ABS 2023 55
violation grave des règles de la circulation
6. Dezember 2022Deutsch8 min
1.1 Am 27. Juni 2022 vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), gegen den Schuldner A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) die Pfändung in der Gruppe Nr. .________. Als Gläubiger nahmen B.________ und die Stadt Bern an dieser Gruppe teil. Der Gesuchsteller gab gemäss Pfändungsprotokoll an, dass er alleinstehend sei und von einer Rente der Invalidenversicherung (abgekürzt: IV) von ca. CHF 1'400.00 plus Ergänzungsleistungen von ca. CHF 1'600.00 lebe. Als monatliche Auslagen nannte der Beschwerdeführer die Mietkosten von CHF 1‘500.00. Für die Krankenkassenprämien werde ein Teil der Ergänzungsleistungen direkt an die Krankenversicherung überwiesen. Der Gesuchsteller konnte keine Belege für seine Angaben vorlegen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
en matière de poursuite
et de faillite
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 04
Fax +41 31 634 50 53
aufsichtsbehoerdeschkg.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
ABS 23 55
Bern, 8. Februar 2023
Besetzung Oberrichter Studiger (Präsident), Oberrichterin Grütter und
Oberrichter Schlup
Gerichtsschreiberin Peng
Verfahrensbeteiligte A.________
Gesuchsteller
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland,
Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Gegenstand Revision
Regeste:
Revisionsgesuch betreffend einen Beschwerdeentscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Das SchKG äussert sich nicht zur Möglichkeit der Revision eines betreibungsrechtlichen Beschwerdeentscheids. Ob eine Revision zulässig ist, bestimmt sich nach kantonalem Recht. Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen kennt der Kanton Bern das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision gegen Beschwerdeentscheide nicht. Folglich ist auf das Revisionsgesuch nicht einzutreten (E. 5).
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 Am 27. Juni 2022 vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland (nachfolgend: Betreibungsamt), gegen den Schuldner A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller) die Pfändung in der Gruppe Nr. .________. Als Gläubiger nahmen B.________ und die Stadt Bern an dieser Gruppe teil. Der Gesuchsteller gab gemäss Pfändungsprotokoll an, dass er alleinstehend sei und von einer Rente der Invalidenversicherung (abgekürzt: IV) von ca. CHF 1'400.00 plus Ergänzungsleistungen von ca. CHF 1'600.00 lebe. Als monatliche Auslagen nannte der Beschwerdeführer die Mietkosten von CHF 1‘500.00. Für die Krankenkassenprämien werde ein Teil der Ergänzungsleistungen direkt an die Krankenversicherung überwiesen. Der Gesuchsteller konnte keine Belege für seine Angaben vorlegen.
1.2 Da der Gesuchsteller nur rudimentäre Angaben zu seiner Einkommens- und Vermögenssituation machte, stellte das Betreibungsamt eigene Nachforschungen an und beschaffte sich einen auf den Gesuchsteller lautenden Kontoauszug bei der C.________ AG (Bank). Gestützt auf diesen nahm das Betreibungsamt am 4. Juli 2022 die Existenzminimumsberechnung vor. Es veranschlagte für den Gesuchsteller ein monatliches Nettoeinkommen von CHF 3'048.75, bestehend aus einer Suva-Rente von CHF 382.05, einer IV-Rente von CHF 1'475.00 und Ergänzungsleistungen von CHF 1'191.70. Der Gesamtbedarf wurde auf CHF 2'700.00 festgesetzt (Grundbedarf CHF 1‘200.00; Mietzins CHF 1‘500.00). Nach Abzug einer Rundung von CHF 3.75 resultierte eine pfändbare Quote von CHF 345.00. Die Anzeige betreffend Pfändung der Suva-Rente erfolgte ebenfalls am 4. Juli 2022.
1.3 Am 29. Juli 2022 stellte das Betreibungsamt die Pfändungsurkunde für die Gruppe Nr. .________ aus.
Erwägungen
2.
2.1
Gegen diese Pfändungsurkunde erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 15. August 2022 Beschwerde bei der kantonalen Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen und stellte folgende Anträge:
1.
Die Beschwerdegegnerin BABM sei zu verpflichten, von einer Pfändung von Ergänzungsleistungen, IV- und SUVA-Renten Abstand zu nehmen und
1.1
die dem Beschwerdeführer bereits gepfändeten Beträge zurückzuerstatten;
2.
Die Pfändungsurkunde .________ vom 29. Juli 2022 nebst Nebenurkunden vom 4. bzw. 27. Juni und 29. Juli 2022 seien aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an den Beschwerdegegner zurückzuweisen;
3.
Die zuständige Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, eine absichtliche/mutwillige Verletzung von SchKG-Verfahrensvorschriften durch das Betreibungsamt Bern-Mittelland BABM zu ahnden und die fehlbaren Mitarbeiter gegebenenfalls zu sanktionieren;
4.
Die zuständige Aufsichtsbehörde sei zu verpflichten, ihrer Aufsichtspflicht nachzukommen und die Aufsicht über das BABM zu verstärken;
2.2
Mit Urteil ABS 22 215 vom 24. November 2022 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab und eröffnete kein Disziplinarverfahren.
2.3
Gegen dieses Urteil erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 8. Dezember 2022 Beschwerde in Zivilsachen beim Bundesgericht. Dieses Verfahren ist noch hängig.
3.
3.1
Mit Eingabe vom 6. Februar 2023 (Postaufgabe am gleichen Tag) gelangte der Gesuchsteller erneut an die kantonale Aufsichtsbehörde und stellte ein Revisionsgesuch mit folgenden Anträgen:
1.
Die Beschwerdegegnerin BABM sei zu verpflichten, im vorliegenden Falle von einer Pfändung von Ergänzungsleistungen, IV- und SUVA-Renten Abstand zu nehmen und
1.1
die dem Beschwerdeführer bereits gepfändeten Beträge nebst einem Verzugszins von 5 % p.a. zurückzuerstatten;
2.
Die zuständige Behörde sei zu verpflichten, das Kreisschreiben Nr. B 1 (Richtlinien an die Betreibungs- und Konkursämter) der Aufsichtsbehörde in SchKG-Angelegenheiten des Kt. Bern mit Sitz am kantonalen Obergericht an die kantonalbernischen Betreibungsämter vom 1. April 2010 dergestalt anzupassen, als dass beim Vorliegen von Einkommen in Form von Ergänzungsleistungen die Richtlinien nicht angewendet werden dürfen;
2.1
Die zuständige Aufsichtsbehörde sei anzuweisen, bei den Betreibungsämtern für eine Durchsetzung der neuen Richtlinie (Unpfändbarkeit von Sozialversicherungsleistungen) zu sorgen und den Betroffenen die gepfändeten Sozialversicherungsleistungen (AHV, IV, EL, SUVA etc. pp.) zurückzuerstatten;
alles unter der Aufhebung des fehlerhaften Entscheides ABS 22 215 vom 24. November 2022;
Dispositiv
3.2 Zur Begründung führte der Gesuchsteller aus, dass die Ausgleichskasse des Kantons Bern mit Verfügung vom 9. Januar 2023 (Gesuchsbeilage [GB] 07) bestätigt habe, dass die Suva-Rente bei der Berechnung der Ergänzungsleistungen bei den Einnahmen angerechnet worden sei. Bei einem Wegfall der Suva-Rente in der Höhe von CHF 382.05 pro Monat würden sich die Ergänzungsleistungen um diesen Betrag erhöhen. Die Suva-Rente stelle demnach einen Teil der Ergänzungsleistungen dar, weshalb sie unpfändbar sei. Bei der Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Bern vom 9. Januar 2023 handle es sich um ein neues Beweismittel, weshalb das Revisionsgesuch zulässig sei.
4. In analoger Anwendung von Art. 11 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (EGSchKG; BSG 281.1) wurde auf die Einholung einer Vernehmlassung verzichtet, da das Revisionsgesuch offensichtlich unzulässig ist.
5. Der Gesuchsteller verlangt die Revision des Beschwerdeentscheids ABS 22 215 vom 24. November 2022. Das Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) äussert sich nicht zur Möglichkeit der Revision eines Beschwerdeentscheids. Ob eine Revision zulässig ist, bestimmt sich nach kantonalem Recht (BGE 96 III 10 E. 1 S. 15; Urteil des Bundesgerichts 5A_782/2018 vom 3. Juni 2019 E. 3.2.3). Gemäss ständiger Praxis der Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen kennt der Kanton Bern das ausserordentliche Rechtsmittel der Revision gegen Beschwerdeentscheide nicht (Urteil des Obergerichts des Kantons Bern ABS 14 228 vom 29. Juli 2014 E. 7). Dementsprechend sieht die kantonale Bestimmung Art. 11 Abs. 1 EGSchKG als mögliche Eingaben an die Aufsichtsbehörde einzig Beschwerden sowie Gesuche nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vor. Andere Rechtsmittel, wie z.B. ein Revisionsgesuch, sind in den kantonalen Vorschriften nicht vorgesehen. Der Verweis in Art. 11 Abs. 3 EGSchKG auf das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), ändert nichts daran, dass im Kanton Bern die Möglichkeit einer Revision nicht besteht. Art. 11 Abs. 3 EGSchKG besagt nämlich lediglich, dass sich das Beschwerdeverfahren nach den Art. 17–21 SchKG und den Bestimmungen des VRPG richtet. Der Verweis gilt somit nur für die Regelung des Beschwerdeverfahrens und bedeutet nicht die Einführung eines neuen Rechtsmittels. Die Möglichkeit einer Revision müsste im EGSchKG explizit vorgesehen sein. Art. 125 des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) regelt das Verhältnis zwischen der kantonalen Revision und dem bundesgerichtlichen Verfahren, verpflichtet die Kantone jedoch nicht dazu, eine Revisionsmöglichkeit zu schaffen (vgl. Yves Donzallaz, in: Commentaire de la LTF, 3. Aufl. 2022, N. 2 ff. zu Art. 125 BGG). Folglich kann auf das Gesuch um Revision nicht eingetreten werden.
6. In Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde werden weder Gerichtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (analog Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen:
- dem Gesuchsteller
- Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland (mit einer Kopie des Revisionsgesuchs vom 6. Februar 2023)
Mitzuteilen:
- Bundesgericht, II. zivilrechtliche Abteilung, 1000 Lausanne 14
Bern, 8. Februar 2023
Im Namen der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen
Der Präsident:
Oberrichter Studiger
Die Gerichtsschreiberin:
Peng
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 BGG). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
1
Hinweis:
Es wurde kein Rechtsmittel an das Bundesgericht erhoben.
ABS 23 55
ABS 22 215
ABS 22 215
Art. 11 EGSchKGart. 11 LiLPart. 11 EGSchKG
ABS 22 215
BGE 96 III 10ATF 96 III 10DTF 96 III 10
5A_782/2018
ABS 14 228
Art. 11 EGSchKGart. 11 LiLPart. 11 EGSchKG
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 21 SchKGart. 21 LPart. 21 LEF
Art. 125 BGGart. 125 LTFart. 125 LTF
Art. 125 BGGart. 125 LTFart. 125 LTF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF