BK 2020 376
Bundesgerichtsurteil 6B_269/2021 vom 23.03.2021
5. Februar 2021Deutsch28 min
1. Am 11. April 2019 erstattete E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher F.________, Strafanzeige gegen die Polizeibeamten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. Mit Verfügung vom 6. August 2019 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren nicht an die Hand, woraufhin der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern gelangte. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (BK 19 383) hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, gegen die Beschuldigten 1 und 2 ein Strafverfahren zu eröffnen.
Source be.ch
Obergericht
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Beschwerdekammer in Strafsachen
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Beschluss
BK 20 376
Bern, 4. Februar 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin i.V. Etter
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________
Beschuldigter 1
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
E.________
v.d. Fürsprecher F.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Hausfriedensbruchs, geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung
Beschwerde gegen die Verfügung der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben vom 25. August 2020 (BA 19 311)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 11. April 2019 erstattete E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer), vertreten durch Fürsprecher F.________, Strafanzeige gegen die Polizeibeamten A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen Hausfriedensbruchs und geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung und konstituierte sich als Straf- und Zivilkläger. Mit Verfügung vom 6. August 2019 nahm die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren nicht an die Hand, woraufhin der Beschwerdeführer an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern gelangte. Mit Beschluss vom 19. Dezember 2019 (BK 19 383) hiess die Beschwerdekammer in Strafsachen die Beschwerde gut, hob die Nichtanhandnahmeverfügung auf und wies die Staatsanwaltschaft an, gegen die Beschuldigten 1 und 2 ein Strafverfahren zu eröffnen.
Mit Verfügung vom 20. Dezember 2019 eröffnete die Staatsanwaltschaft eine Untersuchung gegen die beiden Beschuldigten wegen Hausfriedensbruchs, evtl. Sachbeschädigung. In der Folge wurden sowohl der Beschuldigte 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. B.________, als auch der Beschuldigte 2, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, von der Staatsanwaltschaft am 28. Mai 2020 einvernommen. Mit Verfügung vom 25. August 2020 stellte die Staatsanwaltschaft sodann das Strafverfahren gegen die Beschuldigten ein. Der stellvertretende Generalstaatsanwalt genehmigte am 1. September 2020 die Einstellungsverfügung.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 14. September 2020 wiederum Beschwerde und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 25. August 2020 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren weiterzuführen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gestützt darauf eröffnete die Beschwerdekammer in Strafsachen am 21. September 2020 ein Beschwerdeverfahren und gewährte der Generalstaatsanwaltschaft und den Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss am 6. Oktober 2020 auf die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Nach jeweils zweimal gewährter Fristerstreckung reichten der Beschuldigte 2 am 20. November 2020 und der Beschuldigte 1 am 23. November 2020 eine Stellungnahme ein. In ihren Stellungnahmen beantragten beide Beschuldigten die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Mit Verfügung vom 24. November 2020 stellte die Verfahrensleitung die Stellungnahmen der Parteien wechselseitig zu. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.
Erwägungen
2.
Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1
Dem Strafverfahren liegt zusammengefasst folgender Sachverhalt zugrunde:
Hintergrund der Strafanzeige ist ein Vorfall vom 11. September 2018. Dem Berichtsrapport vom 12. November 2018 zu Folge kam es um 22:30 Uhr zu einem Ausrücken der beiden Beschuldigten aufgrund der bei der Regionalen Einsatzzentrale Bern um 20:47 Uhr eingegangenen Meldung eines Nachbarn des Beschwerdeführers, wonach seit geraumer Zeit Hundegebell aus dessen Wohnung zu vernehmen sei. Die Beschuldigten konnten beim Betreten der Aussentreppe das Gebell ebenso wahrnehmen und vier Hunde im Inneren der Wohnung feststellen. Nach erneutem Augenschein stellten sie ein laufendes TV-Gerät und einen am Boden liegenden Ventilator in der Wohnung des Beschwerdeführers fest. Eine vorbeifahrende Passantin informierte, der Beschwerdeführer sei gehbehindert und sitze im Rollstuhl. Auf mehrmaliges Klopfen an der Haustüre und Zurufen reagierte niemand. Der Beschwerdeführer konnte telefonisch nicht erreicht werden, auch dessen kontaktierte Mutter konnte nicht weiterhelfen. Da aus Sicht der Beschuldigten nicht mit Sicherheit gesagt werden konnte, dass es dem Bewohner (in Verbindung mit seiner Krankengeschichte) gut geht, und angesichts des festgestellten Zustands der Wohnung entschieden sie, diese zu betreten. Die Eingangstüre war geschlossen (aber unverschlossen) und von innen mit einer Vorhängekette gesichert, welches die Beschuldigten mit einem Seitenschneider durchtrennten. Wie sich herausstellte, befand sich der Beschwerdeführer nicht in der Wohnung und der angetroffene Zustand entsprach dem Normalzustand.
3.2
Der Beschuldigte 1 sagte anlässlich der staatsanwaltlichen Einvernahme vom 28. Mai 2020 zusammengefasst aus, kurz vor dem besagten Einsatz habe er lediglich die Information betreffend Meldung wegen Ruhestörung bzw. andauerndem Hundegebell erhalten gehabt. Beim Eintreffen am Einsatzort habe er sodann das Hundegebell vor der Wohnung des Beschwerdeführers vernehmen können. Nach erfolgloser Kontaktaufnahme mit dem Beschwerdeführer und einem ergebnislosen Telefonat mit dessen Mutter hätten sie einen erneuten Augenschein vorgenommen. Eine Passantin habe sie ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass der Beschwerdeführer gesundheitlich angeschlagen sei. Daraufhin hätten sie ein laufendes TV-Gerät, einen am Boden liegenden Ventilator und sehr unruhige Hunde festgestellt. Die vorgelegene Situation habe darauf hingedeutet, dass es dem Bewohner nicht gut gehe, weshalb einer der Beschuldigten versucht habe, die Türe zu öffnen. Diese sei jedoch nicht von aussen verschlossen, sondern nur mittels Vorhängeschloss von innen gesichert gewesen. Aufgrund dessen seien sie davon ausgegangen, dass sich eine Person in der Wohnung befinde. Ausserdem sei für sie von aussen nicht erkennbar gewesen, dass die Wohnung über einen zweiten Ausgang verfüge. Das habe sie dazu veranlasst, die Wohnung zu betreten. Die Beschuldigten seien davon ausgegangen, dass eine Dringlichkeit vorgelegen habe und der Person in der Wohnung etwas passiert sei, weshalb sie die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde nicht eingeholt hätten. Die Einholung der Zustimmung könne zwar relativ schnell gehen, jedoch habe er auch schon eine Viertelstunde warten müssen, wobei es auf die Tageszeit und Person ankomme. Das Wohl der Person sei für sie im Vordergrund gestanden. Insgesamt seien zwischen Eintreffen am Einsatzort und Betreten der Wohnung gefühlsmässig ca. 20 Minuten vergangen. Nach dem Eintreffen sei sicher eine gewisse Zeit vergangen, bis sie festgestellt hätten, dass die Türe von innen mit einer Vorhängekette gesichert gewesen sei; man habe zuvor Abklärungen gemacht und dann sei noch die Passantin gekommen. Danach seien sie aber relativ zügig zum Entscheid gekommen, die Wohnung zu betreten. Ausserdem gehe er davon aus, dass vor Ort entsprechende Abklärungen gemacht worden seien, ob es zuvor bereits zu Kontrollen beim Beschwerdeführer gekommen sei. Es hätte womöglich einen Einfluss gehabt, wenn man gesehen hätte, dass dorthin bereits zehn Mal wegen Ruhestörung ausgerückt worden sei. Es müsse jedoch stets selber ein Bild vor Ort gemacht werden. Er sei jedenfalls bei einer vorgängigen Kontrolle nicht persönlich dabei gewesen. Die Frage, ob er damals davon ausgegangen sei, dass sich der Beschwerdeführer in unmittelbarer Gefahr befinde, bejahte er. Es hätte nämlich sein können, dass jemand umgefallen sei und nicht mehr hätte aufstehen können. Schliesslich sagte er aus, dass er im Nachhinein trotz allem wieder so vorgehen würde. Rein rechtlich müsste vielleicht gesagt werden, dass es nicht korrekt gewesen sei, die vorgesetzte Stelle nicht angerufen zu haben. Er sei jedoch der Meinung, dass die Interventionen und ihr Verhalten zum damaligen Zeitpunkt richtig gewesen seien.
3.3
Der Beschuldigte 2 sagte anlässlich der gleichentags durchgeführten Einvernahme zusammengefasst aus, beim Eintreffen am Einsatzort hätten sie damals durch das Glas der Eingangstür in die Wohnung hineinsehen und niemanden ausfindig machen können. Sie hätten sich als Polizei bemerkbar gemacht und erfolglos an die Haustüre geklopft. Eine Passantin habe ausserdem informiert, dass der Anwohner gehbehindert sei, woraufhin sie sich entschlossen hätten, die Wohnung zu betreten. Da die Türe offen, jedoch mittels Vorhängeschloss von innen verschlossen gewesen sei, hätten sie angenommen, es müsse sich jemand in der Wohnung befinden. Es habe damals mehrere Hinweise dafür gegeben. Aufgrund der Information der Passantin über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei für sie klar gewesen, dass Gefahr in Verzug herrsche und jemand in der Wohnung liegen könnte. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, die Kette durchzuschneiden. In der Wohnung hätten sie niemanden angetroffen und erst nach deren betreten eine zweite Nebentüre feststellen können. Auf Frage, weshalb sie keine Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde eingeholt hätten, sagte der Beschuldigte 2, als ihnen klar gewesen sei, dass jemand gehbehindert sei, und aufgrund der vorliegenden Anzeichen seien sie von Gefahr in Verzug ausgegangen; einer Meldung habe es somit nicht bedurft. Es gehe dabei um Sekunden; bei entsprechender Meldung an die Polizeizentrale wären wieder Minuten verstrichen und man hätte nicht gewusst, wann zurückgerufen werde. Über den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei ihm vor dem Einsatz nichts bekannt gewesen; er habe zuvor auch nie etwas mit ihm zu tun gehabt. Die Frage, ob er damals davon ausgegangen sei, dass sich der Beschwerdeführer in unmittelbarer Gefahr befinde, bejahte er. Er habe sich damals vorgestellt, dass die Person in der Wohnung gestürzt sei und sich nicht habe bemerkbar machen können. Zudem seien Abklärungen vor Ort zwar gemacht worden, jedoch sei es dabei um die Kontaktdaten gegangen, wobei sie nicht sämtliche Einträge durchgesehen hätten. Abklärungen mit dem Handy vor Ort seien zwar nicht kompliziert, jedoch dauere es einen Moment, um sich durchzuklicken. Die komplette Geschichte sei auf dem Handy nicht ersichtlich, sondern nur der Eingang der Meldung. Schliesslich erachte er das Verhalten im Nachhinein als verhältnismässig und würde aufgrund der Anzeichen von Gefahr in Verzug wieder so handeln.
4.
Die Staatsanwaltschaft stellt in ihrer Einstellungsverfügung auf die ihrer Ansicht nach glaubhaften Aussagen der Beschuldigten in den jeweiligen Einvernahmen vom 28. Mai 2020 ab. Die beiden Aussagen seien sowohl detailliert als auch in sich stimmig und nicht darauf abgezielt, den Sachverhalt zu beschönigen. Vielmehr seien sie objektiv und sachlich und stimmten mit dem erstellten Polizeirapport vom 12. November 2018 überein. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellungsverfügung sinngemäss damit, dass die Beschuldigten ihrer Vorstellung entsprechend im Rahmen ihrer Dienstpflicht als Kantonspolizisten und innerhalb des Polizeigesetzes (PolG; BSG 551.1) gehandelt hätten. Sie seien irrigerweise davon ausgegangen, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe, wobei Gefahr in Verzug herrsche, und die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde könne aufgrund zeitlicher Dringlichkeit nicht eingeholt werden. Die Tat sei zu Gunsten der Beschuldigten ihrer Vorstellung entsprechend zu beurteilen. Zufolge der Vorstellung der Beschuldigten sei das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers nicht unrechtmässig und damit nicht tatbestandsmässig gewesen und es habe im Hinblick auf das geringfügige Vermögensdelikt, evtl. Sachbeschädigung ein Rechtfertigungsgrund vorgelegen. Folglich hätten die Beschuldigten nicht vorsätzlich gehandelt und sowohl der Tatbestand des Hausfriedensbruchs (Art. 186 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]) als auch des geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) seien eindeutig nicht erfüllt (Art. 13 Abs. 1 i.V.m. Art. 14 StGB sowie Art. 1 Abs. 1 Bst. b, Art. 39 Abs. 1 Bst. d i.V.m. Art. 39 Abs. 3 und Art. 45 Abs. 1 aPolG).
5.
Der Beschwerdeführer rügt zusammengefasst, es habe kein Grund zur Annahme bestanden, dass er zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedürfe. Soweit die Beschuldigten auf seinen Gesundheitszustand verwiesen, liege eine reine Schutzbehauptung vor. Sodann habe keine Gefahr in Verzug vorgelegen, weshalb die Beschuldigten nach Art. 39 Abs. 3 aPolG die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörden hätten einholen müssen, bevor sie die Wohnung hätten betreten dürfen. Der Beschwerdeführer verweist dabei auf den damalig ergangenen Beschluss der Beschwerdekammer, wonach aus dem Polizeirapport nicht hervorgehe, dass die Beschuldigten irrigerweise davon ausgegangen seien, es läge Gefahr in Verzug vor, sondern es sich dabei um «blosse Vermutungen der Staatsanwaltschaft» handle. Daraus sei zu schliessen, dass die Beschuldigten nicht von einer zeitlichen Dringlichkeit ausgegangen seien, aufgrund welcher die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde nicht hätte eingeholt werden können. Daran hätten die beiden Einvernahmen nichts geändert. Diese vagen Vermutungen und «Hinweise» könnten keineswegs ausreichen, um ein Eindringen in eine Wohnung zu rechtfertigen. Es sei ausserdem darauf hinzuweisen, dass der Beschuldigte 1 in seiner Einvernahme den Ausdruck «Gefahr in Verzug» kein einziges Mail vorgebracht habe, sondern erst auf entsprechende Frage das Vorliegen einer unmittelbaren Gefahr bejaht habe. Die Behauptung der Beschuldigten, dass sie von Gefahr in Verzug ausgegangen seien, sei offensichtlich als Schutzbehauptung zu qualifizieren. Ebenso könne die Aussage des Beschuldigten 1, wonach sie sich ca. 20 Minuten vor Ort befunden hätten, einen Fall von Gefahr in Verzug nicht rechtfertigen. Den Beschuldigten sei das korrekte Vorgehen in einem Fall von Gefahr in Verzug bestens bekannt gewesen, jedoch hätten sie sich bei ihrem Vorgehen offensichtlich nicht an die gesetzlichen und ihnen bekannten Vorgaben des PolG gehalten. Die Beschuldigten hätten gemäss eigener Aussagen nach ihrem Feststellen, dass die Haustüre lediglich mit einer Kette gesichert gewesen sei, nicht unverzüglich gehandelt, sondern «relativ zügig» entschieden, die Wohnung zu betreten. Vorliegend sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich in dieser Zeit nicht hätten bei der Zentrale melden können. Schliesslich habe der Beschuldigte 1 selber ausgeführt, dass es rein rechtlich nicht korrekt gewesen sei und man vorher die vorgesetzte Stelle hätte anrufen müssen. Folglich könne nicht von einem Sachverhaltsirrtum ausgegangen werden. Aufgrund dieser Aussage sei zumindest ein Eventualvorsatz zu bejahen.
6.
In ihrer Stellungnahme verweist die Generalstaatsanwaltschaft vorweg auf die Ausführungen in der angefochtenen Einstellungsverfügung. Anders als es der Beschwerdeführer darstelle, werde in der angefochtenen Verfügung aufgezeigt, dass eben nicht allein der Hinweis der Passantin auf das gesundheitliche Gebrechen des Beschwerdeführers ausschlaggebend dafür gewesen sei, dass die beiden Beschuldigten beschlossen hätten, in die Wohnung einzudringen. Vielmehr sei dieser Hinweis zusammen mit den weiteren angetroffenen Umständen Grundlage für die umgehende Betretung der Wohnung gewesen. In der vorliegenden Situation habe letztlich die mit einer Vorhängekette von innen gesicherte Haustüre den entscheidenden Ausschlag gegeben, dass sich eine Person in der Wohnung befinden müsse. Danach sei nachvollziehbar ein rasches Handeln gefragt gewesen, weil sie von einer Gefahrenlage für die sich in der Wohnung befindliche Person ausgegangen seien. Ausserdem hätte eine Zustimmung der übergeordneten Polizeibehörde im konkreten Fall nicht mehr abgewartet werden können, zumal vorwiegend am Abend mit einer Wartezeit von einer Viertelstunde gerechnet werden müsse und sich der strittige Vorfall nach 22:30 Uhr zugetragen habe. Überdies würden jetzt Aussagen der beiden Beschuldigten vorliegen, weshalb anders als noch im vom Beschwerdeführer zitierten Beschluss der Beschwerdekammer nicht mehr von einer «blossen Vermutung der Staatsanwaltschaft» ausgegangen werden könne. Die Aussage des Beschuldigten 1, wonach rein rechtlich vielleicht gesagt werden müsste, dass es nicht korrekt gewesen sei, die vorgesetzte Stelle nicht anzurufen, vermöge daran nichts zu ändern. Diese Aussage beziehe sich nämlich auf die ex post-Betrachtung des Vorfalls. Ebenso könne damit nicht auf ein eventualvorsätzliches Handeln der Beschuldigten geschlossen werden, sondern bloss auf die nachträgliche Erkenntnis, dass in Wirklichkeit keine Gefahr für den Beschwerdeführer vorgelegen habe.
7.
Der Beschuldigte 2 verweist in seiner Stellungnahme primär auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Dort werde zutreffend ausgeführt, weshalb das Verfahren rechtmässig eingestellt worden sei. Er führt ergänzend aus, die Beschuldigten hätten in ihren Einvernahmen detailliert die Voraussetzungen für das Vorliegen von Gefahr in Verzug geschildert. Der Beschwerdeführer gehe fehl, wenn er mit Verweis auf den zitierten Beschluss der Beschwerdekammer davon ausgehe, die beiden Einvernahmen der Beschuldigten hätten an der Ausgangslage nichts geändert. Im erwähnten Beschluss der Beschwerdekammer sei eben gerade nicht festgehalten worden, dass keine zeitliche Dringlichkeit bestanden habe, sondern, dass die Staatsanwaltschaft weitere Abklärungen, insbesondere zum Vorsatz der Beschuldigten und dem Vorliegen eines allfälligen Tatbestandsirrtums, hätte treffen müssen. In den Einvernahmen hätten die Beschuldigten sodann zusätzliche Angaben gemacht, namentlich zur Dauer der Anwesenheit vor Ort bis zur Erkenntnis der Gefahr in Verzug bzw. zum Eintreten in die Wohnung, zu Informationen und Abklärungen im Zeitpunkt des Eintreffens vor Ort, zur Gefahr in Verzug und weshalb keine Zeit geblieben sei, um eine Betretungsermächtigung einzuholen.
8.
Der Beschuldigte 1 schliesst sich im Wesentlichen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung sowie denjenigen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 2 an. Fehler in der Rechtsanwendung und/oder der Sachverhaltsfeststellung seien nicht ansatzweise auszumachen. Die Beschwerde erweise sich als unbegründet.
9.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).
Bei zweifelhafter Beweis- bzw. Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 137 IV 219 E. 7.3 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3). Auch das Vorliegen von Rechtfertigungsgründen, das die Strafbarkeit ausschliesst, muss in diesem Sinne klar erstellt sein (Grädel/Heiniger, in: Basler Kommentar, Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 11 zu Art. 319 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_158/2012 vom 15. Oktober 2012 E. 2.6).
10.
10.1
Einleitend ist zu klären, unter welchen Voraussetzungen die Annahme eines Tatbestands- resp. Erlaubnistatbestandsirrtums nach Art. 13 StGB einen Grund für eine Einstellung nach Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO darstellt.
10.2
Einem Tatbestandsirrtum unterliegt, wem das Wissen um das Vorliegen eines von ihm verwirklichten objektiven Tatbestandsmerkmals fehlt. Da sich der Vorsatz auf alle objektiven Tatbestandsmerkmale beziehen muss, fehlt dem Irrenden der Vorsatz zur Erfüllung der fraglichen Strafnorm (vgl. BGE 129 IV 238 E. 3.1 S. 240; Trechsel/Jean-Richard-dit-Bressel, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 1 ff. zu Art. 13 StGB). Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt vor, wenn der Täter irrigerweise von einer rechtfertigenden Sachlage ausgeht. Da der Täter einen Sachverhalt für gegeben hält, der, läge er tatsächlich vor, sein Verhalten als gerechtfertigt erscheinen liesse, richtet sich sein Wille nicht auf die Verwirklichung von Unrecht, sondern die Ausübung eines Rechts. Wie beim Tatbestandsirrtum fehlt es dem Täter an dem für vorsätzliches Verhalten charakteristischen Handlungsunwert (Niggli/Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 12 f. zu Art. 13 StGB).
Bei Vorliegen eines Tatbestands- wie auch eines Erlaubnistatbestandsirrtums ist die vorsätzliche Tatbegehung in Bezug auf den objektiv erfüllten Straftatbestand ausgeschlossen. Hätte der Täter den Irrtum bei pflichtgemässer Vorsicht vermeiden können, ist er allerdings wegen Fahrlässigkeit strafbar, vorausgesetzt die fahrlässige Tatbegehung ist mit Strafe bedroht (Art. 13 Abs. 2 StGB). In Bezug auf den vorgestellten Sachverhalt ist der Täter nur strafbar, wenn dieser einen anderen Straftatbestand erfüllt und dieser mit geringerer Strafe bedroht ist, als der objektiv verwirklichte Straftatbestand (vgl. Art. 13 Abs. 1 StGB).
10.3
Zusammengefasst ist festzuhalten, dass der sich in einem Tatbestands- resp. Erlaubnistatbestandsirrtum befindliche Täter nicht vorsätzlich und damit nicht tatbestandsmässig handelt. Ein solcher Irrtum kann folglich einen Grund für eine Einstellung i.S.v. Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO (nicht erfüllter Straftatbestand oder Rechtfertigungsgründe, die einen Straftatbestand unanwendbar machen) darstellen. Voraussetzung ist, dass der Täter irrigerweise von einem Sachverhalt ausging, der, läge er wirklich vor, sein Verhalten klar als nicht strafbar erscheinen liesse und das Verfahren daher durch die Staatsanwaltschaft eingestellt werden darf. Ist hingegen zweifelhaft, ob der Täter in irriger Vorstellung über den Sachverhalt gehandelt hat, so ist Anklage gemäss Art. 324 StPO zu erheben, sofern die Untersuchung nicht mittels Strafbefehl erledigt werden kann (vgl. Urteil 1B_184/2012 vom 27. August 2012 E. 3.3 mit Hinweisen BGE 138 IV 86 E. 4.1.1; siehe auch vorne E. 9.).
11.
11.1
Des Hausfriedensbruchs macht sich strafbar, wer gegen den Willen des Berechtigten in eine Wohnung unrechtmässig eindringt (Art. 186 StGB). Die Unrechtmässigkeit ist objektives Tatbestandselement (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 38 zu Art. 186 StGB). Das Eindringen in einen geschützten Raum erfolgt namentlich dann nicht unrechtmässig, «wenn es im Rahmen einer Amtspflicht und unter Beachtung der Grenzen der amtlichen Befugnisse geschieht» (Urteil des Bundesgerichts 6P_13/2007 vom 20. April 2007 E. 5.1).
11.2
Zu den allgemeinen Aufgaben der Polizeiorgane des Kantons Bern gehört es, Menschen zu helfen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. b PolG). Besteht Grund zur Annahme, dass eine Person zum Schutz von Leib und Leben Hilfe bedarf, dürfen sie Wohnungen ohne Bewilligung der berechtigten Person betreten und durchsuchen (Art. 39 Abs. 1 Bst. d aPolG). Hierzu haben sie die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde einzuholen, es sei denn, es liege Gefahr in Verzug vor (Art. 39 Abs. 3 aPolG).
Der Begriff der Gefahr in Verzug i.S.v. Art. 39 Abs. 3 aPolG ist eng auszulegen. Gefahr in Verzug ist nur anzunehmen, wenn die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde aufgrund zeitlicher Dringlichkeit nicht eingeholt werden kann, ohne dass der Zweck der Durchsuchung – mithin der Schutz von Leib und Leben – gefährdet würde. Kann die zuständige Polizeibehörde hingegen mit dem Durchsuchungsbegehren befasst werden und über dieses innert angemessener Frist entscheiden, besteht kein Raum für einen Rückgriff auf die Eilkompetenz i.S.v. Art. 39 Abs. 3 aPolG. Die Zustimmung der zuständigen Polizeibehörde ist die Regel, das Betreten und Durchsuchen von Wohnungen ohne vorgängige Zustimmung die Ausnahme. Nach Schwegler darf die von Nachbarn herbeigerufene Polizei eine Wohnung sofort betreten, wenn aufgrund eines lautstarken Streits Anzeichen dafür bestehen, dass in der Wohnung eine Person unmittelbar an Leib oder Leben bedroht ist (Schwegler, Polizeirecht, in: Müller/Feller, Bernisches Verwaltungsrecht, 2. Aufl. Bern 2013, S. 309 Rn. 121).
11.3
Umstritten ist, ob die Beschuldigten davon ausgehen durften, rechtmässig zu handeln und sich entsprechend in einem den Vorsatz ausschliessenden Tatbestandsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befanden. Dies setzt kumulativ voraus, dass sie Grund zur Annahme hatten, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe und es liege Gefahr in Verzug vor.
Die von den Beschuldigten gemachten Aussagen stimmen mit dem vom Beschuldigten 1 verfassten Polizeirapport überein. Diesen Angaben zufolge drangen sie im Rahmen ihres Polizeieinsatzes in die Wohnung des Beschwerdeführers ein, da sie aufgrund des von einer Passantin geschilderten Gesundheitszustands des Beschwerdeführers, des von aussen festgestellten Zustands der Wohnung (bellende Hunde, laufendes TV-Gerät, am Boden liegender Ventilator, ausbleibende Reaktion auf unterschiedliche Kontaktaufnahme) sowie des Umstands, dass die Haustüre nur mit einer von innen gesicherten Vorhängekette verschlossen war, davon ausgingen, dass sich jemand in der Wohnung befindet, und eine Notlage nicht ausschliessen konnten. Die Aussagen der Beschuldigten erscheinen durchwegs glaubhaft. Aus den Aussagen geht klar hervor, dass die festgestellten Hinweise im Gesamten dazu geführt haben, dass die Beschuldigten von einer konkreten und unmittelbaren Gefahr für den Bewohner ausgingen. Gründe, weshalb es sich beim Hinweis auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers um eine Schutzbehauptung handeln sollte, sind nicht ersichtlich. Dem Einwand des Beschwerdeführers, dass es gemäss Aussage des Beschuldigten 1 vom Eintreffen am Einsatzort bis zum Eintreten in die Wohnung ca. 20 Minuten gedauert hätte und daher keine Rede von Gefahr in Verzug sein könne, kann nicht gefolgt werden. Der Beschuldigte 1 hielt dazu überzeugend fest, dass es zwar insgesamt eine Weile gedauert hatte, bis sie die Wohnung betreten hatten, sie sich jedoch aufgrund der Umstände und letztlich nach Feststellen der Vorhängekette relativ zügig dazu entschieden hatten. Alleine die Meldung des Nachbarn wegen Hundegebells hätte ein sofortiges Betreten der Wohnung nicht gerechtfertigt. Hingegen vermögen die sich verdichtenden Anzeichen, dass sich jemand in der Wohnung befindet, dem etwas zugestossen sein könnte, ein Eindringen zu rechtfertigen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass sie sich «relativ zügig» und nicht unverzüglich dazu entschlossen hätten, vermag daran nichts zu ändern. Dabei handelt es sich um eine reine Formulierungsfrage, die nicht von entscheidender Bedeutung ist. Ebenso kann dem Einwand des Beschwerdeführers nicht gefolgt werden, wonach der Beschuldigte 1 während seiner Einvernahme den Begriff «Gefahr in Verzug» kein einziges Mal erwähnte. Der Beschuldigte 1 führte nämlich dazu in seiner Erzählung aus, sie seien von einer Dringlichkeit ausgegangen und hätten der (vermeintlich) hilfsbedürftigen Person helfen wollen. Diese konkrete Umschreibung der Situation «Gefahr in Verzug» schilderte der Beschuldigte 1 bereits vor der Frage des leitenden Staatsanwaltes, ob er damals von einer unmittelbaren Gefahr für den Beschwerdeführer ausgegangen sei. Der leitende Staatsanwalt verwendete bei seiner eigenen Frage auch nicht ausdrücklich den Begriff «Gefahr in Verzug», sondern umschrieb diesen gleichermassen. Die Nichtverwendung des konkreten Begriffs vermag die Tatsache der Annahme von Gefahr in Verzug nicht zu entkräften. Schliesslich kann bei der vom Beschuldigten 1 im Nachhinein gemachten Aussage, wonach man vielleicht rein rechtlich sagen müsse, dass es nicht korrekt gewesen sei, die vorgesetzte Stelle nicht anzurufen, nicht auf ein eventualvorsätzliches Handeln geschlossen werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführte, handelt es sich hierbei um eine ex post-Betrachtung des Vorfalls. Zu beurteilen ist vorliegend jedoch nicht die nachträgliche Erkenntnis, ob tatsächlich keine Gefahr für den Beschwerdeführer vorgelegen hat, sondern, ob die Beschuldigten zum fraglichen Zeitpunkt ihrer Vorstellung nach von einer solchen ausgegangen sind. Dabei verfügten sie betreffend Gesundheitszustand des Beschwerdeführers über keine weitergehenden Informationen als über die von der Passantin erhaltenen. Es lagen ihnen keine Hinweise vor, wonach die angetroffene Situation den normalen Lebensgewohnheiten des Beschwerdeführers entsprochen hatte.
Nach dem Gesagten sind die Beschuldigten offensichtlich irrigerweise davon ausgegangen, dem Beschwerdeführer sei etwas zugestossen und sie müssten dessen Wohnung betreten, um ihm Hilfe zu leisten. Somit hatten sie i.S.v. Art. 39 Abs. 1 Bst. d aPolG Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe und es liege mithin Gefahr in Verzug vor. Entgegen der Ausgangslage für den Beschluss BK 19 383 handelt es sich bei dieser Schlussfolgerung heute nicht mehr um eine blosse Vermutung der Staatsanwaltschaft. Im Gegensatz zur damaligen Ausgangssituation geht aus den Aussagen der Beschuldigten nunmehr klar hervor, dass diese davon ausgegangen sind, dass Gefahr in Verzug vorlag. Die Staatsanwaltschaft geht in ihrer Einstellungsverfügung nun von dem Sachverhalt aus, der heute als erstellt gelten kann. Die Beschuldigten haben überzeugend dargelegt, weshalb sie von zeitlicher Dringlichkeit ausgegangen sind und die Zustimmung der zuständigen übergeordneten Polizeibehörde i.S.v. Art. 39 Abs. 3 aPolG mit Blick auf die Annahme von Gefahr in Verzug zu viel Zeit in Anspruch genommen hätte und daher nicht eingeholt werden konnte. Hätte der von den Beschuldigten vorgestellte Sachverhalt tatsächlich vorgelegen, wäre dem Beschwerdeführer also tatsächlich etwas zugestossen gewesen und hätte dieser unverzüglich Hilfe benötigt, so hätte sich das Verhalten der Beschuldigten eindeutig nicht als strafbar erwiesen und kein Anlass bestanden, Anklage zu erheben. Das Eindringen in die Wohnung des Beschwerdeführers erfolgte somit nicht unrechtmässig, weshalb der Tatbestand des Hausfriedensbruchs offensichtlich nicht erfüllt ist.
12.
12.1
Ein geringfügiges Vermögensdelikt liegt vor, wenn sich die Tat auf einen geringen Schaden richtet (Art. 172ter Abs. 1 StGB). Der Sachbeschädigung macht sich grundsätzlich strafbar, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums-, Gerbrauchs- oder Nutzniessungsrechts besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht (Art. 144 Abs. 1 StGB). Wer jedoch handelt, wie es das Gesetz gebietet oder erlaubt, verhält sich rechtmässig, auch wenn die Tat mit Strafe bedroht ist (Art. 14 StGB).
12.2
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und im Rahmen der Verhältnismässigkeit kann die Kantonspolizei unmittelbaren Zwang gegen Sachen anwenden und geeignete Hilfsmittel einsetzen (Art. 45 Abs. 1 aPolG). Die Polizei ist in ihrem gesamten Aufgabenbereich zur Anwendung von unmittelbarem Zwang berechtigt (Schwegler, a.a.O., S. 314 Rn. 138). Zu den Aufgaben der Polizeiorgane des Kantons Bern gehört es namentlich, Menschen zu helfen, die unmittelbar an Leib und Leben bedroht sind (Art. 1 Abs. 1 Bst. b PolG).
Dispositiv
12.3 Strittig ist, ob die Beschuldigten davon ausgegangen sind, rechtmässig zu handeln und sich demnach in einem den Vorsatz ausschliessenden Erlaubnistatbestandsirrtum i.S.v. Art. 13 StGB befunden haben. Dies bedingt, dass sie angenommen haben, innerhalb ihres Aufgabenbereichs zu agieren resp. berechtigt zu sein, die Vorhängekette zwecks Eindringens in die Wohnung mit einem Seitenschneider zu durchtrennen. Dies kann als erstellt gelten. Indem die Beschuldigten offensichtlich irrigerweise davon ausgegangen sind, der Beschwerdeführer bedürfe zum Schutz von Leib und Leben Hilfe, weshalb sie in die Wohnung eindringen wollten, setzte dies zwangsläufig die Durchtrennung der Vorhängekette voraus. Dieses Vorgehen der Polizisten erweist sich als verhältnismässig. Es war sowohl geeignet, so rasch wie möglich in die Wohnung des Beschwerdeführers zu gelangen, als auch erforderlich und das mildeste Mittel, um dem in vermeintlicher Gefahr befindenden Beschwerdeführer zu helfen. Das Interesse des Schutzes von Leib und Leben des Beschwerdeführers gegenüber dessen Eigentum an der Vorhängekette ist deutlich höher zu gewichten, zumal es auch nur zu einem geringen Sachschaden kam. Folglich gingen die Beschuldigten davon aus, im Rahmen ihrer polizeilichen Befugnis rechtmässig zu handeln, womit sie sich in einem Erlaubnistatbestandsirrtum befanden.
13. Im Ergebnis hat die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen die Beschuldigten mangels Erfüllung des Tatbestands des Hausfriedensbruchs infolge Vorliegens eines den Vorsatz ausschliessenden Tatbestandsirrtums sowie aufgrund des Erlaubnistatbestandsirrtums hinsichtlich des geringfügigen Vermögensdelikts, evtl. Sachbeschädigung nach Art. 319 Abs. 1 Bst. b und c StPO zu Recht eingestellt.
Die Beschwerde vom 14. September 2020 erweist sich als unbegründet und ist daher abzuweisen.
14. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte 1 und der Beschuldigte 2 haben zudem Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Kostennoten von Rechtsanwalt D.________ und von Rechtsanwalt Dr. B.________ – datierend je vom 20. Januar 2021 – geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Im Bereich der Antragsdelikte kann die Privatklägerschaft verpflichtet werden, der beschuldigten Person die Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte zu ersetzen, wenn die beschuldigte Person im Schuldpunkt obsiegt (Art. 432 Abs. 2 StPO). Diese Bestimmung gilt auch für die entsprechende Entschädigung im Rechtsmittelverfahren (Art. 436 Abs. 1 StPO). Sofern es sich um Antragsdelikte handelt, geht die Entschädigung der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren regelmässig zulasten der (den Rechtsweg allein beschreitenden) Privatklägerschaft, dies unabhängig davon, ob das Vor- resp. Hauptverfahren vollständig durchgeführt worden ist oder nicht. Die betreffende Differenzierung kommt nur bei Offizialdelikten zum Tragen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.1 und E. 4.2.5. f. mit Verweis auf BGE 141 IV 476). Vorliegend bezieht sich das eingestellte Verfahren auf Antragsdelikte (Art. 144 Abs. 1 und Art. 186 StGB). Es ist somit der Beschwerdeführer, der gegenüber den Beschuldigten entschädigungspflichtig wird.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2‘000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 1 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung vom CHF 1'516.55 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
4. Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, dem Beschuldigten 2 für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 2'693.90 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.
5. Zu eröffnen:
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Fürsprecher F.________
(per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Beschuldigten 1, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben, Leitender Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Kurier)
Bern, 4. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Etter
i.V. Gerichtsschreiberin Beldi
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 20 376
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 39 PolGart. 39 LPolart. 39 PolG
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
1B_248/2011
1B_122/2012
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BK 12 139
BGE 137 IV 219ATF 137 IV 219DTF 137 IV 219
1B_184/2012
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
1B_158/2012
BGE 129 IV 238ATF 129 IV 238DTF 129 IV 238
Art. 324 StPOart. 324 CPPart. 324 CPP
1B_184/2012
6P_13/2007
Art. 39 PolGart. 39 LPolart. 39 PolG
Art. 39 PolGart. 39 LPolart. 39 PolG
Art. 13 StGBart. 13 CPart. 13 CP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
6B_582/2020
BGE 141 IV 476ATF 141 IV 476DTF 141 IV 476
Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF