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Entscheid

BK 2020 521

Bundesgerichtsurteil 6B_381/2021 vom 17.06.2021

7. Dezember 2020Deutsch23 min

1. Mit Verfügung vom 9. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, «Beleidigung» und Beschimpfung, das gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) geführte Strafverfahren wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Drohung, Nötigung, Betrugs, «Verdachts» auf Freiheitsberaubung und Geiselnahme, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, «Ehrverletzung», übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, «Behinderung» der Nothilfe, «Verdachts» auf Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und «Diskriminierung», Entziehens von «Unmündigen» und falscher Anschuldigung sowie das gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Verleumdung und Amtsmissbrauchs ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Dezember 2020 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 weiterzuführen. Am 14. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 3 reichte am 18. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 3 wurden dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 zugestellt. Am 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

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Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 20 521

Bern, 10. Februar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiberin Lauber

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

B.________

Beschuldigte 2

C.________

Beschuldigter 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

D.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Tätlichkeiten, Verleumdung etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 9. November 2020 (BJS 13 4384)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 9. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter 1) geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, «Beleidigung» und Beschimpfung, das gegen B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 2) geführte Strafverfahren wegen Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht, Drohung, Nötigung, Betrugs, «Verdachts» auf Freiheitsberaubung und Geiselnahme, Gefährdung des Lebens und der Gesundheit, «Ehrverletzung», übler Nachrede, Verleumdung, Beschimpfung, «Behinderung» der Nothilfe, «Verdachts» auf Verabreichens gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder, Störung der Glaubens- und Kultusfreiheit und «Diskriminierung», Entziehens von «Unmündigen» und falscher Anschuldigung sowie das gegen C.________ (nachfolgend: Beschuldigter 3) geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten, Verleumdung und Amtsmissbrauchs ein. Hiergegen erhob der Straf- und Zivilkläger D.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 5. Dezember 2020 Beschwerde. Er stellte sinngemäss den Antrag, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Verfahren gegen die Beschuldigten 1-3 weiterzuführen. Am 14. Dezember 2020 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 18. Dezember 2020 auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte 3 reichte am 18. Dezember 2020 eine Stellungnahme ein. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft und des Beschuldigten 3 wurden dem Beschwerdeführer am 18. Januar 2021 zugestellt. Am 19. Januar 2021 reichte der Beschwerdeführer eine weitere Eingabe ein.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Dem Strafverfahren liegen zusammengefasst folgender Sachverhalt resp. folgende Strafanzeigen des Beschwerdeführers zugrunde:

Strafanzeige gegen den Beschuldigten 1

Mit Schreiben vom 20. März 2013 (zuzüglich undatiertem Nachtrag, eingegangen bei der Staatsanwaltschaft am 9. Juli 2013) erstattete der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten 1 Anzeige wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, «Beleidigung» und Beschimpfung, angeblich begangen am 20. März 2013. Er warf diesem vor, dass er gemeinsam mit der Kindsmutter (Beschuldigte 2) mitverantwortlich sei, dass er seinen Sohn E.________ nicht sehen könne. Der Beschuldigte 1 habe ihm am 20. März 2013 gesagt, dass er (der Beschwerdeführer) das Leben von E.________ zerstöre. Dadurch habe er sich der Verleumdung strafbar gemacht. Zudem habe der Beschuldigte 1 ihn beschimpft, indem er ihm gesagt habe, dass er «fucked up» sei. Der Beschuldigte 1 habe ihm gesagt, dass er ihn schlagen solle. Hierauf habe er ihm eine Ohrfeige gegeben. Danach sei er vom Beschuldigten 1 geschlagen worden. Es habe eine Rauferei gegeben und sie hätten sich gegenseitig beleidigt. Er (der Beschwerdeführer) habe die Beherrschung verloren und dem Beschuldigten 1 an den Hals gegriffen. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2018 bestätigte der Beschwerdeführer seine Angaben gemäss der Strafanzeige. Weitere Ergänzungen machte er nicht.

Strafanzeige gegen die Beschuldigte 2

Mit Schreiben vom 21. März und 19. Juni 2013 (Überarbeitung des Schreibens vom 21. März 2013) zeigte der Beschwerdeführer die Beschuldigte 2 wegen diverser Delikte an (vgl. E. 1 hiervor). Die zahlreichen geltend gemachten Delikte stehen im Zusammenhang mit der Fürsorge- und Erziehungspflicht der Beschuldigten 2, Mutter des gemeinsamen Sohnes E.________, und mit dem seit Oktober 2012 nicht mehr durchgeführten Besuchsrecht. Der Beschwerdeführer vertritt die Auffassung, dass die Beschuldigte 2 die körperliche und seelische Entwicklung von E.________ wiederholt und auf unterschiedliche Weise vernachlässigt habe. Obwohl ihm das Besuchsrecht zustehe, werde ihm dieses von der Beschuldigten 2 verweigert. Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer an, dass die Beschuldigte 2 einen Betrug begangen habe, weil sie die Behörden instrumentalisiere. Sie werde bevorzugt und verwende falsche Angaben, um ihm einen Nachteil zuzufügen. So sage sie z.B., dass E.________ aus eigenem Willen das Besuchsrecht verweigert habe, obwohl das nicht stimme, und sie verfüge eigenständig über die Modalitäten des Besuchsrechts. Es sei eine Geiselnahme, Erpressung und Nötigung, weil ihm E.________ vorenthalten werde. Der falschen Anschuldigung habe sich die Beschuldigte 2 schuldig gemacht, weil sie Dinge im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht erzählt habe, welche nicht stimmen würden. So befehle sie etwa E.________, nicht mehr mit ihm zu sprechen und behaupte dann, dass dieser nicht mit ihm sprechen wolle.

Strafanzeige gegen den Beschuldigten 3

Erwägungen

Mit Schreiben vom 7. April 2013 erstattete der Beschwerdeführer Anzeige gegen den Beschuldigten 3, Herrn F.________ und möglicherweise auch einen Herrn «G.________» (richtig: G.________) von der Kantonspolizei Bern und weitere unbekannte Personen, «welche sich während der Ausübung ihrer Tätigkeit auf unterschiedliche Weise gegen die Wahrnehmung seiner Rechte gestellt hätten». Er führte aus, es seien Tätlichkeiten begangen worden und er sei «arglistig getäuscht worden». Er sei sich sicher, dass es sich um mutwillige Benachteiligungen handle. Es seien amtsmissbräuchliche Aussagen und Taten erfolgt wie Verleumdung, «Pflichterlass», Tätlichkeiten etc. Mit Schreiben vom 19. Juni und 11. Juli 2013 sowie 30. Mai 2014 ergänzte der Beschwerdeführer, dass ihm zwischen Januar und März 2013 mehrmals verweigert worden sei, eine Anzeige wegen Besorgnis um seinen Sohn und der Verweigerung des Besuchsrechts aufzugeben. Er sei durch verschiedene Polizisten Tätlichkeiten ausgesetzt worden, indem er hinauseskortiert worden sei. Er sei mindestens zweimal zu einer Einvernahme eingeladen worden, welche dann verweigert worden seien und zu Tätlichkeiten geführt hätten. Ebenso seien falsche Tatsachen im Journaleintrag festgehalten worden. Ein angeblicher Vorfall im Gymnasium H.________(Ortschaft) habe nie stattgefunden. Der Beschuldigte 3 bevorzuge die Beschuldigte 2. Er habe im Berichtsrapport vom 25. März 2013 falsche Angaben und Falschaussagen gemacht. Ohne dass der Beschuldigte 3 den Sachverhalt abgeklärt habe, habe er eine Fernhalteverfügung erlassen. Dies stelle Amtsmissbrauch dar. Die Fernhalteverfügung hätte nicht erlassen werden dürfen.

Anlässlich der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme vom 3. Mai 2018 gab der Beschwerdeführer auf Frage an, bei den Polizisten F.________ und G.________ handle es sich um Polizisten, welche im Zeitraum zwischen Dezember 2012 und Januar/Februar 2013 in unterschiedlicher Form in unterschiedlichen Situationen mit ihm Kontakt gehabt hätten. Da seinen Eingaben nicht eindeutig entnommen werden könne, welche Sachverhalte diesen Polizisten zugeordnet würden, falle es ihm heute schwerlich, in Erinnerung zu rufen, an welchen Daten sich welche Ereignisse zugetragen hätten. Herr F.________ und Herr G.________, sicher einer dieser Polizisten, hätten ihm einen Termin für eine Einvernahme mit dem Beschuldigten 3 gegeben. Als er dort erschienen sei, sei er mit Gewalt vom Posten hinausgeführt worden.

Am 19. Dezember 2019 wurde der Beschuldigte 3 staatsanwaltschaftlich befragt. Dieser reichte ein Tätigkeitsjournal betreffend den Beschwerdeführer ein und führte aus, dass er nach bestem Wissen und gängigen Weisungen gehandelt habe. Er habe dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 erläutert, wie der Ablauf des Verfahrens sei und ihn dann am Arm aus der Bezirkswache hinausgeführt. Die Fernhalteverfügung habe auf dem Polizeigesetz basiert. Die Polizei sei befugt gewesen, diese für eine bestimmte Zeit zu erlassen. Er habe einen Strafantrag der Beschuldigten 2 gehabt und sie und den Sohn einvernommen. Bei der Fernhalteverfügung gelte das Vieraugenprinzip. Er habe mit seinem Vorgesetzten Rücksprache genommen und dieser sei auch der Meinung gewesen, dass es vorliegend nötig sei. Was er im Rapport geschrieben habe, basiere auf den Ermittlungen. Herr F.________ und Herr G.________ hätten jeweils nur das Gespräch mit dem Beschwerdeführer entgegengenommen und an ihn weitergeleitet.

3.2

Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens damit, dass der Anzeige des Beschwerdeführers betreffend den Beschuldigten 1, dem Nachtrag zur Anzeige und der Einvernahme des Beschwerdeführers keine Elemente entnommen werden könnten, welche auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten hindeuten würden. Das Verfahren gegen den Beschuldigten 1 sei deshalb einzustellen, abgesehen davon, dass die in Frage stehenden Delikte nach vier Jahren (Ehrverletzungsdelikte) resp. eine allfällige Tätlichkeit nach drei Jahren verjährt seien. Der Anzeige gegen die Beschuldigte 2 und dem Nachtrag könnten keine Elemente entnommen werden, welche tatbestandsmässig Ehrverletzungsdelikte erfüllen würden. Die Eingaben des Beschwerdeführers seien sehr umfangreich und weitschweifig. Er spreche immer wieder davon, dass «da gerichtlich zu ermitteln wäre», ohne einen richtigen Anfangsverdacht aufzuzeigen. Ein solcher sei nicht auszumachen. Der Beschwerdeführer scheine verschiedene Verfahren (KESB-Verfahren, Zivilverfahren, Strafverfahren) miteinander zu vermischen und sei offenbar der Meinung, dass alle Probleme mit dem Strafrecht geregelt werden könnten. Er beziehe sich des Öfteren auf abgeschlossene Sachverhalte, so beispielsweise auf die Regelung des Besuchsrechts. Anzeigen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht bzw. der angeblichen Verletzung der körperlichen Integrität von E.________ seien bereits eingehend untersucht und im Verfahren BJS 10/24917 abgehandelt worden. Insoweit sei das Verfahren mangels neuer Tatsachen einzustellen. Betreffend die Anzeige gegen den Beschuldigten 3, Herrn F.________ und Herrn G.________ sei festzuhalten, dass allein in der Mitteilung eines Einvernahmetermins durch die Polizei, bei ihr zu erscheinen, kein strafrechtliches Verhalten festgestellt werden könne. Der Beschwerdeführer sei von der Polizei beraten worden. Es sei versucht worden, mit ihm ein Protokoll zu erstellen, was er jedoch nicht gewollt habe. In Bezug auf das Hinausführen am Arm aus der Wache sei festzuhalten, dass die Gespräche der Polizei mit dem Beschwerdeführer jeweils länger gedauert hätten und offenbar fruchtlos verlaufen seien. Der Beschwerdeführer habe sich offenbar immer wieder mit den gleichen Themen an die Polizei gewandt. Er habe sich weder belehren noch helfen gelassen. Es sei daher nicht verwunderlich, dass ein Rechtssuchender, welcher keine Ratschläge befolge bzw. eine derartige «Beratungsresistenz» zu Tage lege, nach längeren, fruchtlos verlaufenden Gesprächen am Arm aus der Wache geführte werden müsse, nachdem er der vorgängigen Aufforderung, die Wache zu verlassen, nicht Folge geleistet habe. Dass der Beschwerdeführer die Ratschläge und Hilfestellungen der Polizei nicht befolge, könne dem Beschuldigten 3 nicht als Zufügung eines Nachteils im Sinne eines Amtsmissbrauchs angelastet werden. Ebenso wenig könne einem Polizisten, welcher einem Hilfe- oder Ratsuchenden helfen wolle, diesen nach Rücksprache mit anderen Behörden an diese weiterleite, der Vorwurf gemacht werden, sich einen unrechtmässigen Vorteil verschafft zu haben. Das Verfahren sei insoweit mangels Tatverdachts einzustellen.

3.3

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde und der weiteren oberinstanzlichen Eingabe unter Verweis auf seine Beschwerde vom 10. August 2019 im Verfahren BK 20 326 zusammengefasst vor, es seien mehrere Tatbestände erfüllt und Tatverdächtige ersichtlich. Der Umstand der Verjährung sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen, sondern auf die Unterlassung der Bearbeitung des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft. Die Sachverhalte seien nicht mit angemessener Sorgfalt geprüft worden, insbesondere seien belastende Tatsachen nicht angemessen gewürdigt worden.

4.

4.1

Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d). Entscheidend für eine Einstellung des Verfahrens nach Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO ist die Frage, ob der Verdacht gegen die beschuldigte Person in der Untersuchung nicht in dem Masse erhärtet wurde, dass Aussicht auf ein verurteilendes Erkenntnis besteht, mit andere Worten ein Freispruch zu erwarten ist (vgl. Landshut/Bosshard, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 319 StPO). Art. 319 Abs. 1 Bst. b StPO kommt zur Anwendung, wenn das inkriminierte Verhalten, selbst wenn es nachgewiesen wäre, nicht den objektiven und subjektiven Tatbestand einer Strafnorm erfüllt (vgl. Omlin, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 9 zu Art. 319 StPO). Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO ist insbesondere die Verjährung (vgl. Omlin, a.a.O., N. 15 zu Art. 319 StPO).

4.2

Die Einstellung des Strafverfahrens gegen die Beschuldigten 1-3 wegen diverser Delikte ist rechtens. Zur Begründung kann vorab auf die einlässlichen Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. 3.2 hiervor) und die nachstehenden Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft in der oberinstanzlichen Stellungnahme verwiesen werden:

3.

[…] Prozesshindernis ist z.B. die Verjährung. Bei Eintritt der absoluten Verfolgungsverjährung muss ein bereits laufendes Strafverfahren je nach Verfahrensstand eingestellt, mit einer Nichtzulassung der Anklage beendet oder schliesslich mit einem Prozessurteil erledigt werden. Bei Eintritt der Verjährung darf das Verfahren nicht mehr fortgesetzt werden und insbesondere zu keiner Verurteilung des Täters mehr führen. Bei der Betrachtung der Verfolgungsverjährung darf grundsätzlich allein auf den Umstand des Zeitablaufs seit einer begangenen Tat abgestellt werden, ohne dabei übrige Bezugspunkte irgendwelchen Verhaltens weiter zu gewichten. Weder gegenüber dem Beschuldigten noch in Bezug auf ein Verhalten oder Nichttätigwerden der Behörden sind dabei weitere Abwägungen nötig (Laube Viktor, Die prozessuale Maxime des Beschleunigungsgebot, ZStStr/Zürcher Studien zum Strafrecht, 2016 S. 37 f.). Das Gesetz sieht in Art. 97 und 109 StGB verschiedene Fristen vor, die sich nach der Schwere der betreffenden Straftat richten und zwischen drei und dreissig Jahren liegen. Des Weiteren sehen einzelne Bestimmungen im Besonderen Teil des StGB abweichende, kürzere Verjährungsfristen vor. Massgebend für die Ermittlung der zutreffenden Frist ist nicht die Strafe, die der Täter im Einzelfall verwirkt hat, sondern die Höchststrafe, welche das Gesetz für die betreffende strafbare Handlung allgemein androht. Die Verfolgungsverjährungsfrist beginnt mit dem Tag zu laufen, an welchem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt.

4.

Am 20. März 2013 zeigte der Beschwerdeführer A.________ wegen Tätlichkeiten, Verleumdung, Beleidung und Beschimpfung, begangen am 20. März 2013, an. Tätlichkeiten als Übertretungen verjähren gemäss Art. 109 StGB in 3 Jahren. Bei Verleumdung, Beleidung und Beschimpfung beträgt die Verfolgungsverjährungsfrist gemäss Art. 178 StGB 4 Jahre. Damit sind sämtliche Delikte, welche der Beschwerdeführer A.________ vorwirft im heutigen Zeitpunkt verjährt und das Verfahren war ohne Gewichtung irgendwelchen Verhaltens aufgrund des Zeitablaufs einzustellen.

Mit Strafanzeige vom 19. Dezember 2012, überarbeitet am 19. Juni 2013, wirft der Beschwerdeführer B.________ vor, zahlreiche Delikte begangen zu haben. Im heutigen Zeitpunkt verjährt sind die Anschuldigungen wegen übler Nachrede, Verleumdung und Beschimpfung, begangen von Oktober 2012 bis 19. Juni 2013 (Verjährungsfrist 4 Jahre), sowie wegen Verletzung der Fürsorgepflichten, begangen in der Zeit von 2008 bis 19. Juni 2013, Drohung, Nötigung und Unterlassung der Nothilfe, begangen in der Zeit von Oktober 2012 bis 19. Juni 2013, Verabreichung gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und Störung der Glaubens- und Kunstfreiheit, begangen bis 19. Juni 2013 (Verjährungsfrist 7 Jahre). Das Verfahren war auch in diesen Punkten einzustellen.

Mit Schreiben vom 7. April 2013 reichte der Beschwerdeführer eine Anzeige gegen C.________ u.a. wegen Tätlichkeiten und Verleumdung, begangen zwischen Januar bis März 2013, ein. Auch betreffend diese Tatbestände ist die Verjährung eingetreten und das Verfahren war einzustellen.

5.

Aus der Strafanzeige vom 19. Dezember 2012, überarbeitet am 19. Juni 2013, gegen B.________ ergibt sich weiter, dass der Beschwerdeführer ihr auch Betrug, Freiheitsberaubung und Geiselnahme, Aussetzung und falsche Anschuldigung vorwirft. Diese Delikte haben eine Verfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren, sind also zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verjährt. Der Regionale Staatsanwalt hielt jedoch zutreffend fest, dass bezüglich dieser Delikte kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigen würde. Ein Tatverdacht kann ohne wahrgenommene objektivierbare Tatsachen bzw. konkrete Anhaltspunkte nicht entstehen. Der Anfangsverdacht bedarf also einer plausiblen Tatsachengrundlage, blosse (vage) Vermutungen genügen nicht (BGE 142 IV 289 E. 2.2.3). Aus der Strafanzeige vom 19. Dezember 2012, überarbeitet am 19. Juni 2013, und der Beschwerdeschrift vom 5. Dezember 2020 ergeben sich keinerlei Hinweise auf die angezeigten strafbaren Handlungen der Beschuldigten B.________. Der Beschwerdeführer spricht wiederholt davon, dass "da gerichtlich zu ermitteln wäre", ohne einen richtigen Anfangsverdacht aufzuzeigen. Ferner wurde die Anzeigen im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht und der angeblichen Verletzung der körperlichen Integrität von E.________ im Verfahren BJS 10/24917 eingehend untersucht und abgehandelt (vgl. auch BK 12 331 vom 15.05.2013). Das Verfahren war mangels neuer Tatsachenelemente einzustellen.

Dispositiv

Aus der Strafanzeige vom 7. April 2013 ergibt sich des Weiteren, dass der Beschwerdeführer C.________ auch wegen Amtsmissbrauchs anzeigt. Auch Amtsmissbrauch hat eine Verfolgungsverjährungsfrist von 15 Jahren und das angezeigte Delikt ist damit noch nicht verjährt. Der Regionale Staatsanwalt befragte bezüglich dieses Vorfalls sowohl den Beschwerdeführer als auch den Beschuldigten C.________. C.________ reichte anlässlich seiner Einvernahme das von ihm erstellte Journal i.S. D.________ ein und führte aus, dass er in dieser Sache nach bestem Wissen und gängigen Weisungen gehandelt habe. Er habe dem Beschwerdeführer am 6. Februar 2013 erläutert, wie der Ablauf des Verfahrens sei und habe ihn dann am Arm aus der Bezirkswache hinausgeführt. Die Fernhalteverfügung basiere auf dem Polizeigesetz. Sie seien befugt, diese für eine bestimmte Zeit zu machen. Er habe einen Strafantrag von Frau B.________ gehabt und sie und den Sohn E.________ einvernommen. Und bei der Fernhaltverfügung gelte zudem das Vieraugenprinzip. Er habe mit seinem Vorgesetzten Rücksprache genommen und der sei auch der Meinung gewesen, dass es vorliegend nötig sei. Der Regionale Staatsanwalt kam demnach zutreffend zum Schluss, dass der Tatbestand des Amtsmissbrauchs eindeutig nicht erfüllt ist.

4.3 Diesen zutreffenden Ausführungen ist wenig beizufügen. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, vermag nichts an der Rechtmässigkeit der verfügten Einstellung zu ändern. Wie die Generalstaatsanwaltschaft zu Recht dargetan hat, ist ein Strafverfahren einzustellen, wenn die Verfolgungsverjährung (vgl. [a]Art. 97 [in der Fassung bis 31. Dezember 2013], 106 und 178 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) eingetreten ist und damit ein dauerndes Prozesshindernis vorliegt (vgl. E. 4.1 hiervor). Bestimmt es das Gesetz nicht anders, so sind die Bestimmungen des neuen Rechts über die Verfolgungsverjährung, wenn sie milder sind als das bisherige Recht, auch auf die Täter anwendbar, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Tat verübt haben (Art. 389 Abs. 1 StGB). Vorliegend ist das bis 31. Dezember 2013 geltende Verjährungsrecht das mildere Recht, weshalb aArt. 97 Abs. 1 Bst. c StGB (in der Fassung bis 31. Dezember 2013) zur Anwendung gelangt (Verjährungsfrist: 7 Jahre; statt wie nach geltendem Recht: Art. 97 Abs. 1 Bst. c StGB [10 Jahre]). Die Generalstaatsanwaltschaft hat einlässlich dargetan, welche vom Beschwerdeführer angezeigten Delikte bereits verjährt sind, insbesondere auch Taten mit einer angedrohten Höchststrafe von drei Jahren, angeblich begangen bis 19. Juni 2013. Darauf wird verwiesen (vgl. E. 4.2 hiervor). Das Verfahren ist insoweit zufolge Vorliegens eines dauernden Prozesshindernisses einzustellen (Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO). Soweit der Beschwerdeführer rügt, der Umstand der Verjährung sei nicht auf sein Verhalten zurückzuführen, ist ihm entgegenzuhalten, dass bei einer Einstellung des Strafverfahrens zufolge Vorliegens eines dauernden Prozesshindernisses keine weiteren Überprüfungen in Bezug auf ein Verhalten oder Nichttätigwerden der Behörde erfolgen müssen. Die Verjährung ist vielmehr ohne weiteres von Amtes wegen festzustellen (vgl. BGE 116 IV 80 E. 2a; 97 IV 153). Die Einstellung der weiteren vom Beschwerdeführer angezeigten, noch nicht verjährten Delikte stützt sich auf Art. 319 Abs. 1 Bst. a und b StPO, d.h. es liegt offensichtlich kein Tatverdacht vor resp. es hat sich kein Tatverdacht erhärtet, welcher eine Anklage rechtfertigt, oder es ist augenscheinlich, dass der vom Beschwerdeführer angezeigte Sachverhalt unter keinen Straftatbestand fällt. Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seinen Eingaben im Wesentlichen darauf, pauschale Vorwürfe zu erheben, ohne rechtsgenügliche Hinweise auf eine strafbare Handlung zu machen. Es gelingt ihm nicht, einen hinreichenden, plausiblen Anfangsverdacht betreffend die von ihm angezeigten Delikte zu begründen; vielmehr gründen seine Anzeigen im Wesentlichen auf blossen Vermutungen und Annahmen. Dies reicht nicht aus.

Soweit der Beschwerdeführer rügt, er habe die Staatsanwaltschaft «über entsprechend diskrepante Aussagen betreffend eine falsche Anschuldigung (Sachverhalt C.________) in Kenntnis gesetzt» und dass dieser Sachverhalt unbeachtet geblieben sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass seinem Schreiben vom 22. August 2020 nicht zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer gegen den Beschuldigten 3 auch Anzeige wegen falscher Anschuldigung erheben wollte. Selbst wenn die Journaleinträge des Beschuldigten 3 falsch oder missverständlich gewesen sein sollten, wäre damit im Übrigen der Straftatbestand der falschen Anschuldigung eindeutig nicht erfüllt. Gemäss Art. 303 Ziff. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtbeschuldigten wider besseres Wissen bei einer Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen, oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Von einer Beschuldigung eines Verbrechens oder Vergehens resp. der Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Beschwerdeführer herbeizuführen, kann vorliegend nicht die Rede sein. Im Journaleintrag wurde einzig vermerkt, dass Herr I.________ gemeldet haben solle, dass der Beschwerdeführer das Gymnasium aufgesucht habe, um seinen Sohn abzuholen; zudem war von einer «Klassenlehrerin» und Kontakt mit Rechtsanwalt J.________ die Rede. Der angeblich nicht berücksichtigte Antrag des Beschwerdeführers, dass er nicht durch den Beschuldigten 3 in einem anderen Verfahren befragt werde, betrifft nicht das vorliegende Verfahren und ist deshalb hier nicht von Relevanz. Soweit sich der Beschwerdeführer mit der Fernhalteverfügung nicht einverstanden erklärt und insoweit ein strafrechtlich relevantes Verhalten des Beschuldigten 3 erblicken will, insbesondere einen Amtsmissbrauch (Art. 312 StGB), ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die Fernhalteverfügung auf eine gesetzliche Grundlage stützte (vgl. Art. 29 Abs. 1 Bst. f des Polizeigesetzes [PolG; BSG 551.1]). Allein weil die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde das Besuchsrecht des Beschwerdeführers zu E.________ geregelt hat, ist es der Polizei im Falle des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht verwehrt, eine Fernhalteverfügung zu erlassen. Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt damit offensichtlich nicht vor. Aus dem Umstand, dass der Plan zur Fernhalteverfügung nachträglich geändert worden ist, weil der Beschwerdeführer darauf hingewiesen hat, dass sich im Plan seine Poststelle befinde, ist kein Urkundendelikt zu erblicken.

Weiter kann dem Beschwerdeführer nicht gefolgt werden, wenn er vorbringt, dass «Tatverdächte, wie auch nachweislich erfüllte Straftatbestände in der Anzeige gegen die Beschuldigte 2 objektiv ersichtlich seien». Auch betreffend die Beschuldigte 2 beliess es der Beschwerdeführer dabei, einen Sachverhalt zu schildern, welcher nicht strafrechtlich relevant ist resp. welcher bereits mit Beschluss der Beschwerdekammer in Strafsachen BK 12 331 vom 15. Mai 2013 beurteilt worden ist und hinsichtlich dessen sich keine Änderungen ergeben haben (vgl. insbesondere betreffend Verletzung der Fürsorge- oder Erziehungspflicht E. 4 des Beschlusses BK 12 331). Betreffend den Vorwurf der falschen Anschuldigung (Art. 303 StGB) gilt es gleichermassen wie beim Beschuldigten 3 festzuhalten, dass die Beschuldigte 2 mit ihren angeblichen Äusserungen den Beschwerdeführer keines strafbaren Verhaltens beschuldigte resp. nicht auszumachen ist, dass die Beschuldigte 2 damit die Absicht verfolgt haben soll, dass ein Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingeleitet wird. So soll die Beschuldigte 2 dem Beschwerdeführer etwa unterstellen, unberechtigterweise seinen Sohn angerufen zu haben und E.________ zu untersagen, mit ihm zu sprechen. Durch solche angeblichen Aussagen ist der Straftatbestand der falschen Anschuldigung gemäss Art. 303 StGB offensichtlich nicht erfüllt. Auch der Beschwerdeführer selbst führte in der am 19. Juni 2013 überarbeiteten Strafanzeige lediglich aus, dass er den «Verdacht» habe, dass die Beschuldigte 2 den Tatbestand der falschen Anschuldigung erfüllt haben «könnte». «Weitere Angaben hierzu seien erst möglich, wenn er über die Anschuldigung in Kenntnis gesetzt worden sei und Einsicht in ein Einvernahmeprotokoll der Beschuldigten 2 gewährleistet werden könne». Ein Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung ist damit nicht begründet. Was den Straftatbestand des Entziehens von Minderjährigen (Art. 220 StGB) anbelangt, gibt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mittlerweile selbst zu erkennen, dass dieser Tatbestand nicht erfüllt ist.

Soweit der Beschwerdeführer eine unvollständige Parteizuordnung rügt, «da im Rahmen einer der drei Anzeigen Personen diverse Amtsmissbräuchlichkeiten zugeordnet worden seien, darunter Frau K.________, Frau L.________, Frau M.________ und Herr N.________ von der KESB H.________(Ortschaft)» und «betreffend falschen Tatsachenschilderung in Berichten der Polizei auch ein Herr O.________ angegeben worden sei», fällt auf, dass der Beschwerdeführer auch insoweit unbestimmt bleibt. Aus seinen knappen Ausführungen betreffend diese Personen (vgl. S. 4 resp. S. 8 und 11 der Eingaben vom 30. Mai 2014; S. 11 der Eingabe vom 11. Juli 2013; S. 2 der Eingabe vom 22. August 2020 inkl. Beilagen) ergeben sich jedenfalls keine Hinweise auf ein strafrechtlich relevantes Verhalten derselben. Bei den Vorbringen des Beschwerdeführers handelt es sich um blosse unbelegte Behauptungen. Der Beschwerdeführer selbst hat nicht explizit verlangt, dass ein Strafverfahren gegen die erwähnten Personen zu eröffnen ist. Es ist daher rechtens, dass diese in der Einstellungsverfügung nicht erwähnt worden sind. Soweit der Beschwerdeführer mit den Entscheiden der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde nicht einverstanden ist, stand es ihm offen, hiergegen das Rechtsmittel zu ergreifen, was er offenbar auch teilweise – erfolglos – getan hat.

5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und daher abzuweisen. Die Staatsanwaltschaft hat das Strafverfahren gegen die Beschuldigten 1-3 zu Recht eingestellt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a, b und d StPO).

6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Der Beschuldigte 1 und die Beschuldigte 2 liessen sich nicht vernehmen. Ihnen ist demnach von vornherein kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden. Der Beschuldigte 3 hat keine Entschädigung beantragt. Ihm sind im Übrigen ebenfalls keine entschädigungswürdigen Nachteile entstanden. Eine Entschädigung ist daher nicht auszurichten (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

(per Einschreiben; zusammen mit dem von ihm eingereichten roten Ordner)

- dem Beschuldigten 1 (via Publikation im Amtsblatt)

- der Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 3 (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt P.________

(mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 10. Februar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Lauber

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 20 521

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

BK 20 326

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP

Art. 109 StGBart. 109 CPart. 109 CP

Art. 178 StGBart. 178 CPart. 178 CP

BGE 142 IV 289ATF 142 IV 289DTF 142 IV 289

BK 12 331

Art. 389 StGBart. 389 CPart. 389 CP

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 116 IV 80ATF 116 IV 80DTF 116 IV 80

BGE 97 IV 153ATF 97 IV 153DTF 97 IV 153

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP

Art. 29 PolGart. 29 LPolart. 29 PolG

BK 12 331

BK 12 331

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 220 StGBart. 220 CPart. 220 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF