ABS 2024 439
Obergericht
9. Mai 2025Deutsch15 min
1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird von der G.________ (nachfolgend: Gläubigerin) für offene Krankenkassenprämien und Akzessorien betrieben (Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________ und E.________ des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau [nachfolgend: Betreibungsamt]). Die entsprechenden Zahlungsbefehle wurden dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2020 (Betreibung Nr. B.________), am 26. Februar 2021 (Betreibung Nr. C.________), am 21. September 2022 (Betreibung Nr. D.________) und am 7. Oktober 2023 (Betreibung Nr. E.________) zugestellt. Die Betreibungen wurden alle durch fristgerechte Rechtsvorschläge vom 29. Februar 2020 (Betreibung Nr. B.________), 1. März 2021 (Betreibung Nr. C.________), 21. September 2022 (Betreibung Nr. D.________) und 15. Oktober 2023 (Betreibung Nr. E.________) gestoppt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1, 4, 7 und 9).
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
en matière de poursuite
et de faillite
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 04
Fax +41 31 634 50 53
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Entscheid
ABS 24 439
Bern, 5. Juni 2025
Besetzung Oberrichterin Grütter (Präsidentin), Oberrichterin Falkner und
Oberrichter Zbinden
Gerichtsschreiberin Miescher
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, Jurastrasse 22, 4900 Langenthal
Gegenstand Beschwerde (SchKG 17)
Regeste:
Art. 88 SchKG: Zeitpunkt der Beendigung des Stillstands der Jahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens
Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Die Jahresfrist beginnt dann wieder zu laufen, wenn das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren erledigt ist, das heisst das entsprechende Urteil vollstreckbar ist.
Das SchKG sagt nicht, wann die Vollstreckbarkeit eintritt. Bei den Zivilurteilen bestimmt sich die Vollstreckbarkeit nach Art. 336 ZPO. Vorläufige Vollstreckbarkeit genügt (Art. 336 Abs. 1 Bst. b ZPO). Eine vorläufige Vollstreckbarkeit genügt auch im Verwaltungsverfahren. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht das materielle Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordert (vgl. zum Ganzen E. 4.3).
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1.
1.1 A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wird von der G.________ (nachfolgend: Gläubigerin) für offene Krankenkassenprämien und Akzessorien betrieben (Betreibungen Nrn. B.________, C.________, D.________ und E.________ des Betreibungsamts Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau [nachfolgend: Betreibungsamt]). Die entsprechenden Zahlungsbefehle wurden dem Beschwerdeführer am 29. Februar 2020 (Betreibung Nr. B.________), am 26. Februar 2021 (Betreibung Nr. C.________), am 21. September 2022 (Betreibung Nr. D.________) und am 7. Oktober 2023 (Betreibung Nr. E.________) zugestellt. Die Betreibungen wurden alle durch fristgerechte Rechtsvorschläge vom 29. Februar 2020 (Betreibung Nr. B.________), 1. März 2021 (Betreibung Nr. C.________), 21. September 2022 (Betreibung Nr. D.________) und 15. Oktober 2023 (Betreibung Nr. E.________) gestoppt (Vernehmlassungsbeilage [VB] 1, 4, 7 und 9).
1.2 Die Gläubigerin beseitigte die erhobenen Rechtsvorschläge mit Zahlungsverfügungen vom 6. März 2020 (Betreibung Nr. B.________), 5. März 2021 (Betreibung Nr. C.________), 31. Oktober 2022 (Betreibung Nr. D.________) und 22. November 2023 (Betreibung Nr. E.________).
1.3 Die Einsprachen des Beschwerdeführers gegen die drei erstgenannten Zahlungsverfügungen (Ziff. 1.2 hiervor) wies die Gläubigerin mit Entscheiden vom 5. September 2022 (Betreibungen Nrn. B.________ und C.________) bzw. vom 27. September 2023 (Betreibung Nr. D.________) ab.
1.4 Dagegen erhob der Beschwerdeführer Beschwerden beim Verwaltungsgericht des Kantons Bern, das am 11. Juli 2023 (betreffend die Betreibungen Nrn. B.________ und C.________) bzw. am 14. Februar 2024 (betreffend die Betreibung Nr. D.________) auf diese Beschwerden nicht eintrat. Schliesslich gelangte der Beschwerdeführer an das Bundesgericht mit Beschwerden in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen die Verwaltungsgerichtsentscheide, auf welche mit Urteilen des Bundesgerichts 9C_579/2023 vom 5. Oktober 2023 (betreffend die Betreibungen Nrn. B.________ und C.________) bzw. 9C_203/2024 vom 24. Juni 2024 (betreffend die Betreibung Nr. D.________) nicht eingetreten wurde (VB 2, 5, 8 und 10).
1.5 Am 28. April 2024 reichte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. E.________ das Fortsetzungsbegehren ein. In den übrigen drei Betreibungen reichte die Gläubigerin je ein Fortsetzungsbegehren am 8. August 2024 ein (vgl. VB 13).
1.6 In der Folge kündigte das Betreibungsamt dem Beschwerdeführer am 25. Oktober 2024 in allen vier Betreibungen (Pfändungsgruppe Nr. F.________) die Pfändung an (letzte Vorladung; VB 12). Am 12. November 2024 wurde die Pfändung vollzogen (VB 13).
2.
2.1 Der Beschwerdeführer gelangte mit Eingabe vom 22. November 2024 (Postaufgabe gleichentags) an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen des Kantons Bern (nachfolgend: Aufsichtsbehörde) und beschwerte sich über die Fortsetzung der hier fraglichen Betreibungen. Er stellte folgenden Antrag: «Alle 4 Pfändungen sind zu annullieren.».
Zur Begründung trug der Beschwerdeführer sinngemäss vor, dass er zum einen in der Betreibung Nr. E.________ keine Zahlungsverfügung der Gläubigerin erhalten habe, weswegen der Rechtsvorschlag nicht als beseitigt gelte. Zum anderen seien die Maximalfristen zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens in den hier fraglichen Betreibungen überschritten worden, womit die Zahlungsbefehle ihre Gültigkeit verloren hätten. Die gestützt auf diese Zahlungsbefehle vorgenommene Pfändung sei daher zu annullieren. Schliesslich rügte der Beschwerdeführer die Rechtswidrigkeit der Verwaltungsgerichtsverfahren bzw. -urteile.
2.2 Mit Vernehmlassung vom 11. Dezember 2024 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der Beschwerde.
Das Betreibungsamt erklärte, dass dem Beschwerdeführer die Zahlungsverfügung vom 22. November 2023 in der Betreibung Nr. E.________ entsprechend der Sendungsverfolgung der Schweizerischen Post am 24. November 2023 zugestellt worden sei. Weiter führte das Amt aus, dass die Fristen zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens jeweils eingehalten worden seien.
2.3 Eine Kopie der Vernehmlassung wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 12. Dezember 2024 zugestellt. Er liess sich nicht mehr vernehmen.
Erwägungen
II.
3.
3.1
Die Zuständigkeit der kantonalen Aufsichtsbehörde als Beschwerdeinstanz ergibt sich aus Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) i.V.m. Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über Schulbetreibung und Konkurs (EG SchKG, BSG 281.1).
3.2
Anfechtungsobjekt im betreibungsrechtlichen Beschwerdeverfahren ist – mit Ausnahme der Fälle der Rechtsverzögerung und Rechtsverweigerung – eine Verfügung eines Betreibungs- oder Konkursamtes (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 SchKG kann also einzig die richtige Handhabung des Zwangsvollstreckungsverfahrens untersucht werden. Der Aufsichtsbehörde steht es damit nicht zu, den Rechtsöffnungsentscheid zu überprüfen oder abzuändern. Soweit sich der Beschwerdeführer über das Verwaltungsgerichtsverfahren bzw. -urteil beklagt, beanstandet er keine Handlung bzw. Verfügung des Betreibungsamtes. In diesem Punkt fehlt es an einem Anfechtungsobjekt, weshalb auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann.
3.3
Im Übrigen ist auf die innert der 10-tägigen Frist (Art. 17 Abs. 2 SchKG) gegen den Pfändungsvollzug vom 12. November 2024 erhobene Beschwerde vom 22. November 2024 einzutreten.
III.
4.
4.1
Die Betreibung kann fortgesetzt und die Pfändung vollzogen werden, wenn das Einleitungsverfahren abgeschlossen ist, d.h. ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl vorliegt und die gesetzlichen Fristen (Art. 88 SchKG) eingehalten sind.
Ein rechtskräftiger Zahlungsbefehl liegt unter anderem vor, wenn der Rechtsvorschlag definitiv beseitigt wurde (Art. 79 ff. SchKG). Die Beseitigung des Rechtsvorschlags kann durch eine Verwaltungsbehörde erfolgen, wenn der in Betreibung gesetzte Anspruch – wie hier – dem öffentlichen Recht unterliegt (vgl. Art. 79 SchKG). So können Krankenkassen im Bereich der obligatorischen Krankenversicherung den Rechtsvorschlag nachträglich durch den Erlass einer materiellen Verfügung selbst beseitigen und hinsichtlich ihrer in Betreibung gesetzten Geldforderung die definitive Rechtsöffnung erteilen (vgl. Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N. 15 zu Art. 79 SchKG; BGE 119 V 329 E. 2d S. 331 f.). Behauptet der betreibende Gläubiger, den Rechtsvorschlag auf diese Weise selbst beseitigt zu haben, muss er nachweisen, dass die materielle Verfügung dem Schuldner zugestellt worden (vgl. in diesem Zusammenhang Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016) und die Forderung vollstreckbar ist (Art. 79 Satz 2 SchKG; Entscheid des Obergerichts des Kantons Zürich PS180077 E. 4.2). Ansonsten hat das Betreibungsamt die Fortsetzung der Betreibung zu verweigern (vgl. Urteil des Bundesgerichts 5A_547/2015 vom 4. Juli 2016).
4.2
4.2.1
Der Beschwerdeführer bringt vor, in der Betreibung Nr. E.________ die Zahlungsverfügung der Gläubigerin nicht erhalten zu haben. Die Gläubigerin hat die strittige Zahlungsverfügung vom 22. November 2023 mit A-Post Plus versandt (vgl. Sendungsverfolgung Nr. H.________; VB 15). Stellt eine Krankenkasse ihre Verfügung mit A-Post Plus zu und liegt dem Betreibungsamt der entsprechende «Track & Trace»-Auszug vor, aus dem die Zustellung an den Schuldner ersichtlich ist, so ist daraus auf die ordnungsgemässe Zustellung zu schliessen. Einen weitergehenden Nachweis benötigt das Betreibungsamt nicht. Alsdann liegt es am Schuldner, diese Indizien umzustossen (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 599 E. 2).
4.2.2
Aus der Sendungsverfolgung ergibt sich vorliegend, dass dem Beschwerdeführer – entgegen seiner Behauptung – in der Betreibung Nr. E.________ die Verfügung vom 22. November 2023 am 24. November 2023 zugestellt wurde (VB 15). Der Beschwerdeführer belegt weder private noch berufliche Abwesenheiten noch erläutert er in irgendeiner Weise, warum die Postzustellung nicht (fehlerfrei) erfolgt sein sollte. Damit vermag er die Indizien für eine rechtsgenügliche Zustellung der Zahlungsverfügung am 24. November 2023 in der Betreibung Nr. E.________ nicht umzustossen. Da ausserdem nicht ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer gegen die Verfügung vom 22. November 2023 Einsprache erhoben hat und er dies auch nicht geltend macht, erwuchs diese Verfügung nach unbenutztem Ablauf der Einsprachefrist in Rechtskraft. Der Verfügung ist auch eine entsprechende Bescheinigung zu entnehmen (VB 2). Diese rechtskräftige Verfügung ist eine vollstreckbare behördliche Verfügung (vgl. Art. 54 Abs. 1 Bst. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG; SR 830.1]). Gestützt darauf durfte das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren vom 28. April 2024 Folge leisten.
4.3
Als Streitpunkt im vorliegenden Verfahren bleibt, ob die Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin in den hier fraglichen Betreibungen verspätet sind.
4.3.1
Das Recht des betreibenden Gläubigers, die Fortsetzung der Betreibung zu verlangen, erlischt ein Jahr nach der Zustellung des Zahlungsbefehls (Art. 88 Abs. 1 SchKG). Bei dieser Jahresfrist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist. Der Nachweis der Fristeinhaltung obliegt dem Gläubiger. Die gestützt auf ein verspätetes Begehren vollzogene Pfändung ist nichtig (vgl. Urteil des BGer 9C_903/2009 vom 11. Dezember 2009 E. 1.1 und E. 1.2).
4.3.2
Ist Rechtsvorschlag erhoben worden, so steht die Jahresfrist zwischen der Einleitung und der Erledigung eines dadurch veranlassten Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens still (Art. 88 Abs. 2 SchKG). Gemäss der bundesrechtlichen Rechtsprechung steht die Jahresfrist im Verwaltungsverfahren ab dem Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsvorschlags still (vgl. Urteil des BGer 9C_414/2015 vom 16. Oktober 2015 E. 4.2.2 und E. 4.2.3). Die Jahresfrist beginnt dann wieder zu laufen, wenn das durch den Rechtsvorschlag notwendig gewordene Verfahren erledigt ist, das heisst das entsprechende Urteil vollstreckbar ist (vgl. Sievi, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N 6 ff. zu Art. 88 SchKG). Das SchKG sagt freilich nicht, wann die Vollstreckbarkeit eintritt. Bei den Zivilurteilen bestimmt sich die Vollstreckbarkeit nach Art. 336 ZPO. Die Praxis verlangte früher, dass der Entscheid nicht nur vollstreckbar, sondern zusätzlich noch formell rechtskräftig sein muss, d.h. nicht mehr mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden kann. Unter dem neuen Recht gilt dies im Anwendungsbereich der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nicht mehr: Indem bei der Berufung die Rechtsmittelinstanz die vorsorgliche Vollstreckung bewilligen kann (Art. 315 Abs. 2 ZPO), können nun auch nicht rechtskräftige Entscheide vollstreckbar sein (vgl. Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N 7 zu Art. 80 SchKG).
Wie Zivilurteile müssen auch Verwaltungsverfügungen und –entscheide eidgenössischer Behörden und kantonaler Instanzen vollstreckbar sein. Vorläufige Vollstreckbarkeit genügt auch im Verwaltungsverfahren. Dies gilt jedoch nur, soweit nicht das materielle Recht Rechtskraft als Voraussetzung der Vollstreckbarkeit fordert (Staehelin, in: Basler Kommentar zum SchKG, 3. Aufl. 2021, N 7 ff. und N 110 zu Art. 80 SchKG).
4.3.3
Gemäss dem im Sozialversicherungsrecht anwendbaren Art. 54 Abs. 1 ATSG sind Verfügungen und Entscheide vollstreckbar, die nicht mehr durch Einsprache oder Beschwerde angefochten werden können (und mithin formell rechtskräftig sind; Bst. a), oder die zwar noch angefochten werden können, wo aber die zulässige Einsprache oder Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Bst. b), oder wenn einer Einsprache oder Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen wird. Gemäss Art. 54 Abs. 2 ATSG stehen vollstreckbare Verfügungen und Einspracheentscheide, die auf Geldzahlung oder Sicherheitsleistung gerichtet sind, vollstreckbaren Urteilen im Sinne von Art. 80 SchKG gleich.
Dispositiv
Demnach genügt auch gemäss ATSG (wie im Anwendungsbereich der ZPO) die Vollstreckbarkeit bzw. die vorläufige Vollstreckbarkeit einer Verfügung bzw. eines Entscheides, um den Stillstand der Jahresfrist nach Art. 88 Abs. 1 und 2 SchKG zu beenden. Die Verfügung bzw. der Entscheid, der den Rechtsvorschlag beseitigt, muss somit nicht zwingend rechtskräftig sein, um vollstreckt werden zu können.
4.3.4 Demgegenüber bezeichnet Art. 114 Abs. 2 VRPG (auf den sich das Betreibungsamt vorliegend stützt) rechtskräftige Verfügungen und Beschwerdeentscheide als der Vollstreckung nach dem SchKG zugänglich. Die formelle Rechtskraft gilt damit als Erfordernis für die Vollstreckbarkeit (vgl. Herzog/Sieber, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. Aufl. 2020, N 16 ff zu Art. 114 SchKG).
4.3.5 Da die Bestimmung von Art. 114 Abs. 2 VRPG nicht im Einklang mit dem übergeordneten Art. 54 ATSG steht und das übergeordnete Bundesgesetz (ATSG) gegenüber dem kantonalen VRPG Vorrang hat, ist Art. 114 Abs. 2 VRPG vorliegend nicht anwendbar. In Anwendung von Art. 54 ATSG kommt es somit in casu nur auf die Vollstreckbarkeit an.
4.3.6 Die Vollstreckbarkeit letztinstanzlicher kantonaler Entscheide hängt von deren Anfechtbarkeit und damit von der Ausgestaltung der Rechtsmittel des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) ab. Dieses kennt die in Art. 119 BGG als ordentliche Beschwerden bezeichneten drei (Einheits-)Beschwerden in Zivilsachen, Strafsachen und öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten, sowie die subsidiäre Verfassungsbeschwerde. Im Gegensatz zu den Beschwerden in Zivil- und in Strafsachen wird die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit als ordentliches Rechtsmittel qualifiziert (vgl. BGE 133 I 185 E. 2.1, BGE 138 II 169 E. 3.3, BGE 144 I 208 E. 3.1). Diesem Rechtsmittel kommt kraft gesetzlicher Regelung im Grundsatz keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 103 Abs. 1 BGG).
4.3.7 Vorliegend waren folglich – da der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheit [ordentliches Rechtsmittel] von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung zukommt und eine solche vom Bundesgericht in den hier fraglichen Verfahren auch nicht erteilt worden war – die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 11. Juli 2023 (Betreibungen Nrn. B.________ und C.________) bzw. 14. Februar 2024 (Betreibung Nr. D.________) im Zeitpunkt ihrer Eröffnung vorläufig vollstreckbar und bewirkten in diesem Zeitpunkt auch die Beendigung des jeweiligen Fristenstillstands (Art. 88 Abs. 2 SchKG).
4.3.8 Demnach war die Berechnung der Jahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens in den Betreibungen Nrn.B.________ und C.________ und D.________ durch das Betreibungsamt, welches davon ausging, dass diese Jahresfrist bis zur Eröffnung des jeweiligen Bundesgerichtsentscheids in diesen Verfahren stillgestanden sei, nicht korrekt.
Da vorliegend aus den Akten nicht hervor geht, wann dem Beschwerdeführer die hier fraglichen Verwaltungsgerichtsentscheide eröffnet wurden, ist es der Aufsichtsbehörde nicht möglich, die Berechnung der Jahresfrist vorzunehmen. Das Betreibungsamt wird daher in teilweiser Gutheissung der Beschwerde angewiesen, in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________ und D.________ die jeweilige Jahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens im Sinne der Erwägung hiervor (Ziff. 4.3.7) neu zu berechnen und für den Fall, dass die Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin verspätet sein sollten, ihre Begehren zurückzuweisen und die darauf gestützten Verfügungen aufzuheben.
4.3.9 Was die Betreibung Nr. E.________ betrifft, gilt es Folgendes festzuhalten: In dieser Betreibung wurde der Zahlungsbefehl dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2023 zugestellt, womit die Jahresfrist am 8. Oktober 2023 zu laufen begann und ohne Unterbrechung am 8. Oktober 2024 abgelaufen wäre. Die Jahresfrist stand zwischen der Erhebung des Rechtsvorschlags am 15. Oktober 2023 (VB 1) und der Zustellung der den Rechtsvorschlag beseitigenden Verfügung am 24. November 2023 (VB 2, 15) für 34 Tage still. Sie verlängerte sich bis am 11. November 2024 (8. Oktober 2024 plus 34 Tage). Das Fortsetzungsbegehren vom 28. April 2024 erfolgte somit rechtzeitig. Insoweit ist die Beschwerde abzuweisen.
IV.
5. Im betreibungs- und konkursrechtlichen Beschwerdeverfahren werden weder Ge-richtskosten erhoben noch Parteientschädigungen gesprochen (Art. 20a SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG; SR 281.35]).
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen und das Betreibungsamt Emmental-Oberaargau, Dienststelle Oberaargau, angewiesen, in den Betreibungen Nrn. B.________, C.________ und D.________ die Berechnung der jeweiligen Jahresfrist zur Stellung des Fortsetzungsbegehrens im Sinne der Erwägung gemäss Ziff. 4.3.7 vorzunehmen und für den Fall, dass die Fortsetzungsbegehren der Gläubigerin verspätet sein sollten, ihre Begehren zurückzuweisen und die darauf gestützten Verfügungen aufzuheben.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
2. Es werden keine Kosten erhoben und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer
- dem Betreibungs- und Konkursamt Emmental-Oberaargau
Bern, 5. Juni 2025
Im Namen der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Grütter
Die Gerichtsschreiberin:
Miescher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 Bst. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
1
Hinweis: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
ABS 24 439
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
Art. 336 ZPOart. 336 CPCart. 336 CPC
Art. 336 ZPOart. 336 CPCart. 336 CPC
9C_579/2023
9C_203/2024
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 17 SchKGart. 17 LPart. 17 LEF
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF
Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF
BGE 119 V 329ATF 119 V 329DTF 119 V 329
5A_547/2015
Art. 79 SchKGart. 79 LPart. 79 LEF
5A_547/2015
BGE 142 III 599ATF 142 III 599DTF 142 III 599
Art. 54 ATSGart. 54 LPGAart. 54 LPGA
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
9C_903/2009
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
9C_414/2015
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
Art. 336 ZPOart. 336 CPCart. 336 CPC
Art. 315 ZPOart. 315 CPCart. 315 CPC
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 80 SchKGart. 80 LPart. 80 LEF
Art. 54 ATSGart. 54 LPGAart. 54 LPGA
Art. 54 ATSGart. 54 LPGAart. 54 LPGA
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
Art. 114 VRPGart. 114 LPJAart. 114 VRPG
Art. 114 SchKGart. 114 LPart. 114 LEF
Art. 114 VRPGart. 114 LPJAart. 114 VRPG
Art. 54 ATSGart. 54 LPGAart. 54 LPGA
Art. 114 VRPGart. 114 LPJAart. 114 VRPG
Art. 54 ATSGart. 54 LPGAart. 54 LPGA
Art. 119 BGGart. 119 LTFart. 119 LTF
BGE 133 I 185ATF 133 I 185DTF 133 I 185
BGE 138 II 169ATF 138 II 169DTF 138 II 169
BGE 144 I 208ATF 144 I 208DTF 144 I 208
Art. 103 BGGart. 103 LTFart. 103 LTF
Art. 88 SchKGart. 88 LPart. 88 LEF
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 61 GebV SchKGart. 61 OELPart. 61 OTLEF
Art. 62 GebV SchKGart. 62 OELPart. 62 OTLEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF