ABS 2025 450
Rechtsverweigerung
26. Juni 2025Deutsch7 min
In der Pfändungsgruppe-Nr. xx________ vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 1. Mai 2025 die Pfändung. Der Schuldner gab an, ohne Anstellung zu sein und Arbeitslosentaggelder zu beziehen. In der Folge wurde neben dem zukünftigen Einkommen des Schuldners auch ein Personenwagen, Marke E.________, mit einem Schätzwert von CHF 2'500.00 gepfändet (Vernehmlasssungsbeilage [VB] 3). Die Pfändungsurkunde blieb unangefochten.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen
Cour suprême
du canton de Berne
Autorité de surveillance
en matière de poursuite
et de faillite
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 04
Fax +41 31 634 50 53 (in Betrieb bis 31.12.2025)
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www.justice.be.ch/obergericht
Entscheid
ABS 25 450
Bern, 5. Dezember 2025
Besetzung Oberrichter Zbinden (Präsident), Oberrichterin Falkner und Oberrichter Wuillemin
Gerichtsschreiber Knüsel
Verfahrensbeteiligte A.________
Schuldner/Beschwerdeführer
gegen
Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, Poststrasse 25, 3071 Ostermundigen
Gegenstand Kompetenzgut
Regeste:
Art. 92 SchKG, Kompetenzenzgut
Innerhalb derselben Pfändungsgruppe kann nicht auf die Kompetenzausscheidung zurückgekommen werden, selbst wenn sich infolge veränderter Verhältnisse ein gepfändetes Objekt nachträglich als unentbehrlich erweist. Im Falle der nochmaligen Pfändung für andere Gläubiger und Gläubigergruppen – d.h. bei mehreren Pfändungsgruppen – muss dagegen, da es sich um eine selbständige Pfändung handelt, eine Neubeurteilung möglich sein, wenn z.B. – wie hier – der Schuldner jetzt auf das gepfändete Objekt angewiesen ist. Das Verwertungsverbot ist dann in allen Pfändungsgruppen zu beachten (E. 4 ff.).
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Gegen A.________ (Schuldner) liefen und laufen diverse Pfändungsverfahren.
In der Pfändungsgruppe-Nr. xx________ vollzog das Betreibungsamt Bern-Mittelland, Dienststelle Mittelland, am 1. Mai 2025 die Pfändung. Der Schuldner gab an, ohne Anstellung zu sein und Arbeitslosentaggelder zu beziehen. In der Folge wurde neben dem zukünftigen Einkommen des Schuldners auch ein Personenwagen, Marke E.________, mit einem Schätzwert von CHF 2'500.00 gepfändet (Vernehmlasssungsbeilage [VB] 3). Die Pfändungsurkunde blieb unangefochten.
Eine zweite Pfändungsurkunde (Gruppen-Nr. xy________) datiert vom 19. August 2025. Erneut pfändete die Dienststelle Mittelland den erwähnten Personenwagen – ohne Kompetenzanspruch. Weiter revidierte sie das Existenzminimum. Diese Pfändungsurkunde konnte dem Schuldner am 14. Oktober 2025 zugestellt werden (VB 5).
Erwägungen
2.
Der Schuldner hatte sich bereits mit Schreiben vom 30. September 2025 an die Dienststelle Mittelland gewandt, mit dem Ersuchen, das Fahrzeug aus der Pfändung zu entlassen, da er es für den Arbeitsweg benötige. Als Anlageführer sei er im Schichtbetrieb tätig und auf ein Automobil angewiesen. Er unterliess es allerdings, eine Bestätigung des Arbeitgebers einzureichen. Am 9. Oktober 2025 wies die Dienststelle Mittelland das Ansinnen ab (VB 6 und 7).
3.
Mit Postaufgabe vom 17. Oktober 2025 ersuchte A.________ die kantonale Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen um Entlassung des Fahrzeuges aus dem Pfändungsbeschlag. Er habe seit kurzem eine neue Arbeitsstelle angetreten und sei auf das Fahrzeug angewiesen. Mit der Beschwerde reichte er eine Bestätigung des Arbeitgebers ein, wonach er zufolge Schichtarbeit für den Arbeitsweg auf das Fahrzeug angewiesen sei.
Die Dienststelle Mittelland schloss in ihrer Stellungnahme vom 4. Novem-ber 2025 auf Abweisung der Beschwerde. Sie zog zwar die neuste Pfändungsurkunde (Gruppe-Nr. xy________) in Wiedererwägung und entliess das Fahrzeug in dieser Gruppe aus der Pfändung. Weiter wird allerdings sinngemäss die Ansicht vertreten, in der Vorgruppe bliebe das Fahrzeug gepfändet und könne verwertet werden.
Mit Verfügung vom 10. November 2025 wurden die Gläubiger begrüsst und dem Schuldner das rechtliche Gehör gewährt. Es erfolgte keine Reaktion.
4.
Anfechtungsobjekt ist die Verfügung der Dienststelle Mittelland vom 9. Oktober 2025 bzw. die Pfändungsurkunde in der Gruppe-Nr. xy________. Die Dienststelle Mittelland hat im Zuge der Vernehmlassung diese Pfändungsurkunde zwar in Wiedererwägung gezogen und das Fahrzeug aus der Pfandhaft entlassen. Insoweit ist das Verfahren gegenstandlos geworden. Es bleibt aber zu klären, ob das Verwertungsverbot auch für die an sich rechtskräftige Vorgruppe gilt. Insoweit ist die Beschwerde an die Hand zu nehmen.
5.
Richtig ist, dass innerhalb derselben Pfändungsgruppe nicht auf die Kompetenzausscheidung zurückgekommen werden kann, selbst wenn sich infolge veränderter Verhältnisse ein gepfändetes Objekt nachträglich als unentbehrlich erweist. Es ist mit anderen Worten unerheblich, ob dem Schuldner nach der Pfändung neue notwendige Bedürfnisse entstanden sind (Urteil des Bundesgerichts 7B.142/2006 vom 25. September 2006, E. 3.2). Im Falle der nochmaligen Pfändung für andere Gläubiger und Gläubigergruppen – d.h. bei mehreren Pfändungsgruppen – muss dagegen, da es sich um eine selbständige Pfändung handelt, eine Neubeurteilung möglich sein, wenn z.B. – wie hier – der Schuldner jetzt auf das gepfändete Objekt angewiesen ist (Vonder Mühll, Basler Kommentar zum SchKG, 3. Auflage 2025, N. 60 zu Art. 92 SchKG).
6.
Die Möglichkeit einer Neubeurteilung macht jedoch nur dann Sinn, wenn sie für alle Pfändungsgruppen gilt. Andernfalls hätte eine Neubeurteilung keinen praktischen Nutzen und würde dem Schuldner keine Vorteile verschaffen, da bei bereits rechtskräftiger Pfändung in einer Vorgruppe die neuerdings festgestellte Kompetenzqualität eine Verwertung nie verhindern könnte. Im Übrigen wäre es widersprüchlich, einen Kompetenzanspruch einerseits zu bejahen und andererseits das Fahrzeug trotzdem zu verwerten. Den Interessen aller Gläubiger ist besser gedient, wenn der Schuldner mit dem Fahrzeug pfändbares Einkommen erwirtschaften kann. Schliesslich ist auf die Analogie zur Einkom-menspfändung zu verweisen. Sind Einkommenspfändungen für Gläubiger verschiedener Gruppen erfolgt, so wirkt sich eine Revision grundsätzlich auf alle Gruppen aus (Vonder Mühll, a.a.O., N. 55 zu Art. 93 SchKG).
7.
Soweit die Dienststelle Mittelland darauf pocht, der Schuldner habe in der ersten Pfändungsgruppe unterlassen, Beschwerde zu führen, folgt daraus nichts zu Gunsten ihres Standpunktes. Da der Schuldner im Zeitpunkt des ersten Pfändungsvollzuges arbeitslos war, hatte er keine Veranlassung das Fahrzeug als Berufskompetenz anzusprechen und Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde zu führen. Sodann stellt sich im vorliegenden Fall nicht die Frage, ob innerhalb derselben Pfändungsgruppe auf die Kompetenzausscheidung zurückgekommen werden kann. Vielmehr hat die Dienststelle Mittelland im August 2025 für andere Gläubiger bzw. eine andere Gläubigergruppe nochmals eine Pfändung vollzogen, so dass eine Neubeurteilung mit dem oben Dargelegten zulässig ist. Im Rahmen der Neubeurteilung wurde der Kompetenzanspruch im Übrigen rechtzeitig geltend gemacht.
8.
Der von der Dienststelle Mittelland ins Feld geführte Entscheid ABS 24 30 ist im vorliegenden Sachzusammenhang ebenfalls nicht einschlägig. Dort äusserte sich die Kammer zur Konstellation, ob innerhalb derselben Pfändungsgruppe auf die Kompetenzausscheidung zurückgekommen werden kann. Hier ist hingegen – wie bereits erwähnt – zu beurteilen, wie es sich im Falle mehrerer Pfändungsgruppen verhält.
9.
Schliesslich führen auch allfällige Probleme im Zusammenhang mit Kostenfragen zu keinem anderen Ergebnis. Es ist nicht unüblich, dass Verwertungen nach Stellung des Verwertungsbegehrens abgesagt werden müssen. Damit wissen die Ämter umzugehen. Der Schuldner hätte so oder anders die nachträglich unnötigen Kosten zu tragen.
10.
Nach dem Gesagten gilt der Kompetenzanspruch in allen Gruppen und das Fahrzeug muss in allen Gruppen aus der Pfandhaft entlassen werden.
11.
Das betreibungs- und konkursrechtliche Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 1 SchKG und Art. 61 Abs. 2 sowie Art. 62 Abs. GebV SchKG).
Dispositiv
Die Aufsichtsbehörde entscheidet:
1. Soweit nicht gegenstandlos geworden, wird die Beschwerde betreffend das Fahrzeug gutgeheissen und festgestellt, dass das Verwertungsverbot für alle Pfändungsgruppen, namentlich auch die Gruppe Nr. xx________ gilt.
2. Dieser Entscheid ist kostenlos und zu eröffnen:
- dem Schuldner
- der Gläubigerin, F.________
- der Gläubigerin, B.________ AG
- der Gläubigerin, C.________ SA
- der Gläubigerin, D.________ AG
- dem Betreibungs- und Konkursamt Bern-Mittelland
Bern, 5. Dezember 2025
Im Namen der Aufsichtsbehörde
in Betreibungs- und Konkurssachen
Der Präsident:
Oberrichter Zbinden
Der Gerichtsschreiber:
Knüsel
Rechtsmittelbelehrung
Gegen den Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen kann innert zehn Tagen nach der Eröffnung beim Bundesgericht Beschwerde erhoben werden. Wegen Rechtsverweigerung oder Rechtsverzögerung durch die kantonale Aufsichtsbehörde ist die Beschwerde jederzeit zulässig (Art. 72 Abs. 2 lit. a, Art. 95 ff., Art. 100 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005). Die Beschwerden sind an die folgende Adresse einzureichen: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
Der Entscheid ist rechtskräftig.
1
ABS 25 450
7B.142/2006
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 93 SchKGart. 93 LPart. 93 LEF
ABS 24 30
Art. 20a SchKGart. 20a LPart. 20a LEF
Art. 72 BGGart. 72 LTFart. 72 LTF
Art. 95 BGGart. 95 LTFart. 95 LTF
Art. 100 BGGart. 100 LTFart. 100 LTF