BK 2020 557
Obergericht
16. März 2021Deutsch8 min
1. Am 25. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten trug der Kanton Bern (Ziff. 2); dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). Gegen Ziffer 3 des Dispositivs erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 Beschwerde und verlangte eine Entschädigung. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt:
Source be.ch
Obergericht
des Kantons Bern
Beschwerdekammer in Strafsachen
Cour suprême
du canton de Berne
Chambre de recours pénale
Hochschulstrasse 17
Postfach
3001 Bern
Telefon +41 31 635 48 09
Fax +41 31 634 50 54
obergericht-straf.bern@justice.be.ch
www.justice.be.ch/obergericht
Beschluss
BK 20 557
Bern, 1. Februar 2021
Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,
Oberrichter Gerber
Gerichtsschreiber Müller
Verfahrensbeteiligte A.________
Beschuldigter/Beschwerdeführer
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern
Gegenstand Entschädigung und Genugtuung (Einstellung)
Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung
Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 25. November 2020 (BM 20 37052)
Erwägungen:
Sachverhalt
1. Am 25. November 2020 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) wegen Widerhandlung gegen die Verkehrsregelverordnung ein (Ziff. 1). Die Verfahrenskosten trug der Kanton Bern (Ziff. 2); dem Beschuldigten wurde keine Entschädigung und Genugtuung ausgerichtet (Ziff. 3). Gegen Ziffer 3 des Dispositivs erhob der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020 Beschwerde und verlangte eine Entschädigung. In ihrer Stellungnahme vom 12. Januar 2021 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft was folgt:
1. Es sei festzustellen, dass das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt wurde.
2. Die Beschwerde sei abzuweisen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten hat der Kanton Bern zu tragen.
Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 15. Januar 2021 zugestellt.
2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.
3. Indem die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer vor Abschluss des Verfahrens keine Mitteilung nach Art. 318 Abs. 1 StPO machte, wurde dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Er konnte sich jedoch im Beschwerdeverfahren zu den Kostenfolgen der Einstellung äussern. Es würde deshalb einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unter diesen Umständen als geheilt zu betrachten, zumal der Beschwerdekammer volle Kognition zukommt (vgl. statt vieler Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 14 355 vom 16. Dezember 2014; BGE 136 I 274 E. 2.3).
4. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist folgendermassen begründet:
Der beschuldigten Person wird vorgeworfen, am 08.09.2020 einen Personenwagen einem nicht fahrfähigen Führer überlassen zu haben. […] Im vorliegenden Fall wurde A.________ anlässlich einer Verkehrskontrolle angehalten. Zum damaligen Zeitpunkt lenkte dieser das Fahrzeug Audi mit der Kontrollschildnummer BE .________, welches auf die Firma seines Vaters eingelöst ist. Während der Kontrolle entstand der Verdacht, der Fahrzeugführer würde unter dem Einfluss von Drogen stehen, weshalb nähere Abklärungen getätigt wurden. Diese ergaben, dass der Fahrzeugführer das Fahrzeug nicht in fahrunfähigem Zustand gelenkt hat [Grenzwert nicht erreicht]. Aus diesem Gründen kann dem Beschuldigten kein Fehlverhalten angelastet werden und das Verfahren wird eingestellt.
5. Der Beschwerdeführer bringt vor was folgt:
Am 31.08.2020 habe ich bei einer Herzoperation 4 Bypässe und war auf die Hilfe von meinem Sohn angewiesen für Arbeiten auf Baustellen. Ohne Ausweis konnte er nicht Arbeiten für mich erledigen. Obwohl ich bis am 29.11.2020 ein Arztzeugnis hatte musste ich mein Sohn fahren zum Erledigen von Arbeiten. Auch dass er am Morgen in B.________ (Ort) seine Arbeitsstelle erreichen konnte habe ich Fahrdienst erledigt und abends auch abgeholt (3 mal umsteigen für Fahrtweg). Für meine Gesundheit war das nicht von Vorteilen und mit Stress verbunden. 2 Monate wo ich meine Genesung nicht schonen konnte. Für mich war es ein grosser Nachteil und hatte Folgen auf meine Genesung.
6. Die Generalstaatsanwaltschaft macht im Kern geltend, der vom Beschwerdeführer geltend gemachte grosse Nachteil sowie die Folgen für seine Genesung gingen alle auf den verwaltungsrechtlichen Führerausweisentzug seines Sohnes zurück und stünden in keinerlei Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Strafverfahren.
7.
7.1 Wird die beschuldigte Person ganz oder teilweise freigesprochen oder wird das Verfahren gegen sie eingestellt, so hat sie Anspruch auf:
a. Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte;
b. Entschädigung der wirtschaftlichen Einbussen, die ihr aus ihrer notwendigen Beteiligung am Strafverfahren entstanden sind;
c. Genugtuung für besonders schwere Verletzungen ihrer persönlichen Verhältnisse, insbesondere bei Freiheitsentzug (Art. 429 Abs. 1 StPO).
Die Strafbehörde kann die Entschädigung oder Genugtuung herabsetzen oder verweigern, wenn die Aufwendungen der beschuldigten Person geringfügig sind (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO).
7.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Was der Beschwerdeführer vorbringt, verfängt nicht. Es ist mit der Staatsanwaltschaft festzuhalten was folgt: Zur Begründung der Verweigerung einer Entschädigung wird in der angefochtenen Verfügung mit Verweis auf Art. 429 und 430 Abs. 1 Bst c StPO ausgeführt, die mit der Untersuchung verbundenen Nachteile würden nicht besonders schwer wiegen und die Aufwendungen der beschuldigten Person seien geringfügig gewesen. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was dies in Frage stellen könnte. Der von ihm geltend gemachte grosse Nachteil sowie die Folgen für seine Genesung gehen allesamt auf den verwaltungsrechtlichen Führerausweisentzug seines Sohnes zurück und stehen somit nicht im Zusammenhang mit dem ihn betreffenden Strafverfahren. Darüber hinaus sähe Art. 429 Abs. 1 Bst. c StPO eine Genugtuung nur bei besonders schwerer Verletzung der persönlichen Verhältnisse vor. Eine solche ist mit Blick auf das gegen den Beschwerdeführer geführte Verfahren nicht zu erkennen. Die Aufwendungen des Beschwerdeführers – diverse Fahrdienste für seinen Sohn – sind im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht relevant und wären ferner ohnehin geringfügig und nach Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO nicht zu entschädigen. Im Weiteren macht er keine wirtschaftlichen Einbussen geltend.
7.3 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs rechtfertigt es sich allerdings, die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nur zur Hälfte aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern.
Entschädigungen sind im Beschwerdeverfahren keine auszurichten, da der Beschwerdeführer unterliegt.
Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:
1. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers verletzt hat.
2. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'500.00, werden zur Hälfte, ausmachend CHF 750.00 dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restlichen CHF 750.00 trägt der Kanton Bern.
4. Zu eröffnen:
- dem Beschuldigten/Beschwerdeführer (per Einschreiben)
- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)
Erwägungen
Mitzuteilen:
- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin C.________
(mit den Akten – per Kurier)
Bern, 1. Februar 2021
Im Namen der Beschwerdekammer
in Strafsachen
Der Präsident:
Oberrichter J. Bähler
Der Gerichtsschreiber:
Müller
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt.
Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
1.
BK 20 557
Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP
Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP
Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG
Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG
Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP
Art. 318 StPOart. 318 CPPart. 318 CPP
BK 14 355
BGE 136 I 274ATF 136 I 274DTF 136 I 274
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 429 StPOart. 429 CPPart. 429 CPP
Art. 430 StPOart. 430 CPPart. 430 CPP
Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP
Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP
Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF
Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF
Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF
Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF