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Entscheid

BK 2020 446

Bundesgerichtsurteil 6B_206/2021 vom 31.05.2021

9. Dezember 2020Deutsch19 min

1. Am 28. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher Urkundenfälschung (Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]), Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sowie Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz (ChemG; SR 813.1) nicht an die Hand. Dagegen erhob die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und allfällige weitere unbekannte Mitbeteiligte zu eröffnen. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2021 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2020, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert sei. Die beiden Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021 zugestellt. Sie hat darauf nicht mehr reagiert.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 20 446

Bern, 19. Februar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Strafklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen Urkundenfälschung sowie Widerhandlungen gegen das Umweltschutzgesetz und das Chemikaliengesetz, evtl. Versuch dazu

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 28. September 2020

(BJS 20 10556)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Am 28. September 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen angeblicher Urkundenfälschung (Art. 251 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]), Widerhandlung gegen das Umweltschutzgesetz (USG; SR 814.01) sowie Widerhandlung gegen das Chemikaliengesetz (ChemG; SR 813.1) nicht an die Hand. Dagegen erhob die C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 23. Oktober 2020 Beschwerde mit dem Antrag, die angefochtene Verfügung sei unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten und allfällige weitere unbekannte Mitbeteiligte zu eröffnen. Mit Stellungnahme vom 21. Januar 2021 beantragte der Beschuldigte, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 5. November 2020, auf die Beschwerde sei kostenfällig nicht einzutreten. Sie begründete dies damit, dass die Beschwerdeführerin nicht beschwerdelegitimiert sei. Die beiden Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 25. Januar 2021 zugestellt. Sie hat darauf nicht mehr reagiert.

2. Die Staatsanwaltschaft fasste den rechtserheblichen Sachverhalt wie folgt zusammen:

Am 23. April 2020 sowie am 18. August 2020 reichte die Privatklägerin, die C.________ […] gegen A.________ Strafanzeige ein wegen Urkundenfälschung sowie Widerhandlungen gegen das Umweltschutz-und das Chemikaliengesetz, letztere eventualiter versucht begangen. Zur Begründung führte Rechtsanwalt D.________ zusammengefasst aus, die Privatklägerin habe anfangs 2018 von verschiedenen Immobilienunternehmen unter anderem in P.________ und Q.________ mehrere sanierungsbedürftige Liegenschaften erworben. Betreffend die in P.________ gelegene Liegenschaft F.________ (Strasse) seien am 14. Juni 2018 ein Grundstückkaufvertrag mit der E.________ AG und am 4. Oktober 2018 ein Totalunternehmer-Werkvertrag mit der G.________ AG abgeschlossen worden. Den zweiten genannten Vertrag habe der Beschuldigte als Geschäftsführer der G.________ AG mitunterzeichnet. Im Kaufvertrag sei als Teil des Gesamtpreises ein pauschaler Werkpreis von CHF 2'996’147.00 vereinbart worden. Weiter habe die Verkäuferin vertraglich zugesichert, dass ihr keine Gebäudeschadstoffe bekannt seien, die eine Sanierungspflicht nach sich ziehen könnten, sowie dass die Kosten der Entfernung und Entsorgung allfälliger Schadstoffe im Rahmen der Sanierung im vereinbarten Preis enthalten seien. Im Werkvertrag sei ebenfalls die schlüsselfertige Ausführung der Sanierung zu einem pauschalen Werkpreis inklusive die Abfuhr von Schutt-, Abbruch- und überschüssigem Aushubmaterial vereinbart worden. Am 19. März 2019 sei der Privatklägerin durch den Bauleiter der G.________ AG ein Schadstoffgutachten der Firma H.________ SA inklusive Beilagen zugestellt worden. Als Bearbeiter sei der Beschuldigte und somit dieselbe Person aufgeführt gewesen, die in diesem Zeitpunkt operativer Geschäftsführer der G.________ AG gewesen sei und auch massgebliche Organstellung bei der I.________ AG, die sämtlichen im Immobilienprojekt involvierten Gesellschaften übergeordnet sei, gehabt habe. Dieses Schadstoffgutachten des Beschuldigten umfasse lediglich sechs Seiten. Aus der Planbeilage gehe hervor, dass nur das 7. OG im Haus J.________ (Strasse) in P.________ besichtigt worden sei und dass dabei lediglich vier Proben entnommen worden seien. Im Gutachten werde im Widerspruch dazu ausgeführt, dass 30 von 48 Wohnungen besichtigt und untersucht worden seien und dass sich das Gutachten auf sämtliche anlässlich der Begehung zugänglichen und begutachteten Räume und Materialien beziehe. Unter Ziff. 2.1. des Gutachtens werde weiter ausgeführt, dass im Haus J.________ (Strasse) alle 24 Wohnungen und im Haus F.________ (Strasse) insgesamt 6 Wohnungen untersucht worden seien. Der Beschuldigte sei im Gutachten zum Schluss gekommen, dass ausser in einer in allen von ihm angeblich untersuchten Wohnungen keine asbesthaltigen Materialien vorhanden seien. Folglich habe gemäss dem Beschuldigten kein Sanierungsbedarf bestanden. Er habe lediglich darauf hingewiesen, dass die Fenster gemäss den Vorgaben der SUVA zu entsorgen seien. Die Privatklägerin habe daraufhin bei der K.________ SA eine Schadstoffbegutachtung in Auftrag gegeben. Zwischen diesem Gutachten und demjenigen des Beschuldigten bestünden erhebliche Differenzen im Umfang und bei den Ergebnissen. Das Gutachten des Beschuldigten enthalte völlig falsche Informationen zum effektiv in sehr beträchtlichem Ausmass vorhandenen Schadstoffvorkommen (Asbest, PCB, PAK etc.). Die K.________ SA habe viel mehr Proben untersuchen lassen und dabei festgestellt, dass beinahe die ganze Liegenschaft mit asbesthaltigen Materialien kontaminiert sei, weiter seien 75 Proben positiv auf PCB getestet worden.

Insgesamt habe sich herausgestellt, dass der Beschuldigte trotz gegenteiliger Ankündigung in seinem Gutachten keine repräsentative Schadstoffprüfung vorgenommen habe und dass die Liegenschaft grossmehrheitlich mit Schadstoffen belastet sei. Es sei ein falscher Inhalt beurkundet worden, da an der Liegenschaft nicht nur der Glaserkitt an den Fenstern mit Asbest kontaminiert sei, sondern grossmehrheitlich das Gebäude gänzlich mit Asbest, PCB-Schadstoffen und PAK-Schadstoffen belastet sei. Dass der Beschuldigte viele mit Schadstoffen kontaminierte Bauteile gar nicht habe prüfen lassen, schliesse eine Strafbarkeit durch Falschbeurkundung nicht aus, da bei den Prüfresultaten als mitbeurkundet gelte, dass die Untersuchung ordnungsgemäss vorgenommen worden sei. Als Fachperson müsse der Beschuldigte für eine professionelle Abklärung einstehen. Seinem Gutachten komme erhöhte Beweiskraft zu, da er gegenüber der Werkbestellerin sowie gegenüber den von der Werkunternehmerin eingesetzten Arbeitnehmern eine garanten-ähnliche Stellung einnehme. Offensichtlich habe damit über das Ausmass der tatsächlich vorhandenen Schadstoffe getäuscht werden sollen, mit dem Zweck, die G.________ AG bzw. die E.________ AG davor zu bewahren, aufgrund der getroffenen pauschalen Kauf-/Werkpreisabreden auf eigene Kosten eine aufwändige und kostspielige Asbestsanierung durchführen zu müssen. Die Anzeige vom 18. August 2020 betrifft die Liegenschaften L.________ (Strasse) und M.________ (Strasse) in Q.________, die gemäss Rechtsanwalt D.________ ebenfalls von der Privatklägerin im Rahmen einer grösseren Immobilientransaktion erworben worden seien. Auch betreffend diese Liegenschaften seien zwei Generalunternehmerverträge mit Pauschalpreis abgeschlossen worden, die der Beschuldigte als Geschäftsführer der Generalunternehmerin unterschrieben habe. Anschliessend habe er am 29. März 2019 erneut ein kurzes Schadstoffgutachten erstellt, welches in Inhalt und Umfang stark von einem später eingeholten Zweitgutachten der N.________ GmbH abgewichen sei, was darauf schliessen lasse, dass der Beschuldigte auch in diesem Fall absichtlich falsch beurkundet habe. So habe er gemäss seinem Gutachten auch hier nur eine der beiden Liegenschaften überhaupt untersucht und dabei lediglich wenige Wohnungen überprüft und einzig drei Proben analysieren lassen. Der Beschuldigte sei zum Schluss gekommen, dass in sämtlichen von ihm angeblich untersuchten Wohnungen keine asbesthaltigen Materialien vorhanden seien und somit kein Sanierungsbedarf bestehe. Demgegenüber habe das Zweitgutachten mehrere asbesthaltige Materialien sowie weitere Schadstoffe attestiert. Von den insgesamt 18 von der N.________ GmbH als asbesthaltig eingestuften Materialien habe der Beschuldigte voraussichtlich direktvorsätzlich überhaupt keine Proben genommen und entsprechende Untersuchungen offensichtlich absichtlich unterlassen.

3.

3.1 Zur Beschwerde legitimiert ist jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat (Art. 382 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 311]). Partei kann die Privatklägerschaft sein, welche als geschädigte Person ausdrücklich erklärt hat, sich am Strafverfahren zu beteiligen (Art. 118 Abs. 1 StPO). Geschädigt wiederum ist, wer durch die Straftat in seinen Rechten unmittelbar verletzt worden ist (Art. 115 Abs. 1 StPO). In seinen Rechten unmittelbar verletzt ist, wer Träger des durch die verletzte Strafnorm geschützten oder zumindest mitgeschützten Rechtsgutes ist. Bei Strafnormen, die nicht primär Individualrechtsgüter schützen, gelten praxisgemäss nur diejenigen Personen als Geschädigte, die durch die darin umschriebenen Tatbestände in ihren Rechten beeinträchtigt werden, sofern diese Beeinträchtigung unmittelbare Folge der tatbestandsmässigen Handlung ist (BGE 139 IV 78 E. 3.3.3, BGE 138 IV 258 E. 2.2 f., je mit Hinweisen). Es ist im vorliegenden Fall näher zu prüfen, ob und wenn ja, inwiefern die Beschwerdeführerin zur Beschwerde legitimiert ist.

3.2 Die Beschwerdeführerin äusserte sich zur Beschwerdelegitimation wie folgt:

Die Beschwerdeführerin ist unmittelbar in ihren eigenen rechtlich geschützten (insbesondere ihren finanziellen) Interessen von den voraussichtlich strafbaren Handlungen (wie namentlich die Erstellung eines inhaltlich unwahren Asbestgutachtens) des Beschuldigten betroffen. Die betroffenen Interessen müssen dabei nicht von besonderer Qualität sein. Es genügt bereits, wenn die gefälschte Urkunde eine finanziell relevante Position schwächt. Überdies ist die Geschädigteneigenschaft bzw. die Legitimation auch dann zu bejahen, wenn dem mutmasslichen Täter keine direkte Schädigungs- oder Vorteilsabsicht zum Nachteil des Betroffenen vorgeworfen wird (vgl. Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. März 2019, BK 19 40, E. 4.4). Wie den nachfolgenden Ausführungen zu entnehmen ist, zielte die verzeigte Falschbeurkundung der vom Beschuldigten erstellten Asbestgutachten insbesondere auf die Benachteiligung der Beschwerdeführerin als Käuferin bzw. Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. als Bauherrin ab und schwächte diese in finanziell relevanten Positionen. Namentlich wurde durch die Erstellung der inhaltlich unwahren Schadstoffgutachten der falsche Eindruck erweckt, dass es sich bei den Baumaterialien, nicht um Sonderabfälle handelt. Durch diese (falsch beurkundete) Erkenntnis wären die mithin asbest- und PCB-kontaminierten Baumaterialien ohne Rücksicht auf die Regelungen betreffend Sonderabfälle abgebaut und entsorgt worden. Dies hätte die betroffenen Arbeitnehmer und die Bewohner der Liegenschaft in Gefahr gebracht, für deren finanziellen Schaden auch die Beschwerdeführerin als Bauherrin sowie als Werkeigentümer hätte haftbar gemacht werden können. Im Übrigen sind der Beschwerdeführerin aufgrund der Falschbegutachtung des Beschuldigten verschiedene weitere Schadenspositionen (Mehraufwand, etc.) entstanden. Die Beschwerdeführerin ist folglich ohne Weiteres zur vorliegenden Beschwerde legitimiert (Beschwerdeschrift, N. 3 f.).

3.3 Der Beschuldigte tätigte keine Ausführungen zur Frage der Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin.

3.4 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt im Kern vor, die Beschwerdeführerin zeige in keiner Weise auf und es sei auch nicht erkennbar, inwiefern sie in Bezug auf ein mögliches Urkundendelikt direkt in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen sein soll. Hinsichtlich Widerhandlung gegen das ChemG und/oder das USG sei die Beschwerdeführerin zudem klar nicht zur Beschwerde legitimiert.

3.5 Die Generalstaatsanwaltschaft argumentierte strafprozessual korrekt. Mit ihr ist im Einzelnen festzuhalten was folgt:

3.5.1 Urkundendelikte schützen in erster Linie die Interessen der Allgemeinheit. Geschütztes Rechtsgut der Urkundendelikte ist das besondere Vertrauen, welches von den Teilnehmern am Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben können aber auch private Interessen durch eine Urkundenfälschung unmittelbar verletzt werden, und zwar dann, wenn diese auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt. Dies ist namentlich der Fall, wenn das Urkundendelikt auf die Verfolgung eines weitergehenden, wirtschaftlichen Zwecks abzielt und insofern als blosse Vorbereitungshandlung eines schädigenden Vermögensdelikts erscheint. Dabei schützt der Tatbestand den Einzelnen davor, durch Scheinerklärungen oder qualifiziert unrichtige Erklärungen getäuscht und dadurch zu nachteiligen rechtserheblichen Dispositionen veranlasst zu werden (zum Ganzen BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 mit Hinweisen; BGE 119 Ia 342 E. 2b; Urteile des Bundesgerichts 6B_917/2015 vom 23. Februar 2016 E. 3.1, 6B_890/2014 vom 29. Januar 2015 E. 5.1).

Urkundendelikte schützen in erster Linie öffentliche Interessen, nämlich das besondere Vertrauen, welches im Rechtsverkehr einer Urkunde als Beweismittel entgegengebracht wird. Daneben werden aber auch private Geschäftsinteressen des Einzelnen vor einer unmittelbaren Verletzung durch Scheinerklärungen (Urkundenfälschung i.e.S.) bzw. durch qualifiziert unrichtige Erklärungen (Falschbeurkundung) geschützt (Boog, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2018, N. 6 vor Art. 251 StGB). Der Schutz privater Interessen greift dann, wenn die Urkundenfälschung auf die Benachteiligung einer bestimmten Person abzielt (BGE 140 IV 155 E. 3.3.3 m.w.H.). Eine Beeinträchtigung von Individualinteressen wird in der Praxis insbesondere angenommen, wenn die Urkundenfälschung auf die Schädigung von Vermögen gerichtet ist, etwa wenn sie gleichzeitig Bestandteil eines Vermögensdeliktes ist (BGE 119 Ia 342, E. 2.b; Urteil des Bundesgerichts 6B_26/2012 vom 16. Februar 2012 E. 2.4). Wie die Beschwerdeführerin zu Recht vorbringt und auch das Bundesgericht und die Beschwerdekammer in Strafsachen schon festgehalten haben, können jedoch auch andere individuelle Rechte betroffen sein. Diese Interessen müssen nicht von besonderer Qualität sein. Es genügt, wenn die gefälschte Urkunde eine finanziell relevante Rechtsposition schwächt. Dabei ist die Geschädigteneigenschaft auch dann zu bejahen, wenn dem mutmasslichen Täter keine direkte Schädigungs- oder Vorteilsabsicht zum Nachteil des Betroffenen vorgeworfen wird […] (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 40 vom 25. März 2019 E. 4.4).

3.5.2 Die Beschwerdeführerin macht betreffend ihre Legitimation wie gesehen geltend, dass der Beschuldigte mit den Asbestgutachten beabsichtigt habe, sie als Käuferin bzw. Eigentümerin der entsprechenden Grundstücke bzw. als Bauherrin in finanziell relevanten Positionen zu schwächen. Namentlich sei der Eindruck erweckt worden, dass es sich bei den Baumaterialien nicht um Sonderabfälle handle. Die kontaminierten Baumaterialien wären ohne Rücksicht auf die Regelungen betreffend Sonderabfälle abgebaut und entsorgt worden. Dies hätte Arbeitnehmer und Bewohner der Liegenschaften in Gefahr bringen können, für deren finanziellen Schaden sie – die Beschwerdeführerin – hätte haftbar gemacht werden können.

Der Beschuldigte bezweckte mit dem zur Anzeige gebrachten Vorgehen – selbst gemäss der Schilderung der Beschwerdeführerin – primär einen eigenen (finanziellen) Vorteil und nicht eine Schädigung der Beschwerdeführerin. Ihm soll bzw. wird es darum gegangen sein, die zwei schadstoffbelasteten Liegenschaften gutachterlich als unbedenklich einzustufen, um eine fachmännische und entsprechend teure Asbestsanierung zu umgehen. Der Beschwerdeführerin aber sind durch die (angeblich) unwahren Schadstoffgutachten keine eigenen finanziellen Nachteile erwachsen.

Dies ergibt sich zunächst daraus, dass in den Grundstückkaufverträgen je ein Gesamtpreis für das Kaufobjekt und die Sanierung festgesetzt worden waren (siehe Anzeigebeilage 3, S. 5 sowie Anzeigebeilage 24, S. 4). Des Weiteren wurde durch die Verkäuferschaft zugesichert, dass die Kosten der Entfernung und Entsorgung von allfälligen Gebäudeschadstoffen im Zuge der Sanierung der Vertragsobjekte bereits in den vereinbarten Kauf- und Werkpreisen enthalten seien (siehe Anzeigebeilage 3, S. 9 und Anzeigebeilage 24, S. 8 f.). Dies wurde ebenfalls in den aktenkundigen Totalunternehmerverträgen so vereinbart (vgl. Anzeigebeilage 4, S. 5 f. und Anzeigebeilage 25, S. 5 f.). Die allenfalls erforderliche Asbestsanierung hätte für die Beschwerdeführerin folglich keine Mehrkosten verursacht.

Darüber hinaus ist aufgrund der Schilderungen in den Strafanzeigen der Schluss zu ziehen, dass die Aufträge zur Schadstoffbegutachtung nicht durch die Beschwerdeführerin selber, sondern durch die Totalunternehmerin G.________ AG erteilt worden waren und sie – die Beschwerdeführerin – erst über ihre Bauherrenberater von den Gutachten Kenntnis erhalten hat (siehe insb. Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz. 13 sowie Anzeigebeilage 2, S. 2: Die H.________ SA wurde durch die G.________ AG R.________ beauftragt, in der Liegenschaft F.________ in P.________ eine Schadstoffuntersuchung vor Sanierung durchzuführen.). Aufgrund einer späteren Auflösung des Totalunternehmervertrages mit der G.________ AG wurden für beide Liegenschaften neue Schadstoffgutachten bei der K.________ SA in Auftrag gegeben, welche ein anderes Bild über die Schadstoffbelastung der Liegenschaften zeigten als die vom Beschuldigten erstellten Gutachten (vgl. Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz. 16 f.). Daraus schlussfolgert die Beschwerdeführerin, dass die G.________ AG als Totalunternehmerin bzw. die E.________ AG als Verkäuferin aufgrund des vereinbarten Pauschalpreises die aufwändige und kostspielige Asbestsanierung auf eigene Kosten hätten durchführen müssen (Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz. 17). Auch diesbezüglich umschreibt sie mithin keinen eigenen finanziellen Schaden aus der behaupteten Falschbeurkundung, sondern ausschliesslich einen Schaden für Dritte. Vor diesem Hintergrund kann sie auch nichts aus dem von ihr erwähnten Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 40 zu ihren Gunsten ableiten – ihre «finanziell relevanten Rechtspositionen» sind nicht geschwächt worden (vgl. in diesem Kontext ferner Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 132 vom 9. Juli 2012 E. 4.1).

Als weitere Schadensposition wird von der Beschwerdeführerin der Begriff «Mehraufwand» ins Feld geführt. Welchen Mehraufwand sie aufgrund des angeblich falschen Gutachtens gehabt haben soll, wird allerdings nicht dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Mit Blick auf ihre namentlich im Beschwerdeverfahren fragliche Stellung als Privatklägerin wären hierzu zumindest plausible und belegte Darlegungen notwendig bzw. zu erwarten gewesen. Sollte sich die Beschwerdeführerin auf die erneute Schadstoffbegutachtung durch die K.________ SA beziehen, ist ihr zu entgegnen, dass die Begutachtung durch den Beschuldigten nicht durch sie in Auftrag gegeben und finanziert worden war und die Neubegutachtung aufgrund der Auflösung des Totalunternehmervertrages mit der G.________ AG erforderlich wurde. Diese Auflösung wiederum erfolgte nicht aufgrund der angeblich falschen Begutachtung, sondern gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin aufgrund anderer gravierender Gründe (siehe Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz.15, mit Hinweis auf zahlreiche Medienberichte).

Soweit die Beschwerdeführerin ausserdem vorbringt, es wären bei der Sanierung mutmasslich rumänische Arbeitnehmer der H.________ AG ungeschützt an Leib und Leben gefährlichen Asbest- und sonstigen Schadstoffsanierungen ausgesetzt gewesen, handelt es sich hierbei – wie die Beschwerdeführerin selber betont – um eine blosse Mutmassung, welche sie aus einem Artikel der Zeitung «work» herleitet (vgl. Strafanzeige vom 23. April 2020, Rz. 17 sowie Anzeigebeilage 10). Diese Vermutung widerspricht zudem den von der Beschwerdeführerin zuvor getroffenen Annahmen, wonach der Totalunternehmerin eine aufwändige und kostspielige Schadstoffsanierung bevorgestanden hätte; aufwändig und kostspielig deshalb, weil sie den Schutz von Arbeitnehmern und die spezielle Entsorgung vorsieht. Dass gegebenenfalls kontaminierte Baumaterialien ohne Rücksicht auf die Regelungen betreffend Sonderabfälle abgebaut und entsorgt worden wären und der Beschwerdeführerin so – allenfalls aus finanziellen Forderungen der Arbeitnehmer oder Bewohner, d.h. klar indirekt – ein Schaden hätte entstehen können, kann nicht als unmittelbare Folge der angezeigten Falschbeurkundung angesehen werden. Im Lichte des Ausgeführten sind durch die angezeigten Handlungen des Beschuldigten keine eigenen Interessen der Beschwerdeführerin unmittelbar verletzt worden. Diese gilt damit nicht als geschädigte Person des angezeigten Urkundendelikts und konnte sich in diesem Punkten nicht gültig als Straf- und Zivilklägerin konstituieren. Sie ist somit zur Beschwerdeführung nicht legitimiert.

3.5.3 Darüber hinaus ist weder ersichtlich noch von der Beschwerdeführerin dargetan, inwiefern sie in Bezug auf die behauptete Widerhandlung gegen das USG und das ChemG unmittelbar in eigenen Rechten verletzt worden sein könnte. Diese Strafnormen dienen vorweg dem Schutz der ökologischen Güter. Sie schützen also ein kollektives Rechtsgut (Wagner Pfeifer, Umweltrecht – Besondere Regelungsbereiche, 2013 Rz 1947). Ein geschütztes Individualinteresse der Beschwerdeführerin – z.B. der Schutz der individuellen Gesundheit vor schädlichen Einflüssen – liegt nicht vor. Die Beschwerdeführerin gilt folglich auch in diesen Punkten nicht als geschädigte Person und ist zur Beschwerdeführung nicht legitimiert.

3.5.4 Nicht einzutreten ist schliesslich auf die Beschwerde, soweit die Beschwerdeführerin beantragt, es sei ein Strafverfahren wegen allfälliger weiterer Delikte zu eröffnen, ohne diesen Antrag zu begründen (Beschwerde Ziff. 86). Bei einer anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist zu erwarten, dass angeblich strafbare Handlungen konkret genannt werden und es nicht bei einer Aufzählung von Straftatbeständen bzw. Gesetzesartikeln sein Bewenden hat (vgl. dazu Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 249 vom 7. August 2020 E. 2). Davon abgesehen erscheinen der Tatbestand des Betrugs ohne arglistige Täuschungshandlung und ohne erkennbaren Vermögensschaden sowie derjenige der Gefährdung des Lebens mangels unmittelbarer Lebensgefahr als eindeutig nicht erfüllt.

4. Nach dem Gesagten kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).

Der Beschuldigte hat des Weiteren Anspruch auf Entschädigung seiner Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 StPO). Diese hat im vorliegenden Fall der Kanton Bern auszurichten, was in gewisser Weise latent stossend erscheint, jedoch vor dem Hintergrund des neuen Urteils des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.5 f. [zur Publikation bestimmt] hinzunehmen ist. Die Kostennote von Rechtsanwalt B.________ vom 26. Januar 2021 gibt indes zu Bemerkungen Anlass, da sie mit CHF 5‘556.10 deutlich zu hoch ist. Rechtsanwalt B.________ macht einen Aufwand von fast 25 Stunden geltend. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (PKV; BSG 168.811) sowie Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) erscheint die geltend gemachte Honorarforderung als über dem gebotenen Aufwand liegend. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Gemäss Art. 41 Abs. 3 KAG bemisst sich der Parteikostenersatz innerhalb des Rahmentarifs nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand (Bst. a), der Bedeutung der Streitsache sowie der Schwierigkeit des Prozesses (Bst. b). Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte haben sich im Zuge ihrer Arbeiten daran zu orientieren. Vorliegend ist weder der gebotene Zeitaufwand, die Bedeutung der Streitsache noch die Schwierigkeit des Prozesses als hoch einzustufen. Alle drei Kriterien sind als durchschnittlich zu qualifizieren. Ausserdem äusserte sich Rechtsanwalt B.________ – der notabene nach seiner Einsetzung als Interessenvertreter Mitte November 2021 keine Akteneinsicht verlangt hatte – mit keinem Wort zur komplexen Eintretensfrage, sondern nur zu materiellen Aspekten, darunter gar zur Anschuldigung in Sachen ChemG und USG. Vor diesem Hintergrund ist dem Beschuldigten eine angemessene Entschädigung von CHF 2‘500.00 (inkl. Auslagen und MWST) auszurichten.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Dem Beschuldigten wird eine Entschädigung von CHF 2'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- der Strafklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

Erwägungen

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin O.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

- dem Bundesamt für Umwelt

Bern, 19. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 20 446

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

BGE 139 IV 78ATF 139 IV 78DTF 139 IV 78

BGE 138 IV 258ATF 138 IV 258DTF 138 IV 258

BK 19 40

BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155

BGE 119 Ia 342ATF 119 Ia 342DTF 119 Ia 342

6B_917/2015

6B_890/2014

Art. 251 StGBart. 251 CPart. 251 CP

BGE 140 IV 155ATF 140 IV 155DTF 140 IV 155

BGE 119 Ia 342ATF 119 Ia 342DTF 119 Ia 342

6B_26/2012

BK 19 40

BK 19 40

BK 12 132

BK 20 249

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

6B_582/2020

Art. 17 Parteikostenverordnungart. 17 Ordonnance sur les dépensart. 17 Parteikostenverordnung

Art. 41 KAGart. 41 LAart. 41 KAG

Art. 41 KAGart. 41 LPCCart. 41 LICol

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF