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Entscheid

BK 2020 160

Sicherheitsdirektion (SID)

23. April 2020Deutsch5 min

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand. Die Staatsanwaltschaft erliess mündlich am 3. April 2020 die (am 6. April 2020 verurkundete) Verfügung, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe angeordnet werde. Der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erhob dagegen am 16. April 2020 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 20 160

Bern, 24. April 2020

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident i.V.), Oberrichterin Bratschi, Oberrichterin Falkner

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter/Beschwerdeführer

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

Gegenstand Untersuchung von Personen

Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 6. April 2020 (BM 20 7561)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Führens eines Motorfahrzeuges in fahrunfähigem Zustand. Die Staatsanwaltschaft erliess mündlich am 3. April 2020 die (am 6. April 2020 verurkundete) Verfügung, dass gegenüber dem Beschwerdeführer eine Blut- und Urinprobe angeordnet werde. Der Beschwerdeführer, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, erhob dagegen am 16. April 2020 Beschwerde und stellte folgende Anträge:

1. Dem unterzeichnenden Anwalt sei umgehend Akteneinsicht in die Strafakten BM 7561 zu erteilen;

2. Sämtliche angehobenen Verfahren (straf- und administrativrechtlicher Natur) seien per sofort einzustellen;

3. Insbesondere sei die Anordnung der Blut- und Urinprobe vom 6. April 2020 unter Entschädigungsfolge abzuschreiben;

4. Meinem Mandanten sei mit sofortiger Wirkung unter Entschädigungsfolge der sichergestellte Führerausweis wieder auszuhändigen.

Mit Verfügung der Verfahrensleitung vom 17. April 2020 wurde Rechtsanwalt B.________ Akteneinsicht gewährt. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]).

2.

2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO):

Mittels einer Blut- und Urinprobe kann der womöglich fahrunfähige Zustand des Beschwerdeführers am 3. April 2020 nun nicht mehr nachgewiesen werden. Die Kantonspolizei verzichtete darauf, den Beschwerdeführer unter Zwang zu einer Blutentnahme zu bewegen. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft bereits mündlich verfügt gewesen (vgl. Anzeigerapport vom 7. April 2020, S. 2: Gemäss DBF 90005 wurde die Pikett-Staatsanwältin, C.________, kontaktiert. Sie verfügte um 22:41 Uhr mündlich die Blutentnahme und ärztliche Untersuchung bei A.________ (ohne Zwangsmassnahmen).; vgl. auch Verfügung vom 6. April 2020, S. 2: Hinweis: Wegen der Dringlichkeit der Ermittlungen wurde die Untersuchung vorerst mündlich angeordnet.). Nachdem die Polizei am späten Abend des 3. April 2020 davon abgesehen hatte, die Blutentnahme durchzuführen, entfiel das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers, sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft zur Wehr zu setzen. Die Blut- und Urinprobe wird nicht mehr durchgeführt werden, weil sie im heutigen Zeitpunkt offensichtlich kein geeignetes Beweismittel mehr darstellt (Art. 139 Abs. 1 StPO; siehe auch E-Mail von D.________ an die Kantonspolizei vom 7. April 2020: […] Dem IRM lasse ich die Verfügung nicht zugegen, da es ja nichts auszuwerten gibt).

2.2 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde offensichtlich nicht einzutreten.

3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden moderat gehalten. Anders als im Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 479 vom 12. November 2019 erfolgt die Kostenverteilung dergestalt, weil

- der Beschwerdeführer anwaltlich vertreten ist und Rechtsanwalt B.________ hätte realisieren müssen, dass auf die Beschwerde mangels Rechtsschutzinteresses nicht wird eingetreten werden können,

- Rechtsanwalt B.________ den unzulässigen Antrag stellt, sämtliche Verfahren straf- und administrativrechtlicher Natur seien per sofort einzustellen (kein diesbezügliches Anfechtungsobjekt vorhanden), und weil er

- sogar den Antrag stellt, es sei dem Beschwerdeführer der Führerausweis wieder auszuhändigen (Teil des Administrativverfahrens).

Entschädigungen sind im Übrigen keine auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 200.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Zu eröffnen:

- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________

Erwägungen

- der Generalstaatsanwaltschaft

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________

Bern, 24. April 2020

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident i.V.:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 20 160

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

BK 19 479

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF