BK 2020 481
Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Beschimpfung und Drohung
18. Januar 2021Deutsch11 min
1. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Beschuldigte A.________ initiierte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 18. November 2020 Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
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Beschluss
BK 20 481
Bern, 18. Januar 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Bratschi
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
v.d. Rechtsanwalt C.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Nichtanhandnahme
Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 26. Oktober 2020 (BJS 20 14501)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das von der Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) gegen die Beschuldigte A.________ initiierte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung nicht an die Hand. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt C.________, am 18. November 2020 Beschwerde. Sie beantragte unter Kosten- und Entschädigungsfolge Nachstehendes:
1. Die Verfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, vom 26. Oktober 2020, sei aufzuheben.
2. Die Staatsanwaltschaft des Kantons Bern, Region Berner Jura-Seeland, sei anzuweisen, eine Untersuchung gegen Frau A.________ wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung zu eröffnen und unter Gewährung sämtlicher Parteirechte der Beschwerdeführerin durchzuführen.
Mit Verfügung vom 24. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, eine Sicherheitsleistung von CHF 1'000.00 zu bezahlen. Die Sicherheitsleistung erfolgte innert Frist. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte mit Stellungnahme vom 11. Dezember 2020 die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen.
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist als Straf- und Zivilklägerin durch die angefochtene Nichtanhandnahmeverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin wirft der Beschuldigten in der Strafanzeige vom 22. Juni 2020 vor, sie habe gegenüber der Polizei anlässlich eines Telefonats vom 7. April 2020 wahrheitswidrig gesagt, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber Schimpfwörter ausgeteilt und ihre Fussbälle beschädigt bzw. mit einem Messer kaputt gemacht habe. Die Äusserungen seien wider besseres Wissen erfolgt. Die Beschuldigte habe sich damit der Verleumdung und der falschen Anschuldigung strafbar gemacht.
3.2 Am 18. September 2020 holte die Staatsanwaltschaft bei der diensthabenden Polizistin D.________ einen Berichtsrapport ein. D.________ wurde ersucht, zur Sachverhaltsdarstellung in der Strafanzeige Stellung zu nehmen, wobei namentlich mitzuteilen sei, ob das geschilderte Telefonat vom 7. April 2020 tatsächlich stattgefunden sowie die Beschuldigte der Polizei tatsächlich mitgeteilt (und entsprechend Strafantrag gestellt) habe, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber Schimpfwörter ausgeteilt und ihre Bälle beschädigt bzw. mit einem Messer kaputt gemacht habe. Zudem sei auf allfällige weitere pendente Anzeigen/Gegenanzeigen zwischen den Parteien hinzuweisen.
3.3 Am 28. September 2020 erstattete D.________ wie folgt Bericht:
Eingang Meldung:
Erwägungen
Frau A.________ meldete am Dienstag, 07.04.2020 um 1850 Uhr, wonach ihr Sohn mit Freunden auf dem Weg vor ihrem Domizil Fussball spielte, als Frau B.________ ihnen den Fussball wegnahm.
Massnahmen:
In der Folge wurde Frau B.________ durch die Schreibende telefonisch kontaktiert. Sei [Sie] bestätigte den Fussball behändigt zu haben, weil dieser durch die Kinder in ihren Garten getschuttet wurde. Sie gab an auch noch einen weiteren Ball zu haben, welcher sie im Jahr 2018 behändigt habe. Sie erklärte sich damit einverstanden, die Bälle am nächsten Tag auf die Polizeiwache E.________(Ortschaft) zu bringen, damit diese an die Fam. A.________ ausgehändigt werden könnten.
Am 08.04.2020, 0800 Uhr, erschien Frau B.________ mit insgesamt vier intakten Fussbällen, welche sie der Schreibenden übergab. Sie erklärte, dass sie auch künftig keine Fussbälle in ihrem Garten tolerieren werde. Frau B.________ wurde aufgefordert keine Fussbälle der Nachbarskinder mehr zu behändigen und bei Schwierigkeiten mit der Nachbarschaft die Polizei zu avisieren.
Am 08.04.2020, 1000 Uhr, erschien Frau A.________ mit Frau F.________ auf der PW E.________(Ortschaft). Diese gaben an, wonach der Fussball am Vorabend von Frau B.________ ihren Kindern auf dem Weg weggenommen wurde und kein Ball in den Garten von Frau B.________ gekickt wurde. Die vier Fussbälle konnten Frau A.________ und Frau F.________ zurückgegeben werden. Frau A.________ und Frau F.________ wurden aufgefordert, ihre Kinder unter Kontrolle zu haben.
Strafanzeige wurde betreffend dem Vorfall vom 07.04.2020 weder von Frau B.________ noch von Frau A.________ eingereicht. Weitere Anzeigen zwischen vorerwähnten Parteien sind bei der Polizei keine pendent.
3.4
Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 nahm die Staatsanwaltschaft das von der Beschwerdeführerin gegen die Beschuldigte initiierte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung und Verleumdung nicht an die Hand. Zur Begründung führte sie aus, gemäss eingeholtem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 28. September 2020 würden die Angaben in der Strafanzeige nicht zutreffen. Dem Berichtsrapport sei zu entnehmen, dass die Beschuldigte der Polizei am 7. April 2020 lediglich gemeldet habe, dass die Beschwerdeführerin ihrem Sohn und dessen Freund den Fussball weggenommen habe, als diese vor ihrem Domizil gespielt hätten.
3.5
Die Beschwerdeführerin bringt in der Beschwerde vor, der Berichtsrapport vom 28. September 2020 enthalte – bis auf die Bestätigung, dass das Telefonat vom 7. April 2020 stattgefunden habe – die von der Staatsanwaltschaft verlangten Auskünfte nicht. D.________ habe sich weder zur Frage geäussert, ob die Beschuldigte der Polizei mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin ihr gegenüber Schimpfwörter ausgeteilt habe, noch, ob sie mitgeteilt habe, dass die Beschwerdeführerin ihre Bälle beschädigt bzw. mit einem Messer kaputt gemacht habe. Die Behauptung der Staatsanwaltschaft, wonach die Angaben in der Strafanzeige gestützt auf den eingeholten Berichtsrapport nicht zutreffen würden, sei falsch. Der Berichtsrapport enthalte gar keine Stellungnahme zur Sachverhaltsdarstellung gemäss Strafanzeige. Die Angaben zum Sachverhalt gemäss Strafanzeige würden im Berichtsrapport nicht bestritten oder sonstwie in Frage gestellt. Aufgrund der Strafanzeige und des Berichtsrapports stehe damit nicht fest, dass die fraglichen Straftatbestände eindeutig nicht erfüllt seien. Dass D.________ zur Sachverhaltsdarstellung gemäss Strafanzeige keine Stellung genommen habe, diese aber nicht bestreite, erhärte den Tatverdacht.
4.
4.1
Die Staatsanwaltschaft eröffnet eine Untersuchung, wenn sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus ihren eigenen Feststellungen ein hinreichender Tatverdacht ergibt (Art. 309 Abs. 1 Bst. a StPO). Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Die zur Eröffnung einer Strafuntersuchung erforderlichen tatsächlichen Hinweise auf eine strafbare Handlung müssen erheblich und konkreter Natur sein. Blosse Vermutungen oder Gerüchte genügen nicht. Der Anfangsverdacht soll eine plausible Tatsachengrundlage haben, aus der sich die konkrete Möglichkeit der Begehung einer Straftat ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_897/2015 vom 7. März 2016 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 6B_178/2017 / 6B_191/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.2.2).
4.1
Der Verleumdung macht sich nach Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet.
4.2
Gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen.
4.3
Die Staatsanwaltschaft hat in zutreffender Weise dargetan, dass die Straftatbestände der Verleumdung (Art. 174 Ziff. 1 StGB) und der falschen Anschuldigung (Art. 303 Ziff. 1 StGB) klarerweise nicht erfüllt sind. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung und der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin liegen keine zureichenden Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten der Beschuldigten vor. Es trifft zwar zu, dass die Polizistin D.________ im Berichtsrapport vom 28. September 2020 nicht explizit in Abrede gestellt hat, dass die Beschuldigte ihr anlässlich des Telefongesprächs vom 7. April 2020 mitgeteilt haben soll, dass die Beschwerdeführerin ihr (der Beschuldigten) gegenüber Schimpfwörter ausgeteilt und ihre Bälle beschädigt bzw. mit einem Messer kaputt gemacht habe. Daraus kann indes nicht geschlossen werden, dass ein hinreichender Tatverdacht vorliegt. D.________ hat im Berichtsrapport zum angezeigten Sachverhalt Stellung genommen. Sie führte insbesondere aus, dass die Beschuldigte ihr am 7. April 2020 gemeldet hatte, dass ihr Sohn mit Freunden auf dem Weg vor ihrem Domizil Fussball gespielt hätten, als die Beschwerdeführerin ihnen den Ball weggenommen habe. Dass die Beschuldigte ihr gegenüber anlässlich dieser Meldung zusätzlich etwas von einer Beschimpfung oder Sachbeschädigung angeblich begangen durch die Beschwerdeführerin berichtet haben soll, erwähnte die Polizistin nicht. Sodann führte D.________ aus, dass sie gleichentags mit der Beschwerdeführerin telefoniert habe, wobei diese ihr bestätigt habe, dass sie den Fussball behändigt habe. Zusätzlich habe sie vorgebracht, noch weitere Bälle zu haben; sie habe sich damit einverstanden erklärt, diese auf die Polizeiwache zu bringen. Auch in diesem Zusammenhang erwähnte D.________ nicht, dass sie der Beschwerdeführerin gesagt haben soll, die Beschuldigte habe sie zusätzlich der Beschimpfung und der Sachbeschädigung bezichtigt. Da Entsprechendes im Berichtsrapport nicht erwähnt wurde, kann davon ausgegangen werden, dass die inkriminierten Äusserungen offenbar nicht erfolgten. Von einem lückenhaften Bericht kann entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht die Rede sein. D.________ war gestützt auf den Ermittlungsauftrag der Staatsanwaltschaft bekannt, welche Punkte für das vorliegende Verfahren relevant sind. Sie erwähnte im Berichtsrapport, wie sich die Beschuldigte betreffend den Vorfall vom 7. April 2020 verhalten und was sie gesagt hatte. Diese Ausführungen sind detailliert und umfassend. Hätte die Beschuldigte ihr gegenüber die inkriminierten Anschuldigungen gemacht und hätte sie diese der Beschwerdeführerin anlässlich des Telefongesprächs vom 7. April 2020 mitgeteilt, wären die Äusserungen von der Polizistin erwähnt worden. Es wäre zwar wünschenswert, dass die Polizistin explizit festgehalten hätte, dass die Äusserungen nicht erfolgten. Dies ergibt sich im Ergebnis indes auch so aus dem Berichtsrapport. Die Straftatbestände der Verleumdung und der falschen Anschuldigung sind damit klarerweise nicht erfüllt. Lediglich der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass gemäss Berichtsrapport vom 28. September 2020 offenbar keine weiteren Anzeigen zwischen den Parteien bei der Kantonspolizei Bern hängig sind. Hätte die Beschuldigte die Beschwerdeführerin tatsächlich wegen Beschimpfung und Sachbeschädigung falsch anschuldigen wollen und die Absicht gehabt, eine Strafverfolgung gegen sie herbeizuführen, wäre zu erwarten gewesen, dass sie entsprechend Strafantrag wegen Sachbeschädigung und Beschimpfung gestellt hätte, handelt es sich doch hierbei um Antragsdelikte und erfolgt eine Strafverfolgung nur bei Vorliegen eines fristgerechten Strafantrags.
5.
Nach dem Gesagten ist die Nichtanhandnahmeverfügung rechtens (Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO). Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen.
Dispositiv
6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'000.00 bestimmt und mit der von der Beschwerdeführerin geleisteten Sicherheit gleicher Höhe verrechnet. Die Beschuldigte liess sich nicht vernehmen. Ihr sind demnach von vornherein keine entschädigungswürdigen Aufwendungen entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit von CHF 1'000.00 verrechnet.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________
(per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt G.________ (mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 18. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
i.V. Gerichtsschreiberin Lustenberger
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 20 481
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 309 StPOart. 309 CPPart. 309 CPP
Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP
6B_897/2015
6B_178/2017
6B_191/2017
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP
Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF