 225DTF 138 III 225
ABS 22 274
5A_510/2022
BGE 113 III 34ATF 113 III 34DTF 113 III 34
BGE 130 III 661ATF 130 III 661DTF 130 III 661
BGE 130 III 661ATF 130 III 661DTF 130 III 661
BGE 131 III 46ATF 131 III 46DTF 131 III 46
5A_616/2017
BGE 134 III 177ATF 134 III 177DTF 134 III 177
5A_847/2021
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF