BK 2020 549
Andere Verfügungen StA, Polizei (393-a)
7. April 2021Deutsch10 min
1. Der Straf- und Zivilkläger reichte bei der Gemeinde E.________ Anzeigen gegen die Beschuldigte wegen Nachtlärms (Motorengeräusche) ein. Mit Verfügungen vom 29. November 2017 und 30. April 2020 verzichtete die Gemeinde E.________ auf die Ausfällung von Bussen zum Nachteil der Beschuldigten. Gegen diese Verfügungen reichte der Straf- und Zivilkläger bei der Staatsanwaltschaft Einsprache ein. Mit Verfügung vom 18. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Gemeindepolizeireglement der Einwohnergemeinde E.________ ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Dezember 2020 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft seien zweckdienliche Weisungen zur Weiterführung der Verfahren zu erteilen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 27. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde sowie die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Die Beschuldigte beantragte zusätzlich, die Parteikosten für ihre anwaltliche Vertretung seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Februar 2021 und hielt sinngemäss an den gestellten Anträgen fest.
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
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Telefon +41 31 635 48 09
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Beschluss
BK 20 549
Bern, 7. April 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiberin Kurt
Verfahrensbeteiligte A.________ GmbH
v.d. Fürsprecher B.________
Beschuldigte
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
C.________
Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer
Gegenstand Einstellung
Widerhandlungen gegen das Gemeindepolizeireglement der Gemeinde E.________ durch Störung der Nachtruhe
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 18. November 2020 (BM 18 53203)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Der Straf- und Zivilkläger reichte bei der Gemeinde E.________ Anzeigen gegen die Beschuldigte wegen Nachtlärms (Motorengeräusche) ein. Mit Verfügungen vom 29. November 2017 und 30. April 2020 verzichtete die Gemeinde E.________ auf die Ausfällung von Bussen zum Nachteil der Beschuldigten. Gegen diese Verfügungen reichte der Straf- und Zivilkläger bei der Staatsanwaltschaft Einsprache ein. Mit Verfügung vom 18. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen die Beschuldigte wegen Widerhandlungen gegen das Gemeindepolizeireglement der Einwohnergemeinde E.________ ein. Dagegen reichte der Straf- und Zivilkläger (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 18. Dezember 2020 Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Staatsanwaltschaft sei aufzuheben und der Staatsanwaltschaft seien zweckdienliche Weisungen zur Weiterführung der Verfahren zu erteilen. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft als auch die Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, beantragten in ihren Stellungnahmen vom 12. bzw. 27. Januar 2021 die Abweisung der Beschwerde sowie die Auflage der Verfahrenskosten an den Beschwerdeführer. Die Beschuldigte beantragte zusätzlich, die Parteikosten für ihre anwaltliche Vertretung seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer replizierte am 4. Februar 2021 und hielt sinngemäss an den gestellten Anträgen fest.
2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist als Nachbar der Beschuldigten durch die geltend gemachten Lärmstörungen unmittelbar betroffen. Er gilt folglich als Geschädigter. Zudem will er Parteirechte ausüben (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern 100.2018.355U vom 9. Mai 2019 sowie Schreiben des Beschwerdeführers vom 11. Mai 2020 an die Staatsanwaltschaft). Im vorliegenden Strafverfahren kommt ihm daher Parteistellung zu (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Er ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung auch unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Gegenstand des Beschwerdeverfahren sind ausschliesslich die Anzeigen des Beschwerdeführers betreffend Lärm, welche im Verfahren BM 18 53203 von der Staatsanwaltschaft behandelt worden sind. Die Einhaltung von arbeitsrechtlichen Vorschriften (Arbeitszeit) ist nicht zu beurteilen. Selbst wenn diese Vorwürfe strafrechtlich relevant sein sollten, ist der Beschwerdeführer nicht zur Beschwerdeführung legitimiert. Betreffend der sinngemäss gerügten Verletzung des Beschleunigungsgebotes fehlt es dem Beschwerdeführer an einem aktuellen Rechtsschutzinteresse. Er hat diese Rüge erst erhoben, nachdem die Einstellung erfolgt ist. Insofern kann daher nicht auf die Beschwerde eingetreten werden. Seine Rüge, wonach Art. 301 StPO verletzt sei (Mitteilung an den Anzeiger), betrifft ebenfalls nicht das vorliegende Verfahren. Darauf ist nicht einzutreten. Gegen die allfällig verweigerte Auskunftserteilung in anderen Verfahren hat der Beschwerdeführer separat Beschwerde einzureichen (vgl. Bosshard/Landshut, in Schulthess Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 18a zu Art. 301 StPO mit Verweis auf Riedo/Boner, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 36 zu Art. 301 StPO).
3. Der Beschwerdeführer wohnt neben dem Betriebsstandort der Beschuldigten und fühlt sich durch den nächtlichen, insbesondere durch Traktoren verursachten Lärm gestört. Er macht geltend, dass die von der Beschuldigten vorgenommenen Fahrten/Arbeiten gegen Vorschriften des Gemeindepolizeireglements der Gemeinde E.________ (nachfolgend: GPR) über die Einhaltung der Nachtruhe verstiessen.
Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft u.a. die Einstellung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a), kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b), Rechtfertigungsgründe einen Straftatbestand unanwendbar machen (Bst. c) oder Prozesvoraussetzungen definitinv nicht erfüllt werden können oder Prozesshindernisse eingetreten sind (Bst. d). Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.1.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen).
4.
4.1 Art. 25 Abs. 2 GPR verbietet während der Nachtruhe jeglichen die Ruhe oder den Schlaf störenden Lärm, wobei dringende landwirtschaftliche Arbeiten und Notstandsarbeiten ausgenommen seien. Aus der Formulierung dieser Bestimmung ergibt sich, dass nicht grundsätzlich jeder Lärm, sondern nur der störende verboten ist. Bei der Prüfung, ob ein Verstoss gegen Art. 25 Abs. GPR vorliegt, geht es daher um die Beurteilung, was als störender Lärm gilt. Bei dieser Ausgangslange ist es nicht zu beanstanden, dass die Lärmgrenzwerte der Lärmschutzverordnung des Bundesrates angewendet werden. Es ist nicht ersichtlich, weshalb Art. 25 GPR ein anderes Rechtsgut als die LSV schützen sollte. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht näher ausgeführt und ergibt sich auch nicht aus den Entscheiden des Verwaltungsgerichts vom 9. Mai 2019 (Nr. 100.2018.355U und Nr. 100.2018.363U), welche sich nicht in materieller Hinsicht zu einer Verletzung von Art. 25 GPR äussern. Zudem ist festzuhalten, dass der Gemeinde bei der Auslegung ihrer Vorschriften ein grosses Ermessen zusteht.
5. Wie sich aus den Akten ergibt, verfügt die Beschuldigte über mehrere Parzellen (vgl. Entscheid der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion [nachfolgend: BVE; heute: Bau- und Verkehrsdirektion [BVD]] RA Nr. 110/2016/148 vom 9. März 2017 [Grundbuchblatt Nr. F.________; Arbeitszone A3] sowie Entscheid BVE 110/2020/84 vom 9. Dezember 2020 [Grundbuchblatt Nr. G.________; Wohn- und Arbeitszone WA2]). In Übereinstimmung mit der Generalstaatsanwaltschaft bestehen keine Hinweise, dass die vom Beschwerdeführer beanstandeten Lärmimmissionen die Parzelle Nr. H.________ in der Wohn- und Arbeitszone betreffen. Wie der Blick in den öffentlich zugänglichen ÖREB-Kataster zeigt (https://www.E.________.ch/blog/online_schalter/oereb-kataster, besucht am 17. März 2021), befindet sich auf dieser Parzelle ein einziges Gebäude. Der Betriebsstandort muss sich auch mit Blick auf die Ausführungen im Entscheid der BVE vom 9. März 2017 auf der Parzelle Nr. F.________ befinden, welche sich in der Arbeitszone A3 befindet und auch unmittelbar an die Liegenschaft des Beschwerdeführers angrenzt. Damit ist es nicht relevant, was die BVE im vom Beschwerdeführer als Beilage 4 eingereichten Entscheid vom 9. Dezember 2020 entschieden hat. Dieser Entscheid betrifft ein neues Bauvorhaben auf der Parzelle Nr. G.________ und ist damit im Zusammenhang mit den beanstandeten Lärmimmissionen am Betriebsstandort nicht relevant.
6. Jedoch ergeben sich aus dem früheren Entscheid der BVE vom 9. März 2017 (RA Nr. 110/2016/148) im Zusammenhang mit dem Baugesuch der Beschuldigten betreffend die Parzelle Nr. F.________ in der Arbeitszone A3 relevante Angaben betreffend Lärmschutz. Für diese Zone gilt die Empfindlichkeitsstufe (ES) IV gemäss Art. 43 der Lärmschutzverordnung des Bundesrates (LSV; SR 814.41). Die Planungswerte betragen während der akustischen Nachtzeit von 19.00 bis 07.00 Uhr 55dB(A) und während der akustischen Tageszeit von 07.00 bis 19.00 Uhr 65 dB(A). Aus den in diesem Zusammenhang von der BVE beim beco Berner Wirtschaft, Immissionsschutz (nachfolgend: beco), eingeholten Auskünften (vgl. Fachbericht vom 13. Dezember 2016) ergibt sich, dass beim Wohnhaus des Beschwerdeführers ein Schallpegel von 53.2 dB(A) erreicht wird. Dies gilt selbst dann noch, wenn alle 12 landwirtschaftlichen Fahrzeuge und 5 Autos während der akustischen Nachtzeit auf den projektierten Platz zu- und wegfahren (vgl. S. 10 f. des Entscheides BVE RA Nr. 110/2016/148 vom 9. März 2017; Faszikel Edition Gemeinde E.________). Damit gibt es keine Anhaltspunkte, dass die für die Arbeitszone A3 geltenden Lärmgrenzwerte nicht eingehalten sind und somit störender Lärm im Sinne von Art. 25 Abs. 2 des Gemeindepolizeireglements vorliegt. Gemäss dem Fachbericht des beco vom 13. Dezember 2016 macht die LSV zudem keinen Unterschied bezüglich Wochentag, Wochenende oder Feiertag. Bezüglich Lärmschutz kann daher auch nicht vorgeschrieben werden, wann Arbeiten ausgeführt werden dürfen. Mit Blick darauf ist die Staatsanwaltschaft zu Recht davon ausgegangen, dass Hinweise auf störenden Lärm im Sinne von Art. 25 GPR fehlen und damit keine Verletzung dieser Gemeindevorschrift vorliegt. Die Einstellung ist zu Recht erfolgt. Bei dieser Ausgangslage ist es auch nicht relevant, ob die Traktorfahrten als dringende landwirtschaftliche Arbeiten zu beurteilen sind und sie unter die Ausnahmebestimmung fallen. Die Beweisanträge des Beschwerdeführers sind ebenfalls nicht geeignet, etwas am Ausgang des Verfahrens zu ändern. Die Beschwerde ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'500.00 festgesetzt. Der obsiegenden Beschuldigten ist eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Der Beizug eines Anwaltes im Beschwerdeverfahren ist gerechtfertigt. Da es sich vorliegend nicht um Antragsdelikte handelt (Art. 35 GPR) kommt der Staat für die Entschädigung auf (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_582/2020 vom 17. Dezember 2020 E. 4.2.6). Die Entschädigung wird pauschal auf CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) bestimmt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, trägt der Beschwerdeführer.
3. Der Beschuldigten wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahrens eine Entschädigung von CHF 1’500.00 ausgerichtet.
4. Zu eröffnen:
- der Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
- dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt D.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 7. April 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Erwägungen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Die Gerichtsschreiberin:
Kurt
i.V. Gerichtsschreiberin Volknandt
Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite!
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 20 549
Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP
Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP
Art. 301 StPOart. 301 CPPart. 301 CPP
Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP
BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241
BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
6B_582/2020
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF