BK 2020 381
Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern
2. November 2020Deutsch8 min
1. Mit Verfügung vom 14. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die besonderen Strassenverhältnisse mangels Nachweises einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2020 (Eingang Beschwerdekammer: 15. September 2020) Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die entstandenen Kosten aufgrund der langen Verfahrensdauer zu ersetzen. Mit Schreiben vom 11. September 2020 liess die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeschrift samt entsprechenden Verfahrensakten der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zukommen, nachdem die Beschwerde ursprünglich irrtümlicherweise bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden war. Mit Verfügung vom 16. September 2020 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und gab von der Einreichung der amtlichen Akten EO 2020 3184 durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 20 381
Bern, 2. November 2020
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin i.V. Etter
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Entschädigung (Nichtanhandnahme)
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 14. August 2020 (EO 20 3184)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 14. August 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen einfacher Verkehrsregelverletzung durch Nichtanpassen der Geschwindigkeit an die besonderen Strassenverhältnisse mangels Nachweises einer Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht an die Hand. Hiergegen erhob der Beschwerdeführer am 20. August 2020 (Eingang Beschwerdekammer: 15. September 2020) Beschwerde mit dem Antrag, es seien ihm die entstandenen Kosten aufgrund der langen Verfahrensdauer zu ersetzen. Mit Schreiben vom 11. September 2020 liess die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeschrift samt entsprechenden Verfahrensakten der Verfahrensleitung der Beschwerdekammer zukommen, nachdem die Beschwerde ursprünglich irrtümlicherweise bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht und an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet worden war. Mit Verfügung vom 16. September 2020 eröffnete die Verfahrensleitung das Beschwerdeverfahren und gab von der Einreichung der amtlichen Akten EO 2020 3184 durch die Staatsanwaltschaft Kenntnis. Gleichzeitig wurde der Generalstaatsanwaltschaft Gelegenheit eingeräumt, innert angesetzter Frist von 20 Tagen eine Stellungnahme einzureichen.
Erwägungen
Mit Stellungnahme vom 1. Oktober 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Verfahrensleitung nahm und gab mit Verfügung vom 2. Oktober 2020 von der Stellungnahme Kenntnis und verfügte gleichzeitig, dass auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels verzichtet werde. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 7. Oktober 2020 zugestellt.
Dispositiv
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung (betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen) unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht bei der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eingereicht. Durch die Eingabe bei einer nicht zuständigen Behörde gilt die Frist als gewahrt (Art. 91 Abs. 4 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
3. Der Beschwerdeführer beantragt die Rückerstattung der Kosten, die ihm infolge der langen Verfahrensdauer angefallen seien. Diese Kosten seien ihm insbesondere während des Führerausweisentzuges durch das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern entstanden, da er ab Juli 2020 ein Generalabonnement für den täglichen Arbeitsweg habe beziehen müssen. Überdies habe er aufgrund des Polizeirapports sein Fahrzeug früher einer Motorfahrzeugkontrolle unterziehen lassen müssen, weshalb dadurch ebenfalls Kosten angefallen seien. Der Beschwerdeführer fordert insgesamt die Rückerstattung der angefallenen Kosten in der Höhe von CHF 2'467.50.
4. Die Generalstaatsanwaltschaft legt in ihrer Stellungnahme dar, dass sich die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person im Strafverfahren nach den Art. 429 bis 432 StPO richteten. Folglich sei eine Geltendmachung der behaupteten Kosten im Strafverfahren nicht möglich, da diese nicht im Zusammenhang mit dem Strafverfahren entstanden seien, sondern infolge des Führerausweisentzuges bzw. der starken Schäden aufgrund des Autounfalls.
5.
5.1 1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte;
b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug.
2 Die Strafbehörde prüft den Anspruch von Amtes wegen. Sie kann die beschuldigte Person auffordern, ihre Ansprüche zu beziffern und zu belegen (Art. 429 StPO).
Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnahmen angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu. (Art. 431 Abs. 1 StPO).
5.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, richten sich die Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche der beschuldigten Person im Strafverfahren nach den Art. 429 ff. StPO. Dabei muss der geltend gemachte Schaden in einem adäquaten Kausalzusammenhang zum Strafverfahren stehen (vgl. Wehrenberg/Frank, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 429 StPO). Für den Entzug des Führerausweises ist gemäss Art. 22 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und Art. 33 Abs. 2 der Strassenverkehrskontrollverordnung (SKV; SR 741.013) die Verwaltungsbehörde des Wohnsitzkantons des Fahrzeugführers zuständig, vorliegend also das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern. Bei Widerhandlungen gegen die Strassenverkehrsvorschriften richtet sich der Entzug nach den Art. 16 Abs. 2 und Abs. 3 SVG sowie Art. 16a bis 16c SVG. Der sog. Warnungsentzug nach Art. 16a bis 16c SVG ist eine um der Verkehrssicherheit willen angeordnete Verwaltungsmassnahme mit präventivem und erzieherischem Charakter, die teilweise strafähnliche Züge aufweist (vgl. BGE 133 II 331 E. 4.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung handelt es sich dabei trotz überwiegendem Strafcharakter dennoch formell um eine Administrativmassnahme, die von einer strafrechtlichen Sanktion unabhängig ist (vgl. dazu Giger, Kommentar SVG, 8. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 16 SVG). Die Abnahme des Führerausweises erfolgte nicht im Rahmen eines Strafverfahrens, sondern zuhanden der Entzugsbehörde (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2015 vom 26. August 2015 E. 2.2). Sie ist auch eindeutig keine rechtswidrige Zwangsmassnahme im Sinne der Strafprozessordnung. Allfällige Entschädigungsansprüche, die im Zusammenhang mit der Abnahme des Führerausweises stehen, können daher nicht im Strafverfahren, sondern nur im Verwaltungs- bzw. Staatshaftungsverfahren geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_942/2016 vom 7. September 2017 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2018 vom 26. August 2015 E. 2). Die vom Beschwerdeführer beantragten Rückerstattungskosten des Generalabonnements können im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
Die Generalstaatsanwaltschaft führt in Bezug auf die Kosten der verfrühten Fahrzeugprüfung des Weiteren richtig aus, dass der Personenwagen des Beschwerdeführers gemäss Polizeirapport nicht mehr fahrbar gewesen sei und durch einen Abschleppdienst habe abtransportiert werden müssen. Als Beschädigungen am Fahrzeug seien im Formular die eingedrückte linke Front und die abgerissene Stossstange notiert worden (vgl. Anzeigerapport vom 11. März 2020, Unfallaufnahmeprotokoll Objektblatt). Gemäss Art. 38 SKV meldet die Polizei der Zulassungsbehörde diejenigen Fahrzeuge, die bei Unfällen starke Schäden erlitten haben oder bei Kontrollen erhebliche Mängel aufweisen. Solche müssen gemäss Art. 34 Abs. 1 der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge [VTS; SR 741.41] im Standortkanton nachgeprüft werden. Wie die Generalstaatsanwaltschaft richtig darlegt, ist bzw. war im vorliegenden Fall das Strassenverkehrsamt des Kantons Luzern zum Aufgebot zur Fahrzeugprüfung zuständig. Folglich bestehen auch hinsichtlich der Kosten der «verfrühten» Fahrzeugprüfung – unter Berücksichtigung der bereits gemachten Ausführungen zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung – keine Entschädigungs- und Genugtuungsansprüche im Strafverfahren. Diese Kosten können im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht werden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt ebenso abzuweisen.
6. Als Fazit ist festzuhalten, dass die Beschwerde unbegründet ist. Es sind vorliegend keine erstattungsfähigen Aufwendungen angefallen, die im Zusammenhang mit dem Strafverfahren stehen. Demnach hat die Staatsanwaltschaft die vom Beschwerdeführer beantragten Kosten zu Recht nicht erstattet.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten nach Massgabe von Art. 428 Abs. 1 StPO dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- dem Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau, Staatsanwältin B.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 2. November 2020
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin i.V.:
Etter
i.V. Gerichtsschreiber Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 20 381
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 91 StPOart. 91 CPPart. 91 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 432 StPOart. 432 CPPart. 432 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 22 SVGart. 22 LCRart. 22 LCStr
Art. 33 SKVart. 33 OCCRart. 33 OCCS
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
Art. 16a SVGart. 16a LCRart. 16a LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
Art. 16a SVGart. 16a LCRart. 16a LCStr
Art. 16c SVGart. 16c LCRart. 16c LCStr
BGE 133 II 331ATF 133 II 331DTF 133 II 331
Art. 16 SVGart. 16 LCRart. 16 LCStr
6B_178/2015
6B_942/2016
6B_178/2018
Art. 38 SKVart. 38 OCCRart. 38 OCCS
Art. 34 VTSart. 34 OETVart. 34 OETV
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF