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Entscheid

BK 2020 558

Obergericht

22. Februar 2021Deutsch8 min

1. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die im Rubrum ersichtlichen Beschuldigten (gemäss Sachverhalt der Schreiben vom 04.11.2020, 06.11.2020, 08.11.2020, 07.12.2020, 09.12.2020 und 10.12.2020) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2020 Beschwerde. Am 23. Dezember 2020, am 24. Dezember 2020 sowie am 31. Dezember 2020 reichte sie weitere Eingaben – teilweise mit umfangreichen Beilagen – ein. Am 29. Dezember 2020 leistete sie zudem unaufgefordert eine Zahlung (Sicherheitsleitung) über CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

Source be.ch

Obergericht

des Kantons Bern

Beschwerdekammer in Strafsachen

Cour suprême

du canton de Berne

Chambre de recours pénale

Hochschulstrasse 17

Postfach

3001 Bern

Telefon +41 31 635 48 09

Fax +41 31 634 50 54

obergericht-straf.bern@justice.be.ch

www.justice.be.ch/obergericht

Beschluss

BK 20 558

Bern, 8. Januar 2021

Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid,

Oberrichterin Bratschi

Gerichtsschreiber Müller

Verfahrensbeteiligte A.________

Beschuldigter 1

C.________

Beschuldigter 2

unbekannte Täterschaft

Beschuldigte 3

Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern

B.________

Strafklägerin/Beschwerdeführerin

Gegenstand Nichtanhandnahme

Strafverfahren gemäss Sachverhalt der Schreiben vom 04.11.2020, 06.11.2020, 08.11.2020, 07.12.2020, 09.12.2020 und 10.12.2020

Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Dezember 2020 (BM 20 45190)

Erwägungen:

Sachverhalt

1. Mit Verfügung vom 17. Dezember 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen die im Rubrum ersichtlichen Beschuldigten (gemäss Sachverhalt der Schreiben vom 04.11.2020, 06.11.2020, 08.11.2020, 07.12.2020, 09.12.2020 und 10.12.2020) nicht an die Hand. Dagegen erhob B.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 22. Dezember 2020 Beschwerde. Am 23. Dezember 2020, am 24. Dezember 2020 sowie am 31. Dezember 2020 reichte sie weitere Eingaben – teilweise mit umfangreichen Beilagen – ein. Am 29. Dezember 2020 leistete sie zudem unaufgefordert eine Zahlung (Sicherheitsleitung) über CHF 1'000.00. Mit Blick auf das Nachfolgende verzichtete die Verfahrensleitung auf das Einholen einer Stellungnahme (Art. 390 Abs. 2 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Es ergeht ein direkter Beschluss.

2. Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 StPO, Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten.

3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet:

Erwägungen

B.________ reichte insgesamt neun Schreiben, datiert vom 04.11.2020, 06.11.2020, 08.11.2020, 07.12.2020, 09.12.2020 und 10.12.2020 (fünf handschriftlich), mit etlichen Beilagen, ein. In den Schreiben zeigt sie unter anderem (erneut) A.________ an (Schreiben vom 04.11.2020), berichtet über den «Fall I.________», macht Ausführungen zu einer TV-Sendung des SRF 1 über «EMS» sowie über die Radio-Sendung «Espresso» und stellt schlussendlich einen Antrag an den Leitenden Staatsanwalt Herrn D.________ mit den folgenden Worten: «Ich beauftrage Sie, die Rechtslage zu diesen wirren Aussagen des A.________ und den noch wirreren Volmachtsgebungen eines Dementen (zurzeit E.________ über Arztzeugnisse belegt!) umgehend zu klären!». Dabei solle der Anwalt E.________. herbeigezogen und mit diesem sofort die untragbare Rechtslage geklärt werden (Schreiben vom 06.11.2020). Weiter macht B.________, soweit ersichtlich, Ausführungen zu einem Fall mit der KESB (handschriftliches Schreiben vom 06.11.2020) und bittet um die Beantwortung der Frage, ob F.________ (Nachname schwer entzifferbar) jemand sei (handschriftliches Schreiben vom 08.11.2020). In den später eingereichten Schreiben zeigt B.________ im Zusammenhang mit dem «Fall I.________» zusätzlich die UBS J.________, G.________ sowie den Anwalt C.________ an (Schreiben vom 07.12.2020; handschriftliches Schreiben vom 09.12.2020) und macht Ausführungen zum «Fall Haus K.________», bei welchem, soweit ersichtlich, ein ihn ihrem Besitz befindliches Haus von mehreren Personen widerrechtlich besetzt worden sein soll. Auch seien dort Diebstähle begangen worden (Schreiben vom 10.12.2020). In diesem Zusammenhang hat sie offenbar bereits die Kantonspolizei Bern eingeschaltet. So zeigt sie bspw. die Polizei an, welche im Fall «Haus K.________» rein gar nichts für sie tue und sie Gefahren aussetze. Sie habe das Haus alleine betreten müssen, obwohl sie bekundet habe, dass sie Angst habe, erschreckt zu werden (handschriftliches Schreiben vom 07.12.2020). Schlussendlich schreibt B.________, dass ein von ihr verfasstes Mail vom 03.12.2020, 05.30 Uhr, aus ihrem Computer verschwunden sei. Dieses sei abgefangen worden, weshalb in dieser Sache ermittelt werden solle (handschriftliches Schreiben vom 10.12.2020). […]

Im vorliegenden Fall handelt es sich einmal mehr um unklare Schreiben, in welchen B.________ unter anderem diverse Lebensvorkommnisse und angeblich begangene Straftaten schildert. Dabei finden sich jedoch keine Ausführungen, wer, wann, wo, wie, welche strafbaren Handlungen begangen haben könnte bzw. erfüllt das geschilderte Handeln offensichtlich keinen Straftatbestand (Vorgehen der Polizei). Einzig in den Schreiben vom 04.11.2020 bzw. 07.12.2020 zeigt sie konkret A.________ bzw. den Anwalt C.________ an. Jedoch formuliert sie bei Ersterem ebenfalls keine neuen Vorwürfe und schildert kein strafbares Verhalten, sondern verweist einzig auf die eingereichten Unterlagen (u.a. diverse Vollmachten, Arztberichte betreffend H.________, Ausdrucke des Mailverkehrs zwischen ihr und A.________) und auf einen Brief an das Bundesgericht vom 04.11.2020. Dabei ergeben sich weder aus der Anzeige selbst noch aus den Eingaben Hinweise auf ein strafbares Verhalten durch A.________. In Bezug auf C.________ schreibt sie, dass dieser vom Konto ihrer Mutter bei der Raiffeisenkasse in L.________ seinen Lohn für das Ausstellen ihres Erbes selber bezogen habe. Zudem habe er ihr ein Haus, das ihr gehöre, nicht übergeben und habe zugelassen, dass ein Schlüssel der gewechselten Schlösser dieses Hauses bei der KES in L.________ lande. Bei diesen Schilderungen handelt es sich jedoch einzig um pauschale Behauptungen, welche nicht weiter belegt wurden und deshalb nicht ausreichen, um Hinweise auf ein strafbares Verhalten durch C.________ zu liefern. Insgesamt enthalten die Ausführungen von B.________ keine ausreichenden Anhaltspunkte auf deliktsrelevante Handlungen. Es fehlt an einem hinreichenden Tatverdacht, welcher die Eröffnung einer Untersuchung rechtfertigen könnte, weshalb das Verfahren nicht an die Hand genommen wird. Bezüglich der Anfrage vom 08.11.2020, ob F.________ jemand sei, kann die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland keine Auskunft geben. So ist sie für die Verfolgung von Straftaten und damit zusammenhängende Abklärungen zuständig, jedoch nicht für allgemeine Anfragen betreffend Identität einer Person, ohne dass Anhaltspunkte für ein strafbares Verhalten bestehen würden. […]

4.

4.1

Gemäss Art. 310 Abs. 1 Bst. a - c StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Nichtanhandnahme, sobald aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder die Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind, Verfahrenshindernisse bestehen oder aus den in Art. 8 StPO genannten Gründen auf eine Strafverfolgung zu verzichten ist.

4.2

Die Beschwerdeführerin bringt im Kern und soweit den Prozessgegenstand betreffend sinngemäss vor, die Beschuldigten hätten sich in Bezug auf den «Fall I.________» ebenfalls strafbar gemacht. Ihr und ihrer Familie sei viel Leid widerfahren. Die bernische Staatsanwaltschaft müsse sich darum kümmern.

Dispositiv

4.3 Die Beschwerde ist offensichtlich unbegründet. Es kann unter Verweis auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft festgehalten werden was folgt: Die Beschwerdeführerin reiht in ihren Eingaben sowohl an die Staatsanwaltschaft als auch an die Beschwerdekammer weitschweifige, über weite Strecken wenig verständliche Darlegungen aneinander – unter anderem spricht sie immer wieder vom Zubereiten und Verspeisen einer Mahlzeit –, die betreffend ein konkretes Kernvorbringen – soweit ein solches überhaupt vorliegen sollte – nicht fassbar sind. Ihre Schreiben sind trotz Beilagen inhaltlich nicht fassbar und auch nicht nachvollziehbar. Sodann kann den Schreiben kein realer und konkreter Sachverhalt entnommen werden, der mit Strafe bedroht wäre. Die Ausführungen muten wirr an. Auf welche möglichen Delikte sich die Vorwürfe bzw. Ausführungen beziehen, bleibt unklar. Es fehlt damit klarerweise an Verdachtsmomenten, welche auf strafbare Handlungen hinweisen. Es liegt kein Anfangsverdacht vor. Aus diesen Gründen war das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen (vgl. ferner Urteil des Bundesgerichts 6B_1068/2020 vom 11. Dezember 2020).

4.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Verfahrenskosten werden mit der geleisteten Zahlung von CHF 1'000.00 verrechnet.

Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst:

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’000.00, werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit der von ihr geleisteten Sicherheit verrechnet.

3. Zu eröffnen:

- der Strafklägerin/Beschwerdeführerin (per Einschreiben)

- der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier)

- dem Beschuldigten 1 (per Einschreiben)

- dem Beschuldigten 2 (per Einschreiben)

Mitzuteilen:

- der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Leitender Staatsanwalt D.________ (mit den Akten – per Kurier)

Bern, 8. Januar 2021

Im Namen der Beschwerdekammer

in Strafsachen

Der Präsident:

Oberrichter J. Bähler

Der Gerichtsschreiber:

Müller

Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden gilt bei eingeschriebenen Sendungen, die nicht abgeholt werden, am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt, sofern die Person mit einer Zustellung rechnen musste (Art. 85 Abs. 4 Bst. a StPO). Daran ändern besondere Abmachungen mit der Schweizerischen Post – wie etwa Postrückbehalteaufträge oder Abholfristverlängerungen – nichts. Auch in diesen Fällen gilt die Sendung am siebten Tag nach Eingang der Sendung bei der Poststelle am Ort des Empfängers als zugestellt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

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BK 20 558

Art. 393 StPOart. 393 CPPart. 393 CPP

Art. 396 StPOart. 396 CPPart. 396 CPP

Art. 35 GSOGart. 35 LOJMart. 35 GSOG

Art. 29 OrR OGart. 29 ROr CSart. 29 OrR OG

Art. 382 StPOart. 382 CPPart. 382 CPP

Art. 310 StPOart. 310 CPPart. 310 CPP

Art. 8 StPOart. 8 CPPart. 8 CPP

6B_1068/2020

Art. 428 StPOart. 428 CPPart. 428 CPP

Art. 85 StPOart. 85 CPPart. 85 CPP

Art. 39 BGGart. 39 LTFart. 39 LTF

Art. 78 BGGart. 78 LTFart. 78 LTF

Art. 90 BGGart. 90 LTFart. 90 LTF

Art. 42 BGGart. 42 LTFart. 42 LTF