BK 2019 444
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
10. Januar 2020Deutsch10 min
1. Am 23. September 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung z.N. des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher D.________, am 14. Oktober 2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 7. November 2019 bzw. 2. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Dezember 2019 und hielt an den gestellten Anträgen fest.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Beschluss
BK 19 444
Bern, 10. Januar 2020
Besetzung Oberrichterin Schnell (Präsidentin), Oberrichter J. Bähler, Oberrichterin Falkner
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
v.d. Fürsprecher D.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. September 2019 (BM 19 26831)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 23. September 2019 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung z.N. des Straf- und Zivilklägers nicht an die Hand. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher D.________, am 14. Oktober 2019 Beschwerde ein mit dem Antrag, die Nichtanhandnahmeverfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft anzuweisen, ein Verfahren gegen den Beschuldigten wegen fahrlässiger Körperverletzung zu eröffnen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 7. November 2019 bzw. 2. Dezember 2019 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschwerdeführer replizierte am 23. Dezember 2019 und hielt an den gestellten Anträgen fest.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die Nichtanhandnahme unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Dispositiv
3. Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Sie verzichtet auf eine Eröffnung, wenn sie sofort eine Nichtanhandnahmeverfügung oder einen Strafbefehl erlassen kann (Art. 309 Abs. 4 StPO). Die Nichtanhandnahme wird gemäss Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Es muss mit anderen Worten sicher sein, dass der Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Eine Nichtanhandnahme darf nur in sachverhaltsmässig und rechtlich klaren Fällen ergehen. Sie ist unzulässig, wenn zweifelhaft ist, ob ein Tatbestand vorliegt oder dessen Nachweis gelingen wird (BGE 137 IV 285 E. 2.3).
4. Gemäss Anzeigerapport vom 13. Juni 2019 ereignete sich am 11. März 2019 auf dem Fussgängerstreifen direkt vor dem Haupteingang des Bahnhofs Bern ein Verkehrsunfall. Es kam zu einem Zusammenstoss zwischen dem durch den Beschuldigten gelenkten Linienbus und dem Beschwerdeführer, der den Fussgängerstreifen überquerte. Der Beschwerdeführer erlitt dabei einen Knochenbruch im Bereich der Hüftgelenkspfanne sowie Prellungen und eine Rissquetschwunde an einer Fingerbeere.
5. In den Akten befindet sich der Bericht Fahrdatenauswertung des unfalltechnischen Dienstes der Kantonspolizei. Dieser beinhaltet auch eine Auswertung des Signalzeitenplans für die Zeitbereiche von 16:04:02 Uhr bis 16:12:17 Uhr. Die Zeitbereiche der Fussgängerampel sind mit einfarbigen, durchgezogenen roten, grünen
oder gelben Linien gekennzeichnet. Die Zeitbereiche der Fahrzeugampel sind immer zweifarbig mit gelb/grün oder gelb/rot gekennzeichnet. Die Linien sind durchgezogen mit Ausnahme eines kurzen gelb/grün gepunkteten Bereichs vor der gelb/roten Linie. Es gibt keine rein gelben, grünen oder roten Linien, weshalb sich die Frage stellt, wann von einem grünen, gelben oder roten Lichtsignal ausgegangen werden muss. Der Anwalt des Beschuldigten reichte zusammen mit seiner Stellungnahme den E-Mail Verkehr mit E.________ (Bernmobil) vom 29. November 2019 als Beweismittel zu den Akten. Gemäss Auskunft von E.________ entsprechen die auf dem Papier «Auswertung Signalzeitplan» dargestellten durchgezogenen, zweifarbigen Linien gelb und grün dem Grün-Signal beim Normalverkehr und bedeuten «Fahrt». Ist die zweifarbige Linie gelb/grün nicht durchgezogen sondern gepunktet, entspricht es dem Gelb-Signal nach dem Grün-Signal und bedeutet «Halt erwarten». Die Farbkombination gelb/rot entspricht dem Rot-Signal und bedeutet «Halt». Die Beschwerdekammer hat keinen Grund, an der vom Beschuldigten bei Bernmobil eingeholten Auskunft zur Bedeutung der Farbbereiche zu zweifeln. Es liegt auf der Hand, dass die gepunktete Linie den Wechsel vom grünen auf das rote Lichtsignal ankündigt. So liegt dieser gepunktete Bereich zwischen den Farbphasen gelb/grün und gelb/rot und umfasst einen Zeitbereich von lediglich drei Sekunden. Ein solch kurzer Zeitraum passt nur zur Übergangsphase. Nach zwei weiteren Sekunden im durchgezogenen Farbbereich gelb/rot (gleichbedeutend mit rotem Lichtsignal der Fahrzeugampel) schaltet schliesslich die Fussgängerampel auf grün um, was die zeitliche Abfolge ebenfalls bestätigt. Das Lichtsignal für den Bus wechselte damit um 16:09:14 Uhr auf Gelb und schliesslich um 16:09:17 Uhr auf Rot. Um 16:09:19 Uhr begann schliesslich die Grünphase der Fussgängerampel. Gemäss Auswertung des Signalzeitplans fuhr der Beschuldigte mit der Front seines Busses um 16:09:11 über die Kontaktschleife vor dem Haltebalken der Lichtsignalanlage und damit drei Sekunden bevor die Ampel auf gelb wechselte. Diese zeitliche Abfolge bestätigt, dass der Beschuldigte bei Grün losfuhr. Auch im Anzeigerapport, der diese Auswertungen würdigt, wird im Übrigen festgehalten, dass der Beschuldigte mit seinem Gelenkbus bei Grün über die Magnetschleife fuhr (vgl. Zusatzblatt Unfallaufnahmeprotokoll). Es ist damit weder strittig noch unklar, bei welcher Schaltstellung der Lichtsignalanlage der Gelenkbus über die Kontaktschleife fuhr. Der scheinbare Widerspruch entstand einzig aus dem Umstand, dass sich der Bericht des unfalltechnischen Dienstes nicht auf die Farbe der Lichtsignalanlage bezog, sondern auf den dargestellten Farbbereich gelb/grün, welcher aber gleichbedeutend mit einem grünen Lichtsignal ist. Eine ungenügende Abklärung der tat- und rechtsrelevanten Umstände liegt damit ebenfalls nicht vor. Es bestehen keinerlei Anhaltspunkte, dass der Beschuldigte nicht hätte losfahren dürfen oder er damit hätte rechnen müssen, dass sein Signal kurz vor dem Wechsel auf Rot stand.
6. Zu prüfen bleibt, ob Hinweise bestehen, dass sich der Beschuldigte nach dem Losfahren sorgfaltswidrig verhalten hat. Es muss sowohl aufgrund der Aussagen der Auskunftsperson F.________ als auch des Berichts des unfalltechnischen Dienstes vom 16. Mai 2019 davon ausgegangen werden, dass die Fussgänger Grün hatten, als sich der Bus auf dem Fussgängerstreifen befunden hatte (Bericht Fahrdatenauswertung vom 16. Mai 2019). Der Beschuldigte führte aus, er sei um die Rechtskurve beim Bahnhof gefahren. Er habe gesehen, dass die Fussgänger Grün gehabt hätten, also habe er in den rechten Seitenspiegel geschaut. Er habe gesehen, dass eine Person losgelaufen sei, als er mit der Front des Busses schon an ihr vorbeigewesen sei. Er habe gebremst, die Person dann aber nicht mehr gesehen. Er habe angehalten und sofort die Feststellbremse gezogen (Unfallaufnahmeprotokoll, Aussagen Lenker/Fussgänger). Der Beschwerdeführer selber weiss nur noch wenig bis nichts mehr. Er denke, er habe Grün gehabt. Das hätten auf jeden Fall auch die anderen gesagt. Er wisse nicht mehr, ob er den Bus habe kommen sehen und auf welcher Körperseite er mit dem Bus kollidiert sei (vgl. Unfallaufnahmeprotokoll, Aussagen Lenker/Fussgänger). Die Auskunftsperson G.________ befand sich im Zeitpunkt des Unfalls im vom Beschuldigten gelenkten Bus. Er gab am 21. März 2019 gegenüber der Polizei an, ein älterer Mann habe sich aus einer Menschenmenge, welche beim Fussgängerstreifen gewartet habe, gelöst und sei ca. zwei Meter auf die Fahrbahn gelaufen. Der Mann habe den Kopf gesenkt gehabt und sei ganz normal in den sehr langsam fahrenden Bus hineingelaufen. Der Mann sei auf der Höhe der vordersten Sitzreihe auf der rechten Seite, wo er (Auskunftsperson) sich hingesetzt gehabt habe, mit dem Bus kollidiert. Der Beschuldigte habe den Mann seiner Ansicht nach nicht sehen können, da er mit dem vorderen Teil des Busses bereits an ihm (dem Beschwerdeführer) vorbei gewesen sei, als dieser auf die Strasse gelaufen sei. Die Aussagen von G.________ decken sich damit sowohl mit den Aussagen des Beschuldigten als auch mit denjenigen von F.________, welche ebenfalls angab, der Beschwerdeführer sei seitlich in den Bus gelaufen.
7. Zwar bemerkte der Beschuldigte das grüne Lichtsignal der Fussgänger. Dies allein begründet aber noch keinen Anhaltspunkt für ein strafbares Verhalten bzw. eine Sorgfaltspflichtverletzung. Wie erwähnt fuhr der Beschuldigte selber bei grünem Lichtsignal los. Gemäss Aussage von F.________ muss sich der Bus bereits in unmittelbarer Nähe zum Fussgängerstreifen befunden haben, als die Fussgängerampel auf Grün umgeschaltet hatte. Auch aus dem unfalltechnischen Bericht geht hervor, dass sich der Bus vermutlich tatsächlich noch auf dem Fussgängerstreifen befunden hatte, als die Fussgänger hätten queren können. Es bestehen keine Hinweise, dass der Beschuldigte schon früher hätte bemerken müssen bzw. damit hätte rechnen sollen, dass die Fussgängerampel auf Grün war und er deshalb zu einem Zeitpunkt hätte bremsen können, der eine Kollision ganz hätte verhindern können. Gemäss Bericht des unfalltechnischen Dienstes wurde der Bus auf eine Geschwindigkeit von 13.8 km/h beschleunigt. Der Beschuldigte war damit sehr langsam unterwegs, weshalb auch in dieser Hinsicht keine Anhaltspunkte bestehen, dass er (allenfalls wegen eines Zeitdrucks) nicht die nötige Sorgfalt walten liess. Zudem schaute er in den Seitenspiegel, weshalb er das Loslaufen des Beschwerdeführers sehen konnte. In diesem Zeitpunkt war ein Verhindern der Kollision, trotz sofortigem Bremsen, aber nicht mehr möglich. Es sind auch keine weiteren konkreten Ermittlungshandlungen ersichtlich, die zur weiteren Klärung des Sachverhaltes beitragen könnten. Solche werden auch nicht beantragt. Weiter liegt keine einseitige Würdigung der Aussagen vor. Vielmehr ergibt sich aus den Aussagen der Auskunftspersonen und dem Beschuldigten ein stimmiges Bild. Der Beschwerdeführer selber konnte zur Klärung des Sachverhaltes nichts beitragen. Sowohl die Aussagen als auch der Bericht des unfalltechnischen Dienstes lassen keine Hinweise erkennen, dass der Unfall vermeidbar gewesen wäre.
Die Nichtanhandnahme ist zu Recht erfolgt.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der obsiegende Beschuldigte hat Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Der Beizug eines Anwalts war geboten. Die von Rechtsanwalt B.________ eingereichte Kostennote vom 8. Januar 2020 erscheint angemessen. Die Entschädigung wird auf CHF 1‘865.25 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt und aus der Staatskasse entrichtet.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Dem Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1‘865.25 ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher D.________
- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________
- der Generalstaatsanwaltschaft
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________
Bern, 10. Januar 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Die Präsidentin:
Oberrichterin Schnell
i.V. Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Lauber
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 19 444
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
BGE 137 IV 285ATF 137 IV 285DTF 137 IV 285
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF