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Entscheid

BK 2020 492

Nichtanhandnahme Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs

29. Januar 2021Deutsch16 min

1. Am 27. Juni 2019 erhob C.________ Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Sie beschuldigte ihn, während einer Stage bei der Sanitätspolizei Bern erlangte Informationen später in seiner angestammten Funktion als Polizist unrechtmässig verwendet zu haben. C.________ konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und im Zivilpunkt. Das von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 7. August 2019 eröffnete Verfahren wurde am 6. November 2020 eingestellt. Gegen die Einstellungsverfügung erhob C.________ am 23. November 2020 Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihren Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 und 26. Januar 2021 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 20 492

Bern, 18. Februar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lustenberger

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 6. November 2020

(BJS 19 16676)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Am 27. Juni 2019 erhob C.________ Strafanzeige gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen Verletzung des Berufsgeheimnisses. Sie beschuldigte ihn, während einer Stage bei der Sanitätspolizei Bern erlangte Informationen später in seiner angestammten Funktion als Polizist unrechtmässig verwendet zu haben. C.________ konstituierte sich als Privatklägerin im Straf- und im Zivilpunkt. Das von der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) am 7. August 2019 eröffnete Verfahren wurde am 6. November 2020 eingestellt. Gegen die Einstellungsverfügung erhob C.________ am 23. November 2020 Beschwerde. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren betreffend Verletzung des Berufsgeheimnisses gegen den Beschuldigten wieder aufzunehmen, dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge. In ihren Stellungnahmen vom 3. Dezember 2020 und 26. Januar 2021 beantragten die Generalstaatsanwaltschaft und der Beschuldigte jeweils die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.

2. Die Parteien können eine Einstellungsverfügung innert zehn Tagen schriftlich und begründet bei der Beschwerdeinstanz anfechten (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO). Zuständig ist die Beschwerdekammer in Strafsachen (Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdelegitimation der Beschwerdeführerin (Art. 382 Abs. 1 StPO) gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die form- und fristgerecht erhobene Beschwerde wird eingetreten.

3. Dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwurf liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Am 23. November 2017 geriet die Tochter der Beschwerdeführerin, E.________, in eine vom Beschuldigten durchgeführte Verkehrskontrolle. Wegen Führerausweisentzugs hätte E.________ damals nicht fahren dürfen. Gegenüber dem Beschuldigten gab sie an, sie heisse F.________ (dies ist ihre Schwester). Da sie sich nicht ausweisen konnte, wurde sie zum Polizeiposten gebracht, wo ihr eine weitere Person die Ausweispapiere vorbeibrachte. Die Übergabe fand im Eingangsbereich des Polizeipostens statt, wo keiner der Polizeibeamten diese Drittperson zu Gesicht bekam.

Am 16. Februar 2018 wurde die Beschwerdeführerin wegen Schmerzen in der Brust von der Sanitätspolizei Bern ins Spital gebracht. Beim Einsatz dabei war auch der Beschuldigte, welcher als Polizist eine zweitägige Stage bei der Sanitätspolizei absolvierte. Vor Ort gab die Beschwerdeführerin den Anwesenden bekannt, dass sogleich ihre Tochter E.________ eintreffen werde. Als diese Tochter dann eintraf, erkannte der Beschuldigte E.________ als F.________. Nachdem E.________ ihm seinen Namen genannt hatte, wurde dem Beschuldigten klar, dass er am 23. November 2017 nicht F.________, sondern E.________ kontrolliert hatte und diese sich vermutlich als ihre Schwester ausgegeben hatte. Diese Erkenntnisse hielt der Beschuldigte in einem Anzeigerapport vom 16. Januar 2019 zuhanden der Staatsanwaltschaft fest.

4. Die Staatsanwaltschaft stellte das Verfahren mit der Begründung ein, der Strafantrag vom 27. Juni 2019 sei verspätet erfolgt, womit es an einer notwendigen Prozessvoraussetzung fehle. Davon abgesehen würden die preisgegebenen Informationen kein Berufsgeheimnis darstellen, welches der Beschuldigte hätte verletzen können. Gestützt auf seine gesetzlichen Meldepflichten als Polizist sei die Orientierung der Staatsanwaltschaft bzw. die Anzeigeerstattung vielmehr geboten gewesen.

5. Dagegen wendet die Beschwerdeführerin ein, sie habe erst am 24. Juni 2019 durch ihre Töchter Kenntnis von den Strafakten und damit von der Berufsgeheimnisverletzung und der dafür verantwortlichen Person Kenntnis erlangt. Die von der Staatsanwaltschaft gezogenen Schlüsse hinsichtlich der verspäteten Stellung des Strafantrags würden sich daher als falsch erweisen.

Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, der Beschuldigte sei anlässlich seines Einsatzes vom 16. Februar 2018 als Stagiaire bei der Sanitätspolizei an ein Berufsgeheimnis gebunden gewesen. Dies ergäbe sich aus der aktenkundigen Praktikumsvereinbarung, in der ein einzelner «Einblickstag» explizit erwähnt werde. Dass die Vereinbarung nicht unterschrieben sei, sei unwesentlich, zumal der Beschuldigte sich dem Einsatz der Sanitätspolizei und den dort geltenden Regeln wie ein Praktikant angeschlossen habe. Unabhängig von der Dauer des Einsatzes sei er ohne Zweifel Hilfsperson der Rettungssanitäter und damit an die Schweigepflicht gemäss Art. 27 des Gesundheitsgesetzes (GesG; BSG 811.01) gebunden gewesen. Bei den vom Beschuldigten verwerteten Informationen (Name einer Tochter der Beschwerdeführerin, Name der Beschwerdeführerin sowie deren medizinisches Problem) handle es sich offenkundig um Geheimnisse i.S.v. Art. 321 Ziff. 1 StGB. Während des Einsatzes am 16. Februar 2018 sei der Beschuldigte in der Uniform der Sanitätspolizei zu einem medizinischen Notfall ausgerückt, weswegen das Element des Sanitäters gegenüber demjenigen des Polizisten damals überwogen habe. Im Deckmantel der Sanitätspolizei habe er die für die Beschwerdeführerin und deren Angehörigen betrübliche Situation ausgenutzt, um völlige Gewissheit über seine getroffenen Annahmen zu erhalten.

Die Beschwerdeführerin führt sodann aus, da der Beschuldigte im Rahmen seines Einsatzes bei der Sanitätspolizei der Schweigepflicht unterworfen gewesen sei, hätten ihn nicht mehr die gleichen Meldepflichten nach Art. 302 StPO getroffen. Auch die Meldepflicht nach Art. 28 Abs. 2 GesG sei nicht einschlägig.

Inwiefern der Beschuldigte den subjektiven Tatbestand erfüllt haben könnte, sei in den bisherigen Ermittlungen ungenügend eruiert worden. Hierzu, namentlich zur Frage, inwieweit der Beschuldigte über die geltende Schweigepflicht aufgeklärt worden sei, drängten sich weitere Abklärungen auf.

6. Die Staatsanwaltschaft verfügt gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO unter anderem die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b) oder wenn Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_127/2019 vom 9. September 2019 E. 4.1.1).

7.

Erwägungen

7.1

Gemäss Art. 321 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB; SR 312.0) machen sich unter anderem Ärzte und ihre Hilfspersonen strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, das ihnen infolge ihres Berufs anvertraut worden ist oder das sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Beim Tatbestand der Verletzung eines Berufsgeheimnisses handelt es sich um ein echtes Sonderdelikt, welches nur auf Antrag strafbar ist. Hilfspersonen werden erfasst, sofern sie unter der Leitung und Aufsicht der genannten Berufsangehörigen tätig werden. Hilfsperson ist in diesem Sinn, wer bei der Berufstätigkeit von einem der genannten Haupt- Geheimnisträger in der Weise mitwirkt, dass er grundsätzlich von den dabei wahrgenommenen Tatsachen ebenso Kenntnis erhält. Es genügt, wenn die Hilfsperson den Geheimnisträger in irgendeiner Funktion bei der Erfüllung seiner Aufgabe unterstützt und dabei Geheimnissen der betreuten Person erfährt (Oberholzer, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2014, N. 10 zu Art. 321 StGB; Trechsel/Vest, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 13 zu Art. 321 StGB).

7.2

Als Geheimnis gilt jede Tatsache, die nur einem beschränkten Personenkreis bekannt ist und an deren Geheimhaltung für den Geheimnisherrn ein berechtigtes Interesse besteht, das er gewahrt wissen will. Der Begriff des Geheimnisses ist weit auszulegen. So gehören etwa beim Arztgeheimnis nebst den Informationen betreffend die Gesundheit des Patienten auch sämtliche Angaben über persönliche, familiäre, berufliche, wirtschaftliche oder finanzielle Umstände zu den geheimhaltungspflichtigen Tatsachen. Selbst die Identität des Patienten und die Tatsache, dass er sich in ärztlicher Behandlung befindet, unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht (Oberholzer, a.a.O., N. 14 zu Art. 321 StGB). Die Tathandlung besteht im Offenbaren, d.h. Zugänglichmachen des Berufsgeheimnisses gegenüber einem aussenstehenden Dritten, von dem dieser noch keine bzw. keine sichere Kenntnis hat (Wohlers, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 12 zu Art. 321 StGB).

7.3

Strafbar ist nur die vorsätzliche Verletzung des Berufsgeheimnisses, wobei Eventualvorsatz genügt (Oberholzer, a.a.O., N. 21 zu Art. 321 StGB).

7.4

Vorbehalten bleiben nach Art. 321 Ziff. 3 StPO die eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die Melde- und Mitwirkungsrechte, über die Zeugnispflicht und über die Auskunftspflicht gegenüber einer Behörde. Soweit das Gesetz den Berufsgeheimnisträger zur Meldung seiner in Ausübung des Berufs gemachten Feststellungen verpflichtet oder zumindest berechtigt, ist er von der Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses entbunden und zur Offenbarung befugt. Es liegt ein Rechtfertigungsgrund nach Art. 14 StGB vor, da die Handlung, welche das Gesetz gebietet oder erlaubt, nicht strafbar sein kann. Besteht nicht nur ein Melderecht, sondern trifft den Berufsgeheimnisträger gar eine Meldepflicht, ist er nicht nur berechtigt, sondern im eigentlichen Sinn verpflichtet, der zuständigen Behörde Meldung zu erstatten. Einer Entbindung durch die vorgesetzte Behörde oder Aufsichtsbehörde bedarf er dazu nicht. Unterlässt er die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige, läuft er Gefahr, selbst wegen Begünstigung in eine Strafuntersuchung gezogen zu werden (Oberholzer, a.a.O., N. 32 zu Art. 321 StGB; Urteil des Bundesgerichts 1B_96/2013 vom 20. August 2013 E. 5.3).

7.5

Die Strafbehörden sind nach Art. 302 Abs. 1 StPO verpflichtet, alle Straftaten, die sie bei ihrer amtlichen Tätigkeit festgestellt haben, der zuständigen Behörde anzuzeigen, sofern sie für die Verfolgung nicht selber zuständig sind. Als amtliche Tätigkeit sind diejenigen Verrichtungen zu verstehen, welche in Erfüllung öffentlicher Aufgaben erfolgen (BGE 135 IV 198 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_921/2008 vom 21. August 2009 E. 4.3). Gemäss Art. 306 StPO gehört die Ermittlungstätigkeit zu den grundlegenden Aufgaben der Polizei. Diese hat namentlich Spuren und Beweise sicherzustellen und auszuwerten und tatverdächtige Personen zu ermitteln und zu befragen (Art. 306 Abs. 2 Bst. a und b StPO). All dies folgt aus einem der massgeblichen Grundsätze im Strafverfahren, nämlich aus dem Untersuchungsgrundsatz und damit verbunden dem Verfolgungszwang.

8.

Die umstrittene Frage, ob der Strafantrag der Beschwerdeführerin rechtzeitig erfolgte, kann offen bleiben. Richtigerweise ist das Verfahren (auch) deshalb einzustellen, weil eindeutig kein Straftatbestand erfüllt ist.

8.1

Fest steht, dass Angehörige der Sanitätspolizei und deren Hilfspersonen dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 Ziff. 1 StGB unterstehen. Erfasst werden gewöhnlich auch Praktikanten und weitere Personen wie Lehrlinge oder – so sieht es Art. 321 Ziff. 2 StGB ausdrücklich vor – Studenten. Wie die theoretischen Ausführungen unter E. 7.1 hiervor zeigen, ist der Begriff der Hilfsperson weit gefasst. Auch ein Schnupperlehrling, der dem Haupt-Geheimnisträger für einen Tag über die Schulter schaut und ihn nur mit untergeordneten Handgriffen unterstützt, kann folglich eine Hilfsperson sein. Ob dies auch auf den Beschuldigten zutrifft, ist nicht restlos klar. Folgt man seinen Angaben, wonach er nichts weiter als ein Zuschauer gewesen sei, der nichts habe machen dürfen, ausser eben mitlaufen und zuschauen (Einvernahme vom 12. August 2020 Z. 66 f.), ist der Beschuldigte nicht als Hilfsperson im dargelegten Sinn zu betrachten.

Selbst wenn er als Hilfsperson der Rettungssanitäter zu behandeln wäre, könnte dem Beschuldigten jedoch keine Berufsgeheimnisverletzung vorgeworfen werden. Der vorliegende Fall liegt in dem Sinne besonders, als es der Polizist A.________ war, welcher die Stage, welche ihn allenfalls zur Hilfsperson eines Haupt-Geheimnisträgers machte, absolvierte. Die Idee der Stage war es, Polizisten die Arbeit der Sanitäter näher zu bringen. Der Beschuldigte konnte diesen Einsatz nur absolvieren, weil er Polizist ist, und er hat dies auch in dieser Funktion getan. Die Rolle des Polizisten legte er in dieser Zeit nicht ab. Da der Polizist A.________ sozusagen immer mit dabei war, war der Beschuldigte auch immer seinen Aufgaben als Polizist verpflichtet. Dazu gehört insbesondere, aufgrund eigener Feststellung den für eine Straftat relevanten Sachverhalt festzustellen (Art. 306 Abs. 1 StPO) und die entsprechenden Erkenntnisse der Staatsanwaltschaft zu rapportieren (Art. 307 Abs. 3 StPO). Polizisten nehmen in ihrer täglichen Ermittlungstätigkeit laufend geheimnisgeschützte Informationen zur Kenntnis, was mitunter ein Grund ist, weshalb sie dem Amtsgeheimnis nach Art. 320 Ziff. 1 StGB verpflichtet sind. Solche Informationen zu verwerten und, soweit erforderlich, an die Staatsanwaltschaft (welche ihrerseits dem Amtsgeheimnis untersteht) weiterzugeben, ist ein notwendiger Bestandteil ihrer Arbeit. Darin jedes Mal eine Berufsgeheimnisverletzung zu erblicken, würde die Arbeit der Strafverfolgungsbehörden wenn nicht verunmöglichen, dann doch in nicht vertretbarem Mass behindern. Die mögliche Hilfspersonenstellung im vorliegenden Fall vermag nichts daran zu ändern, dass der Beschuldigte die so erlangten Informationen verwenden durfte und musste. Ein entsprechender Vorbehalt ist in Art. 321 Ziff. 3 StGB denn auch ausdrücklich enthalten. In diesem Sinne stellt das Vorgehen des Beschuldigten – sollte darin überhaupt eine Berufsgeheimnisverletzung erblickt werden können – eine gesetzlich erlaubte Handlung nach Art. 14 StGB dar und ist damit rechtmässig.

8.2

Davon abgesehen würde eine Verurteilung des Beschwerdeführers auf der subjektiven Tatbestandsebene scheitern. Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 3. Dezember 2020 verwiesen werden:

«Aus der Einvernahme des Beschuldigten vom 12. August 2020 wird klar ersichtlich, dass zumindest der subjektive Tatbestand von Art. 321 StGB offensichtlich nicht erfüllt ist. Der Beschuldigte führte nämlich aus, er sei damals als Zuschauer im Rahmen eines Stage mit der Sanitätspolizei mitgelaufen. Er sei als Polizist dort gewesen und nicht als Sanitäter. Er sei auch als Polizist vorgestellt worden. Er habe zuvor einmal einen Fall mit E.________ gehabt und an dem Tag erkannt, dass sie sich damals als eine andere Person ausgegeben habe. Er sei dazu verpflichtet Anzeige zu machen, sobald es um ein Vergehen gehe. Er habe nicht in Betracht gezogen, dass er durch sein Handeln Tatsachen offenbaren könnte, die allenfalls der Geheimhaltung unterliegen könnten. Er sei seiner Ansicht nach nicht in Kenntnis von Tatsachen gelangt, die allenfalls der Geheimhaltung unterliegen könnten. Er habe als Polizist eine Schweigepflicht. Die habe er nicht verletzt. Er habe nur seine Arbeit gemacht. Er habe sein Vorgehen mit einem Vorgesetzten bei der Kantonspolizei besprochen. Er habe keine Bedenken gehabt aufgrund seiner Schweigepflicht. Aus seiner Sicht sei sein Handeln rechtens gewesen und er habe sich nicht einmal Gedanken darüber gemacht, dass er etwas verletzt haben könnte oder etwas nicht gut gemacht haben könnte. (...).»

Gemäss diesen glaubhaften Angaben war der Beschuldigte der festen Überzeugung, die ihm als Polizist obliegenden Pflichten zu erfüllen – unabhängig davon, in welchem Umfang er über die ärztliche Schweigepflicht aufgeklärt worden war. Auch in subjektiver Hinsicht überwog für ihn während des streitigen Einsatzes klar die Rolle des Polizisten. In Bezug auf die zur Anzeige gebrachte Verletzung eines Berufsgeheimnisses fehlt es ihm folglich am erforderlichen Vorsatz.

8.3

Im Ergebnis ist der Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses klarerweise nicht erfüllt. Die Verfahrenseinstellung ist zu Recht erfolgt. Die dagegen erhobene Beschwerde wird abgewiesen.

9.

Bei diesem Verfahrensausgang wird die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden auf CHF 1'200.00 festgesetzt.

10.

Dispositiv

10.1 Der Beschuldigte hat im Beschwerdeverfahren Anspruch auf eine Entschädigung seiner Aufwendungen für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Beim Tatbestand der Verletzung des Berufsgeheimnisses handelt es sich um ein Antragsdelikt (Art. 321 Ziff. 1 StGB). Richtet sich die allein von der Privatklägerschaft erhobene Beschwerde gegen die Einstellung eines Antragsdelikts, hat die Privatklägerschaft gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Entschädigung der beschuldigten Person aufzukommen (Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2). Demnach wird die dem Beschuldigten zustehende Parteientschädigung der Beschwerdeführerin zur Bezahlung auferlegt.

10.2 Der Verteidiger des Beschuldigten macht in seiner Kostennote vom 8. Februar 2021 Aufwendungen von insgesamt zehn Stunden sowie Auslagen von CHF 25.00 geltend. Diese Aufwände geben zu keinen Beanstandungen Anlass. Die Beschwerdeführerin wird deshalb verpflichtet, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'719.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'200.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Die Beschwerdeführerin wird verurteilt, dem Beschuldigten eine Parteientschädigung von CHF 2'719.40 (inkl. Auslagen und MWST) zu bezahlen.

4. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________

(per Einschreiben)

- dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin G.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 18. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lustenberger

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 20 492

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 27 GesGart. 27 LSPart. 27 GesG

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 302 StPOart. 302 CPPart. 302 CPP

Art. 28 GesGart. 28 LSPart. 28 GesG

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

6B_127/2019

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StPOart. 321 CPPart. 321 CPP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

1B_96/2013

Art. 302 StPOart. 302 CPPart. 302 CPP

BGE 135 IV 198ATF 135 IV 198DTF 135 IV 198

6B_921/2008

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 306 StPOart. 306 CPPart. 306 CPP

Art. 307 StPOart. 307 CPPart. 307 CPP

Art. 320 StGBart. 320 CPart. 320 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 14 StGBart. 14 CPart. 14 CP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 321 StGBart. 321 CPart. 321 CP

6B_582/2020

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF