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Entscheid

BK 2020 554

RG Berner Jura-Seeland, Einzelgericht

7. April 2021Deutsch17 min

1. Mit Verfügung vom 16. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ein (Ziff. 1 des Dispositivs) und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 wurden der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 3 des Dispositivs) und dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 4 des Dispositivs). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 21. Dezember 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person fortzuführen und weitere Ermittlungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2021 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 brachte die Beschwerdekammer beide Stellungnahmen den Parteien zur Kenntnis.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 20 554

Bern, 9. April 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Rudin

Verfahrensbeteiligte A.________

v.d. Fürsprecher B.________

Beschuldigter

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

C.________

v.d. Rechtsanwalt D.________

Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Einstellung

Strafverfahren wegen Tätlichkeiten etc.

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. November 2020

(BJS 20 17228)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 16. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigter) geführte Strafverfahren wegen Tätlichkeiten ein (Ziff. 1 des Dispositivs) und verwies die Zivilklage auf den Zivilweg (Ziff. 2 des Dispositivs). Die Verfahrenskosten von CHF 250.00 wurden der Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 3 des Dispositivs) und dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und keine Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 4 des Dispositivs). Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt D.________, am 21. Dezember 2020 Beschwerde bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) und beantragte, Dispositivziffern 1, 2 und 3 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, das Strafverfahren gegen die beschuldigte Person fortzuführen und weitere Ermittlungen im Sinne der Erwägungen durchzuführen; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. Mehrwertsteuer). Mit Stellungnahme vom 22. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft, die Beschwerde sei abzuweisen und die Verfahrenskosten seien der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Mit Stellungnahme vom 25. Januar 2021 beantragte der Beschuldigte, vertreten durch Fürsprecher B.________, die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 27. Januar 2021 brachte die Beschwerdekammer beide Stellungnahmen den Parteien zur Kenntnis.

2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert 10 Tagen bei der Beschwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilkläger im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

3.

3.1 Dem Strafverfahren liegt die Anzeige der Beschwerdeführerin zugrunde, welche am Freitag, 20. März 2020 am Schalter der Polizeiwache Nidau vorgesprochen und angegeben hatte, sie sei am Vorabend im Rahmen eines Streits mit ihren Nachbarn tätlich angegangen worden. Der Beschuldigte habe absichtlich in ihr Gesicht gehustet und gespuckt. Grund für den Streit sei eine im Treppenhaus aufgestellte Duftvase gewesen. Die beteiligten Parteien wohnen seit rund neun Jahren im selben Gebäude und besitzen dieses je zur Hälfte. Gestützt auf die Anzeige führte die Polizei am 4. Juni 2020 eine Einvernahme mit der Beschwerdeführerin durch. Am 19. Juni 2020 machte die Beschwerdeführerin ausserdem telefonisch bei der Polizei geltend, man müsse den Tatbestand der einfachen Körperverletzung ergänzen, es seien Symptome von COVID-19 bei ihr aufgetreten. Der Beschuldigte und dessen Ehefrau wurden beide am 24. Juni 2020 einvernommen (vgl. den Anzeigerapport vom 24. Juni 2020).

4.

4.1 Die Staatsanwaltschaft begründet die angefochtene Verfügung im Wesentlichen damit, dass das von der Beschwerdeführerin beschriebene Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Tätlichkeiten nicht erfülle:

Erwägungen

Gemäss Art. 126 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer gegen jemanden eine Tätlichkeit verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zu Folge hat. Als Tätlichkeit gilt der geringfügige und folgenlose Angriff auf den Körper oder die Gesundheit eines anderen Menschen. Damit überhaupt eine strafbare Tätlichkeit vorliegt, ist eine Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen gefordert, die mindestens eine bestimmte Intensität erreicht. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung, wird eine Tätlichkeit angenommen, wenn das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass einer Einwirkung auf den Körper eines anderen überschritten wird, dabei aber noch keine Schädigung bewirkt wird (vgl. BSK StGB-Roth/Keshelava, Art. 126 N 2f.). Als typisches Beispiel einer Tätlichkeit ist die Ohrfeige zu nennen. Vorliegend geht es um ein angebliches ins Gesicht husten. Generell fraglich ist, ob man beim Husten überhaupt von einem Angriff resp. einer Einwirkung auf den Körper eines anderen Menschen sprechen kann. Selbst wenn man dies bejahen würde, so bewirken die beim Husten allenfalls ausgestossenen Luft- und Speichelpartikel, auch bei geringem Abstand zwischen zwei Personen, keine über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehende Einwirkung auf den Körper eines anderen. Husten ist, sofern überhaupt, eine zu wenig intensive Einwirkung, als dass man diese als Tätlichkeit im Sinne von Art. 126 Abs. 1 StGB qualifizieren könnte. Zumal es sich beim Husten um einen körperlichen Reflex handelt, welcher nur teilweise kontrolliert werden kann.

4.2

Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde zur rechtlichen Würdigung Folgendes geltend:

Schliesslich hat die Staatsanwaltschaft bei der Prüfung der zur Diskussion stehenden Straftatbestände das Recht nicht richtig angewendet. Die Staatsanwaltschaft bagatellisiert das Verhalten des Beschuldigten, indem sie annimt, die beim Husten allenfalls ausgestossenen Luft- und Speichelpartikel würden, auch bei geringem Abstand zwischen zwei Personen, keine über das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass hinausgehende Einwirkung auf den Körper der Beschwerdeführerin bewirken, zumal es sich beim Husten um einen körperlichen Reflex handle, welcher nur teilweise kontrolliert werden könne.

Gerade angesichts der aktuellen COVID-19-Pandemie, in welcher behördliche Anordnungen die Menschen dazu anhalten, Abstand zueinander zu halten, um Übertragungen des Virus zu vermeiden, kann keine Rede davon sein, dass das Anhusten einer anderen Person und der damit einhergehende Ausstoss von Luft- und Speichelpartikel aus geringem Abstand das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass nicht übersteige. Vielmehr führt die Kontaminierung einer Person mit Luft- beziehungsweise Speichelpartikel einer anderen Person zu einem konkret erhöhten Risiko einer Ansteckung mit einer gefährlichen Krankheit (vgl. auch das Urteil des Amtsgerichts Braunschweig vom 29. Oktober 2020, wonach bei einem absichtlichen Anhusten in Zeiten der Pandemie die Bagatellgrenze deutlich überschritten werde).

Dem ist anzufügen, dass das absichtliche Anhusten einer Person aus nächster Nähe und die damit verbundene Übertragung von Spucke ins Gesicht dieser Person bereits vor der Verbreitung des neuartigen Corona-Virus weder allgemein üblich noch gesellschaftlich geduldet war.

Wenn die Staatsanwaltschaft sodann ausführt, es handle sich beim Husten um einen körperlichen Reflex, welcher nur teilweise kontrolliert werden könne, so nimmt sie auch hier implizit eine (unzulässige, weil dem Sachgericht vorbehaltene) Beweiswürdigung vor. Denn dabei geht die Staatsanwaltschaft offenkundig davon aus, der Beschuldigte habe die Beschwerdeführerin jedenfalls nicht absichtlich angehustet.

Weitere allenfalls in Frage kommende Straftatbestände (etwa Art. 122 ff. und Art. 231 des schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]; Art. 83 Abs. 1 Lit. j des Bundesgesetzes über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen [EpG; SR 818.101]); prüfte die Staatsanwaltschaft gar nicht erst.

5.

Dispositiv

5.1 Gemäss Art. 319 Abs. 1 StPO verfügt die Staatsanwaltschaft namentlich die Einstellung des Verfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt (Bst. a) oder wenn kein Straftatbestand erfüllt ist (Bst. b). Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfahren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Mit anderen Worten darf eine Einstellung durch die Staatsanwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Bei der Beurteilung dieser Frage verfügt die Staatsanwaltschaft über einen gewissen Spielraum (BGE 138 IV 186 E. 4.1). Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 und 138 IV 86 E. 4.1.1; Urteil des Bundesgerichts 6B_918/2014 vom 2. April 2015 E. 2.1.1).

5.2 Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1, 138 IV 186 E. 4.1 und 138 IV 86 E. 4.1). Gelangt die Staatsanwaltschaft in pflichtgemässer Ausübung ihres Ermessens hingegen zum Ergebnis, es liege keine zweifelhafte Beweislage vor, spielt der Grundsatz «in dubio pro duriore» nicht (Graedel/Heiniger, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 8 zu Art. 319 StPO; zum Ganzen BGE 143 IV 241 E. 2.2; ferner BGE 138 IV 186 E. 4.1).

6.

6.1 Das Vorgehen des Beschuldigten beschrieb die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Einvernahme wie folgt (Einvernahme vom 4. Juni 2020, p. 18 Z. 50 ff.): A.________ kam dann plötzlich auf mich zu und ich war perplex. Ich wusste nicht, ob er mich schlagen wollte. Das Treppenhaus ist eine Wendeltreppe und bei den Eingangstüren gibt es eine Art Plattform. Er kam bis ganz nach oben und stand ca. 10cm vor mein Gesicht und hustete mir mehrmals in mein Gesicht. Es hat gespritzt und gestunken, es war einfach «grusig». Das war voller Absicht. Das war während dem Lockdown wegen Corona. Mein Freund stand hinter mir im Gang und kam dann zur Türe raus und schrie ihn an. A.________ ging direkt zurück auf eine untere Treppenstufe. […] A.________ kam mir einfach bedrohlich nahe. Das widerte mich einfach an. Ich spüre das heute noch an meinem Gesicht, das war ekelerregend. Er drückte das richtig raus. Auf Frage, wie nahe er [der Beschuldigte] gestanden habe, führte sie erneut aus (Einvernahme vom 4. Juni 2020, p. 18 Z. 65): Ich würde fast sagen, er hat mich berührt. Es war einfach sehr bedrohlich. Reagiert habe sie darauf gar nicht. Sie sei einfach perplex gewesen und es sei ihr viel durch den Kopf gegangen. Sie sei dann hineingegangen und hätte die Polizei angerufen. Sie habe nur gedacht, wenn der [der Beschuldigte] Corona habe, seien sie beide gefährdet (Einvernahme vom 4. Juni 2020, p. 18 Z. 69 ff.).

In ihrer Stellungnahme an die Staatsanwaltschaft vom 6. November 2020 im Hinblick auf die angekündigte Einstellung (vgl. die Verfügung vom 14. Oktober 2020 p. 21) führte die Gesuchstellerin ferner aus (p. 28 f.): Nach meiner Wahrnehmung erfolgte das von mir angezeigte Husten in mein Gesicht aus nächster Nähe durch den Beschuldigten vorsätzlich. So stieg der Beschuldigte absichtlich die Treppe hoch, hustete mir wiederholt ins Gesicht und stieg sodann die Treppe wieder nach unten.

6.2 Der Beschuldigte bestritt das angebliche Husten nur bedingt (Einvernahme vom 24. Juni 2020, p. 6 Z. 50 ff): Plötzlich hat Frau C.________ geschrien «du hast mich angehustet». «Angehustet» ist gar nicht möglich, denn ich stand hinter meiner Tochter E.________ und ich habe erst in diesem Moment bemerkt, dass ich vielleicht gehustet habe. Husten ist ja nicht etwas, das man bewusst macht, sondern vielleicht weil ich etwas um Worte gerungen habe. Ich bin wahrscheinlich auch etwas lauter geworden. Frau C.________ wiederholte jedoch, ich hätte gehustet und sie würde sofort die Polizei holen. Auf Vorhalt der Aussage der Beschwerdeführerin, er habe sie aus kürzester Distanz absichtlich angehustet, so dass sie seine Spucke im Gesicht gespürt habe, führte er mehr relativierend als abstreitend aus (Einvernahme vom 24 Juni 2020, p. 7 Z. 71 ff.): Das Treppenhaus ist nicht so breit. E.________ stand sicher vor mir und ich stand dahinter. Ich stand sicher 1.5m weg von ihr. Es waren mindestens 2m. Zum Schluss der Einvernahme führte er erneut aus (Einvernahme vom 24. Juni 2020, p. 8 Z. 115 f.): Der Polizist fragte mich, ob ich hustete. Ich sagte ihm, das kann sein. Es kann auch nicht sein. Man hustet ja nicht bewusst.

6.3 Ein aktives «Spucken», wie es im Anzeigerapport vermerkt ist, machte die Beschwerdeführerin weder anlässlich ihrer Einvernahme noch in der Stellungnahme im Hinblick auf die angekündigte Einstellung geltend. Aus den Aussagen der Beschwerdeführerin geht vielmehr hervor, dass der Beschuldigte sie aus nächster Nähe angehustet haben soll - er habe das richtig rausgedrückt und es habe gespritzt und gestunken. Vom Ausspeien einer komprimierten Form von Speichel ist wiederum nicht die Rede, eher von einer zerstäubten Verteilung kleinster Tröpfchen, wie sie beim Husten mit geöffnetem Mund zuweilen vorkommen kann.

Demgegenüber wirkt die Aussage des Beschuldigten in Bezug auf die Frage, ob er gehustet habe, eher ausweichend. Sowohl gemäss der Beschwerdeführerin als auch dem Beschuldigten wurde das angebliche Husten unmittelbar während der Auseinandersetzung thematisiert und gemäss seinen Aussagen drohte sie sogar mit einer Anzeige. Dass er sich unter diesen Umständen nicht erinnern kann, ob er gehustet hat und die Frage offenlässt, wirkt eher unglaubhaft. Gleiches gilt für das Argument, er habe vielleicht unbewusst gehustet - man kann durchaus unabsichtlich husten, aber wohl eher nicht unbewusst. Gemäss dem Grundsatz «in dubio pro duriore» kann deshalb nicht ausgeschlossen werden, dass er die Beschwerdeführerin angehustet hat, möglicherweise auch aus kurzer Distanz.

6.4 Die Beweislage ist zusammenfassend unklar. Die Staatsanwaltschaft begründet die Einstellung des Verfahrens allerdings damit, dass der beschriebene Sachverhalt selbst gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin den Tatbestand der Tätlichkeiten nicht erfüllt. Dem kann nicht gefolgt werden.

7.

7.1 Wer gegen jemanden Tätlichkeiten verübt, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge haben, wird auf Antrag, mit Busse bestraft (Art. 126 Abs. 1 Strafgesetzbuch [StGB; SR 311]).

Die Art. 122 ff. schützen die körperliche und gesundheitliche Integrität des Menschen als sein höchstes Gut neben dem Leben. […] Als Tathandlung umschreiben Art. 122 ff. die Schädigung am Körper sowie die Beeinträchtigung der körperlichen oder geistigen Gesundheit; letzteres dürfte sogar im Vordergrund stehen (Stratenwerth/Jenny/Bommer, BT/17, § 3 N 5 f.). (Roth/Berkemeier, in: Basler Kommentar, Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N 6 und N 12 zu Vor Art. 122).

Nach der Praxis des BGer ist eine Tätlichkeit anzunehmen bei einer das allgemein übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitenden physischen Einwirkung auf einen Menschen, die keine Schädigung des Körpers oder der Gesundheit zur Folge hat; die Verursachung von Schmerzen wird nicht vorausgesetzt (BGE 117 IV 16 f., 119 IV 27 = Pr 83 [1994] Nr. 17 S. 62, 134 IV 191). (Donatsch, in: StGB/JStG Kommentar, 20. Aufl. 2018, N 1 zu Art. 126).

Eine Tätlichkeit ist typischerweise «anzunehmen bei Ohrfeigen, Faustschlägen, Fusstritten und heftigen, insbesondere mit den Händen und Ellbogen geführten Stössen, ferner beim Anwerfen fester Gegenstände von einigem Gewicht, beim Begiessen des Opfers mit einer Flüssigkeit und bei der Zerzausung einer kunstvollen Frisur» (BGE 117 IV 14, E. 2a/cc). Bejaht wurden Tätlichkeiten auch bei Schlägen mit einem Notizblock auf den Hintern (BGer, 6B_227/2019 v. 13.9.2019, E. 1.5), beim Packen an den Haaren (OGer ZH, SB190028 v. 19.8.2019, E. 2.5.1), bei der Hervorrufung geringfügiger Hämatome (OGer ZH, SB190028 v. 19.8.2019, E. 2.5.2), beim Spucken ins Gesicht (BGer, 6B_883/2018 v. 18.12.2018, E. 1.3) sowie beim nur kurz dauernden und ohne Folge bleibenden Ellbogenwürgegriff (AppGer BS, SB.2018.52 v. 27.2.2019, E. 5.5). Selbst ein Streifschuss kann, wenn er bloss eine geringfügige Verletzung verursacht, eine Tätlichkeit darstellen (BGE 99 IV 253, E. 1). Nicht erfasst sind demgegenüber harmlose Schubser, wie sie namentlich im Gedränge, etwa in Warteschlangen, vorkommen können (BGE 117 IV 14, E. 2a/cc). Auch das Aus-der-Hand-Schlagen eines Fotoapparats ist keine Tätlichkeit, selbst wenn dabei auf die Hände der betroffenen Person geschlagen wird (OGer ZH, UE190010 v. 9.5.2019, E. III.5). (Ege, in: Annotierter Kommentar StGB, 2020, N 2 zu Art. 126).

Wer einer anderen Person ins Gesicht spuckt, erfüllt das objektive Tatbestandsmerkmal der Tätlichkeit. Das Anspucken einer Person, insbesondere in deren Gesicht, stellt eine auf den Körper gerichtete Aggression dar, die massiven Ekel hervorruft. Das Spucken ins Gesicht eines anderen Menschen bewirkt eine zumindest vorübergehende Beeinträchtigung der körperlichen Integrität des Opfers. Es handelt sich weder um eine übliche noch um eine gesellschaftlich geduldete physische Einwirkung auf einen anderen Menschen. Vielmehr überschreitet der Spuckende das Mass an gesellschaftlich Toleriertem bei weitem. Das Spucken ins Gesicht ist als besonders ekelerregend zu beurteilen und ist dazu geeignet, beim Bespuckten ein deutliches Missbehagen zu verursachen. […] (Urteil des Bundesgerichts 6B_883/2018 vom 18. Dezember 2018 E. 1.3).

7.2 Vorliegend ist nach Ansicht der Beschwerdekammer nicht ausgeschlossen, dass das Verhalten des Beschuldigten den Tatbestand der Tätlichkeit erfüllt, insbesondere in Anbetracht der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum Anspucken. Das gezielte Anhusten mitten ins Gesicht aus kürzester Distanz könnte je nach Betrachtungsweise und den beweiswürdigend zu erstellenden konkreten Umständen von einem Sachgericht als Eingriff in die körperliche Integrität des Gegenübers betrachtet werden, welcher das übliche und gesellschaftlich geduldete Mass überschreitet. In casu ist mit anderen Worten neben der unklaren Beweislage - teilweise darauf aufbauend - auch die Rechtslage zweifelhaft. Vor diesem Hintergrund kann offengelassen werden, ob auch einer der weiteren Straftatbestände, welche von der Beschwerdeführerin ins Feld geführt worden sind, erfüllt ist.

7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde begründet und die angefochtene Verfügung aufzuheben. Auf die Erteilung von Weisungen im Sinne von Art 397 Abs. 3 StPO wird verzichtet.

8.

8.1 Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1'000.00 (Art. 423 StPO).

8.2 Da Rechtsanwalt D.________ eine Parteientschädigung beantragt, allerdings keine Kostennote eingereicht und sich dies auch nicht explizit vorbehalten hat, wird die vom Kanton Bern zu entrichtende Entschädigung praxisgemäss pauschal auf hier CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt (Art. 433 i.V.m. Art. 436 StPO analog).

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland vom 16. November 2020 wird aufgehoben.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, trägt der Kanton Bern.

3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren durch den Kanton Bern eine Entschädigung in der Höhe von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet.

4. Zu eröffnen:

- der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt D.________

(per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwältin F.________ (mit den Akten – per Einschreiben)

Bern, 9. April 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Rudin

Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

1

BK 20 554

Art. 322 StPOart. 322 CPPart. 322 CPP

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 126 StGBart. 126 CPart. 126 CP

Art. 122 StGBart. 122 CPart. 122 CP

Art. 231 StGBart. 231 CPart. 231 CP

Art. 83 EpGart. 83 LEpart. 83 LEp

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

6B_918/2014

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 138 IV 186ATF 138 IV 186DTF 138 IV 186

BGE 138 IV 86ATF 138 IV 86DTF 138 IV 86

Art. 319 StPOart. 319 CPPart. 319 CPP

BGE 143 IV 241ATF 143 IV 241DTF 143 IV 241

BGE 117 IV 16ATF 117 IV 16DTF 117 IV 16

BGE 119 IV 27ATF 119 IV 27DTF 119 IV 27

BGE 134 IV 191ATF 134 IV 191DTF 134 IV 191

BGE 117 IV 14ATF 117 IV 14DTF 117 IV 14

6B_227/2019

6B_883/2018

BGE 99 IV 253ATF 99 IV 253DTF 99 IV 253

BGE 117 IV 14ATF 117 IV 14DTF 117 IV 14

6B_883/2018

Art. 397 StPOart. 397 CPPart. 397 CPP

Art. 423 StPOart. 423 CPPart. 423 CPP

Art. 436 StPOart. 436 CPPart. 436 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF