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Entscheid

BK 2020 541

Verlängerung Untersuchungshaft

3. Dezember 2021Deutsch27 min

1. Mit Verfügung vom 23. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) geführte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, eventuell übler Nachrede und eventuell Verleumdung ein. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der Einstellungsverfügung und damit einhergehend die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege und zeigte zeitgleich D.________ wegen übler Nachrede und Irreführung der Rechtspflege an. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2021 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Februar 2021 ans Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2021 vom 4. März 2021 E. 3). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Dem kam der Beschwerdeführer innert Frist nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Replik vom 11. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den in seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2020 gestellten Anträgen fest.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 20 541

Bern, 6. Oktober 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Obergerichtssuppleant Horisberger

Gerichtsschreiberin Volknandt

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Rechtsanwalt B.________

Beschuldigte

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, evtl. übler Nachrede etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 23. November 2020 (BM 19 3205)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 23. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) geführte Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, eventuell übler Nachrede und eventuell Verleumdung ein. Dagegen erhob der Straf- und Zivilkläger C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 Beschwerde. Er beantragte sinngemäss – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der Einstellungsverfügung und damit einhergehend die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen die Beschuldigte wegen übler Nachrede, Verleumdung, falscher Anschuldigung sowie Irreführung der Rechtspflege und zeigte zeitgleich D.________ wegen übler Nachrede und Irreführung der Rechtspflege an. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Mit Eingabe vom 28. Dezember 2020 stellte der Beschwerdeführer ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständigung. Dieses Gesuch wurde mit Verfügung vom 4. Januar 2021 abgewiesen, wogegen der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 4. Februar 2021 ans Bundesgericht gelangte. Das Bundesgericht trat auf die Beschwerde wegen Verletzung der gesetzlichen Begründungspflicht nicht ein (Urteil des Bundesgerichts 1B_54/2021 vom 4. März 2021 E. 3). Mit Verfügung vom 7. April 2021 wurde der Beschwerdeführer erneut aufgefordert, innert 10 Tagen eine Sicherheitsleistung von CHF 2'000.00 zu bezahlen. Dem kam der Beschwerdeführer innert Frist nach. Mit prozessleitender Verfügung vom 20. April 2021 wurde der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, beantragte mit Eingabe vom 3. Mai 2021 – unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft schloss mit Stellungnahme vom 6. Mai 2021 ebenfalls auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Mit Replik vom 11. Mai 2021 hielt der Beschwerdeführer sinngemäss an den in seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2020 gestellten Anträgen fest.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die – als Laieneingabe – form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachstehenden – einzutreten.

Der Streitgegenstand vor der Beschwerdekammer wird durch das Anfechtungsobjekt definiert und dementsprechend auch begrenzt. Vorliegend bildet einzig das durch die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 23. November 2020 eingestellte Verfahren gegen die Beschuldigte den Verfahrensgegenstand. Soweit der Beschwerdeführer eine Strafverfolgung von Polizist D.________ (Ziff. 8 der Beschwerde vom 11. Dezember 2020) fordert und sinngemäss allfällige Anträge gegen den Polizisten E.________ (Ziff. 6 der Beschwerde vom 11. Dezember 2020) stellt, ist darauf nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde Ausführungen zum Tatbestand der Irreführung der Rechtspflege macht (vgl. Ziff. 7 der Beschwerde vom 11. September 2020), geht er über den Streitgegenstand hinaus und kann nicht gehört werden.

3. Die Staatsanwaltschaft begründet die Verfahrenseinstellung wie folgt (auszugsweise Wiedergabe):

[…]

Erwägungen

Wie bereits dem Berichtsrapport der Kantonspolizei Bern vom 07.01.2019 zu entnehmen ist, musste C.________ aufgrund der Vorhalte anlässlich seiner Einvernahme vom 14.09.2016 bei der Polizei davon ausgehen, dass es sich bei A.________ um diejenige Person handelte, welche ihn zumindest konkret verdächtigt hatte, eine Lagertüre der Firma F.________ aufgebrochen und mittels eines Stromkabels die Batterie eines seiner Lieferwagen aufgeladen zu haben. Dass der Privatkläger nach eigenen Angaben offenbar erst am 27.06.2018 Aktenkenntnis erhielt (ein entsprechender Vermerk über den genauen Zeitpunkt der erfolgten Akteneinsicht ist den beigezogenen Akten des Regionalgerichts Bern-Mittelland leider nicht zu entnehmen), ist demzufolge irrelevant. Für die «Kenntnis des Täters» gemäss Art. 31 StGB genügt es, wenn ein Vorgehen gegen diesen im fraglichen Zeitpunkt als aussichtsreich erscheint, und der Antragsberechtigte gleichzeitig davor geschützt ist, wegen falscher Anschuldigung oder übler Nachrede belangt zu werden ([…]). Dies trifft im vorliegenden Fall für die Vorhalte im Rahmen der Einvernahme vom 14.09.2016 zu. Der Strafantrag vom 25.09.2018 erfolgte somit eindeutig verspätet. Abgesehen davon, würde sich eine Einstellung des Verfahrens aber auch aus materiellen Gründen aufdrängen. […]

Mit Urteil vom 07.09.2020 stellte das Regionalgericht Bern-Mittelland in den hier fraglichen Punkten das Verfahren gegen C.________ wegen den Vorwürfen der unrechtmässigen Entziehung von Energie (Art. 142 StGB) und Sachbeschädigung (Art. 144 StGB) zufolge Verjährung ein, sprach ihn aber des Hausfriedensbruchs (Art. 186 StGB) für schuldig. Wie den Urteilserwägungen zu entnehmen ist, ist das Gericht beweismässig davon ausgegangen, dass C.________ nach dem Verstellen der Fahrzeuge auf seinem Betriebsgelände Probleme mit der Batterie festgestellt habe – was angesichts der damaligen Standzeit nicht weiter verwundere –, und hierauf die Lagerhalle der Nachbarliegenschaft betreten habe, um das fragliche Stromkabel anzuschliessen ([…]). Demzufolge kann – ungeachtet dessen, was das Obergericht des Kantons Bern nach der erfolgten Berufungsanmeldung durch C.________ allenfalls entscheiden wird – klarerweise nicht behauptet werden, dass die konkrete Verdächtigung durch A.________, welche in der Folge zu weiteren Ermittlungen führte, wider besseren Wissens im Sinne von Art. 303 StGB erfolgt ist. Aus denselben Gründen entbehrt demzufolge auch der Vorwurf der üblen Nachrede und/oder Verleumdung (auch) materiell betrachtet jeglicher Grundlage. […]

4.

Der Beschwerdeführer bringt hiergegen zusammengefasst vor, dass die Staatsanwaltschaft ihre Einstellungsverfügung mittels eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens begründet. Ferner treffe es nicht zu, dass er seinen Strafantrag – wie von der Staatsanwaltschaft behauptet werde – verspätet eingereicht habe. Das Protokoll der Einvernahme vom 14. September 2016 sei ihm nicht vorgelesen worden. Er selbst habe dieses erst nach seiner im Jahr 2018 erfolgten Akteneinsicht gelesen und habe somit zuvor nicht wissen können, dass es sich konkret um die Beschuldigte handle, welche ihn fälschlicherweise belastet habe. Die Beschuldigte, zu der er ein angespanntes Verhältnis habe, könne nicht beweisen, dass die ihm vorgeworfene Sachbeschädigung jemals stattgefunden habe. Vielmehr wolle ihm diese durch die falschen Belastungen einen «Denkzettel» verpassen.

5.

Die Generalstaatsanwaltschaft schliesst sich in ihrer Stellungnahme vom 6. Mai 2021 den Ausführungen der Staatsanwaltschaft vom 23. November 2020 an und präzisiert, dass die Verfolgungsverjährung der Vergehen gegen die Ehre vier Jahre betrage. Da die Beschuldigte die strittige Aussage bekanntlich am 2. September 2016 getätigt habe, sei mittlerweile die Verfolgungsverjährung der angezeigten Ehrverletzungsdelikte eingetreten, weshalb auf weitergehende Ausführungen zur Rechtzeitigkeit des Strafantrags verzichtet werden könne.

Ferner könne kein Verhalten der Beschuldigten wider besseren Wissens i.S.v. Art. 303 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angenommen werden. Daran vermöge der Umstand, wonach der Beschwerdeführer mit der Beschuldigten kein gutes Verhältnis gehabt habe, nichts ändern, zumal er – gemäss eigenen Angaben – mit ihr ohnehin jahrelang gar keinen Kontakt gehabt habe.

6.

Mit Stellungnahme vom 3. Mai 2021 schliesst sich die Beschuldigte den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an und bringt zusammengefasst vor, dass der Hintergrund der Gegenanzeige des Beschwerdeführers ein Strafantrag der Arbeitgeberin der Beschuldigten (G.________ AG) gegen Unbekannt vom 2. September 2016 sei. Der Beschwerdeführer sei in der Folge mit Strafbefehl vom 8. März 2018 (BA 16 342) – neben anderen Delikten – wegen Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und unrechtmässigen Entziehens von Energie schuldig gesprochen worden. Aufgrund der Einsprache gegen diesen Strafbefehl sei der Beschwerdeführer ans Regionalgericht Bern-Mittelland gelangt. Dieses habe ihn am 7. September 2020 – neben anderen Delikten – wegen Hausfriedensbruchs zum Nachteil der G.________ AG schuldig erklärt. Die angeklagten Sachverhalte betreffend Sachbeschädigung und unrechtmässigem Entziehen von Energie seien aufgrund des geringen Schadens zwischenzeitlich verjährt gewesen, weshalb das Verfahren diesbezüglich eingestellt worden sei. Wie den Erwägungen des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu entnehmen sei, sei dieses aufgrund von zahlreichen Beweismitteln unter anderem davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer nach dem Verstellen des Fahrzeugs Probleme mit der Batterie festgestellt und hierauf die Lagerhalle betreten habe, um ein Stromkabel zum weissen Lieferwagen zu ziehen, um (höchstwahrscheinlich die Batterie zu versorgen). Nach dem Gesagten könne klarerweise nicht behauptet werden, dass die Aussage der Beschuldigten, wonach der weisse Kleinbus dem Beschwerdeführer gehöre, wider besseres Wissen i.S.v. Art. 303 StGB erfolgt sei.

Abgesehen von diesen materiellen Gründen, müsse das Verfahren betreffend die Antragsdelikte der üblen Nachrede sowie der Verleumdung auch aus zwei formellen Gründen eingestellt werden:

Dispositiv

Der Beschwerdeführer habe spätestens in der Einvernahme vom 14. September 2016 Kenntnis von der (vermeintlichen) Täterin und der (vermeintlichen) Tat gemäss Art. 31 StGB erlangt. Der Strafantrag des Beschwerdeführers vom 25. September 2018 sei demnach über zwei Jahre nach diesem relevanten Zeitpunkt und somit offensichtlich verspätet erfolgt.

Überdies seien die vom Beschwerdeführer angezeigten Ehrverletzungsdelikte zwischenzeitlich ohnehin verjährt.

7. Mit Replik vom 11. Mai 2021 fügt der Beschwerdeführer seiner Beschwerde vom 11. Dezember 2020 im Wesentlichen an, dass er die Verjährung betreffend die Antragsdelikte (üble Nachrede und Verleumdung) akzeptiere. Diese Verjährung habe allerdings die Staatsanwaltschaft zu vertreten, weshalb sie das Beschleunigungsgebot verletzt habe. Betreffend die angebliche Sachbeschädigung beteuert er mit Nachdruck, dass diese nie stattgefunden habe. Er wäre vom Regionalgericht Bern-Mittelland vom Vorwurf der Sachbeschädigung freigesprochen worden, wenn diesbezüglich die Verjährung noch nicht eingetreten gewesen wäre. Weiter sei er mittlerweile oberinstanzlich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden. Mittels ihren falschen Aussagen habe die Beschuldigte ihn zumindest eventualvorsätzlich falsch beschuldigt, wobei Eventualvorsatz für das Erfüllen des Tatbestands der falschen Anschuldigung ausreiche. Weiter habe die Beschuldigte ihn indirekt falsch beschuldigt, indem sie durch die «dubiosen» Fotodokumentationen arglistig eine polizeiliche Ermittlung gegen ihn herbeigeführt habe. Den Beweis, dass er die angebliche Sachbeschädigung nie begangen habe, könne seinen eingereichten Fotos entnommen werden.

8.

8.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c), Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse aufgetreten sind (Bst. d) und/oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann.

Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage erhoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 186 E. 4.1.). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Bei der Prüfung der Frage, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 17 49 vom 25. April 2017 E. 7.1 mit Hinweis). Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein Ermessenspielraum zu (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Kommt sie nach erschöpfender Beweiserhebung bei objektiver Betrachtung zur Ansicht, der strafrechtliche Vorwurf sei nicht erstellt und eine Verurteilung komme nicht in Frage, hat sie die Einstellung des Verfahrens zu verfügen. Erachtet sie hingegen einen Tatverdacht als erhärtet, hat sie in «dubio pro duriore» Anklage zur erheben (Urteil des Bundesgerichts 6B_698/2016 vom 10. April 2017 E. 2.4.2). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1, Urteil des Bundesgerichts 6B_1195/2019 vom 28. April 2020 E. 3.1).

8.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtens. Es kann auf die zutreffenden Erwägungen der Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung vom 23. November 2020 und die Stellungnahmen der Generalstaatsanwaltschaft vom 6. Mai 2021 und der Beschuldigten vom 3. Mai 2021 verwiesen werden. Diesen bleibt nur Weniges beizufügen. Die Staatsanwaltschaft hat sich mit der Beweislage auseinandergesetzt und die Verfahrenseinstellung nachvollziehbar begründet. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, verfängt nicht. Dem Beschwerdeführer gelingt es nicht, durch seine Ausführungen in der Beschwerde die Argumente für eine Einstellung zu entkräften. Eine Verurteilung erscheint unter Einbezug der gesamten Umstände als von vornherein unwahrscheinlich oder sogar ausgeschlossen. Dies aus folgenden Gründen:

8.3

8.3.1 Der üblen Nachrede macht sich gemäss Art. 173 Ziff. 1 StGB strafbar, wer jemanden bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht, oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten, so ist er nicht strafbar (Art. 173 Ziff. 2 StGB).

8.3.2 Gemäss Art. 174 Ziff. 1 StGB macht sich der Verleumdung strafbar, wer jemanden wider besseres Wissen bei einem anderen eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt oder eine solche Anschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet. Für eine Strafbarkeit nach Art. 174 Ziff. 1 StGB ist direkter Vorsatz in Form des sicheren Wissens um die Unwahrheit der in Frage stehenden Tatsachenbehauptung erforderlich. Ist in Bezug auf die Unwahrheit der Aussage höchstens Eventualvorsatz gegeben, kommt allein Art. 173 StGB in Betracht (vgl. Wohlers/Godenzi/Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Handkommentar, 4. Aufl. 2020, N. 2 zu Art. 174 StGB).

8.3.3 Die Verfolgung der Vergehen gegen die Ehre verjährt nach Art. 178 StGB in vier Jahren. Der Fristenlauf beginnt mit der Tat, das heisst gemäss Art. 98 Bst. a StGB dem Tag, an dem der Täter die strafbare Tätigkeit ausführt (z.B. die Publikation eines ehrverletzenden Textes) und nicht, wie beim Strafantrag, mit der Kenntnis des Täters (Riklin, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 3 zu Art. 178 StGB). Bei der Verjährung handelt es sich um ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO. Bei zweifelhafter Rechtslage hat nicht die Untersuchungs- oder Anklagebehörde über den Verjährungseintritt zu entscheiden, sondern die für die materielle Beurteilung zuständigen Gerichte. Eine Einstellung infolge Verjährung darf daher nur ergehen, wenn die Verjährung offensichtlich ist (BGE 146 IV 68 E. 2.1).

Aus dem Anzeigerapport vom 14. September 2016 geht hervor, dass die Beschuldigte am 2. September 2016 spontan angegeben habe, wonach der Lieferwagen dem Beschwerdeführer gehöre. Das Unternehmen G.________ AG habe ein Gerichtsverfahren gegen den Beschwerdeführer am Laufen, da dieser noch diverse Fahrzeuge auf dem Firmengelände widerrechtlich abgestellt habe. Sie gehe davon aus, dass der Lieferwagen ebenfalls dem Beschwerdeführer gehöre und dieser hinter den Einbrüchen stecke. Der Anzeigerapport vom 14. September 2016 deckt sich mit den Ausführungen der Generalstaatsanwaltschaft sowie der Beschuldigten, wonach letztere die strittige Aussage am 2. September 2016 getätigt habe. Mit Blick auf das zuvor Ausgeführte gelangt die Beschwerdekammer zur Ansicht, dass sowohl der Vorwurf der üblen Nachrede als auch derjenige der Verleumdung offensichtlich verjährt sind, was der Beschwerdeführer gemäss den Ausführungen in seiner Replik vom 11. Mai 2021 auch akzeptiert. Die Verjährung stellt ein dauerndes Prozesshindernis im Sinne von Art. 319 Abs. 1 Bst. d StPO dar, weshalb eine Einstellung zwingend zu erfolgen hat. Mit Blick auf das Gesagte erübrigt sich eine weitergehende Beurteilung dahingehend, ob der Beschwerdeführer den Strafantrag rechtzeitig gestellt hat und die Einstellung auch aus materiellen Gründen hätte erfolgen müssen.

8.4

8.4.1 Gemäss Art. 303 Abs. 1 StGB macht sich der falschen Anschuldigung strafbar, wer einen Nichtschuldigen wider besseres Wissen bei der Behörde eines Verbrechens oder Vergehens beschuldigt, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen ihn herbeizuführen oder wer in anderer Weise arglistige Veranstaltungen trifft, in der Absicht, eine Strafverfolgung gegen einen Nichtschuldigen herbeizuführen. Die Tathandlung richtet sich gegen eine in Bezug auf die behauptete Straftat nichtschuldige Person. Nicht schuldig ist die Person, welche die strafbare Handlung nicht begangen hat. Als solche gilt auch diejenige, deren Nichtschuld – vorbehältlich einer Wiederaufnahme des Verfahrens – durch Freispruch oder Einstellungsbeschluss verbindlich festgestellt worden ist. Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz und in Bezug auf die Unwahrheit der Beschuldigung Handeln wider besseres Wissen. Das Bewusstsein, die Behauptung könnte möglicherweise falsch sein, genügt nicht. Der Täter muss vielmehr sicher darum wissen, dass die Anschuldigung unwahr ist. Eventualvorsatz scheidet somit aus (BGE 136 IV 170 E. 2.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Der Begriff «wider besseres Wissen» hat die gleiche Bedeutung wie bei der Verleumdung i.S.v. Art. 174 StGB. Der direkte Vorsatz ist bei dieser Begehensform ergänzt durch die positive Kenntnis um die Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung. Unerheblich ist, ob sich das Element des Vorgehens «wider besseres Wissen» nur auf die Person, auf das Delikt oder auf beides bezieht (Delnon/Rüdy, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 27 zu Art. 303 StGB mit weiteren Hinweisen). Als weiteres subjektives Tatbestandselement setzt die falsche Anschuldigung die Absicht, eine Strafverfolgung gegen den Nichtschuldigen herbeizuführen, voraus. Die Absicht stellt eine besonders intensive Form des Vorsatzes dar. Die Täterschaft legt es auf den Eintritt des Erfolgs an (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 27 zu Art. 303 StGB). Das Bundesgericht erachtet diesbezüglich eine Eventualabsicht als genügend (BGE 80 IV 117).

8.4.2 Aus den Argumenten des Beschwerdeführers, wonach es nie eine Sachbeschädigung gegeben habe, das Verfahren wegen Sachbeschädigung sowie unrechtmässigen Entziehens von Energie zufolge Verjährung eingestellt und er mittlerweile oberinstanzlich auch vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei, lässt sich nicht ohne Weiteres ableiten, die Strafanzeige sei wider besseren Wissen erfolgt. Aus dem Anzeigerapport vom 14. September 2016 geht hervor, dass die Beschuldigte gegenüber der Polizei folgende Aussage tätigte:

Frau A.________ indes gab spontan an, wonach der Lieferwagen einem gewissen C.________ gehöre. Das Unternehmen G.________ AG habe ein Gerichtsverfahren gegen Herrn C.________ am Laufen, da dieser noch diverse Fahrzeuge auf dem Firmengelände widerrechtlich abgestellt habe. Sie gehe davon aus, dass der Lieferwagen ebenfalls Herrn C.________ gehöre und dieser hinter dem Einbruch stecke.

Der Beschwerdeführer ist in der Folge mit Strafbefehl vom 8. März 2018 (BA 16 342) unter anderem wegen Hausfriedensbruchs, Sachbeschädigung sowie unrechtmässigen Entziehens von Energie schuldig erklärt worden. Nachdem er hiergegen Einsprache erhoben hatte, gelangte das Regionalgericht Bern-Mittelland im Rahmen der Beweiswürdigung zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer für die «H.________ AG» über den weissen Lieferwagen verfügt habe, weshalb ein Umparkieren dieses VW-Busses durch eine unbekannte Drittperson als rein theoretische Hypothese verworfen werden müsse. Nach dem Verstellen des Fahrzeugs habe er Probleme mit der Batterie bemerkt, was angesichts der Tatzeit nicht verwundere. Er habe daraufhin die Lagerhalle betreten, um ein Stromkabel zum weissen Lieferwagen zu ziehen (höchstwahrscheinlich, um die Batterie zu versorgen). Beweismässig nicht erstellt sei dagegen die Sachbeschädigung, weil beim Aufbrechen der Tür am Türschloss oder der Metallverriegelung Schäden vorhanden sein müssten, die allerdings fehlen würden (S. 35 der schriftlichen Urteilsbegründung [PEN 18 437]).

Vorab ist festzuhalten, dass der Tatbestand der falschen Anschuldigung – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – nicht eventualvorsätzlich begangen werden kann. Der Tatbestand der falschen Anschuldigung setzt zwei subjektive Tatbestandselemente voraus. Einerseits das «Wider besseres Wissen» und anderseits die «Absicht, eine Strafverfolgung herbeizuführen» Der vom Beschwerdeführer zur Unterstützung seiner Argumentation vorgebrachte Bundesgerichtsentscheid (BGE 80 IV 117) äussert sich lediglich zum zweiten subjektiven Tatbestandselement und ändert demnach nichts daran, dass der direkte Vorsatz bei der Begehungsform «wider besseres Wissen» um die positive Kenntnis der Unwahrheit der vorgebrachten Bezichtigung ergänzt wurde, was Eventualvorsatz ausschliesst (Delnon/Rüdy, a.a.O., N. 27 zu Art. 303 StGB). Nach dem Gesagten erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach der Tatbestand der falschen Anschuldigung gänzlich eventualvorsätzlich begangen werden könne, als unbegründet.

Die strittige Aussage der Beschuldigten im Berichtsrapport vom 14. September 2016 wurde klarerweise lediglich als Hypothese formuliert. Gegenüber der Polizei hat sie folgendes ausgesagt: «Sie gehe davon aus,…». Bereits aus dieser Formulierung geht hervor, dass die Beschuldigte kein gesichertes Wissen vorgab, sondern nur eine Vermutung gegenüber der Polizei kundtat. Dem Beweisergebnis des Regionalgerichts Bern-Mittelland lässt sich eindeutig entnehmen, dass die Beschuldigte ihre Vermutung nicht gänzlich aus der Luft gegriffen hat.

Weiter ist dem Beweisergebnis des Regionalgerichts Bern-Mittelland zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer die Lagerhalle betreten hatte, um ein Stromkabel zum weissen Lieferwagen zu ziehen. Lediglich die dem Beschwerdeführer vorgeworfene Sachbeschädigung erachtete das Regionalgericht Bern-Mittelland als nicht erstellt. Es folgte diesbezüglich der Argumentation des Beschwerdeführers, indem es festhielt, dass diese Holzabsplitterungen dem Zuschieben der Türe und nicht einem Aufbrechen geschuldet seien (S. 35 der schriftlichen Urteilsbegründung [PEN 18 437]). Das Vorbringen des Beschwerdeführers in seiner Replik vom 11. Mai 2021, wonach die Beschuldigte wahrheitswidrig behauptet habe, dass das Tor kaputt und verbogen sei und überall Holzsplitter herumlägen, zielt ins Leere. Die Beschuldigte hat zwar tatsächlich zu Protokoll gegeben, dass sie Schäden am Tor festgestellt habe. Es sei kaputt, verbogen und das Holz sei gesplittert gewesen. Ferner habe das Tor nicht mehr mit dem Schlüssel geschlossen werden können. Man habe gesehen, dass das Holz beschädigt gewesen sei. Als sie es zugestossen habe und habe abschliessen wollen, sei es aufgegangen (S. 4 des Protokolls vom 7. September 2020 [PEN 18 437]). Es ist jedoch nicht ersichtlich, dass die Beschuldigte die Aussage wahrheitswidrig tätigte. So lässt sich die von der Beschuldigten angegebene Holzsplitterung mit den vom Beschwerdeführer eingereichten Fotos verifizieren. Entscheidend ist, dass eine Beschädigung der Tür vorhanden war, was auch das Regionalgericht Bern-Mittelland feststellte (S. 35 der schriftlichen Urteilsbegründung [PEN 18 437]). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er nie eine Sachbeschädigung begangen habe und mittlerweile oberinstanzlich vom Vorwurf des Hausfriedensbruchs freigesprochen worden sei, reicht nicht aus, um der Beschuldigten zu unterstellen, dass sie ihre Aussagen gegenüber der Polizei wider besseres Wissen getätigt hatte, zumal im gerichtlichen Verfahren die Prozessmaxime in dubio pro reo zu berücksichtigen ist.

Nach dem Gesagten kann der Beschuldigten nicht vorgeworfen werden, dass sie den Beschwerdeführer «wider besseres Wissen» als den möglichen Einbrecher diffamierte. Aus dem Umstand, dass das aufgrund einer Strafanzeige eröffnete Verfahren eingestellt oder der Betroffene freigesprochen wurde, lässt sich nicht ableiten, die Anschuldigung sei wider besseres Wissen erhoben worden. Wer zu Unrecht beschuldigt wird, darf nicht im Umkehrschluss unbesehen eine Strafklage wegen falscher Anschuldigung einreichen. An die Erfüllung des Tatbestands sind hohe Anforderungen zu stellen. Das Erfordernis der Beschuldigung wider besseres Wissen will es im kriminalpolitischen Interesse der Aufdeckung von Straftaten jedermann ermöglichen, eine von ihm eines Delikts verdächtige Person auch dann bedenkenlos anzuzeigen, wenn er nicht mit Bestimmtheit von ihrer Täterschaft weiss (Urteil des Bundesgerichts 1C_230/2018 vom 26. März 2019 E. 4.1). Die Beschuldigte hat genau dies getan. Sie ging davon aus, dass ein Einbruch stattgefunden hatte, hinter welchem der Beschwerdeführer stecken könnte. Eine Verurteilung der Beschuldigten wegen falscher Anschuldigung erscheint somit unwahrscheinlich, weshalb die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen sie zu Recht eingestellt hat.

Weiter ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach die Beschuldigte arglistig Anstalten getroffen habe, damit gegen ihn, den Nichtschuldigen, eine Strafverfolgung herbeigeführt werde, unbegründet. Die Arglist führt der Beschwerdeführer auf eine «dubiose» Fotodokumentation sowie eine «Verschwörungstheorie» zurück. Seine Argumente sind weit hergeholt und lassen sich mit den Akten nicht in Einklang bringen.

8.5 In seiner Replik vom 11. Mai 2021 beruft sich der Beschwerdeführer ferner auf die Verletzung des Beschleunigungsgebots, da es die Schuld der Staatsanwaltschaft sei, dass die Delikte gegen die Ehre mittlerweile verjährt seien.

Das Beschleunigungsgebot (Art. 5 StPO, Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101] und Art. 6 Ziff. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und der Grundfreiheiten [EMRK; SR 0.101]) verpflichtet die Behörden, das Strafverfahren voranzutreiben. Es gilt für das ganze Verfahren. Welche Verfahrensdauer angemessen ist, hängt von den konkreten Umständen ab, die in ihrer Gesamtheit zu würdigen sind. Dabei ist insbesondere auf die Schwierigkeit und Dringlichkeit der Sache sowie auf das Verhalten von Behörden und Parteien abzustellen. Von den Behörden und Gerichten kann nicht verlangt werden, dass sie sich ständig einem einzigen Fall widmen. Zeiten, in denen das Verfahren stillsteht, sind unumgänglich. Wirkt keiner dieser Zeitabschnitte stossend, ist eine Gesamtbetrachtung vorzunehmen (Urteil des BGer 6B_397/2014 vom 28. August 2014 E. 3.3 mit Hinweisen). Die StPO sieht keine besonderen Sanktionen für die Verletzung des Beschleunigungsgebots vor. Es gelten somit die allgemeinen, bereits zur Rechtslage vor Inkrafttreten der StPO entwickelten Grundsätze. Die Verletzung ist demnach bei der Strafzumessung, durch Vormerknahme im Entscheid oder der Leistung von Schadenersatz und Genugtuung zu berücksichtigen. Als ultima ratio wird das Strafverfahren wegen der überlangen Verfahrensdauer eingestellt (vgl. Schmid/Jositsch, Schweizerische Strafprozessordnung Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 3 zu Art. 5 StPO; Summers, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 15 ff. zu Art. 5 StPO). Bei der Frage nach der sachgerechten Folge ist zu berücksichtigen, wie schwer die beschuldigte Person durch die Verfahrensverzögerung getroffen wurde, wie gravierend die ihr vorgeworfenen Taten sind und welche Strafe ausgesprochen werden müsste, wenn das Beschleunigungsgebot nicht verletzt worden wäre. Rechnung zu tragen ist auch den Interessen der Geschädigten und der Komplexität des Falls. Schliesslich ist in Betracht zu ziehen, wer die Verfahrensverzögerung zu vertreten hat (BGE 143 IV 373 E. 1.4.1 mit Hinweisen).

Der Beschwerdeführer stellte am 25. September 2018 Strafantrag wegen übler Nachrede und Verleumdung; somit gut zwei Jahre, nachdem die Beschuldigte die strittige Aussage geäussert hatte. Die Staatsanwaltschaft eröffnete am 23. Januar 2019 ein Strafverfahren gegen die Beschuldigte. Am 30. April 2019 erweiterte die Staatsanwaltschaft die Untersuchung in rechtlicher Hinsicht um den Tatbestand der falschen Anschuldigung und teilte zeitgleich mit, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland im konnexen Verfahren (PEN 18 437) abgewartet werde. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2019 sistierte die Staatsanwaltschaft sodann das Verfahren gegen die Beschuldigte, weil die Hauptverhandlung im Verfahren PEN 18 437 vom 18. September 2018 abgebrochen worden war und auch die auf den 9. April 2019 angesetzte Fortsetzungsverhandlung verschoben werden musste. Diese Sistierungsverfügung blieb durch den Beschwerdeführer unbeanstandet. Nachdem am 7. September 2020 das erstinstanzliche Urteil ergangen war, verfügte die Staatsanwaltschaft relativ zügig am 30. September 2020, dass das sistierte Verfahren wieder an die Hand genommen werde. Am 23. November 2020 erfolgte sodann die Einstellungsverfügung.

Vorliegend ist der Staatsanwaltschaft gesamthaft betrachtet noch gerade kein Vorwurf der Verfahrensverzögerung zu machen, zumal der Beschwerdeführer mit der Anzeige zwei Jahre zugewartet hatte und somit das Verstreichen der Hälfte der Verjährungsfrist nicht im Verantwortungsbereich der Staatsanwaltschaft lag. Es ist nicht ersichtlich, dass die Staatsanwaltschaft gesamtheitlich betrachtet das Verfahren in stossender Weise verschleppt hat. Vielmehr hat sie nachvollziehbar dargelegt, weshalb sie das Urteil im Verfahren PEN 18 437 abzuwarten gedachte. Dass die Hauptverhandlung in diesem Verfahren abgebrochen wurde und die Fortsetzungsverhandlung verschoben werden musste, kann ihr nicht angelastet werden. Die Staatsanwaltschaft reagierte sodann in nachvollziehbarer Weise mit der Sistierung des Verfahrens, wobei die Rechtmässigkeit dieser Sistierung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Überdies begründete die Staatsanwaltschaft die Einstellung in der Folge auch nicht mit der Verjährung. Hinzu kommt, dass die Strafverfolgung für falsche Anschuldigung (Art. 303 StGB) erst nach 15 Jahren verjährt (Art. 97 Abs. 1 lit. b StGB) und dieser Tatbestand hier im Vordergrund steht. Er konsumiert die Ehrverletzungsdelikte (BGE 115 IV 1 E. 2). Nach dem Gesagten gelangt die Beschwerdekammer zur Ansicht, dass das Beschleunigungsgebot durch die Staatsanwaltschaft nicht verletzt worden ist.

9. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die angefochtene Einstellungsverfügung rechtens ist. Die hiergegen erhobene Beschwerde ist unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit Blick auf die Kostenfolge ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die festgestellte Verjährung schon vor der Beschwerdeerhebung eingetreten war.

10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Sie werden der geleisteten Sicherheit von CHF 2’000.00 entnommen.

Die Beschuldigte hat des Weiteren Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen im Beschwerdeverfahren (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Entschädigung wird gemäss Kostennote vom 27. September 2021 auf CHF 1'844.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Die Entschädigung wird durch den Kanton Bern ausgerichtet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Beschwerdeführer. Sie werden der vom Beschwerdeführer geleisteten Sicherheit entnommen.

3. Der Beschuldigten wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'844.90 (inkl. Auslagen und MwSt.) durch den Kanton Bern ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)

- der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt I.________

(mit den Akten – per Kurier)

Bern, 6. Oktober 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Die Gerichtsschreiberin:

Volknandt

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt resp. der geleisteten Sicherheit entnommen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 20 541

1B_54/2021

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 118 StPOart. 118 CPPart. 118 CPP

Art. 104 StPOart. 104 CPPart. 104 CPP

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 142 StGBart. 142 CPart. 142 CP

Art. 144 StGBart. 144 CPart. 144 CP

Art. 186 StGBart. 186 CPart. 186 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 31 StGBart. 31 CPart. 31 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

BK 17 49

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

6B_698/2016

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

6B_1195/2019

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 173 StGBart. 173 CPart. 173 CP

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 178 StGBart. 178 CPart. 178 CP

Art. 98 StGBart. 98 CPart. 98 CP

Art. 178 StGBart. 178 CPart. 178 CP

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 146 IV 68ATF 146 IV 68DTF 146 IV 68

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

BGE 136 IV 170ATF 136 IV 170DTF 136 IV 170

1C_230/2018

Art. 174 StGBart. 174 CPart. 174 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

BGE 80 IV 117ATF 80 IV 117DTF 80 IV 117

BGE 80 IV 117ATF 80 IV 117DTF 80 IV 117

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

1C_230/2018

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 29 BVart. 29 Cst.art. 29 Cost.

6B_397/2014

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

Art. 5 StPOart. 5 CPPart. 5 CPP

BGE 143 IV 373ATF 143 IV 373DTF 143 IV 373

Art. 303 StGBart. 303 CPart. 303 CP

Art. 97 StGBart. 97 CPart. 97 CP

BGE 115 IV 1ATF 115 IV 1DTF 115 IV 1

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF