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Entscheid

BK 2020 504

Nichtanhandnahme

27. Januar 2021Deutsch14 min

1. Mit Verfügung vom 12. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. November bzw. (mit verbesserter Eingabe) am 3. Dezember 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Januar 2021 eine weitere Eingabe ein. Diese wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit Verfügung vom 14. Januar 2021 zugestellt.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 20 504

Bern, 29. Januar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. November 2020 (BM 20 29592)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 12. November 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) wegen fahrlässiger Körperverletzung nicht an die Hand. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 30. November bzw. (mit verbesserter Eingabe) am 3. Dezember 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 24. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei unter Kostenfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht vernehmen. Der Beschwerdeführer reichte am 13. Januar 2021 eine weitere Eingabe ein. Diese wurde der Generalstaatsanwaltschaft und dem Beschuldigten mit Verfügung vom 14. Januar 2021 zugestellt.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. Die Laienbeschwerde ist ausreichend begründet.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Gemäss Anzeigerapport vom 21.07.2020 wird dem Beschuldigten vorgeworfen, er sei mit dem Personenwagen auf der Bernstrasse in Ostermundigen Richtung Stadt gefahren. Vor der Verzweigung Obere/Untere Zollgasse habe er vor dem Fussgängerstreifen bis zum Stillstand abgebremst, um Fussgänger passieren zu lassen. Anschliessend sei er weitergefahren und habe beim Signal «kein Vortritt» ein von links herannahendes E-Bike übersehen. Er sei in den Kreuzungsbereich gefahren, wo er mit der Front des Personenwagens mit dem E-Bike-Lenker (B.________) kollidiert sei. Dieser sei gestürzt und habe sich dabei verletzt. B.________ erstattete in der Folge Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung und konstituierte sich als Privatkläger. […] Im vorliegenden Fall gab der Beschuldigte gegenüber der Polizei zu Protokoll, er habe auf der Bernstrasse im dichten Verkehr angehalten, weil Fussgänger über den Streifen wollten. Beim Kein-Vortritt-Signal sei die Strasse frei gewesen und er sei langsam auf die Kreuzung gefahren. Plötzlich sei von links ein Velofahrer angerast gekommen. Er habe sofort abgebremst, aber der Velofahrer habe sein Fahrzeug gestreift. Er sei seitlich in seine Front gefahren, dabei habe er sich kopfvoran überschlagen und sei auf der Strasse liegengeblieben. Er habe keine Chance gehabt zu reagieren, weil der Velofahrer angerast gekommen sei. Bei der Kollision sei sein Auto stillgestanden. Er habe den Velofahrer wahrgenommen, als er schon auf der Kreuzung gewesen sei. Der Velofahrer habe versucht vor ihm durchzudrücken, dabei sei er sogar auf dem Pflasterstein der Insel gefahren. Der Velofahrer sei in ihn hereingefahren und nicht umgekehrt (vgl. EV vom 04.07.2020). Der Privatkläger gab demgegenüber an, er sei mit dem E-Bike auf der oberen Zollgasse gefahren und habe in die untere Zollgasse gewollt. Nachdem er den Kreisel befahren habe, sei von rechts ein Auto gekommen. Er könne sich erinnern, dass der Fahrer nicht zu ihm geschaut habe. Er sei einfach weitergefahren und habe nach vorne geschaut. Er habe noch versucht zu bremsen, aber es sei schon zu spät gewesen. Wie genau der Unfall geschehen sei, wisse er nicht mehr. Er habe ein kurzes Blackout gehabt. Er sei etwa mit 5 bis 10 km/h in den Kreuzungsbereich gefahren. Er wisse nicht, ob das Fahrzeug bei der Kollision schon gestanden oder noch gefahren sei. Er glaube aber, dass es noch gefahren sei (vgl. EV vom 04.07.2020).

Im vorliegenden Fall steht somit zum genauen Ablauf des Unfalls Aussage gegen Aussage. Wie der Beschuldigte angibt, herrschte zum Tatzeitpunkt dichter Verkehr und der Beschuldigte musste vor dem Fussgängerstreifen halten. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass er direkt anschliessend beim Weiterfahren in den Kreuzungsbereich in seiner Aufmerksamkeit beeinträchtigt gewesen war. Weiter stimmt die Angabe, wonach der Privatkläger auf den Pflasterstein gefahren sei, mit den örtlichen Verhältnissen überein. Auch die Aussage der Beschuldigten, wonach sein Auto bei der Kollision bereits stillgestanden sei, ist mit dem Schadensbild (Kühlerhaube und Kontrollschild leicht eingedrückt) vereinbar. Insgesamt erscheinen die Aussagen des Beschuldigten als glaubhaft und vermögen von den Aussagen des Privatklägers nicht widerlegt zu werden. So gibt der Privatkläger an, dass er mit 5 bis 10 km/h in den Kreuzungsbereich gefahren sei und bemerkt habe, dass der Beschuldigte nur nach vorne geschaut habe. Es erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb der Privatkläger bei diesen Umständen – gemässigte Geschwindigkeit und Erkennen des angeblichen Fehlverhaltens der Beschuldigten – nicht rechtzeitig halten konnte. Gestützt auf die Aussagen des Beschuldigten und in Anwendung des Grundsatzes «in dubio pro reo» ist deshalb in tatsächlicher Hinsicht davon auszugehen, dass sich der Beschuldigte beim Signal «Kein Vortritt» vergewissert hat, ob sich kein Fahrzeugführer von links nähert. Gleichzeitig fuhr der Privatkläger mit einer Geschwindigkeit in den Kreisverkehrsplatz hinein, welche nicht den Strassenverhältnissen angepasst war. Der Beschuldigte durfte gemäss dem Vertrauensgrundsatz (Art. 26 Abs. 1 SVG) darauf vertrauen, dass sich die von links kommenden Vortrittsberechtigten regelkonform verhalten. Bei der Einschätzung, ob er beim Losfahren in die Kreuzung einen Vortrittsberechtigten in dessen Fahrt behindern könnte, musste er deshalb nicht damit rechnen, dass sich ein Vortrittsberechtigter nähert, ohne dabei seine Geschwindigkeit im Kreisverkehrsplatz zu mässigen. Dem Beschuldigten kann somit nicht vorgeworfen werden, er habe seine Sorgfaltspflichten verletzt, indem er zunächst den Privatkläger übersehen und trotz dem Signal «Kein Vortritt» langsam in den Kreuzbereich hineingefahren ist. […]

4. Der Beschwerdeführer bringt sinngemäss vor, es stimme nicht, dass er gerast sei. Der Beschuldigte sei nicht stillgestanden. Er sei angefahren als er, der Beschwerdeführer, im Kreisel gewesen sei. Er (Beschwerdeführer) sei auch nicht auf die Pflastersteine gefahren. Hätte der Beschuldigte die elementare Vorsicht beim Signal «Kein Vortritt» eingehalten, so hätte er den vortrittsberechtigten Beschwerdeführer rechtzeitig erkennen und anhalten können. Der Beschuldigte sei drei Meter über der Markierung «Kein Vortritt» gestanden. Sein Wagen sei an der Kühlerhaube und im Bereich des Kontrollschilds beschädigt gewesen.

5. Die Generalstaatsanwaltschaft vertritt die Auffassung, die Staatsanwaltschaft habe zutreffend aufgezeigt, dass eine Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vorliege, bei der die Angaben des Beschuldigten glaubhaft erscheinen würden und diejenigen des Beschwerdeführers nicht. Sie sei zum Ergebnis gekommen, dass der Beschuldigte keine Sorgfaltspflicht verletzt habe. Dass der Beschwerdeführer dagegen vorbringe, er sei nicht angerast gekommen und nicht auf die Pflastersteine gefahren, vermöge den in der Nichtanhandnahmeverfügung festgestellten Sachverhalt nicht in Zweifel zu ziehen. Auch im Kreisverkehr gelte das Vertrauensprinzip. Der Linksvortritt auf Kreisverkehrsplätzen gelte nicht absolut. Der Vortrittsbelastete dürfe sich darauf verlassen, dass sich der von links kommende Vortrittsberechtigte regelkonform verhalte (Verweis auf BGE 124 IV 81 E. 2 b). Das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung sei zu Recht nicht an die Hand genommen worden.

6. Vorweg ist Folgendes festzuhalten: Der Beschwerdeführer stützt sich in seiner Eingabe auf einen Strafbefehl, der sich in den Akten befindet, indessen nie in Rechtskraft erwachsen ist. Dieser Strafbefehl betrifft den Vorwurf einer Verkehrsregelverletzung, sprich eine Übertretung. Verfahrensleiter war ein Mitarbeiter der Kanzlei der Staatsanwaltschaft. Vorgängig wartete er die dreimonatige Strafantragsfrist im Zusammenhang mit dem Vorwurf der einfachen Körperverletzung ab. Erst nach Erlass des Strafbefehls ging bei der Staatsanwaltschaft ein Nachtrag der Polizei ein, aus dem sich ergibt, dass der Beschwerdeführer rechtzeitig Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung gestellt hatte. Die Polizei brachte diesen Antrag der Staatsanwaltschaft erst zwei Wochen später zur Kenntnis. Folglich wurde dem Beschuldigten noch innerhalb der Einsprachefrist mitgeteilt, dass aufgrund des Strafantrages der Strafbefehl keinen Bestand mehr habe und das Verfahren fortgeführt werde. Dies hat seinen Grund darin, dass die fahrlässige Körperverletzung im Falle einer Verurteilung die einfache Verkehrsregelverletzung konsumiert hätte (Roth/Keshelava, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 7 zu Art. 125 StGB). Da nunmehr der Vorwurf eines Vergehens im Raum stand, ging die (interne) Zuständigkeit auf die Staatsanwältin über. Diese war bei ihrem Entscheid nicht an die Begründung des Strafbefehls gebunden. Infolgedessen stand es ihr tatsächlich an sich offen, die Frage der Sorgfaltspflichtverletzung des Beschuldigten anders zu würdigen, als dies im (aufgehobenen) Strafbefehl gemacht worden war. Dennoch hat die Staatsanwaltschaft darauf zu achten, dass die (freilich sehr weit auseinanderliegenden) Kriterien für einen Strafbefehl auf der einen Seite bzw. für eine Nichtanhandnahmeverfügung auf der anderen Seite unabhängig davon, welche Person innerhalb der Staatsanwaltschaft damit betraut ist, möglichst gleichartig anzuwenden sind. Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, in welchem von der Staatsanwältin gar keine ergänzenden Abklärungen getroffen wurden.

7.

7.1 Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

Fahrlässig handelt, wer die Folge seines Verhaltens aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht bedenkt oder darauf nicht Rücksicht nimmt (Art. 12 Abs. 3 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311]). Ein Schuldspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung gemäss Art. 125 StGB setzt voraus, dass der Täter den Erfolg durch Verletzung einer Sorgfaltspflicht verursacht hat. Sorgfaltswidrig ist die Handlungsweise, wenn der Täter zum Zeitpunkt der Tat aufgrund der Umstände sowie seiner Kenntnisse und Fähigkeiten die damit bewirkte Gefährdung der Rechtsgüter des Opfers hätte erkennen können und müssen und wenn er zugleich die Grenzen des erlaubten Risikos überschritten hat. Das Mass der im Einzelfall zu beachtenden Sorgfalt richtet sich, wo besondere, der Unfallverhütung und der Sicherheit dienende Normen ein bestimmtes Verhalten gebieten, in erster Linie nach diesen Vorschriften. Grundvoraussetzung für die Fahrlässigkeitshaftung bildet die Vorhersehbarkeit des Erfolgs. Die zum Erfolg führenden Geschehensabläufe müssen für den konkreten Täter mindestens in ihren wesentlichen Zügen voraussehbar sein. Für die Beantwortung dieser Frage gilt der Massstab der Adäquanz. Danach muss das Verhalten geeignet sein, nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und den Erfahrungen des Lebens einen Erfolg wie den eingetretenen herbeizuführen oder mindestens zu begünstigen (BGE 142 IV 237 E. 1.5.2; 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen). Die Adäquanz ist nur zu verneinen, wenn ganz aussergewöhnliche Umstände, wie das Mitverschulden des Opfers bzw. eines Dritten oder Material- oder Konstruktionsfehler, als Mitursache hinzutreten, mit denen schlechthin nicht gerechnet werden musste und die derart schwer wiegen, dass sie als wahrscheinlichste und unmittelbarste Ursache des Erfolgs erscheinen und so alle anderen mitverursachenden Faktoren – namentlich das Verhalten des Beschuldigten – in den Hintergrund drängen (BGE 135 IV 56 E. 2.1 mit Hinweisen).

Im Strassenverkehr richtet sich der Umfang der zu beachtenden Sorgfalt nach den Bestimmungen des Strassenverkehrsgesetzes (SVG; SR 741.01) und der dazu gehörenden Verordnungen. Gemäss Art. 36 Abs. 2 SVG hat auf Strassenverzweigungen das von rechts kommende Fahrzeug den Vortritt. Fahrzeuge auf gekennzeichneten Hauptstrassen haben den Vortritt, auch wenn sie von links kommen. Vorbehalten bleibt die Regelung durch Signale oder die Polizei (vgl. auch Art. 27 Abs. 1 SVG). Diese Vortrittsregel wird durch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung (VRV; SR 741.11) konkretisiert, wonach der Vortrittsbelastete den Vortrittsberechtigten in seiner Fahrt nicht behindern darf und mit Blick darauf seine Geschwindigkeit frühzeitig zu mässigen und, wenn er warten muss, vor Beginn der Verzweigung zu halten hat. Der Vortrittsberechtigte hat auf Strassenbenützer Rücksicht zu nehmen, welche die Strassenverzweigungen erreichten, bevor sie ihn erblicken konnten (Art. 14 Abs. 2 VRV). Jedermann muss sich im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ordnungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet (Art. 26 Abs. 1 SVG).

7.2 Ungeachtet des unter Erwägung 6 Ausgeführten erweist sich die angefochtene Verfügung als rechtswidrig. Vorab ist festzustellen, dass es grundsätzlich nicht angeht, im Rahmen einer Nichtanhandnahmeverfügung mit dem «in dubio pro reo»-Grundsatz zu argumentieren. Überdies liegt hier keine (reine) Aussage-gegen-Aussage-Konstellation vor, existieren doch Schäden insbesondere am Motorfahrzeug des Beschuldigten (siehe Unfallaufnahmeprotokoll vom 4. Juli 2020: Kühlerhaube leicht eingedrückt, Rahmen von Kontrollschild eingedrückt). Die Beschwerdekammer vermag auch nicht zu erkennen, inwiefern die Aussagen des Beschuldigten deutlich glaubwürdiger sein sollen als diejenigen des Beschwerdeführers. Es ist klar und unbestritten, dass aufgrund der Verkehrsbeschilderung in der vorliegenden Situation prinzipiell der Beschwerdeführer vortrittsberechtigt war. Im Weiteren ereignete sich die Kollision nicht im Bereich des Kreisverkehrsplatzes, sondern erst deutlich später. Die Unfallskizze ist ungenau. Die Strecke zwischen dem Ausgang des Kreisverkehrs und dem Kollisionspunkt beträgt nämlich rund 30 Meter (gemessen mit Google Maps):

Dem Beschwerdeführer stand es mithin aus rechtlicher Sicht frei, auf der Strasse nach dem Kreisverkehr mit seinem Fahrrad schneller als wenige Stundenkilometer zu fahren – wie dies nebenbei auch eine Autofahrerin tun würde. Er musste in den Sekunden vor der Kollision auf diesem Strassenabschnitt auch nicht ernsthaft mit einem Anfahren des Beschuldigten rechnen und deswegen sehr vorsichtig und langsam fahren. Mit welcher Geschwindigkeit der Beschwerdeführer (ungefähr) gefahren und wie es exakt zur Kollision gekommen ist, muss im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht geklärt werden. Für die Beschwerdekammer ist es nach dem derzeitigen Aktenstand aber naheliegend, dass der Beschuldigte den E-Bikefahrer – nachdem er Fussgänger passieren liess – schlicht übersehen hat und auf die Kreuzung gefahren ist (siehe EV Beschwerdeführer vom 4. Juli 2020: Er fuhr einfach und schaute nach vorn.; EV Beschuldigter vom 4. Juli 2020: Ich habe ihn wahrgenommen, als ich schon auf der Kreuzung war.). Auch mit dieser These ist im Übrigen das Schadensbild des Fahrzeugs des Beschuldigten gut vereinbar. Aus strafprozessualer Sicht ist es unzweifelhaft, dass diese Angelegenheit nicht mit einer Nichtanhandnahmeverfügung im Sinne von Art. 310 StPO erledigt werden kann. Die Staatsanwaltschaft hat ein Strafverfahren zu eröffnen, den Sachverhalt ergänzend festzustellen und diesen alsdann erneut im Lichte der einschlägigen Bestimmungen des StGB und des SVG (vgl. vorne E. 7.1) rechtlich zu würdigen.

7.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als begründet und ist die angefochtene Verfügung aufzuheben.

8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten (Art. 423, Art. 428 Abs. 4 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten; der Beschwerdeführer hatte ferner auch keine solche beantragt (vgl. Art. 433 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 12. November 2020 wird aufgehoben.

Die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland wird angewiesen, ein Strafverfahren gegen den Beschuldigten zu eröffnen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.

3. Entschädigungen sind keine auszurichten.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 29. Januar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

Erwägungen

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1.

BK 20 504

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

BGE 124 IV 81ATF 124 IV 81DTF 124 IV 81

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

Art. 125 StGBart. 125 CPart. 125 CP

BGE 142 IV 237ATF 142 IV 237DTF 142 IV 237

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

BGE 135 IV 56ATF 135 IV 56DTF 135 IV 56

Art. 36 SVGart. 36 LCRart. 36 LCStr

Art. 27 SVGart. 27 LCRart. 27 LCStr

Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC

Art. 14 VRVart. 14 OCRart. 14 ONC

Art. 26 SVGart. 26 LCRart. 26 LCStr

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF