BK 2020 527
Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
19. Februar 2021Deutsch24 min
1. Mit Verfügung vom 5. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft bzw. gegen die verantwortlichen Personen des Betreibungsamtes A.________ (nachfolgend: Beschuldigte oder Betreibungsamt), wegen Amtsmissbrauchs etc. ein. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Dezember 2020 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Bestrafung der angezeigten Personen. In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 zugestellt.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 20 527
Bern, 5. Februar 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte unbekannte Täterschaft bzw. die verantwortlichen Personen des Betreibungsamtes A.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
B.________
Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin
Gegenstand Einstellung
Strafverfahren wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Diebstahls, evtl. unrechtmässiger Aneignung etc.
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 5. November 2020
(BJS 19 3974)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Mit Verfügung vom 5. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen eine unbekannte Täterschaft bzw. gegen die verantwortlichen Personen des Betreibungsamtes A.________ (nachfolgend: Beschuldigte oder Betreibungsamt), wegen Amtsmissbrauchs etc. ein. Dagegen erhob die Straf- und Zivilklägerin B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 7. Dezember 2020 Beschwerde und verlangte sinngemäss die Bestrafung der angezeigten Personen. In ihrer Stellungnahme vom 23. Dezember 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin am 18. Januar 2021 zugestellt.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
Erwägungen
3.
Die Beschwerdeführerin macht in der Beschwerdeschrift Ausführungen zum angezeigten Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Zur Verletzung des Amtsgeheimnisses und zu einem allfälligen Vermögensdelikt lässt sich ihrer Beschwerde keine Begründung entnehmen. Es ist mithin der Schluss zu ziehen, dass sie die Einstellung in diesem Zusammenhang akzeptiert und der Streitgegenstand im Beschwerdeverfahren auf eine Strafbarkeit wegen Amtsmissbrauchs beschränkt ist.
4.
Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet:
Mit Schreiben vom 11. Februar 2019 erstattete B.________ gegen die verantwortlichen Personen des Betreibungsamtes A.________ Anzeige wegen Amtsmissbrauchs, Verletzung des Amtsgeheimnisses, Diebstahls, unrechtmässiger Aneignung sowie Sachentziehung. B.________ wirft dem Betreibungsamt A.________ vor, dieses habe ihr Konto bei der C.________ Bank, auf welches ausschliesslich AHV-Beiträge und Ergänzungsleistungen überwiesen würden, mehrfach und widerrechtlich sperren lassen. Zur Begründung führt sie aus, dass das Betreibungsamt A.________ am 6. Februar 2019 die Sperrung ihres Kontos bei der C.________ Bank angeordnet habe, dies obwohl dem Betreibungsamt klar gewesen sein soll, dass sich auf diesem Konto ausschliesslich Rentenbeiträge der AHV sowie Ergänzungsleistungen befinden würden, welche gemäss SchKG absolut unpfändbar seien. Dies sei durch das Betreibungsamt A.________ nunmehr zum dritten Mal in Folge und in vollem Bewusstsein um die Widerrechtlichkeit angeordnet worden. Die zwei vorherigen Fälle seien noch bei der zuständigen Stelle (Aufsichtsstelle in Betreibungssachen) hängig. […] In der Folge edierte die Staatsanwaltschaft ihrerseits die beiden relevanten Beschwerdeverfahren beim Obergericht (ABS 18 367 und ABS 19 59).
Dispositiv
Dem Entscheid vom 8. Januar 2019 (ABS 18 367) des Obergerichts kann entnommen werden, dass es sich dabei um die Pfändung einer Forderung im Umfang von CHF 1’800.00 am 5. Oktober 2018 auf dem Konto der C.________ Bank handelte. Das Obergericht hiess die Beschwerde von B.________ mit folgender zusammengefasster Begründung gut: Das Betreibungsamt habe per 4. Oktober 2018 bei sämtlichen, auf B.________ lautende Konti, die Saldi per 4. Oktober 2018 und gleichzeitig um Sperrung dieser Konti in vollem Umfang ersucht. Die C.________ Bank habe mit Schreiben vom 11. Oktober 2018 mitgeteilt, dass der Betrag von CHF 2’500.00 gesperrt worden sei. Am 2. November 2018, somit knapp einen Monat später, habe das Betreibungsamt die C.________ Bank angewiesen, den gepfändeten Betrag von CHF 1’800.00 auf dessen Konto zu überweisen und die Sperrung anschliessend aufzuheben. Auch bei den anderen Konti habe die Freigabe der Konti erst am 2. November 2018 stattgefunden. Das Betreibungsamt habe somit per 4. Oktober 2018 Kenntnis davon gehabt, dass bei B.________ über alle Konti gesehen Vermögenswerte von mindestens CHF 4'562.13 vorhanden gewesen seien. Jedoch sei dem Betreibungsamt nicht bekannt gewesen, ob sie noch über weitere Vermögenswerte bei der C.________ Bank verfügen könnte, da die C.________ Bank ihrem Schreiben keine Kontoauszüge angefügt hatte. Anhand dieses Kenntnisstandes sei davon auszugehen gewesen, dass B.________ aufgrund der gesperrten Konti die Illiquidität drohen könnte und ihr durch die Sperrung allenfalls auch der Zugriff auf ihre AHV-Rente sowie ihre Ergänzungsleistungen verwehrt werde. In Anbetracht dessen hätte das Betreibungsamt A.________ direkt nach Eingang des Schreibens der C.________ Bank vom 11. Oktober 2018 mit weiteren Abklärungen beginnen und allenfalls die sofortige Freigabe einzelner Konti veranlassen sollen. Die Sperrung aller Konti im Umfang von CHF 2'500.00 für die Zeit vom 4. Oktober bis zum 2. November 2018 habe dementsprechend zu lange gedauert sei unverhältnismässig gewesen. Weiter hat das Obergericht im selben Entscheid festgehalten, dass das Beitreibungsamt bezüglich des gesperrten Kontos bei der C.________ Bank vorgängig genauere Abklärungen hätte vornehmen müssen. Es musste davon ausgegangen werden, dass die AHV-Rente und Ergänzungsleistungen auf die Konti der C.________ Bank überwiesen werden und diese gemäss nach Art. 92 Abs. 2 Ziff. 9a SchKG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 AHVG unpfändbar sind. Ebenfalls unpfändbar seien der Saldo ohne Vermögenscharakter auf dem Durchgangskonto, auf welchem die Renten eingehen und laufend wieder abgehoben werden, während das aus unpfändbaren AHV-Renten geäufnete Sparguthaben gepfändet werden kann. Auf Grund dessen, dass die C.________ Bank jeweils keine Kontoauszüge beilegte, waren die genauen Kontosaldi sowie die Kontoflüsse der beiden Konti dem Betreibungsamt unbekannt und damit auch, ob es sich dabei um ein sogenanntes Durchgangskonto mit einem Saldo ohne Vermögenscharakter oder um ein geäufnetes Sparguthaben handelte. Die Pfändbarkeit der Vermögenswerte hätte vom Betreibungsamt demnach genauer abgeklärt werden müssen und sei damit unrechtmässig gewesen. Die Pfändung in der Pfändungsgruppe Nr. D.________ wurde mit dem Entscheid vom 8. Januar 2019 schliesslich aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Auf Grund dieses Entscheides hat das Betreibungsamt die C.________ Bank am 10. Januar 2019 aufgefordert, die Belege der vergangenen 6 Monate einzureichen […]. Es konnte […] festgestellt werden, dass in der sechsmonatigen Belegphase ein Vermögenszuwachs von CHF 3'834.85 verzeichnet wurde, weshalb das Betreibungsamt die Pfändung im Betrag von CHF 1'800.00 aufrechterhalten hat. Dagegen erhob B.________ am 18. Februar 2019 erneut Beschwerde beim Obergericht des Kantons Bern.
Mit Entscheid vom 16. April 2019 (ABS 19 59) hiess das Obergerichts die Beschwerde von B.________ mit folgender zusammengefasster Begründung gut: Das Betreibungsamt habe erneut eine Rechtsverzögerung begangen, weil die ursprüngliche Pfändung des Betrages von CHF 1’800.00 vom 5. Oktober 2018, trotz Kenntnis des Entscheides vom 8. Januar 2019 (ABS 2018 367) und der damit verbundenen Aufhebung dieser Pfändung, aufrechterhalten und die Geldsumme zurückbehalten wurde. Die gepfändete Summe von CHF 1’800.00 wäre umgehend nach der vom Obergericht angeordneten Aufhebung der entsprechenden Pfändung freizugeben gewesen, um vor einer erneuten Pfändung zuerst vertiefte Abklärungen über die Herkunft der Vermögenswerte bei der C.________ Bank zu tätigen oder auf die restlichen vorhandenen Vermögenswerte auf den Konti der anderen Banken zurückzugreifen. Dabei prüfte das Obergericht in seinem Entscheid unter Ziff. 15, ob die beiden in Frage stehenden Pfändungen nichtig seien und kam dabei zum Schluss, dass aufgrund der Aufhebung der Pfändung im Betrag vom CHF 1800.00 mit Entscheid vom 8. Januar 2019, auch die Pfändungsankündigung vom 2. November 2018 dahingefallen sei. Damit sei auch die Pfändungsurkunde vom 11. April 2019 mangels rechtlicher Grundlage nichtig und das Obergericht wies das Betreibungsamt an, alle gepfändeten Beträge der beiden Konti bei der C.________ Bank in der Pfändungsgruppe Nr. D.________ des letzten halben Jahres an B.________ zurückzubezahlen. […]
Ein Missbrauch der Amtsgewalt liegt dann vor, wenn der Täter die verliehenen Machtbefugnisse unrechtmässig anwendet, indem er kraft seines Amtes hoheitliche Verfügungen trifft oder auf andere Art Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Die Unrechtmässigkeit besteht in der Verletzung von Amtspflichten, die sich aus Bestimmungen in Gesetzen im materiellen Sinn (bspw. StPO, Gefängnisverordnungen) oder aus der Verfassung (Grundrechtsschutz) explizit oder implizit ergeben. In objektiver Hinsicht liegt ein Amtsmissbrauch in der Regel vor, wenn ein Beamter in Grundfreiheiten eingreift, ohne dass die dazu gesetzlich notwendigen Voraussetzungen gegeben sind. Erfasst ist somit regelmässig die widerrechtliche Anordnung von Zwangsmassnahmen. Dasselbe gilt auch bei einer widerrechtlichen Androhung von Zwang. Allerdings liegt ein Amtsmissbrauch nicht in jeder diesbezüglichen Verfügung, bei der sich im Nachhinein (etwa im Rahmen eines Beschwerdeverfahrens) herausstellt, dass die gesetzlichen Voraussetzungen nicht vorgelegen haben. Zum einen besteht ein gewisser Ermessensspielraum, sodass erst bei einem eigentlichen Ermessensmissbrauch auch von einem Missbrauch der Amtsgewalt auszugehen ist. Zum anderen bedarf es in subjektiver Hinsicht des diesbezüglichen Wissens und unrechtmässiger Handlungsabsicht (vgl. dazu BSK StGB - Heimgartner, Art. 312 N 7,8). Auf der subjektiven Seite ist Vorsatz erforderlich ist, wobei Eventualvorsatz ausreicht. Der Täter muss wissen, dass er möglicherweise seine Amtsgewalt missbraucht und dies zumindest in Kauf nehmen. Beim Täter bedarf es der Kenntnis, dass die Amtsgewalt missbräuchlich eingesetzt wird. Daran fehlt es etwa, wenn der Amtsträger im Glauben handelt, er übe seine Machtbefugnisse pflichtgemäss aus. Der Amtsträger muss ferner in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen, der auch unrechtmässig sein muss (vgl. dazu BSK StGB – Heimgartner, Art. 312 N 22, 23)
Vorliegend wurde die Pfändung der Pfändungsgruppe Nr. D.________ im Entscheid des Obergerichts vom 8. Januar 2019 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an das Betreibungsamt zurückgewiesen. Wie den obigen Ausführungen zum Entscheid vom 8. Januar 2019 zu entnehmen ist, wurde das Betreibungsamt in den entsprechenden Erwägungen hauptsächlich darin gerügt, vor der Pfändung des Betrages nicht genügend Abklärungen betreffend die genaue Herkunft der Vermögenswerte auf dem Konto getätigt zu haben. Im Dispositiv des fraglichen ersten obergerichtlichen Entscheides wird denn auch nicht mit derselben Präzision, wie im späteren vom 16. April 2019, festgehalten, dass die Pfändungen nichtig und die gepfändeten Beträge zurückzubezahlen seien. Ganz allgemein kann festgestellt werden, dass der Terminus Nichtigkeit im Entscheid 8. Januar 2019 weder aufgegriffen noch eingehend thematisiert wird, zumal es wie erwähnt hauptsächlich um die nicht getätigten Abklärungen ging. Der Anweisung des Obergerichts, bezüglich des C.________ Bank Kontos und der Herkunft der sich darauf befindlichen Geldbeträge Nachforschungen zu betreiben, ist das Betreibungsamt, mit Schreiben vom 10. Januar 2019 an die C.________ Bank grundsätzlich nachgekommen. Aufgrund der neu eingereichten Belege und der darauf basierenden Situation wurde eine erneute Pfändungsanzeige an die C.________ Bank adressiert. Wie das Obergericht in seinem Entscheid vom 16. April 2019 festhielt, wurden jedoch durch das Betreibungsamt zwei Angelegenheit nicht rechtens durchgeführt. Einerseits hätte durch das Betreibungsamt auch im Hinblick auf die erneute Pfändung die aktuellsten Kontobelege eingeholt werden müssen und zum anderen sei mit Entscheid vom 8. Januar 2019 die Pfändung der Pfändungsgruppe Nr. D.________ aufgehoben worden und damit sämtliche darauffolgenden Verfügungen als nichtig zu bezeichnen, was durch das Betreibungsamt nicht befolgt worden sei. Das Obergericht hatte somit beide Beschwerden von B.________ geschützt. Daraus kann allerdings nicht direkt auch eine strafrechtliche Verantwortlichkeit […] abgeleitet werden.
In seiner Beschwerdeantwort vom 5. März 2019 an das Obergericht führt das Betreibungsamt aus, dass nach dem Entscheid vom 8. Januar 2019 bereits am 10. Januar 2019 die Abklärungen bei der C.________ Bank in Auftrag gegeben worden, jedoch die entsprechenden Unterlagen, aufgrund von Rückständen bei der C.________ Bank erst am 22. Februar 2019 eingegangen seien. Da der Saldo per 4. Oktober 2018 CHF 6’971.17 betragen und der Vermögenszuwachs zwischen April 2018 und bis 4. Oktober 2018 damit bei CHF 3'834.85 gelegen habe und keinerlei Auslagen für Miete oder Krankenkasse ersichtlich gewesen seien, sei das Existenzminimum von B.________ weiterhin auf CHF 1'100.00 festgesetzt worden. Nach Aufhebung des Pfändungsvollzuges vom 4. Oktober 2018, sei ihr am 22. Januar 2019 die Pfändung erneut angekündigt worden. Das Betreibungsamt ging somit offensichtlich davon aus, dass aufgrund des Entscheides vom 8. Januar 2019 hauptsächlich genauere Abklärungen betreffend die Vermögenswerte zu tätigen seien und dass die Pfändung erneut anzukündigen sei, was es auch entsprechend gemacht hat. Da im ersten Entscheid des Obergerichts vom 8. Januar 2019, im Zusammenhang mit der Aufhebung der Pfändung, weder in den Erwägungen noch im Dispositiv, die Nichtigkeit konkret erwähnt wurde und das Betreibungsamt darin vielmehr mit weiteren Abklärungen beauftragt worden ist, was es tatsächlich umgehend in Wege geleitet hatte, kann dem Betreibungsamt damit nicht vorgeworfen werden, zumindest in eventualvorsätzlicher Weise seine Amtsgewalt missbraucht zu haben. Das Betreibungsamt ging aufgrund der sofortigen Abklärung der genauen Herkunft der Vermögenswerte und der erneuten Pfändungsankündigung davon aus, es handle gesetzmässig, pflichtgemäss und entsprechend den Weisungen des Obergerichts, welche nicht ausdrücklich vorsahen, der gesperrte Betrag sei umgehend zurückzubezahlen. Auch aus dem Passus im zweiten Entscheid vom 16. April 2019 des Obergerichts (Ziff. 15) «Vorliegend ist fraglich, ob es sich bei den beiden Pfändungen [...] um nichtige Pfändungen handelt», kann geschlossen werden, dass dies aus dem ersten Entscheid eben nicht eindeutig herauszulesen war, zumal es erst im Dispositiv vom 16. April 2019 auch mit aller Deutlichkeit formuliert wurde. Bereits aus dem konkreten Handeln des Betreibungsamtes nach dem Entscheid vom 8. Januar 2019 kann somit geschlossen werden, dass es am subjektiven Tatbestand, nämlich am Vorsatz des machtmissbräuchlichen Handelns fehlte, weshalb der Tatbestand des Amtsmissbrauchs vorliegend nicht erfüllt ist. […]
5. Auf die Darlegungen der Beschwerdeführerin (sowie die Argumente der Generalstaatsanwaltschaft) wird direkt bei der Subsumtion eingegangen.
6.
6.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung und Bestrafung verzichtet werden kann. Von einer Anklage ist abzusehen, wenn nach der gesamten Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass eine Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch (Urteil des Bundesgerichts 1B_248/2011 vom 29. November 2011 E. 2.5). Das heisst nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessenspielraum zu (Urteile des Bundesgerichts 1B_687/2011 und 689/2011 vom 27. März 2012 E. 4.1.1, 1B_122/2012 vom 12. April 2012 E. 5). Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen. Die Beantwortung der Frage, ob ein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Art. 319 Abs. 1 Bst. a StPO e contrario) setzt also zwangsläufig eine Auseinandersetzung mit der Beweis- und Rechtslage voraus (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 12 139 vom 9. Januar 2013).
Gemäss Art. 312 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311) machen sich Mitglieder einer Behörde oder Beamte strafbar, die ihre Amtsgewalt missbrauchen, um sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder einem anderen einen Nachteil zuzufügen. Art. 312 StGB schützt einerseits das Interesse des Staates an zuverlässigen Beamten, welche mit der ihnen anvertrauten Machtposition pflichtbewusst umgehen, und andererseits das Interesse der Bürger, nicht unkontrollierter und willkürlicher staatlicher Machtentfaltung ausgesetzt zu werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Straftatbestand angesichts der unbestimmt umschriebenen Tathandlung einschränkend auszulegen. Seine Amtsgewalt missbraucht etwa derjenige, welcher die Machtbefugnisse, die ihm sein Amt verleiht, unrechtmässig anwendet, d.h. kraft seines Amtes verfügt oder Zwang ausübt, wo dies nicht geschehen dürfte. Amtsmissbrauch liegt ausserdem vor, wenn der Einsatz des Machtmittels zwar rechtmässig war, hierbei das erlaubte Mass an Zwang jedoch überschritten wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_831/2011 vom 14. Februar 2012 E. 1.2 mit Hinweisen). Subjektiv verlangt der Tatbestand des Amtsmissbrauchs Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Daran fehlt es insbesondere, wenn der Täter in der Annahme handelt, pflichtgemäss zu handeln. Der Amtsträger muss zudem in der Absicht handeln, sich oder einem Dritten einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen oder jemandem einen Nachteil zuzufügen, der ebenfalls unrechtmässig ist.
6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Vorab kann zur Begründung auf die einlässlichen Ausführungen der Staatsanwaltschaft verwiesen werden (vgl. vorne E. 4). Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, verfängt nicht:
6.2.1 Die Beschwerdeführerin vertritt zunächst die Auffassung, ihre erste Beschwerde an die Aufsichtsbehörde in Betreibungs- und Konkurssachen (ABS) datiere vom 22. Oktober 2018 und sei am 24. Oktober 2018 eingegangen. Noch am selben Tag habe das Obergericht das Betreibungsamt auf den Eingang der Beschwerde hingewiesen und ihm eine Kopie der Beschwerde geschickt, worin die Beschwerdeführerin die Aufhebung der Kontosperre bei der C.________ Bank verlange. Eine Kontosperrung sei nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses oder Entscheids eines Staatsanwalts möglich. Gepfändet worden sei das Konto erst mit Pfändungsanweisung an die C.________ Bank vom 4. November 2018. Die Pfändung sei also erst erfolgt, nachdem das Betreibungsamt von der Unpfändbarkeit des Kontos erfahren habe. Diese sei mithin wider besseres Wissen durchgeführt worden. Zudem habe das Betreibungsamt die C.________ Bank am 6. Februar 2019 erneut angewiesen, das Konto der Beschwerdeführerin, über das sie nur unpfändbare Leistungen der AHV/EL erhalte, zu sperren, was aufgrund der Wiederholung und des Wissens illegal gewesen sei. Mit Eingabe vom 18. Februar 2019 habe die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde bei der ABS eingereicht, die zum Verfahren ABS 19 59 geführt habe. Gleichzeitig habe sie bei der Staatsanwaltschaft am 11. Februar 2019 Strafanzeige eingereicht. Wider besseres Wissen habe das Betreibungsamt sie ohne Geld gelassen. Mit Schreiben vom Oktober 2018 (pag. 20 ABS 18 367) habe das Betreibungsamt mittels Phishing mehrere Banken angewiesen, die Konten der Beschwerdeführerin zu sperren. Die Konti sollten ungeachtet des Pfändungsbetrages von CHF 2'500.00 vollumfänglich gesperrt werden. Sowohl die Sperrungsanweisung ohne richterlichen Beschluss als auch die Sperrung in voller Höhe des Kontosaldos stellten Straftaten dar. Das Betreibungsamt habe nicht die Befugnis zur Kontosperrung und die Bank müsse nicht Gelder in unbeschränkter Höhe sperren bzw. sei das Betreibungsamt nicht befugt, Gelder in unbeschränkter Höhe zu pfänden. Weder der Schuldner noch die Bank müssten die absolute Höhe des Kontostandes angeben, sondern nur so viel, wie zur Deckung des Pfändungsbetrags – hier CHF 2’500.00 – nötig sei. Daher müsse auch nicht ein darüber lautender Betrag gesperrt werden, selbst wenn das Betreibungsamt dazu ermächtigt wäre. Sowohl das Phishing als auch die Kontosperrungen würden nicht dem Machtbereich des Betreibungsamts obliegen, seien also widerrechtlich und somit schon im Fall ABS 18 367 missbräuchlich erfolgt. Dass ein Phishing erfolgt sei, lasse sich in den vom Betreibungsamt eingereichten Beilagen zum Verfahren ABS 18 367 (pag. 20) lesen, denn dort stehe «Alle Banken».
Diesen Ausführungen kann so nicht gefolgt werden. Es ist vorab unzutreffend, dass eine Kontosperrung nur aufgrund eines richterlichen Beschlusses oder Entscheides der Staatsanwaltschaft zulässig wäre (vgl. Entscheid ABS 18 367 E. 16.6). Dass die Pfändung erst erfolgt sei, nachdem das Betreibungsamt sicher gewusst habe, dass das Konto bei der C.________ Bank unpfändbar sei, ist des Weiteren aktenwidrig – der massgebende Entscheid im Verfahren ABS 18 367 erging am 8. Januar 2019. Ebenfalls falsch ist die Behauptung der Beschwerdeführerin, das Betreibungsamt habe sie nach dem Entscheid ABS vom 8. Januar 2019 ohne Geld gelassen: Es ist aktenkundig, dass sich das Betreibungsamt bereits am 2. November 2018 den Betrag von CHF 1'800.00 von der C.________ Bank überweisen liess und im weiteren sämtliche Sperren über Bankkonti der Beschwerdeführerin aufhob (vgl. Entscheid ABS 18 367 E. 7). Diese hatte mit anderen Worten wieder Zugriff auf ihr monatliches AHV- und EL-Guthaben bei der C.________ Bank sowie auf die Guthaben der weiteren Bankkonti. Es wurde schliesslich bereits im Entscheid der ABS vom 8. Januar 2019 festgestellt, dass das Betreibungsamt bei der Nachforschung über die Vermögensgegenstände der Beschwerdeführerin nicht gegen die Verbote des Sucharrests oder Phishing verstossen hatte (E. 16.2). In diesem Zusammenhang lässt sich damit kein Tatverdacht wegen Amtsmissbrauchs gegen die Beschuldigten begründen.
6.2.2 Zweitens macht die Beschwerdeführerin geltend, in Sachen ABS 18 367 habe das Obergericht am 8. Januar 2019 – also vor dem weiteren Amtsmissbrauch im Februar 2019 – festgehalten (E. 17.3): Aufgrund der Aktenlage muss deshalb davon ausgegangen werden, dass die AHV-Rente sowie die EL der Beschwerdeführerin auf eines dieser Konti ausbezahlt wird. Ob es sich aber dabei um ein sogenanntes Durchgangskonto mit einem Saldo ohne Vermögenscharakter oder um ein geäufnetes Sparguthaben handelt, bleibt ungewiss. Weiter schreibe die ABS (E. 17.4): Das Betreibungsamt hat die Pfändbarkeit der zu pfändenden Vermögenswerte zu wenig genau abgeklärt. Entweder hätten weitere Abklärungen bei der C.________ Bank getätigt werden müssen oder hätte auf die restlich vorhandenen Vermögenswerte auf den Konti der anderen Banken zurückgegriffen werden müssen. Mit dem Wissen, welches das Betreibungsamt hatte, war die Pfändung unrechtmässig. Die zweite Beschwerde gegen die zweite Kontosperrung durch das Betreibungsamt habe die Beschwerdeführerin am 18. Februar 2019 eingereicht. Auch hier, also im Verfahren ABS 19 59, habe das Betreibungsamt mit seinen widerrechtlichen Handlungen eine Straftat begangen. In E. 16 seines Entscheides ABS 19 59 halte die Aufsichtsstelle fest: Um die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Pflichtverletzung zur Rechenschaft zu ziehen, hat das Betreibungsamt den strafrechtlichen Weg zu beschreiten und falls nötig eine Strafanzeige gegen die Beschwerdeführerin einzureichen. Damit halte das Obergericht fest, dass das Amt sie mittels Pfändung habe bestrafen wollen. Im Übrigen gibt die Beschwerdeführerin in diesem Kontext längere (der Kammer bekannte) Passagen des Entscheids in Sachen ABS 19 59 integral wieder.
Die Tatsache, dass die Pfändung im Entscheid der ABS vom 8. Januar 2019 als unrechtmässig bezeichnet und in der Folge aufgehoben wurde, ist entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin strafrechtlich
irrelevant. Unmittelbar nach Erhalt dieses Entscheides, mit Schreiben vom 10. Januar 2019, zeigte das Betreibungsamt der C.________ Bank an, dass die Pfändung mit Beschluss der Aufsichtsbehörde aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung an das Betreibungsamt zurückgewiesen worden sei (siehe «Beilagen zur Vernehmlassung vom 05.03.2019 ABS 19 59»). Wenn die Beschwerdeführerin daraus ableiten will, die Beschuldigten hätten diametral zum Entschied der ABS gehandelt und diesen absichtlich missachtet, kann sich dies nicht auf die Akten stützen. Ebenso wenig richtig ist die Schlussfolgerung der Beschwerdeführerin, wonach das Betreibungsamt sie mit der Pfändung habe bestrafen wollen; vielmehr ging es bei der ursprünglichen Pfändung um einen ordentlichen betreibungsrechtlichen Vorgang. Unbestritten kam es aber in der Folge zu einem fehlerhaften Verhalten der Beschuldigten: Obwohl die ABS die Pfändung am 8. Januar 2019 aufgehoben hatte, behielt die Beschuldigte nach Erhalt des Entscheids den gepfändeten Betrag von CHF 1'800.00 zurück. Weil dieser Betrag der Beschwerdeführerin umgehend hätte zurückgegeben werden müssen, wurde das Verhalten des Betreibungsamtes im Entscheid der ABS vom 16. April 2019 als Rechtsverzögerung taxiert (vgl. Entscheid ABS 19 59 E. 12.3). Ausserdem stellte die ABS die Nichtigkeit der Pfändungen von Vermögenswerten aus den Konten der Beschwerdeführerin bei der C.________ Bank fest (E. 15.3). Eine Straftat erschliesst sich daraus indes nicht.
6.2.3 Drittens führt die Beschwerdeführerin aus, vorliegend hätten eine oder mehrere Personen des Betreibungsamts versucht, ihr durch Schaffung einer Illiquidität einen erheblichen Schaden zuzufügen. Dies erfülle den Tatbestand des Amtsmissbrauchs. Erschwerend komme hinzu, dass im Fall ABS 19 59 das Betreibungsamt vorgewarnt gewesen sei. Auch der Vorsatz sei gegeben, denn spätestens mit Entscheid ABS 18 367 vom 8. Januar 2019 sei das Betreibungsamt informiert gewesen. Zudem habe E.________ jahrelange Berufserfahrung. Folgende Ausführungen der Staatsanwaltschaft gingen an der Sache vorbei: In Dispositiv des fraglichen ersten obergerichtlichen Entscheides wird denn auch nicht mit derselben Präzision, wie im späteren von 16. April 2019 festgehalten, dass die Pfändung nichtig und die gepfändeten zurückzubezahlen seien. Die Formulierung «Die Pfändung wird aufgehoben» sei präzise genug. Dass Gelder einer aufgehobenen Pfändung zurückgezahlt werden müssten, verstehe jedermann. Bei Zweifeln hinsichtlich einer Strafbarkeit müsse Anklage erhoben werden.
Es ist zwar nicht von der Hand zu weisen, dass das Fehlverhalten der Beschuldigten, den Betrag von CHF 1'800.00 nicht umgehend auf das Konto der Beschwerdeführerin zurück zu überweisen (vgl. dazu Entscheid ABS 19 59 E. 15.1), grundsätzlich einen Missbrauch der Amtsgewalt durch Unterlassen darstellen könnte. Objektiv gesehen könnte das unterlassene Zurücküberweisen eines Vermögenswertes den Tatbestand erfüllen, wenn ein Amtsträger als Garant verpflichtet gewesen wäre, einen Grundrechtseingriff aufzuheben, dies aber unterlässt. Allerdings braucht er dazu subjektiv das Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung des Eingriffes einen Ermessensmissbrauch darstellt. Dieses Bewusstsein fehlte dem Betreibungsamt indes. Es beging (unstrittig) einen Fehler, ohne sich aber dessen bewusst gewesen zu sein. Vielmehr bemerkte es den Fehler erst durch die Zurechtweisung im zweiten Entscheid der ABS vom 16. April 2019 (ABS 19 59). Die verantwortlichen Personen des Betreibungsamts wurden zum Vorfall zwar nicht befragt; sie wollten aber weder ihre Amtsgewalt missbrauchen noch der Beschwerdeführerin absichtlich einen Nachteil zufügen. Diese Annahme mit Blick auf den subjektiven Tatbestand lässt sich nämlich aus dem Umstand herleiten, dass die Beschuldigten unverzüglich nach dem ersten Entscheid der ABS mit weiteren Abklärungen zu den Konti der Beschwerdeführerin bei der C.________ Bank begannen und dieser Anzeige über die aufgehobene Pfändung machten (siehe Schreiben vom 19. Januar 2019). Die Rückerstattung der CHF 1'800.00 ging dabei – zumal im Entscheid ABS 18 367 nicht explizit verlangt – offenbar vergessen, denn eine Rückzahlung wurde weder in der Korrespondenz mit der C.________ Bank je thematisiert noch von der Beschwerdeführerin selber gefordert. So führte diese die zweite Beschwerde an die ABS auch nicht aus diesem Grund (vgl. Eingabe der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2019 an die ABS) und der Stellungnahme des Betreibungsamts in jenem Verfahren lässt sich zur unterbliebenen Rückzahlung nichts entnehmen (vgl. Beschwerdeantwort vom 5. März 2019). Diese wurde vielmehr erst im zweiten Entscheid der ABS vom 16. April 2019 im Rahmen einer Rechtsverzögerung zum Thema und – soweit ersichtlich – wurden die CHF 1'800.00 nach Eröffnung des Beschlusses der Beschwerdeführerin zurückerstattet (vgl. Ziff. 3 des Dispositivs im Verfahren ABS 19 59). Damit ist der Tatbestand des Amtsmissbrauchs auch in diesem Zusammenhang nicht erfüllt. Es resultierte mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Freispruch für die Beschuldigten, wenn dieser Sachverhalt durch ein Sachgericht beurteilt würde, sodass die Einstellung rechtens war. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet.
6.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO).
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Zu eröffnen:
- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)
- der Beschuldigten (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________
(mit den Akten – per Einschreiben)
Bern, 5. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1
BK 20 527
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
ABS 18 367
ABS 19 59
ABS 18 367
Art. 92 SchKGart. 92 LPart. 92 LEF
Art. 20 AHVGart. 20 LAVSart. 20 LAVS
ABS 19 59
ABS 18 367
Art. 312n 7art. 312n 7art. 312n 7
Art. 312n 2art. 312n 2art. 312n 2
Art. 312n 2art. 312n 2art. 312n 2
Art. 312n 2art. 312n 2art. 312n 2
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
1B_248/2011
1B_687/2011
1B_122/2012
BK 12 139
Art. 312 StGBart. 312 CPart. 312 CP
6B_831/2011
6B_831/2011
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ABS 18 367
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Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF