BK 2020 456
Strafgesetz
22. Februar 2021Deutsch29 min
1. Am 8. September 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst ein. Dagegen erhob die E.________ (E.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Straf- und Zivilklägerin am 2. November 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 20 456
Bern, 11. Januar 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________
v.d. Fürsprecher und Notar B.________
Beschuldigter 1
C.________
v.d. Rechtsanwalt D.________
Beschuldigter 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
E.________
Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin
F.________ AG
v.d. Rechtsanwalt G.________
Straf- und Zivilklägerin 2
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2020 (BM 19 31523)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 8. September 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen fahrlässigen Verursachens einer Feuersbrunst ein. Dagegen erhob die E.________ (E.________; nachfolgend: Beschwerdeführerin) als Straf- und Zivilklägerin am 2. November 2020 Beschwerde mit folgenden Anträgen:
1 Die Einstellungsverfügung vom 8. September 2020 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Untersuchung weiterzuführen.
2 Die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, Herrn H.________ einzuvernehmen.
- unter Kostenfolge -
In ihrer Stellungnahme vom 13. November 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 1 beantragte am 16. Dezember 2020, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge abzuweisen. Der Beschuldigte 2 beantragte gleichentags, die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne und die Einstellungsverfügung vom 8. September 2020 sei vollumfänglich zu bestätigen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdeführerin. Die Stellungnahmen wurden der Beschwerdeführerin am 21. Dezember 2020 zugestellt.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 322 Abs. 2, 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Die Staatsanwaltschaft fasste den verfahrensrelevanten Sachverhalt wie folgt zusammen:
Am 18. Juli 2019 kam es auf der Baustelle des F.________ […] zu einem grossen Brandereignis. Der Brand breitete sich auf dem Dach des westlich gelegenen Hauptgebäudes aus. Es entstand sehr hoher Sachschaden. […] Die sich präsentierende Situation (Dachdecker waren beim Eintreffen der Polizei noch auf dem Dach und unternahmen Löschversuche) und die weiteren polizeilichen Ermittlungen konnten den Fokus relativ schnell auf die Arbeiten auf dem Dach richten. Tatsächlich war es so, dass an besagtem Tag im Bereich des späteren Brandausbruchs, seitens der für die Dacheindeckung verantwortlichen I.________ AG, drei Mitarbeiter damit beschäftigt waren, Bitumenbahnen auf die Holzunterkonstruktion des Daches aufzuschweissen. C.________ war als Vorarbeiter vor Ort. J.________ und K.________ gingen ihm zur Hand bzw. führten gleichzeitig und selbständig die ihnen zugewiesenen Abdichtungsarbeiten durch. Die Abdichtungsarbeiten wurden so ausgeführt, dass zuerst eine erste Lage der bituminösen Abdichtung lose verlegt und nur an den Überlappungen mittels verschweissen zusammengefügt/zusammengeklebt wurde. Hier wurde bereits mit dem Gasbrenner und damit mit der offenen Flamme gearbeitet. Die zweite Bahn wurde nach dem Verlegen der ersten Bahn vollflächig aufgebrannt, das heisst, dass die Bahn mittels der Flamme auf der gesamten Breite der Bahn verschweisst wurde. Was auch bedeutet, dass beim Aufbringen der zweiten Lage bereits eine vollständige Abdichtung und damit eine Überdeckung des Holzdaches vorhanden war. Das Dezernat BEX konnte den Brandherd in den Bereich von sog. Dachaufbauten und insbesondere eines Liftschachtaufbaus eingrenzen. Irgendwo in diesem Bereich dürfte das Feuer ausgebrochen sein. Vorwegzunehmen ist, dass es sich beim vorliegenden Dachaufbau um ein sog. hinterlüftetes Flachdach im Holzaufbau handelt. Das heisst, dass der Dachaufbau aus Holz gemacht ist und in diesem Fall quasi ein Unter- und ein Oberdach aufwies, dass durch eine sog. Hinterlüftung abgetrennt wurde. Diese Konstruktion dient in erster Linie bauphysikalischen Überlegungen und führt zu einer besonders guten Luftzirkulation im Dachbereich. Die Hinterlüftung ging auch in die Dachaufbauten (Liftschacht etc.) über. Dies kann man sich so vorstellen, dass die genannte Hinterlüftung des horizontal aufgebauten Daches im Bereich der Dachaufbauten vertikal weitergeht. Vorliegend waren das Dach an sich und auch die Dachaufbauten im Wesentlichen aus Holz konstruiert. Die Abdichtung erfolgte mittels Bitumenschweissbahnen direkt auf das Holz. Dazu wird […] ein Brenner mit einer offenen Flamme verwendet. Im Bereich der Dachaufbauten wird die Bitumenbahn entlang der Aufbaute vertikal ein Stück hochgezogen.
Weiter gilt es festzuhalten, dass es auf dem Oberdach, nebst den gewollten Luftkanälen der Hinterlüftungskonstruktion, auch noch Bereiche gehabt haben dürfte, die minimale konstruktionsbedingte Spalten aufwiesen. Gemäss dem Vorabeiter C.________ war dies insbesondere im dem Bereich in welchem die Flachdachkonstruktion mit einem leicht geneigten Satteldach zusammenkam der Fall. Die Aussagen der vor Ort tätigen Dachdecker gehen alle dahin, dass auf Grund der Hinterlüftung des gesamten Daches eine gewisse Sog-Kaminwirkung auftreten konnte. Mithin konnte die Hinterlüftung die Aussenluft an gewissen Stellen ansaugen und an anderen Stellen quasi wieder ausstossen. In der Regel geschehe dies vom tiefsten in Richtung des höchsten Punktes des Lüftungssystemes. In der Regel wird die Luft auf der Seite des Daches eingesaugt und dann z.B. auch im Bereich der bereits genannten Aufbauten vertikal wieder ausgeblasen. Auch kleine Spalten oder Lücken in der Dachkonstruktion vermögen evtl. eine gewisse Kaminwirkung zu erzeugen. Die Sogwirkung muss nicht ausschliesslich in eine Richtung gehen, sie kann je nach den […] Windverhältnissen auch einmal umgekehrt sein. Gemäss den vor Ort tätigen Dachdeckern dürfte es erstellt sein, dass die Entdeckung des Feuers (Feststellen von Rauch) im Bereich der Aufbauten und dort im Bereich des Lüftungskanals aufgetreten ist. Dort dürften auch die ersten Flammen sichtbar geworden sein. Die Tatsache, dass die umgehend eingeleiteten Löscharbeiten durch die Dachdecker nicht erfolgreich waren, ist insbesondere darauf zurückzuführen, dass das Feuer sich im Bereich der Hinterlüftung entwickelt haben dürfte. Das Hinterlüftungssystem muss die heissen Flammen quasi angesaugt haben. Vermutlich haben sich letztlich zurückgelassene Sägespäne der Zimmermannsarbeiten und/oder eine Unterspannbahn, die in der Regel aus brennbarem Material besteht, entzündet, was zu einer sehr schnellen Ausbreitung in der Hinterlüftungskonstruktion geführt hat. Es ist damit als erstellt zu betrachten, dass während den Flammarbeiten […] irgendwo im Bereich zwischen dem Liftaufbau und dem Dachabschluss im Bereich der Hinterlüftung ein sich schnell ausbreitendes und nicht mehr zu löschendes Feuer entstanden ist. Nicht mehr zu klären ist, wo ganz genau in diesem Bereich das Feuer ausgebrochen ist. Weder kann gesagt werden, an welcher Stelle, noch durch welchen der drei Mitarbeiter, die alle mit dem Verschweissen der Bitumenbahnen beschäftigt waren, das Feuer ausgebrochen ist. Auf Grund der kaum vorhandenen, oder nur äusserst kurzen Einwirkzeit der Flamme direkt auf das Holz, ist eine Brandverursachung durch das direkte Einwirken aufs Holz mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschliessen. Wie gesagt wurde zuerst eine erste Bitumenbahn verlegt, bei welcher nur die Überstände verschweisst wurden. Der direkte Kontakt zwischen Holz und Flamme/Hitze ist damit vernachlässigbar. Vielmehr ist eben von einem eigentlichen Einsaugen der Flammen bzw. der Hitze in die Hinterlüftung auszugehen. Wie gesagt dürften sich dort befindliche brennbare Materialen entzündet haben. Wo genau das Einsaugen stattfand, ist nicht mehr mit letzter Sicherheit zu sagen. Möglich wäre ein Einsaugen im Bereich des eigentlichen Dachrandes, im Bereich der genannten Aufbauten, oder aber über konstruktionsbedingte Spalten. Festzuhalten bleibt noch, dass die I.________ AG der Bauherrschaft bzw. der Gesamtprojektleitung wiederholt empfohlen hat, ein anderes Verfahren als das bituminöse zu wählen, da dies sicherer sei. Dies sei jedoch kategorisch abgelehnt […] worden.
4. Die Verfahrenseinstellung ist zusammengefasst so begründet, dass unglückliche Umstände zum Feuer und zum Schaden geführt hätten. Die Beschuldigten 1+2 hätten sich korrekt verhalten und die Arbeiten bestmöglich ausgeführt. Die gegebenenfalls pflichtwidrig unterlassene Verstopfung der Hinterlüftungsöffnungen im Bereich der Dachaufbauten könne aufgrund von alternativen Brandursachen nicht als hinreichend wahrscheinliche Brandursache angenommen werden. Vor diesem Hintergrund sowie des Wunsches der Bauherrschaft, Bitumenbahnen zur Abdeckung zu verwenden, obwohl man über die Gefahren informiert worden sei, erscheine die Risikoverteilung zu Lasten der Eigentümerschaft nicht nur als juristisch korrekt, sondern auch als sachgerecht. Verwirkliche sich das sozial erlaubte Restrisiko einmal, müsse dies den oder die Berechtigten eines Objektes treffen.
5. Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt mangelhaft erhoben. Die Arbeiter seien kurz vor und während des Brandausbruchs erst damit beschäftigt gewesen, die erste Schicht Bitumen auf das Holz aufzutragen. Zudem seien die konstruktionsbedingten Spalten nicht minimal gewesen, sondern könnten bis zu 5 Zentimeter breit sein; auch gebe es zwischen dem Liftschacht und dem Dach eine Lücke, weil dort alles aus Einzelteilen bestehe. Den involvierten Personen sei die Brandgefahr bewusst gewesen, doch seien keine besonderen Schutzmassnahmen gegen das unkontrollierte Eindringen der offenen Flammen oder Glutpartikel in die bestehende Baustruktur getroffen worden. Des Weiteren sei es unverständlich, dass im vorliegenden Fall die VKF-Richtlinien (Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen) nicht das Mass der Sorgfalt darstellen sollten, obwohl sich die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern und das Bundesgericht in anderen Verfahren auf die VKF-Richtlinien gestützt hätten. Im Verfahren EO 20 857 sei ein Beschuldigter, der in der Nähe einer Holzkonstruktion mit offener Flamme Bitumenbahnen verschweisst habe, wegen fahrlässiger Verursachung einer Feuersbrunst schuldig erklärt worden. Die Mitarbeiter der I.________ AG hätten keine besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen, um das Eindringen der Flammen in die Hohlräume der Hinterlüftung zu verhindern. Die Arbeiten mit offenen Flämmen wären daher zu unterlassen gewesen. Das Verhalten der Beschuldigten 1+2 sei als pflichtwidrig unvorsichtig zu bezeichnen. Fernerhin bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei das rechtliche Gehör verletzt worden, weil sie nicht über die Befragung von H.________ orientiert und nicht eingeladen worden sei, ihm Fragen zu stellen. Sie sei auch zu früheren Verfahrenshandlungen nicht eingeladen worden. Sie beantrage die Einvernahme von H.________.
6. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet, die Staatsanwaltschaft habe durchaus berücksichtigt, dass allen Beteiligten die Gefahr von Bitumenschweissarbeiten auf einer Holzkonstruktion bewusst gewesen sei und dass verschiedene gewollte und ungewollte Spalten vorhanden gewesen seien. Offenbleiben müsse aber, ob der Brand beim Verschweissen der ersten oder zweiten Bahn entstanden sei. Der Beschuldigte 1 habe ausgesagt, sie hätten an dem Tag nur in einem Bereich gearbeitet. Sie hätten dort beide Lagen gemacht. Er könne nicht sagen, ob der Brand beim Verlegen der ersten oder der zweiten Schicht passiert sei. Er denke, dass könne auch der Beschuldigte 2 nicht sagen. Es hätte bei beiden Lagen passieren können (EV-Protokoll vom 30. Juni 2020, S. 6 Z. 177 ff.). Die Staatsanwaltschaft sei zu Recht zum Schluss gekommen, dass weder gesagt werden könne, an welcher Stelle noch durch welchen der drei Mitarbeiter – die alle mit dem Verschweissen der Bitumenbahnen beschäftigt gewesen seien – das Feuer ausgebrochen sei. Aufgrund der kaum vorhanden oder nur kurzen Einwirkungszeit der Flamme direkt auf das Holz sei eine Brandverursachung durch direktes Einwirken mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen. Es sei zuerst eine erste Bitumenbahn verlegt worden, bei welcher nur die Überstände verschweisst worden seien. Der direkte Kontakt zwischen Holz und Flamme/Hitze sei vernachlässigbar. Vielmehr sei von einem Einsaugen der Flamme bzw. der Hitze in die Hinterlüftung auszugehen. Dazu würden die Aussagen der drei Mitarbeiter passen, nämlich dass sie alle das Gleiche gemacht hätten, jeder auf seinen 2-4 Quadratmetern; es weiter wohl schon länger im Dachbereich gebrannt habe, sie es aber nicht hätten sehen können; schliesslich das Feuer im Bereich Dachaufbauten/Liftschachtaufbau ausgebrochen sei (EV-Protokoll Beschuldigter 2 vom 18. Juli 2019, S. 2 Z. 48 f., EV-Protokoll Beschuldigter 2 vom 2. Oktober 2019, S. 2 Z. 53, EV-Protokoll J.________ vom 19. September 2019, S. 2 Z. 40 und EV-Protokoll K.________ vom 18. Juli 2019, S. 2 Z. 51 ff.). Die Staatsanwaltschaft habe somit unter Bezugnahme auf alle Beweisabnahmen eine zulässige Würdigung vorgenommen. Der Vorwurf eines mangelhaft erhobenen Sachverhalts gehe fehl. Des Weiteren habe sie die VKF-Richtlinie, insbesondere Ziff. 4, als einschlägig angesehen und mitberücksichtigt. Indes entspreche es ständiger Praxis der Dachdeckerei, dass Bitumenbahnen auf Holzkonstruktionen mittels Verschweissen mit der offenen Flamme aufgebracht würden. Dieses Verfahren sei etabliert und alltäglich. Die von den Beschuldigten 1+2 gewählte Vorgehensweise könne als grundsätzlich zulässig bezeichnet werden. Schliesslich habe die Staatsanwaltschaft ebenso geprüft, ob diese Vorgehensweise vor dem Hintergrund der besonderen Dachkonstruktion als zulässig zu betrachten sei, was sie mit ausführlicher Begründung korrekterweise bejaht habe.
7. Die Beschuldigten 1+2 bringen vor, es werde nicht mehr geklärt werden können, ob der Brand beim Verlegen der 1. oder der 2. Bahn entfacht worden sei. Es könne zudem nicht davon ausgegangen werden, dass die erste Bitumenbahn direkt auf das Holz aufgeklebt und verschweisst worden sei. Die Schweissstellen befänden sich bei den Überlappungen der Bitumenschweissbahnen, weshalb keine offene Flamme mit dem Holz in Kontakt komme. Es sei des Weiteren nicht erstellt, dass im Holzunterbau Spalten mit einer Breite von bis zu 5 cm vorgelegen hätten. Erstellt sei nur, dass sich im Bereich zwischen Flach- und Satteldach ein Spalt von ca. 1 cm befunden habe. Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hätten die Arbeiter das Eindringen der offenen Flamme oder Glutpartikel in die Baustruktur verhindert, indem die Bitumenbahnen grosszügig überlappend aufgelegt worden seien. Weitergehende Vorsichtsmassnahmen seien weder erforderlich gewesen noch üblich. Das Vorgehen habe den Richtlinien entsprochen. Es seien hinreichende Schutzmassnahmen gegen einen Brand getroffen worden. Könnten nicht mehr Schutzmassnahmen gefordert werden, könne aus deren Nichtergreifen kein Vorwurf konstruiert werden. Das Dokument «Stand der Technik», Arbeiten mit offener Flamme bei Abdichtungen von Hochbauten, sei zur Zeit des Vorfalls erst in Arbeit begriffen gewesen. Zudem ergebe sich aus den Äusserungen des Fachmanns H.________ (Verweis auf Berichtsrapport vom 28. Februar 2020) jedenfalls nicht, dass bei diesem Vorgehen des Verschweissens von Bitumenbahnen auf Holzunterkonstruktionen überhaupt nicht mit einer Flamme zu arbeiten sei. Entsprechend sei es vom damals massgebenden Stand der Technik her beurteilt nicht haltbar, wenn die Beschwerdeführerin behaupte, das gewählte Vorgehen widerspreche den Richtlinien. Nachdem die Staatsanwaltschaft auf die Einschlägigkeit der VKF-Richtlinien hingewiesen habe, habe sie angesichts der Aktenlage davon ausgehen dürfen, dass diese Vorgehensweise nach wie vor praktiziert werde und der Usanz entspreche. Jedenfalls lasse sich aus keinen der aktenkundigen Regelungen entnehmen, dass das Vorgehen generell verboten wäre. Mithin sei einzig zu prüfen gewesen, ob spezielle Umstände vorgelegen hätten, die im Einzelfall kontraindizierten. Solche seien richtigerweise verneint worden.
Die Staatsanwaltschaft habe sich zu Recht auf den Aspekt des erlaubten Risikos gestützt. Dieses Element sei bedeutsam, da der individuelle Vorwurf der Sorgfaltspflichtverletzung den Täter nicht nur normativ treffe, sondern auch subjektiv nach Massgabe seiner persönlichen Verhältnisse (Art. 12 Abs. 3 StGB). Das sozialadäquate oder erlaubte Risiko setze der Sorgfaltspflicht Grenzen. Zwar sei die Abgrenzung, wann eine Sorgfaltspflichtverletzung vorliege und wann ein zum Erfolg führendes Verhalten noch als sozialadäquat bezeichnet werden könne, nicht einfach. Es sei indes nach der allgemeinen Lebenserfahrung nicht nachvollziehbar, weshalb ein grundsätzlich erlaubtes, wenn auch potenziell gefährliches Arbeitsvorgehen dann, wenn sich die Gefahr ohne besonderen Sorgfaltsverstoss verwirkliche, unzulässig sein soll, wenn die Gesellschaft über Gesetz- und Normengeber diese Arbeitsweise in Kenntnis der Gefahren billige. Die Sichtweise der Beschwerdeführerin aus einer ex post Optik hätte zur Folge, dass immer dann, wenn das erkannte, aber als sozialadäquat in Kauf genommene Risiko sich verwirkliche, trotzdem von einem Sorgfaltsverstoss auszugehen wäre; auch wenn – wie vorliegend – den Beteiligten nicht konkret vorgehalten werden könne, welche Pflichten sie verletzt hätten. Die Bezugnahme der Sorgfaltspflichtverletzung auf die generelle Gefährlichkeit des Handelns könne nicht genügen, wenn diese im Verbund mit adäquaten Schutzmassnahmen in Kauf genommen werde. Dass Schutzmassnahmen, wie von den Richtlinien verlangt, nicht eingehalten worden wären, sei spekulativ. Es gehe nur darum, ob ein als sozial adäquat erachtetes Verhalten immer dann sorgfaltswidrig sei, wenn sich die Gefahren, die mit diesem Verhalten notwendigerweise verbunden seien, verwirklichten. Diese Frage sei zu verneinen und zu fordern, dass ein konkreter individueller Sorgfaltsverstoss nachgewiesen werde, der das Verhalten an sich als nicht mehr sozial adäquat erscheinen lasse. Die Tatsache des eingetretenen Erfolgs bedeute noch nicht den Rückschluss auf eine Sorgfaltswidrigkeit. Dass die Verschweissung von Bitumenbahnen auf Holzuntergrund alltäglich sei, sei unbestritten. Es sei Löschmaterial vorhanden gewesen. Zudem sei Zwecks Brandwache die Feuerarbeit jeweils rund eine Stunde vor Feierabend eingestellt worden.
Die Behauptung der Beschwerdeführerin, eine andere Vorgehensweise bzw. ein Alternativverhalten hätte den Brand verhindern können, treffe nicht zu. Die zitierte Aussage des Beschuldigten 2 (EV-Protokoll vom 2. Oktober 2019, Z. 147 ff.) beschreibe ein Verkleben mit «selbst»-klebenden Bahnen, welche nach dem Brand verwendet worden seien. Jedoch sei noch immer ein Verschweissen erforderlich gewesen: Es braucht aber auch wieder die Flamme. Die selbstklebende Bahn klebt selber, aber wenn es in der Nacht kalt wird, gehen die Nahten am morgen wieder auf Sie kleben nur bei schönem Wetter. Dann brauche ich wieder die Flamme um die obere und die untere Bahn zum schmelzen zu bringen und daraus eins zu machen"(EV-Protokoll vom 30. Juni 2020, Z. 253 ff.). Dass die Abdeckung der Hohlräume der Hinterlüftung den Brand verhindert hätte, ergebe sich nicht aus den Akten. Zu den Ausführungen, weshalb selbst bei einem solchen Abdichten der Brand nicht hätte verhindert werden können, nehme die Beschwerdeführerin nicht Stellung. Zusammengefasst seien sämtliche erforderlichen und zumutbaren Massnahmen ergriffen worden, welche den Brand hätten verhindern können. Weder sei eine Auftragung nur der ersten Bitumenbahn erwiesen noch das Vorhandensein von 5 cm grossen Spalten im Bereich des Dachaufbaus. Folglich sei keine Sorgfaltspflichtverletzung erstellt.
8.
8.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a und c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens unter anderem, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, oder wenn Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_687 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1 und 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario), setzt zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).
Nach Art. 222 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 312) ist strafbar, wer fahrlässig zum Schaden eines anderen oder unter Herbeiführung einer Gemeingefahr eine Feuersbrunst verursacht. Fahrlässig begeht ein Verbrechen oder ein Vergehen, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt. Pflichtwidrig ist die Unvorsichtigkeit, wenn der Täter die Vorsicht nicht beachtet, zu der er nach den Umständen und nach seinen persönlichen Verhältnissen verpflichtet ist (Art. 12 Abs. 3 StGB). Dabei wird das höchstzulässige Risiko anhand von gesetzlichen Normen, allgemein anerkannten Verhaltensregeln oder dem allgemeinen Gefahrensatz ermittelt. Es ist zu prüfen, was vom Beschuldigten erwartet werden kann und inwiefern der Erfolg für ihn voraussehbar und vermeidbar gewesen wäre. Grenzen der Sorgfaltspflicht setzt das sozialadäquate oder erlaubte Risiko (Trechsel/Jean-Richard, Praxiskommentar StGB, 3. Aufl. 2018, N 30 ff. zu Art. 12 StGB; BGE 135 1V 56).
8.2 Die Beschwerde ist begründet. Es liegt hier mit Blick auf den Grundsatz von in dubio pro duriore ein Fall vor, der nicht durch eine Verfahrenseinstellung abgeschlossen werden kann, sondern durch ein Sachgericht zu beurteilen ist. Aus folgenden Gründen ist die Wahrscheinlichkeit eines Schuldspruchs gegenüber einem Freispruch der Beschuldigten 1+2 mindestens minimal erhöht:
8.2.1 In dubio pro duriore-Grundsatz
Namentlich der Beschuldigte 2 bringt mehrfach eigentliche in dubio pro reo-Argumente vor, wenn er beispielsweise behauptet, es sei weder eine Sorgfaltspflichtverletzung erwiesen noch habe die Beschwerdeführerin eine solche rechtsgenüglich aufgezeigt (Stellungnahme, Rz. 28). Davon abgesehen, dass nicht die Beschwerdeführerin als Privatklägerin eine Sorgfaltspflichtverletzung nachzuweisen hat, ist wie gesehen dann Anklage zu erheben, wenn ein Schuldspruch mindestens gleich wahrscheinlich ist wie ein Freispruch; mit anderen Worten also, wenn bei erstelltem Sachverhalt sehr wohl möglich ist, dass die Beschuldigten 1+2 eine strafrechtlich relevante pflichtwidrige Unvorsichtigkeit begangen haben. Dies ist hier, wie nachfolgend näher gezeigt wird, zu bejahen. Die Staatsanwaltschaft erörtert mehrfach, die I.________ AG habe vor dem Vorgehen gewarnt und eine Alternative vorgeschlagen, doch die Generalunternehmerin habe daran festgehalten (Einstellungsverfügung, S. 3 unten). Dies sowie die Ausführungen zur Risikoverteilung stellen indes in erster Linie bloss zivilrechtliche Argumentationslinien (Abmahnung; Werkvertrag) dar. Wenn die Beschuldigten alsdann die Arbeiten dennoch durchführen (lassen) – nota bene primär aus finanziellen Überlegungen (siehe EV Protokoll L.________ vom 22. August 2019, Z. 192 ff.; EV-Protokoll Beschuldigter 1 vom 9. September 2019, Z. 62 ff.) – können sie trotzdem in strafrechtlicher Hinsicht sorgfalts- und pflichtwidrig handeln. Es ist augenscheinlich, dass die I.________ AG um die Gefährlichkeit wusste (EV-Protokoll L.________ vom 22. August 2019, Z. 85 ff.: Die Brandgefahr wurde in den Verhandlungen mündlich angesprochen. […] Vor dem Feierabend hörten wir jeweils eine Stunde vorher auf, mit der offenen Flamme zu arbeiten. So wollten wir eine kurze Brandwache machen.); nichtsdestotrotz hat sie die Arbeiten in der vereinbarten Art ausgeführt, was letztlich mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit den Grossbrand auslöste. L.________ wollte wegen der Brandgefahr gar explizit keine offenen Flammen (EV-Protokoll vom 22. August 2019, Z. 71 ff.). Dass ein Brand voraussehbar war, ergibt sich ziemlich offenkundig auch daraus, dass jeweils im Anschluss an die Arbeiten rund eine Stunde lang eine «Brandwache» gehalten wurde. Hierzu ist derweil im Sinne einer Nebenbemerkung anzumerken, dass es notorisch ist, dass Schwelbrände sogar erst viele Stunden nach der «Initialzündung» ausbrechen können.
8.2.2 Sorgfaltspflichten
Es ist grundsätzlich unbestritten, dass die Feuerarbeiten der drei Arbeiter für den tatbestandsmässigen Erfolg ursächlich sind – unabhängig davon, ob beim Verlegen der ersten oder der zweiten Bitumenbahn. Andere Brandursachen können zum jetzigen Zeitpunkt praktisch ausgeschlossen werden. Als Brandursache ist das Eindringen von Flammen in den Hohlraum der Hinterlüftung anzusehen, in welchem sich entzündliche Materialien – wie etwa die Unterspannbahn oder Holzspäne – entflammt haben. Soweit die Staatsanwaltschaft anführt, es gebe «alternative Möglichkeiten der Brandursache» (Einstellungsverfügung, S. 6), ist dazu anzumerken, dass die extreme Hitze von Schweissbrennern bei einschlägigen physikalischen Gegebenheiten sehr weit «wandern» kann. Primärer Streitgegenstand ist indes, ob die Arbeiter bzw. die Beschuldigten 1+2 das Eindringen der Flammen in die Hohlräume der Hinterlüftung hätten verhindern können bzw. verhindern müssen. Art. 2 der Feuerschutz- und Feuerwehrverordnung des Kantons Bern (FFV; BSG 871.111) hält fest, dass Bauten und Anlagen so zu erstellen sind, dass sie nach den anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik gegen Feuer geschützt sind und der Entstehung und Ausbreitung von Bränden vorgebeugt wird (Abs. 1). Die anerkannten Regeln der Baukunde und der Technik hält in jedem Fall ein, wer die Normen, Richtlinien, Merkblätter, Erläuterungen und Empfehlungen der Vereinigung Kantonaler Feuerversicherungen (VKF), der Schweizerischen Unfallverhütungsanstalt (SUVA) sowie der eidgenössischen Koordinationskommission für Arbeitssicherheit (EKAS) umsetzt (Abs. 2 Bst. a, d, k). Mithin hält der Kanton in der FFV fest, welche Dokumente zur Verhinderung von Bränden einzuhalten sind. Das Dokument «Brandschutz beim Schweissen und Schneiden sowie bei verwandten Verfahren», welches von der Swissi AG (neu: Swiss Safety Center AG), dem SVS (Schweizerischer Verein für Schweisstechnik) und der VKF verfasst wurde (und sich zum grössten Teil auf Publikationen der VKF, EKAS und SUVA abstützt [vgl. S. 10]), hält die notwendigen Brandschutzmassnahmen fest. Unter Ziff. 4 («Brandschutzmassnahmen») wird erläutert, dass auf Feuerarbeiten zu verzichten ist, wenn die nachfolgend beschriebenen Brandverhütungsmassnahmen nicht durchgeführt werden können. An ihre Stelle treten kalte Alternativerfahren wie Schrauben oder Kleben. Nach Ziff. 4.1.1 sind brennbare Materialien (auch Stäube) aus dem Gefahrenbereich von Flammen zu entfernen. Ist dies nicht möglich, sind sie mit nichtbrennbaren und wärmeisolierenden Abdeckungen zu schützen oder dauernd mit Wasser benetzt zu halten. In Ziff. 4.1.3 (Sekundarflämmen) wird festgehalten, dass Hohlräume, Ritzen und Durchbrüche im Arbeitsbereich sorgfältig mit nichtbrennbarem Material gegen das Eindringen der Schweiss- und Verbrennungsgase abzudichten sind. Dies muss umso mehr für Flammen gelten. Im Weiteren hält das Dokument in Ziff. 3.1 fest, dass sich etwa Holzspäne leicht entzünden lassen und eine Zündtemperatur zwischen 200°C und 300°C haben. In Ziff. 3.2 wird dargelegt, dass Brennerflammen bei direkter Einwirkung eine Temperatur von bis zu 3’000°C aufweisen. Nach Ziff. 3.3.4 kann sich beim Eindringen von Flammen in Spalten und Ritzen eine Zündquelle auch weit entfernt vom Schweissbrenner entzünden.
Die Brandschutzrichtlinie «Brandverhütung und organisatorischer Brandschutz» der VKF (Stand 22. März 2017) hält in Ziff. 3.2 Sorgfaltspflichten fest. Nach Abs. 1 müssen brennbare Flüssigkeiten, Behälter mit brennbaren Gasen sowie andere brennbare Materialien von Feuerstellen, Feuerungsanlagen, Kochherden, elektrischen Einrichtungen und dergleichen so weit entfernt sein, dass keine Brand- oder Explosionsgefahr entstehen kann. In Abs. 4 wird festgehalten, dass Heissarbeiten wie Schweissen, Löten oder funkenerzeugende Schleif- und Schneidarbeiten nur unter Wahrung der erforderlichen Sicherheitsvorkehrungen ausgeführt werden dürfen. Nach Ziff. 5.1. Abs. 1 sind bei Arbeiten an Bauten und Anlagen von allen Beteiligten geeignete Massnahmen zu treffen, um der durch den Bauvorgang erhöhten Brand- und Explosionsgefahr wirksam zu begegnen. Gemäss Ziff. 5.2 Abs. 1 ist die Brandverhütung insbesondere durch brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung, Instruktion, Überwachung und periodische Kontrollgänge zu gewährleisten. Brennbares Material (z.B. Holz, Papier, Kunststoff, Verpackungen) sowie Bauschutt sind gemäss Ziff. 5.3 periodisch zu entfernen und in genügendem Abstand zu Bauten und Anlagen zu lagern. Nach Ziff. 5.5 Abs. 1 müssen, wenn Heissarbeiten gemäss Ziff. 3.2, Abs. 4 und 5 ausgeführt werden, zusätzlich zu den erforderlichen Sorgfaltspflichten im Arbeitsbereich zur Bekämpfung von Entstehungsbränden geeignete Löschgeräte vorgehalten werden. Die Brandverhütung ist nach Ziff. 3.1. Abs. 1 Bst. b insbesondere durch die brandschutztechnisch einwandfreie Ordnung sicherzustellen. Hierzu gehört gemäss Anhang «zu Ziffer 3.1 Allgemeines» namentlich die sichere Aufbewahrung und Beseitigung von brennbarem Material. Diese Sorgfaltsregeln sind grundsätzlich vollständig einzuhalten (siehe auch Urteil des Bundesgericht 6B_222/2011 vom 12. September 2011 E. 2.4).
Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau hielt im Verfahren EO 20 857 (Beschwerdebeilage 5; Strafbefehl vom 24. Januar 2020) fest, dass der dortige Beschuldigte pflichtwidrig gehandelt habe, indem er auf einem Betonunterbau in der Nähe einer Holzkonstruktion mit Flammen Bitumenbahnen verschweisst habe und es dabei trotz Erfahrung sowie Bedenken in Bezug auf die Brandgefahr und in Kenntnis der Vorschriften unterlassen habe, dafür zu sorgen, dass die Holzkonstruktion und Ritzen abgedeckt, die Hohlräume mit nicht brennbarem Material verschlossen worden seien oder zur Verhinderung eines Glimmbrands ein Heissluftföhn bzw. Kunststoff bei den Eckanschlüssen verwendet worden sei. Umso vorsichtiger sollte man prinzipiell bei einem – wie hier – Holzdach mit Hinterlüftung (Hohlraum) auf der Dachfläche und in den Aufbauten sein. Die integrale Beachtung der erwähnten Vorsichtsmassnahmen gehört zu den grundlegenden Pflichten beim Arbeiten mit offener Flamme. Vorliegend sind die Arbeiter / die Beschuldigten zwar sicher mit Vorsicht vorgegangen, jedoch haben sie keine besonderen Vorsichtsmassnahmen getroffen, um das Eindringen der Flammen in die Hohlräume der Hinterlüftung zu verhindern. Es wurden dort offenbar leicht brennbare Späne liegengelassen, während diese nach dem Brand weggesaugt werden mussten (EV-Protokoll Beschuldigter 2 vom 30. Juni 2020, Z. 276 f.). Zwar wurden Feuerlöscher und ein Schlauch mit Wasser bereitgestellt. Jedoch sind dies keine (präventiven) Vorsichtsmassnahmen, wie es die obengenannten Richtlinien verlangen. Es handelt sich dabei lediglich um Brandbekämpfungsmittel, die ein bereits entstandenes Feuer verkleinern oder erlöschen helfen sollen. Die Löschmittel minimieren aber freilich nicht die Gefahr des Eindringens der Flammen in die Hohlräume. Ebenso wurden die leicht entzündlichen Materialien nicht entfernt. Dabei ist prinzipiell das Verhindern von eindringenden Flammen in Hohlräume umso wichtiger, da Brände in Hohlräumen – wie geschehen – nur mit Mühe gelöscht werden können. Zudem ist es fraglich, ob die bereitgestellten Löschmittel überhaupt zur Brandbekämpfung geeignet waren. Bekanntlich wurde die Holzkonstruktion mit Bitumenbahnen belegt, welche den Zweck haben, dass kein Wasser in die Struktur eindringt. Ein Feuer in der Hinterlüftung kann/konnte somit nur schwer gelöscht werden. Im Lichte des Ausgeführten ist es bei einem hinterlüfteten Dach elementar, dass die Entstehung eines Feuers in der Hinterlüftung verhindert wird. Am wirkungsvollsten wird dies verhindert, wenn das Eindringen von Feuer und Hitze verhindert wird, was die erwähnten Normen als Grundsatz auch so vorsehen.
Die Mitarbeiter der I.________ AG haben gemäss dem gegenwärtigen Aktenstand keine ausreichenden Massnahmen vorgenommen, um das Eindringen der Flammen ihrer Brenner in die Hohlräume zu verhindern, in welchen sich leicht entzündliche Gegenstände – Unterspannbahn, Holzspäne und Holzresten – befanden. Dies obwohl es am fraglichen Tag heiss und das Holz aufgrund der hohen Temperaturen mutmasslich sehr trocken war (vgl. EV-Protokoll Beschuldigter 2 vom 30. Juni 2020, Z. 295 f.). Die Arbeiten mit offenen Flammen hätten (an diesem Tag) wohl unterlassen werden sollen (vgl. erneut «Brandschutz beim Schweissen und Schneiden sowie bei verwandten Verfahren», Ziff. 4.). An dieser Erkenntnis vermag auch nichts zu ändern, dass die Bauherrschaft Bitumenbahnen forderte und es tatsächlich nicht per se verboten ist (sowie praktiziert wird), bituminöse Bahnen auf einem Holzdach zu verwenden. Der Schluss, dass die Bauherrschaft verlangt bzw. die Mitarbeiter der I.________ AG zumindest dazu ermuntert hätte, die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen nicht einzuhalten, lässt sich nicht herleiten. Ebenso wurde die I.________ AG nicht gezwungen, die einschlägigen Arbeiten – in Anwendung der ihrerseits unerwünschten offenen Flamme – zu übernehmen. Die mit der gefährlichen Arbeit zusammenhängenden Sorgfaltspflichten konnte sie grundsätzlich bei Übernahme des umkämpften Auftrags und in Kenntnis des Risikos nicht auf den bei der Ausführung nicht direkt beteiligten Bauherrn überwälzen. Eine Auftragsübernahme aus finanziellen Gründen entbindet nicht davon, die notwendige Sorgfalt walten zu lassen (Stichwort: bewusste Fahrlässigkeit). Das Argument der Verteidigung, könnten nicht mehr Schutzmassnahmen gefordert werden, könne aus deren Nichtergreifen auch kein Vorwurf konstruiert werden, greift somit nicht.
8.2.3 Voraussehbarkeit und Vermeidbarkeit
Nach dem Gesagten haben zumindest die Mehrheit der am fraglichen Tag auf dem Dach anwesenden Arbeiter, insbesondere aber die Beschuldigten 1+2, um die Gefährlichkeit der Arbeiten gewusst. Sie kannten ebenfalls die einschlägigen Vorsichtsmassnahmen. Zudem war ihnen bewusst, dass sich in den Hohlräumen der Hinterlüftung leichtentzündliche Materialien wie die Unterspannbahn und Holzspäne befinden können (vgl. auch Berichtsrapport vom 11. November 2019, S. 2 und 5: Eine Fahrlässigkeit im Umgang mit dem Verschweissen Bitumenbahnen steht fest. […] Durch die Arbeiten mit offenem Feuer wurde in den Konstruktionsteilen der Dachkonstruktion aus Holz unterhalb der Bitumenbahnen ein Glimmbrand initiiert.). Es ist damit für die Arbeiter respektive die Beschuldigten voraussehbar gewesen, dass sich die leicht entzündlichen Gegenstände in den Hohlräumen entflammen können, wenn die Flammen bzw. die Hitze in die Hohlräume gelangen. Der Geschehensablauf bis zum tatbestandsmässigen Erfolg war für die Beschuldigten 1+2 mithin in den wesentlichen Zügen voraussehbar.
Der tatbestandsmässige Erfolg hätte nach gegenwärtigem Aktenstand durch die Vornahme weitergehender Vorsichtsmassnahmen mit relativ hoher Wahrscheinlichkeit verhindert werden können. Dem Argument des «erlaubten» respektive des «sozialadäquat in Kauf genommenen Risikos» kann die Kammer (im jetzigen Verfahrensstand) nicht folgen. Es wäre den Beschuldigten 1+2 möglich gewesen, die ungewollten sowie die konstruktionsbedingt gewollten Öffnungen vorübergehend (bestmöglich) abzudecken oder mit hitzeresistentem Material zu verschliessen. Ebenso hätten sie bei der Bauherrschaft bewirken können, dass die Zimmermänner keine Spalten zulassen dürfen und die Späne wegsaugen müssen, wie dies nach dem Brand jeweils der Fall war. Auch bestand nach Ansicht der Kammer die Möglichkeit, die Risikostellen bei den Dachaufbauten mittels heisser Luft zu bearbeiten – wie dies nach dem Brand gemacht wurde (vgl. Einvernahme Beschuldigter 1 vom 30. Juni 2020, Z. 154 ff., insb. Z. 156 f. Zur Aussage des Beschuldigten 2 am 30. Juni 2020, Z. 253 ff. sei hier zudem angemerkt, dass die «Flamme» so zumindest deutlich weniger grossflächig eingesetzt werden muss [wohl nur auf oberer Bahn direkt mit Flamme; die untere Bahn wird indirekt erhitzt]). Ebenfalls stand es den Mitarbeitenden respektive den Beschuldigten letztlich frei, die Arbeiten aufgrund des zu hohen Brandrisikos (mit Blick auf die heissen und trockenen Tage jedenfalls vorübergehend) einzustellen. Die Beschuldigten 1+2 hatten folglich die Möglichkeit, durch das Ergreifen von Vorkehrungen oder durch das Unterlassen der gefährlichen Handlung das Risiko der Brandentstehung deutlich zu verkleinern. Sie hätten es in der Hand gehabt, gestaltend auf den Geschehensablauf einzuwirken. Im Lichte dessen ist für die Kammer erstellt, dass das Risiko der Verwirklichung des Erfolgs mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit stark hätte reduziert werden können. Dass die Beschuldigten eine konkrete strafrechtlich relevante individuelle Sorgfaltspflichtverletzung begangen haben, ist mithin durchaus erdenklich. Eine blosse «Bezugnahme der Sorgfaltspflichtverletzung auf die generelle Gefährlichkeit des Handelns» liegt eindeutig nicht vor. Es wird letztlich mit Blick auf die Wahrscheinlichkeitstheorie (vgl. dazu statt vieler Donatsch, in: OFK StGB, 20. Aufl. 2018, N. 26 zu Art. 12 StGB) an der Staatsanwaltschaft bzw. am Sachgericht sein, das Mass des hier einschlägigen juristisch relevanten Risikos zu definieren.
8.2.4 Fortsetzung des Verfahrens
Es bleibt das weitere Vorgehen zu skizzieren. Ob eine Gehörsverletzung vorliegt, braucht bei diesem Verfahrensausgang – Gutheissung der Beschwerde – nicht endgültig beantwortet zu werden, liegt jedoch eher fern (vgl. dazu Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft, S. 4). Die Staatsanwaltschaft wird aber H.________ – wohl namentlich zu Brandverhinderungsmassnahmen und möglicher Abdeckung von Hohlräumen – einzuvernehmen haben (vgl. dazu Berichtsrapport vom 28. Februar 2020, S. 2 mittig sowie S. 4). Alsdann wird sie – eventuell nach weiteren Einvernahmen und gegebenenfalls unter Beizug zusätzlicher Experten – den rechtserheblichen Sachverhalt verbindlich festzustellen haben und letztlich – möglicherweise – Anklage zu erheben haben.
8.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423, 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten; auch nicht an die Beschwerdeführerin. Sie ist eine öffentlich-rechtliche Anstalt und hatte überdies für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigung beantragt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
Erwägungen
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Einstellungsverfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 8. September 2020 wird aufgehoben.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, das Verfahren im Sinne der Erwägungen fortzuführen.
2.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern.
3.
Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin 1/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 1, v.d. Fürsprecher und Notar B.________ (per Einschreiben)
- dem Beschuldigten 2, v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- der Straf- und Zivilklägerin 2, v.d. Rechtsanwalt G.________ (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt M.________ (per Kurier, mit den Akten)
Bern, 11. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 20 456
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
1B_248/2011
1B_122/2012
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BK 12 139
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
BGE 1 V 56ATF 1 V 56DTF 1 V 56
Art. 2 FFVart. 2 OPFSPart. 2 FFV
6B_222/2011
Art. 12 StGBart. 12 CPart. 12 CP
Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF