BK 2020 483
RG Oberland, Kollegialgericht Fünferbesetzung
19. Januar 2021Deutsch15 min
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Betrugs, Veruntreuung, evtl. Diebstahls. Mit Verfügung vom 13. November 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den bei der Durchsuchung des Tresorfachs Nr. a.________, lautend auf E.________ (Tochter der Beschuldigten 1 und 2; nachfolgend: Beschwerdeführerin), sichergestellten Vermögenswert von CHF 360'000.00. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2020 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der beschlagnahmte Vermögenswert sei ihr im Umfang von CHF 350'000.00 auszuhändigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie für den Fall, dass sie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen wolle, ein ordentliches und mit entsprechenden Belegen versehenes Gesuch einzureichen habe. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge kein Gesuch ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten mit Eingaben vom 17. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführerin wurden die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten 1 und 2 am 21. Dezember 2020 zugestellt.
Source be.ch
Obergericht
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Beschluss
BK 20 483
Bern, 18. Januar 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichterin Hubschmid
Gerichtsschreiberin Lauber
Verfahrensbeteiligte A.________
a.v.d. Rechtsanwalt B.________
Beschuldigter 1
C.________
a.v.d. Rechtsanwalt D.________
Beschuldigte 2
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
E.________
Beschwerdeführerin
Gegenstand Beschlagnahme
Strafverfahren wegen Betrugs, Veruntreuung, evtl. Diebstahls
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 13. November 2020
(BJS 20 13732)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Betrugs, Veruntreuung, evtl. Diebstahls. Mit Verfügung vom 13. November 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den bei der Durchsuchung des Tresorfachs Nr. a.________, lautend auf E.________ (Tochter der Beschuldigten 1 und 2; nachfolgend: Beschwerdeführerin), sichergestellten Vermögenswert von CHF 360'000.00. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2020 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der beschlagnahmte Vermögenswert sei ihr im Umfang von CHF 350'000.00 auszuhändigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie für den Fall, dass sie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen wolle, ein ordentliches und mit entsprechenden Belegen versehenes Gesuch einzureichen habe. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge kein Gesuch ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten mit Eingaben vom 17. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführerin wurden die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten 1 und 2 am 21. Dezember 2020 zugestellt.
Erwägungen
1.
Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) und C.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) wegen Betrugs, Veruntreuung, evtl. Diebstahls. Mit Verfügung vom 13. November 2020 beschlagnahmte die Staatsanwaltschaft den bei der Durchsuchung des Tresorfachs Nr. a.________, lautend auf E.________ (Tochter der Beschuldigten 1 und 2; nachfolgend: Beschwerdeführerin), sichergestellten Vermögenswert von CHF 360'000.00. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin am 19. November 2020 Beschwerde. Sie stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der beschlagnahmte Vermögenswert sei ihr im Umfang von CHF 350'000.00 auszuhändigen. Mit prozessleitender Verfügung vom 26. November 2020 wurde die Beschwerdeführerin darauf aufmerksam gemacht, dass sie für den Fall, dass sie für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege beanspruchen wolle, ein ordentliches und mit entsprechenden Belegen versehenes Gesuch einzureichen habe. Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge kein Gesuch ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschuldigten 1 und 2 verzichteten mit Eingaben vom 17. Dezember 2020 auf eine Stellungnahme. Der Beschwerdeführerin wurden die Eingaben der Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigten 1 und 2 am 21. Dezember 2020 zugestellt.
Dispositiv
2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert 10 Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Gemäss Art. 382 Abs. 1 StPO kann jede Partei, die ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung eines Entscheids hat, ein Rechtsmittel ergreifen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass die beschlagnahmten Vermögenswerte im Umfang von CHF 350'000.00 ihr zustehen würden. Sie habe das Geld von ihrem Grossvater geschenkt erhalten. Ob dies zutrifft, ist Gegenstand des laufenden Verfahrens, hat aber auch Einfluss auf die Frage der Legitimation. In der Behauptung der Beschwerdeführerin, ihr gehörten die beschlagnahmten Vermögenswerte, liegt eine doppelrelevante Tatsache, welche dazu führt, dass ihr nicht von vornherein die Beschwerdelegitimation aberkannt werden kann. Auf die Beschwerde ist demnach – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.
Der Streitgegenstand ist durch das Anfechtungsobjekt begrenzt. Vorliegend bildet einzig die Beschlagnahme des bei der Durchsuchung des Tresorfachs Nr. a.________ sichergestellten Vermögenswertes von CHF 360'000.00 den Verfahrensgegenstand. Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde eine angebliche Drohung durch die Polizei, die Beschlagnahme ihres Fahrzeugs, eine angebliche Entreissung ihres Mobiltelefons, die Sicherstellung einer Geburtstagskarte inkl. Couvert sowie die Konto- und Kreditkartensperrung rügt, gehen diese Einwände über den Streitgegenstand hinaus. Die diesbezüglichen Rügen können nicht im vorliegenden Beschwerdeverfahren betreffend Anfechtung der Beschlagnahme des im Tresorfach Nr. a.________ sichergestellten Geldbetrages geprüft werden. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3.
3.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die Beschlagnahme damit, dass ungeklärt sei, woher das im Tresorfach der Beschwerdeführerin aufgefundene Bargeld von CHF 360’000.00 stamme und ob dieses deliktischer Herkunft sei. Diese Frage sei Gegenstand der Ermittlungen. Sollte sich die deliktische Herkunft bestätigen, sei das Geld den Geschädigten zurückzugeben.
3.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen sinngemäss ein, das beschlagnahmte Geld sei nicht deliktischer Herkunft, sie habe dieses vor ca. drei Jahren von ihrem Grossvater geschenkt erhalten, da er ihr nicht wie geplant eine Dachwohnung in seinem Haus habe vererben können. Der Grossvater habe die Schenkung aus freiem Willen und bei vollem Bewusstsein gemacht. Sie habe dieses persönliche Geldgeschenk während der ganzen Jahre sorgfältig aufbewahrt und sei nicht damit einverstanden, dass ihr dieses ohne jeglichen Grund weggenommen werde. Sie sei keine beschuldigte Person. Sie verstehe auch nicht, wie ihr Geld für Verfahrenskosten, Geldstrafen, Bussen und Entschädigungen gebraucht werden könne oder weshalb sie ihr Geld irgendjemandem übergeben müsse. Ihr Grossvater habe mit seinem Geld tun und lassen können, was er gewollt habe.
3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bringt zusammengefasst vor, es lägen klare Anzeichen dafür vor, dass das Geld nicht von einem Geschenk des Grossvaters stamme. Beim Geldbetrag von CHF 350'000.00 handle es sich um einen ausserordentlich hohen Betrag. Ausserdem würden die Umstände der Übergabe Zweifel aufwerfen. Selbst wenn die Beschwerdeführerin den Geldbetrag in bar ohne Quittung erhalten haben sollte, sei nicht erklärbar, warum sie das Bargeld in einem Tresorfach aufbewahrt habe, anstatt es wie gewöhnlich auf ihr Bankkonto einzuzahlen. Der Geldbetrag sei nie in der Steuererklärung der Beschwerdeführerin angegeben worden. Hinzu komme, dass die vorgefundene Aufteilung des Bargeldes in verschiedene Couverts nicht erklärbar sei. Der Beschuldigte 1 habe zudem nicht bloss theoretisch Zugriff auf das Tresorfach der Beschwerdeführerin gehabt, sondern diesen auch effektiv ausgeübt. Es sei davon auszugehen, dass die Geschichte um den Empfang des Bargeldes nicht stimme. Die Vermutung liege nahe, dass das Geld deliktischer Herkunft sein könnte.
4.
4.1 Die Beschlagnahme setzt als Zwangsmassnahme im Sinne von Art. 196 StPO einen hinreichenden Tatverdacht sowie einen Beschlagnahmegrund voraus und muss verhältnismässig sein (Art. 197 i.V.m. Art. 263 StPO). Vorliegend ist unbestritten, dass ein hinreichender Tatverdacht gegen die Beschuldigten 1 und 2 wegen Betrugs, Veruntreuung, evtl. Diebstahls besteht. Den Beschuldigten 1 und 2 wird vorgeworfen, in der Zeit von ca. 3. Januar 2018 bis 9. August 2018, evtl. früher oder später, Geld von F.________ (Vater der Beschuldigten 2 / Grossvater der Beschwerdeführerin) in betrügerischer Art und Weise veruntreut zu haben (Deliktsbetrag: CHF 980'000.00). Der Tatverdacht gründet auf zahlreichen den Akten beiliegenden Unterlagen. Er wird von der Beschwerdeführerin zu Recht nicht bestritten. Umstritten ist, ob ein zulässiger Beschlagnahmegrund gegeben ist.
4.2 Gemäss Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 70 Abs. 1 in fine des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) können Gegenstände und Vermögenswerte einer beschuldigten Person oder einer Drittperson beschlagnahmt werden, wenn die Gegenstände und Vermögenswerte voraussichtlich den Geschädigten zurückzugeben sind (sog. Restitutionsbeschlagnahme). Die Restitutionsbeschlagnahme bezweckt die vorläufige Sicherstellung von Gegenständen und Vermögenswerten im Hinblick auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Sie setzt voraus, dass die betreffenden Vermögenswerte durch eine Straftat erlangt worden sind (vgl. Art. 70 Abs. 1 StGB). Werden inkriminierte Gegenstände oder Vermögenswerte im Herrschaftsbereich von Drittpersonen aufgefunden, ist eine Beschlagnahme zur Rückgabe an den Berechtigten oder zur Einziehung grundsätzlich unter denselben Voraussetzungen wie beim Tatverdächtigen möglich. Der Gewahrsamsinhaber selber muss sich mit anderen Worten keiner Straftat schuldig gemacht oder in irgendeiner Weise daran beteiligt haben. Rechte von Dritten stehen einer Beschlagnahme nur entgegen, wenn aus materiell-rechtlichen Gründen eine Restitution gemäss Art. 70 Abs. 2 StGB ausgeschlossen ist. Dies ist der Fall, wenn der Dritte einen Vermögenswert in Unkenntnis der Restitutionsgründe und im Rahmen eines synallagmatischen Vertrags erworben hat. Der Erwerb ist nur geschützt, wenn der Erwerber eine gleichwertige Gegenleistung erbracht hat. Damit unterliegen selbst bei Unkenntnis der Einziehungsgründe erbrechtliche oder durch Schenkung gutgläubig erlangte Gegenstände und Vermögenswerte der Restitution (vgl. zum Ganzen: Heimgartner, Strafprozessuale Beschlagnahme, Wesen, Arten und Wirkungen, 2011, S. 77, 280 ff. mit Hinweisen).
4.3 Die Beschlagnahme stellt zudem lediglich eine provisorische, sichernde Massnahme dar. Es geht darum, Vermögenswerte im Hinblick auf eine spätere allfällige Disposition des urteilenden Gerichts sicherzustellen und zu verhindern, dass der gegenwärtig Verfügungsberechtigte eine Rückgabe an die Geschädigten vereiteln kann. Dabei reicht es, dass ein Verdacht auf eine Verbindung zwischen dem Vermögenswert und der Straftat besteht (Bommer/Goldschmid, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 41 zu Art. 263 StPO). Zivilrechtliche Ansprüche werden mit der Anordnung einer Beschlagnahme nicht tangiert (Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl., N 4 zu Vor Art. 263-268; Schödler, Dritte im Beschlagnahme- und Einziehungsverfahren, 2012, S. 103; BGE 120 IV 365 E. 1c). Die Beschwerdekammer in Strafsachen entscheidet nicht über das endgültige Schicksal der Vermögenswerte. Dementsprechend sind bei der Zulässigkeitsbeurteilung nicht alle Tat- und Rechtsfragen abschliessend zu prüfen. Eine Beschlagnahme ist nur dann aufzuheben, wenn ihre Voraussetzungen offensichtlich nicht erfüllt sind (BGE 139 IV 250 E. 2.1 mit Hinweisen; vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 262 vom 8. August 2019 E. 5).
4.4 Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Beschlagnahme sind erfüllt. Die Staatsanwaltschaft hat die Vermögenswerte entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht zur Kostendeckung, sondern einzig zum Zweck der Restitution beschlagnahmt. Art. 263 Abs. 1 StPO wurde in der angefochtenen Verfügung lediglich der Vollständigkeit halber in seiner vollen Fassung wiedergegeben. Aus den nachfolgenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft ergibt sich indes klar, dass die Beschlagnahme einzig gestützt auf Art. 263 Abs. 1 Bst. c StPO (Restitutionsbeschlagnahme) erfolgte. Der Beschlagnahmegrund der Restitution ist gegeben. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen und zutreffenden Ausführungen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft verwiesen werden. Die Beschwerdekammer in Strafsachen teilt die Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft, dass vorliegend klare Anzeichen dafür auszumachen sind, dass der beschlagnahmte Vermögenswert entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht aus einem Geschenk des Grossvaters an sie stammt, sondern vielmehr deliktischer Herkunft sein könnte. Beim angeblich geschenkten Geldbetrag von CHF 350'000.00 handelt es sich um einen ausserordentlich hohen Betrag. Es erscheint äusserst unwahrscheinlich, dass ein Grossvater seinem Enkelkind einen derart hohen Bargeldbetrag als angeblich verspätetes Geburtstagsgeschenk oder als Erbvorbezug überlässt, zumal die früheren Geschenke an die Beschwerdeführerin gemäss ihren eigenen Angaben immer bloss im Umfang von CHF 500.00 bis CHF 700.00 erfolgten (vgl. Z. 247 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. November 2020). Zudem werfen auch die Umstände der Übergabe Zweifel auf. So soll F.________ der Beschwerdeführerin den Geldbetrag in bar in einem Umschlag übergeben haben, ohne dafür eine Quittung oder einen Schenkungsvertrag erstellt zu haben (vgl. Z. 134 ff., 166 f. des Protokolls der Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. November 2020). Dies erscheint angesichts des hohen Geldbetrages und des Umstandes, dass sowohl ein Testament als auch ein Vorsorgeauftrag von F.________ aktenkundig sind, wenig überzeugend. Ferner ist kein plausibler Grund dafür ersichtlich oder genannt worden, warum der Grossvater der Beschwerdeführerin den Geldbetrag nicht per Bankanweisung auf ein Konto der Beschwerdeführerin hätte überweisen sollen. Immerhin hat F.________ auch seine Zahlungen an den Beschuldigten 1 – im gleichen Zeitraum – immer mittels E-Banking veranlasst (vgl. Anzeigebeilage 19; vgl. ebenso Z. 1192 des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschuldigten 2 vom 14. Oktober 2020, wonach F.________ der Beschwerdeführerin jeweils CHF 200.00 pro Monat überwiesen habe [Hervorhebung beigefügt]). Selbst wenn die Beschwerdeführerin diesen ungewöhnlich hohen Geldbetrag in bar erhalten haben sollte, wäre nicht erklärbar, weshalb sie das Bargeld in einem Tresorfach bei der Bank G.________(Bank) AG aufbewahrt hat, anstatt es wie gewöhnlich auf ihr Bankkonto einzuzahlen. Sie hat den Geldbetrag denn auch nicht in der Steuererklärung angegeben, was ebenfalls Fragen aufwirft. Soweit die Beschwerdeführerin ausführte, keine Ahnung gehabt zu haben, dass sie dazu verpflichtet gewesen wäre (vgl. Z. 203 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. November 2020), erscheint dieser Einwand als blosse Schutzbehauptung. Auch die vorgefundene Aufteilung des Bargeldes in verschiedene Couverts wäre nicht erklärbar, wenn die Beschwerdeführerin das Geld tatsächlich von ihrem Grossvater erhalten haben sollte. So schilderte sie, von diesem ein Couvert mit ein paar Bündeln Geld darin erhalten zu haben, welches sie angeblich nicht nachgezählt haben will (vgl. Z. 69 f., 137 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. November 2020). Demgegenüber wurden im Tresorfach 4 Couverts mit verschiedener Notenstückelung sichergestellt (vgl. Verzeichnis Sicherstellung vom 4. November 2020). Schliesslich hat die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend angeführt, dass das beschlagnahmte Bargeld in einem Tresorfach sichergestellt wurde, auf das nicht nur die Beschwerdeführerin, sondern auch ihr Vater (Beschuldigter 1) Zugriff hatte (vgl. Z. 27 f. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 4. November 2020). Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie selber habe «nur» CHF 350'000.00 sowie Dokumente ihres Vaters im Tresorfach aufbewahrt (vgl. Z. 54 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme vom 4. November 2020; vgl. S. 2 der Beschwerde). Der weitere sichergestellte Geldbetrag von CHF 10'000.00 gehört mit anderen Worten nicht ihr. Folgt man der Darstellung, wonach nebst ihr nur ihr Vater auf das Tresorfach Zugriff gehabt hatte, muss dieser Betrag vom Beschuldigten 1 stammen. Der Beschuldigte 1 hatte somit nicht bloss theoretisch Zugriff auf das Tresorfach, sondern übte diesen auch effektiv aus, was ebenfalls für eine allfällige deliktische Herkunft des Geldes spricht.
4.5 Insgesamt ist bei der aktuellen Sachlage mit der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft davon auszugehen, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, sie habe den beschlagnahmten Geldbetrag von ihrem Grossvater geschenkt erhalten, nicht überzeugt. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin von sich aus die Staatsanwaltschaft über das Geld in ihrem Tresorfach informiert hat. Hierbei könnte es sich auch um ein präventives Vorgehen handeln, zumal die Beschwerdeführerin noch kurz zuvor jegliche Aussage verweigert hatte und bereits dazumal von der Kantonspolizei Bern damit konfrontiert worden war, dass anlässlich der beim Beschuldigten 1 durchgeführten Hausdurchsuchung ein Mietvertrag für ein Tresorfach bei der Bank G.________(Bank) AG sichergestellt worden ist (vgl. Z. 279 ff., 363 ff. des Protokolls der delegierten Einvernahme der Beschwerdeführerin vom 14. Oktober 2020). Eine andere, legale Quelle des Bargeldes legte die Beschwerdeführerin nicht dar, weshalb nicht weiter zu prüfen ist, ob sie den Geldbetrag allenfalls gutgläubig und mit gleichwertiger Gegenleistung erworben hat.
Als Konsequenz der vorstehenden Erwägungen liegt die Vermutung nahe, dass der beschlagnahmte Geldbetrag deliktischen Ursprungs sein könnte. Die Höhe des beschlagnahmten Geldbetrages erweist sich angesichts des Deliktsbetrages von CHF 980'000.00 als verhältnismässig.
4.6 Nach dem Gesagten ist die angefochtene Beschlagnahmeverfügung rechtens. Die Staatsanwaltschaft hat den im Tresorfach Nr. a.________ bei der Bank G.________(Bank) AG sichergestellte Geldbetrag von CHF 360'000.00 zu Recht im Hinblick auf eine allfällige Rückgabe an die Geschädigten beschlagnahmt. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist abzuweisen.
5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigungen der amtlichen Verteidiger für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren sind durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht im Endentscheid festzusetzen (Art. 135 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Die amtlichen Entschädigungen für das Beschwerdeverfahren werden am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten 1, a.v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)
- der Beschuldigten 2, a.v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- der Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin H.________ (per Einschreiben – mit den Akten)
Bern, 18. Januar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Lauber
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
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BK 20 483
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 196 StPOart. 196 CPPart. 196 CPP
Art. 197 StPOart. 197 CPPart. 197 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 70 StGBart. 70 CPart. 70 CP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
BGE 120 IV 365ATF 120 IV 365DTF 120 IV 365
BGE 139 IV 250ATF 139 IV 250DTF 139 IV 250
BK 19 262
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 263 StPOart. 263 CPPart. 263 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 135 StPOart. 135 CPPart. 135 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF