BK 2020 202
einfache Körperverletzung, Amtsmissbrauch
25. August 2020Deutsch62 min
1. Mit Urteil vom 20. November 2013 sprach die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in drei Fällen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und stellte fest, dass er mehrfach den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt hatte. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gewesen war. Es wurde in der Folge eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet (SK 13 93; pag. 590 ff. Vollzugsakten). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 6. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat (pag. 676 ff. Vollzugsakten). Am 12. Juli 2018 verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit und beantragten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) am 15. August 2018 die Anordnung der Verwahrung des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 6. März 2020 hiess das Regionalgericht den Antrag der BVD auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB gut; der Beschwerdeführer wurde gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt und die Kosten von insgesamt CHF 50'217.70 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
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Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Schriftliche Begründung des Beschlusses vom 11. Februar 2021
BK 20 202
Bern, 17. März 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi,
Oberrichter Schmid
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Verurteilter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
v.d. Staatsanwalt C.________, Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Spitalstrasse 11, 2502 Biel/Bienne
Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern, Südbahnhofstrasse 14d, 3001 Bern
v.d. Fürsprecher D.________
Behörde mit Parteirechten
Gegenstand Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB
Beschwerde gegen den Beschluss des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland, Kollegialgericht Fünferbesetzung, vom 6. März 2020 (PEN 18 815)
Erwägungen:
Sachverhalt
I. Prozessgeschichte / Formelles
1. Mit Urteil vom 20. November 2013 sprach die 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) in drei Fällen vom Vorwurf der versuchten vorsätzlichen Tötung frei und stellte fest, dass er mehrfach den Tatbestand der versuchten vorsätzlichen Tötung und den Tatbestand der Gefährdung des Lebens erfüllt hatte. Weiter wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt dieser Taten schuldunfähig im Sinne von Art. 19 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) gewesen war. Es wurde in der Folge eine stationäre therapeutische Massnahme gemäss Art. 59 StGB angeordnet (SK 13 93; pag. 590 ff. Vollzugsakten). Eine dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht am 6. Oktober 2014 ab, soweit es darauf eintrat (pag. 676 ff. Vollzugsakten). Am 12. Juli 2018 verfügten die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Kantons Bern (nachfolgend: BVD) die Aufhebung der stationären Massnahme wegen Aussichtslosigkeit und beantragten dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Regionalgericht) am 15. August 2018 die Anordnung der Verwahrung des Beschwerdeführers. Mit Beschluss vom 6. März 2020 hiess das Regionalgericht den Antrag der BVD auf Anordnung einer Verwahrung gemäss Art. 62c Abs. 4 StGB gut; der Beschwerdeführer wurde gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB verwahrt und die Kosten von insgesamt CHF 50'217.70 wurden dem Beschwerdeführer auferlegt.
2. Dagegen reichte der amtliche Anwalt des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, am 8. Mai 2020 Beschwerde ein und beantragte, der Beschluss der Vorinstanz sei aufzuheben, der Antrag der BVD vom 15. August 2018 sei abzuweisen, eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung zurückzuweisen. Weiter wurde beantragt, der Beschwerdeführer sei aus der Sicherheitshaft zu entlassen und der zuständigen Erwachsenenschutzbehörde seien in Anwendung von Art. 62c StGB die Aufhebung der stationären therapeutischen Massnahme gemäss Art. 59 StGB sowie die Haftentlassung des Beschwerdeführers mitzuteilen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer eröffnete am 13. Mai 2020 ein Beschwerdeverfahren und stellte fest, dass der Beschwerdeführer keine mündliche Verhandlung beantragt hatte. Der Generalstaatsanwaltschaft und den BVD wurde Frist angesetzt, um sich zur Frage der Durchführung einer mündlichen Verhandlung oder eines schriftlichen Verfahrens zu äussern (pag. 123 f. Akten Beschwerdekammer). Der Beschwerdeführer reichte am 29. April 2020 nebst einer Eingabe an (alt) Oberrichter Stucki persönlich eine Beschwerde ein (Posteingang: 13. Mai 2020; pag. 133 ff. Akten Beschwerdekammer). Darin lehnte er sowohl den Beschluss des Regionalgerichts vom 6. März 2020 als auch sämtliche anderen Urteile in den bisherigen Zivil- und Strafprozessen ab. Er beantragte u.a., dass das gegen ihn geführte Strafverfahren mit neuen und unbefangenen Richtern und der Einsetzung der ursprünglichen Kläger sowie der Einvernahme von Zeugen neu aufgerollt werde. Ganz allgemein solle das Bundesgericht untersuchen, wie sich die korrupte psychiatrische Justiz mit den Grundrechten in der Bundesverfassung vertrage. Die Verfahrensleitung stellte zuhanden des Beschwerdeführers fest, dass gestützt auf die Beschwerde seines amtlichen Verteidigers ein Beschwerdeverfahren eröffnet worden sei (pag. 199 f. Akten Beschwerdekammer).
3. Am 4. Juni 2020 ordnete die Verfahrensleitung nach Anhörung der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung an und setzte ihnen Frist zur Stellung von Beweisanträgen. Dem Regionalgericht wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (pag. 241 Akten Beschwerdekammer). Das Regionalgericht verzichtete am 8. Juni 2020 auf die Einreichung einer Stellungnahme (pag. 253 Akten Beschwerdekammer). Die Parteien verzichteten darauf, Beweisanträge zu stellen (pag. 259 ff. Akten Beschwerdekammer). Die Verfahrensleitung holte am 23. Juli 2020 im Hinblick auf den ursprünglich geplanten Verhandlungstermin vom 12. und 13. November 2020 einen aktuellen Führungsbericht ein (pag. 361 Akten Beschwerdekammer), welcher am 20. Oktober 2020 bei der Beschwerdekammer eintraf. Mit Verfügung vom 10. November 2020 nahm und gab die Verfahrensleitung davon Kenntnis, dass sich der Beschwerdeführer derzeit auf der Bewachungsstation am Inselspital befinde und aufgrund seines aktuellen gesundheitlichen Zustands mit Isolationsmassnahmen nicht verhandlungsfähig sei. Gleichentags wurde der Verhandlungstermin vom 12. und 13. November 2020 abgesetzt (pag. 413 ff., 429 ff. Akten Beschwerdekammer). Der neue Verhandlungstermin wurde mit Verfügung vom 18. November 2020 auf den 10. und 11. Februar 2021 (Hauptverhandlung und Beschlusseröffnung) angesetzt. Gleichentags gab die Verfahrensleitung mit Blick auf den neuen Verhandlungstermin einen neuen Führungsbericht in Auftrag. Dieser datiert vom 18. Januar 2021 und traf am 19. Januar 2021 bei der Kammer ein (pag. 537 f. Akten Beschwerdekammer).
4. Die oberinstanzliche Hauptverhandlung wurde am 10. Februar 2021 eröffnet. Gleichentags noch vor der Verhandlungseröffnung war ein Schreiben des Beschwerdeführers vom 8. Februar 2021 bei der Verfahrensleitung eingetroffen. Er teilte darin mit, dass er nicht an der Verhandlung teilnehmen werde, und beantragte, dass «dieser Prozess von einer unabhängigen Instanz neu aufgerollt» werde. Wie seine Ausführungen zeigen, ging es ihm dabei um den bzw. die ursprünglichen Zivil- und/oder Strafprozesse und nicht um das vorliegende Verfahren betreffend Anordnung der Verwahrung. Entsprechend machte er auch keine Befangenheit der Kammer geltend. Anlässlich der Verhandlung wurde den Parteien Gelegenheit gegeben, sich zur Abwesenheit des Beschwerdeführers zu äussern. Rechtsanwalt B.________ stellte den Antrag auf Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens. Fürsprecher D.________ und Staatsanwalt C.________ schlossen sich diesem Antrag an. Die Kammer fällte hierauf folgenden Beschluss:
«Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht erschienen ist. Das Verfahren wird fortgeführt und auf eine Teilnahme des Beschwerdeführers an der oberinstanzlichen Verhandlung wird verzichtet.»
Gemäss Urteil des Bundesgerichts 6B_1293/2018 vom 14. März 2019 E. 3.3.2 war im vorliegenden Fall (unentschuldigtes Fernbleiben des Beschwerdeführers im Rahmen eines dem Berufungsverfahren angenäherten Verfahrens [BGE 141 IV 396 E. 4.4]) kein Abwesenheitsverfahren nach Art. 366 ff. StPO durchzuführen. Zwar hätte sich das Gericht gerne einen persönlichen Eindruck vom Beschwerdeführer verschafft. Sein Erscheinen erschien aber nicht absolut zwingend, zumal zahlreiche persönliche Eingaben des Beschwerdeführers sowie Gutachten aktenkundig sind. Die Vorführung wurde als nicht zielführend beurteilt. Der Beschwerdeführer hatte sich in Kenntnis der Umstände entschieden, nicht zu kommen.
Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte Rechtsanwalt B.________ die Begehren gemäss schriftlicher Beschwerde vom 8. Mai 2020 (vgl. E.I.2. dieses Beschlusses). Die Staatsanwaltschaft sowie die BVD beantragten die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu Lasten des Beschwerdeführers bzw. des Staates.
5. Der angefochtene Beschluss erging im Verfahren der selbstständigen nachträglichen Entscheide gemäss Art. 363 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0). Das Rechtsmittel gegen derartige Entscheide ist die Beschwerde. Dies entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 141 IV 396 E. 4.7). Zur Beurteilung der Beschwerde ist die Beschwerdekammer in Strafsachen zuständig (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen seit der Zustellung des schriftlich begründeten Entscheides einzureichen (Art. 396 Abs. 1 StPO i.V.m. 384 Bst. b StPO). Der Beschwerdeführer ist durch die Anordnung der Verwahrung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
II. Materielles
6.
Ist bei der Aufhebung einer Massnahme, die aufgrund einer Straftat nach Art. 64 Abs. 1 angeordnet wurde, ernsthaft zu erwarten, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht, so kann das Gericht auf Antrag der Vollzugsbehörde die Verwahrung anordnen (Art. 62c Abs. 4 StGB). Gemäss Art. 64 Abs. 1 StGB ordnet das Gericht gegenüber dem Täter, der eine der in dieser Bestimmung umschriebenen Straftaten begangen hat, die Verwahrung an, wenn aufgrund der Persönlichkeitsmerkmale des Täters, der Tatumstände und seiner gesamten Lebensumstände ernsthaft zu erwarten ist, dass er weitere Taten dieser Art begeht (Bst. a) oder wenn aufgrund einer anhaltenden oder lang andauernden psychischen Störung von erheblicher Schwere, mit der die Tat in Zusammenhang stand, ernsthaft zu erwarten ist, dass der Täter weitere Taten dieser Art begeht und die Anordnung einer Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht (Bst. b).
7.
Anlasstat
Mit Urteil der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. November 2013 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer die Tatbestände der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Gefährdung des Lebens erfüllt hat. Dabei handelt es sich um Anlasstaten im Sinne von Art. 64 Abs. 1 StGB. Betreffend Vorgeschichte und Sachverhalt kann auf die Urteile des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland vom 18. Januar 2013 und der 2. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 20. November 2013 verwiesen werden, welche von der Vorinstanz im angefochtenen Beschluss zusammengefasst worden sind (pag. 631 f. Akten Regionalgericht). Den Verurteilungen liegt damit folgender Sachverhalt zugrunde: Im Rahmen einer gerichtlich angeordneten öffentlichen Versteigerung der im Eigentum der «E.________ Erbengemeinschaft» stehenden Liegenschaft war am Nachmittag des 8. September 2010 eine Besichtigung für Kaufinteressenten vorgesehen. Bei der Liegenschaft handelte es sich um das Elternhaus des Beschwerdeführers und seiner Schwester. Seit Anfang 2001 wurde dieses Haus vom Beschwerdeführer alleine bewohnt. Da angenommen werden musste, dass der Beschwerdeführer allfälligen Kaufinteressenten den Zutritt zur Liegenschaft nicht freiwillig gestatten würde, wurde zwecks Gewährleistung des Zugangs und der Sicherheit der Besucher die Kantonspolizei Bern beigezogen. Die geplante Besichtigung konnte nicht durchgeführt werden, weil sich der Beschwerdeführer am Morgen des 8. September 2010 im Haus verschanzt hatte und sämtliche im Verlaufe des Tages erfolgten Kontakt- und Zutrittsversuche seitens der Sondereinheit Enzian und der Verhandlungsgruppe der Kantonspolizei erfolglos geblieben waren. Bereits am Vormittag waren Schuss- bzw. Detonationsgeräusche im Innern des Hauses hörbar. Am Abend eskalierte die Situation, als ein Enzian-Mitarbeiter beim Versuch, über ein Fenster in das Haus einzusteigen, von einem vom Beschwerdeführer aus dem Hausinnern abgegebenen Schuss nur knapp im Brustbereich verfehlt wurde. Während die Polizei in der Folge weitere Massnahmen traf, um ins massiv verbarrikadierte Haus vorzudringen, kam es kurz nach Mitternacht im Hausinnern zu weiteren Schussabgaben. Am 9. September 2010, kurz nach 01:00 Uhr, kletterte der Beschwerdeführer mit einer Langwaffe in der Hand aus einem Fenster der Hochparterre-Wohnung der Liegenschaft. Alsdann gab er aus dem Garten des Nachbargrundstücks Nr. 7 einen Schuss ab, durch den ein Enzian-Mitarbeiter schwer am Kopf verletzt wurde. Anschliessend gelang es dem Beschwerdeführer, der Polizei zu entweichen. In der darauffolgenden Nacht kehrte er mit der Langwaffe zurück. Dabei kam es auf der Höhe der Liegenschaft Nr. 11 zu einem Schusswechsel mit zwei Polizisten der Sondereinheit Argus der Kantonspolizei Aargau, bei dem niemand verletzt wurde. Der Beschwerdeführer hatte umgehend das Feuer auf die Polizisten eröffnet, nachdem diese versucht hatten, ihn mit vorgehaltenen Pistolen anzusprechen. Danach ergriff er erneut die Flucht. Am frühen Morgen des 17. September 2010 konnte der Beschwerdeführer schliesslich unbewaffnet auf einer Wiese in der Region «F.________» in Biel mit Hilfe eines Diensthundes angehalten und festgenommen werden.
Der Beschwerdeführer fügte durch den Schuss aus seiner Langarmwaffe einem Polizisten eine schwere Kopfverletzung zu. Die übrigen Polizisten befanden sich teilweise in unmittelbarer Lebensgefahr. Durch diese Anlasstaten der mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung sowie der Gefährdung des Lebens hat der Beschwerdeführer die physische und psychische Integrität von anderen Personen schwer beeinträchtigt.
8.
Gutachten
8.1
Es liegen ein Gutachten von Prof. Dr. G.________ vom 5. Juli 2011, zwei Gutachten von Prof. Dr. H.________ vom 3. März 2016 und 15. November 2019 sowie eine Stellungnahme von Prof. Dr. I.________ vom 1. November 2017 vor. In der Zeitspanne vom 8. Februar 2017 bis am 3. August 2017 befand sich der Beschwerdeführer aufgrund eines Hungerstreiks auf der Bewachungsstation des Inselspitals und zeitweise zwecks neuerlicher diagnostischer Abklärung sowie zur Klärung der Behandelbarkeit und allfälligen Etablierung zweckmässiger Behandlungsinterventionen auf der Station Etoine der Universitären Psychiatrischen Dienste Bern (vgl. pag. 632 ff. Akten Regionalgericht). Prof. Dr. I.________ war während dieser Zeit der behandelnde Arzt des Beschwerdeführers, weshalb ihm nicht dieselbe Unabhängigkeit und Neutralität zuerkannt wird wie dem Gerichtsgutachter (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.5 mit Hinweisen auch zum Folgenden). Seiner Stellungnahme kommt damit nicht der Beweiswert der Meinung eines unabhängigen Gutachters zu. Sie ist aber nicht unbeachtlich, weshalb die Einschätzungen von Prof. Dr. I.________ einen Einfluss auf die Beurteilung und insbesondere Würdigung der aktenkundigen Gutachten haben können. Das erste Gutachten von Prof. Dr. H.________ erfolgte im Auftrag der BVD im Zusammenhang mit der Frage der medikamentösen Zwangsbehandlung des Beschwerdeführers. Zudem handelt es sich bei beiden Gutachten von Prof. Dr. H.________ um Aktengutachten, da der Beschwerdeführer nicht zu Gesprächen bereit gewesen war.
8.2
Aktengutachten sind möglich, wenn sich der Proband einer Begutachtung verweigert oder nicht oder nur schwer erreichbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1163/2018 vom 14. Dezember 2018 E. 2.4.2; BGE 127 I 54 E. 2e–2g). Rechtlich gilt die persönliche Verweigerung einer Untersuchung auch dann als Verzicht auf eine Mitwirkung bei der Beweisaufnahme, wenn die Weigerung Ausdruck der psychischen Störung sein sollte. Der Beschwerdeführer, der sich selbst zuzuschreiben hat, dass eine persönliche Untersuchung unterblieben ist, verhält sich widersprüchlich, wenn er rügt, das Aktengutachten sei als Expertise unverwertbar. Unter solchen Umständen stellt sich die Frage nach der Zulässigkeit eines Aktengutachtens unter dem Aspekt der Beteiligungsrechte nicht (vgl. BGE 127 I 54 E. 2d; BGE 146 IV I E. 3.2.2). Rechtsanwalt B.________ führte anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung zwar aus, dass in Anbetracht der Tragweite des Gutachtens zu wenig unternommen worden sei, um ein Gespräch zu ermöglichen. Allerdings zeigt die Reaktion des Beschwerdeführers auf die vorgängige Kontaktaufnahme durch den Gutachter, dass es für Letzteren unmöglich war, beim Beschwerdeführer eine Kooperationsbereitschaft in mündlicher oder schriftlicher Form herzustellen (vgl. pag. 320 Akten Regionalgericht). Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern der Beizug einer Hilfsperson an dieser Ausgangslage etwas hätte ändern können, zumal der Beschwerdeführer der Gerichtspsychiatrie und der Psychiatrie im Allgemeinen äusserst ablehnend und misstrauisch gegenübersteht. So verweigerte er bereits 2016 im Zusammenhang mit der ersten Begutachtung durch Prof. Dr. H.________ seine Mitwirkung (pag. 804 ff., 808 ff. Vollzugsakten). Bezeichnend ist in diesem Zusammenhang auch, dass der Beschwerdeführer selbst gegenüber seinem Anwalt jegliche Kooperation verweigert und sogar Strafanzeige gegen Rechtsanwalt B.________ eingereicht hatte.
Eine andere Frage ist, ob die konkreten Gutachterfragen grundsätzlich im Rahmen eines Aktengutachtens beantwortet werden durften. Die persönliche Untersuchung gehört zum Standard einer forensisch-psychiatrischen Begutachtung. Nach der Rechtsprechung ist es in erster Linie Aufgabe des angefragten Sachverständigen zu beurteilen, ob sich ein Aktengutachten ausnahmsweise verantworten lässt (BGE 127 I 54 E. 2e, 2f; Urteil 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.6.2). Ob und wie sich die fehlende Unmittelbarkeit der sachverständigen Einschätzung auf den Beweiswert eines Aktengutachtens auswirkt, ist nach dem konkreten Gegenstand der Gutachterfrage differenziert zu beurteilen. Der Gutachter soll sich (gegebenenfalls je nach Fragestellung gesondert) dazu äussern, ob eine Frage ohne Untersuchung gar nicht, nur in allgemeiner Form oder ohne Einschränkungen beantwortbar ist. Dies ermöglicht es der Strafverfolgungsbehörde, den Stellenwert der gestützt auf die Akten getroffenen Einschätzung im Verhältnis zu weiteren Beweismitteln zu bestimmen (BGE 146 IV 1 E. 3.2.2). Ob das Aktengutachten hinreichend aussagekräftig ist, wird gesondert im jeweils entsprechenden Zusammenhang beurteilt werden.
Da sich der Beschwerdeführer insbesondere schriftlich äussert, sind seine aktenkundigen Eingaben zudem eine wichtige Beurteilungsgrundlage. Der Umstand, dass die Schriftstücke, auf welche Prof. Dr. H.________ seine Beurteilung massgeblich gestützt hat, im Rahmen des Strafprozesses und des Massnahmenvollzugs verfasst wurden, schmälert deren Bedeutung entgegen der Auffassung der Verteidigung nicht. Es ist auch nicht relevant, ob sie der Verteidigungsstrategie und der Durchsetzung der Interessen des Beschwerdeführers dienen sollen. Es liegen jedenfalls keine Anhaltspunkte vor, dass die schriftlichen Ausführungen nicht den Überzeugungen oder Denkinhalten des Beschwerdeführers entsprechen, wie sich auch im Zusammenhang mit der psychischen Störung und Rückfallgefahr ergibt.
9.
Psychische Störung / Zusammenhang mit der Tat
9.1
Sowohl Prof. Dr. G.________ als auch Prof. Dr. H.________ stellen dem Beschwerdeführer übereinstimmend die Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung nach ICD-10 F22.0 (pag. 365 und pag. 788 Vollzugsakten; pag. 325 und pag. 344 Akten Regionalgericht). Prof. Dr. I.________ kommt hingegen zum Schluss, das klinische Bild werde trotz der individuellen Besonderheiten am besten von der sogenannten schizoiden Persönlichkeit ICD-10 F60.1 getroffen. Eine psychiatrische Diagnose müsse auf der Ebene einer Akzentuierung der Persönlichkeit gestellt werden (pag. 1195 f. Vollzugsakten). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte Prof. Dr. I.________ aus, dass eine Diagnose nach ICD-10 gegeben sei, also eine Persönlichkeitsstörung (pag. 573 Z. 42 ff. Akten Regionalgericht). Damit geht zwar auch Prof. Dr. I.________ vom Vorliegen einer psychischen Störung aus, es bestehen aber Differenzen hinsichtlich der konkreten Diagnose.
Prof. Dr. I.________ vertritt die Auffassung, dass das für die Diagnose eines Wahns nötige Kriterium der unverrückbaren Realitätsverkennung fehle. Alle relevanten Ereignisse würden nach Aktenlage den Tatsachen entsprechen. Der Eindruck der Abwegigkeit entstehe nicht durch faktisch falsche Überzeugungen des Beschwerdeführers, sondern durch die schwerwiegenden, schlecht belegten Vorwürfe der Schwester und die oft drastisch übertriebene Wortwahl des Beschwerdeführers (pag. 1184 Vollzugsakten). Die Diagnose einer wahnhaften Störung mit systematisiertem Wahn könne er nicht bestätigen (pag. 1184 Rückseite Vollzugsakten). Die Psychopathologie könne in der Zusammenschau schlüssig auf der Ebene charakterlicher und kognitiver Eigenarten des Patienten verortet werden und falle nach seiner Einschätzung in den Bereich der Persönlichkeit und nicht der psychotischen Erkrankung.
9.2
Beide Gutachter und Prof. Dr. I.________ gehen übereinstimmend davon aus, dass eine reale Belastung durch die nach Ansicht des Beschwerdeführers ungerechtfertigten Vorwürfe der Schwester den Kern der Problematik bzw. Startpunkt der problematischen Entwicklung des Beschwerdeführers darstellen. Betreffs der diagnostischen Aussagekraft dieser Entwicklung geht es gemäss Prof. Dr. H.________ um die Frage, in welchem Mass diese für den Beschwerdeführer noch korrigierbar war und mit welchem Grad an Gewissheit er in diesem Konflikt seine Überzeugungen formuliert. Prof. Dr. H.________ skizziert in seinem Gutachten vom 15. November 2019 drei mögliche Entwicklungslinien und begründet, weshalb er von einer paranoid-querulatorischen Entwicklung («Querulantenwahn») ausgeht (pag. 331 f. Akten Regionalgericht). Er legt auch dar, inwiefern sich die von ihm gestellte Diagnose von derjenigen von Prof. Dr. I.________ unterscheidet. Prof. Dr. H.________ führt aus, eine selbstkritische bzw. auch nur relativierende Auseinandersetzung mit dem eigenen Denken und Handeln erschliesse sich aus den Schriften des Beschwerdeführers nicht und schon der Umfang der Schriftsätze verdeutliche, dass es sich um sein Lebensthema handle. Der reale und inhaltlich nachvollziehbare familiäre Konflikt sei ausserdem in einer Weise ausgebaut worden, die oftmals sachlich falsch sei bzw. Standpunkten entspreche, die in der Gesellschaft, aber auch innerhalb von Subkulturen nicht mehr anerkannt bzw. mit ähnlicher Überzeugung vertreten würden. Entsprechende Denkinhalte könnten aus seiner Sicht auch nicht als Zuspitzung von Denkweisen der 68-er Bewegung verstanden werden bzw. würden selbst in diesem Milieu als unrealistisch beurteilt. Das Denken des Beschwerdeführers sei nicht nur als Zuspitzung von aus dem Konflikt heraus nachvollziehbaren Denkinhalten einzuordnen, sondern durchsetzt mit unrealistischen Vorstellungen und rational nicht nachvollziehbaren Bewertungen realer Vorgänge (pag. 333 Akten Regionalgericht). Dies illustriert Prof. Dr. H.________ anhand mehrerer Beispiele, welche er den zahlreichen und in verschiedenen Verfahren verfassten Schriftsätzen des Beschwerdeführers entnommen hat (pag. 332 ff. Akten Regionalgericht). So ordne der Beschwerdeführer den Polizeieinsatz, in dessen Rahmen es zu den Anlasstaten gekommen sei, als Ausdruck politischer Verwicklungen ein. Höchste Berner Kreise seien an Geldwäschereien seiner Schwester beteiligt gewesen und hätten seine Ermordung befohlen. Diese Ausführungen ordneten dem Beschwerdeführer eine unrealistisch bedeutsame Rolle in einem komplexen politischen Geflecht zu. Es zeige sich exemplarisch eine für wahnhafte Entwicklungen typische Tendenz, vielfältigste Ereignisse und mit dem Beschwerdeführer nicht oder nur peripher befasste Personen und Institutionen in direkten Bezug zur eigenen Situation zu setzen. Entsprechend erlebe sich der Beschwerdeführer als Mittelpunkt und zentrales Ziel komplexester Vorgänge, die letztlich zu seiner Vernichtung führen sollten. Der Beschwerdeführer gehe weiter davon aus, dass es Verbindungen zwischen Justiz und Frauenbewegung gebe, da beide die gleichen Feinde, nämlich die Psychoanalyse und den Sozialismus hätten. In seiner Stellungnahme vom 26. Dezember 2018 führe der Beschwerdeführer aus, dass er nun seit 26 Jahren überwacht werde. Er äussere auch die Überzeugung, dass der zuständige Fallverantwortliche jederzeit bereit sei, ihn erschiessen zu lassen. Prof. Dr. H.________ hält abschliessend fest, dass diese Überzeugungen des Beschwerdeführers über eine übernachhaltige Verarbeitung realer Konflikte hinausgingen, da sie mit subjektiver Gewissheit vertreten würden und über Jahre hinweg nicht hätten in Frage gestellt werden können bzw. keiner Diskussion zugänglich gewesen seien. Dass diese Störung laut ICD-10 nicht durch komplett unrealistische Überzeugungen gekennzeichnet sei, mache die Diagnose nochmals plausibler. Auch die Vorgabe der DSM-5 Klassifikation, dass neben der Wahnsymptomatik keine wesentlichen Leistungseinbussen bestünden, sei beim Beschwerdeführer erfüllt. Beide Gesichtspunkte grenzten seinen Fall von den Schizophrenien und von den in diesem Kontext auftretenden echten Wahnideen ab. Es handle sich um eine mittlerweile chronifizierte paranoide Entwicklung (pag. 335 Akten Regionalgericht).
Prof. Dr. H.________ bestätigte die Diagnose einer wahnhaften Störung auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung (pag. 579 Z. 31 ff. Akten Regionalgericht). Der Beschwerdeführer vertrete seit Jahren strikte Denkinhalte, dass er verfolgt werde. Diese Denkinhalte hätten mittlerweile ein Ausmass angenommen, das nicht mehr nachvollziehbar sei. Der Grundkonflikt mit der Schwester sei zwar normalpsychologisch noch nachvollziehbar, habe aber über die Jahre derart Einfluss genommen, dass alle weiteren Vorfälle mit diesem Konflikt in Verbindung gebracht worden seien (pag. 579 Z. 41 ff. Akten Regionalgericht). Man könne sagen, dass der Wahn auch dadurch gekennzeichnet sei, dass es keine Zufälle mehr gebe, alles hänge mit dem Grundkonflikt zusammen (pag. 580 Z. 1 Akten Regionalgericht).
9.3
Die Ausführungen von Prof. Dr. H.________ in seinem Gutachten sowie anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind schlüssig und nachvollziehbar. Auch Widersprüche zu seinem Gutachten vom 3. März 2016 oder innerhalb seines Gutachtens vom 15. November 2019 bzw. zu seinen Aussagen anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sind nicht erkennbar. Die Kammer sieht keinen Grund, an seiner Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung zu zweifeln. Prof. Dr. H.________ begründet überzeugend, weshalb er von einem wahnhaften Denken ausgeht und inwiefern sich seine Beurteilung von derjenigen von Prof. Dr. I.________ unterscheidet. Er macht deutlich, dass es um einen unstrittig unscharfen Bereich zwischen inhaltlich bzw. lebensgeschichtlich nachvollziehbaren «überwertigen» Denkinhalten («Querulantenwahn») und «echten Wahnideen» geht, die Ausdruck bzw. Symptom einer Erkrankung seien und vorwiegend durch diese verstanden werden könnten (pag. 330 Akten Regionalgericht). Dass die Differenz zwischen der Einordnung von Prof. Dr. I.________, der von übernachhaltigen Denkinhalten spricht, und derjenigen von Prof. Dr. G.________ und Prof. Dr. H.________, die von einer wahnhaften Störung ausgehen, gar nicht so gross ist, bestätigen auch die Ausführungen von Prof. Dr. I.________ in seiner Stellungnahme. Er gibt an, dass die überwertigen Ideen des Beschwerdeführers dessen Leben und Handeln zentral beeinflussten und somit ein erhebliches, handlungsbestimmendes Ausmass hätten (pag. 1195 Rückseite Vollzugskaten). Prof. Dr. H.________ untermauert seine Beurteilung betreffend Vorliegen wahnhafter Ideen zudem mit zahlreichen Beispielen aus den umfangreichen Schriftsätzen des Beschwerdeführers. Anhand dieser zeigt er eindrücklich die paranoide Entwicklung des Beschwerdeführers auf. Es ist von einem stetig wachsenden Wahnsystem auszugehen, in welches fortlaufend weitere Personen eingebaut wurden und werden (pag. 332 ff. Akten Regionalgericht). So geht beispielsweise aus der Eingabe des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2018 hervor, dass er im Zusammenhang mit den Unterstützungsversuchen von Rechtsanwalt J.________ von einer Affäre ausgeht, in deren Kontext er sich als Opfer einer Intrige von christlichen Fundamentalisten und rechten Politikern sieht (pag. 334 Akten Regionalgericht). Diese Ausführungen zeigen zudem, dass der Beschwerdeführer letztlich auch die ihm angebotene Hilfe zur narrativen Aufarbeitung als Intrige sieht. Diese gesamten Umstände bestätigen einerseits seine wahnhaften Denkinhalte, andererseits auch deren Unkorrigierbarkeit, was bei der Rückfallgefahr und der Therapierbarkeit ebenfalls zu berücksichtigen sein wird.
9.4
Prof. Dr. I.________ sagte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, es sei nachvollziehbar, dass Prof. Dr. H.________ allein aufgrund der Schriften des Beschwerdeführers zum Schluss des «Querulantenwahns» gelangt sei. Damit rücke aber in Bezug auf die Persönlichkeit des Beschwerdeführers das eher Eigenbrötlerische und Zurückgezogene in den Hintergrund. Paranoide Personen gingen gerne aggressiv vor, während der Beschwerdeführer sich eher zurückziehe (pag. 575 Z. 1 ff. Akten Regionalgericht). Auch Prof. Dr. H.________ sieht den Beschwerdeführer nicht als aggressiven Straftäter (vgl. Ausführungen zur Rückfallgefahr). In seinem Gutachten vom 15. November 2019 führt er aus, dass die Einordnung «schizoid-zurückgezogene Persönlichkeit» angesichts des seit Jahren bis Jahrzenten praktizierten sozialen Rückzugs des Beschwerdeführers und seiner Verweigerung von Kontakten auf der Station Etoine im Querschnitt nicht unplausibel sei, aber aus seiner Sicht eher eine Folge der langjährigen Schwierigkeiten und der zugehörigen Strukturverformung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu sein scheine. Schliesslich deute sich in früheren Schreiben eine stärkere Bemühung an, eigene Motive verständlich zu machen und auch argumentativ für sich zu werben, während die aktuellen Schreiben durch ihre kämpferischen und zuspitzenden Inhalte vorwiegend als Statements und nicht mehr als Kommunikationsversuche imponierten (pag. 328 ff. Akten Regionalgericht). Prof. Dr. H.________ gab anlässlich seiner Einvernahme vor erster Instanz an, die Brisanz dieses Falles habe nicht damit zu tun, dass der Beschwerdeführer im persönlichen Kontakt ein freundlicher und netter Mensch sei, sondern vielmehr damit, dass er sich krankheitsbedingt in einer Notlage befinde und sein Vertrauen in staatliche Institutionen verloren habe. Es sei dabei ein Dilemma, dass genau diese staatlichen Institutionen über sein weiteres Schicksal zu entscheiden hätten (pag. 583 Z. 2 ff. Akten Regionalgericht). Ihm gehe es bei der Diagnose nicht um die pointierten Zuspitzungen in den Schriftsätzen des Beschwerdeführers. Wesentlich sei die unveränderte Grundhaltung des Beschwerdeführers, der sich immer noch als Opfer der Justiz sehe (pag. 584 Z. 27 ff. Akten Regionalgericht). Diese Ausführungen, welche auch bei der Legalprognose relevant sein werden, sind stimmig und schlüssig und decken sich auch mit dem bisherigen Verhalten und Vorgehen des Beschwerdeführers im gesamten Verfahren. Auch aus der Stellungnahme von Prof. Dr. I.________ geht im Übrigen nicht hervor, dass sich diese Grundhaltung des Beschwerdeführers geändert hätte. Es gibt daher keine Anhaltspunkte dafür, dass persönliche Gespräche mit dem Beschwerdeführer einen Einfluss auf die von Prof. Dr. H.________ gestellte Diagnose gehabt hätten oder aufgrund der Explorationsgespräche und des daraus gewonnenen persönlichen Eindrucks eine andere Ausgangslage vorgelegen wäre. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass die Einschätzungen von Prof. Dr. H.________ mit den Ausführungen von Prof. Dr. G.________, welche insgesamt 6 Explorationsgespräche mit dem Beschwerdeführer durchführen konnte, übereinstimmt (pag. 310 Vollzugsakten). Prof. Dr. G.________ beschreibt den persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdeführer ähnlich wie Prof. Dr. I.________ (pag. 351 Vollzugsakten). Dies hatte aber keinen Einfluss auf die von ihr gestellte Diagnose bzw. kam sie trotzdem eben zu einer anderen Diagnose als Prof. Dr. I.________. Prof. Dr. I.________ machte an der Hauptverhandlung vor erster Instanz zwar geltend, Prof. Dr. G.________ habe den Wahn nicht mit der Lebensgeschichte nachweisen können, sondern nur mit der Beschreibung der Ausnahmesituation während des Deliktes (pag. 573 Z. 5 ff. Akten Regionalgericht), bzw. die Realitätsverkennung (Fehlerhaftigkeit der Überzeugung) sei bei ihr nur durch die beiden Beispiele aus dem Anlassdelikt belegt (vgl. pag. 577 Z. 3 ff. Akten Regionalgericht). Wie sich aus den Ausführungen von Prof. Dr. G.________ ergibt, ist dies aber nicht zutreffend. Sie schreibt, dass die Angaben des Beschwerdeführers ein Denken deutlich machten, das inhaltlich von einem ausgeprägten systematisierten Wahn gekennzeichnet sei, das verschiedene Facetten (Recovered Memory Bewegung, Missbrauchsvorwürfe und Denunziationen seitens der Schwester, Verfolgung durch eine korrupte Polizei und Justiz, welche mit der Schwester zusammen arbeiteten und seine Vernichtung wollten, Instrumente: Erbteilungsprozess und Entmündigung) umfasse, die eng miteinander verknüpft seien. Der Beschwerdeführer sei felsenfest von der Richtigkeit seiner Annahmen überzeugt und nicht in der Lage, eine andere Sichtweise einzunehmen, auch nicht hypothetisch. Dabei verweist sie lediglich im Sinne eines Beispiels auf zwei Situationen anlässlich der Anlasstat (pag. 353 Vollzugsakten). Prof. Dr. G.________ begründet die Diagnose mit einem Wahnsystem, wobei sie den Wahn des Beschwerdeführers im Wesentlichen als Verfolgungs- und Beeinträchtigungswahn mit querulatorischen Komponenten beschreibt. Die Wahnentwicklung sei auf die frühen 90-er Jahre zu datieren. So habe der Beschwerdeführer aufgrund des Verfolgungserlebens Arbeit und festen Wohnsitz aufgegeben (pag. 358 Vollzugsakten; vgl. dazu auch überzeugend die Vorinstanz, pag. 675 f. Akten Regionalgericht).
Bereits das Gutachten von Prof. Dr. G.________ aus dem Jahr 2011 zeigt somit den systematisierten Wahn des Beschwerdeführers. Übereinstimmungen zwischen Prof. Dr. G.________ und Prof. Dr. H.________ ergeben sich auch insofern, als Prof. Dr. G.________ ausführt, kritische Stimmen würden in das Wahnsystem einbezogen. Auch die von Prof. Dr. H.________ anhand der Schriftsätze festgestellte Strukturverformung der Persönlichkeit des Beschwerdeführers wurde bereits von Prof. Dr. G.________ festgestellt. Sie führte aus, dass die soziale Kompetenz des Beschwerdeführers bis Anfang der 90-er Jahre vergleichsweise positiv zu beurteilen sei, sich aber seit der wahnhaften Entwicklung eine Abnahme der Kompetenz in dem Sinne feststellen lasse, als seitdem erhebliche Beeinträchtigungen im beruflichen und sozialen Leistungsbereich zu verzeichnen seien. In den letzten Jahren habe sich die Kommunikationsfähigkeit zunehmend als gestört erwiesen und der Beschwerdeführer sei als sozial desintegriert zu bezeichnen (pag. 363 Vollzugsakten).
9.5
Es gibt daher keinen Anlass, aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. I.________ an der Diagnose einer wahnhaften Störung von Prof. Dr. H.________ zu zweifeln. Zudem ist mit Blick auf die Aussagen von Prof. Dr. I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung fraglich, ob dieser den gesamten der Anlasstat zugrundeliegenden Sachverhalt mit in die Beurteilung einbezogen hat. Es mag zutreffen, dass sich der Beschwerdeführer unmittelbar vor der Schussabgabe in subjektiver Lebensgefahr wähnte. Von einer tatsächlichen Lebensgefahr bzw. dem richtigen Einschätzen der damaligen Situation kann aber keine Rede sein (vgl. pag. 576 Akten Regionalgericht). So war im Rahmen der gerichtlich angeordneten öffentlichen Versteigerung der vom Beschwerdeführer bewohnten Liegenschaft am Nachmittag des 8. September 2010 ein Besichtigungstermin geplant. Zwecks Gewährleistung des Zugangs und der Sicherheit der Besucher wurde die Kantonspolizei Bern beigezogen. Bereits am Morgen des 8. September 2010 verschanzte sich der Beschwerdeführer aber im Haus und es waren Schuss- bzw. Detonationsgeräusche hörbar. Die vom Beschwerdeführer angenommene subjektive Bedrohungslage entsprach zu jenem Zeitpunkt daher nicht der Realität.
Dass sich der Beschwerdeführer in seinen Schriftsätzen allenfalls drastischer geäussert hat als anlässlich der persönlichen Gespräche mit Prof. Dr. I.________, wurde von Prof. Dr. H.________ berücksichtigt, hatte aber keinen Einfluss auf seine Beurteilung. Weiter liegen keine Anhaltspunkte vor, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers in seinen Schriftsätzen nicht seinen Überzeugungen oder Denkinhalten entsprechen. Auch Prof. Dr. G.________ kam nach Durchführung von sechs Explorationsgesprächen zur gleichen Einschätzung wie Prof. Dr. H.________. Insofern ist auch die Aussagekraft des Aktengutachtens von Prof. Dr. H.________ nicht in Frage gestellt.
Die Kammer schliesst sich der von Prof. Dr. G.________ und Prof. Dr. H.________ gestellten Diagnose einer anhaltend wahnhaften Störung an. Dabei handelt es sich um eine chronifizierte, langandauernde und anhaltende Störung schweren Ausmasses. Diese steht auch in engem Zusammenhang mit den Anlasstaten. Dieser Zusammenhang wird sowohl in der Stellungnahme von Prof. Dr. I.________ (pag. 1196 Rückseite Vollzugsakten) als auch im Gutachten von Prof. Dr. H.________ bestätigt (pag. 345 Akten Regionalgericht).
10.
Hohe Rückfallgefahr
10.1
Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB ist eine hohe Rückfallgefahr, wobei eine qualifizierte Gefährlichkeit erforderlich ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4).
Das (Prognose-) Gutachten erfordert eine umfassende und in sich nachvollziehbare Darstellung des Erkenntnis- und Wertungsprozesses des Sachverständigen. Dazu gehört namentlich die Angabe der von ihm herangezogenen und ausgewerteten Erkenntnismittel sowie der Untersuchungsmethode, deren Auswahl in seinem pflichtgemässen Ermessen liegt. Um die Nachvollziehbarkeit und Transparenz zu gewährleisten, hat der Sachverständige im Gutachten umfassend darzulegen, wie und weshalb er zu den von ihm gefundenen Ergebnissen gelangt. Das Gericht hat das Gutachten nach fachwissenschaftlichen Kriterien zu verstehen und zu prüfen. Es muss das Gutachten selbständig beurteilen und darf die Prognoseentscheidung nicht dem Sachverständigen überlassen. Die richterliche Überprüfung des Gutachtens hat sich deshalb nicht nur auf das ermittelte Prognoseergebnis als solches zu beziehen, sondern muss sich auf die Qualität der gesamten Prognosestellung inklusive der vom Sachverständigen allenfalls verwendeten Prognoseinstrumente erstrecken. Das Gericht muss im Ergebnis eine eigenständige Beurteilung des Sachverständigenbeweises im Hinblick auf die Einbeziehung aller für die Begutachtung relevanten Umstände vornehmen, damit es gestützt darauf einen eigenverantwortlichen Entscheid zur Gefährlichkeit treffen kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.2 mit weiteren Hinweisen). Das Bundesgericht anerkennt in seiner Rechtsprechung, dass bei der Begutachtung im Grundsatz Methodenfreiheit besteht. Die Wahl der Methode muss aber begründet sein. Die wissenschaftlichen Standards müssen eingehalten und die Schlussfolgerungen transparent sowie für die Verfahrensbeteiligten nachvollziehbar dargestellt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_828/2018 vom 5. Juli 2019 E. 6.4 mit weiteren Hinweisen).
10.2
Sowohl die beiden Gutachter als auch Prof. Dr. I.________ sind sich einig, dass es sich beim Beschwerdeführer nicht um eine generell zu Straftaten entschlossene Person handelt. Der Beschwerdeführer handelte im Zeitpunkt der Anlasstat aus der Defensive heraus und es ist davon auszugehen, dass er ohne Druck von aussen nicht zu aggressiven Handlungsstrategien greifen wird. Eine generell erhöhte Gewaltbereitschaft zeichnet sich daher auch im statistischen Verfahren Violence Risk Appraisal (VRAG) nicht ab. Für die Individualprognose des Beschwerdeführers sind diese Risikofaktoren wenig relevant, was von Prof. Dr. H.________ auch entsprechend festgehalten worden war (pag. 320 ff. sowie pag. 582 Z. 21 ff. und pag. 584 Z. 43 ff. Akten Regionalgericht). Prof. Dr. H.________ verwendete in seinen Gutachten auch das Prognoseinstrument HCR-20. Das Instrument definiert keine Grenzwerte, ab denen von einer Gefahr auszugehen ist. Vielmehr dient es dazu, strukturiert und durch ein Manual geleitet prognostisch relevante Problembereiche abzuklären, um auf der Basis der dabei gewonnenen Erkenntnisse über Risiken aber auch Interventionsmöglichkeiten nachzudenken (pag. 323 Akten Regionalgericht). Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, Prof. Dr. H.________ habe fehlende Informationen mit eigenen Interpretationen ausgefüllt. Dieser Auffassung kann sich die Kammer nicht anschliessen. Vielmehr erfolgte eine umfassende und nachvollziehbare Beurteilung der verschiedenen Items (pag. 322 Akten Regionalgericht). Dass diese Items teilweise sowohl bei der Diagnose als auch der Rückfallgefahr eine Rolle spielten, stellt das Gutachten nicht in Frage. Das juristische Doppelverwertungsverbot gilt bei der Begutachtung nicht, d.h. derselbe Sachverhalt darf sowohl bei der Diagnose- als auch der Prognosestellung beigezogen werden. Zwar zeigen die Führungsberichte vom 15. Oktober 2020 (pag. 379 Akten Beschwerdekammer) und 18. Januar 2021 (pag. 538 Akten Beschwerdekammer), dass der Beschwerdeführer Kontakte zu Aussenstehenden hatte, es gibt aber keine Hinweise dafür, dass es sich hierbei um stabilisierende, soziale Kontakte handelt. Der Beschwerdeführer bewohnt auf eigenen Wunsch eine Einzelzelle in der Eintrittsabteilung. D.h. er befindet sich nicht in der offenen Abteilung, womit sich die sozialen Kontakte bereits systembedingt auf ein Minimum beschränken. Zudem verbringt er seine Zeit am liebsten alleine in der Zelle. Das Angebot der Bewährungshilfe wird vom Beschwerdeführer von Zeit zu Zeit genutzt. Da der Kontakt aber immer auf Initiative der zuständigen Bewährungshelferin erfolgt und der Beschwerdeführer kein Interesse zeigt, administrative Angelegenheiten mit ihr anzugehen, kann nicht von einer Zusammenarbeit mit der Bewährungshilfe ausgegangen werden. Es bestehen daher auch aufgrund der aktuellen Führungsberichte keine Hinweise, dass der Gutachter betreffend Item H3 (instabile Beziehungen) falsch liegen sollte. Eine legalprognostisch günstige Sozialisierung hat nicht stattgefunden. Auch aus der Stellungnahme von Prof. Dr. I.________ geht hervor, dass der Beschwerdeführer nicht über stabile Beziehungen verfügt oder ein soziales Netz vorhanden ist. Vom Beschwerdeführer wird abgesehen davon auch nicht weiter begründet, inwiefern die Beurteilung einzelner H-, C- oder R-Items durch Prof. Dr. H.________ in Unkenntnis der relevanten Fakten erfolgt und nicht korrekt sein soll. Die Kammer erkennt keine Widersprüche. Die Beurteilung ist schlüssig und nachvollziehbar. Aufgrund der Prof. Dr. H.________ vorgelegenen Akten ist eine Beurteilung dieser Items auch ohne Explorationsgespräche möglich und die Kammer sieht keine Veranlassung, diese Beurteilung in Frage zu stellen.
10.3
Prof. Dr. H.________ kommt nach Prüfung der Items zum Schluss, dass sich aus der festgestellten Geisteskrankheit, der fehlenden Krankheitseinsicht, der psychotisch motivierten Gewalttätigkeit, der langfristigen Verweigerung suffizienter medikamentöser Behandlung trotz beschriebener günstiger Behandlungseffekte im Sinne einer abgeschwächten Symptomatik bei fehlender Kooperationsbereitschaft bzw. Ablehnung von Unterstützung und eingeschränkter Belastbarkeit ein hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten ergibt, wenn [Hervorhebung durch die Kammer] der Beschwerdeführer unter Druck gerät bzw. sich in einer Verteidigungsposition sieht (pag. 324 Akten Regionalgericht; auch zum Folgenden). Die Prognose hängt damit massgeblich von der Eintrittswahrscheinlichkeit und Intensität erneuter behördlicher Interventionen ab. Auch aus dem Gutachten von Prof. Dr. G.________ und der Stellungnahme von Prof. Dr. I.________ geht hervor, dass bei der Beurteilung der Rückfallgefahr zu berücksichtigen ist, ob und wann sich der Beschwerdeführer in die Enge gedrängt fühlt.
10.3
Prof. Dr. H.________ vertritt dabei die Auffassung, dass der Beschwerdeführer in seiner Einschätzung, ob und wenn ja, welcher Druck von welchen Personen auf welche Weise auf ihn ausgeübt werde, entscheidend von seinem wahnhaften Denken beeinflusst bzw. geprägt werde (pag. 338 Akten Regionalgericht). Daraus resultiert auch die im Vergleich zu Prof. Dr. I.________ ungünstigere Rückfallprognose. Wie bereits im Zusammenhang mit der Diagnose ausgeführt, sind die Ausführungen von Prof. Dr. H.________ im Zusammenhang mit dem wahnhaften Denken des Beschwerdeführers schlüssig. Er begründet unter Einbezug der bisherigen Verfahren und Reaktionen des Beschwerdeführers auch überzeugend, dass die wahnhaften Überzeugungen des Beschwerdeführers nach wie vor handlungsleitend sind, der Beschwerdeführer sich weiterhin in einer Notsituation bzw. als Opfer behördlicher Intrigen sieht und er nicht bereit ist, sein Denken in Frage zu stellen oder um des Friedens willen Kompromisse einzugehen (pag. 336 Akten Regionalgericht). Prof. Dr. H.________ legt ausserdem schlüssig dar, dass und inwiefern unter dem Einfluss des wahnhaft verfestigten Verfolgungserlebens auch Aktivitäten von Personen, die privat oder beruflich in unterstützender Funktion tätig sind, vom Beschwerdeführer umgedeutet werden (pag. 337 Akten Regionalgericht). Auch nach Ansicht der Kammer gibt es bei dieser Ausgangslage keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer mit den Behörden kooperieren wird – im Gegenteil. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer sämtliche unterstützenden Kontakte, welche bei einer Entlassung unvermeidbar sind, früher oder später in sein Wahnsystem einbauen wird (vgl. auch pag. 337 Akten Regionalgericht).
10.4
Prof. Dr. H.________ verweist darauf, dass der Beschwerdeführer schon im Vorfeld der Ereignisse im September 2010 von umfangreichen Überwachungsmassnahmen der Jusitz/Behörden ausgegangen sei. So werde aus den im Urteil vom 18. Januar 2013 zusammengefassten Tagebucheinträgen deutlich, dass der Beschwerdeführer bereits 2005 davon ausgegangen sei, dass man ihn vernichten wolle. Die starke Anspannung und ängstliche Grundhaltung verdeutliche sich daran, dass er Bewegungen in seinem Umfeld und sogar Tierspuren im Tagebuch vermerkt habe (pag. 338 f. Akten Regionalgericht, auch zum Folgenden). An dieser Auffassung halte der Beschwerdeführer bis heute fest, was sich besonders eindrücklich in seinem Schreiben vom 26. Dezember 2018 zeige. Darin bitte der Beschwerdeführer darum, ihn unter Schutz zu stellen, damit er nicht vor Beginn der erforderlichen Untersuchung erschossen bzw. sein Gehirn durch Medikamente zerstört werde. Man müsse daher davon ausgehen, dass die 2010 bestandenen Belastungen unverändert, wenn nicht durch den Verlauf der Inhaftierung sogar nochmals akzentuiert fortbestünden. Unter diesem subjektiv erlebten Druck habe der Beschwerdeführer schon im Vorfeld der Anlasstat, als es um die Frage der Beistandschaft gegangen sei, Erkundigungen betreffend die Wohnverhältnisse der beteiligten Richter vorgenommen und Skizzen über zum Töten von Menschen geeignete Waffen angefertigt.
Zwar waren diese Vorbereitungen, wie von Prof. Dr. I.________ an der erstinstanzlichen Verhandlung ausgeführt, nicht handlungswirksam. Auch nach Ansicht der Kammer wird daraus aber deutlich, dass die Handlungsoptionen des Beschwerdeführers durchaus auch Gewalthandlungen umfassten, um befürchteten Angriffen zuvorzukommen. Dies zeigt sich auch im Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Haus verbarrikadiert und eine Langschusswaffe bereitgelegt hatte. Er war zudem wieder zum Tatort zurückgekehrt und hatte beim ersten Kontakt mit der Polizei weitere Schüsse abgegeben (pag. 686 Akten Regionalgericht).
10.5
Prof. Dr. H.________ stellt in seinem Gutachten vom 15. November 2019 die möglichen Auswirkungen dieser oben erwähnten Problemstellungen auf die Kriminalprognose in einer individualprognostischen Sicht, kriteriengeleitet nach den Vorgaben des HCR-20, in drei Szenarien dar (pag. 339 Akten Regionalgericht).
Im ersten Szenario wird davon ausgegangen, dass es gelingt, mit dem Beschwerdeführer – wie von Prof. Dr. I.________ vorgeschlagen – an der narrativen Bearbeitung seiner Lebenssituation zu arbeiten und es zu einem Medienecho bzw. einer Wahrnehmung des Beschwerdeführers in der Öffentlichkeit kommt, welche für den Beschwerdeführer zufriedenstellend ist, da sich verschiedene Personen bzw. Medien mit seiner Sache solidarisieren. Auf diese Weise gewinnt der Beschwerdeführer Vertrauen bzw. Vertrauenspersonen, die ihn begleiten und krisenhafte Zuspitzungen abfangen können. Langfristig ergibt sich daraufhin die Möglichkeit, dass der Beschwerdeführer gegenüber behördlichen Interventionen unempfindlicher und gegenüber den Behörden kooperationsbereiter wird.
Wie schon nach der Einschätzung von Prof. Dr. H.________ kann auch nach Ansicht der Kammer dieses Szenario nicht als realistisch angesehen werden. Die Voraussetzungen für eine solche narrative Aufarbeitung haben sich bisher nicht umsetzen lassen (vgl. auch Aussagen von Prof. Dr. I.________ an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 574 Z. 18 ff. Akten Regionalgericht). Deren erfolgreiche Umsetzung ist mit Blick darauf, dass die Ablehnungshaltung des Beschwerdeführers es selbst wohlwollenden Personen schwierig bis unmöglich macht, mit ihm in einen tragfähigen Kontakt zu kommen, auch nicht zu erwarten (pag. 339 f. Akten Regionalgericht).
Das zweite Szenario beinhaltet die Haftentlassung ohne weitere Massnahmen bzw. das Fehlschlagen der von Prof. Dr. I.________ empfohlenen narrativen Aufarbeitung, da der Beschwerdeführer auch gegenüber Journalisten bzw. Schriftstellern in misstrauisch-paranoider Weise reagiert und nicht langfristig kooperiert. In dieser Variante wird sich der Beschwerdeführer weiterhin durch behördliche Aktivitäten unter Druck gesetzt sehen, darauf jedoch lediglich schriftlich reagieren bzw. darum bemüht sein, seine Sicht der Dinge schriftlich mitzuteilen. Zu Aggressionshandlungen kommt es nicht. Eine therapeutische Behandlung ist jedoch nicht möglich, da der Beschwerdeführer in dieser Variante nicht mit anderen Personen kommuniziert. Dieses Szenario ist an die Erwartung gebunden, dass eine Eskalation der Ereignisse z.B. durch zukünftige Konflikte mit den Behörden ausbleibt.
Dies ist in Übereinstimmung mit Prof. Dr. H.________ schon allein aufgrund der ungeklärten Wohnsituation unwahrscheinlich (pag. 340 Akten Regionalgericht). Ein tragfähiger sozialer Empfangsraum kann nicht skizziert werden. Vielmehr bestehen wesentliche vom Beschwerdeführer beschriebene Problemfelder wie der Verlust des Elternhauses als Rückzugsmöglichkeit, der Konflikt mit der Schwester und Diskussionen über die Frage einer Beistandschaft unverändert fort. Es ist daher nicht zu erwarten, dass zukünftige konflikthafte Entwicklungen vermieden werden können (pag. 338 Akten Regionalgericht). Der Beschwerdeführer hat sich bislang jeder Zusammenarbeit mit den Behörden entzogen. Es muss daher davon ausgegangen werden, dass auch zukünftig keine Möglichkeiten bestehen, den Verlauf zu monitorisieren und ein – wie auch immer geartetes – verlässliches Risikomanagement zu etablieren, was eine Eskalation frühzeitig erkennen lassen könnte bzw. gar verhindern liesse.
Prof. Dr. H.________ beurteilt aufgrund des bisherigen Verlaufs der Massnahme, aber auch aufgrund der langjährigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers mit einem Untertauchen, fehlender Kooperation mit Behörden und der Missinterpretation polizeilicher und behördlicher Aktivitäten das Szenario 3 als wahrscheinlichste Option. D.h. der Beschwerdeführer wird auch in Zukunft nicht mit den Behörden kooperieren. Er wird weiterhin bemüht sein, sich durch Schriftsätze ins Recht zu setzen, im Verlauf aber die Erfahrung machen, dass diese Schriftsätze nicht zum gewünschten Erfolg führen bzw. sogar (erneut) behördliche Überlegungen in Gang bringen, durch die sich der Beschwerdeführer attackiert und bedroht sieht. Bedenklich hinsichtlich der Aggressionsbereitschaft des Beschwerdeführers in diesem Kontext stimmt vor allen Dingen seine bis zuletzt formulierten Überzeugungen, von den Behörden zur Tötung freigegeben worden zu sein (pag. 341 f. Akten Regionalgericht).
Prof. Dr. H.________ geht somit davon aus, dass sich der Beschwerdeführer wieder in einem vermeintlichen Notwehrzustand fühlen wird. In seinem Gutachten vom 15. November 2019 stuft er die Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer im Rahmen des fortbestehenden Konflikts mit den Behörden weitere Aggressionshandlungen begeht, als hoch ein (pag. 342 und pag. 349 Akten Regionalgericht). Entsprechend schätzt er die Legalprognose weiterhin kritisch ein (pag. 349 Akten Regionalgericht). Seine Beurteilung stützt sich dabei auf eine differenzierte Einzelfallanalyse. Er benennt und würdigt die für ihn im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr relevanten Faktoren umfassend. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, entwickelte Prof. Dr. H.________, wie es den aktuellen Standards entspricht, verschiedene Szenarien für das künftige Verhalten des Beschwerdeführers, diskutierte deren Eintrittswahrscheinlichkeit und begründete unter Einbezug aller wesentlichen Umstände der gesamten bisherigen Lebensgeschichte, welches Szenario aus seiner Sicht am ehesten eintreten werde. Prof. Dr. H.________ hat seinen Erkenntnis- und Wertungsprozess umfassend und nachvollziehbar dargestellt. Seine Prognose, wonach mit einer hohen Wahrscheinlichkeit mittel- bzw. langfristig damit zu rechnen ist, dass sich der Beschwerdeführer wieder in einer Notwehrsituation sieht, die aus seiner persönlichen Perspektive die Anwendung von Gewalt rechtfertigt (pag. 349 Akten Regionalgericht), ist schlüssig und überzeugt die Kammer. Auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte Prof. Dr. H.________ aus, dass er insbesondere im Zeitraum von 1-3 Jahren ein hohes Risiko sehe, dass der Beschwerdeführer sich wieder in einer Situation wie beim Anlassdelikt befinde. Dabei bestehe auch das Risiko für Gewaltdelikte (pag. 582 Z. 42 ff. Akten Regionalgericht). Damit ergibt sich entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers auch ein hinreichendes Bild betreffend Ausprägung der Rückfallgefahr. Diese muss als hoch bezeichnet werden.
10.6
Wie bereits erwähnt, geht auch Prof. Dr. I.________ nicht von einem generell tiefen Rückfallrisiko aus, sondern erachtet dieses bloss unter der Voraussetzung als gering, dass für den Beschwerdeführer unverständliche behördliche Interventionen ausbleiben (pag. 1197 Vollzugsakten). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung sagte er aus, der Beschwerdeführer sei ungefährlich, wenn man ihn nicht in die Enge treibe (pag. 575 Z. 35 ff. Akten Regionalgericht, auch zum Folgenden). Es brauche sehr viel, damit sich der Beschwerdeführer derart in die Enge getrieben sehe, dass er gefährlich werde. Bei der Anlasstat habe sich der Beschwerdeführer in einer schwerwiegenden emotionalen Ausnahmesituation befunden. Die Situation habe sich über mehrere Wochen aufgeschaukelt. Mit dem heutigen Wissen wäre die Reaktion des Beschwerdeführers voraussehbar gewesen. Heute könne man rechtzeitig deeskalierend eingreifen (pag. 576 Z. 36 ff. Akten Regionalgericht). Seine Einschätzung der Legalprognose beruht dabei einzig auf seiner langjährigen Erfahrung mit schwer kranken Straftätern (vgl. pag. 577 Z. 27 ff. Akten Regionalgericht). Dabei ist zu berücksichtigen, dass entgegen den Aussagen von Prof. Dr. I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer die Situation im Zeitpunkt der Anlasstat richtig eingeschätzt und sich in Lebensgefahr befunden hat (vgl. bereits Ausführungen zur Diagnose). Prof. Dr. H.________ teilt zwar die Auffassung, wonach die Situation, wie sie im Zeitpunkt der Anlasstaten 2010 vorgelegen habe, nicht wieder eintreten werde. Entscheidend für ihn ist aber das Wahnsystem, welches der Beschwerdeführer überall hin mitnehme. So sagte Prof. Dr. H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung weiter aus, der Beschwerdeführer fühle sich durch Situationen unter Druck gesetzt, die für die meisten Menschen kein Problem seien (vgl. pag. 585 Z. 22 ff. Akten Regionalgericht). Es sei klar, dass man heute mit dem Beschwerdeführer anders umgehen würde, als im Zeitpunkt der Anlasstat. Es sei aber schwierig, eine Kooperationsbereitschaft herzustellen. Es sei klar, dass es bei einer Entlassung aus der Haft nicht direkt Probleme geben würde; sicher jedoch im weiteren Verlauf. Der Beschwerdeführer habe das Haus verloren und der Konflikt mit der Schwester bestehe weiterhin. Nur die staatlichen Behörden, denen er misstraue, könnten ihm eine Unterkunft zur Verfügung stellen. Die Katze beisse sich also in den Schwanz. Es sei zu befürchten, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis eine Art Nische gefunden habe, in der er seine Ruhe habe und schreiben könne. Vielleicht sei das eine Nische, die für den Beschwerdeführer am tragfähigsten sei (pag. 583 Z. 19 ff. Akten Regionalgericht).
10.7
Die schriftlichen Ausführungen des Beschwerdeführers bestätigen, dass sich seine Überzeugung, zur Tötung freigegeben worden zu sein, durch die Vorkommnisse zum Zeitpunkt der Anlasstat und den bisherigen Vollzugsverlauf noch verstärkt haben. So schreibt er auch in seiner Eingabe vom 7. Juni 2020 an die Beschwerdekammer, er rechne jeden Tag mit einem neuen Mordversuch (pag. 289 Akten Beschwerdekammer). Nichts weist daraufhin, dass es zu einer Abschwächung seiner Grundhaltung gekommen ist – im Gegenteil. Entscheidend für die Reaktion des Beschwerdeführers war und ist sein Gefühl bzw. seine wahnhafte Gewissheit, einer vitalen Bedrohung ausgesetzt zu sein. Nach der nicht korrigierbaren, subjektiven Auffassung des Beschwerdeführers fand bereits ein Tötungsversuch statt und es sind weitere zu erwarten. Es trifft zwar zu – wie von Rechtsanwalt B.________ ausgeführt –, dass sich der Beschwerdeführer bereits vor der Anlasstat in Lebensgefahr wähnte und schwierige Situationen vorlagen (Erbteilungsprozess, Errichtung einer Beistandschaft), es aber dennoch nicht zu Gewalthandlungen gekommen ist. Aber das Elternhaus des Beschwerdeführers wurde in der Zwischenzeit zwangsversteigert und wird von neuen Eigentümern bewohnt. Diesen neuen Eigentümern hat der Beschwerdeführer bereits während des Hauptprozesses geschrieben, dass er keine Ruhe geben werde, bis dieser illegale Hausverkauf rückgängig gemacht worden sei und bis er ihnen den Hals umgedreht habe (pag. 687 Akten Regionalgericht). Auch in seinem Schreiben an die Beschwerdekammer vom 19. Januar 2021 forderte er die Rückgabe des «gestohlenen» Elternhauses (pag. 571 Akten Beschwerdekammer). Damit zeigt sich, wie brandaktuell die bereits vor der Anlasstat bestandenen Problemfelder nach wie vor sind. Ganz entscheidend ist dabei, dass dem Beschwerdeführer mit der Versteigerung des Elternhauses seine einzige Rückzugsmöglichkeit, die er mit Waffengewalt verteidigt hatte, nicht mehr zur Verfügung steht. Der Beschwerdeführer verfügt auch über keine finanziellen Ressourcen mehr und ist somit zwangsläufig auf Unterstützung angewiesen. Der von ihm vor der Anlasstat gelebte Rückzug, den er auch im Gefängnis weiterlebt, ist damit in Freiheit nicht mehr möglich. Insofern hat sich die Situation gegenüber der Ausgangslage der Anlasstat sogar noch zugespitzt. Der Beschwerdeführer hat seine Sicherheiten verloren. Es muss daher ernsthaft befürchtet werden, dass sich der Beschwerdeführer auch in Zukunft in einem solchen Mass bedroht und in die Defensive gedrängt fühlt, dass er gewalttätig wird, zumal behördliche Interventionen bereits aufgrund des fehlenden sozialen Empfangsraumes vorprogrammiert und unvermeidbar sind (vgl. auch pag. 345 f. Akten Regionalgericht). Das in den Führungsberichten beschriebene Verhalten des Beschwerdeführers und seine erwähnten Kontakte ändern daran nichts. Wie ausgeführt ist nach wie vor von einer sozialen Isolierung auszugehen. Hinweise für tragfähige Aussenkontakte fehlen. Zudem zeigen die Hungerstreiks eindrücklich, wie die beschriebene Wahndynamik bei Belastungen rasch zunehmen und an Handlungsrelevanz gewinnen kann. Der Beschwerdeführer verhält sich so lange ruhig und defensiv, als er in Ruhe gelassen wird und sich ungestört seiner Schreibtätigkeit widmen kann. Dabei dreht sich alles um das beschriebene Wahnsystem. In Freiheit wäre eine solche Isolation nicht mehr möglich. Insbesondere wäre der Beschwerdeführer in Kürze subjektiven Belastungen ausgesetzt (vgl. auch nachfolgende Ausführungen E. 10.9). Sowohl das Wahnsystem wie auch die möglichen Drucksituationen und deren Einfluss auf die Rückfallprognose wurden von Prof. Dr. H.________ schlüssig und nachvollziehbar dargelegt und auch anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigt. Seine Einschätzung der Legalprognose ist zwar kriteriengeleitet nach den Vorgaben des HCR-20, enthält aber, wie erwähnt, eine individualprognostische Sicht, weshalb auch Prof. Dr. H.________ der Einzigartigkeit dieses Falles Rechnung trägt. Auch Prof. Dr. I.________ konnte im Übrigen kein konkretes Risikomanagement skizzieren, mit dem künftige Eskalationen verhindert, respektive das Risiko für neuerliche Gewaltdelikte gesenkt werden könnten. Zudem bleiben bei Prof. Dr. I.________ der nach wie vor bestehende Konflikt betreffend das Elternhaus des Beschwerdeführers sowie der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor als Mittelpunkt behördlicher Intrigen und am Leben bedroht sieht, unberücksichtigt. Diese Punkte erscheinen aber auch nach Ansicht der Kammer zentral für die subjektive Wahrnehmung einer Drucksituation durch den Beschwerdeführer und dessen Reaktion darauf. Die Kammer sieht damit auch aufgrund der Ausführungen von Prof. Dr. I.________ oder den Vorbringen von Rechtsanwalt B.________ anlässlich der oberinstanzlichen Parteiverhandlung keinen Grund, von der Beurteilung im Gutachten von Prof. Dr. H.________ vom 15. November 2019 abzuweichen.
10.8
Dass sich der Beschwerdeführer – wie von Prof. Dr. I.________ ausgeführt (vgl. pag. 574 Z. 40 ff. Akten Regionalgericht) – nicht den typisch gefährlichen Tätern zuordnen lässt, wird auch von Prof. Dr. H.________ nicht in Frage gestellt. Für Prof. Dr. H.________ sind Motive wie Rache oder Selbstjustiz nicht relevant für die Legalprognose (vgl. pag. 584 Z. 35 f., pag. 576 Z. 23 f. sowie pag. 342 f. Akten Regionalgericht, auch zum Folgenden), was mit Blick darauf, dass der Beschwerdeführer auch bei der Anlasstat nicht aus solchen Motiven gehandelt hat, schlüssig erscheint. Insofern lässt sich auch aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer gegenüber seiner Schwester nie gewalttätig geworden ist, nichts zu seinen Gunsten ableiten. Die Ausführungen von Prof. Dr. H.________, wonach sämtliche juristischen Verwicklungen des Beschwerdeführers und das Anlassdelikt Ausdruck seiner Überzeugung sind, überwacht und angegriffen zu werden, überzeugen die Kammer. Deshalb ist es auch nachvollziehbar, dass der von Prof. Dr. I.________ geschilderte freundliche Kontakt mit dem Beschwerdeführer für die Wahrscheinlichkeit von Gewalthandlungen weitaus weniger bedeutsam ist als die fortbestehende Überzeugung, durch Aktivitäten der Behörden hinsichtlich der eigenen Sicherheit und letztlich sogar das Lebens bedroht zu sein. Die unkorrigierbaren und wahnhaften Denkinhalte des Beschwerdeführers bzw. seine fehlende Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit zeigen sich auch anhand der von ihm in diesem Verfahren eingereichten Schriftsätze (siehe Eingabe vom 29. April 2020 [Eingang Beschwerdekammer: 13. Mai 2020] sowie vom 19. Januar 2021 [Eingang Beschwerdekammer: 1. Februar 2021], pag. 133 ff. und pag. 557 ff. Akten Beschwerdekammer). In seiner Eingabe vom 19. Januar 2021 nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf sein Schreiben vom 28. November 2012, welches er dem damals zuständigen Gerichtspräsidenten zukommen liess (pag. 557 ff. und pag. 573 ff. Akten Beschwerdekammer). Erneut zeigt sich aus den Inhalten, wie aktuell und verfestigt die wahnhaften Denkinhalte nach wie vor sind. Der Beschwerdeführer ist deshalb nicht zur Verhandlung im Beschwerdeverfahren erschienen, weil es ihm nach wie vor und einzig darum geht, den ursprünglichen Prozess aufzuarbeiten und die Verschwörung und Korruption aufzudecken. Prof Dr. I.________ führt in seiner Stellungnahme ebenfalls aus, dass dem Beschwerdeführer in auffälligem Kontrast zu seiner guten Bildung und seinen intellektuellen Fähigkeiten oft die Fähigkeit gefehlt habe, alternative Sichtweisen anzunehmen, den kognitiven Set (d.h. die Kombination von Grundannahmen) in Frage zu stellen oder dialektisch zu diskutieren. Dies habe im Gespräch häufig zu Patt-Situationen geführt, in denen keine weitere Verständigung mehr möglich gewesen sei (pag. 1193 f. Vollzugsakten). Bei den Inhalten des Denkens hätten die bekannten Themen, um die sich seit vielen Jahren praktisch die gesamte Existenz des Beschwerdeführers drehe, im Mittelpunkt gestanden. Es bestehen daher auch keine Hinweise, dass sich die Ausgangslage seit den letzten Explorationsgesprächen mit Prof. Dr. G.________ geändert hat. Jedenfalls vermögen die fehlenden Explorationsgespräche die Aussagekraft des Aktengutachtens von Prof. Dr. H.________ vom 15. November 2019 auch hinsichtlich der Rückfallgefahr nicht in Frage zu stellen (vgl. auch Einvernahme von Prof. Dr. H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung, pag. 579 Z. 18 ff. Akten Regionalgericht).
Es trifft zu, dass Prof. Dr. G.________ in ihrem Gutachten vom 5. Juli 2011 mit mindestens mittlerer Wahrscheinlichkeit mit Straftaten gegen Leib und Leben rechnete, dies für den Fall, dass der Beschwerdeführer sich wieder in die Ecke gedrängt fühle (pag. 366 Vollzugsakten). Diese Einschätzung bedeutet aber nicht gleichzeitig, dass keine hohe Rückfallgefahr vorliegt. Auch eine mindestens [Hervorhebung durch die Kammer] mittlere Wahrscheinlichkeit für Straftaten gegen Leib und Leben vermag eine hohe Rückfallgefahr zu begründen, was durch Prof. Dr. G.________ in ihrer Risikoeinschätzung bestätigt wird. So führt sie aus, das Rückfallrisiko sei gesamthaft und in Würdigung und Gewichtung der Einzelaspekte – unbehandelt – als deutlich erhöht zu erachten (pag. 364 Vollzugsakten).
10.9
Entgegen der Vorbringen des Beschwerdeführers erscheinen der Kammer die Ausführungen von Prof. Dr. H.________ in seinem ersten Gutachten nicht differenzierter als in seinem zweiten Gutachten. Die Kammer sieht auch keine Widersprüche oder Unklarheiten betreffend seine Einschätzung der Rückfallgefahr. Prof. Dr. H.________ kam auch in seinem Gutachten vom 3. März 2016 nach Anwendung des Prognoseinstruments HCR-20 zum Schluss, dass ein hohes Risiko für erneute Gewalttätigkeiten vorliege, wenn der Beschwerdeführer unter Druck gerate bzw. sich in einer Verteidigungsposition sehe (pag. 788 Vollzugsakten). Dies deckt sich mit seinem aktuellen Gutachten vom 15. November 2019. Der Umstand, dass es im Vollzug nicht zu aggressiven Handlungen gekommen ist, stellt die Rückfallprognose von Prof. Dr. H.________ ebenfalls nicht in Frage. Er führte in seinem Gutachten vom 3. März 2016 lediglich aus, dass der Stress der Überstellung in eine forensisch-psychiatrische Massnahmeneinrichtung die Widerstandskräfte des Beschwerdeführers mobilisieren und gegebenenfalls auch zu aggressiv getönten Handlungen beitragen werde. Aus dem Umstand, dass es nicht zu solchen Handlungen gekommen ist, kann nicht der Schluss gezogen werden, der Beschwerdeführer reagiere auch ausserhalb einer Strafanstalt ohne Gewalt auf Drucksituationen. Die Ausgangslage und die Szenarien im Falle einer Entlassung des Beschwerdeführers sind nicht mit denjenigen im Vollzug vergleichbar, zumal gemäss Prof. Dr. H.________ sogar zu befürchten ist, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis eine tragfähige Nische gefunden hat, in der er seine Ruhe hat und schreiben kann (pag. 583 Z. 19 ff. Akten Regionalgericht). Abgesehen davon rechnete auch Prof. Dr. H.________ nicht zwingend mit aggressiven Handlungen des Beschwerdeführers im Vollzug. Entsprechend ergeben sich aus dem Gutachten vom 15. November 2019 oder den Aussagen von Prof. Dr. H.________ vor erster Instanz keinerlei Hinweise, dass die fehlenden aggressiven Handlungen im Gefolge der Verlegung und der Zwangsmedikation Einfluss auf seine Beurteilung der Rückfallgefahr gehabt hätten. Prof. Dr. H.________ behielt im Übrigen insofern Recht, als die Verlegung tatsächlich die Widerstandskräfte des Beschwerdeführers mobilisiert hat. Der Beschwerdeführer trat in einen rigorosen Hungerstreik und war eher bereit, gesundheitliche Folgeschäden in Kauf zu nehmen als Zugeständnisse zu machen. Gerade diese Ereignisse bestätigen, dass die im Jahr 2016 beschriebene Wahndynamik bei Belastungen rasch zunehmen und an Handlungsrelevanz gewinnen kann (pag. 336 Akten Regionalgericht). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer in Freiheit andere Verteidigungsstrategien als im Vollzug zur Verfügung stehen. Diese Strategien können dabei wiederum das Beschaffen von Waffen umfassen, zumal zumindest eine Waffe immer noch nicht sichergestellt werden konnte und diese für den Beschwerdeführer nach wie vor verfügbar ist (vgl. pag. 339 Akten Regionalgericht).
10.10
Zwar äusserte sich Prof. Dr. H.________ in den Gutachten nicht explizit zur Art der zu erwartenden Gewalthandlungen, was vom Beschwerdeführer bzw. der Verteidigung kritisiert wird. Angaben dazu ergeben sich aber aus den Aussagen von Prof. Dr. H.________ anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung. Er gab an, es sei mit Gewalthandlungen zu rechnen, wobei es dem Zufall geschuldet sei, wie diese dann ausgingen, also ob jemand zu Tode komme oder nicht. Wie und mit welchen Folgen der Beschwerdeführer Gewalt anwenden werde, sei schwierig vorauszusagen. Er habe gezeigt, dass er in einer Notlage bereit sei, Gewalt anzuwenden und die Angreifer am Leben zu gefährden (pag. 583 Z. 9 ff. Akten Regionalgericht). Diese Ausführungen bestätigen, dass mit schweren Straftaten (schwere Körperverletzung bis hin zur Tötung) zu rechnen ist. In diesem Zusammenhang ist auch nochmals zu erwähnen, dass der Verbleib seiner anlässlich der Flucht mitgeführten Waffe bis heute unklar geblieben ist (pag. 338 f. Akten Regionalgericht).
Entgegen der Vorbringen der Verteidigung hat sich Prof. Dr. H.________ auch zur Abschwächung der Risiken durch Alters- oder gesundheitliche Einflüsse geäussert. Es ist zu berücksichtigen, dass die erste massive Gewalthandlung des Beschwerdeführers bereits in einem Altersbereich angesiedelt ist, in dem entsprechende Handlungen unwahrscheinlich sind. Zudem ist beim Beschwerdeführer nicht die altersabhängige Impulsivität bzw. das Aktivitätsniveau deliktrelevant, sondern die Dynamik seiner (wahnhaften bzw. übernachhaltigen) Denkinhalte. Dass diese in Belastungssituationen nach wie vor hoch ist, belegen seine umfangreichen Schriftsätze und die Bereitschaft zum Hungerstreik. Die Inhalte seiner Schreiben machen zudem deutlich, dass er sich weiterhin durch politische Instanzen und Behörden bedroht sieht. Eine wie auch immer geartete Abschwächung der Denkinhalte bzw. eine auf Alterseffekte zurückführbare Befundberuhigung lässt sich im Fall des Beschwerdeführers nicht erkennen (pag. 343 f. Akten Regionalgericht). Zudem bestehen bereits mit Blick auf die umfangreichen, in sauberer und genauer Handschrift verfassten Schriftstücke keine Hinweise auf körperliche Gebrechen, die es dem Beschwerdeführer verunmöglichen würden, eine Waffe abzufeuern, auch wenn er, wie Prof. Dr. I.________ anlässlich der erstinstanzlichen Einvernahme ausgeführt hat, weniger in der Lage sein wird, geordnete oder geplante aggressive Handlungen durchzuführen (pag. 577 Z. 35 ff. Akten Regionalgericht). Der somatische Zustand des Beschwerdeführers hat vor diesem Hintergrund keinen Einfluss auf die Rückfallprognose.
Die Kammer hat folglich keine Veranlassung, die Beurteilung von Prof. Dr. H.________ in seinem Gutachten vom 15. November 2019 in Frage zu stellen oder gar ein Obergutachten in Auftrag zu geben. Es ist von einer hohen Rückfallgefahr für weitere schwere Straftaten gegen Leib und Leben auszugehen.
11.
Therapierbarkeit
11.1
Weitere Voraussetzung für die Anordnung der Verwahrung gemäss Art. 64 Abs. 1 Bst. b StGB ist eine Behandlungsunfähigkeit bzw. Unbehandelbarkeit des psychisch gestörten Täters. Die Verwahrung kann mithin, auch wenn die übrigen Voraussetzungen im Sinne dieser Bestimmung erfüllt sind, nur angeordnet werden, wenn eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB keinen Erfolg verspricht, d.h. wenn zum Urteilszeitpunkt eine langfristige Nichttherapierbarkeit ausgewiesen ist (BGE 140 IV 1 E. 3.2.4; 137 IV 59 E. 6.3; 134 IV 121 E. 3.4.2 und 315 E. 3.4 und 3.5; Urteile 6B_257/2018 vom 12. Dezember 2018 E. 7.4; 6B_1397/2017 vom 26. April 2018 E. 1.1.1). Eine stationäre Behandlung verlangt vom Betroffenen ein Mindestmass an Kooperationsbereitschaft. An die Therapiewilligkeit zum Zeitpunkt des richterlichen Entscheids dürfen bei der stationären Behandlung von psychischen Störungen nach Art. 59 StGB jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass es durchaus aufgrund der psychischen Erkrankung des Betroffenen an der Fähigkeit fehlen kann, die Notwendigkeit und das Wesen einer Behandlung abzuschätzen. Ein erstes Therapieziel besteht daher oft darin, Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen, was gerade im Rahmen stationärer Behandlungen auch Aussichten auf Erfolg hat. Entscheidend ist, ob beim Betroffenen eine minimale Motivierbarkeit für eine therapeutische Behandlung erkennbar ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2019 vom 27. März 2020 E. 7.2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
11.2
Seit dem Sachurteil, mit welchem die stationäre Massnahme angeordnet worden war, sind mittlerweile mehr als 7 Jahre vergangen und es ist bisher nicht gelungen, eine Therapie zu initiieren. Zwar gestaltete sich zu Beginn die Suche nach einem geeigneten, verfügbaren Therapieplatz schwierig, der Grund für die bisher erfolglosen Therapieversuche liegt aber nicht darin. Der Beschwerdeführer reagierte auf jegliche Therapiebemühungen mit einer totalen Verweigerung. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 680 f. Akten Regionalgericht). Die völlig fehlende Einsicht in die eigene Krankheit und die daraus folgende fehlende Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers stellen ein wesentliches Symptom der wahnhaften Störung dar und wirken sich besonders ungünstig im Hinblick auf eine Therapie aus. Auf entsprechende Verlegungen bzw. Verlegungsversuche reagierte der Beschwerdeführer mit Hungerstreiks, die mit äusserster Konsequenz durchgezogen worden sind. Auch eine Zwangsmedikation wurde mit dem Ziel in Betracht gezogen, einen Zugang in eine anschliessende weitergehende psychiatrische Behandlung zu finden. Prof. Dr. H.________ prüfte in seinem Gutachten vom 3. März 2016 diese Möglichkeit und kam zum Schluss, dass eine medikamentöse Behandlung gegen den Willen des Beschwerdeführers mit hoher Wahrscheinlichkeit keine Auswirkungen auf das Wahnsystem haben und auch keinen Einstieg in eine langfristig erfolgsversprechende psychotherapeutische bzw. optimalerweise kombinierte psychotherapeutisch/psychopharmakologische Therapie ermöglichen werde (pag. 800 Vollzugsakten). An dieser Auffassung von Prof. Dr. H.________ hat sich auch unter Berücksichtigung neuerer Literatur nichts geändert, wie sein Gutachten vom 15. November 2019 bestätigt (pag. 346 Akten Regionalgericht). Auch Prof. Dr. I.________ kam in seiner Stellungnahme zum Schluss, dass eine Zwangsmedikation nicht verhältnismässig sei (pag. 1196 Vollzugsakten; vgl. auch pag. 574 Z. 12 Akten Regionalgericht). Weiter hatte auch Prof. Dr. G.________ bereits ausgeführt, dass von einer Zwangsbehandlung abzusehen wäre (pag. 423 Vollzugsakten). Die Kammer hat keinen Grund, an diesen Einschätzungen zu zweifeln. Eine Zwangsmedikation scheint weder geeignet noch mit Blick auf die Abwehrhaltung des Beschwerdeführers verhältnismässig im engeren Sinne zu sein. Sowohl Prof. Dr. H.________ als auch Prof. Dr. I.________ kommen zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer einer Psychotherapie im Rahmen einer Massnahme nach Art. 59 StGB nicht zugänglich sei. Der bisherige Vollzugsverlauf bzw. die bisherigen Therapieversuche bestätigen das. Die Behandlungsversuche bzw. die Versuche, überhaupt eine Therapiebereitschaft zu erreichen, müssen als gescheitert angesehen werden. Dass sich daran etwas ändert, ist nicht zu erwarten. Die zur Behandlung seiner psychischen Störung vorhandenen Therapiemöglichkeiten sind beim Beschwerdeführer ausgeschöpft. Wie bereits im Zusammenhang mit der Rückfallgefahr ausgeführt, ist auch die narrative Aufarbeitung weder geeignet noch durchführbar. Es liegt damit eine Untherapierbarkeit vor.
12.
Verhältnismässigkeit
12.1
Einschränkungen von Grundrechten müssen verhältnismässig sein (Art. 36 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gilt im gesamten Massnahmenrecht; sowohl bei der Anordnung von Massnahmen als auch bei den Folgeentscheidungen. Er wird im Strafgesetzbuch konkretisiert. Die Anordnung einer Massnahme setzt nach Art. 56 Abs. 2 StGB voraus, dass der mit ihr verbundene Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Täters im Hinblick auf die Wahrscheinlichkeit und Schwere weiterer Straftaten nicht unverhältnismässig ist. Der Verhältnismässigkeitsgrundsatz verlangt, dass die Sicherheitsbelange der Allgemeinheit und der Freiheitsanspruch des Betroffenen als wechselseitiges Korrektiv gesehen und im Einzelfall gegeneinander abgewogen werden (BGE 142 IV 105 E. 5.4 S. 112 mit Hinweisen). Im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist auch der Dauer des bereits erfolgten Freiheitsentzugs Rechnung zu tragen (BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 203). Bei langandauernder Unterbringung gewinnt der Freiheitsanspruch des Eingewiesenen zunehmend an Gewicht (Urteile 6B_643/2018 vom 5. September 2018 E. 1.2.2; 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.3; je mit Hinweisen; 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.2). Erreicht die Gefährlichkeit allerdings einen Grad, der im Falle einer Unbehandelbarkeit eine Verwahrung rechtfertigen könnte, ist das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs von beschränkter Tragweite (Urteile 6B_1143/2018 vom 22. März 2019 E. 2.5.1 und 6B_930/2018 vom 21. Januar 2019 E. 1.2.3 mit Verweis auf BGE 137 IV 201 E. 1.2 S. 203). Gleichwohl hebt das Bundesgericht gegebenenfalls auch eine Verwahrung auf, wenn sie sich nicht als verhältnismässig erweist (Urteil des Bundesgerichts 6B_889/2019 vom 6. November 2019 E. 1.6.1 mit weiteren Hinweisen).
12.2
Der massive Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers ist mit dessen Anlasstaten und der Schwere der in Freiheit zu erwartenden Taten abzuwägen. Es kommt dabei namentlich auf den Grad der Wahrscheinlichkeit erneuter Tatbegehung und das Gewicht der gefährdeten Rechtsgüter an (Urteil des Bundesgerichts 6B_150/2019 vom 19. Juni 2019 E. 2.4.5 mit Verweis auf Urteil 6B_109/2013 vom 19. Juli 2013 E. 4.4.8). Vom Beschwerdeführer sind mit hoher Wahrscheinlichkeit erneut Gewalttaten zu erwarten (pag. 349 Akten Regionalgericht). Betroffen sind die hochrangigen Rechtsgüter Leib und Leben. Die bisher verübten und künftig zu erwartenden Straftaten sind schwer und im oberen bis obersten Bereich des für eine Verwahrung erforderlichen Tatschweregrades nach Art. 64 Abs. 1 StGB anzusiedeln. Ein tragfähiger sozialer Empfangsraum kann aufgrund der fehlenden Kooperationsbereitschaft des Beschwerdeführers und seiner verzerrten Wahrnehmung betreffend ihn unterstützende Privat- oder Behördenpersonen nicht skizziert werden. Da auch die bei der Anlasstat vorgelegenen Probleme fortbestehen, muss davon ausgegangen werden, dass die Ausgangsbedingungen des Jahres 2010 innerhalb von Monaten bis wenigen Jahren wieder eintreten. Therapeutische Interventionen sind nicht erfolgversprechend (pag. 349 Akten Regionalgericht). Mit Blick auf die geschilderte Rückfallgefahr, die Schwere der zu erwartenden Delikte und die fehlende Therapie besteht kein Raum für eine bedingte Entlassung. Der Umstand, dass es sich bei der Verwahrung um die ultima ratio und einen massiven Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers handelt, kann nicht dazu führen, dass unter diesen Umständen eine bedingte Entlassung im Sinne eines «Experimentes» angeordnet wird. Wie sich gezeigt hat, kann eine Senkung des Rückfallrisikos auch im Rahmen einer stationären Massnahme nicht mehr erwartet werden. Das Alter des Beschwerdeführers ändert an der Erforderlichkeit der Verwahrung nichts, da die deliktrelevanten Denkinhalte fortbestehen und der Beschwerdeführer auch körperlich in der Lage ist, eine Waffe abzufeuern. Die Anordnung der Verwahrung ist bei dieser Ausgangslage verhältnismässig.
Das Kriterium der Dauer des Freiheitsentzugs ist vorliegend zwar von beschränkter Tragweite. Trotzdem kann darauf hingewiesen werden, dass der Beschwerdeführer in Anbetracht der ihm zur Last gelegten Straftaten eine mehrjährige Freiheitsstrafe erhalten hätte und nicht davon auszugehen ist, dass er diese im Fall seiner Schuldfähigkeit bereits verbüsst hätte.
Die Beschwerde ist abzuweisen.
III. Kosten und Entschädigung
13.
Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich die Kostenfolge grundsätzlich nach der Frage des Obsiegens bzw. Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Beschwerdekammer prüft daher, anders als die Vorinstanz, nicht mehr, ob das nachträgliche Verfahren (Antrag auf Verwahrung) durch den Beschwerdeführer adäquat kausal verursacht worden ist. Eine andere Ausgangslage gilt, wenn der Beschwerdeführer im ursprünglichen Verfahren als schuldunfähig im Sinne von Art. 419 StPO gegolten hat. Gemäss Art. 416 StPO gilt der Grundsatz der uneingeschränkten Anwendbarkeit der im 10. Titel der StPO enthaltenen Vorschriften über die Verfahrenskosten, Entschädigungen und Genugtuungen (Art. 416-436 StPO) für alle Verfahren der Strafprozessordnung. Davon erfasst sind auch alle besonderen Verfahren, einschliesslich dem Verfahren bei selbständigen nachträglichen Entscheiden des Gerichts gemäss Art. 363 ff. StPO (Urteil des Bundesgerichts 6B_428/2012 vom 19. November 2012, E. 3.1 und 6B_738/2015 vom 11. November 2015, E. 1.4.1 sowie Domeisen, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl., 2014, N. 3 zu Art. 416 StPO; Urteil des Obergerichts des Kantons Bern SK 13 332 vom 26. März 2014 E. II, 1.3 auch zum Folgenden). Art. 419 StPO sieht eine Spezialregelung bezüglich der Kostenpflicht von Schuldunfähigen vor, wonach der beschuldigten Person im Falle einer Einstellung oder eines Freispruchs wegen Schuldunfähigkeit die Kosten nur dann auferlegt werden können, wenn dies nach den gesamten Umständen als billig erscheint. Art. 419 StPO kommt indes nach überwiegender Lehrmeinung auch dann zum Tragen, wenn einer schuldunfähigen Person eine Massnahme auferlegt wird, ohne dass diese vorab freigesprochen wird (Domeisen, a.a.O., N. 8 zu Art. 419 StPO und N 46 zu Art. 426 StPO, ebenso Schmid, Praxiskommentar, N 6 zu Art. 375 StPO und Bommer, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, a.a.O., N. 22 ff. zu Art. 375 StPO). Dabei ist insbesondere die Überlegung ausschlaggebend, wonach die Kostentragungspflicht der verurteilten Person auf der Annahme gründet, dass jene, weil verurteilt, verschuldet Anlass zur Verfahrenseinleitung und -durchführung gegeben hat und deshalb die daraus erwachsenen Kosten tragen soll. Diese Vorwerfbarkeit fehlt indes bei jedem Verfahren gegen Schuldunfähige. In den Verfahren gemäss Art. 363 ff. StPO geht es um die nachträgliche Abänderung oder Ergänzung der Sanktionsfolgen von rechtskräftigen Strafurteilen. Es soll damit einer späteren Entwicklung Rechnung getragen werden. Das ursprüngliche Verfahren wird fortgesetzt (vgl. BGE 141 IV 396 E. 3.1). Vor diesem Hintergrund muss die im ursprünglichen Verfahren nach Art. 419 StPO festgestellte Schuldfähigkeit auch im Rahmen des nachträglichen Verfahrens berücksichtigt werden. Ist nach wie vor von einer Schuldunfähigkeit auszugehen, können dem Beschwerdeführer auch für die Anordnung der Verwahrung – abgesehen von Billigkeitsgründen – keine Kosten auferlegt werden. Mit Blick auf das aktuelle Gutachten von Prof. Dr. H.________ bestehen keine Hinweise, dass sich an der aufgrund der ausgeprägten Wahndynamik fehlenden Einsichtsfähigkeit des Beschwerdeführers etwas geändert hat. Diese hat es dem Beschwerdeführer auch verunmöglicht, sich auf eine stationäre Massnahme einzulassen. Art. 419 StPO bleibt damit auch in diesem Verfahren anwendbar. Folglich trägt der Kanton die Kosten des Beschwerdeverfahrens. An der Verlegung der erstinstanzlichen Kosten ändern diese Ausführungen aber nichts. Die erstinstanzliche Kostenverlegung wurde nicht spezifisch gerügt (vgl. Art. 385 Abs. 1 StPO) und ist daher nicht mehr zu überprüfen.
14.
Dem amtlichen Vertreter des Beschwerdeführers ist für das vorliegende Beschwerdeverfahren eine amtliche Entschädigung auszurichten. Einzig der Aufwand für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Verhandlung (inkl. mündliche Eröffnung) ist zu hoch ausgefallen. Dies ist auf den Umstand zurückzuführen, dass die Verhandlung infolge Abwesenheit des Beschwerdeführers deutlich kürzer als geplant ausgefallen ist. Mit Blick auf die Verhandlungsdauer vom 10. Februar 2021 und die Dauer der mündlichen Eröffnung vom 11. Februar 2021 ist die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ um insgesamt 4 Stunden zu kürzen. Der übrige Aufwand von insgesamt 32.10 Stunden ist nicht zu beanstanden. Gleiches gilt für die geltend gemachten Auslagen im Umfang von CHF 70.70. Folglich ist Rechtsanwalt B.________ eine amtliche Entschädigung von CHF 6'990.50 (inkl. MWST von 7.7 Prozent) auszurichten. Eine Rück- und Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 3‘000.00, trägt der Kanton Bern.
Die Entschädigung des amtlichen Vertreters des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B.________, wird für das vorliegende Beschwerdeverfahren wie folgt bestimmt:
Zu eröffnen:
- Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- dem Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft, v.d. Staatsanwalt C.________
(per Einschreiben)
- den Bewährungs- und Vollzugsdiensten, v.d. Fürsprecher D.________
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- dem Regionalgericht Berner Jura-Seeland, Gerichtspräsident K.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Bern, 17. März 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
Gegen den Entschädigungsentscheid kann die amtliche Verteidigung innert 10 Tagen seit Zustellung bei der Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts, Viale Stefano Franscini 7, 6500 Bellinzona schriftlich und begründet Beschwerde führen (Art. 135 Abs. 3 Bst. b, Art. 396 Abs. 1 StPO).
1.
BK 20 202
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
SK 13 93
Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
6B_1293/2018
BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396
Art. 366 StPOart. 366 CPPart. 366 CPP
Art. 363 StPOart. 363 CPPart. 363 CPP
BGE 141 IV 396ATF 141 IV 396DTF 141 IV 396
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 384 StPOart. 384 CPPart. 384 CPP
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 62c StGBart. 62c CPart. 62c CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
6B_1163/2018
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BGE 127 I 54ATF 127 I 54DTF 127 I 54
BGE 127 I 54ATF 127 I 54DTF 127 I 54
BGE 127 I 54ATF 127 I 54DTF 127 I 54
6B_257/2018
BGE 146 IV 1ATF 146 IV 1DTF 146 IV 1
Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
BGE 140 IV 1ATF 140 IV 1DTF 140 IV 1
6B_828/2018
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Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
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Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
6B_1223/2019
Art. 59 StGBart. 59 CPart. 59 CP
Art. 36 BVart. 36 Cst.art. 36 Cost.
Art. 56 StGBart. 56 CPart. 56 CP
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Art. 64 StGBart. 64 CPart. 64 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP
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Art. 416 StPOart. 416 CPPart. 416 CPP
SK 13 332
Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP
Art. 419 StPOart. 419 CPPart. 419 CPP
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Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
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Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP